Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Zielsetzung

Anpassung der Verordnungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes] geregelten Änderungen.

Anpassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an zwischenzeitlich geändertes Recht und Kostenentwicklungen.

B. Lösung

Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch

Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugteileverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) infolge des Wegfalls der Akkreditierungsaufgaben beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durch

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

Es gelten die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes] dargelegten Kostenabschätzungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

Für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Gebühr für die Speicherung von Kurzzeitkennzeichen Mehreinnahmen von ca. 4 Mio. Euro. Die an den tatsächlichen Aufwand angepassten Gebühren für die Zertifikate und Verschlüsselungsleistungen für Kontrollgerätehersteller und für die Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen führen zu Mindereinnahmen von 110.000 Euro bei Zertifikaten und Verschlüsselungsleistungen und 660.000 Euro bei Versicherungskennzeichen. Sie sind aber weiterhin kostendeckend. Aufgrund des Wegfalls der Akkreditierung entfallen Einnahmen in Höhe von rund 90.000 Euro jährlich. Demgegenüber stehen jährliche Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich rund 20.000 Euro aus Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Selbstprüfung, die überwiegend zu Lasten großer Fahrzeughersteller gehen. Diese Fahrzeughersteller werden in der Folge durch diese Erlaubnis zur Selbstprüfung von den Kosten entlastet, die sich sonst aus der Prüfung durch einen Technischen Dienst ergeben hätten, so dass für die betreffenden Hersteller insgesamt eine Kosteneinsparung entsteht.

2. Vollzugsaufwand:

Die beim KBA wegfallenden Aufgaben eröffnen keine Einsparpotentiale, da die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der beim KBA verbleibenden Anerkennungstätigkeiten weiter bestehen.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Durch die Reduzierung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen und Erteilung von Zertifikaten und Verschlüsselungsleistungen für Kontrollgerätehersteller werden Versicherungswirtschaft und Kontrollgerätehersteller entlastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. Mai 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d, f, i, n, s und u und des § 47 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 1221) und § 47 Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und - des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBL. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I. S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139, die durch die Verordnung vom 04. April 2011 (BGBl. I S. 549)) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

2. In § 39 wird folgender Absatz 6b eingefügt:

(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

3. In § 48 Nummer 12 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4 oder Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

c) In Nummer 7 Satz 3 wird die Angabe "1. April 2011" durch die Angabe "1. April 2012" ersetzt.

2. In Nummer 2.2 der Anlage XIX werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

§ 5 Absatz 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst."

2. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

§ 35 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter "sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens" gestrichen.

2. Nach der Gebührennummer 126.2 folgende Gebührennummer 127 eingefügt:

"127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im ZFZR.0,20"

Artikel 6
Weitere Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 111.1 werden nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Mehrphasen-Typgenehmigung nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG)" eingefügt.

2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG)" eingefügt und die Angabe "2 812,00 bis 4 857,00" wird durch die Angabe "534,00 bis 4 857,00" ersetzt.

3. Die Gebührennummer 111.2 wird wie folgt gefasst:

"111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 404,00 bis 537,00".

4. In der Gebührennummer 112.1.3 werden nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG)" eingefügt.

5. Die Gebührennummer 112.2 wird wie folgt gefasst:

"112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt".

6. Im 1. Abschnitt wird im Teil A die Überschrift des Unterteils 1 a wie folgt gefasst:

"1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion".

7. Die Gebührennummer 116 wird wie folgt gefasst:

"116 Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV".

8. In den Gebührennummern 116.1, 116.2, 116.5, 117, 117.1, 117.2 und 117.5 wird jeweils das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

9. Die Gebührennummer 119 wird wie folgt gefasst:

"119 Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)".

10. In den Gebührennummern 119.1 und 119.2 wird das Wort "Herstellerbericht" durch das Wort "Konformitätsbericht" ersetzt.

11. In der Gebührennummer 119.3 werden die Wörter "Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter "Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie" ersetzt.

12. In der Gebührennummer 119.4 werden die Wörter "Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter "Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung" ersetzt.

13. In den Gebührennummern 119.5, 119.6, 119.7 und 119.8 werden die Wörter "(ohne Audit und Reisezeit)" gestrichen.

14. Die Gebührennummer 119.9 wird aufgehoben.

15. Die Gebührennummer 120 wird wie folgt neu gefasst:

"120Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen
120.1Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)3 120,00
120.2Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)1 270,00
120.3Begutachtung je Prüfverfahren195,00
120.4Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format."97,10

16. In der Gebührennummer 124 werden nach den Wörtern "der roten Kennzeichen" die Wörter "oder der Kurzzeitkennzeichen" eingefügt.

17. Die Gebührennummer 141 wird wie folgt gefasst:

"141Schriftliche Auskunft über ein Fahrzeug oder einen Anhänger".10,20 C

18. Die Gebührennummer 144 wird wie folgt gefasst:

"144Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs".6,10 C

19. In der Gebührennummer 182.1 wird die Angabe "1,30" durch die Angabe "1,20" ersetzt.

20. In der Gebührennummer 182.2 wird die Angabe "0,80" durch die Angabe "0,65" ersetzt.

21. In der Gebührennummer 227.1 wird nach der Angabe " § 13 EG-FGV" ein Komma und die Angabe " § 21 StVZO" eingefügt.

22. In der Gebührennummer 227.2 wird nach der Angabe " § 13 EG-FGV" die Angabe "oder § 21 StVZO" eingefügt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Begründung:

A. Allgemeines

Mit der Verordnung werden die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeugteileverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze geregelten Änderungen angepasst. Dies betrifft insbesondere

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Es gelten die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes] dargelegten Kostenabschätzungen.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

Für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Gebühr für die Speicherung von Kurzzeitkennzeichen Mehreinnahmen von ca. 4 Mio. Euro. Die an den tatsächlichen Aufwand angepassten Gebühren für die Zertifikate und Verschlüsselungsleistungen für Kontrollgerätehersteller und für die Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen führen zu Mindereinnahmen von 110.000 Euro bei Zertifikaten und Verschlüsselungsleistungen und 660.000 Euro bei Versicherungskennzeichen. Sie sind aber weiterhin kostendeckend. Aufgrund des Wegfalls der Akkreditierung entfallen Einnahmen in Höhe von rund 90.000 Euro jährlich. Demgegenüber stehen jährliche Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich rund 20.000 Euro aus Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Selbstprüfung, die überwiegend zu Lasten großer Fahrzeughersteller gehen. Diese Fahrzeughersteller werden in der Folge durch diese Erlaubnis zur Selbstprüfung von den Kosten entlastet, die sich sonst aus der Prüfung durch einen Technischen Dienst ergeben hätten, so dass für die betreffenden Hersteller insgesamt eine Kosteneinsparung entsteht.

2. Vollzugsaufwand:

Die beim KBA wegfallenden Aufgaben eröffnen keine Einsparpotentiale, da die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der beim KBA verbleibenden Anerkennungstätigkeiten weiter bestehen.

3. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Durch die Reduzierung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen und Erteilung von Zertifikaten und Verschlüsselungsleistungen für Kontrollgerätehersteller werden Versicherungswirtschaft und Kontrollgerätehersteller entlastet. Im Übrigen gelten die zum Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) festgestellten Kostenfolgen. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Keine.

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

6. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

B. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Mit der Regelung erfolgt die Bestimmung des Datenumfangs bei Abfragen der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Zu Nummer 3

Die Bußgeldandrohung gegen den bisherigen Halter bzw. Eigentümer bei Nichtanzeige der Veräußerung entfällt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1:

Buchstabe a) Folgeänderung der durch das AkkStelleG bedingten Änderung des KBA-Gesetzes. Da eine formelle Akkreditierung künftig der Nationalen Akkreditierungsstelle vorbehalten ist, wird diese Aufgabe aus der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gestrichen.

Die Zertifizierung der Qualitätssicherung wird durch private Stellen (Technische Dienste) vorgenommen. Die Aufgabenzuweisung an das KBA ist daher zurückzunehmen.

Buchstabe b) Anpassung an EU-Recht.

Buchstabe c):

Seit dem 1. Januar 2010 ist die deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAKKS) gemäß des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die einzige zuständige deutsche Akkreditierungsstelle. In diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Akkreditierung der Überwachungsorganisationen gem. Anlage VIIIb der StVZO auf die DAKKS übertragen worden. Die Akkreditierungsverfahren finden auf Antrag der Überwachungsorganisation statt. Die betroffenen Organisationen haben Anträge gestellt. Aufgrund des hohen Begutachtungsaufwandes und des kurzen Zeitraumes, der der DAKKS zur Etablierung, Organisation und Durchführung der Akkreditierungsverfahren in diesem Fachbereich zur Verfügung steht, ist es der DAKKS nicht möglich, die Akkreditierungsverfahren bis zum Ende der gesetzlich festgelegt Frist 31. März 2011 abzuschließen. Um den Überwachungsorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit Rechtssicherheit zu geben, ist daher eine Verlängerung der Übergangsfrist um ein Jahr bis zum 31. März 2012 angezeigt.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zum AkkStelleG. Die Aufgaben der Akkreditierung beim KBA sind weggefallen.

Zu Artikel 3

Vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 4

Vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 5

Die Übersendung der Mitteilungen über Versicherungskennzeichen erfolgt nur noch durch die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) als Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer. Zudem werden im Rahmen der Mitteilungsverarbeitung erkannte Fehler nicht länger manuell vom KBA bearbeitet, sondern automatisiert über die GDV DL den jeweiligen Versicherungsunternehmen zur Fehlerbearbeitung übermittelt. Diese vereinfachte Verfahrensweise rechtfertigt nicht mehr die bisherige Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je Datensatz. Vielmehr ist nach den Berechnungen des KBA nun eine Gebühr von 0,20 Euro kostendeckend.

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1, 2 und 4

Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten der Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG)

Zu Nummer 2

Die Absenkung des Rahmens ist erforderlich, weil seit dem 29. April 2009 gem. Richtlinie 2007/46/EG neben Einphasen- und Mehrphasentypgenehmigungen auch gemischte Typgenehmigungen zu erteilen sind. Gleichzeitig wurde das Verfahren auf die Fahrzeugklassen M2, M3, N und O erweitert. Dabei ist die Höhe der abzudeckenden Kosten einerseits von der Komplexität des Genehmigungsobjektes sowie der Schwierigkeit der dabei zu bearbeitenden technischen Sachverhalte und andererseits von der je nach Einzelfall differierenden Anzahl der zur Bewertung vorgelegten Prüfberichte abhängig.

Der Gebührenrahmen ergibt sich durch folgende beispielhaft aufgeführten Genehmigungsfälle:

GenehmigungsverfahrenGrundaufwandPrüfberichte, Zusatzaufwand
Abzudeckende
BeispielStundenKosten EuroAnzahlStundenKosten Euro
Kosten p. Verf. in Euro
Fahrzeugklasse O5,2665,2910,93118,98
784,27
Fahrzeugklasse L5,2665,2921,57200,87
866,15
Fahrzeugklasse M5,7729,261210,371.326,74
2.056,00
Fahrzeugklasse N5,7729,264132,234.123,51
4.852,76

gemittelter Stundensatz zu diesen Kostenträgern gem. KLR-Berichten: 127,94€

Zu Nummern 3 und 5 Redaktionelle Änderungen

Zu Nummer 6

Folgeänderung zum KBA-Gesetz

Zu Nummer 7

Nach dem AkkStelleG ist die formelle Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle vorbehalten. Unbenommen davon verbleibt die Aufgabe der Anerkennung der Technischen Dienste nach § 30 Absatz 2 EG-FGV auf der Grundlage der dort festgelegten Normen beim KBA.

Klarstellung der Aufgabe des KBA im Zusammenhang mit der Überprüfung des Qualitäts- und Sicherheitsmanagements.

Das KBA gibt seine Zertifizierungsstelle als Maßnahme zur Deregulierung auf, da diese Aufgabe von privaten Stellen (Technischen Diensten) übernommen wird.

Zu Nummer 8

Änderungen aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit für Akkreditierungen. Da das KBA künftig nur noch "anerkennt", wird der Ausdruck "Akkreditierung" durch "Anerkennung" ersetzt.

Zu Nummer 9

Die EG-Rahmenrichtlinien 2007/46, 2003/37 und 2003/24 sowie das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung verlangen neben einer Anfangsbewertung des Antragstellers/der Antragstellerin bezüglich seiner qualitätssichernden Maßnahmen eine fortlaufende Konformitätsüberprüfung des Genehmigungsinhabers mit derselben Zielrichtung (CoP-Q, Überprüfung der Hersteller). Im Gegensatz zur Konformitätsüberprüfung des Produktes (CoP-P, Überprüfung der Hersteller) soll jede Überprüfungsmaßnahme des KBA gebührenpflichtig sein.

Zu Nummer 10 Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummern 11 und 12

Die Zertifizierung der Qualitätssicherung und damit auch die Verifizierung wird durch privatwirtschaftliche Stellen wahrgenommen. Das KBA nimmt jedoch weiterhin die Vorprüfung nach der Recyclingrichtlinie sowie die wiederholenden Überprüfungen zu deren Verlängerung vor, die bislang nach den Gebührennummern 119.3 und 119.4 abgerechnet wurde.

Zu Nummern 13 und 14

Audit und Reisezeit sollen künftig nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden.

Zu Nummer 15

In § 9 der EG-FGV wird das Typgenehmigungsverfahren für Kleinserien geregelt. In der Anlage zu Anhang IV, Teil I, Fußnoten B und C der Richtlinie des Europäischen Parlaments Nr. 2007/46/EG vom 05. September 2007 ist festgelegt, dass der Hersteller zwar die Prüfungen für den jeweiligen Genehmigungsgegenstand selbst durchführen kann, dazu aber der Zustimmung (Feststellen der Eignung zur Selbstprüfung) durch die Genehmigungsbehörde bedarf. Voraussetzung für die Zulassung ist im Wesentlichen, dass der Hersteller nachweist, dass er die Prüfungen vollständig und entsprechend den wesentlichen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsakts durchführt.

Zu diesem Zweck soll im Rahmen einer Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Begehung die Kompetenz des Herstellers für diese Aufgabe bewertet werden. Die Kompetenzfeststellung soll unmittelbar mit der Prüfung im Zusammenhang stehen und Forderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:05 und des jeweiligen Regelwerks an Prüfprozess, Personal und Ausrüstung umfassen. Hersteller, die Fußnote B bzw. C in Anspruch nehmen, sollen nach einem gleichartigen Verfahren bewertet werden. Die Zulassung soll unbefristet erfolgen, aber an den fristgerechten und positiven Abschluss von Überwachungsmaßnahmen vor Ort gebunden sein (ca. alle 30 Monate bzw. anlassbezogen).

Grundannahmen:

A. Grundgebühr

Verfahrensunabhängig entsteht folgender Aufwand:

Aufwand in 3 Jahren (Std)
Haus-/Sachmittelverwaltung10
Personal, Schulung30
Internes Qualitätsmanagementsystem20
Pflege Datenbank15
Bereitstellung von Information15
Kundengespräche15
Erfahrungsaustausch15
Lenkungsausschuss10

Summe

130
B. Verfahrensgebühr

Für die eigentliche Begutachtung entsteht folgender Aufwand:

Aufwand (Std)
Grundaufwand für die Begutachtung Prüfung der Dokumentation Planung
Reisevorbereitung Dokumentation/Aufzeichnungen
12
vorbereiten
Bericht; Kostenbescheid Nachverfolgung
(Auflagen, Zahlung usw.)
Begutachtung des Qualitätssicherungssystems (allg.)2
Begutachtung von typgenehmigungsrelevanten Fragen1
Begutachtung von Verfahren (Witness) nach festgelegter Stichprobe (Mittelwert)2 je Verfahren

Dies ergibt eine Verfahrensgebühr (ohne Witness) von 15 * 97,10 = 1456,50 €; gerundet 1460,00 €

Witness-Gebühr je Prüfverfahren von 2 * 97,10 = 194,20 €, gerundet 195,00 €

Die Gesamtgebühr für das Erstverfahren berechnet sich aus

Grundgebühr 1660,00 €

Verfahrensgebühr (ohne Witness) 1460,00 €

Gesamt (Erstverfahren, ohne Witness) 3120,00 €

Der allgemeinen Praxis folgend, wird diese Gebühr für Grundaufwand und Systembegutachtung bei Überwachungsmaßnahmen nur noch anteilig berechnet (bekanntes Labor):0,5 * Grundgebühr (Erstverfahren) = 830,00 €0,3 * Verfahrensgebühr (Erstverfahren, ohne Witness) = 436,50 €, gerundet 440,00 €

Gesamt (Überwachung, ohne Witness) 1270,00 €

Die Witnessgebühr für Prüfverfahren kann nicht reduziert werden.

Zu Nummer 16

Nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nunmehr bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen die dort genannten Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. Der Aufwand für die Speicherung der Kurzzeitkennzeichen entspricht dem der Erfassung der roten Kennzeichen. Der Tatbestand der neuen Gebührennummer 125 wird deshalb entsprechend ergänzt. Die Gebühr beträgt 2,60 Euro.

Zu Nummern 17 und 18 Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummern 19 und 20

Aufgrund der Erfahrungen in der Anwendung der zum 02. Juli 2005 neu eingeführten Gebührennummern 181 bis 182.2 für digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen für Komponenten des digitalen Kontrollgeräts hat das KBA eine neue Kalkulation erstellt. Danach können die Gebühren nach den Gebührennummern 182.1 und 182.2 bei Beibehaltung der Kostendeckung gesenkt werden (ca. 110.000 €/Jahr).

Zu Nummern 21 und 22 Redaktionelle Änderungen

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Artikel 5 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft, da der verringerte Aufwand, der die Reduzierung der Gebühr bedingt, bereits zu diesem Zeitpunkt schon bestand.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1276:
Entwurf einer Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten fü die Wirtschaft, di

Berlin, 29. April 2010

Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter