Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 69. Sitzung am 30. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/6155 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/5523 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.12.18

Initiativgesetz des Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 7 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 8 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Artikel 10 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 14 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

"47a. "Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung" der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 314".

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020.

Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist."

4. Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen."

5. § 28 wird wie folgt geändert:

6. § 30 wird wie folgt geändert:

7. In § 30a Absatz 1 werden die Wörter "; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen" gestrichen.

8. In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebotstermine" die Wörter ", deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren" eingefügt.

9. § 36e wird wie folgt geändert:

10. Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

11. § 37b wird wie folgt geändert:

12. § 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch."

13. § 39j wird wie folgt geändert:

14. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

15. § 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt

16. § 49 wird wie folgt geändert:

17. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,".

18. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen zum 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."

19. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 61k und 63" durch die Angabe " §§ 61l und 63" ersetzt.

20. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

21. § 61b wird durch die folgenden §§ 61b bis 61d ersetzt:

" § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die

(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 14 soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der 1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,

22. Der bisherige § 61c wird § 61e.

23. Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird die Angabe " § 61c"durch die Angabe " § 61e" ersetzt.

24. Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt geändert:

25. Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt geändert:

26. Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt geändert:

27. Der bisherige § 61h wird aufgehoben.

28. Der bisherige § 61i wird § 61j.

29. Der bisherige § 61j wird § 61k und wird wie folgt geändert:

30. Der bisherige § 61k wird § 61l.

31. Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b eingefügt:

" § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

§ 62b Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.

(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist."

32. In § 64 Absatz 4a wird die Angabe " § 61e Absatz 1" durch die Angabe " § 61g Absatz 1" ersetzt.

33. In § 66 Absatz 3 wird die Angabe " § 61e Absatz 1" durch die Angabe " § 61g Absatz 1" ersetzt.

34. In § 71 Nummer 3 wird die Angabe " § 44 Nummer 3" durch die Angabe " § 44 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

35. § 72 wird wie folgt geändert:

36. § 74 wird wie folgt geändert:

37. § 74a wird wie folgt geändert:

38. In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe " § 74a" die Wörter "Absatz 1 und 2" eingefügt.

39. Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

40. Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

41. § 80a wird wie folgt geändert:

42. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 61 bis 61k" durch die Angabe " §§ 61 bis 61l" ersetzt.

43. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

44. In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe " §§ 56 bis 61k" durch die Angabe " §§ 56 bis 61l" ersetzt.

45. In § 88c Nummer 1 werden die Wörter "für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr" durch die Wörter "gemeinsame" ersetzt.

46. § 88d wird wie folgt gefasst:

" § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

47. § 92 wird wie folgt geändert:

48. In § 95 Nummer 3 werden die Wörter " § 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter " § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

49. § 100 wird wie folgt geändert:

50. § 104 wird wie folgt geändert:

51. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 000 Megawatt übersteigt."

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26b folgende Angabe eingefügt:

" § 26c Messung und Schätzung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher elektrischer KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.

8. § 8d wird wie folgt geändert:

9. In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort "für" gestrichen.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

11. § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt spätestens bis zum

12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt bis zum

13. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:

" § 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Die §§ 62a, 62b und 10, Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden."

14. Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss."

15. In § 27b wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.

16. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 26 Absatz 1" ersetzt.

18. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

19. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

21. § 35 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

" § 35 Monitoring und ergänzende Informationen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. § 13 wird wie folgt geändert:

5. § 13e wird wie folgt geändert:

6. In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter "Satz 6 und 7" durch die Wörter "Satz 5 und 6" ersetzt.

7. § 13h wird wie folgt geändert:

8. In § 13j Absatz 4 werden die Wörter "für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019" gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

10. § 17f wird wie folgt geändert:

11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Diese Pflichten bestehen nicht, wenn

In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird."

12. § 19 wird wie folgt geändert:

13. § 35 wird wie folgt geändert:

14. § 53a wird wie folgt geändert:

15. § 54a wird wie folgt geändert:

16. In § 56 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.

17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

18. § 63 wird wie folgt geändert:

19. § 91 wird wie folgt geändert:

20. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "einschließlich seiner" das Wort "Unternehmsteile" durch das Wort "Unternehmensteile" ersetzt.

21. Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt:

(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019

Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären."

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) werden die Wörter " § 6 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Die §§ 62a, 62b und 10, Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden."

Artikel 6
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

§ 1 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" die Wörter "und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Übertragung und Entwertung" durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt."

2. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

3. In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe "2019 und 2020" durch die Angabe "2019 bis 2022" ersetzt.

5. In § 20 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 6 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. In § 10 Absatz 2 wird das Wort "installierter" durch das Wort "elektrischer" ersetzt.

5. In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" und das Wort "installierten" durch das Wort "elektrischen" ersetzt.

6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Teil 4 nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich."

7. In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

8. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes."

9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 1" ersetzt.

10. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Seeanlagengesetzes

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "3 oder" gestrichen.

7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

In § 4 Absatz 5 Nummer 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "bei Nacht im" die Wörter "nicht kontrollierten und" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2, 19 bis 35 Buchstabe a, Nummer 36 Buchstabe a bis c, Nummer 40 bis 43, 49 Buchstabe a und c bis e sowie f soweit § 104 Absatz 10 und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 10 und 21 Buchstabe c soweit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(5) Artikel 13 tritt mit Wirkung zum 1. August 2019 in Kraft.