Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. November 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971, I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2418),

wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin,
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

a) Zu Artikel 1

aa) Zu Artikel Nr. 1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 6)

Zunächst wird klargestellt, dass im Sinne einer einheitlichen und allgemein bestimmten Regelung als Maßnahme zur Vermeidung des Mautausweichverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse nur ein Verkehrsverbot mit Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" sowie dem Zusatzzeichen "12 t" angezeigt werden darf.

Das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" ermöglicht es zum Einen, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit Lkw am vorzeitigen Verlassen der Autobahn zu hindern und damit auf der

Autobahn zu belassen; derartige Zeichen können dazu an ausgewählten Autobahnanschlussstellen aufgestellt werden. Zum Anderen wird es ermöglicht, den überörtlichen Durchgangsverkehr im nachgeordneten Straßennetz vor ausgewählten "sensiblen" Ausweichstrecken wieder auf die Autobahn zu leiten; dies kommt im Zuge herausragender Ausweichstrecken an geeigneten Stellen, z.B. vor Ortsdurchfahrten, in Betracht. Im Übrigen ist bei der Verwendung dieser Schilderkombination im nachgeordneten Straßennetz zwingend eine geeignete Wegweisung bis zur nächstgelegenen geeigneten Autobahnanschlussstelle erforderlich.

Die Widmung der Bundesstraße, Landes- und Kreisstraßen für den Durchgangsverkehr bleibt weiterhin unangetastet. An dem grundsätzlichen Gemeingebrauch am Straßenraum ändert sich nichts. Dies wird insbesondere durch die Definition des Durchgangsverkehrs sichergestellt. So werden insbesondere Verkehre, die auf die Nutzung des Straßenraums aufgrund der notwendigen Erschließungsfunktion der Straße angewiesen sind, und Lieferverkehre nicht als Durchgangsverkehr im Sinne der Vorschrift bezeichnet.

Eine weitere Ausnahme zur Sicherstellung des Gemeingebrauchs nimmt den regionalen Wirtschaftsverkehr vom Geltungsbereich aus. Da Durchgangsverkehr im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, wenn gewerblicher Güterkraftverkehr in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km vom ersten Beladeort der Fahrt des Fahrzeuges betrieben wird, bleibt insbesondere der ungehinderte Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden bzw. benachbarten Landkreisen unberührt. Dies gilt auch für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Beförderungen des Güterkraftverkehrs nach § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

Freigestellt von den Verboten bleiben ferner alle Fahrzeuge, die gemäß § 1 Abs. 2 ABMG nicht der Mautpflicht unterliegen sowie Fahrten, die auf verkehrsrechtlich ausgewiesenen Umleitungsstraßen durchgeführt werden.

bb) Artikel 1 Nr. 2 (§ 45)

Da das nach geltendem Recht zur Verfügung stehende verkehrsrechtliche Instrumentarium zur wirksamen Eindämmung von Mautausweichverkehren in einigen Fällen nicht ausreicht, ist es geboten, in § 45 Abs. 9 eine speziell für Mautausweichverkehre definierte abgesenkte Eingriffschwelle einzufügen, die den Straßenverkehrsbehörden verkehrsbeschränkende oder

Der Vorteil für die Straßenverkehrsbehörde besteht insbesondere darin, dass der mit einer solchen Anordnung verbundene Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den sonst in Betracht zu ziehenden Befugnisnorm der StVO geringer ist. So wird z.B. keine Lärmberechnung oder keine Abgasmessung vorausgesetzt. Selbstverständlich ist aber, dass vor Anordnung verkehrsbeschränkender oder - verbietender Maßnahmen vorher auf der Ausweichstrecke insbesondere die Verkehrsbelastung und die Verkehrsstrukturen erhoben werden und auf dieser Grundlage die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Anlieger abgeschätzt, der Verkehrsablauf und das Verkehrsverhalten betrachtet sowie die wirtschaftlichen Belange abgeklärt werden.

b) Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.