Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/9477 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften - Drucksachen 016/8148, 016/8393 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 17 Eigenvermarktung" durch die Angabe "§ 17 Direktvermarktung" ersetzt.
- 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "25 bis" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
- 1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
- 2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt."
- 4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
- 5. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "Anlagenbetreiberinnen und -betreiber" durch das Wort "Einspeisewillige" ersetzt.
- 6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vollständig ausgelastet" durch das Wort "überlastet" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "gilt nicht für Wasserkraftanlagen und" gestrichen.
- 7. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen- und -betreibern , die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen."
- 8. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "der Anlagenbetreiber" ersetzt durch die Wörter "die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber".
- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes."
- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus Anlagen nach § 32 und § 33 besteht die Verpflichtung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden neuen Absätze 4 bis 6 ersetzt:
- (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom
- a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
- b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
- c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
- (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.
- (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt besteht kein Anspruch auf Vergütung."
- (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- 11. § 17 wird wie folgt gefasst:"
§ 17 Direktvermarktung
- (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung) und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten, wenn sie
- 1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
- 2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
- (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen."
- 12. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Zahl "2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. solarer Strahlungsenergie
- a) aus Anlagen nach § 32
- (1) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
- (2) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
- b) aus Anlagen nach § 33 (1) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:
- (a) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
- (b) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
- (2) aus Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt:
- (a) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
- (b) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent."
- a) aus Anlagen nach § 32
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8
- a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- (1) im Jahr 2009: 1500 Megawatt,
- (2) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und
- (3) im Jahr 2011: 1900 Megawatt übersteigt
- b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- (1) im Jahr 2009: 1000 Megawatt,
- (2) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und
- (3) im Jahr 2011: 1200 Megawatt unterschreitet.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger."
- a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- 13. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 33 Abs. 3" durch die Angabe "§ 33 Abs. 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen."
- bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- 14. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "10,67" durch die Angabe "11,67" und die Angabe "7,65" durch die Angabe "8,65" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6,79" durch die Angabe "7,29" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "5,87" durch die Angabe "6,32" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "5,40" durch die Angabe "5,8" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird die Angabe "3,99" durch die Angabe "4,34" ersetzt.
- ee) In Nummer 5 wird die Angabe "3,10" durch die Angabe "3,5" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
- a) die Stauraumbewirtschaftung,
- b) die biologische Durchgängigkeit,
- c) der Mindestwasserabfluss,
- d) die Feststoffbewirtschaftung oder
- e) die Uferstruktur wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen."
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach der Angabe "Nr. 2" werden die Wörter "in Verbindung mit Satz 2" eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
- d) In Absatz 6 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "ferner" eingefügt.
- 15. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wärmeäquivalent" die Wörter "am Ende eines Kalenderjahres" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter ", um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde" gestrichen.
- 16. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wärmeäquivalent" die Wörter "am Ende eines Kalenderjahres" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde" gestrichen.
- 17. In § 26 Abs. 3 werden die Wörter " , um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde" gestrichen.
- 18. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse."
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wärmeäquivalent" die Wörter "am Ende eines Kalenderjahres" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort " und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.
- d) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter " , um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde" gestrichen.
- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl. 200 S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen."
- a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- 19. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "2,0" durch die Angabe "3,0" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "2,0" durch die Angabe "4,0" ersetzt.
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 20. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "7,95" durch die Angabe "9,2" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird die Angabe "0,7" durch die Angabe "0,5" ersetzt und nach der Angabe "§ 64 Abs. 1 Nr. 1" das Wort "nachweislich" eingefügt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 21. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatznummerierung "(1)" gestrichen.
- b) Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "so lange auf den jeweiligen Wert der Anfangsvergütungen der ersetzten Anlagen, wie die ersetzten Anlagen diese Vergütungen noch erhalten hätten" durch die Wörter "um 0,5 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
- c) Im bisherigen Absatz 1 werden Satz 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist."
- d) Absatz 2 entfällt.
- 22. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2015" ersetzt.
- 23. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "32,00" durch die Angabe "31,94" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Baugesetzbuches" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 24. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "42,48" durch die Angabe "43,01" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "40,36" durch die Angabe "40,91" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "39,9" durch die Angabe "39,58" ersetzt.
- d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "34,48" durch die Angabe "33,0" ersetzt e) Absatz 2 wird aufgehoben.
- f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- g) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen."
- 25. In § 34 wird nach dem Wort "weiterzugeben" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- 26. In § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort "verpflichtet" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- 27. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter " vom Juni 2003" durch die Wörter ", Wiesbaden 2007," ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch das Wort " und" ersetzt.
- c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
- d) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- e) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen."
- f) Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird."
- 28. In § 42 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Satz 1" gestrichen und nach den Wörtern "Absatz 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
- 29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend."
- 30. § 45 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach §§ 45 bis 52 zu übermitteln."
- 31. In § 53 Abs. 3 wird das Wort "gesondert" durch die Wörter "als Differenzkosten" ersetzt.
- 32. In § 56 Abs. 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1788)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 33. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
- a) Für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
- - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- - an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- - an die Frequenzhaltung,
- - an das Nachweisverfahren,
- - an den Versorgungswiederaufbau und
- - bei der Erweiterung bestehender Windparks.
- b) Für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
- - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- - an die Frequenzhaltung,
- - an das Nachweisverfahren,
- - an den Versorgungswiederaufbau und
- - bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks."
- a) Für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
- b) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
- a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und
- b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt."
- c) In Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
"9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere
- a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister),
- b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, die zu der Übermittlung Verpflichteten,
- c) Regelungen zum Datenschutz, sowie die Erhebung von Gebühren, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze."
- d) In Absatz 1 wird nach der neuen Nummer 9 folgender Satz 2 angefügt:
"Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages."
- e) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter
"mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und" eingefügt.
- f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen:
- 1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
- 2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu vermarkten.
- 3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
- 4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.
- 5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das folgenden Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu veröffentlichen.
- 6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind Abschläge zu leisten.
- 7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben für die Vermarktung einschließlich der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließlich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
- 8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den weiter entwickelten Ausgleichsmechanismus."
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 34. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden das Wort "Vorschrift" durch die Wörter "technischen und betrieblichen Vorgaben" und das Wort "muss" durch das Wort "müssen" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden in Satz 1 das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt und nach der Angabe "§ 27 Abs. 1 Nr. 1." die Angabe "und § 27 Abs. 2" eingefügt.
- cc) In Nummer 2 wird Satz 2 Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Nummern I.2, I.4 und".
- dd) In Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde."
- ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a angefügt:
"4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen."
- ff) In Nummer 5 wird in Satz 1 Buchstabe a die Angabe "90" durch die Angabe "75" ersetzt und Satz 6 wie folgt gefasst:
"Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt."
- gg) In Nummer 6 Satz 1 wird nach dem Wort "sobald" die Angabe "a" gestrichen. Im bisherigen Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 64 Abs. 1 Nr. 1" und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 werden gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2419)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1:
Technologie-BonusDer Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
- 1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
- a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
- b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
- c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
- 2. Bonushöhe Der Technologiebonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
- 1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt, oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
- a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
- b) Brennstoffzellen,
- c) Gasturbinen,
- d) Dampfmotoren,
- e) Organic-Rankine-Anlagen,
- f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
- g) Stirling-Motoren,
- h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse oder
- i) Anlagen zur ausschließlichen Vergärung von Bioabfällen, die unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
- 2. Bonushöhe Der Technologiebonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde."
- 1. Anspruchsvoraussetzungen:
- 36. Anlage 2 wird wie folgt geändert.
- a) In Nummer I.1.a) werden in der Klammer die Wörter "Strom aus" gestrichen.
- b) In Nummer I.3. werden in Satz 2 in der Klammer die Wörter "Strom aus" gestrichen.
- c) Nach der Nummer I. 3. wird folgende Nummer I.4. angefügt:
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
- d) In Nummer III.4. werden nach dem Wort "Rüben" die Wörter "einschließlich Zucker- und Masserüben" eingefügt.
- e) In Nummer III.9. werden nach dem Wort "Pferden" die Wörter "sowie Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen" eingefügt.
- f) In Nummer V. wird in der Tabelle nach den Wörtern "Standard-Biogaserträge (Kilowattstunden" die Angabe "(elektrisch)" eingefügt.
- g) In Nummer V. werden in der Tabelle die Zeilen "Masserüben 113" und "Zuckerrüben 242" gestrichen und nach den Zeilen "Gemüseabputz 100" die Zeilen "Gemüse (aussortiert) 150", nach den Zeilen "Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1346" die Zeilen "Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220" sowie "Kartoffeln (aussortiert) 350" und nach den Zeilen "Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1160" die Zeilen "Schnittblumen (aussortiert) 210" sowie "Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242" eingefügt.
- h) Nummer VI. wird wie folgt gefasst:
VI. Bonushöhe
- 1. Allgemeiner Bonus
- a) Der Bonus nach Nummer I. beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von
- (1) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
- (2) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
- b) Abweichend von Buchstabe a Nr. 2 beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I. erfüllt und nicht
- (1) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
- (2) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
- a) Der Bonus nach Nummer I. beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von
- 2. Bonus für Strom aus Biogas
- a) Der Bonus nach Nummer I. beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
- b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von
- (1) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
- (2) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2. jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle nach Buchstabe b ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
- c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
- 3. Die § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend."
- 1. Allgemeiner Bonus
- 37. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer II.1. wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die Voraussetzung nach Nummer I.1. ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden."
- b) In Nummer III.3. wird nach dem Wort "Brennstoff" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Nummer III.6. werden nach dem Wort "werden" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.
- d) In Nummer IV. wird im Satzteil vor Nummer 1. nach der Angabe "I.2." die Angabe "und I.3." eingefügt.
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen und die Nummern 4 und 5 wie folgt gefasst:
- a) In Nummer II.1. wird Satz 1 wie folgt gefasst:
- 38. In Anlage 4 werden in Nummer I.1. die Wörter "gewonnenen Wärmemenge" durch die Wörter "verfügbaren Wärmeleistung" ersetzt.
- 39. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden in Satz 2 die Wörter "Revision 3 vom 1. Juli 2005," durch die Wörter "in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung" ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden in Satz 2 die Wörter "Revision 14 vom 1. März 2004," gestrichen und nach der Angabe "(FGW)3" die Wörter "in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung" eingefügt.
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen."
- 40. In Artikel 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2015" ersetzt.
Fristablauf: 04.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 010/08 (PDF)