A. Problem und Ziel
- Nach der Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EU-Tierschutztransportverordnung) benötigt derjenige, der Tiere weiter als 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befördert, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2.
- Dieser muss ab dem 5. Januar 2008 vorliegen und wird nach den Maßgaben des Anhangs IV der Verordnung erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen Lehrgang nach Nummer 2 des Anhangs IV erfolgreich abgeschlossen und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung zu folgenden Bereichen absolviert haben:
- a) Artikel 3 und 4 sowie die Anhänge I und II der Verordnung 1/2005
- b) Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung c) Praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren d) Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität e) Erste Hilfe bei Tieren f) Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.
- Die hier vorgegebenen Schulungs- und Prüfungsinhalte entsprechen mit Ausnahme von Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.
- Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Artikels 17 der EG-Tierschutztransportverordnung. Daher ist diesen Personen, die ihre Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Geltung der EG-Tierschutztransportverordnung abschließen, ohne zusätzlichen Lehrgang und Prüfung ein Befähigungsnachweis zu erteilen. Personen, die diese berufliche Qualifikation bereits vor diesem Zeitpunkt erworben haben, haben die besonderen Anforderungen der EG-Tierschutztransportverordnung nachzuweisen. Einzelheiten des Lehrgangs und der Anerkennung der Prüfung regeln die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
- 2. Vollzugsaufwand
Für die Länder bleibt der Vollzugsaufwand in etwa gleich. Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, die aus Anlage 1 ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Der Bundesrat hat ferner die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage 1
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3a und mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Artikel 1
Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der den § 13 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
§ 13a Befähigung für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
§ 13a Befähigung für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- (1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
- 1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin oder
- 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, nachgewiesen wird. Satz 1 gilt für den Transport von Fischen durch eine Person, die ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder die nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweist, entsprechend.
- (2) Personen, die vor dem 5. Januar 2007 eine Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
- (3) Für die Entziehung des Befähigungsnachweises gilt § 13 Abs. 8 entsprechend."
- (1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Die in der Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EG-Tierschutztransportverordnung) vorgegebenen Lehrgangs- und Prüfungsinhalte zum Erhalt eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 entsprechen mit Ausnahme von Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.
Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Artikels 17 der EG-Tierschutztransportverordnung. Daher ist diesen Personen, die ihre Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Geltung der EG-Tierschutztransportverordnung abschließen, ohne zusätzlichen Lehrgang und Prüfung ein Befähigungsnachweis zu erteilen. Personen, die diese berufliche Qualifikation bereits vor diesem Zeitpunkt erworben haben, haben die besonderen Anforderungen der EG-Tierschutztransportverordnung nachzuweisen. Einzelheiten des Lehrgangs und der Anerkennung der Prüfung regeln die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt.
Anlage 2
Entschließung zum Befähigungsnachweis nach der EG-Tierschutztransportverordnung
- 1. Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass nach der geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 Personen, die vor dem 5. Januar 2007 ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, bestanden haben, einen zusätzlichen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über eine Distanz von mehr als 65 km befördern wollen. Dies gilt auch für den Transport von Fischen durch Personen, die ein vor dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder eine vor dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweisen können.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch den oben genannten Personen ein solcher Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 automatisch und ohne weitere Voraussetzungen zuerkannt werden sollte.
- 3. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, sich mit Nachdruck für eine entsprechende Änderung der EG-Tierschutztransportverordnung einzusetzen.
Bis zum Inkrafttreten der entsprechend geänderten EG-Verordnung sollten die notwendigen Lehrgänge und Prüfungen nach Auffassung des Bundesrates so effizient, kostengünstig und zeitsparend wie möglich durchgeführt werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, eine Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend anzustreben, dass Tierhalter für den Transport von eigenen Tieren über 65 km ebenfalls nur den Artikeln 3 und 27 der Verordnung unterfallen. Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten, ob eine rechtliche Möglichkeit besteht, diese Vorgabe bereits im Vorgriff auf eine Änderung der EG-Verordnung national zur Anwendung zu bringen.