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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften *
Vom 17. August 2007
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.08.2007 S. 1958)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht
|
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "1.022,58 EUR" durch die Angabe "914 EUR" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe "1.533,88 EUR" durch die Angabe "1.425 EUR" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe "1.789,52 EUR" durch die Angabe "1.681 EUR" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe "894,76 EUR" durch die Angabe "373,24 EUR" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern. |
"(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro." |
3. In § 15 Abs.1 Nr. 9 werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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