Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternative

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 27. März 2006
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

" § 13b

(1) Es wird ein Zirkuszentralregister eingerichtet. In diesem Zirkuszentralregister werden Tierschauen, Zirkusbetriebe mit Tierhaltung und Dressurnummern, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird, sowie tierschutzrechtliche Verstöße, Maßnahmen und Sanktionen in diesen Betrieben erfasst.

(2) In dem Zirkuszentralregister werden Daten gespeichert über

(3) Die im Zirkuszentralregister gespeicherten Daten können auch für die in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 279 S. 47) genannten Zwecke genutzt werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Eintragung, Speicherung, Tilgung, Übermittlung und Nutzung der in Absatz 2 genannten Daten im Zirkuszentralregister näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Behörde bestimmen, bei der das Zirkuszentralregister geführt wird."

2. § 16 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A) Allgemeiner Teil

Für eine konsequente Überwachung und einen effektiven Vollzug des Tierschutzes bei Wanderzirkussen sowie mobilen Tierschauen und Dressurnummern ist ein zentrales Register dringend erforderlich, in dem neben den Angaben zu den Betrieben auch Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen und Sanktionen enthalten sind. Durch die Erfassung der Betriebe, der tierschutzrechtlichen Verstöße und der von Behörden und Gerichten getroffenen Maßnahmen kann der Vollzug entscheidend verbessert werden. Die in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage reicht dafür nicht aus.

Ein zentrales Register ist auch im Hinblick auf die oft grenzüberschreitende Tätigkeit von Zirkusbetrieben notwendig. So wird in den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der Tiergesundheit Zentralregister einrichten sollen, in denen Wanderzirkusse, mobile Tierschauen und Dressurnummern, die ihre Tätigkeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg ausüben, sowie deren Tourneeplan erfasst werden.

B) Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2:

Mit der Einfügung des neuen § 13b und der Streichung des § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes wird das Zirkuszentralregister im Tierschutzgesetz umfassend geregelt. Die Erfassung von Daten wird auf die Betriebe und deren Eigentümer, die Eigentümer, Halter und Betreuer der Tiere, die Tiere selbst und deren Kennzeichnung, die Tourneepläne sowie die Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes, die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht auf eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, die Untersagung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes und die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 Buchstabe d) des Tierschutzgesetzes ausgedehnt.

Daneben wird für den Bundesminister eine Ermächtigungsgrundlage zur näheren Regelung der Eintragung, Speicherung, Tilgung, Übermittlung und Nutzung der Daten sowie zur Bestimmung der Behörde, bei der das Zirkuszentralregister geführt wird, geschaffen.

Im Gegenzug kann die bisherige, nicht ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes entfallen.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.