Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, die aus Anlage 1 ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Der Bundesrat hat ferner die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage 1
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3a und mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Artikel 1

Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Die in der Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EG-Tierschutztransportverordnung) vorgegebenen Lehrgangs- und Prüfungsinhalte zum Erhalt eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 entsprechen mit Ausnahme von Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.

Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Artikels 17 der EG-Tierschutztransportverordnung. Daher ist diesen Personen, die ihre Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Geltung der EG-Tierschutztransportverordnung abschließen, ohne zusätzlichen Lehrgang und Prüfung ein Befähigungsnachweis zu erteilen. Personen, die diese berufliche Qualifikation bereits vor diesem Zeitpunkt erworben haben, haben die besonderen Anforderungen der EG-Tierschutztransportverordnung nachzuweisen. Einzelheiten des Lehrgangs und der Anerkennung der Prüfung regeln die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt.

Anlage 2
Entschließung zum Befähigungsnachweis nach der EG-Tierschutztransportverordnung