Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/3007 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes - Drucksache 016/1936 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden."
- 2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:
§ 30i
- (1) Der Barwert, der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
- (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
- (3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
- (4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet."
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....); wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart."
- 2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
- 3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
Das gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist."
- 4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
- 5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe "im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe "und 2" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86) zuletzt geändert durch ... wird die Angabe "2006" durch die Angabe "2011" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli, 2006 (BGBl. 1 S. 1706), wird wie folgt geändert:
- 1. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen."
- bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn-und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
- aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
- c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter "nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen..
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" und die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "zur beitragspflichtigen Bruttolohn-und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt.
- 2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
- 3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
- 4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
- 5. § 177 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter "der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen.
- 6. § 213 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe . "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und - gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.
- 7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
- 8. In § 2286 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
- 9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend."
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind.
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
- 11. § 255f wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt z.B.ginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund z.B.ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund z.B.ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen."
- 12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und gehaltssumme" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046, 1047), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches)" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
- 2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und".
- 3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."
- 4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
- 5. -In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Notwendigkeit ständiger Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
- 6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ` .
- b) In Satz 2 werden, die Wörter "Ist nicht festgestellt, dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist" durch die Wörter "Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt.
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem (Datum des Inkraftretens) ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem (Datum des Inkrafttretens) geltenden Fassung angepasst."
- 3. In dem in der "Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Wörter "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in - anderen Gesetzen
- (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 wird wie folgt geändert: "
- a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
- 2. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der Weltanschauung" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oder Weltanschauung" gestrichen.
- 1. § 10 wird wie folgt geändert: "
- (2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 15 wird die Angabe "§ 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt.
- 2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist."
- (3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Gesetz vom ... (BGBl. S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
- 2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 6" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt.
- (4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Gesetz vom ... (BGBl. S. ...) geändert worden ist, werden aufgehoben.
- (5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: .
Die Angaben zu § 61 la und § 611b werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
- § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch....geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen."
Artikel 10
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl.1 S....), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "minderjährigen" gestrichen.
- 2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne- und gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt."
Artikel 12
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt "29 488 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. L 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.
§ 5
- Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert 2005 1,1827 2007 1,1622
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
- (3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.
- (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fristablauf: 16.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 298/06 (PDF)