Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 066/95 = AE-Nr. 950347
Brüssel, den 9.12.2014
COM (2014) 724 final
2014/0346 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
(Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung:
1. Kontext des Vorschlags
Die Kommission und die Europäische Zentralbank verlangen, dass Messgrößen der Inflation in der EU harmonisiert sind, damit das gute Funktionieren der Europäischen Union und insbesondere die Ausführung einer wirksamen Geldpolitik gewährleistet sind.
Harmonisierte Verbraucherpreisindizes sind wesentlich für Bewertung und Messung:
- - der Konvergenz im Sinne der Preisstabilität innerhalb der EU sowie
- - der Ergebnisse der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Preisstabilität.
Harmonisierte Messgrößen der Inflation dienen der Kommission auch zur Bewertung der einzelstaatlichen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen ihres Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht.
Für diese Verwendungszwecke müssen Verbraucherpreisindizes über alle Länder und Gütergruppen hinweg vergleichbar sein. Sie müssen ausreichend tief gegliedert sein und in angemessener Frist erstellt werden können. Die aus den Verbraucherpreisindizes errechneten Inflationswerte müssen eine objektive und unverzerrte Entscheidungsgrundlage bilden.
Darüber hinaus stellen vergleichbare und zuverlässige Verbraucherpreisindizes zusammen mit anderen Quellen eine wertvolle Eingangsgröße zur Deflationierung von wirtschaftlichen Größen wie Gehältern, Mieten, Zinssätzen und Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dar. Diese geschätzten, mengenbezogenen Zeitreihen geben die Entwicklung eines bestimmten wirtschaftlichen Phänomens ohne den Einfluss der Inflation wieder und leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu fällen.
Im Oktober 1995 wurde eine Verordnung des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) entworfen und erlassen, der in den 17 Jahren danach 20 Durchführungsverordnungen folgten.
Für die Hauptnutzer, insbesondere die Kommission und die Europäische Zentralbank, sind vereinheitlichte Regeln, die die größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten, weiterhin wichtig, jedoch haben sich seit der Verabschiedung des ursprünglichen Rahmens bestimmte Parameter geändert:
- - Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte erheblich zugenommen. - Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig weiterentwickelt.
- - Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen.
Aufgrund aller dieser verschiedenen Veränderungen ist eine Neuformulierung der Rechtsvorschriften über HVPI erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu modernisieren, zu rationalisieren und an die heutigen Bedürfnisse - sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen - anzupassen. Die Überarbeitung der HVPI-Verordnung gibt den Interessenträgern die Gelegenheit, die bestehenden Regeln und Empfehlungen im wohlverstandenen Interesse verschiedener Arten von Nutzern und entsprechend ihrer gegenwärtigen Bedeutung zu überdenken, zu rationalisieren auf bestimmte Aspekte hin auszurichten.
In vielen Politikbereichen, in denen die EU aktiv tätig ist, werden Informationen über Ereignisse und Entwicklungen, die Verbraucherpreisindizes beeinflussen, benötigt, so dass operationale Ziele formuliert und Fortschritte bewertet werden können. Ferner ist Eurostat aufgrund des EU-Rechts gehalten, Deflatoren bestmöglicher Qualität bereitzustellen, für welche HVPI eine wertvolle Eingangsgröße darstellen. Die Indizes müssen aktuell, genau, vollständig, kohärent und auf EU-Ebene sowie zwischen verschiedenen Gütergruppen vergleichbar sein. Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine Modernisierung der europäischen Rechtsvorschriften über HVPI erfüllen.
Die vorgeschlagene Verordnung über den HVPI macht sich die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu eigen, die sich auf die Verpflichtung zu Qualität, einer solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
Der Entwurf einer Verordnung über HVPI wurde von Sachverständigengruppen erörtert, denen sowohl Statistikproduzenten, insbesondere die nationalen statistischen Ämter, als auch Nutzer von Statistiken, einschließlich der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, angehörten. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.
Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Das Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erstellung harmonisierter Indizes durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Erhebung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Verbraucherpreisindizes. Diese Schritte sind für die systematische Erstellung von Messwerten der Inflation in der Europäischen Union erforderlich.
Dieser Vorschlag vereinfacht und klärt die Anforderungen für die Zusammenstellung dieser Indizes. Insbesondere:
- - bietet er einen neuen allgemeinen Rahmen zur Anwendung auf genau abgegrenzte Kategorien von Gütergruppen;
- - legt er den Geltungsbereich klar und genau fest;
- - sieht er die Beibehaltung besonderer Maße für besondere Bereiche wie Gesundheit, Bildung, Sozialschutz und -versicherung vor;
- - werden mögliche Auslegungsunterschiede und Schwierigkeiten für Datenlieferanten bei der Anwendung der Regeln behoben;
- - wird sichergestellt, dass ähnliche Gütergruppen EU-weit gleich behandelt werden;
- - werden überflüssig gewordene Bestimmungen gestrichen und - Bestimmungen geklärt, die in der Vergangenheit zu Fehlauslegungen geführt haben.
Für den Fall, dass für die Durchführung weitere Spezifizierungen oder einheitliche Voraussetzungen benötigt werden, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Damit die vollständige Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes gewährleistet ist, werden einheitliche Voraussetzungen insbesondere benötigt für:
- - die Aufgliederung des HVPI nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP); - die bei der Erstellung harmonisierter Indizes angewendete Methodik;
- - die Bedeutung und Verwendung statistischer Einheiten;
- - die bei der Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Gewichte und die Metadaten über die Gewichte;
- - den Jahreskalender für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes;
- - die Daten- und Metadaten-Austauschnormen;
- - die Voraussetzungen für Revisionen von Daten;
- - die auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien zu verwendenden Basisinformationen und Methoden und
- - die technischen Anforderungen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts jährlicher Qualitätsberichte, den Termin für die Übermittlung dieser Berichte an Eurostat und den Aufbau der Bestandsaufnahme.
Gemäß Artikel 291 AEUV werden der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragenen.
Gemäß Artikel 290 AEUV wird der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung zu erlassen. Dadurch wird die Kommission in der Lage sein,
- - die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendeten Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sicherzustellen,
- - eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen und
- - eine Liste von Teilindizes aufzustellen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind.
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.
Mit dem Vorschlag für eine überarbeitete HVPI-Verordnung soll ein einziges Rechtsinstrument geschaffen werden, in dem alle einheitlichen Voraussetzungen erfasst sind. Derzeit gibt es 20 verschiedene Durchführungsverordnungen. Mit der neuen Verordnung würden sie in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden; dies würde für Interessenträger und Mitgliedstaaten größere Klarheit bewirken und die Verwaltung verbessern. Eine derartige Vereinfachung der Anforderungen und ihrer Erfüllung stellt eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Strategie für einen neuen Rechtsrahmen für HVPI dar.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nutzen die HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- (2) Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit die ESZB das ihr in Artikel 127 Absatz 1 AEUV gesetzte Ziel der Preisstabilität erreicht, was von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist.
- (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates2 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Der Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden.
- (4) In dieser Verordnung sind das Programm "Bessere Rechtsetzung" der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission "Intelligente Regulierung in der Europäischen Union"3 berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeldes der Statistik als4 vorrangig an .
- (5) HVPI sollten nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen vereinbar sein, der internationalen Vorgabeklassifikation für die Aufgliederung des privaten Verbrauchs nach Verwendungszwecken, und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.
- (6) Normale HVPI basieren auf beobachteten Preisen, die auch Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollten HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.
- (7) Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Indizes) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung von Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HVPI geleistet. Immobilienpreisindizes sind eine notwendige Grundlage für die Erstellung von WE-Indizes. Sie stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.
- (8) Der Bezugszeitraum von Preisindizes sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte Bezugszeiträume von harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und aussagekräftig sind.
- (9) Um die schrittweise Harmonisierung von Verbraucherpreisindizes zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, zusätzliche Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen.
- (10) Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung vergleichbarer Indizes von Verbraucherpreisen zu unterstützen, sollte es eine Anleitung für die verschiedenen Phasen der Erstellung hochwertiger harmonisierter Indizes in Form eines Methodikhandbuchs geben. Das Methodikhandbuch sollte von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. In dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten jährlichen HVPIInventar sollten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) unterrichten, falls die verwendeten statistischen Methoden von den Methoden abweichen, die im Methodikhandbuch empfohlen werden.
- (11) Die Kommission (Eurostat) soll die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu soll die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.
- (12) Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Gepflogenheiten transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.
- (13) Um die Qualität harmonisierter Indizes sicherzustellen, sollen vertrauliche Daten und Metadaten zwischen der Kommission (Eurostat), nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ausgetauscht werden.
- (14) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Indizes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (15) Um die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendete Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs und die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen, und um eine Liste von Teilindizes festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf harmonisierte Indizes zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (16) Für die Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes bedarf es einheitlicher Voraussetzungen für die Aufgliederung der HVPI nach ECOICOP-Klassen, für die zur Erstellung harmonisierter Indizes verwendete Methodik, für die von den statistischen Einheiten bereitgestellten Daten, für die Bereitstellung von Gewichten und Metadaten über die Gewichte, für die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes, für die Normen für den Austausch von Daten und Metadaten, für einheitliche Voraussetzungen für Revisionen, für verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien und für technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Qualitätsberichte, für die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und für den Aufbau des Inventars. Damit diese einheitlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ausgeübt werden.
- (17) Wenn die Kommission gemäß dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte erlässt, sollte sie in höchstem Maße auf Wirtschaftlichkeit achten.
- (18) Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.
- (19) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte aufgehoben werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) und von Wohnimmobilienpreisindizes (WIPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler und regionaler Ebene festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Entwicklung von Statistiken" die Festlegung und Verbesserung der bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Normen und Verfahren mit dem Ziel, neu statistische Maße und Indikatoren zu gestalten;
- (b) "Erstellung von Statistiken" alle Schritte bei der Erstellung von Statistiken, einschließlich der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Statistiken;
- (c) "Verbreitung von Statistiken" die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;
- (d) "Güter" Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 (im Folgenden "ESVG 2010").
- (e) "Verbraucherpreise" die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;
- (f) "Kaufpreis" den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;
- (g) "harmonisierte Verbraucherpreisindizes" (HVPI) die von allen Mitgliedstaaten erstellten, vergleichbaren Verbraucherpreisindizes;
- (h) "harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen" (HVPI-KS) Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen während eines Zeitraums ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;
- (i) "administrierte Preise" Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder erheblich beeinflusst werden;
- (j) "Preisindex für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Index)" einen Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise dem Sektor private Haushalte neu zur Verfügung stehenden Wohnraums und sonstiger, von Haushalten als Wohneigentümern erworbener Güter und Dienstleistungen, gemessen wird;
- (k) "Wohnimmobilienpreisindex" (WIPI) einen Index, mit dem Änderungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;
- (1) "Teilindex des HVPI" einen Preisindex für jede Klasse der im Anhang wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (im Folgenden "ECOICOP");
- (m) "harmonisierte Indizes" den HVIP, den HVIP-KS, WE-Indizes und WIPI.
- (n) "Laspeyres-Index" einen Preisindex in folgender Form:
P ist der relative Index der Preisniveaus in zwei Zeiträumen, Q sind die verbrauchten Mengen, t0 ist der Basiszeitraum und tn der Zeitraum, für den der Index berechnet wird;
- (o) "Index nach Laspeyres" einen Index, der die durchschnittlichen Preisänderungen auf Grundlage der unveränderten Ausgaben im Vergleich zum Basiszeitraum misst, so dass folglich die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte des Basiszeitraums konstant gehalten werden.
- (p) "Bezugszeitraum des Index" den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;
- (q) "Basisinformationen" in Bezug auf HVPI und HVPI-KS Daten, die Folgendes erfassen:
- - sämtliche Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von HVPI-Teilindizes zu berücksichtigen sind,
- - alle Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen, und jedes andere Merkmal, das für den jeweiligen Verwendungszweck von Belang ist,
- - Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,
- - die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie
- - alle Gewichte, in denen sich das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;
- (r) "Basisinformationen" in Bezug auf WE-Indizes und WIPI Daten, die Folgendes erfassen:
- - alle Transaktionspreise von privaten Haushalten erworbener Wohnungen, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von WIPI berücksichtigt werden müssen,
- - alle Merkmale, die den Preis der Wohnung bestimmen, sowie andere maßgebliche Merkmale;
- (s) "privater Haushalt" einen Haushalt im Sinne von Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;
- (t) "Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats" das Gebiet im Sinne des Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010, wobei jedoch die innerhalb Landesgrenzen gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;
- (u) "Konsumausgaben der privaten Haushalte" den Teil der Konsumausgaben, die - von privaten Haushalten,
- - in monetären Transaktionen, - auf dem Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates,
- - für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,
- - in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträumen getätigt werden;
- (v) "erhebliche Änderung der Produktionsmethode" eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum
- - um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den WE-Index oder den WIPI verändert,
- - um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP verändert.
Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle in Artikel 2 Buchstabe m aufgeführten harmonisierten Indizes bereit.
- 2. Harmonisierte Indizes werden mit einer Formel nach Laspeyres erstellt.
- 3. HVPI und HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.
- 4. Im HVPI werden keine Transaktionen zwischen Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Hauswirte, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von Haushalten (Mietern) erworben werden.
- 5. Für die Klassen der ECOICOP werden HVPI-Teilindizes erstellt. Einheitliche Voraussetzungen für die Aufgliederung des HVPI nach ECOICOP-Klassen werden mittels Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
- 1. Damit HVPI und WE-Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.
- 2. Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch
- (a) für HVPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 % eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;
- (b) für WE-Indizes und WIPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozent eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.
Erweist sich eine solche Berechnung als nicht möglich, müssen die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt werden.
- 3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
- 4. Um für einheitliche Voraussetzungen zu sorgen, wird die geeignete Methodik zur Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 5
Datenanforderungen
- 1. Für harmonisierte Indizes und deren Teilindizes erheben die Mitgliedstaaten Basisinformationen, die für ihr Land repräsentativ sind.
- 2. Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates8 erhoben.
- 3. Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten machen genaue und vollständige Angaben, auf Anfrage auch in elektronischer Form. Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung amtlicher Statistiken zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten Informationen in elektronischer Form, z.B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Angaben werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
- 4. Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2015 basiert. Die Basierung wird mit dem Index für Januar 2016 wirksam.
- 5. Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei größeren Änderungen der Methodik oder von 2015 an alle zehn Jahre auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird mit dem Index für den Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um ausführliche Regeln für die Umbasierung harmonisierter Indizes im Zusammenhang mit größeren Methodikänderungen festzulegen.
- 6. Um die Mitgliedstaaten nicht unnötig zu belasten und insoweit, wie die Teilindizes harmonisierter Indizes nur oberhalb einer bestimmten Schwelle aussagekräftig sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Teilindizes besteht.
- 7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um eine Liste von Teilindizes der ECOICOP festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weil die Teilindizes keinen privaten Verbrauch erfassen oder nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind.
Artikel 6
Periodizität
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) HVPI und HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) WE-Indizes und WIPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, die die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, welche ECOICOP- und WE-Klassen sie seltener als monatlich bzw. vierteljährlich zu erheben beabsichtigen.
- 4. Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Gewichte und der entsprechenden Metadaten werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes für monatliche Reihen spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsmonats und für vierteljährliche Reihen spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsquartals bereit.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Normen für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.
- 3. Bereits veröffentlichte Teilindizes harmonisierter Indizes können revidiert werden.
- 4. Die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Lieferung der in Absatz 1 genannten harmonisierten Indizes und Teilindizes, die Normen für den in Absatz 2 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 3 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision werden im Einzelnen mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 8
Pilotstudien
- 1. Wenn für die Erstellung harmonisierter Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Methodik Bedarf für eine verbesserte Vergleichbarkeit von Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.
- 2. In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.
- 3. Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern harmonisierter Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil der Verfügung über verbesserte Preisinformationen gegen die zusätzlichen Erhebungs- und Erstellungskosten abgewägt wird.
- 4. Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotstudien werden verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden mittels Durchführungsrechtsakten eingeführt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 9
Qualitätssicherung
- 1. Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):
- (a) einen jährlichen Standardqualitätsbericht, in dem die Qualitätskriterien in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 222/2009 abgehandelt werden,
- (b) ein jährliches Inventar mit Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden, einschließlich genauer Angaben über etwaige Abweichungen der verwendeten statistischen Methoden von den Methoden, die im Methodikhandbuch empfohlen werden, und
- (c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.
- 3. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an den Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder von Teilen dieser Indizes eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die mengenmäßigen Auswirkungen der Änderung.
- 4. Die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt des jährlichen Standardqualitätsberichts, die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau des Inventars werden mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 genannte Übertragung von Befugnissen gilt auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 3, und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 12
Aufhebung
- 1. Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2015 weiterhin harmonisierte Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.
- 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird erstmals für die Daten wirksam, die sich auf Januar 2016 beziehen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Für das Europäische Parlament Für den Rat
Der Präsident Der Präsident
Brüssel, den 9.12.2014 COM (2014) 724 final
Anhang 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
01 | Nahrungsmittel und alkoholische Getränke |
01.1 | Nahrungsmittel |
01.1.1 | Brot und Getreideerzeugnisse |
01.1.1.1 | Reis |
01.1.1.2 | Mehl und anderes Getreide |
01.1.1.3 | Brot |
01.1.1.4 | Andere Backwaren |
01.1.1.5 | Pizza und Quiche |
01.1.1.6 | Teigwaren und Couscous |
01.1.1.7 | Frühstücksgetreidezubereitungen |
01.1.1.8 | Sonstige Getreideerzeugnisse |
01.1.2 | Fleisch |
01.1.2.1 | Rind- und Kalbfleisch |
01.1.2.2 | Schweinefleisch |
01.1.2.3 | Lamm- und Ziegenfleisch |
01.1.2.4 | Geflügel |
01.1.2.5 | Sonstige Fleischsorten |
01.1.2.6 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
01.1.2.7 | Fleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert |
01.1.2.8 | Sonstige Fleischzubereitungen |
01.1.3 | Fische und Meerestiere |
01.1.3.1 | Fisch, frisch oder gekühlt |
01.1.3.2 | Fisch, tiefgekühlt |
01.1.3.3 | Meerestiere, frisch oder gekühlt |
01.1.3.4 | Meerestiere, tiefgekühlt |
01.1.3.5 | Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen |
01.1.3.6 | Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meerestieren |
01.1.4 | Milch, Käse und Eier |
01.1.4.1 | Frische Vollmilch |
01.1.4.2 | Frische Magermilch |
01.1.4.3 | Haltbar gemachte Milch |
01.1.4.4 | Joghurt |
01.1.4.5 | Käse und Quark/Topfen |
01.1.4.6 | Sonstige Milcherzeugnisse |
01.1.4.7 | Eier |
01.1.5 | Öle und Fette |
01.1.5.1 | Butter |
01.1.5.2 | Margarine und andere pflanzliche Fette |
01.1.5.3 | Olivenöl |
01.1.5.4 | Andere Speiseöle |
01.1.5.5 | Andere Speisefette |
01.1.6 | Obst |
01.1.6.1 | Obst, frisch oder gekühlt |
01.1.6.2 | Obst, gefroren |
01.1.6.3 | Trockenobst und Nüsse |
01.1.6.4 | konserviertes Obst und Erzeugnisse auf der Grundlage von Obst |
01.1.7 | Gemüse |
01.1.7.1 | Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, frisch oder gekühlt |
01.1.7.2 | Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, tiefgekühlt |
01.1.7.3 | Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse |
01.1.7.4 | Kartoffeln |
01.1.7.5 | Kartoffelchips |
01.1.7.6 | Sonstige Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse |
01.1.8 | Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren |
01.1.8.1 | Zucker |
01.1.8.2 | Marmelade, Konfitüre und Honig |
01.1.8.3 | Schokolade |
01.1.8.4 | Zuckerwaren |
01.1.8.5 | Speiseeis und Eiskrem |
01.1.8.6 | Künstliche Zuckeraustauschstoffe |
01.1.9 | Nahrungsmittel, a.n.g. |
01.1.9.1 | Soßen, Würzmittel |
01.1.9.2 | Salz, Gewürze und Küchenkräuter |
01.1.9.3 | Säuglingsnahrung |
01.1.9.4 | Fertiggerichte |
01.1.9.9 | Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g. |
01.2 | Alkoholfreie Getränke |
01.2.1 | Kaffee, Tee und Kakao |
01.2.1.1 | Kaffee |
01.2.1.2 | Tee |
01.2.1.3 | Kakao und Pulver auf der Grundlage von Schokolade |
01.2.2 | Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte |
01.2.2.1 | Mineral- oder Quellwässer |
01.2.2.2 | Erfrischungsgetränke |
01.2.2.3 | Frucht- und Gemüsesäfte |
02 | Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
02.1 | Alkoholische Getränke |
02.1.1 | Spirituosen |
02.1.1.1 | Branntwein und Liköre |
02.1.1.2 | Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke |
02.1.2 | Wein |
02.1.2.1 | Traubenwein |
02.1.2.2 | Wein aus anderem Obst |
02.1.2.3 | Gespriteter Wein |
02.1.2.4 | Weinhaltige Getränke |
02.1.3 | Bier |
02.1.3.1 | Lagerbier |
02.1.3.2 | Anderes alkoholhaltiges Bier |
02.1.3.3 | Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier |
02.1.3.4 | Bierhaltige Getränke |
02.2 | Tabak |
02.2.0 | Tabak |
02.2.0.1 | Zigaretten |
02.2.0.2 | Zigarren |
02.2.0.3 | Sonstige Tabakerzeugnisse |
02.3 | Drogen |
02.3.0 | Drogen |
02.3.0.0 | Drogen |
03 | Bekleidung und Schuhe |
03.1 | Bekleidung |
03.1.1 | Bekleidungsstoffe |
03.1.1.0 | Bekleidungsstoffe |
03.1.2 | Bekleidungsartikel |
03.1.2.1 | Bekleidungsartikel für Männer |
03.1.2.2 | Bekleidungsartikel für Frauen |
03.1.2.3 | Bekleidungsartikel für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre) |
03.1.3 | Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör |
03.1.3.1 | Sonstige Bekleidungsartikel |
03.1.3.2 | Bekleidungszubehör |
03.1.4 | Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung |
03.1.4.1 | Reinigung von Bekleidung |
03.1.4.2 | Reparatur und Miete von Bekleidung |
03.2 | Schuhe |
03.2.1 | Schuhe und andere Fußbekleidung |
03.2.1.1 | Fußbekleidung für Männer |
03.2.1.2 | Fußbekleidung für Frauen |
03.2.1.3 | Fußbekleidung für Kleinkinder und Kinder |
03.2.2 | Reparatur und Miete von Schuhen |
03.2.2.0 | Reparatur und Miete von Schuhen |
04 | Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe |
04.1 | Tatsächliche Mietzahlungen |
04.1.1 | Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen |
04.1.1.0 | Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen |
04.1.2 | Andere tatsächliche Mietzahlungen |
04.1.2.1 | Mietzahlungen für Zweitwohnungen |
04.1.2.2 | Mietzahlungen für Garagen und sonstige Mietzahlungen |
04.2 | Unterstellte Wohnungsmieten |
04.2.1 | Unterstellte Mieten von Eigennutzern |
04.2.1.0 | Unterstellte Mieten von Eigennutzern |
04.2.2 | Andere unterstellte Mieten |
04.2.2.0 | Andere unterstellte Mieten |
04.3 | Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.1 | Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.1.0 | Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.2 | Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.2.1 | Dienstleistungen von Installateuren |
04.3.2.2 | Dienstleistungen von Elektrikern |
04.3.2.3 | Instandhaltung von Heizungsanlagen |
04.3.2.4 | Dienstleistungen von Anstreichern |
04.3.2.5 | Dienstleistungen von Zimmerleuten |
04.3.2.9 | Sonstige Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.4 | Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
04.4.1 | Wasserversorgung |
04.4.1.0 | Wasserversorgung |
04.4.2 | Müllabfuhr |
04.4.2.0 | Müllabfuhr |
04.4.3 | Abwasserbeseitigung |
04.4.3.0 | Abwasserbeseitigung |
04.4.4 | Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g. |
04.4.4.1 | Instandhaltungsgebühren für Mehrfamilienhäuser |
04.4.4.2 | Schutzdienste |
04.4.4.9 | Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
04.5 | Strom, Gas und andere Brennstoffe |
04.5.1 | Strom |
04.5.1.0 | Strom |
04.5.2 | Gas |
04.5.2.1 | Erdgas und Stadtgas |
04.5.2.2 | Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.) |
04.5.3 | Flüssige Brennstoffe |
04.5.3.0 | Flüssige Brennstoffe |
04.5.4 | Feste Brennstoffe |
04.5.4.1 | Kohle |
04.5.4.9 | Sonstige feste Brennstoffe |
04.5.5 | Wärmeenergie |
04.5.5.0 | Wärmeenergie |
05 | Hausrat und laufende Instandhaltung des Hauses |
05.1 | Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge |
05.1.1 | Möbel und Einrichtungsgegenstände |
05.1.1.1 | Wohnmöbel |
05.1.1.2 | Gartenmöbel |
05.1.1.3 | Beleuchtungskörper |
05.1.1.9 | Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände |
05.1.2 | Teppiche und Bodenbeläge |
05.1.2.1 | Teppiche |
05.1.2.2 | Andere Bodenbeläge |
05.1.2.3 | Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und Bodenbelägen |
05.1.3 | Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen |
05.1.3.0 | Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen |
05.2 | Heimtextilien |
05.2.0 | Heimtextilien |
05.2.0.1 | Möbelstoffe und Vorhänge |
05.2.0.2 | Bettwäsche |
05.2.0.3 | Tisch- und Badwäsche |
05.2.0.4 | Reparatur von Heimtextilien |
05.2.0.9 | Sonstige Heimtextilien |
05.3 | Haushaltsgeräte |
05.3.1 | Elektrische und nichtelektrische Haushaltsgroßgeräte |
05.3.1.1 | Kühlschränke, Gefrierschränke und kombinierte Kühl- und Gefriergeräte |
05.3.1.2 | Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen |
05.3.1.3 | Herde und Backöfen |
05.3.1.4 | Raumheizgeräte, Klimaanlagen |
05.3.1.5 | Reinigungsgerät |
05.3.1.9 | Sonstige Haushaltsgroßgeräte |
05.3.2 | elektrische Haushaltskleingeräte |
05.3.2.1 | Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
05.3.2.2 | Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte |
05.3.2.3 | Bügeleisen |
05.3.2.4 | Toaster und Grillgeräte |
05.3.2.9 | Sonstige elektrische Haushaltskleingeräte |
05.3.3 | Reparaturen an Haushaltsgeräten |
05.3.3.0 | Reparaturen an Haushaltsgeräten |
05.4 | Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
05.4.0 | Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
05.4.0.1 | Waren aus Glas, Kristall, Keramik oder Porzellan |
05.4.0.2 | Schneidwaren, Bestecke und Silberwaren; |
05.4.0.3 | nichtelektrische Küchengeräte und -artikel |
05.4.0.4 | Reparatur von Glaswaren, Tafelgeschirr und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung |
05.5 | Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten |
05.5.1 | Großwerkzeuge und -geräte |
05.5.1.1 | Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte |
05.5.1.2 | Reparatur und Miete von Großwerkzeugen und -geräten |
05.5.2 | Kleinwerkzeuge und diverses Zubehör |
05.5.2.1 | Kleinwerkzeuge ohne Motorantrieb |
05.5.2.2 | Diverses Zubehör für Kleinwerkzeuge |
05.5.2.3 | Reparatur von Kleinwerkzeugen ohne Motorantrieb und diversem Zubehör |
05.6 | Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung |
05.6.1 | Kurzlebige Haushaltswaren |
05.6.1.1 | Reinigungs- und Pflegemittel |
05.6.1.2 | Andere kurzlebige Haushaltswaren |
05.6.2 | Häusliche Dienstleistungen |
05.6.2.1 | Von bezahltem Hauspersonal erbrachte häusliche Dienstleistungen |
05.6.2.2 | Reinigungsdienstleistungen |
05.6.2.3 | Miete von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen |
05.6.2.9 | Sonstige häusliche Dienstleistungen |
06 | Gesundheitswesen |
06.1 | Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen |
06.1.1 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
06.1.1.0 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
06.1.2 | Andere medizinische Erzeugnisse |
06.1.2.1 | Schwangerschaftstests und mechanische Verhütungsmittel |
06.1.2.9 | Sonstige medizinische Erzeugnisse, a.n.g. |
06.1.3 | Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
06.1.3.1 | Korrektionsbrillengläser und Kontaktlinsen |
06.1.3.2 | Hörgeräte |
06.1.3.3 | Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen |
06.1.3.9 | Sonstige therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
06.2 | Ambulante Gesundheitsdienstleistungen |
06.2.1 | Medizinische Dienstleistungen |
06.2.1.1 | Allgemeinmedizinische Dienstleistungen |
06.2.1.2 | Fachärztliche Dienstleistungen |
06.2.2 | Zahnärztliche Dienstleistungen |
06.2.2.0 | Zahnärztliche Dienstleistungen |
06.2.3 | Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
06.2.3.1 | Dienstleistungen von medizinischen Labors und Röntgenzentren |
06.2.3.2 | Thermalbäder, Bewegungstherapie, ambulante Dienstleistungen, Miete von therapeutischen Geräten |
06.2.3.9 | Sonstige Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
06.3 | Krankenhausdienstleistungen |
06.3.0 | Krankenhausdienstleistungen |
06.3.0.0 | Krankenhausdienstleistungen |
07 | Verkehr |
07.1 | Kauf von Fahrzeugen |
07.1.1 | Kraftwagen |
07.1.1.1 | Neukraftwagen |
07.1.1.2 | Gebrauchtkraftwagen |
07.1.2 | Motorräder |
07.1.2.0 | Motorräder |
07.1.3 | Fahrräder |
07.1.3.0 | Fahrräder |
07.1.4 | Von Tieren gezogene Fahrzeuge |
07.1.4.0 | Von Tieren gezogene Fahrzeuge |
07.2 | Betrieb von privaten Verkehrsmitteln |
07.2.1 | Ersatzteile und Zubehör für private Verkehrsmittel |
07.2.1.1 | Reifen |
07.2.1.2 | Ersatzteile für private Verkehrsmittel |
07.2.1.3 | Zubehör für private Verkehrsmittel |
07.2.2 | Kraft- und Schmierstoffe für private Verkehrsmittel |
07.2.2.1 | Dieselkraftstoff |
07.2.2.2 | Benzin |
07.2.2.3 | Andere Kraftstoffe für private Verkehrsmittel |
07.2.2.4 | Schmierstoffe |
07.2.3 | Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln |
07.2.3.0 | Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln |
07.2.4 | Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrsmitteln |
07.2.4.1 | Miete von Garagen, Abstellplätzen und privaten Verkehrsmitteln |
07.2.4.2 | Maut und Abstellgebühren |
07.2.4.3 | Fahrstunden, Prüfungen, Führerscheine und Fahrtüchtigkeitsprüfungen |
07.3 | Verkehrsdienstleistungen |
07.3.1 | Schienenpersonenverkehr |
07.3.1.1 | Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr |
07.3.1.2 | Personenbeförderung mit Straßenbahnen und U-Bahnen |
07.3.2 | Straßenpersonenverkehr |
07.3.2.1 | Personenbeförderung mit Linien- und Reisebussen |
07.3.2.2 | Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer |
07.3.3 | Luftpersonenverkehr |
07.3.3.1 | Inlandsflüge |
07.3.3.2 | Internationale Flüge |
07.3.4 | Personenbeförderung in See- und Binnenschifffahrt |
07.3.4.1 | Personenseeverkehr |
07.3.4.2 | Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt |
07.3.5 | Kombinierter Personenverkehr |
07.3.5.0 | Kombinierter Personenverkehr |
07.3.6 | Sonstige gekaufte Verkehrsdienstleistungen |
07.3.6.1 | Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften |
07.3.6.2 | Umzugs- und Lagerungsleistungen |
07.3.6.9 | Sonstige gekaufte Verkehrsleistungen, a.n.g. |
08 | Kommunikation |
08.1 | Postdienste |
08.1.0 | Postdienste |
08.1.0.1 | Beförderung von Briefsendungen |
08.1.0.9 | Sonstige Postdienstleistungen |
08.2 | Telefon- und Telefaxgeräte |
08.2.0 | Telefon- und Telefaxgeräte |
08.2.0.1 | Festnetztelefoniegeräte |
08.2.0.2 | Mobiltelefoniegeräte |
08.2.0.3 | Sonstige Telefon- und Telefaxgeräte |
08.2.0.4 | Reparatur von Telefon- und Telefaxgeräten |
08.3 | Telefon- und Telefaxdienstleistungen |
08.3.0 | Telefon- und Telefaxdienstleistungen |
08.3.0.1 | Festnetztelefoniedienstleistungen |
08.3.0.2 | Mobiltelefoniediensteleistungen |
08.3.0.3 | Dienstleistungen der Bereitstellung von Internetzugang |
08.3.0.4 | Gebündelte Telekommunikationsdienste |
08.3.0.5 | Sonstige Informationsübermittlungsdienstleistungen |
09 | Freizeit und Kultur |
09.1 | Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte |
09.1.1 | Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
09.1.1.1 | Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton |
09.1.1.2 | Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern |
09.1.1.3 | Tragbare Ton- und Bildgeräte |
09.1.1.9 | Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
09.1.2 | Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör |
09.1.2.1 | Kameras |
09.1.2.2 | Zubehör für fotografische und kinematografische Geräte |
09.1.2.3 | Optische Instrumente |
09.1.3 | Informationsverarbeitungsgeräte |
09.1.3.1 | Personal Computer |
09.1.3.2 | Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte |
09.1.3.3 | Datenverarbeitungsprogramme (Software) |
09.1.3.4 | Rechenmaschinen und andere Datenverarbeitungsgeräte |
09.1.4 | Aufzeichnungsmedien |
09.1.4.1 | Bespielte Bild- und Tonträger |
09.1.4.2 | Unbespielte Bild- und Tonträger |
09.1.4.9 | Sonstige Aufzeichnungsmedien |
09.1.5 | Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung |
09.1.5.0 | Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung |
09.2 | Sonstige größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur |
09.2.1 | Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien |
09.2.1.1 | Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger |
09.2.1.2 | Flugzeuge, einschließlich Ultraleicht-, Segel- und Gleitflugzeuge, Heißluftballons |
09.2.1.3 | Boote, Außenbordmotoren, Segel, Takelage und Aufbauten |
09.2.1.4 | Pferde und Ponys sowie Zubehör dafür |
09.2.1.5 | Größere Ausstattungsgegenstände für Spiel und Sport |
09.2.2 | Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
09.2.2.1 | Musikinstrumente |
09.2.2.2 | Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
09.2.3 | Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur |
09.2.3.0 | Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur |
09.3 | Sonstige Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere |
09.3.1 | Spiel- und Hobbywaren |
09.3.1.1 | Spiele und Hobbywaren |
09.3.1.2 | Spielzeug und Festartikel |
09.3.2 | Sportgeräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien |
09.3.2.1 | Sportgeräte |
09.3.2.2 | Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien |
09.3.2.3 | Reparatur von Sportgeräten und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien |
09.3.3 | Pflanzen |
09.3.3.1 | Gartenbauartikel |
09.3.3.2 | Pflanzen und Blumen |
09.3.4 | Heimtiere und Heimtierartikel |
09.3.4.1 | Kauf von Heimtiere |
09.3.4.2 | Heimtierartikel |
09.3.5 | Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere |
09.3.5.0 | Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere |
09.4 | Freizeit- und Kulturdienstleistungen |
09.4.1 | Freizeit- und Sportdienstleistungen |
09.4.1.1 | Freizeit- und Sportdienstleistungen - Anwesenheit |
09.4.1.2 | Freizeit- und Sportdienstleistungen - Teilnahme |
09.4.2 | Kulturdienstleistungen |
09.4.2.1 | Dienstleistungen von Licht- und Schauspielhäusern sowie musikalische Darbietungen |
09.4.2.2 | Dienstleistungen von Museen, Büchereien, zoologischen Gärten |
09.4.2.3 | Hörfunk- und Fernsehgebühren, Abonnements |
09.4.2.4 | Miete von Geräten und Zubehör für die Kultur |
09.4.2.5 | Leistungen von Fotografen |
09.4.2.9 | Sonstige Kulturdienstleistungen |
09.4.3 | Glücksspiele |
09.4.3.0 | Glücksspiele |
09.5 | Zeitungen, Bücher und Schreibwaren |
09.5.1 | Bücher |
09.5.1.1 | Schöngeistige Bücher |
09.5.1.2 | Lehrbücher |
09.5.1.3 | Andere Sachbücher |
09.5.1.4 | Buchbindeleistungen und Herunterladen von elektronischen Büchern |
09.5.2 | Zeitungen und Zeitschriften |
09.5.2.1 | Zeitungen |
09.5.2.2 | Magazine und Zeitschriften |
09.5.3 | Sonstige Druckerzeugnisse |
09.5.3.0 | Sonstige Druckerzeugnisse |
09.5.4 | Schreibwaren und Zeichenmaterial |
09.5.4.1 | Papierwaren |
09.5.4.9 | Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial |
09.6 | Pauschalreisen |
09.6.0 | Pauschalreisen |
09.6.0.1 | Inlandspauschalreisen |
09.6.0.2 | Auslandspauschalreisen |
10 | Erziehung und Unterricht |
10.1 | Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich |
10.1.0 | Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich |
10.1.0.1 | Bildungsleistungen im Elementarbereich (ISCED-97 Ebene 0) |
10.1.0.2 | Bildungsleistungen im Primarbereich (ISCED-97 Ebene 1) |
10.2 | Bildungsleistungen im Sekundarbereich |
10.2.0 | Bildungsleistungen im Sekundarbereich |
10.2.0.0 | Bildungsleistungen im Sekundarbereich |
10.3 | Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich |
10.3.0 | Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich |
10.3.0.0 | Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED-97 Ebene 4) |
10.4 | Bildungsleistungen im Tertiärbereich |
10.4.0 | Bildungsleistungen im Tertiärbereich |
10.4.0.0 | Bildungsleistungen im Tertiärbereich |
10.5 | Nicht einstufbare Bildungsleistungen |
10.5.0 | Nicht einstufbare Bildungsleistungen |
10.5.0.0 | Nicht einstufbare Bildungsleistungen |
11 | Restaurants und Hotels |
11.1 | Bewirtungsdienstleistungen |
11.1.1 | Restaurants, Cafés und dergleichen |
11.1.1.1 | Restaurants, Cafés und Tanzlokale |
11.1.1.2 | Nahrungsmittel und Getränke für den unmittelbaren Verzehr und zum Mitnehmen |
11.1.2 | Kantinen |
11.1.2.0 | Kantinen |
11.2 | Beherbergungsdienstleistungen |
11.2.0 | Beherbergungsdienstleistungen |
11.2.0.1 | Dienstleistungen von Hotels, Motels, Gasthäusern und Pensionen und ähnliche Dienstleistungen |
11.2.0.2 | Dienstleistungen von Feriendörfern und -zentren, Campingplätzen, Jugendherbergen und Berghütten und ähnliche Dienstleistungen |
11.2.0.3 | Beherbergungsdienstleistungen anderer Einrichtungen |
12 | Verschiedene Waren und Dienstleistungen |
12.1 | Körperpflege |
12.1.1 | Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege |
12.1.1.1 | Frisieren von Männern und Kindern |
12.1.1.2 | Frisieren von Frauen |
12.1.1.3 | Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen |
12.1.2 | Elektrische Geräte für die Körperpflege |
12.1.2.1 | Elektrische Geräte für die Körperpflege |
12.1.2.2 | Reparatur elektrischer Geräte für die Körperpflege |
12.1.3 | Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege |
12.1.3.1 | Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege |
12.1.3.2 | Artikel für die persönliche Hygiene und das persönliche Wohlbefinden, esoterische Erzeugnisse und Schönheitsmittel |
12.2 | Dienstleistungen der Prostitution |
12.2.0 | Dienstleistungen der Prostitution |
12.2.0.0 | Dienstleistungen der Prostitution |
12.3 | Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g. |
12.3.1 | Schmuck und Uhren |
12.3.1.1 | Schmuck |
12.3.1.2 | Uhrmacherwaren |
12.3.1.3 | Reparatur von Schmuck und Uhren |
12.3.2 | Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände |
12.3.2.1 | Reiseartikel |
12.3.2.2 | Säuglingsartikel |
12.3.2.3 | Reparatur persönlicher Gebrauchsgegenstände |
12.3.2.9 | Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g. |
12.4 | Sozialschutz |
12.4.0 | Sozialschutz |
12.4.0.1 | Kinderbetreuung |
12.4.0.2 | Alten- und Behindertenheime |
12.4.0.3 | Dienstleistungen, die Menschen das Verbleiben in ihrer eigenen Wohnung ermöglichen |
12.4.0.4 | Beratung |
12.5 | Versicherungen |
12.5.1 | Lebensversicherung |
12.5.1.0 | Lebensversicherung |
12.5.2 | Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
12.5.2.0 | Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
12.5.3 | Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit |
12.5.3.1 | Öffentliche Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit |
12.5.3.2 | Private Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit |
12.5.4 | Versicherungen im Zusammenhang mit dem Verkehr |
12.5.4.1 | Kfz-Versicherungen |
12.5.4.2 | Reiseversicherungen |
12.5.5 | Sonstige Versicherungen |
12.5.5.0 | Sonstige Versicherungen |
12.6 | Finanzdienstleistungen, a.n.g. |
12.6.1 | Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
12.6.1.0 | Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
12.6.2 | Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. |
12.6.2.1 | Gebühren von Kreditinstituten und Postämtern |
12.6.2.2 | Gebühren und Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater |
12.7 | Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
12.7.0 | Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
12.7.0.1 | Verwaltungsgebühren |
12.7.0.2 | Rechtsberatung und Buchhaltung |
12.7.0.3 | Bestattungsdienste |
12.7.0.4 | Sonstige Gebühren und Dienstleistungen |
- 1. ABl. C [...].
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).
- 3. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Intelligente Regulierung in der Europäischen Union", KOM (2010) 543 endg.
- 4. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt, KOM (2009) 404 endg.
- 5. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- 6. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- 7. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
- 8. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).