Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik KOM (2010) 471 endg.

Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 16.11.10

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509,
Drucksache 568/00 = AE-Nr. 0025 10 und
Drucksache 861/07 (PDF) = AE-Nr. 070935

Europäische Kommission Generalsekretariat

Brüssel, den 21.9.2010
SG-Greffe(2010) D/ 14257

Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Betreff: COM (2010) 471 final,
20.9.2010

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen 1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor Europäische Kommission

Brüssel, den 20.9.2010 KOM (2010) 471 endgültig 2010/0252 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

{SEK(2010) 1034}
{SEK(2010) 1035}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, wird die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat unter weitestgehender Berücksichtigung des Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik vorzulegen, das politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung enthält.

Angesichts der großen Bedeutung der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen für die Schaffung eines Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation und andere Bereiche der EU-Politik beruht das Programm für die Funkfrequenzpolitik auf Artikel 114 des Vertrags über der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Programm wird für den Zeitraum bis 2015 festlegen, wie die Frequenznutzung dazu beitragen kann, die EU-Ziele zu erreichen und einen möglichst großen sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Nutzen zu erzielen. Es beruht auf den EU-Regulierungsgrundsätzen für die elektronische Kommunikation und auf der Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, bekräftigt die für alle Arten der Frequenznutzung geltenden Grundsätze, gibt Ziele für EU-Initiativen vor und nennt zu ergreifende Maßnahmen.

Allgemeiner Kontext

Funkfrequenzen sind unverzichtbar für die digitale Gesellschaft, schnelle drahtlose Dienste, die wirtschaftliche Erholung, das Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU. Ferner sind frequenzpolitische Initiativen von größter Bedeutung für die Digitale Agenda für Europa und die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beiträge zur Ausarbeitung des Programms für die Funkfrequenzpolitik kamen von dem Frequenzgipfel, den das Europäische Parlament und die Kommission ausrichteten, einer öffentlichen Konsultation der Kommission und der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Bereich der elektronischen Kommunikation unterliegt die Frequenzpolitik der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, beide geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, mit der beträchtliche Verbesserungen eingeführt wurden, um für eine effiziente Frequenznutzung zu sorgen, die Starrheit in der Frequenzverwaltung zu lockern und den Zugang zu Funkfrequenzen zu erleichtern. Überdies ermöglicht die Frequenzentscheidung bereits die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Nutzung von Frequenzen, die für bestehende Bereiche der EU-Politik, die von der Frequenznutzung abhängen, von Bedeutung sind.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Frequenznutzung wirkt sich im Zusammenhang mit wichtigen Bereichen der EU-Politik zunehmend auf das nachhaltige Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität im Binnenmarkt aus. Da Funkfrequenzen knapp sind, müssen Prioritäten gesetzt werden, damit sie effizient und effektiv zugeteilt und genutzt werden, und zwar entsprechend den politischen Zielen der EU im Bereich der elektronischen Kommunikation und des Breitbandzugangs für alle, aber für Verkehr, Forschung, Erdbeobachtung, Galileo, Umweltschutz und Bekämpfung der globalen Erwärmung.

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Alle interessierten Parteien erhielten mehrfach Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zusätzlich zur Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik und der großen Zahl der bei der öffentlichen Konsultation und zum Frequenzgipfel eingegangenen Antworten wurden auch folgende Studien berücksichtigt:

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die obigen Studien sind auf der Website der Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/radio_spectrum/documents/studies/index_en.htm und http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/info_centre/documentation/studies_ext_consult/index_en.htm#2006

Folgenabschätzung

Da das Programm für die Funkfrequenzpolitik auf einer hohen strategischen Ebene angesiedelt ist, werden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen erörtert, und es wird beurteilt, ob ein Eingreifen der EU gegenüber nationalen oder regionalen Maßnahmen einen Mehrwert brächte. Es wird die für eine Frequenzpolitik auf EU-Ebene notwendige strategische Richtung festgelegt. Angesichts der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für eine Reihe von Sektoren mit verschiedenen EU-Zuständigkeiten wird die Notwendigkeit eines globalen Herangehens an die EU-Frequenzpolitik betont. Der Ausschuss für Folgenabschätzung gab seine Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung am 2. Juli 2010 ab.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Das vorgeschlagene Programm enthält politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts. Es dient der Unterstützung der Strategie Europa 2020 und der Digitalen Agenda für Europa und fördert andere Bereiche der EU-Politik, die mit Funkfrequenzen im Zusammenhang stehen. Es wird die Anwendung bestimmter Grundsätze gewährleisten und gibt politische Orientierungen für alle Aspekte der Frequenzpolitik mit einer EU-Dimension. Das Programm enthält konkrete Prioritäten für eine verbesserte Koordinierung, Flexibilität und Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste und für bestimmte andere Bereiche der EU-Politik. Es sieht eine Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs vor. Es zeigt Verbesserungen auf, um die EU-Interessen bei internationalen Verhandlungen zu wahren und den Mitgliedstaaten in bilateralen Verhandlungen zur Seite zu stehen. Ferner wird eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den technischen Gremien angemahnt und die Kommission aufgefordert, bis 2015 einen Bericht vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Artikel 114 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die EU ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Subsidiarität.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) oder den Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Es handelt sich um einen Rechtsakt, da Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat vorsieht. Eine unverbindliche Maßnahme wie eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates würde weder eine EU-Koordinierung obligatorisch machen noch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern. Zur Durchsetzung ähnlicher Verpflichtungen und Maßnahmen haben das Europäische Parlament und der Rat in der Vergangenheit bereits ihre Entscheidungen Nr. 128/1999/EG, Nr. 626/2008/EG und Nr. 676/2002/EG erlassen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Angaben

Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten

Der Vorschlag bezweckt eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, indem die Flexibilität bei der Frequenznutzung erhöht und die Verwaltungsverfahren für die Nutzung von Funkfrequenzen vereinfacht werden. Er ist sowohl im fortlaufenden Arbeitsprogramm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Unionsrechts als auch in ihrem Arbeitsprogramm (2010/INFSO/002) vorgesehen.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Durch den Beschluss wird ein Programm aufgestellt, das bis 2015 durchzuführen ist, und die Kommission aufgefordert, vor der Ausarbeitung des nächsten Programms eine Überprüfung vorzunehmen.

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen Bericht erstatten.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Das allgemeine Ziel des Programms und sein Anwendungsbereich werden festgelegt.

Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze

Ziel ist die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung bestimmter allgemeiner Regulierungsgrundsätze durch die Mitgliedstaaten: Effizienz der Frequenznutzung und Frequenzverwaltung, Förderung der Technologie- und Dienstneutralität, Anwendung des Genehmigungssystems mit dem geringsten Verwaltungsaufwand sowie Gewährleistung des Binnenmarkts und des Wettbewerbs.

Artikel 3
Politische Ziele

Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verfolgenden Politikziele sind:

Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender Frequenzen; größtmögliche

Frequenzflexibilität; Verbesserung der effizienten Frequenznutzung durch

Allgemeingenehmigungen und Frequenzflexibilität; Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen; Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen; Harmonisierung der technischen Bedingungen; Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

Es werden politische Orientierungen gegeben, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Maßnahmen umzusetzen sind, darunter eine größere Flexibilität bei der Genehmigung von Frequenzen zur Überwindung der digitalen Kluft; Schaffung der technischen Bedingungen für Breitbanddienste; Erweiterung der kollektiven Frequenznutzung; Erstellung von Normen; Bewahrung und Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und des Binnenmarkts.

Artikel 5
Wettbewerb

Ziel ist die Förderung des Wettbewerbs durch die Auflistung verschiedener

Abhilfemaßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten gegen Verzerrungen vorgehen können, die sich aus Flexibilität, Frequenzhandel und Frequenzhortung oder anderen Anhäufungen von Frequenznutzungsrechten ergeben können.

Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

Weitere Schritte sind: Erreichung der gesetzten Ziele für den drahtlosen Breitbandausbau und Gewährleistung der Verfügbarkeit der hierfür zugewiesenen Frequenzen; verbindliche Freimachung des zur digitalen Dividende gehörenden 800-MHz-Bands bis 2013; Sicherstellung der Versorgung ländlicher Gebiete und des Zugangs benachteiligter Bürger; Zulassung bestimmter Frequenzbänder zum Frequenzhandel und Bereitstellung von Frequenzen für einen jederzeit und überall verfügbaren Netzzugang per Satellit.

Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Kommission und Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um den Frequenzbedarf für den Binnenmarkt im Zusammenhang mit mehreren Bereichen der EU-Politik zu decken: Raumfahrtpolitik, Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie Forschung und Wissenschaft.

Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten muss die Kommission eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs vornehmen.

Artikel 9
Internationale Verhandlungen

Genannt werden Schritte zur Stärkung der Rolle der EU in internationalen Verhandlungen und zur Wahrung der EU-Interessen. Die EU muss die Mitgliedstaaten bei ihren Verhandlungen mit Drittländern über die Umsetzung von EU-Verpflichtungen unterstützen. Auf der Weltfunkkonferenz 2012 setzt sich die Union für Ergebnisse ein, die u.a. die vollständige Nutzung der Frequenzbänder um 800 MHz und von 3,4-3,8 GHz in der Union ermöglichen, die sicherstellen, dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für Bereiche der EU-Politik wie die europäische Raumfahrtpolitik und den einheitlichen europäischen Luftraum zur Verfügung stehen, und die sicherstellen, dass Änderungen in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst die einschlägigen Grundsätze des Rechtsrahmens der Union stützen und ergänzen.

Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen zusammenarbeiten, um das derzeitige institutionelle Gefüge zu verbessern und die Koordinierung der Frequenzverwaltung voranzutreiben sowie um die Zusammenarbeit zwischen Normenorganisationen, CEPT und Gemeinsamer Forschungsstelle im Hinblick auf eine engere Verbindung von Frequenzverwaltung und Normung zu verbessern.

Artikel 11
Öffentliche Konsultationen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit, wann immer dies notwendig ist.

Artikel 12
Berichterstattung

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2015 Bericht erstatten. Artikel 13, 14 und 15: Umsetzung, Mitteilungen, Inkrafttreten, Adressaten

Diese Artikel enthalten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Beschlusses bis 2015, soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, und zur Unterrichtung der Kommission sowie die üblichen Standardbestimmungen.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,2 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Ziel

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

Artikel 3
Politische Ziele

Um die Prioritäten dieses ersten Programms gezielt zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Umsetzung folgender politischer Ziele zusammen:

Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

Artikel 5
Wettbewerb

Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

Artikel 9
Internationale Verhandlungen

Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.

Artikel 11
Öffentliche Konsultationen

Wann immer dies sinnvoll erscheint, organisiert die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.

Artikel 12
Berichterstattung

Bis zum 3 1. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.

Artikel 13
Mitteilungen

Soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten diese politischen Orientierungen und Ziele ab 1. Juli 2015 an.

Sie übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident