Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/5482 den von der Bundesregierung eingebrachten

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"11. die. Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung;".

(2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a
Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung."

(3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

" § 22Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5 wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung".

c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand vor dem Wort "Ausstellung" die Wörter "Verfahren über Anträge auf eingefügt.

d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Nummer 1512 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach §
"1512Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO15,00 EUR"

e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.

f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die Angabe "Abschnitt 1" durch die Angabe "den Nummern 1510 und 1513" ersetzt.

g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521 angefügt

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach §34GKG
"1521Verfahren über Rechtsmittel in
1... den in den Nummern 1511 und 1512 genannten Verfahren,
2... Verfahren nach § 790 ZPO und
3... Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR"

h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"2118Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO,25,00 EUR"

i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
"3600Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen:0,25"

j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4 wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren".

k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
8400Selbständiges Beweisverfahren 0,6

l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO12,00 EUR

(4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361.1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach der Angabe "10 Euro" ein Komma und die Wörter "für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro" eingefügt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. l S. 3546), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2a
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1 a, Nr. 1 b, Nr. 3a, Nr. 5a und Nr. 5b treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.