Punkt 72 der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 3 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - bis 6 - neu - und Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PIDV
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "Eine Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn" durch die Wörter "Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn" zu ersetzen.
- bb) Dem Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
"Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren oder Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung eines Zentrums wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Länder werden ermächtigt, in eigener Zuständigkeit ergänzende Zulassungskriterien durch Landesrecht zu bestimmen."
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist zu streichen.
- bb) In Satz 2 ist das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Zulassung eines Zentrums" zu ersetzen.
Begründung:
Über die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik sollte für jeden Einzelfall insbesondere anhand des Kriteriums "Bedarf" nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. So kann eine Konzentration der Durchführung der Präimplantationsdiagnostik auf wenige Zentren erreicht werden. Dies ist erforderlich, um die notwendige Qualität dieser komplexen Leistungen sicherzustellen.
Es wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Zulassung nicht besteht.
Die Zulassung von Präimplantationsdiagnostikzentren orientiert sich an den Maßstäben anderer bewährter Bedarfsplanungen und Zulassungsverfahren.
Eine Beschränkung der Zulassung von Präimplantationsdiagnostikzentren entspricht auch dem Gedanken des Regel-Ausnahme-Prinzips von § 3a Absatz 1 und Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes, nach dem die Präimplantationsdiagnostik grundsätzlich verboten und strafbewehrt ist. Die Vornahme der Präimplantationsdiagnostik ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn aufgrund der genetischen Disposition der Eltern für den Embryo ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder sie zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vorgenommen wird.
Den Ländern wird ergänzend die Möglichkeit eingeräumt, weitere landesbezogene Bewertungskriterien für die Zulassung zu erarbeiten und festzuschreiben. Damit können unterschiedliche Bedarfe und Angebote in den einzelnen Ländern bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden.