Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -

936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 56a Absatz 1 folgender Satz 6 anzufügen:

"Die Angabe eines Postfaches genügt nicht den Erfordernissen an eine Anzeige der gewerblichen Niederlassung nach Satz 4 Nummer 2 und 4."

Folgeänderung:

In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" nach dem Text zu § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 folgender Text anzufügen:

"Zu Absatz 1 Satz 6

Die Initiative zum geschäftlichen Verkehr geht bei Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht vom Kunden aus, sondern anders als im stationären Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden. Seine Identität ist infolge seines Auftretens außerhalb einer Niederlassung und überhaupt wegen des vielfach nur flüchtigen Kontaktes mit den Verbrauchern schwieriger feststellbar. Ein regelmäßiges Problem besteht zum einen darin, dass ohne eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters Verbraucherinnen und Verbraucher der Möglichkeit beraubt werden, ihre bestehenden Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht, Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Zum anderen ist es auch Verbraucherorganisationen nicht möglich, Abmahnungen im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG zu adressieren.

Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 56a Absatz 1a wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung ist unter "B. Besonderer Teil" nach dem Text zu § 56a Absatz 1a folgender Text anzufügen:

"Die Publizitätspflicht für Wanderlager wird erweitert: In öffentlichen Ankündigungen sollen nunmehr nicht nur die Art der angebotenen Waren und der Veranstaltungsort, sondern auch der Name des Veranstalters und dessen Wohnung oder gewerbliche Niederlassung angegeben werden. Üblicherweise versteht es sich schon von selbst, dass der Gewerbetreibende für die Veranstaltung eines Wanderlagers auch seinen Namen und seine Anschrift angeben wird. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in einigen Fällen, und zwar gerade solchen, bei denen an der Seriosität der Angebote bzw. der Angebotsweise schon Zweifel entstehen können, der Kunde über den eigentlichen Veranstalter bewusst im Unklaren gelassen wird. Es herrscht oft Unsicherheit bei den Teilnehmenden, wer der Ansprechpartner und Veranstalter des Wanderlagers ist. Durch die Änderung ist sichergestellt, dass dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Anfang an klargestellt ist und diese vor Überraschungen geschützt sind.

Darüber hinaus ist es ein regelmäßiges Problem, dass ohne eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters Verbraucherinnen und Verbraucher der Möglichkeit beraubt werden, ihre bestehenden Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht, Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Ferner ist es für Verbraucherorganisationen nicht möglich, Abmahnungen im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG zu adressieren.

Daher soll bereits in der öffentlichen Ankündigung im Sinne des § 56a Absatz 1a des Entwurfs ebenfalls die ladungsfähige Anschrift angegeben werden, um eine effektive Rechtsdurchsetzung seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen. Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1a Satz 1 entspricht."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die einzufügende Einzelbegründung wird verwiesen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 56a Absatz 1b folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die Veranstaltung eines gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß angezeigten Wanderlagers, wenn keine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgt und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden."

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für das Vertriebsverbot bei Pauschalreisen ist erforderlich, da es - unter den Voraussetzungen, dass der Veranstalter das Wanderlager ordnungsgemäß anzeigt, eine geschäftsmäßige Beförderung von Personen zum Ort der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Veranstalter nicht stattfindet und im Rahmen der Veranstaltung vom Veranstalter keine Zahlungen entgegengenommen werden - an der für unseriöse Kaffeefahrten typischen Drucksituation für die Kunden fehlt.

Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift auf die Vertriebsverbote für Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel kommt dagegen nicht in Betracht, da in diesen Bereichen für die Kunden ein erheblich höheres Gefährdungs- und Schadenspotential besteht, sei es durch die Gefahr einer erheblich höheren finanziellen Belastung, sei es durch die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen aufgrund ungeeigneter oder unwirksamer Produkte.

4. Zu Artikel 2- neu - (Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:

'Artikel 2
Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 9 Postgeheimnis, Postfächer, Datenschutz"

3. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40c eingefügt:

" § 40a Eröffnung eines Postfachs

§ 40b Dokumentation

§ 40c Auskunftsanspruch

4. § 49 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

B