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Regelwerk

ODR - Ortsdurchfahrtenrichtlinien
Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen

Vom 14. August 2008
(VkBl. 2008 S. 459)


I Allgemeines

1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen für die besonderen Rechtsverhältnisse der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sind im Bundesfernstraßengesetz FStrG - in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207) enthalten. Vor allem sind einschlägig die §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 bis 4, 5a, 8 Abs. 1 und 3, 8a Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 2 und 6, 21 und 24 Abs. 1, 2 und 6 1.

2 Begriff der Ortsdurchfahrt

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Abs. 4 Satz 1).

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Für die Begrenzung der geschlossenen Ortslage gilt Folgendes:
    1. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Welcher Art die Bebauung ist - z.B. Wohnhäuser, Industriebauten - ist ohne Belang. Ob die Straße noch innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, ist unter Berücksichtigung der Dichte der Bebauung und ihrer Nähe zur Straße zu entscheiden.
    2. Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage wird nicht unterbrochen durch
      • einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken);
      • zur Bebauung ungeeignetes Gelände (z.B. Hang, Bahnkörper, Flussufer, Fluss);
      • der Bebauung entzogenes Gelände; das ist z.B. der Fall, wenn Grünanlagen oder Sportanlagen vorhanden sind oder eine Eisenbahnlinie entlang der Straße verläuft; das Gleiche gilt, wenn die Grünanlage, die Sportanlage usw. in einem Bebauungsplan festgesetzt sind und deshalb das Gelände der Bebauung entzogen ist.

      Solche einzelnen unbebauten Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtlänge der Ortsdurchfahrt von kurzer Ausdehnung sind und sich danach die Bebauung wieder fortsetzt. Ist die Bebauung unterbrochen, ohne dass es sich um einen Fall unter Buchst. a) bis c) handelt, so ist die Grenze der Ortsdurchfahrt vor dieser Unterbrechung festzusetzen (vgl. Abbildungen 2 - 3).

    3. Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage ist auch gewahrt, wenn die Straße teilweise nur einseitig bebaut ist. Liegt jedoch die Bebauung insgesamt nur auf einer Seite der Bundesstraße, so verläuft die Bundesstraße nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage.
    4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Straßenstück in der geschlossenen Ortslage liegt, bleibt außer Betracht, ob Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelbaren Zugang zur Bundesstraße haben oder anderweitig erschlossen sind.
    5. Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage ist nicht unterbrochen, wenn an einzelnen Baulücken, an ein zur Bebauung ungeeignetes oder der Bebauung entzogenes Gelände (vgl. Buchst. b) die Ortsdurchfahrt einer anderen Straße anschließt.
    6. Die geschlossene Ortslage ist auf das Gebiet der politischen Gemeinde zu beziehen. Zieht sich die zusammenhängende Bebauung über die Grenze der Gemeinde hinweg, so ist die Ortsdurchfahrtsgrenze an der Gemeindegrenze festzulegen. Es schließen dann hier zwei Ortsdurchfahrten aneinander an. Falls sich hierbei Unzuträglichkeiten ergeben (z.B. weil die Grenze teilweise längs der Bundesstraße verläuft), ist auf eine Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
  2. Der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient die Bundesstraße, wenn deren Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB beurteilten Gebiet.

    Einzelne Zufahrten oder Zugänge begründen in der Regel noch keinen Erschließungsbereich. Dieser wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aus tatsächlichen Gründen auf einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder Zugänge angelegt worden sind.

  3. Der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient die Bundesstraße, wenn mindestens zwei kreuzende oder einmündende örtliche Straßen die Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereich, s. Abbildung 6). Der Verknüpfungsbereich wird durch die beiden am weitesten voneinander entfernten Kreuzungen oder Einmündungen in die Bundesstraße begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch höhenungleiche Kreuzungen mit Verbindungsarmen bewirkt werden. Zum Ortsstraßennetz in diesem Sinn sind auch Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen zu rechnen, auf denen sich der innerörtliche Verkehr mit abwickelt.

(2) Alle anderen Straßenabschnitte, die nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind grundsätzlich freie Strecken der Bundesstraßen.

(3) Zur Ortsdurchfahrt gehören nicht nur die Fahrbahnen, sondern unabhängig von der Straßenbaulast (Nr. 3) alle Straßenteile (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 - 4). Auch die Geh- und Radwege und, soweit nicht eine seitliche Begrenzung festgelegt ist (Nr. 10

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