Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304830 - vom 20. März 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Verwaltungsausschuss am 25. Januar 2007 für die Entwürfe für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan gestimmt hat (CMT-2007-0001, CMT-2006-3525, CMT-2006-3021),

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG3 den Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, die dem Verwaltungsausschuss unterbreitet worden waren, sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,

C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 "das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ... die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung [ist]",

D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 "die in Artikel 1 Absatz 1[4] genannten Maßnahmen ... so zu gestalten [sind], dass sie den Kriterien genügen, die der [Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat",

E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Meldeverfahren im Rahmen des Creditor Reporting System (DCD/DAC(2002)21) offizielle Entwicklungshilfe als Finanzströme in Länder auf der vom DAC erstellten Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe definiert, für die insbesondere alle Transaktionen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlstandes der Entwicklungsländer durchgeführt werden,

F. in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 geregelt ist, dass "Strategiepapiere ... grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt [werden]" und dass "die Kommission und die Mitgliedstaaten ... einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses [konsultieren], um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern",

Malaysia

Brasilien

Pakistan