A. Problem und Ziel
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung , Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 1) sind die Anforderungen des Artikels 6 an das Überwachungssystem und damit die Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests geändert worden.
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 7; 2008 Nr. L 117 S. 47) sind die befristeten Übergangsmaßnahmen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen und als unbefristete Regelung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überführt worden.
- Durch die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wurde die bis zum 14. Juli 2007 geltende Viehverkehrsverordnung abgelöst.
- Auf Grund dieser Änderungen und Neuregelungen müssen die entsprechenden Verweisungen in der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung angepasst werden.
B. Lösung
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
E. Sonstige Kosten
- Der Landwirtschaft und der betroffenen Lebensmittelwirtschaft entstehen keine neuen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 36 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
- - des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches:
Artikel 1
Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), geändert durch die Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 werden
- a) die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a",
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 173 S. 6)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 202 S. 11)" und
- c) die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c erster bis vierter Gedankenstrich" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c siebenter Gedankenstrich" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c fünfter bis achter Gedankenstrich" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2" durch die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b" ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "§ 24d Abs. 4" durch die Angabe "§ 27 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die EG-TSE-Ausnahmeverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils vom ..... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
A. Allgemeiner Teil
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 1) sind die Anforderungen des Artikels 6 an das Überwachungssystem und damit die Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests geändert worden.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 722/200 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 7) sind die befristeten Übergangsmaßnahmen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen und als unbefristete Regelung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überführt worden.
Durch die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wurde die bis zum 14. Juli 2007 geltende Viehverkehrsverordnung abgelöst.
Auf Grund dieser Änderungen und Neuregelungen sind die entsprechenden Verweisungen in der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung anzupassen.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Regelungen der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die durchzuführenden Gemeinschaftsrechtsakte ebenfalls ohne Befristung erlassen wurden.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Der Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit neuen Kosten belastet.
Der Landwirtschaft und der betroffenen Lebensmittelwirtschaft entstehen ebenfalls keine neuen Kosten.
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Die derzeit bestehenden Informationsverpflichtungen für die Wirtschaft durch die EG-TSE-Ausnahmeverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung beschränken sich bereits auf ein Mindestmaß. Nach den vorliegenden Messergebnissen des Statistischen Bundesamtes liegt die Belastung durch Bürokratiekosten aus Informationsverpflichtungen der Wirtschaft in diesen Verordnungen unterhalb der Bagatellgrenze von 100 000 Euro. Eine weitere Reduzierung der Bürokratiekosten ist nicht möglich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Zu Nummer 1
Nach den Übergangsvorschriften des Artikels 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 147 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 160 S. 22) mussten spezifizierte Risikomaterialien grundsätzlich in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten entfernt werden. Den Mitgliedstaaten wurde durch Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der genannten Fassung ermöglicht, die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben unter bestimmten Auflagen zuzulassen. Diese Möglichkeit hat Deutschland mit dem Erlass der EG-TSE-Ausnahmeverordnung genutzt.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 7; 2008 Nr. L 117 S. 47) sind diese befristeten Übergangsregelungen als unbefristete Regelung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überführt und dabei redaktionell angepasst worden.
Durch die Änderung des Buchstaben a wird die durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 begründete unbefristete Regelung berücksichtigt.
In der EG-TSE-Ausnahmeverordnung wird statisch auf die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verwiesen. Durch die Änderung unter Buchstabe b wird die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zitiert.
Für die Änderung unter Buchstabe c gilt die Begründung zu Buchstabe a entsprechend.
Zu Nummer 2
Für die Änderungen unter Buchstabe a und b gilt die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.
Die Regelungen sind auf § 70 Abs. 6 LFGB gestützt.
Zu Artikel 2 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Zu Nummer 1
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung , Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 1) sind die Anforderungen des Artikels 6 an das Überwachungssystem und damit die Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests geändert worden.
Die Pflicht, dass "sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden", mit einem Schnelltest auf BSE zu untersuchen sind, ergibt sich nach der geänderten Rechtslage nunmehr unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Diese Änderung wird durch Nummer 1 berücksichtigt.
Zu Nummer 2
Durch die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wurde die bis zum 14. Juli 2007 geltende Viehverkehrsverordnung abgelöst. § 27 der Viehverkehrsverordnung regelt dabei die Durchführung der Kennzeichnung von Rindern nach Artikel 4 der Verordnung(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 1).
Daher ist die Verweisung in § 5 Abs. 1 entsprechend anzupassen.
Die Regelungen sind auf § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Nummer 2) und § 70 Abs. 6 (Nummer 1) LFGB gestützt.
Zu Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung sind mehrfach und umfassend geändert worden. Durch Artikel 3 erhält das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur deklaratorischen Bekanntmachung der konsolidierten Verordnungstexte.
Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 622:
Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig |
Vorsitzender |