Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (§ 15 Abs. 4 Satz 4 SGB VII)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 15 Abs. 4 Satz 4 sind die Wörter "ist zu erteilen" durch die Wörter "soll erteilt werden," zu ersetzen.

Begründung

Bund und Ländern muss als Genehmigungsbehörde die Option erhalten bleiben die Genehmigung einer Unfallverhütungsvorschrift zu versagen.

13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Wort "durchgeführte" zu streichen.

Begründung

Im Interesse der Verhinderung von Doppelarbeit und Doppelbesichtigungen ist der Daten- und Informationsaustausch auch vor Betriebsbesichtigungen erforderlich. Eine Beschränkung auf durchgeführte Betriebsbesichtigungen ist nicht sachdienlich.

14. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 110 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b - neu - SGB VII), Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c - neu - (§ 28a Abs. 12 - neu - SGB IV), Artikel 5 Nr. 2a - neu - (§ 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI)

Folgeänderung:

Artikel 11 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBL. I S. 152), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit der neu eingeführten Meldepflicht der Arbeitgeber an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger sollen die Voraussetzungen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit verbessert werden.

Damit einhergehend sollen die Voraussetzung für den Arbeitgeberregress im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vereinfacht werden.

Die bestehende Regelung zum Arbeitgeberregress (§ 110 Abs. 1a SGB VII) hat bislang nur zu geringen Erfolgen geführt, da die Meldefristen im Rahmen der §§ 28a ff. SGB IV so weit ausgestaltet sind (Meldung spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung), dass der Arbeitgeber in aller Regel bei Eintritt eines Unfalls behaupten kann, dass der Beschäftigte erst seit kurzem im Unternehmen beschäftigt sei, und die Meldung nachholen kann. Der Nachweis der Schwarzarbeit kann in diesen Fallkonstellationen bisher nicht geführt werden. Auch bei Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen die Fristen für die Anmeldungen nach § 28a SGB IV dazu, dass in der Regel die Anmeldung folgenlos nachgeholt wird.

Auf Grund der neuen Vorabmeldung muss der Arbeitgeber nunmehr vor Aufnahme des Versicherungsschutzes für seine ab Inkrafttreten der Meldepflicht neu eingestellten Arbeitnehmer der Datenstelle der Rentenversicherungsträger formlos die notwendigsten Daten über die versicherte Person übermitteln. Auf Grund der elektronischen Übermittlung der Daten kann eine Meldung auch noch kurzfristig vor Aufnahme der Tätigkeit, also am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.

Insgesamt werden die Prüfungsvorgänge für die Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG durchführen, erheblich vereinfacht.

Für die Arbeitgeber sowie für die Datenstelle der Rentenversicherung entstehen durch diese Meldepflicht zusätzliche Aufwendungen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Schwarzarbeit die Gesamtheit der Arbeitgeber mit höheren Beiträgen zur Sozialversicherung belastet wird und die Regelung dem Schutz der redlichen Arbeitgeber vor denjenigen dient die sich durch Schwarzarbeit Wettbewerbsvorteile verschaffen, ist dieser zusätzliche Aufwand jedoch zu rechtfertigen. Die Regelung versetzt die Unfallversicherungsträger in die Lage, Regressansprüche gegenüber den Arbeitgebern, die Schwarzarbeiter beschäftigen, vermehrt durchzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass damit auch die Aufwendungen der Unfallversicherung gesenkt werden können.

Zudem steigt das Beitragsaufkommen in den Sozialversicherungssystemen, wenn mehr Arbeitgeber - auch auf Grund der Risiken eines Regresses - ihre Arbeitnehmer gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV anmelden, so dass auch auf diesem Wege Entlastungen zu erwarten sind.

Die Regelung erleichtert den Unfallversicherungsträgern den Nachweis der Schwarzarbeit. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarArbG liegt Schwarzarbeit vor, wenn Unternehmer die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten nicht erfüllen. Mit der Änderung wird erreicht dass, sofern die Meldung an den Unfallversicherungsträger unterbleibt eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vermutet wird. Kraft der Vermutung ist der Tatbestand der Schwarzarbeit gegeben.

Nach einem Zeitraum von zwei Jahren soll eine Evaluierung durchgeführt werden.

Zu b:

Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung der Meldung zur Unfallversicherung. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für einen ab Inkrafttreten der Regelung neu eingestellten Arbeitnehmer an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger Name, Vorname, Anschrift, das Beginndatum des Versicherungsschutzes und - soweit bekannt - die Versicherungsnummer zur Rentenversicherung zu übermitteln.

Die Meldung von Daten von den Unternehmen an die Datenstelle hat in elektronischer Form zu erfolgen. Die Arbeitgeber können dabei die vorhandenen Meldewege nutzen; die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat die Mechanismen zu Datenannahme für die Optionskommunen bereits im produktiven Einsatz, so dass hier kein erneuter Entwicklungsaufwand entsteht.

Zu c:

Die Regelung stellt sicher, dass die Unfallversicherung im Leistungsfalle durch Abfrage der Datei bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Erfahrung bringen können, ob die Vorabmeldung gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV erfolgt ist.

15. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 166 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VII), Nr. 35 (§ 218e Abs. 1 und 4 SGB VII)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung

Die Änderungen zum Übergang der Prüfung von den Trägern der Unfallversicherung auf die Träger der Rentenversicherung verpflichten die beteiligten Selbstverwaltungsorgane, bis zum 31. Dezember 2010 eine Einigung über das zur Prüfung anzuwendende Verfahren herbeizuführen und effiziente Abläufe im Sinne des Zweiten Mittelstandentlastungsgesetzes (MEG II) zu vereinbaren.

Hierbei ist ganz wichtig, dass das Verfahren modern und verwaltungsfreundlich gestaltet wird. Die im UVMG-E vorgesehenen Regelungen zur Anpassung der §§ 28a, 28p SGB IV führen zu keinem befriedigenden Ergebnis und zu einer neuen gigantischen Meldeverpflichtung der Arbeitgeber und damit zu mehr Bürokratie. Das personenbezogene Meldeverfahren der Rentenversicherung ist für die Unfallversicherung untauglich, wie die intensiven Gespräche und Abklärungen der vergangenen Monate gezeigt haben. Dass aber eine personenbezogene Meldung vom Arbeitgeber verlangt wird, lediglich um die Prüfung durch die Rentenversicherung durchführen zu lassen, entspricht nicht Sinn und Zweck des MEG II. Daher muss ein anderer besserer, wirtschaftlicherer Weg gefunden werden. Außerdem verursachen die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen erhebliche Kosten und schaffen auf Dauer neue bürokratische und finanzielle Lasten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Der Änderungsvorschlag, die Übertragung durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Trägern zu regeln, verpflichtet die Selbstverwaltungen kurzfristig nämlich bis zum 31. Dezember 2010, zeitgemäße einfache und unbürokratische Verfahren zum Nachweis und zur Prüfung der unfallversicherungspflichtigen Entgelte zu entwickeln. Der Verzicht auf ein aufwendiges neues Verfahren und der erweiterte Zeitrahmen für die Vorbereitung der Rentenversicherung auf die Übernahme der Prüfung machen einen Übergangszeitraum mit paralleler Prüfung durch Renten- und Unfallversicherung entbehrlich.

Die Beteiligung der DRV an diesem Verfahren wird die Prüffähigkeit sicherstellen und Synergien freisetzen. Das bei den Trägern vorhandene "know how" wird für die Unternehmen effizient eingebracht werden und die unterschiedlichen Bedürfnisse sowohl der gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch der öffentlichen Träger berücksichtigen. So führt das im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren für Unternehmen der öffentlichen Hand (Land, Kommunen usw.), die bei den Unfallkassen versichert sind, zu Meldepflichten, die bisher nicht bestanden, ohne dass deren Inhalte zukünftig genutzt werden können. Derartige Meldepflichten sind demnach nicht erforderlich und führen zu einer erheblichen Kostenbelastung der genannten Unternehmen.

Eine Frist bis 31. Dezember 2010 ermöglicht den Selbstverwaltungsträgern der Unfallversicherung, nach § 118 SGB VII getroffene Vereinbarungen so zu gestalten dass sie auf den Übergang der Prüfung zu den Trägern der Rentenversicherung abgestimmt werden können.

Die im UVMG-E vorgesehene neue Lastenverteilung enthält ebenfalls eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010.

Den Trägern der Unfallversicherung wird Gelegenheit gegeben, in der Vereinbarung über das Verfahren zu prüfen, ob die Unternehmen von Meldepflichten entbunden werden oder ob Träger übergreifend vereinheitlichte Verfahren anwenden können. Außerdem erhalten die Träger der Unfallversicherung Gelegenheit, unterschiedliche Regelungen zur Beitragsberechnung, wo dies sinnvoll erscheint, zu vereinheitlichen.

Hierfür ist eine Frist bis zum endgültigen Übergang am 1. Januar 2012 erforderlich und angemessen. Erst dann kann auch von gefestigten Katasterbeständen ausgegangen werden, die sehr eng mit der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften zum 31. Dezember 2009 zusammenhängen.

Die in dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch, der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung vorgenommenen Änderungen sind als Folgeänderungen zur Neufassung des § 166 Abs. 2 SGB VII-E zu streichen.

16. Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 - neu - SGB VII)

In Artikel 1 Nr. 25 § 179 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 179 SGB VII-E enthält Sonderregelungen für den Bergbaubereich. Infolge des massiven Rückgangs der Steinkohleförderung sind sowohl die Rentenlast wie die Entschädigungslast der Tarifstelle Steinkohlenbergbau extrem hoch.

Die Belastungen werden durch die vorgesehene weitere Rückführung und endgültigen Einstellung der Steinkohlenförderung noch weiter ansteigen.

Grundsätzlich sollen im Rahmen des Lastenausgleichs lediglich die so genannten Rentenüberaltlasten solidarisch von allen Berufsgenossenschaften getragen werden. Der atypischen Situation im Bergbau Rechnung tragend sind jedoch durch die Regelung des § 179 SGB VII-E die Rehabilitationsleistungen in den Lastenausgleich miteinbezogen.

Nicht berücksichtigt werden mit dem vorliegenden Entwurf die mit den Versicherungsfällen einhergehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die Rehabilitations- sowie die Verwaltungs- und Verfahrenskosten betrugen im Jahre 2005 etwa 110 Mio. Euro, die vom Steinkohle- und Uranbergbau (Wismut) mit Beiträgen von mehr als 90 Mio. Euro zu rd. 85% finanziert wurden.

Steinkohle und Wismut werden bereits in den nächsten Jahren wegen der drastisch zurückgehenden Beschäftigungszahlen nur noch in deutlich geringerem Umfang zur Finanzierung herangezogen werden können. Damit würden die noch bei der Bergbau-BG verbleibenden Unternehmen in unzumutbarer Weise belastet.

Deshalb ist es erforderlich, neben den Rehabilitationslasten auch die in Zusammenhang mit den Versicherungsfällen entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenkosten (Kontenklasse 7) in den Lastenausgleich mit einzubeziehen.

Ein fester Satz für die anteilig zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten kann im Gesetz nicht festgelegt werden, da es beispielsweise bei der Neufestlegung von Grenzwerten für Berufskrankheiten zu Schwankungen des Anteils kommen kann. Deshalb soll der zu berücksichtigende Anteil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend dem Verhältnis zwischen den Entschädigungslasten für diese besondere Tarifstelle zu der Entschädigungslast der übrigen Tarifstellen ermittelt werden.

17. Zu Artikel 1 Nr. 25 ( § 181 SGB VII)

In Artikel 1 Nr. 25 ist § 181 wie folgt zu fassen:"

§ 181 Durchführung des Ausgleichs

Folgeänderung:

In Artikel 4 Nr. 9 § 87 Abs. 3 Satz 1 ist nach der Angabe "§ 41 Abs. 4" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach der Angabe "§ 43 Abs. 5" ist die Angabe "und § 181 Abs. 1 und 2" einzufügen.

Begründung

a) Zu § 181 SGB VII

Mit der Vorschrift wird die Durchführung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 178 SGB VII-E der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Wege der Beleihung übertragen. Als Rechtsnachfolgerin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat sie bereits bislang den Lastenausgleich nach geltendem Recht durchgeführt. Die nun vorgesehene Neugestaltung des Verfahrens zur Lastenverteilung wurde von ihr maßgeblich entwickelt. Sie verfügt über die erforderlichen Arbeitskapazitäten, die notwendige Infrastruktur sowie die Datengrundlagen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Aufgabe dem Bundesversicherungsamt als neue Aufgabe übertragen werden soll und dort die entsprechenden Strukturen erst aufgebaut werden müssen, wenn beim Spitzenverband diese Aufgabe bereits bislang unbeanstandet wahrgenommen wurde und die notwendigen Strukturen bestehen. Im Übrigen müsste die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ohnehin die Vorarbeiten leisten.

Durch die Regelung wird vermieden, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt in einer Übergangszeit von drei Jahren parallel tätig werden; aufwändige Abstimmungsprozesse entfallen.

b) Zur Folgeänderung:

Es handelt sich um eine notwenige Folgeänderung. Da der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. die Durchführung des Lastenausgleichverfahrens als hoheitliche Aufgabe im Wege der Beleihung übertragen wird ist sie insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu unterstellen.

18. Zu Artikel 1 Nr. 39 ( § 223 Abs. 2 SGB VII)

In Artikel 1 Nr. 39 § 223 ist Absatz 2 zu streichen.

Begründung

§ 224 SGB VII-E sieht keine Umsetzungsverpflichtung durch den Bund vor.

Entsprechend sollte auch den Ländern die abschließende Entscheidung über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger belassen werden.

19. Zu Artikel 4 Nr. 9 (§ 87 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)

In Artikel 4 Nr. 9 sind in § 87 Abs. 3 Satz 1 die Wörter "Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" zu ersetzen.

Begründung

Soweit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) kraft Gesetzes Aufgaben übertragen werden, welche diese bislang bereits auf Grund Gesetzes oder ihrer Satzung wahrnimmt, genügt es, wenn sie insoweit der Rechtsaufsicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. des Bundesversicherungsamts unterliegt. Fachaufsichtliche Befugnisse würden es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der DGUV zu überprüfen. Dies ist angesichts der Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitgeberfinanzierung,

Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln Unfallverhütung zu betreiben und Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu erbringen) sachlich nicht gerechtfertigt und angesichts der aufsichtlichen Befugnisse des Bundes und der Länder über die Unfallversicherungsträger nicht notwendig.

20. Zu Artikel 10 Nr. 2 - neu - (§ 80 Abs. 3 Satz 4 - neu - ALG), Artikel 13 Abs. 2a - neu -, Abs. 4 (Inkrafttreten)

Begründung

Die Vorschriften zur Begrenzung u.a. der Verwaltungs- und Verfahrenskosten im Recht der Alterssicherung der Landwirte wie auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung zielen darauf ab, dass die Sozialversicherungsträger ihre Anstrengungen zu einem wirtschaftlichen und effizienten Verwaltungshandeln intensivieren. Derartigen Anstrengungen sind aber dort Grenzen gesetzt, wo die Kosten durch die landwirtschaftliche Alterskasse nicht beeinflusst werden können. Dies ist dann gegeben, wenn durch außerordentliche und erhebliche Kosten verursachende Umstände im Personalbereich eine Einhaltung der Verwaltungskostenobergrenze unmöglich gemacht wird. Nach den Erfahrungen in der Praxis ist dies etwa bei einem Träger gegeben, der im Zuge gesetzlicher Zuständigkeitsänderungen Mitglieder verloren hat, jedoch vorhandene Besoldungs- und Versorgungslasten weiter finanzieren muss.

Ähnliches gilt für Personalkosten, die das übliche Ausmaß deutlich übersteigen etwa durch beamtenrechtliche Beihilfe für besondere Leistungsfälle.

Insgesamt ist an diese Ausnahmeregelung ein strenger Maßstab anzulegen, denn nicht jede von der Norm abweichende Ausgabeposition kann eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Sanktion rechtfertigen. Deshalb greift die Regelung nur, wenn absehbar ist, dass es sich nicht um eine einmalige Mehrbelastung handelt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Zustimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt erteilt worden ist. Die Beteiligung des Bundesversicherungsamtes ist notwendig, weil dieses seinerseits auf eine rechtskonforme Umsetzung der Regelung durch den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu achten hat und eine sanktionslose Überschreitung der Ausgabenobergrenze letztlich durch die Defizitdeckung zu Lasten des Bundes geht.

Die Feststellung der auszunehmenden Beträge durch die Aufsichtsbehörde muss spätestens nach erfolgtem Rechnungsabschluss für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr vorgenommen werden. Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Abzugsbeträge sind von der betreffenden landwirtschaftlichen Alterskasse dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zusammen mit einem Freistellungsbescheid der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu melden, dass diese bei der Festsetzung des Budgets für das zweite Kalenderjahr nach der unter die Ausnahmeregelung fallenden Überschreitung berücksichtigt werden können.

21. Zu den Ordnungswidrigkeitsvorschriften im SGB III

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie arbeitsteilig von den Unfallversicherungsträgern und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden wahrgenommenen Überwachungstätigkeiten zu einheitlichen Rechtsfolgen führen müssen. Er bittet deshalb darum, insbesondere die im SGB VII und im Arbeitsschutzrecht enthaltenen Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten aufeinander abzustimmen.

B