853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
A.
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2a - neu -
Nach § 2 ist folgender § 2a einzufügen:"
§ 2a Zulassungsnummer
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Zeile zu § 2 folgende Zeile einzufügen:
§ 2a Zulassungsnummer
Begründung
Für die Zulassung der Transportunternehmer, die Beförderungen gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen wollen, ist eine Zulassungsnummer zu erteilen. Bisher ist diese nicht näher bezeichnet, so dass keine ländereinheitliche Vergabe sichergestellt ist. Durch Verwendung der amtlichen Schlüsselnummer ist eine Zuordnung des Transportunternehmers möglich.
2. Zu § 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 3 ist zu streichen.
Begründung
Die in § 3 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Regelung verursacht einen hohen Bürokratieaufwand. Theoretisch müssten alle Länder abgefragt werden, ob der Prüfungskandidat bereits in den letzen drei Monaten in Deutschland an einer Prüfung teilgenommen hat.
Die Regelung geht außerdem über das EU-Recht hinaus, welches nur die behördliche Anerkennung der Prüfung und die Unabhängigkeit der Prüfer vorsieht.
3. Zu § 4 Satz 1 Nr. 1
In § 4 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zweck der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann" durch die Wörter "dass sie für einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens und der Pflege der Tiere zugänglich sind" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind die Wörter "dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann" durch die Wörter "dass sie für einen Begleiter zugänglich sind" zu ersetzen.
Begründung
Nach Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die Tiere auf den Transportmitteln zur Kontrolle und Pflege zugänglich sein.
Die vorgesehene Regelung, dass sicherzustellen ist, dass bei Schienentransporten Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so zu verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zwecke der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann, wird sich jedoch in der Praxis nicht in allen Fällen umsetzen lassen. Beispielsweise ist es für den Begleiter nicht möglich, sich gefahrlos in einem Waggon zwischen Schlachtbullen zu bewegen.
Wichtiger als die Fütterung während des Transports ist aus der Sicht des Tierschutzes das Tränken.
4. Zu § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8
- a) § 6 ist zu streichen.
- b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "Tiere dürfen mit Nachnahme ferner nur versandt werden," durch die Wörter "Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 5 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden," zu ersetzen.
- c) § 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:"
§ 8 Nachnahmeversand"
- bb) Die Absätze 1 und 2 sind durch folgende Absätze zu ersetzen:
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland)." - cc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 3 und 4.
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:"
Folgeänderungen:
- a) Das Inhaltsverzeichnis ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Zeile "§ 6 Nachnahmeversand" ist zu streichen.
- bb) Die Zeile "§ 8 Maßnahmen bei der Ankunft" ist durch die Zeile "§ 8 Nachnahmeversand" zu ersetzen.
- b) In § 1 Abs. 2 ist die Angabe "§§ 6 bis 8" durch die Angabe "§§ 7 und 8" zu ersetzen.
- c) In § 21 Abs. 1 sind die Nummern 4 bis 6 wie folgt zu fassen:
- "4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,
- 6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,"
Begründung
Die Vorschriften, die allgemein für den Versand in Behältnissen gelten sollen, und diejenigen über den Nachnahmeversand müssen aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten systematisch klar voneinander getrennt werden.
Die tierschutzrelevanten Probleme beim Versand von Tieren in Behältnissen sind nicht auf den Nachnahmeversand (Bezahlung bei Empfang der Tiere durch den Empfänger an das ausführende Transportunternehmen) beschränkt, sondern treten bei jeder Art von Versand unabhängig von der Zahlungsart auf.
Da der Transport und damit auch der Versand von landwirtschaftlichen Nutztieren bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 detailliert geregelt ist, müssen die landwirtschaftlichen Nutztiere hier ausgenommen werden. Die Regelung muss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 außerdem auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden.
5. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu -
Dem § 9 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 kg um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transportes am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
Begründung
Die Erfahrungen mit der seit 1997 bestehenden Regelung haben gezeigt, dass eine gewisse Flexibilität notwendig ist, um bestehende Gruppen nicht neu zusammenstellen zu müssen. Konstanz in der Gruppenzusammensetzung mindert Stress und dient damit ebenfalls dem Tierschutz.
Mit der im Einzelfall vorgesehenen Erhöhung der Höchstgruppengröße ist keine Verringerung des Raumangebots oder der Mindestbodenfläche nach EU- oder Bundesrecht verbunden. Selbstverständlich muss ebenfalls das Raumangebot entsprechend erhöht werden.
Das EU-Recht sieht keine Regelungen zu Höchstgruppengrößen vor und bleibt daher unberührt.
6. Zu § 10 Abs. 4 - neu -Dem § 10 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Begründung
Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind so gestaltet, dass bei langen Beförderungen (über acht Stunden) von Kälbern diese über 14 Tage alt sein müssen. Bei Transporten von mehr als 100 km bis zu einer Transportzeit von acht Stunden müssen die Kälber mindestens zehn Tage alt sein.
Grundsätzlich muss bei Kälbern, die befördert werden, wie bei allen anderen neugeborenen Säugetieren, die Nabelwunde vollständig verheilt sein.
Nach einem Gutachten von Prof. Bostedt, Universität Gießen, dauert das Austrocknen des äußeren Nabelstranges und Abfallen des mumifizierten Gewebes aber 10 bis 14 Tage. Daher ist es folgerichtig, Kälber erst nach dieser Zeit zu befördern, wobei die maximale Abheilungszeit als Ausgangspunkt genommen wird. Darüber hinaus wurde in früheren Untersuchungen nachgewiesen, dass ein Transport von Kälbern im Alter von unter 14 Tagen nachteilige Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere hat.
Die in der derzeit noch geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung festgelegte Regelung hat sich bewährt und gilt bereits seit 1999. Die Beibehaltung dieser Regelung stellt demzufolge keine Benachteiligung der Wirtschaftsbeteiligten dar.
7. Zu Abschnitt 4
Die Überschrift "Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren" ist nach § 10 zu streichen und nach § 11 einzufügen.
Folgeänderung:
Im Inhaltsverzeichnis ist die Überschrift "Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren" nach § 10 zu streichen und nach § 11 einzufügen.
Begründung
Nach der Definition in Nummer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes gehört Geflügel zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Die bisherige Regelung der Tierschutztransportverordnung bezog sich vor allem auf Eintagsküken von Nutzgeflügel, was sich aus der Verbindung der speziellen Regelung mit den Begriffsdefinitionen ergab. Insofern sollten Eintagsküken durch den Wegfall der Begriffsdefinitionen nicht als "andere als Nutztiere" eingeordnet werden.
8. Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind nach den Wörtern "wechselwarme Wirbeltiere" die Wörter "mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen" einzufügen.
Begründung
Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehene Vorschrift, u.a. für "wechselwarme Wirbeltiere", d.h. auch für Fische, zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isolierte Behältnisse vorzusehen, wäre nicht zu begründen und ist überzogen.
Nachdem § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 bis 4 insbesondere den "Temperaturansprüchen" der jeweiligen Fischart ausreichend Rechnung trägt und einschlägige Anforderungen des Tierschutzes beim Fischtransport abdeckt, sollten zur Klarstellung Fischarten gemäßigter Klimazonen von den Regelungen unter Nummer 1 ausgenommen werden.
9. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1
In § 15 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Satz 1 ist jeweils das Wort "erwerbswirtschaftlichen" durch das Wort "wirtschaftlichen" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verwendet. Die Einführung einer davon abweichenden Bezeichnung führt nur zur Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen, ohne substanziell eine Änderung zu bezwecken.
10. Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2
In § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist nach den Wörtern "die Tiere" das Wort "entladen," einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung stellt klar, dass die Behörde auch befugt ist, das Entladen der Tiere anzuordnen.
11. Zu § 20 Abs. 3
In § 20 Abs. 3 sind die Wörter "und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig" zu streichen.
Begründung
Dieser Wortlaut ist aus § 41 Abs. 4 der bisherigen Tierschutztransportverordnung übernommen worden.
Definitionen oder Vorschriften zu einer Transportbescheinigung sind in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen. Insofern geht diese unklare Regelung ins Leere und sollte gestrichen werden.
12. Zu § 22
In § 22 ist das Wort "jeweiligen" durch das Wort "folgenden" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Der Bericht über die durchgeführten Kontrollen ist im Folgejahr und nicht im Jahr der Kontrolle selbst zu erstatten.
13. Zu Anlage 1 Nr. 1
In Anlage 1 Nr. 1 ist der Tabelle folgende Zeile anzufügen:"
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg | Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
30,0 | 105 | 40" |
Begründung
Auch für Geflügel, das schwerer als 15 kg ist, müssen aus Tierschutzgründen Mindestabmessungen für die Behältnisse vorgegeben sein.
14. Zu Anlage 2 Nr. 2
In Anlage 2 Nr. 2 ist die Angabe "15" durch die Angabe "25" zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgabe einer Gruppengröße von 15 Kälbern entspricht nicht den praktischen Erfordernissen beim Straßentransport. Für lange Transporte von Kälbern hat sich erfahrungsgemäß eine Gruppengröße von 20 bis 25 Kälbern bewährt. Daher sollte auch im innerstaatlichen Bereich die Gruppengröße nicht weiter eingeschränkt werden.
15. Zu Anlage 2 Nr. 4.2
Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 4.2 ist wie folgt zu fassen:
"4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
- - im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
- - im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
- - bis zu 5 Sauen."
- b) Vor der Tabelle ist folgende Überschrift einzufügen: "4.3. Flächenbedarf".
Begründung
Zu Buchstabe a:
Für lange Transporte von Schweinen haben sich erfahrungsgemäß die genannten gewichtsabhängigen Gruppengrößen bewährt. Beförderungen in "Kleingruppen" sind dagegen mit Nachteilen verbunden. Daher sollten auch im innerstaatlichen Bereich keine weiteren Einschränkungen vorgesehen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Einfügung eines weiteren Untertitels mit der Nummer 4.3. dient einer übersichtlicheren Strukturierung.
B.
- 16. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat verweist auf seine Entschließung zum Befähigungsnachweis nach der EG-Tierschutztransportverordnung (BR-Drucksache 574/07 (PDF) - Beschluss -, Anlage 2, Ziffer 4) vom 12. Oktober 2007 und bittet die Bundesregierung, auf EU-Ebene nachdrücklich auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 im Sinne der Ziffer 4 der Entschließung hinzuwirken, wonach Tierhalter für den Transport von eigenen Tieren über 65 Kilometer ebenfalls nur den Artikeln 3 und 27 der EG-Verordnung unterfallen sollen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der seit Jahresbeginn 2007 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (EG-Tierschutztransportverordnung) müssen ab dem 5. Januar 2008 alle Personen - auch Landwirte -, die zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über 65 km befördern, einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungsnachweis besitzen.
Nach Auffassung des Bundesrates ist es völlig überzogen, wenn Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Regel über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Transport von in der Regel eigenen Nutztieren verfügen, zusätzlich Befähigungsnachweise erbringen und vorlegen müssen. Eine solche Anforderung ist entbehrlich und sollte deshalb entfallen.
Dem Tierschutz ist weiterhin Genüge getan, da die in Artikel 3 der EG-Verordnung genannten allgemeinen Vorgaben des Tierschutzes wie Transportfähigkeit, geeignete Fahrzeuge und Geräte, ausreichendes Raumangebot für die Tiere, Qualifizierung der Personen sowie angemessene Versorgung mit Futter und Wasser auch beim Transport eigener Tiere einzuhalten sind.