Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
(Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2a - neu -

Nach § 2 ist folgender § 2a einzufügen:"

§ 2a Zulassungsnummer

Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist nach der Zeile zu § 2 folgende Zeile einzufügen:

§ 2a Zulassungsnummer

Begründung

Für die Zulassung der Transportunternehmer, die Beförderungen gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen wollen, ist eine Zulassungsnummer zu erteilen. Bisher ist diese nicht näher bezeichnet, so dass keine ländereinheitliche Vergabe sichergestellt ist. Durch Verwendung der amtlichen Schlüsselnummer ist eine Zuordnung des Transportunternehmers möglich.

2. Zu § 3 Abs. 3

§ 3 Abs. 3 ist zu streichen.

Begründung

Die in § 3 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Regelung verursacht einen hohen Bürokratieaufwand. Theoretisch müssten alle Länder abgefragt werden, ob der Prüfungskandidat bereits in den letzen drei Monaten in Deutschland an einer Prüfung teilgenommen hat.

Die Regelung geht außerdem über das EU-Recht hinaus, welches nur die behördliche Anerkennung der Prüfung und die Unabhängigkeit der Prüfer vorsieht.

3. Zu § 4 Satz 1 Nr. 1

In § 4 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zweck der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann" durch die Wörter "dass sie für einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens und der Pflege der Tiere zugänglich sind" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind die Wörter "dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann" durch die Wörter "dass sie für einen Begleiter zugänglich sind" zu ersetzen.

Begründung

Nach Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die Tiere auf den Transportmitteln zur Kontrolle und Pflege zugänglich sein.

Die vorgesehene Regelung, dass sicherzustellen ist, dass bei Schienentransporten Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so zu verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zwecke der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann, wird sich jedoch in der Praxis nicht in allen Fällen umsetzen lassen. Beispielsweise ist es für den Begleiter nicht möglich, sich gefahrlos in einem Waggon zwischen Schlachtbullen zu bewegen.

Wichtiger als die Fütterung während des Transports ist aus der Sicht des Tierschutzes das Tränken.

4. Zu § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8

Folgeänderungen:

Begründung

Die Vorschriften, die allgemein für den Versand in Behältnissen gelten sollen, und diejenigen über den Nachnahmeversand müssen aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten systematisch klar voneinander getrennt werden.

Die tierschutzrelevanten Probleme beim Versand von Tieren in Behältnissen sind nicht auf den Nachnahmeversand (Bezahlung bei Empfang der Tiere durch den Empfänger an das ausführende Transportunternehmen) beschränkt, sondern treten bei jeder Art von Versand unabhängig von der Zahlungsart auf.

Da der Transport und damit auch der Versand von landwirtschaftlichen Nutztieren bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 detailliert geregelt ist, müssen die landwirtschaftlichen Nutztiere hier ausgenommen werden. Die Regelung muss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 außerdem auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden.

5. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu -

Dem § 9 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Erfahrungen mit der seit 1997 bestehenden Regelung haben gezeigt, dass eine gewisse Flexibilität notwendig ist, um bestehende Gruppen nicht neu zusammenstellen zu müssen. Konstanz in der Gruppenzusammensetzung mindert Stress und dient damit ebenfalls dem Tierschutz.

Mit der im Einzelfall vorgesehenen Erhöhung der Höchstgruppengröße ist keine Verringerung des Raumangebots oder der Mindestbodenfläche nach EU- oder Bundesrecht verbunden. Selbstverständlich muss ebenfalls das Raumangebot entsprechend erhöht werden.

Das EU-Recht sieht keine Regelungen zu Höchstgruppengrößen vor und bleibt daher unberührt.

6. Zu § 10 Abs. 4 - neu -Dem § 10 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind so gestaltet, dass bei langen Beförderungen (über acht Stunden) von Kälbern diese über 14 Tage alt sein müssen. Bei Transporten von mehr als 100 km bis zu einer Transportzeit von acht Stunden müssen die Kälber mindestens zehn Tage alt sein.

Grundsätzlich muss bei Kälbern, die befördert werden, wie bei allen anderen neugeborenen Säugetieren, die Nabelwunde vollständig verheilt sein.

Nach einem Gutachten von Prof. Bostedt, Universität Gießen, dauert das Austrocknen des äußeren Nabelstranges und Abfallen des mumifizierten Gewebes aber 10 bis 14 Tage. Daher ist es folgerichtig, Kälber erst nach dieser Zeit zu befördern, wobei die maximale Abheilungszeit als Ausgangspunkt genommen wird. Darüber hinaus wurde in früheren Untersuchungen nachgewiesen, dass ein Transport von Kälbern im Alter von unter 14 Tagen nachteilige Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere hat.

Die in der derzeit noch geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung festgelegte Regelung hat sich bewährt und gilt bereits seit 1999. Die Beibehaltung dieser Regelung stellt demzufolge keine Benachteiligung der Wirtschaftsbeteiligten dar.

7. Zu Abschnitt 4

Die Überschrift "Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren" ist nach § 10 zu streichen und nach § 11 einzufügen.

Folgeänderung:

Im Inhaltsverzeichnis ist die Überschrift "Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren" nach § 10 zu streichen und nach § 11 einzufügen.

Begründung

Nach der Definition in Nummer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes gehört Geflügel zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Die bisherige Regelung der Tierschutztransportverordnung bezog sich vor allem auf Eintagsküken von Nutzgeflügel, was sich aus der Verbindung der speziellen Regelung mit den Begriffsdefinitionen ergab. Insofern sollten Eintagsküken durch den Wegfall der Begriffsdefinitionen nicht als "andere als Nutztiere" eingeordnet werden.

8. Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind nach den Wörtern "wechselwarme Wirbeltiere" die Wörter "mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen" einzufügen.

Begründung

Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehene Vorschrift, u.a. für "wechselwarme Wirbeltiere", d.h. auch für Fische, zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isolierte Behältnisse vorzusehen, wäre nicht zu begründen und ist überzogen.

Nachdem § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 bis 4 insbesondere den "Temperaturansprüchen" der jeweiligen Fischart ausreichend Rechnung trägt und einschlägige Anforderungen des Tierschutzes beim Fischtransport abdeckt, sollten zur Klarstellung Fischarten gemäßigter Klimazonen von den Regelungen unter Nummer 1 ausgenommen werden.

9. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1

In § 15 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Satz 1 ist jeweils das Wort "erwerbswirtschaftlichen" durch das Wort "wirtschaftlichen" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verwendet. Die Einführung einer davon abweichenden Bezeichnung führt nur zur Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen, ohne substanziell eine Änderung zu bezwecken.

10. Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2

In § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist nach den Wörtern "die Tiere" das Wort "entladen," einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung stellt klar, dass die Behörde auch befugt ist, das Entladen der Tiere anzuordnen.

11. Zu § 20 Abs. 3

In § 20 Abs. 3 sind die Wörter "und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig" zu streichen.

Begründung

Dieser Wortlaut ist aus § 41 Abs. 4 der bisherigen Tierschutztransportverordnung übernommen worden.

Definitionen oder Vorschriften zu einer Transportbescheinigung sind in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen. Insofern geht diese unklare Regelung ins Leere und sollte gestrichen werden.

12. Zu § 22

In § 22 ist das Wort "jeweiligen" durch das Wort "folgenden" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Der Bericht über die durchgeführten Kontrollen ist im Folgejahr und nicht im Jahr der Kontrolle selbst zu erstatten.

13. Zu Anlage 1 Nr. 1

In Anlage 1 Nr. 1 ist der Tabelle folgende Zeile anzufügen:"

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
1 2 3
30,0 105 40"

Begründung

Auch für Geflügel, das schwerer als 15 kg ist, müssen aus Tierschutzgründen Mindestabmessungen für die Behältnisse vorgegeben sein.

14. Zu Anlage 2 Nr. 2

In Anlage 2 Nr. 2 ist die Angabe "15" durch die Angabe "25" zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgabe einer Gruppengröße von 15 Kälbern entspricht nicht den praktischen Erfordernissen beim Straßentransport. Für lange Transporte von Kälbern hat sich erfahrungsgemäß eine Gruppengröße von 20 bis 25 Kälbern bewährt. Daher sollte auch im innerstaatlichen Bereich die Gruppengröße nicht weiter eingeschränkt werden.

15. Zu Anlage 2 Nr. 4.2

Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Für lange Transporte von Schweinen haben sich erfahrungsgemäß die genannten gewichtsabhängigen Gruppengrößen bewährt. Beförderungen in "Kleingruppen" sind dagegen mit Nachteilen verbunden. Daher sollten auch im innerstaatlichen Bereich keine weiteren Einschränkungen vorgesehen werden.

Zu Buchstabe b:

Die Einfügung eines weiteren Untertitels mit der Nummer 4.3. dient einer übersichtlicheren Strukturierung.

B.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach der seit Jahresbeginn 2007 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (EG-Tierschutztransportverordnung) müssen ab dem 5. Januar 2008 alle Personen - auch Landwirte -, die zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über 65 km befördern, einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungsnachweis besitzen.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es völlig überzogen, wenn Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Regel über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Transport von in der Regel eigenen Nutztieren verfügen, zusätzlich Befähigungsnachweise erbringen und vorlegen müssen. Eine solche Anforderung ist entbehrlich und sollte deshalb entfallen.

Dem Tierschutz ist weiterhin Genüge getan, da die in Artikel 3 der EG-Verordnung genannten allgemeinen Vorgaben des Tierschutzes wie Transportfähigkeit, geeignete Fahrzeuge und Geräte, ausreichendes Raumangebot für die Tiere, Qualifizierung der Personen sowie angemessene Versorgung mit Futter und Wasser auch beim Transport eigener Tiere einzuhalten sind.