Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/5482 den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) - Drucksache 015/5222 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen".
- a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
" § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung".
- b) Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst: " § 499 Belehrungen
- c) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
" § 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland".
- d) Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:
" § 791 (aufgehoben)".
- e) Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende Angaben angefügt:
"Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel § 1079 Zuständigkeit § 1080 Entscheidung § 1081 Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland § 1082 Vollstreckungstitel § 1083 Übersetzung § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 1086 Vollstreckungsabwehrklage". - a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
- 1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen".
1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 143 Anordnung der Aktenübermittlung".
- 2. § 215 wird wie folgt gefasst:
§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen."
- 3. Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
- 3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5" ersetzt.
- 4. Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:
Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
- 5. § 499 wird wie folgt gefasst:
" § 499 Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren."
- 5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe " § 317 Abs. 4" durch die Angabe " § 317 Abs. 6" ersetzt.
- 5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung".
- 6. § 790 wird wie folgt gefasst:
" § 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden."
- 7. § 791 wird aufgehoben.
- 8. Folgende Vorschriften werden angefügt:
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der"Verordnung (EG) Nr. 805/2004Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel§ 1079 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
- 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABI. EU (Nr. ) L 143 S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1080 Entscheidung
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland§ 1082 Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1083 Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage
(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden."
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"11. die. Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung;".
(2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a
Internationale Verfahren
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung."
(3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 | Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln". |
2. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
- bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren".
b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5 wie folgt gefasst:
"Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung".
c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand vor dem Wort "Ausstellung" die Wörter "Verfahren über Anträge auf eingefügt.
d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Nummer 1512 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § |
"1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 EUR" |
e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.
f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die Angabe "Abschnitt 1" durch die Angabe "den Nummern 1510 und 1513" ersetzt.
g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521 angefügt
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach §34GKG |
"1521 | Verfahren über Rechtsmittel in 1... den in den Nummern 1511 und 1512 genannten Verfahren, 2... Verfahren nach § 790 ZPO und 3... Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR" |
h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
"2118 | Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO, | 25,00 EUR" |
i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
"3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen: | 0,25" |
j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4 wie folgt gefasst:
"Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren".
k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
8400 | Selbständiges Beweisverfahren | 0,6 |
l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 12,00 EUR |
(4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361.1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach der Angabe "10 Euro" ein Komma und die Wörter "für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro" eingefügt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;".
- 2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "Vervollständigung der Entscheidung" die Wörter "und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels" eingefügt.
- b) In Nummer 9 werden nach der Angabe ,;§ 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" ein Komma und die Wörter "die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung" eingefügt.
- 3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) In. Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000 wird die Angabe "4146" durch die Angabe "4147" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 wird die Angabe " § 307 Abs. 2" durch die Angabe " § 307" ersetzt.
(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. l S. 3546), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung.
- 2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht."
Artikel 2a
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1 a, Nr. 1 b, Nr. 3a, Nr. 5a und Nr. 5b treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.