A. Problem und Ziel
- Nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG) vom 6. April 1998 (BGBl. 1 S. 666) wurde für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 645 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) durch § 659 ZPO die Verwendung von Vordrucken vorgesehen, die eine einfache und einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten sollen. Die Vordrucke wurden mit Rechtsverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1364) eingeführt. Durch die Erste und die Zweite Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3842) bzw. 23. November 2004 (BGBl. 1 S. 3071) wurden die Verordnung und die Vordrucke der Praxis und der geänderten Rechtslage angepasst.
- Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom (BT-Drs. 016/1830) werden das materielle Unterhaltsrecht und als Folgeänderungen die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren geändert. Diese Änderungen müssen in der Vordruckverordnung und in den Anlagen dazu nachvollzogen werden. Daneben ist die Verordnung dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) anzupassen, wonach eine begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen wurde.
- In der Handelsregistergebührenverordnung sind Fehler zu korrigieren, die im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 und zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007 unterlaufen sind.
B. Lösung
- Der vorliegende Entwurf einer Verordnung bedarf nach § 659 ZPO (Artikel 1) und § 79a der Kostenordnung (KostO) (Artikel 2) der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 1 soll zeitlich parallel mit dem geänderten Unterhaltsrecht in Kraft treten. Er beinhaltet sowohl notwendige Anpassungen der Verordnung selbst als auch der Formulare. Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Vom...
Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3202, 2006 1 S. 431) und des § 79a der Kostenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1364), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2004 (BGBl. 1 S. 3071), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)"
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "eingeführt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der in Anlage 1 bestimmte Vordruck" durch die Wörter "das in Anlage 1 bestimmte Formular" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "der in Anlage 2 bestimmte Vordruck" durch die Wörter "das in Anlage 2 bestimmte Formular" ersetzt.
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck" durch die Wörter "Das in Anlage 1 bestimmte Formular" und das Wort "Vordruck" durch das Wort "Formular" ersetzt.
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz" durch die Wörter "Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz" und das Wort "Vordrucks" durch das Wort "Formulars" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Vordrucks" durch das Wort "Formulars" ersetzt.
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Vordrucken" durch das Wort "Formularen" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort "Vordrucken" wird durch das Wort "Formularen" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke verwendet werden."
- 6. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die in der Anlage zu dieser Änderungsverordnung enthaltenen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. 1 S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. 1 S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Nummer 5000 wird das Wort "Prüfverbandes" durch das Wort "Prüfungsverbands" ersetzt.
- 2. In Nummer 5003 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:
"- der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) ".
- 3. In Nummer 5006 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:
"Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG ".
Artikel 3
- Artikel 1 tritt am ...[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ..., BGBl. 1 S....] und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit den Änderungen nach Artikel 1 sollen die sich durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) ergebenden Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht (§ 1612a f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) und im Verfahrensrecht (§§ 645 ff. ZPO) umgesetzt werden.
Daneben soll aufgrund des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen werden.
Wie bisher sind nur die Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 als Formulare im Sinne des § 659 ZPO verbindlich.
Das Gebührenverzeichnis zur Handelsregistergebührenverordnung bedarf in seinem Teil 5 der Korrektur.
Die Verordnung soll möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, damit Probleme in der Praxis zur Umsetzung des geänderten Unterhaltsrechts im vereinfachten Verfahren vermieden werden.
Gemäß § 659 Abs. 1 ZPO bedarf die Verordnung hinsichtlich ihres Artikels 1 und gemäß § 79a KostO hinsichtlich ihres Artikels 2 der Zustimmung des Bundesrates.,
Die geänderten Formulare nach Artikel 1 lösen die bisherigen Vordrucke in den Anlagen der Verordnung ab. Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Einführung neuer Formulare höhere Ausgaben entstehen werden.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1
In der Überschrift wird aufgrund des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) die erforderliche begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen. Dementsprechend muss die Verordnung "Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)" heißen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a)
In der Überschrift zu § 1 handelt es sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".
Zu Buchstabe b) aa)
Da die Formulare bereits eingeführt sind, ist das Wort "eingeführt" durch das Wort "verwendet" zu ersetzen.
Zu Buchstabe b) bb) und Buchstabe b) cc)
Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".
Zu Nummern 3 und 4
Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a)
Es handelt sich um die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular".
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um eine notwendige Übergangsvorschrift. Ab dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung sind grundsätzlich die neuen Formulare 1 und 2 zu verwenden, die nach Nummer 6 die bisherigen Vordrucke 1 und 2 ablösen.
Für Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung fällig geworden sind; können auch die bisherigen Vordrucke 1 und 2 weiter verwendet werden.
Zu Nummer 6
An die Stelle der bisherigen Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 treten nun die Anlagen 1 (nebst Merkblatt) und 2 zu dieser Änderungsverordnung.
Die Formulare sind aufgrund der Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht (§ 1612a f. BGB) und im Verfahrensrecht (§§ 645 ff. ZPO) im Wesentlichen in den folgenden Bereichen umgestaltet worden:
- - Anstelle des "Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung" tritt nunmehr der "Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
- - Die Höhe der Regelbeträge für die verschiedenen Altersstufen wurde durch den jeweiligen Mindestunterhalt ersetzt, wobei nicht mehr danach unterschieden wird, ob das Kind in den neuen oder alten Bundesländern lebt.
- - § 1612a BGB wurde in der geänderten Fassung im neuen Merkblatt abgedruckt.
- - Anstelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes wird künftig auf den bedarfsmindernden Vorwegabzug des Kindergeldes nach § 1612b BGB abgestellt und der Text der Formulare 1 und 2 sowie des Merkblatts entsprechend angepasst (von. "anrechenbarem Kindergeld auf "zu berücksichtigendem" Kindergeld).
- - Mit Änderung des § 645 Abs. 1 ZPO ist im vereinfachten Verfahren die Festsetzung des Unterhalts nicht mehr bis zur Höhe des "Eineinhalbfachen des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung", sondern bis zur Höhe des "1,2-fachen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" vor Berücksichtigung des Kindergeldes zulässig; dementsprechend wurde Anlage 1 sowie das Merkblatt geändert; im Merkblatt wurde auch die Höhe der einzelnen Beträge nach den verschiedenen Altersstufen geändert.
- - Daneben wurde die begriffliche Umstellung von "Vordruck" auf "Formular" vorgenommen.
Zu Artikel 2
Zu Nummern 1 und 2
Mit Artikel 12 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe q des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. 1 S. 2553) ist Teil 5 des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung neu gefasst worden. Dabei sind in Nummern 5000 und 5003 Textfehler unterlaufen, die nunmehr berichtigt werden sollen.
Zu Nummer 3
Die in Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. 1 S. 542) vorgesehene Neufassung der Nummer 5009 geht ins Leere, weil es diese Nummer seit der Neufassung des Teils 5 des Gebührenverzeichnisses durch das EHUG nicht mehr gibt. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in Nummer 5006. Daher bedarf dieser Gebührentatbestand der Neufassung.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Artikel 1 der Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 016/1830) in Kraft, damit Probleme in der Praxis des vereinfachten Verfahrens und bei der Verwendung der Formulare vermieden werden. Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.