Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 16.11.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509,
Drucksache 568/00 = AE-Nr. 0025 10 und
Drucksache 861/07 (PDF) = AE-Nr. 070935
Europäische Kommission Generalsekretariat
Brüssel, den 21.9.2010
SG-Greffe(2010) D/ 14257
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 471 final,
20.9.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen 1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor Europäische Kommission
Brüssel, den 20.9.2010 KOM (2010) 471 endgültig 2010/0252 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik
{SEK(2010) 1034}
{SEK(2010) 1035}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Durch Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, wird die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter weitestgehender Berücksichtigung des Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik vorzulegen, das politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung enthält.
Angesichts der großen Bedeutung der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen für die Schaffung eines Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation und andere Bereiche der EU-Politik beruht das Programm für die Funkfrequenzpolitik auf Artikel 114 des Vertrags über der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Programm wird für den Zeitraum bis 2015 festlegen, wie die Frequenznutzung dazu beitragen kann, die EU-Ziele zu erreichen und einen möglichst großen sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Nutzen zu erzielen. Es beruht auf den EU-Regulierungsgrundsätzen für die elektronische Kommunikation und auf der Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, bekräftigt die für alle Arten der Frequenznutzung geltenden Grundsätze, gibt Ziele für EU-Initiativen vor und nennt zu ergreifende Maßnahmen.
Allgemeiner Kontext
Funkfrequenzen sind unverzichtbar für die digitale Gesellschaft, schnelle drahtlose Dienste, die wirtschaftliche Erholung, das Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU. Ferner sind frequenzpolitische Initiativen von größter Bedeutung für die Digitale Agenda für Europa und die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beiträge zur Ausarbeitung des Programms für die Funkfrequenzpolitik kamen von dem Frequenzgipfel, den das Europäische Parlament und die Kommission ausrichteten, einer öffentlichen Konsultation der Kommission und der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Bereich der elektronischen Kommunikation unterliegt die Frequenzpolitik der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, beide geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, mit der beträchtliche Verbesserungen eingeführt wurden, um für eine effiziente Frequenznutzung zu sorgen, die Starrheit in der Frequenzverwaltung zu lockern und den Zugang zu Funkfrequenzen zu erleichtern. Überdies ermöglicht die Frequenzentscheidung bereits die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Nutzung von Frequenzen, die für bestehende Bereiche der EU-Politik, die von der Frequenznutzung abhängen, von Bedeutung sind.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die Frequenznutzung wirkt sich im Zusammenhang mit wichtigen Bereichen der EU-Politik zunehmend auf das nachhaltige Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität im Binnenmarkt aus. Da Funkfrequenzen knapp sind, müssen Prioritäten gesetzt werden, damit sie effizient und effektiv zugeteilt und genutzt werden, und zwar entsprechend den politischen Zielen der EU im Bereich der elektronischen Kommunikation und des Breitbandzugangs für alle, aber für Verkehr, Forschung, Erdbeobachtung, Galileo, Umweltschutz und Bekämpfung der globalen Erwärmung.
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Alle interessierten Parteien erhielten mehrfach Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
- - Der Frequenzgipfel im März 2010 verdeutlichte, dass sich EU-Organe, Mitgliedstaaten und Akteure der Notwendigkeit bewusst sind, mehr Funkfrequenzen für Anwendungen mit hoher sozialer und wirtschaftlicher Wirkung bereitzustellen. Die Ergebnisse des Gipfels sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung zusammengefasst, der zusammen mit den einschlägigen Unterlagen abrufbar ist unter http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/radio_spectrum/rspp/index_en.htm . - Die Kommission führte in Vorbereitung des Programms für die Funkfrequenzpolitik vom 4. März bis 9. April 2010 eine öffentliche Konsultation und eine Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen durch. Die eingegangenen 10 1 Antworten sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung zusammengefasst, der abrufbar ist unter http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/radio_spectrum/rspp/rspp_pc_rep/index_en.htm .
- - Die Gruppe für Frequenzpolitik, die die Kommission in Fragen der Frequenzpolitik berät, gab am 9. Juni 2010 ihre förmliche Stellungnahme ab (Anhang 3 der Folgenabschätzung). Siehe http://rspg.groups.eu.int/_documents/documents/opinions/rspg10_330_rspp_opinion.pdf . Die Kommission hat diese Stellungnahme bei der Fertigstellung ihres Vorschlagsentwurfs weitestgehend berücksichtigt.
- - Der Entwurf der RSPG-Stellungnahme war vor seiner Fertigstellung Gegenstand einer separaten öffentlichen Konsultation - die Antworten dazu sind abrufbar unter http://rspg.ec.europa.eu/consultations/responses_rspp201_0/index_en.htm .
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Zusätzlich zur Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik und der großen Zahl der bei der öffentlichen Konsultation und zum Frequenzgipfel eingegangenen Antworten wurden auch folgende Studien berücksichtigt:
- - "Exploiting the digital dividend - a European approach " (Nutzung der digitalen Dividende - ein europäischer Ansatz) (Analysys Mason, DotEcon und Hogan & Hartson), 2009. - " Optimising the Public Sector"s Use of Radio Spectrum in the EU" (Optimierung der Funkfrequenznutzung durch den öffentlichen Sektor in der EU) (WIK-Consult), 2008.
- - "Radio interference regulatory models in the European Community" (Regulierungsmodelle für funktechnische Störungen in der Europäischen Gemeinschaft) (Eurostrategies und LS telcom), 2007.
- - "Preparing the next steps in regulation of electronic communications - a contribution to the review of the electronic communications regulatory framework" (Die nächsten Schritte für die Regulierung der elektronischen Kommunikation - ein Beitrag zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation) (Hogan & Hartson, Analysys), 2006.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die obigen Studien sind auf der Website der Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/radio_spectrum/documents/studies/index_en.htm und http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/info_centre/documentation/studies_ext_consult/index_en.htm#2006
Folgenabschätzung
Da das Programm für die Funkfrequenzpolitik auf einer hohen strategischen Ebene angesiedelt ist, werden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen erörtert, und es wird beurteilt, ob ein Eingreifen der EU gegenüber nationalen oder regionalen Maßnahmen einen Mehrwert brächte. Es wird die für eine Frequenzpolitik auf EU-Ebene notwendige strategische Richtung festgelegt. Angesichts der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für eine Reihe von Sektoren mit verschiedenen EU-Zuständigkeiten wird die Notwendigkeit eines globalen Herangehens an die EU-Frequenzpolitik betont. Der Ausschuss für Folgenabschätzung gab seine Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung am 2. Juli 2010 ab.
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Das vorgeschlagene Programm enthält politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts. Es dient der Unterstützung der Strategie Europa 2020 und der Digitalen Agenda für Europa und fördert andere Bereiche der EU-Politik, die mit Funkfrequenzen im Zusammenhang stehen. Es wird die Anwendung bestimmter Grundsätze gewährleisten und gibt politische Orientierungen für alle Aspekte der Frequenzpolitik mit einer EU-Dimension. Das Programm enthält konkrete Prioritäten für eine verbesserte Koordinierung, Flexibilität und Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste und für bestimmte andere Bereiche der EU-Politik. Es sieht eine Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs vor. Es zeigt Verbesserungen auf, um die EU-Interessen bei internationalen Verhandlungen zu wahren und den Mitgliedstaaten in bilateralen Verhandlungen zur Seite zu stehen. Ferner wird eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den technischen Gremien angemahnt und die Kommission aufgefordert, bis 2015 einen Bericht vorzulegen.
Rechtsgrundlage
Artikel 114 AEUV.
Subsidiaritätsprinzip
Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die EU ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Subsidiarität.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) oder den Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wahl des Instruments
Es handelt sich um einen Rechtsakt, da Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat vorsieht. Eine unverbindliche Maßnahme wie eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates würde weder eine EU-Koordinierung obligatorisch machen noch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern. Zur Durchsetzung ähnlicher Verpflichtungen und Maßnahmen haben das Europäische Parlament und der Rat in der Vergangenheit bereits ihre Entscheidungen Nr. 128/1999/EG, Nr. 626/2008/EG und Nr. 676/2002/EG erlassen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. weitere Angaben
Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten
Der Vorschlag bezweckt eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, indem die Flexibilität bei der Frequenznutzung erhöht und die Verwaltungsverfahren für die Nutzung von Funkfrequenzen vereinfacht werden. Er ist sowohl im fortlaufenden Arbeitsprogramm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Unionsrechts als auch in ihrem Arbeitsprogramm (2010/INFSO/002) vorgesehen.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Durch den Beschluss wird ein Programm aufgestellt, das bis 2015 durchzuführen ist, und die Kommission aufgefordert, vor der Ausarbeitung des nächsten Programms eine Überprüfung vorzunehmen.
Informationen aus den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen Bericht erstatten.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das allgemeine Ziel des Programms und sein Anwendungsbereich werden festgelegt.
Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Ziel ist die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung bestimmter allgemeiner Regulierungsgrundsätze durch die Mitgliedstaaten: Effizienz der Frequenznutzung und Frequenzverwaltung, Förderung der Technologie- und Dienstneutralität, Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringsten Verwaltungsaufwand sowie Gewährleistung des Binnenmarkts und des Wettbewerbs.
Artikel 3
Politische Ziele
Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verfolgenden Politikziele sind:
Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender Frequenzen; größtmögliche
Frequenzflexibilität; Verbesserung der effizienten Frequenznutzung durch
Allgemeingenehmigungen und Frequenzflexibilität; Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen; Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen; Harmonisierung der technischen Bedingungen; Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
Es werden politische Orientierungen gegeben, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Maßnahmen umzusetzen sind, darunter eine größere Flexibilität bei der Genehmigung von Frequenzen zur Überwindung der digitalen Kluft; Schaffung der technischen Bedingungen für Breitbanddienste; Erweiterung der kollektiven Frequenznutzung; Erstellung von Normen; Bewahrung und Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und des Binnenmarkts.
Artikel 5
Wettbewerb
Ziel ist die Förderung des Wettbewerbs durch die Auflistung verschiedener
Abhilfemaßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten gegen Verzerrungen vorgehen können, die sich aus Flexibilität, Frequenzhandel und Frequenzhortung oder anderen Anhäufungen von Frequenznutzungsrechten ergeben können.
Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
Weitere Schritte sind: Erreichung der gesetzten Ziele für den drahtlosen Breitbandausbau und Gewährleistung der Verfügbarkeit der hierfür zugewiesenen Frequenzen; verbindliche Freimachung des zur digitalen Dividende gehörenden 800-MHz-Bands bis 2013; Sicherstellung der Versorgung ländlicher Gebiete und des Zugangs benachteiligter Bürger; Zulassung bestimmter Frequenzbänder zum Frequenzhandel und Bereitstellung von Frequenzen für einen jederzeit und überall verfügbaren Netzzugang per Satellit.
Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
Kommission und Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um den Frequenzbedarf für den Binnenmarkt im Zusammenhang mit mehreren Bereichen der EU-Politik zu decken: Raumfahrtpolitik, Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie Forschung und Wissenschaft.
Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten muss die Kommission eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs vornehmen.
Artikel 9
Internationale Verhandlungen
Genannt werden Schritte zur Stärkung der Rolle der EU in internationalen Verhandlungen und zur Wahrung der EU-Interessen. Die EU muss die Mitgliedstaaten bei ihren Verhandlungen mit Drittländern über die Umsetzung von EU-Verpflichtungen unterstützen. Auf der Weltfunkkonferenz 2012 setzt sich die Union für Ergebnisse ein, die u.a. die vollständige Nutzung der Frequenzbänder um 800 MHz und von 3,4-3,8 GHz in der Union ermöglichen, die sicherstellen, dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik wie die europäische Raumfahrtpolitik und den einheitlichen europäischen Luftraum zur Verfügung stehen, und die sicherstellen, dass Änderungen in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst die einschlägigen Grundsätze des Rechtsrahmens der Union stützen und ergänzen.
Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen zusammenarbeiten, um das derzeitige institutionelle Gefüge zu verbessern und die Koordinierung der Frequenzverwaltung voranzutreiben sowie um die Zusammenarbeit zwischen Normenorganisationen, CEPT und Gemeinsamer Forschungsstelle im Hinblick auf eine engere Verbindung von Frequenzverwaltung und Normung zu verbessern.
Artikel 11
Öffentliche Konsultationen
Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit, wann immer dies notwendig ist.
Artikel 12
Berichterstattung
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2015 Bericht erstatten. Artikel 13, 14 und 15: Umsetzung, Mitteilungen, Inkrafttreten, Adressaten
Diese Artikel enthalten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Beschlusses bis 2015, soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, und zur Unterrichtung der Kommission sowie die üblichen Standardbestimmungen.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,2 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)3 kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dieser Beschluss lässt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem EU-Recht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.
- (2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u.a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u.a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.
- (3) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation schaffen und zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u.a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr und Energie).
- (4) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa 4, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die Breitbandversorgung aller Europäer mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht werden sollen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z.B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.
- (5) Im ersten Programm sollten Leitlinien und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen.
- (6) Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)5 sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) berücksichtigen, so dass von Parlament und Rat gebilligte EU-Strategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können (solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende EU-Strategien umzusetzen).
- (7) Die Gewährleistung einer optimalen Frequenznutzung kann innovative Lösungen in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen erfordern (z.B. kollektive Frequenznutzung, Allgemeingenehmigungen oder gemeinsame Infrastrukturnutzung). Die Umsetzung solcher Konzepte in der EU könnte durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden. Allgemeingenehmigungen stellen das Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern.
- (8) Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Rahmenrichtlinie unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten EU erleichtern.
- (9) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Marktbeteiligten verändert, z.B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Exante- oder Expost-Regulierung vorsehen (z.B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG ("Genehmigungsrichtlinie") und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG ("GSM-Richtlinie") entspricht.
- (10) Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft6 müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es sind jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und eine effektive Methodik für Prüfung und Bewertung erforderlich, um in der Union die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 3 GHz. Dies würde helfen, ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im kommerziellen und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen.
- (11) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität7 sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung vermeiden. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen.
- (12) Im Einklang mit den Zielen der Leitinitiative der Kommission "Digitale Agenda für Europa" könnten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum leisten, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden, Nutzerrechte rasch gewährt werden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen kann. Gemäß der Digitalen Agenda sollen alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits zugewiesen sind, bis 2012 für terrestrische Verbindungen genehmigt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/477/EG, 2008/41 1/EG und 2009/766/EG der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der EU könnte ein erschwinglicher satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen.
- (13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Längerfristig könnte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen unterhalb 790 MHz in Betracht gezogen werden, je nach den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.
- (14) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, könnten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Diese Bedingungen könnten Folgendes umfassen: Versorgungsverpflichtungen, Frequenzblockgröße, Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Geltungsdauer der Nutzungsrechte. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.
- (15) Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für KMU (z.B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste). Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden.
- (16) In der Strategie "Europa 2020" werden Umweltziele für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt; so soll die Ressourceneffizienz um 20 % gesteigert werden. Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben, spielt der IKT-Sektor (Informations- und Kommunikationstechnologien) hier eine zentrale Rolle. Es werden u.a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: die Beschleunigung der EU-weiten Einführung intelligenter Energiemanagementsysteme (intelligente Stromnetze und Messsysteme), die Kommunikationsmöglichkeiten zur Verringerung des Energieverbrauchs nutzen, und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme und eines intelligenten Verkehrsmanagements zur Eindämmung der CO₂-Emissionen im Verkehrssektor. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenztechnik könnte ferner der Verringerung des Energieverbrauchs von Funkanlagen dienen und die Umweltfolgen in ländlichen und entlegenen Gebieten eindämmen.
- (17) Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden sowie für ein kohärentes Konzept für Frequenznutzungsgenehmigungen in der EU unerlässlich. Für die Frequenznutzung gilt die Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; es ist jedoch unbedingt eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten.
- (18) Grundlegende öffentliche Interessen wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für innovative europaweite oder interoperable Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien zeigte sich bereits für die nächsten 5 bis 10 Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisierten Frequenzen unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe.
- (19) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende bzw. internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den geänderten Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG 8, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und an multilateralen Verhandlungen teilnehmen, auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte.
- (20) Um die aktuelle Praxis weiterzuentwickeln und ausgehend von den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 niedergelegten Grundsätzen für die auf der Weltfunkverwaltungskonferenz (WARC) 1992 anzuwendenden Verfahren sollte die EU, wenn es bei den Weltfunkkonferenzen (WRC) und anderen multilateralen Verhandlungen um Grundsätze und Themen mit einer bedeutenden EU-Dimension geht, in der Lage sein, neue Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Interessen in multilateralen Verhandlungen festzulegen; daneben verfolgt sie das langfristige Ziel, zusätzlich zu den Mitgliedstaaten Mitglied der ITU zu werden. Im Hinblick darauf kann die Kommission entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat auch gemeinsame politische Ziele vorschlagen.
- (21) Zu den Themen der WRC 2012 gehören auch solche, die für die EU von Bedeutung sind: digitale Dividende, wissenschaftliche und meteorologische Dienste, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Satellitenkommunikation und Frequenznutzung für GALILEO (errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates 9 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo und die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates10 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme) sowie das europäische Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung11 zur besseren Nutzung von Erdbeobachtungsdaten.
- (22) Die Mitgliedstaaten können ferner Unterstützung im Bereich der Frequenzkoordinierung in bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU (einschließlich Beitritts- und Kandidatenländern) benötigen, um ihren EU-Verpflichtungen im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen. Dies dürfte auch zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen, sogar über die Grenzen der EU hinaus. Besonders dringend sind Maßnahmen für die Frequenzbänder um 800 MHz und 3,4-3,8 GHz im Hinblick auf den Übergang zu Mobilfunk-Breitbandtechnologien und die für die Modernisierung der Flugsicherung notwendige Harmonisierung der Frequenznutzung.
- (23) Damit die Ziele dieses Programms erreicht werden können, muss ein geeigneter institutioneller Rahmen für die Koordinierung der Frequenzverwaltung und -regulierung auf EU-Ebene entwickelt werden, bei gleichzeitiger umfassender Berücksichtigung der Zuständigkeiten und technischen Sachkenntnis der nationalen Behörden. Dies kann außerdem dazu beitragen, die Koordinierung der Frequenznutzung zwischen den Mitgliedstaaten in den Rahmen des Binnenmarktes zu stellen. Zusammenarbeit und Koordinierung sind auch zwischen Normenorganisationen, Forschungseinrichtungen und der CEPT von grundlegender Bedeutung.
- (24) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.
- (25) Bei der Erstellung ihres Vorschlags berücksichtigte die Kommission weitestgehend die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik - Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.
Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:
- (a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden;
- (b) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und, soweit möglich, in anderen Bereichen und Anwendungen, so dass - insbesondere durch größere Flexibilität - eine effiziente Frequenznutzung gefördert und die Innovation unterstützt wird.
- (c) Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringstmöglichen Aufwand, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;
- (d) Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch einen wirksamen Wettbewerb.
Artikel 3
Politische Ziele
Um die Prioritäten dieses ersten Programms gezielt zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Umsetzung folgender politischer Ziele zusammen:
- (a) rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen zur Unterstützung der Ziele der EU-Politik;
- (b) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität, die Öffnung von Frequenzen für neue Dienste und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten;
- (c) effizientere Frequenznutzung durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen und einen stärkeren Rückgriff auf diese Art von Genehmigungen;
- (d) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird;
- (e) Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarktes durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen, u.a. durch die Schaffung grenzübergreifender Dienste und die Förderung von Größen- und Verbundvorteilen auf EU-Ebene;
- (f) Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Ausrüstungen verursacht werden, durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die eine flexible und effiziente Frequenznutzung ermöglichen, und eine höhere Störfestigkeit der Empfangsgeräte, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;
- (g) umfassende Berücksichtigung der von den relevanten internationalen Organisationen anerkannten Forschungsergebnisse zu potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen elektromagnetischer Felder bei der Festlegung der technischen Bedingungen für die Frequenzzuweisung.
Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
- 1. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)12 Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z.B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 11, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz.
- 2. Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung.
- 3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen.
- 4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung durch Auswahlbedingungen und -verfahren gefördert werden.
- 5. Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher Auswahlbedingungen und -verfahren für harmonisierte Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden, die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für Genehmigungsbedingungen und -verfahren für solche Frequenzbänder, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Versorgung.
- 6. Wann immer dies notwendig ist, um eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen oder Rechteentzug.
Artikel 5
Wettbewerb
- 1. Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts.
- 2. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, können die Mitgliedstaaten u.a. folgende Maßnahmen ergreifen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird:
- (a) Die Mitgliedstaaten können die Menge der Frequenzen, für die einem Wirtschaftsbeteiligten Nutzungsrechte gewährt werden, begrenzen, oder an diese Nutzungsrechte Bedingungen knüpfen, z.B. die Gewährung des Vorleistungszugangs in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z.B. den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind).
- (b) Die Mitgliedstaaten können sich weigern, neue Nutzungsrechte zu gewähren oder neue Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten zuzulassen, oder sie können die Gewährung neuer Nutzungsrechte oder die Genehmigung neuer Nutzungsarten an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn es ansonsten zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte käme, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigen dürfte.
- (c) Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene der Fusionskontrolle unterliegt, untersagen oder sie an Bedingungen knüpfen, wenn dadurch der Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt werden dürfte.
- (d) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt, nachträglich zu beseitigen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen vermieden werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.
Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
- 1. Unbeschadet der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der EU ausreichende Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, damit drahtlose Anwendungen einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 leisten können.
- 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen bis zum 1. Januar 2012 die Nutzung sämtlicher in den Kommissionsentscheidungen 2008/477/EG (2,5-2,69 GHz), 2008/41 1/EG (3,4- 3,8 GHz) und 2009/766/EG (900/1800 MHz) zugewiesenen Frequenzen unter Bedingungen, die den Nutzern einen leichten Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten bieten.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. In Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, kann die Kommission bis 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und für neue Anwendungen verfügbar gemacht werden könnten.
- 4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinhalten und -diensten über das Frequenzband 790-862 MHz (800-MHz-Band) in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, insbesondere durch Versorgungsverpflichtungen; hierbei prüfen sie, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800- MHz-Bandes PMSE-Nutzer ("Programme Making and Special Events") nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
- 5. Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790-862 MHz ("800-MHz-Band"), 880-915 MHz, 925-960 MHz, 1710-1785 MHz, 1805-1880 MHz, 1900-1980 MHz, 2010- 2025 MHz, 2110-2170 MHz, 2,5-2,69 GHz und 3,4-3,8 GHz zulassen.
- 6. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass zusätzliche Frequenzbänder für die Bereitstellung harmonisierter Satellitendienste für den Breitbandzugang zur Verfügung stehen, die das gesamte EU-Gebiet einschließlich der entlegensten Gebiete abdecken und Breitbanddienste mit Internetzugang zu Preisen bieten, die denen terrestrischer Dienste vergleichbar sind.
Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können, insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem GALILEO, das Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme.
- 2. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission Studien durch und prüft die Möglichkeit der Ausarbeitung von Genehmigungsverfahren, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen, indem bei der Frequenznutzung Energie eingespart wird oder Frequenzen für Drahtlostechnologien bereitgestellt werden, die ein Energieeinsparpotenzial aufweisen (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme).
- 3. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.
- 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit den Wissenschaftskreisen zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen.
Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
- 1. Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihr alle geeigneten Frequenznutzungsinformationen übermitteln, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des möglichen künftigen Frequenzbedarfs in der Union vor, insbesondere für den Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz.
- 2. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Dabei sind - ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber - ein künftiger Frequenzbedarf und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen.
- 3. Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme umfasst die Überprüfung der verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer und soll dabei helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugeteilt werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu machen, die Innovation zu fördern und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen für bisherige Nutzer dieser Frequenzbänder.
Artikel 9
Internationale Verhandlungen
- 1. Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen.
- 2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass internationale Abkommen im Zusammenhang mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), deren Vertragsparteien sie sind, mit dem bestehenden Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere mit den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik zur Verfügung stehen.
- 4. Die Union leistet den Mitgliedstaaten nach Aufforderung politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und Beitrittsländer, um Frequenzkoordinierungsprobleme zu lösen, welche die Mitgliedstaaten daran hindern, ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung nachzukommen. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.
- 5. Bei Verhandlungen mit Drittländern sind die Mitgliedstaaten an ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Annahmeakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Unionsverträgen umsetzen werden.
Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
- 1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das derzeitige institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Unionsebene sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden. Außerhalb der Union bemühen sie sich im Einklang mit Artikel 9 um die Förderung der frequenzpolitischen Interessen der Union.
- 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit der Normenorganisationen, der CEPT und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in allen technischen Fragen, wann immer dies notwendig ist, um eine effiziente Frequenznutzung sicherzustellen.
Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.
Artikel 11
Öffentliche Konsultationen
Wann immer dies sinnvoll erscheint, organisiert die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.
Artikel 12
Berichterstattung
Bis zum 3 1. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.
Artikel 13
Mitteilungen
Soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten diese politischen Orientierungen und Ziele ab 1. Juli 2015 an.
Sie übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
- 1. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 4. KOM (2010) 245 vom 19.5.2010.
- 5. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 6. ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.
- 7. ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
- 8. ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.
- 9. ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
- 10. ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.
- 11. KOM (2009) 589.
- 12. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.