936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO)
In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 56a Absatz 1 folgender Satz 6 anzufügen:
"Die Angabe eines Postfaches genügt nicht den Erfordernissen an eine Anzeige der gewerblichen Niederlassung nach Satz 4 Nummer 2 und 4."
Folgeänderung:
In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" nach dem Text zu § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 folgender Text anzufügen:
"Zu Absatz 1 Satz 6
Die Initiative zum geschäftlichen Verkehr geht bei Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht vom Kunden aus, sondern anders als im stationären Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden. Seine Identität ist infolge seines Auftretens außerhalb einer Niederlassung und überhaupt wegen des vielfach nur flüchtigen Kontaktes mit den Verbrauchern schwieriger feststellbar. Ein regelmäßiges Problem besteht zum einen darin, dass ohne eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters Verbraucherinnen und Verbraucher der Möglichkeit beraubt werden, ihre bestehenden Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht, Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Zum anderen ist es auch Verbraucherorganisationen nicht möglich, Abmahnungen im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG zu adressieren.
Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 56a Absatz 1a wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "die vertrieben wird," die Wörter "den Namen des Veranstalters sowie dessen Wohnung oder gewerbliche Niederlassung" einzufügen.
- b) Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Die Angabe eines Postfachs genügt nicht den Erfordernissen an eine Angabe der gewerblichen Niederlassung nach Satz 1."
Folgeänderung:
In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" nach dem Text zu § 56a Absatz 1a folgender Text anzufügen:
"Die Publizitätspflicht für Wanderlager wird erweitert: In öffentlichen Ankündigungen sollen nunmehr nicht nur die Art der angebotenen Waren und der Veranstaltungsort, sondern auch der Name des Veranstalters und dessen Wohnung oder gewerbliche Niederlassung angegeben werden. Üblicherweise versteht es sich schon von selbst, dass der Gewerbetreibende für die Veranstaltung eines Wanderlagers auch seinen Namen und seine Anschrift angeben wird. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in einigen Fällen, und zwar gerade solchen, bei denen an der Seriosität der Angebote bzw. der Angebotsweise schon Zweifel entstehen können, der Kunde über den eigentlichen Veranstalter bewusst im Unklaren gelassen wird. Es herrscht oft Unsicherheit bei den Teilnehmenden, wer der Ansprechpartner und Veranstalter des Wanderlagers ist. Durch die Änderung ist sichergestellt, dass dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Anfang an klargestellt ist und diese vor Überraschungen geschützt sind.
Darüber hinaus ist es ein regelmäßiges Problem, dass ohne eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters Verbraucherinnen und Verbraucher der Möglichkeit beraubt werden, ihre bestehenden Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht, Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Ferner ist es für Verbraucherorganisationen nicht möglich, Abmahnungen im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG zu adressieren.
Daher soll bereits in der öffentlichen Ankündigung im Sinne des § 56a Absatz 1a des Entwurfs ebenfalls die ladungsfähige Anschrift angegeben werden, um eine effektive Rechtsdurchsetzung seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen. Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1a Satz 1 entspricht."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO)
In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 56a Absatz 1b folgender Satz anzufügen:
"Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die Veranstaltung eines gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß angezeigten Wanderlagers, wenn keine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgt und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden."
Folgeänderungen:
- a) Im Teil A. "Allgemeiner Teil" Abschnitt II. "Wesentlicher Inhalt" ist Absatz 2 der Begründung wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 3 sind die Wörter "und Pauschalreisen im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB" zu streichen.
- bb) Nach Satz 3 sind folgende Sätze einzufügen:
"Dies gilt grundsätzlich auch für Pauschalreisen im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB. Die mit Reisen verbundenen und von den Veranstaltern gezielt gesteuerten Erwartungen bieten in der besonderen Drucksituation des Wanderlagers zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass die für den Reisevertrag typische Verknüpfung mehrerer Leistungen die Gefahr erheblicher Zusatzkosten und eines intransparenten Leistungsangebots birgt. Eine Ausnahme soll insoweit jedoch dann gelten, wenn bei einem ordnungsgemäß angezeigten Wanderlager keine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgt und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden. In diesen Fällen fehlt es an der für unseriöse Kaffeefahrten typischen Drucksituation für die Kunden; zugleich werden finanzielle Schäden durch das Vorleistungsverbot vermieden. Nicht in Frage kommt dagegen eine vergleichbare Ausnahme von den Vertriebsverboten für Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel, da in diesen Bereichen für die Teilnehmer ein erheblich höheres Gefährdungspotential besteht. Bei Geldanlagen drohen den Teilnehmern deutlich höhere finanzielle Schäden. Bei Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, die bei Verkaufsveranstaltungen im Wanderlager üblicher Weise zu weit überhöhten Preisen verkauft werden, kommt die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen aufgrund ungeeigneter oder unwirksamer Produkte hinzu. Verbraucher sind bei Finanzdienstleistungen und Produkten mit gesundheitsfördernder Wirkung in besonderem Maße auf eine qualifizierte Beratung und eine von unangemessenen Beeinflussungen freie Entscheidungssituation angewiesen, die bei Verkaufsveranstaltungen im Wanderlager nicht ausreichend gewährleistet ist."
- b) In Teil B. "Besonderer Teil" Abschnitt I. "Zu Artikel 1" Unterabschnitt "Zu Nummer 2" ist die Begründung "Zu Absatz 1b" wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 2 sind nach dem Wort "Nahrungsergänzungsmitteln" das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen sowie nach dem Wort "Medizinprodukten" die Wörter "und Pauschalreisen im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB" zu streichen.
- bbb) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
"Dies soll grundsätzlich auch für Pauschalreisen im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB gelten, da die mit Reisen verbundenen Erwartungen und die Komplexität des Reisevertrages in der besonderen Drucksituation des Wanderlagers zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten bieten."
- bb) Absatz 10 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 ist nach dem Wort "Vertriebsverbot" das Wort "grundsätzlich" einzufügen.
- bbb) Nach Satz 3 sind folgende Sätze einzufügen:
"Jedoch soll für den Bereich der Pauschalreisen eine Ausnahme gelten, wenn bei einem ordnungsgemäß angezeigten Wanderlager keine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgt und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden. Veranstaltungen dieser Art fehlt es insbesondere an der für unseriöse Kaffeefahrten typischen Drucksituation für die Kunden, da die Teilnehmer selbständig zum Veranstaltungsort anreisen."
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für das Vertriebsverbot bei Pauschalreisen ist erforderlich, da es - unter den Voraussetzungen, dass der Veranstalter das Wanderlager ordnungsgemäß anzeigt, eine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter nicht stattfindet und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden - an der für unseriöse Kaffeefahrten typischen Drucksituation für die Kunden fehlt.
Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift auf die Vertriebsverbote für Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel kommt dagegen nicht in Betracht, da in diesen Bereichen für die Kunden ein erheblich höheres Gefährdungs- und Schadenspotential besteht, sei es durch die Gefahr einer erheblich höheren finanziellen Belastung, sei es durch die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen aufgrund ungeeigneter oder unwirksamer Produkte.
4. Zu Artikel 2- neu - (Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
'Artikel 2
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"
- b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 40a Eröffnung eines Postfachs § 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch".
2. Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"
3. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40c eingefügt:
" § 40a Eröffnung eines Postfachs
- (1) Durch einen Postfach-Vertrag verpflichtet sich ein Anbieter von Postdienstleistungen, einem Nutzer ein Postfach zur Verfügung zu stellen, eingehende Postsendungen zuzuführen und dem Nutzer die Abholung zu ermöglichen.
- (2) Der Anbieter von Postdienstleistungen hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben:
- 1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift;
- 2. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so wird deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben.
- (3) Der Anbieter von Postdienstleistungen hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freigabe des Postfaches des Nutzers zu überprüfen:
- 1. bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit; die Identität der Person kann auch anhand des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft werden;
- 2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
Der Anbieter von Postdienstleistungen kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Er darf zur Identitätsfeststellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Nutzers gewährleisten.
- (4) Eine Nutzung des Postfachs ist erst möglich, nachdem der Anbieter von Postdienstleistungen das Postfach des Nutzers freigegeben hat. Die Freigabe erfolgt, sobald der Anbieter von Postdienstleistungen den Nutzer eindeutig identifiziert hat und die Identitätsdaten des Nutzers und bei Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auch dessen gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder erhoben und erfolgreich überprüft worden sind.
- (5) Liegen dem Anbieter von Postdienstleistungen begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu einem Nutzer vorhandenen Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat er die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu berichtigen. Ist eine Berichtigung insbesondere mangels zustellfähiger Anschrift des Nutzers nicht möglich oder hat der Nutzer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, soll der Anbieter den Postfach-Vertrag kündigen.
§ 40b Dokumentation
- (1) Der Anbieter von Postfachdiensten hat alle Maßnahmen zur Erfüllung der in § 40a genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der Eröffnung eines Postfachs, jede Änderung von Daten, die hinsichtlich der Führung eines Postfachs relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des Status eines Postfachs. Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 40a Absatz 3 Satz 3.
- (2) Der Anbieter von Postfachdiensten hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet.
- (3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten zu gewähren.
§ 40c Auskunftsanspruch
- (1) Ein Anbieter von Postfachdiensten erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn
- 1. der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen,
- 2. sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nutzung des Postfachs zustande gekommen ist,
- 3. der Dritte die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Angaben im Sinne von § 40a Absatz 2 macht,
- 4. der Anbieter von Postfachdiensten die Richtigkeit der Angaben nach § 40a Absatz 3 überprüft hat,
- 5. das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken, und
- 6. die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Einzelfall nicht überwiegen.
- (2) Der Dritte hat dem Anbieter von Postfachdiensten zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elektronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermitteln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer ergibt, sofern diese angefallen sind. Der Anbieter von Postfachdiensten hat den Nutzer von dem Auskunftsersuchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im Einzelfall gefährdet.
- (3) Der Anbieter von Postfachdiensten kann den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- (4) § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
- (5) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen Zweck verwendet werden.
- (6) Der Anbieter von Postfachdiensten hat die Auskunftserteilung nach Absatz 1 zu dokumentieren und den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informieren. Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des Anbieters von Postfachdiensten, die Identifizierungsdaten des bearbeitenden Mitarbeiters des Anbieters von Postfachdiensten, die Mitteilung des Ergebnisses an den auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.
- (7) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt.
- (8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen Stellen bleiben unberührt."
4. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8c eingefügt:
"8a. entgegen § 40a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
8b. entgegen § 40b Absatz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
8c. entgegen § 40b Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,"
- b) In Absatz 2 wird nach der der Angabe "Nr. 6" die Angabe ", 8a bis 8c" eingefügt.'
Folgeänderungen:
- a) Der bisherige Artikel 2 wird zu Artikel 3.
- b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "B. Lösung" ist nach Absatz 3 folgender Absatz anzufügen:
"Die Anbieter von Postdiensten sollen verpflichtet werden, die Anmietung eines Postfachs nur zu gewähren, wenn vorher die Identität des Postfachinhabers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt wurde. Verstöße hiergegen sollen mit einem Bußgeld geahndet werden können."
- bb) In Abschnitt E. ist Unterabschnitt E.2 wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze 5 bis 7 anzufügen:
"Die Anbieter von Postdiensten sollen entgegen der bisherigen Regelung dazu verpflichtet werden, die Anmietung eines Postfachs nur zu gewähren, wenn vorher die Identität des Postfachinhabers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt wurde. Die Daten sollen dokumentiert werden. Die Anbieter von Postfachdiensten erteilen Berechtigten Auskunft über Namen und Anschrift."
- bbb) In Absatz 2 sind nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 anzufügen:
"Durch die Änderung des Postgesetzes ist von einer steigenden Anzahl von Auskunftsersuchen auszugehen. Der Gesetzestext trägt den Anliegen der Postfachdienste insofern Rechnung, dass diese nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden. Die Anbieter von Postfachdiensten können ferner den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen."
- aaa) In Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze 5 bis 7 anzufügen:
- aa) Im Abschnitt "B. Lösung" ist nach Absatz 3 folgender Absatz anzufügen:
- c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Teil "A. Allgemeiner Teil" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer I. ist nach Absatz 11 folgender Absatz anzufügen:
"Die vorgeschlagenen Änderungen im Postgesetz stärken die Rechtsdurchsetzung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn häufig scheitert derzeit bereits die Zustellung der Klageschrift mangels zustellfähiger Anschrift der beklagten Unternehmen. Diese unterhalten zumeist ein Postfach, ohne dass eine Rückverfolgung auf eine greifbare Firma oder Person möglich ist."
- bbb) In Nummer II. ist nach Absatz 4 folgender Absatz anzufügen:
"Änderung des Postgesetzes
Die Anbieter von Postdiensten sollen verpflichtet werden, die Anmietung eines Postfachs nur zu gewähren, wenn vorher die Identität des Postfachinhabers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt und bei Verdacht überprüft wurde. Verstöße hiergegen sollen mit einem Bußgeld geahndet werden können. Begleitet wird die Identifizierungspflicht von einer Dokumentationspflicht und einem Auskunftsanspruch."
- ccc) In Nummer III. sind nach Absatz 9 folgende Absätze anzufügen:
"Hinsichtlich der Änderungen des Postgesetzes liegt eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG vor.
Die vorgesehenen Bestimmungen verletzen nicht das Postgeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 GG), da das Postgeheimnis in seinem Schutzbereich nicht berührt ist. Inhaltlich umfasst das Postgeheimnis das Verbot, den Sendungsinhalt wie auch immer auszuforschen, über Sendungen Dritten Mitteilung zu machen, über Sendungen nach Personen, Ort, Zeit, Art und Weise und Häufigkeit der Postbenutzung Aufzeichnungen zu machen sowie diese Dritten zu überlassen, Dritten Sendungen unmittelbar oder durch Information über die Sendung mittelbar zugänglich zu machen (Löwer; in: von Münch/Kunig, GGK I, Art. 10 Rn. 17). All dies wird von der Identifizierungspflicht bei der Eröffnung eines Postfachs nicht tangiert. Es liegt auch im Übrigen kein Grundrechtseingriff vor, denn das Postgeheimnis vermittelt keinen Anspruch auf postalische Leistungen (Jarass; in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, Art. 10 Rn. 14) und gewährt somit keinen Anspruch auf die Nutzbarkeit anonymer Postfächer. Ebenso wenig ist die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Identifizierungspflicht bei Postfacheröffnungen stellt eine Berufsausübungsbeschränkung dar und dient dem Verbraucherschutz, indem eine Flucht in die Anonymität von Postfächern verhindert wird, und gewährleistet in verhältnismäßiger Weise zugleich die Vertrauenswürdigkeit der Postfachdienste.
Der Gesetzentwurf ist europarechtlich zulässig. Die Identifizierungspflicht für Anbieter von Postdienstleistungen verstößt weder gegen die Dienstleistungsrichtlinie (mangels Anwendbarkeit vgl. Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a) noch gegen die Postdiensterichtlinie (Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates), die eine Identifizierungspflicht nicht ausschließt. Vielmehr dient die Identifizierungspflicht sogar der Verbesserung der Dienstequalität im Sinne der Richtlinie. Mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht Vereinbarkeit, da die nicht diskriminierenden, verhältnismäßigen Regelungen zugunsten der Ziele des Verbraucherschutzes und der Sicherheit des Postfachverkehrs als zwingende Gründe des Allgemeininteresses wirken. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat anerkannt, dass Artikel 106 AEUV für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, z.B. die Erbringung von Postdienstleistungen, betraut sind, Ausnahmen von der Anwendung der Grundfreiheiten rechtfertigt."
- aaa) In Nummer I. ist nach Absatz 11 folgender Absatz anzufügen:
- bb) Im Teil "B. Besonderer Teil" ist nach Nummer I. folgende Nummer II. anzufügen:
'II. Zu Artikel 2 (Änderung des Postgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Auf Grund der durch Nummern 2 und 3 vorgenommenen Änderungen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2
Die Überschrift des 9. Abschnitts soll um das Wort "Postfächer" ergänzt werden, damit sie den Inhalt vollständig wiedergibt.
Zu Nummer 3 (§§ 40a bis 40c)
Neu eingefügt werden sollen in jeweils einem eigenen Paragraphen eine Identifizierungspflicht bei Postfacheröffnungen (§ 40a), eine Dokumentationspflicht (§ 40b) und ein Auskunftsanspruch von Dritten gegen die Anbieter von Postfachdiensten (§ 40c). Die Regelungen orientieren sich am De-Mail-Gesetz.
Zu § 40a (Eröffnung eines Postfachs)
Die Einladungen zu Kaffeefahrten sind in der überwiegenden Anzahl aller Fälle als "Gewinnmitteilungen" getarnt, die die Empfänger dazu bewegen sollen, an diesen Fahrten teilzunehmen. Von den Veranstaltern werden in der Regel Postfachadressen angegeben. Tatsächlich existiert jedoch keine der in den Mitteilungen angegebenen Firmen und Vertretungsberechtigten. Ein erfolgreiches Einklagen des Anspruchs auf den Gewinn aus § 661a BGB ist daher nicht möglich. Bislang existiert keine Pflicht der Postfachanbieter, zutreffende Daten zu erheben. Das OLG Köln (Urteil vom 23.2.2011, Az. I-6 W199/10, 6 W 199/100, GRUR-RR 2011, 468) hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht verpflichtet ist, vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden genaue Feststellungen zu deren Identität und Rechtsfähigkeit zu treffen. Gemäß § 5 Absatz 1 Postdienstleistungsverordnung setze die Vereinbarung der Abholung von Briefsendungen nur voraus, dass der Kunde für Fälle der förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen habe.
Zu einer solchen gehöre jedoch lediglich die Angabe einer den Zustellungsempfänger und den Ort der Zustellung eindeutig individualisierenden Bezeichnung (OLG Köln, aaO). Insbesondere bei juristischen Personen sei die namentliche Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter nicht unbedingt notwendig. Die Deutsche Post unterliegt ferner bei Auskunftsbegehren nach § 13 UKlaG keiner Pflicht, über die Herausgabe der vorhandenen Bestandsdaten hinausgehende Ermittlungen zur Richtigkeit der Daten anzustellen.
Die zuverlässige Identifizierung des zukünftigen Postfach-Nutzers ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucher, aber auch der zuständigen Behörden. Sie verursacht keine unzumutbaren Pflichten; insbesondere für Postfachnutzer ist die Identifizierungspflicht zumutbar: das Postfach soll nicht der (vollständigen) Anonymität dienen und unseriöse Geschäftsmethoden ermöglichen, sondern lediglich dem Nutzer durch die frühmorgendliche Einlegung der Postsendungen in das Postfach einen erheblichen Zeitvorteil bieten. Der mit der Änderung bezweckte Schutz der Verbraucher geht über den Bereich der Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe hinaus, denn auch andere unseriöse Unternehmen verstecken ihre Identität hinter einem Postfach.
Die Identifizierungspflicht wird als neuer § 40a in das Postgesetz integriert. Damit hat sie wie die ähnlichen Identifizierungspflichten des Geldwäschegesetzes und des De-Mail-Gesetzes Gesetzesrang. Als Spezialregelung für die Eröffnung von Postfächern geht sie, soweit sie Regelungen enthält, der Postdienste-Datenschutzverordnung vor.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass bei der Eröffnung eines Postfachs ein vertragliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Anbieter von Postdienstleistungen und dem Nutzer zustande kommt. Die vertragliche Vereinbarung ist Grundlage für Rechte und Pflichten der Vertragspartner, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen bestehen. Beim Vertragsabschluss sind die Belange des Verbraucherschutzes zu beachten. Es sollten beispielsweise die Anbieter auf die Beendigungsmöglichkeiten, die Dokumentationspflicht nach § 40b inklusive des Einsichtsanspruchs nach § 40b Absatz 3 und den Auskunftsanspruch Dritter in § 40c hinweisen.
Zu Absatz 2
Zur Feststellung der Identität des Antragstellers erhebt der Anbieter von Postdienstleistungen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben. Die vorgesehene Feststellung des Namens bei natürlichen Personen umfasst den Nachnamen und mindestens einen Vornamen. Zur Überprüfung der Identität des Antragstellers hat sich der Anbieter von Postdienstleistungen anhand der in Absatz 3 genannten Dokumente zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind. Die Regelung orientiert sich an § 3 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) und an § 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690; GwG); auf die Begründung dieser Regelungen (Bundestagsdrucksache 16/9038, S. 36, und Bundestagsdrucksache 17/3630, S. 26) wird verwiesen. Eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes ist ebenfalls zulässig. Auf die Begründung dieser Regelung (Bundestagsdrucksache 16/10489, S. 40 ff.) wird Bezug genommen. Außerdem kann eine Identitätsfeststellung mittels der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes stattfinden (zu einem vergleichbaren Anwendungsfall vgl. § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Personalausweisverordnung). Die letzten beiden Arten ermöglichen also eine Postfacheröffnung im Wege der elektronischen Kommunikation.
Anhaltspunkte dazu, welche weiteren Dokumente zur Identitätsüberprüfung geeignet sind, können sich aus der nach § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes zu erlassenden Verordnung ergeben. Aus den Dokumenten müssen alle Daten, die erhoben und gespeichert werden sollen, ersichtlich sein. Ist etwa aus einem Reisepass die Anschrift nicht ersichtlich, muss zusätzlich zum Reisepass ein weiteres Dokument vorgelegt werden, aus welchem sich die Anschrift ergibt, z.B. eine amtliche Meldebestätigung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass der Anbieter von Postdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt erhobene Daten des Nutzers unter Beachtung seiner datenschutzrechtlichen Belange zum Zweck der Identifizierung nutzen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Identifizierung die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, die Daten aktuell sind und der Nutzer mit der Verwendung dieser Daten für diesen Zweck einverstanden ist. Unter diesen engen Voraussetzungen können daher beispielsweise auch beim Anbieter vorhandene Kundendaten, die dieser bei Aufnahme einer anderen Geschäftsbeziehung mit dem Nutzer erhoben hatte, für die Identifizierung verwendet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beschreibt den Vorgang der Freigabe eines Postfachs durch den Anbieter.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Pflicht für Postfachdiensteanbieter, im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, dass die gespeicherten
Daten nicht (mehr) zutreffend sind, eine Überprüfung durchzuführen. Zweck der Regelung ist die Erhaltung der Aktualität der Identifikationsdaten des Nutzers.
Die Anbieter von Postdienstleistungen haben bei Auffälligkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Identifikationsdaten ihrer Nutzer auf einem aktuellen Stand sind und der Wahrheit entsprechen. Dies umfasst die Verpflichtung, die Daten aktiv zu überprüfen, wenn Anlass für die Vermutung besteht, dass die Identitätsdaten eines Nutzers nicht oder nicht mehr zutreffen. Für Postfachdiensteanbieter stellt dies keine unzumutbare Belastung dar, da die Vorgehensweise ohnehin bereits der Praxis seriöser Postfachanbieter entspricht. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Nutzer vertraglich zur Aktualisierung seiner Daten zu verpflichten, sobald diese sich ändern.
Die anlassbezogene Überprüfungspflicht wird ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für die bereits bestehenden Postfächer gelten.
Ist im Einzelfall eine Berichtigung der Daten nicht möglich oder hat der Nutzer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, soll dies nicht ohne Folgen bleiben. Vielmehr soll der Anbieter von Postdienstleistungen den Postfach-Vertrag kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht schon jetzt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Nutzung von Postfächern, wenn ein Nachweis über eine zustellfähige Hausanschrift fehlt. Insofern entsteht kein zusätzlicher Bürokratieaufwand.
Zu § 40b (Dokumentationspflicht)
Die Durchführung der Identifizierung nach § 40a haben die Anbieter von Postfachdiensten zu dokumentieren, so dass die Aufsichtsbehörde die pflichtgemäße Identifizierung überprüfen kann. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen möglicher Haftung steht mit der Dokumentation ein objektives Beweismittel zur Verfügung. Verstöße gegen die Absätze 1 und 2 stellen Ordnungswidrigkeiten dar (siehe Nummer 4).
Die Regelungen orientieren sich an § 13 des De-Mail-Gesetzes. Auf die entsprechende Begründung zu den einzelnen Regelungen, die auch Beispiele enthält, wie die Dokumentationspflicht erfüllt werden kann, wird verwiesen (BT-Drs. 17/3630, S. 35).
Zu § 40c (Auskunftsanspruch)
Die Bestimmung enthält einen über §§ 13, 13a UKlaG hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete ladungsfähige Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.'
- cc) Im Teil "B. Besonderer Teil" wird die bisherige Nummer II. zur Nummer III. mit der Maßgabe, dass jeweils die Angabe "2" durch die Angabe "3" zu ersetzen ist.
- aa) Der Teil "A. Allgemeiner Teil" ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.
B
- 5. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.