Empfehlungen der Ausschüsse U- A - In - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001

A


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Agrarausschuss (A) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen*
zuzustimmen:


* Die Änderungsempfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Wirtschaftsausschusses sind Hilfsempfehlungen zur Hauptempfehlung in Ziffern 19 und 20

B

C

D


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat ferner
die Annahme nachstehender En t s c h l i e ß u n g:

Begründung

Mit der Richtlinie vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle wurde zur Unterscheidung gefährlicher - nicht gefährlicher Abfall auf das Gefahrstoffrecht zurückgegriffen. Da das Gefahrstoffrecht auf gezielt hergestellte Stoffe abstellt und Abfälle (im Gegensatz zu "Zubereitungen") weder zielgerichtet hergestellt werden noch deren Inhaltsstoffe immer genau bekannt sind, führt dies zu Problemen, die im abfallrechtlichen Vollzug kaum zufriedenstellend gelöst werden können. Das Gefahrstoffrecht, das insbesondere auf den Arbeitsschutz und weniger auf Gefahren für die Umwelt ausgerichtet ist, kann nicht in allen Fällen 1 : 1 auf das Abfallrecht übertragen werden. Hier muss europarechtlich nachgebessert werden.

Zudem wird u.a. die Problematik persistenter organischer Schadstoffe - POP - nicht ausreichend abgebildet. Der Verweis auf die entsprechende, bereits geltende EU-Verordnung fehlt. Diese Stoffe sind in wesentlich geringeren Konzentrationen als 1.000 mg/kg aus der Umwelt zu entfernen (Zitat aus der POP-Verordnung: