Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

A. Problem und Ziel

Am 14. Dezember 2019 wurden die EG-Verordnung über amtliche Kontrollen im Bereich des Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ) und die EG-Verordnung mit besonderen Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ) aufgehoben. Die Vorgaben dieser beiden Verordnungen sind neu gegliedert und in weiten Bereichen inhaltsgleich in die vom 14. Dezember 2019 an unmittelbar anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 2017/625 , die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/624 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 überführt worden. In den nationalen Durchführungsvorschriften sind daher insbesondere Verweise anzupassen. Es ist aber auch im Einzelfall geänderten materiellen Anforderungen durch entsprechende Neuregelungen Rechnung zu tragen.

B. Lösung

Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird jährlich um etwa 616 000 Euro entlastet.

Im Sinne der "One in, one out"-Regelung der Bundesregierung wird der Abbau von laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von 616 000 Euro p.a. als Entlastung gewertet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand. Länder und Kommunen werden in Höhe von etwa pro Jahr 140 000 Euro entlastet.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen der Land- und Fleischwirtschaft, entstehen durch die Neuregelungen keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen der Durchführung der Verordnung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind auf Grund der nur geringfügigen Entlastungseffekte nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 24. März 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 4a wird wie folgt geändert:

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Anhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83)" durch die Wörter "Artikel 52 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51)" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 , (EG) Nr. 396/2005 , (EG) Nr. 1069/2009 , (EG) Nr. 1107/2009 , (EU) Nr. 1151/2012 , (EU) Nr. 652/2014 , (EU) Nr. 2016/429 und (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG /EWG, 89/662/EWG /EWG, 90/425/EWG /EWG, 091/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 12a wird aufgehoben.

6. § 23 Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

7. Anlage 8a wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624

Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Personal von Schlachtbetrieben

Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 gelten § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten und § 3 Absatz 2 entsprechend."

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 " durch die Wörter "Artikel 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 " ersetzt.

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 entsprechend."

7. § 7a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

8. § 7b wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird aufgehoben.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

12. Anlage 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

13. Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

§ 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1848) werden wie folgt gefasst:

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 14. Dezember 2019 wurde das derzeit geltende, unmittelbar anwendbare EU-Recht zur amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch ein neues EU-Regelwerk abgelöst. Dies erfordert eine Anpassung der geltenden nationalen Durchführungsvorschriften in der Regel durch eine entsprechende Änderung der Verweise auf die neuen EU-rechtlichen Regelungen. Im Einzelfall bedarf es Änderungen der materiellen Anforderungen. Zudem ist eine Sanktionslücke zu schließen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Um die Zielsetzung zu erreichen, ist es notwendig, ab dem 14. Dezember 2019 leerlaufende Verweise in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Statistikverordnung" title="Schlagwortsuche">Fleischuntersuchungs-Statistikverordnung auf Regelungen

auf die korrespondierenden, ab dem 14. Dezember 2019 anwendbaren Regelungen

zu ändern.

Entbehrliche Vorschriften sind aufzuheben. Zur Verminderung des Aufwands für Behörden und Betroffene wird den zuständigen Behörden im Bereich der Erstellung und Verwendung von Wildursprungsscheinen die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren zu digitalisieren. Im Rahmen der Neuregelungen zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Falle von Notschlachtungen und zur Überwachung von Milchlieferbetrieben wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, abweichend von Anhang II Kapitel I Nummern 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 , grundsätzlich alle approbierten Tierärztinnen und Tierärzte zu amtlichen Tierärzten zu ernennen, um die genannten Kontrollen durchzuführen. Damit kann die bisherige Praxis in den durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gesetzten Grenzen dem Grunde nach weiterhin fortgeführt werden. Hinsichtlich der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern ist angesichts der weiterhin bestehenden Risiken für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Verlauf lebensmittelbedingter Ausbruchsgeschehen die Nichtbeachtung einer Informationspflicht zu bewehren.

III. Alternativen

Zur Anpassung der nationalen Durchführungsvorschriften an unmittelbar geltende EU-Rechtsakte nach deren Neuregelung gibt es keine Alternative.

IV. Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird durch die §§ 13, 14, 34, 36, 37, 42 und 46 LFGB, zum Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ermächtigt, Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Verkehr mit Lebensmitteln und zum Schutz vor Täuschung zu regeln und in diesem Zusammenhang auch betriebseigene Kontrollen sowie Art und Umfang der amtlichen Überwachung zu bestimmen.

§ 66 LFGB ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Art und Inhalt der für den vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz relevanten Statistik über die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung näher zu bestimmen.

§ 70 Absatz 13 LFGB bietet schließlich die Möglichkeit, in Rechtsverordnungen nach dem LFGB Ermächtigungen des Gesetzes ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu übertragen. Hiervon wird hinsichtlich der Regelung der Durchführung der Schulung und Prüfung amtlicher Fachassistenten Gebrauch gemacht.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts. Ihre Regelungen gehen nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Verordnung werden im Zusammenhang mit der Anpassung nationaler Durchführungsvorschriften an die ab dem 14. Dezember 2019 anwendbaren neuen EU-Kontrollvorschriften entbehrliche Regelungen aufgehoben. Verfahrensabläufe werden im Sinne der Entbürokratisierung gestrafft oder durch die Möglichkeit der Anwendung digitaler Techniken vereinfacht und beschleunigt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorliegende Verordnung ist im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung des Globalen Nachhaltigkeitsziels Nr. 8 "Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum" fördert. Die Verordnung wurde außerdem auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie überprüft. Die Regelungen tragen zur Förderung des Prinzips 4 "Nachhaltiges Wirtschaften stärken" bei, indem sie die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Lebensmittelwirtschaft durch Aktualisierung der Anforderungen an die amtliche Überwachung unterstützen und gleichzeitig den vorbeugenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz stärken. Die Möglichkeit der Einführung digitaler Prozessabläufe im Bereich der Vermarktung von bestimmten, auf Trichinellen zu untersuchenden erlegten Wildes fügt sich in die Zielrichtung des Prinzips 6 "Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen" ein, indem die Digitalisierung gefördert und damit ein Beitrag zur Stärkung der Innovationsfreudigkeit geleistet wird.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Entlastungen der Wirtschaft in Höhe von etwa 616 000 Euro pro Jahr ergeben sich aus dem Wegfall der Pflicht zur Untersuchung von Sumpfbibern auf Trichinen (271 000 Euro), der Möglichkeit zur Digitalisierung des Verwaltungsprozesses bei der Trichinenuntersuchung erlegten Schwarzwildes von der Antragstellung über die Mitteilung des Untersuchungsbefundes bis zur Sicherung der Identität der untersuchten Wildkörper (285 000 Euro) und der Neuregelung der Schlachttieruntersuchung bei Farmwild aus kleinen Wildfarmen (60 000 Euro). Diese Annahmen beruhen teilweise auf Statistiken, teilweise auf eigenen Schätzungen.

Gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung entfällt die Pflicht zur Untersuchung von Sumpfbibern auf Trichinellen. Bei Annahme einer Jahresstrecke von 50 000 Sumpfbibern und Verwendung jeden fünften Tierkörpers als Lebensmittel ist von 10 000 entfallenden amtlichen Untersuchungen auszugehen. Legt man weiter einen Zeitaufwand für die Beförderung eines Tierkörpers zur Untersuchungsstelle von 30 Minuten zu Grunde und geht von durchschnittlichen Kosten von 9 Euro für eine Untersuchung aus, so entfallen auf die Einsparungen für den Transport 181 000 Euro. An Untersuchungskosten entfallen 90 000 Euro.

Die Entlastung der Wirtschaft durch Aufhebung dieser Pflicht zur Durchführung einer amtlichen Untersuchung vor dem Inverkehrbringen bemisst sich auf 271 000 Euro.

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Verordnung eröffnen im Rahmen der Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Trichinellen bei erlegtem Schwarzwild die Möglichkeit der Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens von der Antragstellung durch den Jäger über die Mitteilung des Untersuchungsbefundes durch die amtliche Untersuchungsstelle bis zur Sicherung der Identität des untersuchten Wildkörpers. Die Möglichkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen die zuständige Behörde dem Jäger die amtliche Aufgabe der Entnahme der Trichinenprobe übertragen hat. Geht man davon aus, dass dies für 90 Prozent des erlegten Schwarzwildes zutrifft und jeweils eine Strecke von fünf Wildschweinen zur Untersuchung angemeldet wird, ergibt sich ausgehend von Jagdstrecke erlegten Schwarzwildes für das Jagdjahr 2017/2018 von 836 865 Tieren eine Fallzahl von etwa 150 000. Wenn man die Kosten für Wildursprungsschein und Wildmarke zusammen auf etwa 1,30 Euro, die Kosten für das Porto auf 1,00 Euro kalkuliert und wenn man annimmt, dass etwa zwei Drittel der Kosten durch Digitalisierung eingespart werden könnten, würde sich die Kostenersparnis je Fall auf etwa 0,90 Euro bemessen.

Die Entlastung der Wirtschaft durch Digitalisierung der beschriebenen Abläufe beläuft sich auf der Grundlage der dargelegten Annahmen auf etwa 285 000 Euro.

Durch Artikel 2 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Vermarktung von Fleisch von Farmwild aus kleinen Wildfarmen bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Frist für die Schlachttieruntersuchung bis auf 28 Tage vor der Schlachtung auszudehnen, neu geregelt. Durch die Aufhebung des § 12a Tier-LMHV (Artikel 2 Nummer 5) entfällt die Pflicht zur Ausstellung einer schriftlichen Erklärung in der Regel durch den Farmwildhalter selbst. Ausgehend von insgesamt etwa 110 000 in Wildfarmen gehaltenen Tieren, davon 90 000 in kleinen Wildfarmen, dürfte etwa ein Drittel dieser Tiere jährlich geschlachtet werden. Bei einer Fallzahl von 30 000 Tieren und einem Zeitaufwand von fünf Minuten für die Ausstellung der Erklärung ergibt sich eine Entlastung von etwa 49 000 Euro.

Durch die Änderung des § 7b (Artikel 3 Nummer 8) wird die Genehmigung für die Verlängerung von der Frist für die Schlachttieruntersuchung nicht mehr davon abhängig gemacht, dass zum Zeitpunkt der Schlachtung eine Person mit den Kenntnissen einer sogenannten "kundigen Person" anwesend ist. Geht man von etwa 5 000 Wildfarmen und einer jährlichen Neugründung von 1 Prozent, also 50 neuen Wildfarmen aus, so entfallen bei Annahme einer vierstündigen Schulungsdauer Kosten in Höhe von etwa 7 500 Euro für den Zeitaufwand des zu Schulenden und die Schulungsgebühr.

Schließlich entfällt mit der Neuregelung die Pflicht zur besonderen Kennzeichnung des Farmwildfleisches (Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c). Da entsprechende Stempel für neue Wildfarmen nicht mehr beschafft werden müssen, führt dies zu einer weiteren Entlastung in Höhe von etwa 3 500 Euro.

Insgesamt folgt aus den Änderungen eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von etwa 616 000 Euro.

Die Änderungen, die zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, beruhen nicht auf der Umsetzung von EU-Recht, sondern sind nationale Rechtsetzung. Die Entlastung von 616 000 Euro stellt daher ein OUT im Sinne der "One in, one out" - Regelung der Bundesregierung dar.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu der Entlastung der Verwaltung in Höhe von etwa 140 000 Euro pro Jahr trägt der Wegfall bestimmter Nachprüfungspflichten für amtliche Fachassistenten in Höhe von etwa 6 000 Euro bei. Der Entlastungseffekt ergibt sich aber vor allem daraus, dass durch den Wegfall der Pflicht, die ordnungsgemäße Arbeit von Schlachthofpersonal, das in Schlachthöfen für Geflügel im Rahmen der amtlichen Überwachung eingesetzt wird, nicht mehr spezifischen, fortwährend systematisch durchzuführenden Überprüfungen durch den amtlichen Tierarzt unterzogen werden muss (152 000 Euro). Dieser Entlastung steht eine Belastung von insgesamt 18 000 Euro für den Aufwand gegenüber, der zukünftig durch Verwaltungsakte zur Ernennung von amtlichen Tierärzten für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen und für die Überprüfung von Milcherzeugerbetrieben entsteht. Diese Annahmen beruhen teilweise auf Statistiken, teilweise auf eigenen Schätzungen.

Nach den vom 14. Dezember 2019 anzuwendenden EU-rechtlichen Anforderungen dürfen abweichend von den aktuell geltenden Regelungen nur noch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durchführen oder Milcherzeugerbetriebe kontrollieren. Personen, die diese Tätigkeiten bislang wahrgenommen haben, bedürfen nunmehr der formalen Ernennung für die genannte Funktion durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (siehe Artikel 3 Nummer 2). Geht man von etwa 2 000 praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten aus, die für diese Nebentätigkeit neben der kurativen Praxis in Betracht kommen und setzt den Zeitaufwand der Fertigung des Verwaltungsaktes mit zehn Minuten an, so ergibt sich bei einem Stundensatz von 43,40 Euro eine Belastung der Verwaltung in Höhe von etwa 14 000 Euro. Zusätzlich entsteht eine Belastung durch eine Sachkostenpauschale in Höhe von etwa 4 000 Euro.

Durch die Regelung des Artikels 3 Nummer 3 entfallen die Vorschriften zur Nachprüfung von amtlichen Fachassistenten, die derzeit unter bestimmten Voraussetzungen zum Wiedererwerb des Nachweises der Befähigung erforderlich ist. Ausgehend von 10 000 amtlichen Fachassistenten und in der Annahme, dass sich jährlich 1 Prozent von ihnen einer Nachprüfung von 30 Minuten Dauer unterziehen müssen, ergeben sich hieraus bei einem Stundensatz von 60,50 Euro für das Prüfungspersonal und einem Stundensatz von 31,50 Euro für die amtlichen Fachassistenten Einsparungen im Personalaufwand von 4 600 Euro und im Sachaufwand von 1 200 Euro.

Artikel 3 Nummer 3 reduziert den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung insgesamt um 5 800 Euro.

Durch die Regelung des Artikels 3 Nummer 4 entfallen schließlich die spezifischen Anforderungen an die Überprüfung des im Rahmen der amtlichen Überwachung eingesetzten Schlachthofpersonals durch den amtlichen Tierarzt. Legt man die Annahme zu Grunde, dass derartige Überprüfungen in fünf Schlachthöfen an 250 Schlachttagen bei jeweils zehn Partien geschlachteten Geflügels anfallen und geht man davon aus, dass für jede der 12 500 Überprüfungen eine Dauer von zehn Minuten angesetzt wird, dann resultiert aus dem Wegfall dieser spezifischen Überprüfungen bei einem Stundensatz von 60,50 Euro für die amtlichen Tierärzte eine Entlastung der Verwaltung von jährlich etwa 126 000 Euro. Zusätzlich werden jährlich Sachkosten in Höhe von 26 000 Euro und damit insgesamt 152 000 Euro eingespart.

Insgesamt stehen einer Belastung der Verwaltung von 18 000 Euro Entlastungen in Höhe von 158 000 Euro gegenüber. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduziert sich damit insgesamt um etwa 140 000 Euro.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen der Land- und Fleischwirtschaft, entstehen durch die Neuregelungen keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen der Durchführung der Verordnung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind auf Grund der nur geringfügigen Entlastungseffekte nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil die Verordnung keine Anforderungen bestimmt, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da sie der Anpassung nationalen Rechts an unmittelbar anwendbares EU-Recht dient, das ohne Befristung erlassen worden ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird der Normadressat eindeutig benannt.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird der Zeitpunkt eindeutig bestimmt, bis zu dem die Mitteilungspflicht erfüllt sein muss.

Die Regelungen der Buchstaben a und b sind auf § 36 Satz 1 Nummer 1 und 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Bußgeldtatbestandes unter Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Durch die Einführung des Bußgeldtatbestandes wird eine Bewehrungslücke geschlossen.

Die Regelung ist auf § 36 Satz 1 Nummer 1 und 2 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Artikel 2 (Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 30. Oktober 2018 eine umfassende "Gesundheitliche Bewertung von humanpathogenen Parasiten in Wild" vorgelegt. In dieser Bewertung wird ausgeführt, dass Sumpfbiber zwar grundsätzlich für eine Trichineninfektion empfänglich seien, wie mit Infektionsversuchen nachgewiesen worden sei. Es gebe in Europa auch vereinzelte Berichte aus den Jahren 1936 und 1980 über Trichinenfunde bei Sumpfbibern. Es habe sich aber um Tiere gehandelt, die in Pelztierfarmen gehalten worden seien. In beiden Fällen vermuteten die Autoren, dass die Infektion durch die Verfütterung von Küchenabfällen mit Fleischbestandteilen (Schwein oder relevantes Wild) erfolgte. Die Publikation aus dem Jahr 1936 war der Auslöser dafür, dass der Sumpfbiber als Wild eingestuft worden ist, "das Träger von Trichinen sein kann". In seiner Risikobewertung stellt das BfR aber fest, dass ihm Trichinenfunde bei freilebenden Sumpfbibern nicht bekannt seien. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Sumpfbiber aus der Pflicht zur Untersuchung auf Trichinellen auszunehmen, ohne dass dies mit einer Verringerung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden wäre.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe b

Die amtliche Untersuchung auf Trichinellen stellt bei untersuchungspflichtigem erlegtem Wild, das der Jäger im Rahmen der Abgabe kleiner Mengen selbst vermarktet, den spezifischen Gegebenheiten der Jagd entsprechend eine besondere logistische wie bürokratische Herausforderung dar. Durch die Ergänzung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, bei der Antragstellung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinellen in den Fällen, in denen dem Jäger von der zuständigen Behörde die Entnahme der Proben übertragen worden ist, die Chancen einer modernen digitalen Verwaltung mit dem Ziel, mehr Bürgernähe zu erreichen, nutzen zu können. Insbesondere zielt diese Regelung auf die Möglichkeit zur Erprobung von Konzepten ab, die eine unbürokratische Verfahrensweise nach dem Stand der Technik mit einem größtmöglichen Maß an Sicherheit vor Missbräuchen verbinden. Durch Nutzung der digitalen Konversion kann so ein Beitrag zur weiteren Verbesserung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Verringerung von Bürokratie für Jäger und Verwaltung erreicht werden.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung als Folge der Anfügung eines neuen Absatzes 2 (siehe Buchstabe b).

Zu Buchstabe b

Die Anfügung des Absatzes 2 stellt die Voraussetzung dafür dar, in den in der Begründung zu Nummer 1 Buchstabe b dargestellten Fällen von der Stellung des Antrags zur Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Trichinellen über die Mitteilung des Untersuchungsbefundes bis zur Sicherung der Identität des untersuchten Wildkörpers die notwendigen Bescheinigungen in digitaler Form verwenden zu können.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 3

Durch Nummer 3 wird die Verweisung auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Eine materielle Änderung ergibt sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 4

Durch Nummer 4 wird der Verweis auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 geändert. Eine materielle Änderung ergibt sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 37 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 5

Am 28. Oktober 2008 hat Deutschland der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts notifiziert (2008/456/D). Im Rahmen dieser Notifizierung wurden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des Artikels 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Ausnahmen von Anforderungen der genannten EG-Rechtsakte für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild vorgesehen. Diese im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) erlassenen Regelungen zielten darauf ab, die in Deutschland traditionelle Art der Produktion und Vermarktung von Fleisch von Schalenwild in kleinen Wildfarmen fortführen zu können. Die Vermarktung ist dadurch charakterisiert, dass regelmäßig nur einzelne Tiere geschlachtet oder getötet werden. Zudem wird deren Fleisch häufig im Wege der Direktvermarktung unmittelbar an Endverbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher vermarktet. Wegen der Schlachtung oder Tötung jeweils nur einzelner Tiere bedurfte es der Einführung einer höheren Flexibilität in der Frage des Zeitpunktes der Durchführung der amtlichen Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung (bis zu 28 Tage statt 24 Stunden bzw. drei Tage vor der Schlachtung). Die Voraussetzungen hierfür wurden in § 7b der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (siehe auch Artikel 2 Nummer 8) geregelt. Um im Notifizierungsverfahren die Akzeptanz der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen, wurden in § 12a strikte Vermarktungsbeschränkungen für Wildfleisch geregelt, das unter Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen gewonnen wird.

Mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zum 14. Dezember 2019 entfällt die Ermächtigung zur Regelung der Flexibilität bezüglich des Zeitpunktes der Schlachttieruntersuchung. Die Kommission hat aber Kernelemente der Regelungen des § 12a sowie des § 7b der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung mit Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 in das unmittelbar anwendbare EU-Recht aufgenommen.

§ 12a ist daher überflüssig und somit aufzuheben.

Die Aufhebung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 34 Satz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um die Anpassung der Strafvorschriften als Folge der Aufhebung des § 12a (siehe Nummer 5).

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass eine eindeutige Zuordnung einer Wildmarke zu einem Wildursprungsschein auch auf andere optisch für Menschen lesbaren Weise als durch eine Nummer erfolgen kann (Siehe auch Nummer 2 Buchstabe b).

Zu Buchstabe c

Durch Nummer 6 Buchstabe b wird der Verweis an die geltende Regelung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) angepasst.

Die Änderungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 LFGB gestützt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anfügung der Nummern 3 bis 5 an § 2 Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anfügung der Nummern 3 bis 5 an § 2 Absatz 2.

Zu Buchstabe c

Durch die Neuordnung des EU-Lebensmittel-Kontrollrechts bedarf es einer Ergänzung der Begriffsbestimmungen durch Verweise auf die entsprechende Anwendbarkeit der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 , der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 .

Zu Nummer 2

Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) bestimmt u.a., dass Fleisch von Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet werden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden darf, wenn ein Tierarzt - also nicht zwingend ein amtlicher Tierarzt - eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat. Nach Anhang IV Kapitel I Nummer 1 der bis Dezember 2019 geltenden Verordnung (EG) Nr. 854/2004 müssen die Tiere in Milcherzeugungsbetrieben einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, wobei diese auch in Verbindung mit anderen Überprüfungen und auch durch einen "zugelassenen Tierarzt", der für die zuständige Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in (landwirtschaftlichen) Betrieben durchführt, wahrgenommen werden kann.

Im Rahmen der Neuregelung des EU-Lebensmittel-Kontrollrechts ist bestimmt worden, dass die genannten Aufgaben - Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen und Überwachung milchliefernder Tiere im Milcherzeugungsbetrieb - nur noch durch amtliche Tierärzte erfolgen dürfen.

Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch, abweichend von Anhang II Kapitel I Nummern 1 bis 6 dieser Verordnung besondere (erleichterte) Anforderungen für die Ernennung amtlicher Tierärzte zu bestimmen, die für die genannten Aufgaben eingesetzt werden. Von dieser Ermächtigung wird durch Nummer 3 (§ 2a(neu)) Gebrauch gemacht. Danach wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich alle approbierten Tierärztinnen und Tierärzte zu amtlichen Tierärzten zu ernennen, um die genannten Kontrollen durchzuführen. Damit kann die bisherige Praxis in den durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gesetzten Grenzen dem Grunde nach weiterhin fortgeführt werden.

Mit dieser Neuregelung kann der zunehmenden Schwierigkeit, amtliche Tierärzte zu gewinnen, die die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. ab dem 14. Dezember 2019 des Anhangs II Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 erfüllen, begegnet werden.

Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 eröffnet die Möglichkeit, in der kurativen Praxis tätige amtliche Tierärzte auch dann mit der Nebentätigkeit amtlicher Tierärzte in "Kleinunternehmen" zu betrauen, wenn sie nicht die genannten Anforderungen erfüllen. Diese Möglichkeit dürfte für zuständige Behörden für die Bereitstellung amtlichen Untersuchungspersonals in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 von Interesse sein.

Die Regelung ist auf § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a LFGB gestützt.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung der Überschrift wird klargestellt, dass die Regelung in Absatz 4 auch eine Verordnungsermächtigung enthält (siehe Buchstabe d).

Zu Buchstabe b

Durch Nummer 3 Buchstabe a wird der Verweis auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 geändert. Eine materielle Änderung ergibt sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung des Absatzes 2, dass der für die Bestellung zum amtlichen Fachassistenten erforderliche Nachweis der Befähigung bei fehlender Fortbildung oder praktischer Tätigkeit über die geregelten Fristen hinaus erlischt und nur durch eine amtliche Nachprüfung wieder erworben werden kann, ist mit Blick auf die Regelung des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 entbehrlich.

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 sieht ausdrücklich vor, dass sich Personal bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung zu unterziehen hat. Absatz 2 ist daher aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe d

Durch Nummer 3 Buchstabe d werden Verweise auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelungen sind auf § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 13 Satz 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 4

Die Voraussetzungen dafür, dass die zuständige Behörde betriebseigenem Personal gestatten kann, im Beisein und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten bei der Durchführung amtlicher Kontrollen zu assistieren, sind durch Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 gegenüber Artikel 5 Nummer 6 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III
Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erleichtert worden. Durch die neue Fassung des § 4 wird nur noch bestimmt, dass das Schlachthofpersonal die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie amtliche Fachassistenten.

Die Regelung ist auf § 42 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LFGB gestützt.

Zu Nummer 5

Durch Nummer 5 wird der Verweis auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Eine materielle Änderung ergibt sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 6

Durch Nummer 6 wird der Verweis auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 7

Durch Nummer 7 werden Verweise auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung der Überschrift des § 7b wird der Wortlaut der Überschrift des der Regelung zu Grunde liegenden Artikels 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 aufgegriffen.

Zu Buchstabe b

Durch Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 wird nunmehr im EU-Recht unmittelbar geltend geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Schlachtung von Farmwild bis 28 Tage vor der Schlachtung gestattet werden kann. Da die Entscheidung darüber, ob diese Ausnahmemöglichkeit in Anspruch genommen werden kann, den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, wird in § 7b nur noch bestimmt, dass die zuständige Behörde die in Rede stehenden Ausnahmen genehmigen kann.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe c

Siehe Begründung zu Buchstabe a. Die zusätzlich national geregelte Anforderung des Absatzes 2 Satz 1 ist aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe d

Farmwildhaltungen, bei denen die Ausnahmeregelung (siehe Buchstabe a) anwendbar ist, ergeben sich nunmehr unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 .

§ 7b Absatz 3 ist daher aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Durch Nummer 9 Buchstabe a wird ein Verweis auf eine Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe b

Durch Nummer 9 Buchstabe b werden Verweise auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe c

Mit der EU-rechtlichen Neuregelung der Möglichkeit zur Verlängerung der Frist zur Durchführung der amtlichen Schlachttieruntersuchung in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild ist die Notwendigkeit entfallen, das Fleisch mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung zu versehen, die nicht mit der EU-rechtlich vorgeschriebenen Genusstauglichkeitskennzeichnung verwechselt werden kann (siehe auch Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 und zu Nummer 8). Absatz 3 ist daher aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe d

Durch Nummer 9 Buchstabe d wird eine Verweisung auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe e

Nach Ablauf der Übergangsfrist für die Verwendung von Kennzeichnungsmaterialien ist die Regelung im Sinne der Rechtsbereinigung aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 10

Nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss ein Lebensmittelunternehmer, der einen Milcherzeugungsbetrieb betreibt, der zuständigen Behörde melden, wenn die von ihm abgegebene Rohmilch nicht den in Nummer 3 oder 4 bestimmten Anforderungen entspricht. Er ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Anforderungen wieder erfüllt werden. Nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der bis zum 14. Dezember 2019 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Behörde die Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht innerhalb der geregelten Frist seiner Pflicht nachgekommen ist, Abhilfe zu schaffen. Alternativ zu dieser Anordnung kann die zuständige Behörde Anweisungen zu Behandlung und Verwendung der Rohmilch festlegen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Der dieses geltende Recht ablösende Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 stellt dem Grundsatz der Primärverantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 folgend eine Abkehr von der im konkreten Fall der Aussetzung der Rohmilchanlieferung derzeit geregelten Eingriffsverwaltung dar. Die zuständige Behörde hat zukünftig zunächst lediglich zu verifizieren, dass der Lebensmittelunternehmer in Wahrnehmung seiner Verantwortung den rechtskonformen Zustand wieder hergestellt oder, sofern ihm dies innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelungen ist, die Rohmilchanlieferung eingestellt oder anderweitige Maßnahmen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz ergriffen hat. Nur, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht tätig geworden ist, kann und muss die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Verantwortung aus Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 tätig werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Wie nach dem geltenden Recht darf der Lebensmittelunternehmer auch nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 nicht aus eigener Verantwortung über die Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung entscheiden. Voraussetzung bleibt auch weiterhin die Freigabe durch die zuständige Behörde, wenn der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch wieder den Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht. Auch angesichts der in der Neuregelung zum Ausdruck gebrachten Stärkung der Primärverantwortung des Lebensmittelunternehmers bietet Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 keine Grundlage dafür, zusätzliche Details und Anforderungen zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Lebensmittelunternehmer die Rohmilchanlieferung wieder aufnehmen darf. Die Regelung im EU-Recht ist in dieser Hinsicht abschließend. Für eine detaillierte Regelung der Anordnung der erneuten Aussetzung der Rohmilchanlieferung bleibt in der Folge ebenfalls kein Raum.

§ 9 ist daher aufzuheben.

Die Aufhebung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Durch Nummer 11 Buchstabe a wird ein Verweis von einer Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe b

Durch Nummer 11 Buchstabe b wird ein Verweis von einer Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Buchstabe c

Durch Nummer 11 Buchstabe c wird in Absatz 6 und 8 jeweils ein Verweis von einer Regelung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf die korrespondierende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 geändert. Materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Nummer 12

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe c.

Die Regelung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 13

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.

Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung)

§ 66 Absatz 1 LFGB bestimmt, dass über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis eine Statistik zu führen ist, die vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet wird. Dem Gesetzeszweck entsprechend stellt diese Statistik zum einen eine Grundlage für den vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und damit der Gefahrenabwehr dar. Zum anderen sollte sie dem Schutzzweck des LFGB entsprechend aber auch dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln zu schützen. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens "Verbesserung der Befunderhebung und Anpassung der Fleischuntersuchungsstatistik an die veränderten Rahmenbedingungen" hat DESTATIS ab 2015 die auf das seit dem 1. Januar 2006 anzuwendende novellierte EU-Lebensmittelhygienerecht abgestimmte Fleischuntersuchungsstatistik evaluiert. Wegen der seit Mitte 2014 bei Schlachtschweinen und vom 14. Dezember 2019 an auch bei anderen Arten von Schlachttieren anzuwendende, noch stärker an festgestellten Risiken orientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll sich die Fleischuntersuchungsstatistik auf die Erfassung hierfür relevanter Befunde konzentrieren. Bei der Anpassung der Verweise an Regelungen der am 14. Dezember 2019 weggefallenen Verordnung (EG) Nr. 854/2004 an die der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 , der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/627 wird diesem Gedanken Ausdruck verliehen.

Die Regelung ist auf § 66 Absatz 2 LFGB gestützt.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Regelung bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung. Ein Inkrafttreten zum 1. Tag eines Quartals kommt nicht infrage, da die Regelungen der Anpassung an unmittelbar geltendes EU-Recht dienen, das zum 14. Dezember 2019 anwendbar geworden ist.