843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die von einer Arbeitsgruppe der Staatssekretäre von Bund und Ländern entwickelten Eckpunkte zur Reform des Leistungsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht weiter verfolgt werden.
Damit kann das Ziel, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auch in materieller Hinsicht zu modernisieren, zeitnah nicht erreicht werden.
Aus Sicht des Bundesrates ist es dringend geboten, die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen zielgenauer auszugestalten, dem Umfang des Erwerbsschadens stärker Rechnung zu tragen und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besser von denen der gesetzlichen Rentenversicherung abzugrenzen.
- 2. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Regelungen zum Berufskrankheitenrecht, die die Zustimmung aller Mitglieder der Bund-Länder-Arbeitsgruppe gefunden haben nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden sind.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Regelungen zur Präzisierung des Berufskrankheitenbegriffs, zum einheitlichen rückwirkenden Leistungsbeginn bei Berufskrankheiten und zur Sperrwirkung bei Beratungen über die Aufnahme von Berufskrankheiten wie in den Eckpunkten vereinbart in den Gesetzentwurf aufzunehmen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit durch gesetzliche Regelungen den Unfallversicherungsträgern die Prüfung einer vorrangigen Abfindung bei Kleinrenten vorgegeben werden kann. Damit könnte die Eigenverantwortung der Träger gestärkt und der persönlichen Situation der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen werden. Allerdings sollte ein Widerspruchsrecht der Berechtigten vorgesehen werden. Zudem sollte eine Überprüfung der Kapitalwerte für die Abfindungen auf Basis aktualisierter Sterbetafeln erfolgen.
- 4. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, bei der Modernisierung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Unfallversicherung die Rechte der Selbstverwaltung zu achten und zu wahren.
Der Bundesrat nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass der Gesetzesentwurf die Entscheidung der Selbstverwaltung, die Spitzenorganisation in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins auszugestalten, berücksichtigt.
- 5. Dort, wo der Spitzenorganisation hoheitliche Aufgaben im Gesetz übertragen werden ist eine Beleihung des Vereins und die damit einhergehende Aufsicht rechtlich zwingend geboten. Angesichts der geringen Eingriffstiefe der für die Spitzenorganisation vorgesehenen Kompetenzen erscheint nach Auffassung des Bundesrates eine Rechtsaufsicht ausreichend. An dieser sollten die Länder nach dem Vorbild des § 94 SGB X beteiligt werden.
- bei Annahme entfällt Ziffer 19
- 6. Reine Koordinierungsaufgaben, wie die Mitwirkung beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften sowie die Koordinierungstätigkeiten bei der Bildung der landesbezogenen Stellen sind keine hoheitlichen Tätigkeiten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass insoweit Aufsichtsrechte in Selbstverwaltungsrechte eingreifen würden.
- bei Annahme entfällt Ziffer 19
- 7. In das Gesetz sollten Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aufgenommen werden. Die Meldepflicht der Arbeitgeber sollte auf den Tag nach der Arbeitsaufnahme vorgezogen werden. Schwarzarbeiter sollten so weit wie möglich aus dem Unfallversicherungsschutz ausgenommen werden. Wenn dieser Schutz nicht mehr besteht, sinkt der Anreiz für Schwarzarbeit erheblich.
Zumindest sollten die Regelungen für den Regress bei den Arbeitgebern oder Auftraggebern erheblich verschärft werden.
- entfällt bei Annahme von Ziffer 14
- 8. Abzulehnen ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der vom Arbeitgeber bei Abmeldung und Jahresmeldung zu übermittelnden Angaben.
Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine Datenübermittlung in diesem Umfang erforderlich ist.
- 9. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- - sicherzustellen, dass im Bereich der geplanten Arbeitsschutzstrategie bürokratische Belastungen von Unternehmen durch den Dualismus aus Gewerbeaufsicht und Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden;
- - die bisherige vollständige Freistellung von Kleinunternehmen beizubehalten;
- - sicherzustellen, dass bei der Neuordnung der öffentlichen Unfallversicherungsträger staatliche Unternehmen, die sich im Wettbewerb mit privaten Unternehmen befinden, den jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaften zugeordnet werden. Eine Zuordnung dieser Unternehmen zu öffentlichen Unfallversicherungsträgern führt zu einer deutlich geringeren Beitragsbelastung und damit zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Diese Problematik wird zurzeit besonders deutlich auf dem Markt für Postdienstleistungen.
- 10. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den vorliegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44b SGB II (Problematik der Mischverwaltung) zu überprüfen.
Dabei sind aus Sicht des Bundesrates insbesondere folgende Regelungen für die Frage der Mischverwaltung von Interesse:
- - Zwang zur Kooperation im Rahmen der Arbeitsschutzstrategie und der Arbeitsschutzkonferenz.
- - Zwang zur Kooperation der Gemeinsamen Stellen der Gesetzlichen Unfallversicherer und der Kommunen bei der Prävention und Überwachung der Unternehmen.
- - Notwendigkeit der Gründung neuer Verwaltungsstrukturen durch die Beleihung des privatrechtlich organisierten Dachverbandes der gesetzlichen Unfallversicherungen und der indirekten Fachaufsicht über die Gemeinsamen Stellen der gesetzlichen Unfallversicherer in den Ländern sowie der gesetzlichen Verpflichtung, Kooperationen mit den Landesarbeitsschutzverwaltungen einzugehen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesgesetzgeber greift mit der Fach- und Rechtsaufsicht über den von den gesetzlichen Unfallversicherern freiwillig gegründeten Dachverband (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. - DGUV) möglicherweise unzulässig in die Länderhoheit in Bezug auf die Landesunfallversicherungen und in die Selbstverwaltung der Kommunen in Bezug auf die eigenständig durchzuführende Gewerbeaufsicht ein.
Dieses Eingreifen ergibt sich insbesondere aus den Regelungen zur Arbeitsschutzstrategie (Artikel 6), deren oberstes Aufsichtsgremium, die Arbeitsschutzkonferenz aus je drei Vertretern des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Unfallversicherungen bestehen soll. Der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen unterliegt nach dem Entwurf der Fachaufsicht des Bundes und hat die Mitglieder entsprechend anzuleiten (Artikel 1 Nr. 5). Bei strittigen Fragen hat der Bund durch seine Fachaufsicht immer die Entscheidungshoheit auf Grund des Stimmenverhältnisses innerhalb der Arbeitsschutzkonferenz. Eine eigenständige Arbeitsschutzstrategie der Länder, die von der bundesweit geregelten Arbeitsschutzstrategie abweicht, ist diesen aber durch die Regelung des § 20a ArbSchG untersagt. Da die Arbeitsschutzstrategie sowohl die Fragen der Prävention als auch der Überwachungsschwerpunkte regeln soll, verbleibt den Ländern und den Kommunen kaum noch ein Teil einer eigenständigen Organisation ihrer Arbeitsschutzaufgaben.
Es erscheint weder zweckdienlich noch rechtlich geboten zu sein, die Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 - Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) - durch gesetzlichen Zwang vorzunehmen, da bereits in den letzten Jahren sowohl auf Bundesebene die Arbeitsschutzstrategie etabliert als auch die Gemeinsamen Stellen für die Zusammenarbeit mit den Ländern gegründet wurden. Mit der tatsächlichen Einrichtung einer bundesweiten Arbeitsschutzstrategie ist soweit ersichtlich auch den Forderungen des bisher nur notifizierten ILO-Übereinkommens über einen "Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz" entsprochen worden.
- 11. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Entfristung der Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträgern. Die bislang befristete Regelung hat zu einer deutlichen Vereinfachung und zum Rechtsfrieden beigetragen. Da es sich ganz überwiegend um Unternehmen der Daseinsvorsorge handelt, entstehen Wettbewerbsvorteile nicht. Um Bedenken Rechnung zu tragen, die Regelung könnte überstrapaziert werden, sollte die Entscheidung über die Zuordnung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde ergehen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen die Neuregelung einer Evaluierung zum 31. Dezember 2012 zu unterziehen.
12. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (§ 15 Abs. 4 Satz 4 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 15 Abs. 4 Satz 4 sind die Wörter "ist zu erteilen" durch die Wörter "soll erteilt werden," zu ersetzen.
Begründung
Bund und Ländern muss als Genehmigungsbehörde die Option erhalten bleiben die Genehmigung einer Unfallverhütungsvorschrift zu versagen.
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Wort "durchgeführte" zu streichen.
Begründung
Im Interesse der Verhinderung von Doppelarbeit und Doppelbesichtigungen ist der Daten- und Informationsaustausch auch vor Betriebsbesichtigungen erforderlich. Eine Beschränkung auf durchgeführte Betriebsbesichtigungen ist nicht sachdienlich.
14. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 110 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b - neu - SGB VII), Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c - neu - (§ 28a Abs. 12 - neu - SGB IV), Artikel 5 Nr. 2a - neu - (§ 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI)
- bei Annahme entfällt Ziffer 7
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer einzufügen:
"11a. § 110 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a Satz 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter "oder die Vorabmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nicht erfolgt ist." eingefügt.
- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:
(1b) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. hat zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung den für Soziales zuständigen Ministerien von Bund und Ländern über die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger mit dieser Regelung einen Bericht zu erstatten."
- b) In Artikel 4 Nr. 2 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe einzufügen:
- "c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz angefügt:
(12) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, sofern nicht ein Fall nach Absatz 6a oder 7 vorliegt, den Beginn der Beschäftigung der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vor Arbeitsaufnahme durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu melden (Vorabmeldung). Die Meldung enthält:
- 1. Name,
- 2. Vorname,
- 3. Anschrift,
- 4. den Beginn der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung,
- 5. Versicherungsnummer, soweit bekannt, und
- 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes."
- "c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz angefügt:
- c) In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
- "2a. § 150 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber
- 1. den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen,
- 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
- 3. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob die Vorabmeldung gemäß § 28a Abs. 12 des Vierten Buches erfolgt ist oder ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, und
- 4. den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 107 des Vierten Buches oder § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig."
- "2a. § 150 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderung:
Artikel 11 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBL. I S. 152), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:"
§ 7 Vorabmeldung
- Der Beginn einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung ist vor Arbeitsaufnahme zu melden."
- 2. § 13 wird wie folgt gefasst: < wie Gesetzentwurf > ...
- 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Meldungen sind grundsätzlich an die zuständige Annahmestelle zu erstatten; Meldungen nach § 7 sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten."
Begründung
Mit der neu eingeführten Meldepflicht der Arbeitgeber an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger sollen die Voraussetzungen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit verbessert werden.
Damit einhergehend sollen die Voraussetzung für den Arbeitgeberregress im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vereinfacht werden.
Die bestehende Regelung zum Arbeitgeberregress (§ 110 Abs. 1a SGB VII) hat bislang nur zu geringen Erfolgen geführt, da die Meldefristen im Rahmen der §§ 28a ff. SGB IV so weit ausgestaltet sind (Meldung spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung), dass der Arbeitgeber in aller Regel bei Eintritt eines Unfalls behaupten kann, dass der Beschäftigte erst seit kurzem im Unternehmen beschäftigt sei, und die Meldung nachholen kann. Der Nachweis der Schwarzarbeit kann in diesen Fallkonstellationen bisher nicht geführt werden. Auch bei Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen die Fristen für die Anmeldungen nach § 28a SGB IV dazu, dass in der Regel die Anmeldung folgenlos nachgeholt wird.
Auf Grund der neuen Vorabmeldung muss der Arbeitgeber nunmehr vor Aufnahme des Versicherungsschutzes für seine ab Inkrafttreten der Meldepflicht neu eingestellten Arbeitnehmer der Datenstelle der Rentenversicherungsträger formlos die notwendigsten Daten über die versicherte Person übermitteln. Auf Grund der elektronischen Übermittlung der Daten kann eine Meldung auch noch kurzfristig vor Aufnahme der Tätigkeit, also am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Insgesamt werden die Prüfungsvorgänge für die Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG durchführen, erheblich vereinfacht.
Für die Arbeitgeber sowie für die Datenstelle der Rentenversicherung entstehen durch diese Meldepflicht zusätzliche Aufwendungen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Schwarzarbeit die Gesamtheit der Arbeitgeber mit höheren Beiträgen zur Sozialversicherung belastet wird und die Regelung dem Schutz der redlichen Arbeitgeber vor denjenigen dient die sich durch Schwarzarbeit Wettbewerbsvorteile verschaffen, ist dieser zusätzliche Aufwand jedoch zu rechtfertigen. Die Regelung versetzt die Unfallversicherungsträger in die Lage, Regressansprüche gegenüber den Arbeitgebern, die Schwarzarbeiter beschäftigen, vermehrt durchzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass damit auch die Aufwendungen der Unfallversicherung gesenkt werden können.
Zudem steigt das Beitragsaufkommen in den Sozialversicherungssystemen, wenn mehr Arbeitgeber - auch auf Grund der Risiken eines Regresses - ihre Arbeitnehmer gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV anmelden, so dass auch auf diesem Wege Entlastungen zu erwarten sind.
Die Regelung erleichtert den Unfallversicherungsträgern den Nachweis der Schwarzarbeit. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarArbG liegt Schwarzarbeit vor, wenn Unternehmer die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten nicht erfüllen. Mit der Änderung wird erreicht dass, sofern die Meldung an den Unfallversicherungsträger unterbleibt eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vermutet wird. Kraft der Vermutung ist der Tatbestand der Schwarzarbeit gegeben.
Nach einem Zeitraum von zwei Jahren soll eine Evaluierung durchgeführt werden.
Zu b:
Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung der Meldung zur Unfallversicherung. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für einen ab Inkrafttreten der Regelung neu eingestellten Arbeitnehmer an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger Name, Vorname, Anschrift, das Beginndatum des Versicherungsschutzes und - soweit bekannt - die Versicherungsnummer zur Rentenversicherung zu übermitteln.
Die Meldung von Daten von den Unternehmen an die Datenstelle hat in elektronischer Form zu erfolgen. Die Arbeitgeber können dabei die vorhandenen Meldewege nutzen; die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat die Mechanismen zu Datenannahme für die Optionskommunen bereits im produktiven Einsatz, so dass hier kein erneuter Entwicklungsaufwand entsteht.
Zu c:
Die Regelung stellt sicher, dass die Unfallversicherung im Leistungsfalle durch Abfrage der Datei bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Erfahrung bringen können, ob die Vorabmeldung gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV erfolgt ist.
15. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 166 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VII), Nr. 35 (§ 218e Abs. 1 und 4 SGB VII)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 22 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a § 166 Abs. 2 sind die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. stellen durch eine bis zum 31. Dezember 2010 zu schließende Vereinbarung sicher, dass ab 1. Januar 2012 die Prüfungen nach Absatz 1 allein durch die Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden. Die Vereinbarung regelt das Verfahren und den Datenaustausch zwischen den Trägern der Unfallversicherung und den Trägern der Rentenversicherung zum Zwecke der Prüfung. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet."
- bb) In Buchstabe b ist § 166 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die prüfenden Träger vereinbaren für die Beitragsüberwachung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden."
- aa) In Buchstabe a § 166 Abs. 2 sind die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- b) In Nummer 35 ist § 218e wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 ist die Zahl "2009" durch die Zahl "2010" zu ersetzen.
- bbb) In Satz 2 ist die Zahl "2010" durch die Zahl "2011" zu ersetzen.
- bb) Absatz 4 ist zu streichen.
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 4 sind die Nummern 2 und 5 zu streichen.
- b) In Artikel 11 sind die Absätze 3 und 4 zu streichen.
- c) In Artikel 13 Abs. 5 ist die Angabe "Nr. 21, 22, 24" durch die Angabe "Nr. 21 und 24" zu ersetzen und die Angabe "und Artikel 11 Abs. 4" zu streichen.
Begründung
Die Änderungen zum Übergang der Prüfung von den Trägern der Unfallversicherung auf die Träger der Rentenversicherung verpflichten die beteiligten Selbstverwaltungsorgane, bis zum 31. Dezember 2010 eine Einigung über das zur Prüfung anzuwendende Verfahren herbeizuführen und effiziente Abläufe im Sinne des Zweiten Mittelstandentlastungsgesetzes (MEG II) zu vereinbaren.
Hierbei ist ganz wichtig, dass das Verfahren modern und verwaltungsfreundlich gestaltet wird. Die im UVMG-E vorgesehenen Regelungen zur Anpassung der §§ 28a, 28p SGB IV führen zu keinem befriedigenden Ergebnis und zu einer neuen gigantischen Meldeverpflichtung der Arbeitgeber und damit zu mehr Bürokratie. Das personenbezogene Meldeverfahren der Rentenversicherung ist für die Unfallversicherung untauglich, wie die intensiven Gespräche und Abklärungen der vergangenen Monate gezeigt haben. Dass aber eine personenbezogene Meldung vom Arbeitgeber verlangt wird, lediglich um die Prüfung durch die Rentenversicherung durchführen zu lassen, entspricht nicht Sinn und Zweck des MEG II. Daher muss ein anderer besserer, wirtschaftlicherer Weg gefunden werden. Außerdem verursachen die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen erhebliche Kosten und schaffen auf Dauer neue bürokratische und finanzielle Lasten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Der Änderungsvorschlag, die Übertragung durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Trägern zu regeln, verpflichtet die Selbstverwaltungen kurzfristig nämlich bis zum 31. Dezember 2010, zeitgemäße einfache und unbürokratische Verfahren zum Nachweis und zur Prüfung der unfallversicherungspflichtigen Entgelte zu entwickeln. Der Verzicht auf ein aufwendiges neues Verfahren und der erweiterte Zeitrahmen für die Vorbereitung der Rentenversicherung auf die Übernahme der Prüfung machen einen Übergangszeitraum mit paralleler Prüfung durch Renten- und Unfallversicherung entbehrlich.
Die Beteiligung der DRV an diesem Verfahren wird die Prüffähigkeit sicherstellen und Synergien freisetzen. Das bei den Trägern vorhandene "know how" wird für die Unternehmen effizient eingebracht werden und die unterschiedlichen Bedürfnisse sowohl der gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch der öffentlichen Träger berücksichtigen. So führt das im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren für Unternehmen der öffentlichen Hand (Land, Kommunen usw.), die bei den Unfallkassen versichert sind, zu Meldepflichten, die bisher nicht bestanden, ohne dass deren Inhalte zukünftig genutzt werden können. Derartige Meldepflichten sind demnach nicht erforderlich und führen zu einer erheblichen Kostenbelastung der genannten Unternehmen.
Eine Frist bis 31. Dezember 2010 ermöglicht den Selbstverwaltungsträgern der Unfallversicherung, nach § 118 SGB VII getroffene Vereinbarungen so zu gestalten dass sie auf den Übergang der Prüfung zu den Trägern der Rentenversicherung abgestimmt werden können.
Die im UVMG-E vorgesehene neue Lastenverteilung enthält ebenfalls eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010.
Den Trägern der Unfallversicherung wird Gelegenheit gegeben, in der Vereinbarung über das Verfahren zu prüfen, ob die Unternehmen von Meldepflichten entbunden werden oder ob Träger übergreifend vereinheitlichte Verfahren anwenden können. Außerdem erhalten die Träger der Unfallversicherung Gelegenheit, unterschiedliche Regelungen zur Beitragsberechnung, wo dies sinnvoll erscheint, zu vereinheitlichen.
Hierfür ist eine Frist bis zum endgültigen Übergang am 1. Januar 2012 erforderlich und angemessen. Erst dann kann auch von gefestigten Katasterbeständen ausgegangen werden, die sehr eng mit der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften zum 31. Dezember 2009 zusammenhängen.
Die in dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch, der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung vorgenommenen Änderungen sind als Folgeänderungen zur Neufassung des § 166 Abs. 2 SGB VII-E zu streichen.
16. Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 - neu - SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 25 § 179 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "und Berufskrankheiten," durch die Wörter ", Berufskrankheiten sowie anteilige Verwaltungs- und Verfahrenskosten," zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zu den übrigen Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln."
Begründung
§ 179 SGB VII-E enthält Sonderregelungen für den Bergbaubereich. Infolge des massiven Rückgangs der Steinkohleförderung sind sowohl die Rentenlast wie die Entschädigungslast der Tarifstelle Steinkohlenbergbau extrem hoch.
Die Belastungen werden durch die vorgesehene weitere Rückführung und endgültigen Einstellung der Steinkohlenförderung noch weiter ansteigen.
Grundsätzlich sollen im Rahmen des Lastenausgleichs lediglich die so genannten Rentenüberaltlasten solidarisch von allen Berufsgenossenschaften getragen werden. Der atypischen Situation im Bergbau Rechnung tragend sind jedoch durch die Regelung des § 179 SGB VII-E die Rehabilitationsleistungen in den Lastenausgleich miteinbezogen.
Nicht berücksichtigt werden mit dem vorliegenden Entwurf die mit den Versicherungsfällen einhergehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die Rehabilitations- sowie die Verwaltungs- und Verfahrenskosten betrugen im Jahre 2005 etwa 110 Mio. Euro, die vom Steinkohle- und Uranbergbau (Wismut) mit Beiträgen von mehr als 90 Mio. Euro zu rd. 85% finanziert wurden.
Steinkohle und Wismut werden bereits in den nächsten Jahren wegen der drastisch zurückgehenden Beschäftigungszahlen nur noch in deutlich geringerem Umfang zur Finanzierung herangezogen werden können. Damit würden die noch bei der Bergbau-BG verbleibenden Unternehmen in unzumutbarer Weise belastet.
Deshalb ist es erforderlich, neben den Rehabilitationslasten auch die in Zusammenhang mit den Versicherungsfällen entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenkosten (Kontenklasse 7) in den Lastenausgleich mit einzubeziehen.
Ein fester Satz für die anteilig zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten kann im Gesetz nicht festgelegt werden, da es beispielsweise bei der Neufestlegung von Grenzwerten für Berufskrankheiten zu Schwankungen des Anteils kommen kann. Deshalb soll der zu berücksichtigende Anteil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend dem Verhältnis zwischen den Entschädigungslasten für diese besondere Tarifstelle zu der Entschädigungslast der übrigen Tarifstellen ermittelt werden.
17. Zu Artikel 1 Nr. 25 ( § 181 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 25 ist § 181 wie folgt zu fassen:"
§ 181 Durchführung des Ausgleichs
- (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt sie die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.
- (2) Die Berufsgenossenschaften haben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V bis zum 20. März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 20. Juni diesen Jahres an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Diese zahlt an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag bis zum 30. Juni diesen Jahres.
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Rentenwerte und nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. neu festzusetzen.
- (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis zum bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmalig bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten."
Folgeänderung:
In Artikel 4 Nr. 9 § 87 Abs. 3 Satz 1 ist nach der Angabe "§ 41 Abs. 4" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach der Angabe "§ 43 Abs. 5" ist die Angabe "und § 181 Abs. 1 und 2" einzufügen.
Begründung
Mit der Vorschrift wird die Durchführung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 178 SGB VII-E der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Wege der Beleihung übertragen. Als Rechtsnachfolgerin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat sie bereits bislang den Lastenausgleich nach geltendem Recht durchgeführt. Die nun vorgesehene Neugestaltung des Verfahrens zur Lastenverteilung wurde von ihr maßgeblich entwickelt. Sie verfügt über die erforderlichen Arbeitskapazitäten, die notwendige Infrastruktur sowie die Datengrundlagen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Aufgabe dem Bundesversicherungsamt als neue Aufgabe übertragen werden soll und dort die entsprechenden Strukturen erst aufgebaut werden müssen, wenn beim Spitzenverband diese Aufgabe bereits bislang unbeanstandet wahrgenommen wurde und die notwendigen Strukturen bestehen. Im Übrigen müsste die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ohnehin die Vorarbeiten leisten.
Durch die Regelung wird vermieden, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt in einer Übergangszeit von drei Jahren parallel tätig werden; aufwändige Abstimmungsprozesse entfallen.
b) Zur Folgeänderung:
Es handelt sich um eine notwenige Folgeänderung. Da der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. die Durchführung des Lastenausgleichverfahrens als hoheitliche Aufgabe im Wege der Beleihung übertragen wird ist sie insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu unterstellen.
18. Zu Artikel 1 Nr. 39 ( § 223 Abs. 2 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 39 § 223 ist Absatz 2 zu streichen.
Begründung
§ 224 SGB VII-E sieht keine Umsetzungsverpflichtung durch den Bund vor.
Entsprechend sollte auch den Ländern die abschließende Entscheidung über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger belassen werden.
19. Zu Artikel 4 Nr. 9 (§ 87 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)
- entfällt bei Annahme von Ziffer 5 oder Ziffer 6
In Artikel 4 Nr. 9 sind in § 87 Abs. 3 Satz 1 die Wörter "Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" zu ersetzen.
Begründung
Soweit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) kraft Gesetzes Aufgaben übertragen werden, welche diese bislang bereits auf Grund Gesetzes oder ihrer Satzung wahrnimmt, genügt es, wenn sie insoweit der Rechtsaufsicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. des Bundesversicherungsamts unterliegt. Fachaufsichtliche Befugnisse würden es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der DGUV zu überprüfen. Dies ist angesichts der Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitgeberfinanzierung,
Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln Unfallverhütung zu betreiben und Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu erbringen) sachlich nicht gerechtfertigt und angesichts der aufsichtlichen Befugnisse des Bundes und der Länder über die Unfallversicherungsträger nicht notwendig.
20. Zu Artikel 10 Nr. 2 - neu - (§ 80 Abs. 3 Satz 4 - neu - ALG), Artikel 13 Abs. 2a - neu -, Abs. 4 (Inkrafttreten)
- a) Artikel 10 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der LandwirteDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 46 werden die Wörter ... < weiter wie Gesetzentwurf > ...
- 2. Dem § 80 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 ausnehmen, soweit diese auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen."
- b) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz einzufügen:
(2a) Artikel 10 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft."
- bb) In Absatz 4 ist nach der Angabe "Artikel 10" die Angabe "Nr. 1" einzufügen.
- aa) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz einzufügen:
Begründung
Die Vorschriften zur Begrenzung u.a. der Verwaltungs- und Verfahrenskosten im Recht der Alterssicherung der Landwirte wie auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung zielen darauf ab, dass die Sozialversicherungsträger ihre Anstrengungen zu einem wirtschaftlichen und effizienten Verwaltungshandeln intensivieren. Derartigen Anstrengungen sind aber dort Grenzen gesetzt, wo die Kosten durch die landwirtschaftliche Alterskasse nicht beeinflusst werden können. Dies ist dann gegeben, wenn durch außerordentliche und erhebliche Kosten verursachende Umstände im Personalbereich eine Einhaltung der Verwaltungskostenobergrenze unmöglich gemacht wird. Nach den Erfahrungen in der Praxis ist dies etwa bei einem Träger gegeben, der im Zuge gesetzlicher Zuständigkeitsänderungen Mitglieder verloren hat, jedoch vorhandene Besoldungs- und Versorgungslasten weiter finanzieren muss.
Ähnliches gilt für Personalkosten, die das übliche Ausmaß deutlich übersteigen etwa durch beamtenrechtliche Beihilfe für besondere Leistungsfälle.
Insgesamt ist an diese Ausnahmeregelung ein strenger Maßstab anzulegen, denn nicht jede von der Norm abweichende Ausgabeposition kann eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Sanktion rechtfertigen. Deshalb greift die Regelung nur, wenn absehbar ist, dass es sich nicht um eine einmalige Mehrbelastung handelt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Zustimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt erteilt worden ist. Die Beteiligung des Bundesversicherungsamtes ist notwendig, weil dieses seinerseits auf eine rechtskonforme Umsetzung der Regelung durch den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu achten hat und eine sanktionslose Überschreitung der Ausgabenobergrenze letztlich durch die Defizitdeckung zu Lasten des Bundes geht.
Die Feststellung der auszunehmenden Beträge durch die Aufsichtsbehörde muss spätestens nach erfolgtem Rechnungsabschluss für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr vorgenommen werden. Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Abzugsbeträge sind von der betreffenden landwirtschaftlichen Alterskasse dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zusammen mit einem Freistellungsbescheid der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu melden, dass diese bei der Festsetzung des Budgets für das zweite Kalenderjahr nach der unter die Ausnahmeregelung fallenden Überschreitung berücksichtigt werden können.
21. Zu den Ordnungswidrigkeitsvorschriften im SGB III
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie arbeitsteilig von den Unfallversicherungsträgern und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden wahrgenommenen Überwachungstätigkeiten zu einheitlichen Rechtsfolgen führen müssen. Er bittet deshalb darum, insbesondere die im SGB VII und im Arbeitsschutzrecht enthaltenen Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten aufeinander abzustimmen.
B
- 22. Der Agrarausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.