865. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu -, 2a - neu -, 4 bis 6 - neu - (Inhaltsverzeichnis, §§ 11e, 14f, 25a - neu - Schweinepest-Verordnung)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e" wird durch die Angabe "3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d" ersetzt.
- b) Die Angabe "Weitergehende Maßnahmen 11e" wird gestrichen.
- c) Die Angabe "7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f" wird durch die Angabe "7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14 bis 14e" ersetzt.
- d) Die Angabe "Weitergehende Maßnahmen 14f" wird gestrichen.
- e) Die Angabe "Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26" wird durch die Angabe "Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26" ersetzt."
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
2a. § 11e wird aufgehoben.
- c) Folgende Nummern 4 bis 6 sind anzufügen:
- "4. § 14f wird aufgehoben.
- 5. Dem bisherigen § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:"
§ 25a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
- 6. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b."
Begründung
Die Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 TierSG ist bei Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet beschränkt (§ 11e). Bei Ausbruch der Seuche bei Wildschweinen gilt diese Beschränkung nicht (§ 14f).
Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, weitergehende Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz auch für Regionen über den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet hinaus anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest ( § 65 Geflügelpest-Verordnung) eingeführt und haben sich als sachdienlich erwiesen.
Rechtssystematisch sollten die Regelungen für Ausbrüche bei Hausschweinen und für Ausbrüche bei Wildschweinen in einer Vorschrift zusammengefasst werden.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu -, c, Nummer 1a - neu -, 3 und 4 - neu - (Inhaltsverzeichnis, § 31a - neu - MKS-Verordnung)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe 0a voranzustellen:
- "0a) Nach der Angabe "Behördliche Anordnungen 31" wird folgende Angabe eingefügt:
"Weitergehende Maßnahmen 31a" "
- "0a) Nach der Angabe "Behördliche Anordnungen 31" wird folgende Angabe eingefügt:
- bb) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) Die Angaben "33", "34" und "35" werden durch die Angaben "34", "35" und "36" ersetzt."
- aa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe 0a voranzustellen:
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:"
§ 31a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
- c) Folgende Nummern 3 und 4 sind anzufügen:
- "3. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.
- 4. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und 36."
Begründung
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach Vorgabe des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest ( § 65 Geflügelpest-Verordnung) sowie der Klassischen Schweinepest (§§ 11e und 14f Schweinepest-Verordnung) eingeführt und haben sich als sachdienlich erwiesen.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen.
3. Zu Artikel 5a - neu - (§ 4 Absatz 1a bis 2a, Absatz 3, § 4a - neu -, § 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
"Artikel 5a
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 209 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
- 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:"
§ 4a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe "§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Absatz 2 Satz 1" ersetzt."
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14 und 16" durch die Angabe "§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17" zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der hohen BT-Krankheitsfälle im Jahr 2007 und dem Fehlen eines zugelassenen Impfstoffes musste der Staat gemeinsam mit den Tierhaltern ein Schutzschild aufbauen, um eine massenhafte Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Durch die Pflichtimpfung in den Jahren 2008 und 2009 konnte die Blauzungenkrankheit weitgehend zurückgedrängt werden. Das nunmehr erreichte Sicherheitsniveau erlaubt es, da zwischenzeitlich auch zugelassene Impfstoffe auf dem Markt sind, die Blauzungenimpfung primär in die Hände der Tierhalter zu geben.
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 ( § 23 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)
In Artikel 6 Nummer 2 ist in § 23 Satz 2 die Angabe "Nummer 2.1 Satz 2" durch die Angabe "Nummer 2.1 Satz 4" zu ersetzen.
Begründung
Richtigstellung des Bezugs.
B.
- 5. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.