Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU KOM (2011) 789 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 039/93 = AE-Nr. 930103,
Drucksache 122/03 (PDF) = AE-Nr. 030591 und AE-Nr. . 013703, 090103, 091056, 110795

Brüssel, den 23.11.2011
KOM (2011) 789 endgültig
2011/0372 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU

{SEK(2011) 1406 endgültig}
{SEK(2011) 1407 endgültig}

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

Gestützt auf eine breit angelegte Konsultation von Mitgliedstaaten und Interessenträgern und eine Folgenabschätzung schlägt die Kommission vor, das mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingeführte Überwachungssystem zu überarbeiten und die Entscheidung zu ersetzen. Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem soll verbessert werden, um sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Zusagen und Verpflichtungen aus laufenden und künftigen internationalen Klimaübereinkommen erfüllen, den rechtlichen Anforderungen des Klima- und Energiepakets nachzukommen und die Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsinstrumenten auf EU-Ebene zu fördern.

Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung Nr. 280/2004/EG durch eine Verordnung, die einen breiteren Geltungsbereich gewährleistet und mehr Adressaten erreicht, zu ersetzen, auch aufgrund des sehr technischen und harmonisierten Charakters des Überwachungssystems und zur Erleichterung seiner Umsetzung.

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen2 im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, Konzentrationen von Treibhausgasen (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollte die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel einen Wert von höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau nicht überschreiten. Der Vierte Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen THG-Emissionen ihren Höchststand bis 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.

Das von der Union am 31. Mai 20023 ratifizierte Kyoto-Protokoll ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Protokoll enthält für die Union und ihre Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) verbindliche Ziele für die Verringerung bzw. die Begrenzung von Treibhausgasemissionen. Auf seiner Tagung von März 2007 hat der Europäische Rat fest zugesagt, die THG-Emissionen der EU bis 2020 insgesamt um mindestens 20 % unter den Wert von 1990 zu senken, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und auch wirtschaftlich fortgeschrittenere Entwicklungsländer entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten einen Beitrag leisten. Mit dem im Dezember 2008 vereinbarten Klima- und Energiepaket wurden die 20 %-Ziele rechtsverbindlich. Die Ziele sind auch Gegenstand des Beschlusses 2/CP.15 ("Vereinbarung von Kopenhagen"), den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 28. Januar 2010 befürwortet haben.

Ziel der Entscheidung Nr. 280/2004/EG über die Einführung eines Überwachungssystems, nachstehend "ÜS-Entscheidung" genannt, war es, einen Mechanismus für die Überwachung aller anthropogenen Emissionen von nicht im Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schaffen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll zu evaluieren, die Berichterstattungsvorschriften der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls zu implementieren und zu gewährleisten, dass die Berichterstattung der Union und der Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat aktuell, umfassend, akkurat, kohärent, vergleichbar und transparent ist.

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung wird bezweckt,

Auf der Grundlage der sechsjährigen Erfahrung mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und ihren Durchführungsvorschriften, namentlich der Entscheidung Nr. 2005/166/EG4, sowie der Erfahrung mit der Umsetzung diverser UNFCCC-Vorschriften trägt der Vorschlag auch zur Verbesserung der Regelung für die Überwachung von und Berichterstattung über THG-Emissionen bei.

- Allgemeiner Hintergrund

Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung ist aus folgenden Gründen notwendig:

Insbesondere sollen mit der Überarbeitung der ÜS-Entscheidung folgende Probleme geregelt werden:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Überwachung ist derzeit in der Entscheidung Nr. 280/2004/EG geregelt, die mit dem vorliegenden Vorschlag aufgehoben wird.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

- Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusätzlich zu den Sachverständigensitzungen und Workshops wurden die Interessenträger zwischen dem 7. März 2011 und dem 29. April 2011 auch im Rahmen einer öffentlichen Online-Konsultation zu allen Aspekten der geplanten Überarbeitung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG konsultiert. Der Online-Fragebogen konnte von den Websites der GD Klimapolitik und "Ihre Stimme in Europa" abgerufen werden. Er war in allen Amtsprachen verfügbar, und Interessenträger wurden entsprechend informiert. Es gingen Antworten von Privatpersonen, nationalen Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, Privatunternehmen, Industriekonzernen und einem Forschungsinstitut ein.

- Ergebnis der öffentlichen Online-Konsultation

Aus den im Rahmen der genannten Online-Konsultation erhobenen Daten von Interessenträgern geht hervor, dass die Bürger der EU an Klimaschutzinformationen sehr interessiert sind und weitere Verbesserungen des Berichterstattungssystems unterstützen, insbesondere was die Vollständigkeit und Transparenz der Informationen anbelangt. Insgesamt fanden die Befragten, dass es trotz der relativ hohen Quantität und Qualität der Informationen und Daten zum Klimawandel noch weitere Verbesserungsmöglichkeiten gibt, und die Mehrheit der Befragten war der Auffassung, dass sich eine Verbesserung der Vorschriften in allen in dieser Folgenabschätzung angesprochenen Bereichen lohnen würde. Die Ergebnisse der Konsultation können online abgerufen werden5.

- Konsultation der Mitgliedstaaten

In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden zwei Workshops sowie verschiedene technische und sektorspezifische Sachverständigensitzungen und Projektsitzungen abgehalten, um die Mitgliedstaaten über die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung zu informieren. Auf diesen Sitzungen kamen die Mitgliedstaaten überein, die ÜS-Entscheidung zu überarbeiten, um den Entwicklungen auf EU- und auf internationaler Ebene sowie den bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten befürchteten jedoch, dass dies möglicherweise mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, die Niederlande, Schweden, die Slowakei, Spanien und Ungarn) erklärten sich bereit, Informationen über den Verwaltungsaufwand/die Verwaltungskosten vorzulegen. Diese Mitgliedstaaten wurden zweimal anhand von Fragebögen konsultiert. Allerdings haben nur 5 Staaten (Deutschland, Finnland, die Niederlande, Schweden und Ungarn) auch den zweiten Fragebogen beantwortet. Die niedrige Antwortquote beim zweiten Fragebogen lässt sich in erster Linie darauf zurückführen, dass die Fragen hauptsächlich die neuen Bestimmungen betrafen, die Teil der neuen ÜS-Verordnung sein werden. Die Mitgliedstaaten fanden es daher schwierig, den potenziellen Verwaltungsaufwand abzuschätzen. Auf Empfehlung der Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen wurden die Vertreter der Mitgliedstaaten anschließend telefonisch und per E-Mail um Vorlage zusätzlicher Daten oder um Präzisierung bereits übermittelter Informationen gebeten. Dieser Prozess lieferte endgültige Daten zum Verwaltungsaufwand, die für die Folgenabschätzung herangezogen wurden.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene Fragen untersucht, darunter:

Bei der Folgenabschätzung wurden für jede dieser Fragen verschiedene politische Optionen geprüft. Die potenziellen wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen wurden im Detail analysiert. Für die Einzelheiten der Prüfung der Optionen siehe die Folgenabschätzung zum Vorschlag, die unter http://ec.europa.eu/clima/studies/g-gas/index en.htm abrufbar ist.

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Hauptziel dieser Verordnung ist es, die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen, europäischen und internationalen Verpflichtungen und Ziele zu unterstützen und die weitere Politikgestaltung durch eine transparente, akkurate, kohärente, vergleichbare und umfassende Berichterstattung zu verbessern.

Existierende internationale Berichtspflichten umfassen schon jetzt die jährliche Meldung von THG-Emissionen und die vierjährliche Meldung anderer Klimainformationen (Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen, Unterstützung von Entwicklungsländern, Anpassung). Diese Art der Berichterstattung gilt jedoch bereits seit langem als unzureichend, und der Druck auf internationaler Ebene, die geltenden Berichterstattungsvorschriften zu verbessern und zu erweitern und die Häufigkeit der Berichterstattung zu verstärken, ist groß. In der heutigen Krisenzeit, in der wirtschaftliche Entwicklungen die Gestaltung der Klimaschutzpolitik stark prägen und Frühwarnung die Kapazität eines Landes, Klimaschutzmaßnahmen zu treffen, stark beeinflussen und gewährleisten kann, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum auch weiterhin von THG-Emissionen entkoppelt bleibt, ist dies besonders wichtig. Genau diese Erwägungen wurden in den jüngsten internationalen Vereinbarungen von Cancun in konkrete Vorschriften umgesetzt (Beschluss 1/CP.16), Vereinbarungen, die in der Tat eine Vielfalt von stichhaltigen und umfassenden Informationen (über Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen, Unterstützung von Entwicklungsländern) vorschreiben, die im Zweijahresrhythmus vorzulegen sind, um die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu untermauern. Die internationalen Verpflichtungen ergänzen auch die kürzlich erlassenen europäischen Vorschriften des Klima- und Energiepakets, in dem ebenfalls unmissverständlich anerkannt wird, dass bessere und aktuellere Daten und Informationen erforderlich sind. Und schließlich wird auch die Einholung aktueller Informationen der Mitgliedstaaten, vor allem über nationale THG-Prognosen und Klimaschutzmaßnahmen, zur Durchführung der Strategie "Europa 2020" beitragen, die die europäischen und nationalen Ziele für die Emissionsbegrenzung als Leitziele vorgibt. Aus diesem Grunde wird mit dieser Verordnung ein besserer Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsrahmen für die EU vorgeschlagen, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass den europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen wird, existierende Politiken implementiert werden und die wirksame Gestaltung künftiger Politiken möglich ist.

Angesichts der Unsicherheit einer Folgeregelung zum Kyoto-Protokoll und der Notwendigkeit eines jährlichen Erfüllungszyklus für die Umsetzung der Lastenteilungsentscheidung (LTE) wird vorgeschlagen, auf EU-Ebene ein Verfahren für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten THG-Daten zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der LTE-Ziele umfassend, transparent, glaubwürdig und zeitgerecht bewertet wird, wie dies im Klima- und Energiepaket vorgesehen ist.

Der Vorschlag geht die Frage der Berichterstattung über Emissionen aus den Sektoren internationaler Seeverkehr und LULUCF, in denen zurzeit sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene politische Debatten laufen, mit einer gewissen Vorsicht an: So wird sichergestellt, dass das Überwachungssystem einen angemessenen Rahmen bildet, der es gestattet, ausführliche Berichterstattungsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen, wenn auf internationaler Ebene oder auf EU-Ebene eine konkrete Lösung erzielt wurde. Auf diese Weise wird Kohärenz mit künftigen politischen Rahmenvorschriften gewährleistet, Doppelarbeit vermieden und sichergestellt, dass die Union in der Lage ist, die ausführlichen Vorschriften so effizient wie möglich umzusetzen.

Der Vorschlag gewährleistet Kohärenz mit der geltenden EU-Politik für die nicht CO₂- bedingten Klimaauswirkungen des Luftverkehrs, denn er sieht vor, dass die Kommission diese Auswirkungen anhand der neuesten Emissionsdaten und wissenschaftlichen Erkenntnisse alle zwei Jahre bewertet. Dieser Ansatz unterscheidet sich von den in der Folgenabschätzung geprüften Konzepten und berücksichtigt den nützlichen Beitrag, den andere Kommissionsdienststellen im Rahmen des dienststellenübergreifenden Konsultationsprozesses geleistet haben. Er wurde in den Vorschlag aufgenommen, weil davon ausgegangen wurde, dass so mit wesentlich geringerem Verwaltungsaufwand der gleiche Nutzen erzielt wird.

In Bezug auf Prognosen, Politiken und Maßnahmen sieht der Vorschlag eine jährliche Berichterstattung vor, damit die Verpflichtungen, die die EU auf nationaler und internationaler Ebene eingegangen ist, auf Jahresbasis bewertet werden können, aber auch, um frühzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Mitgliedstaaten schon jetzt jedes Jahr aktualisierte Informationen übermitteln, wenn sie die Informationen des Vorjahres für überholt halten. Der Vorschlag verfolgt insofern einen pragmatischen Ansatz, als der Kommission Hintergrundinformationen nicht doppelt vorgelegt werden müssen; vielmehr soll sichergestellt werden, dass die vorliegenden technischen Hintergrundberichte künftig öffentlich zugänglich sind.

Der Vorschlag gewährleistet, dass die Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung durch die Anwendung einheitlicher Methoden verbessert wird, und steht somit in Einklang mit der Verpflichtung der Union, auf transparente Weise und umfassend über die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern zu informieren.

Die jährliche Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen wird helfen, einen Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu erlangen, und die Entwicklung einer EU-weiten Anpassungsstrategie fördern. Sie sichert auch Informationen und Daten für das EU-Clearinghouse, das sich für nationale, regionale und lokale politische Entscheidungsträger als nützliches Instrument erweisen wird. In Einklang mit der Folgenabschätzung ist dies eine effiziente Option, denn die Union kann ihren internationalen Berichtspflichten mit geringerem Verwaltungsaufwand nachkommen.

Schließlich verbessert der Vorschlag auch die in den Mitgliedstaaten bereits existierenden Systeme für die Berichterstattung über Prognosen, Politiken und Maßnahmen und sichert Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten, die Luftschadstoffe zum Gegenstand haben. Dies ist der richtige Weg nach vorne, denn ungeachtet des damit verbundenen Aufwands wird langfristig eine bessere Einhaltung, Vereinfachung und ein niedrigeres Kostenniveau gewährleistet. Der Vorschlag enthält auch verbesserte Vorschriften für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, vereinheitlichte Berichtsformate sowie Leitlinien für die Verbesserung der Qualität und Vollständigkeit der übermittelten Daten und die Vereinfachung der geltenden Berichterstattungsvorschriften ohne unnötigen Verwaltungsaufwand.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Legislativvorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 191 Absatz 1 des Vertrags, namentlich die Bekämpfung des Klimawandels (durch Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen). Er zielt darauf ab, Informationen für die politische Entscheidungsfindung und Beschlussfassung der EU besser verfügbar zu machen und die Koordination und Kohärenz der Berichterstattung der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der UNFCCC zu verbessern. Dieses Ziel lässt sich mit weniger restriktiven Mitteln nicht erreichen. Der Vorschlag berührt nicht die mit der ÜS-Entscheidung eingeführte allgemeine Verteilung der Überwachungs-, Datenerhebungs- und Berichterstattungskompetenzen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.

- Subsidiaritätsprinzip

Bei einem Tätigwerden der EU muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt sein:

(a) Transnationaler Charakter des Problems (Kriterium der Erforderlichkeit)

Der transnationale Charakter des Klimawandels ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob ein Tätigwerden der Union notwendig ist. Mit nationalen Maßnahmen allein ließen sich international vereinbarte Verpflichtungen nicht erfüllen, und nationale Maßnahmen würden nicht ausreichen, um die Einzel- und Gesamtziele der Lastenteilungsentscheidung zu verwirklichen. Die EU muss daher einen Rahmen schaffen, der es ihr ermöglicht, ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen zu erfüllen und wo immer möglich eine harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten. Zur Verbesserung der Effizienz der Berichterstattung, die eine Koordinierung verschiedener Instrumente voraussetzt, sowie der Aktualität und Qualität der Berichterstattung im Rahmen der UNFCCC durch das Zusammentragen von Daten aus allen 27 Mitgliedstaaten ist auch eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich.

(b) Kriterium der Wirksamkeit (Mehrwert)

Auch wenn sich die meisten Überarbeitungsvorschläge aus geltenden oder anstehenden EU-und internationalen Verpflichtungen ergeben, wären Maßnahmen auf EU-Ebene im Vergleich zu nationalen Maßnahmen aufgrund ihrer höheren Wirksamkeit eindeutig vorteilhafter. Da die übergeordneten Verpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen werden, ist es effizienter, auch die erforderlichen Berichterstattungsinstrumente auf EU-Ebene festzulegen. Um die festgestellten Probleme (Qualität und Aktualität der Berichterstattung der EU und der Mitgliedstaaten) lösen zu können, ist auch eine Koordinierung der Daten und Vorgehensweisen aller 27 Mitgliedstaaten erforderlich, was sich auf EU-Ebene wirksamer bewerkstelligen lässt.

Die Erfahrung, insbesondere mit der Berichterstattung über THG-Emissionen an die UNFCCC, hat gezeigt, dass die ÜS-Entscheidung wesentlich zur Vereinfachung und Durchsetzung der Berichterstattung beigetragen hat. Die zusätzlichen Kontrollen und Analysen der Daten aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der ÜS-Entscheidung haben die Qualität der an die UNFCCC übermittelten Daten verbessert, den Mitgliedstaaten proaktiv geholfen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und in hohem Maße dazu beigetragen, die Fälle von Nichterfüllung der UNFCCC-Verpflichtungen zu begrenzen. Die verbesserte Durchsetzung der Pflichterfüllung - ermöglicht durch die Befähigung der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - war ebenfalls maßgebend.

Es wird davon ausgegangen, dass die Erweiterung der Berichtspflichten im Rahmen des überarbeiteten Überwachungssystems auf neue Bereiche der UNFCCC wie Finanzierung und technologische Unterstützung ähnlich große Vorteile bringen wird. Die Berichterstattung nach dem überarbeiteten Überwachungssystem wird eine detailliertere Auswertung und Bewertung der Daten der Mitgliedstaaten gestatten und gewährleisten, dass Datenlücken und Datenschwächen (zwei Bereiche der Berichterstattung, die für die Glaubwürdigkeit der EU auf internationaler Ebene wesentlich sind) genau identifiziert und konkrete Maßnahmen getroffen werden, um diese zu beheben. Die Berichterstattung nach dem überarbeiteten System wird außerdem zumindest einige gemeinsame Mindestnormen gewährleisten, da Informationen bisher eher uneinheitlich mitgeteilt wurden. Auch die künftige Anwendung von Verstoßverfahren ist von Bedeutung, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass etwaige noch offene Fragen EU-intern und nicht innerhalb der UNFCCC geregelt werden, wo die politischen und rechtlichen Implikationen groß sein könnten.

Für die Berichterstattung im Bereich der Anpassung wird das überarbeitete Überwachungssystem ähnlich nützlich sein, mit dem zusätzlichen Vorteil, dass es auch eine Plattform für den Austausch bewährter Praktiken bietet. Da die Anpassung an den Klimawandel ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Problem ist, wird die Zentralisierung der Berichterstattung dazu beitragen, dass Anpassungserfordernisse besser verstanden und bewährte Praktiken und Datenlücken identifiziert werden, die durch Maßnahmen auf EU-Ebene oder durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten behoben werden könnten.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:

Er geht nicht über das Maß hinaus, das zur Verwirklichung der Ziele der Verbesserung der Qualität der Klimadaten und der Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen erforderlich ist.

Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem übergeordneten EU-Ziel der Verwirklichung der THG-Emissionsreduktionsziele des Kyoto-Protokolls, den Zielen des Klima- und Energiepakets der EU, der Vereinbarung von Kopenhagen und dem Beschluss 1/CP.16 ("Vereinbarungen von Cancun").

Er sieht ein Überwachungssystem vor, das dem mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bereits implementierten System unter praktischen und prozeduralen Gesichtspunkten ähnlich ist.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Wie aus dem dieser Verordnung beiliegenden Finanzbogen hervorgeht, wird die Verordnung mit den vorhandenen Haushaltsmitteln implementiert, ohne Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen.

5. FAKULTATIVE Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die es der Kommission ermöglicht, diese Verordnung im Kontext künftiger Beschlüsse zur UNFCCC und zum Kyoto-Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern oder neue delegierte Rechtsakte erlassen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dem mit dieser Verordnung eingeführten System wird Folgendes bezweckt:

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Kapitel 2
Politiken für eine emissionsarme Entwicklung

Artikel 4
Politiken für eine emissionsarme Entwicklung

Kapitel 3
Berichterstattung über historische Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau

Artikel 5
Nationale Inventarsysteme

Artikel 6
Inventarsystem der Union

Es wird ein EU-Inventarsystem eingerichtet, um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare gemessen am EU-Treibhausgasinventar zu gewährleisten. Die Kommission verwaltet, unterhält und verbessert fortlaufend dieses System, das unter anderem Folgendes vorsieht:

Artikel 7
Treibhausgasinventare

Artikel 8
Vorläufige Treibhausgasinventare

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Juli jedes Jahres ("Jahr X") vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder erforderlichenfalls auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis 30. September öffentlich zugänglich.

Artikel 9
Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen

Artikel 10
Berichterstattung über CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr

Kapitel 4
Register

Artikel 11
Errichtung und Führung von Registern

Artikel 12
Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls

Kapitel 5
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken

Artikel 13
Nationale Systeme für Politiken, Maßnahmen und Prognosen

Artikel 14
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

Artikel 23
Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem KyotoProtokoll

Die EU und jeder ihrer Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat mit Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des Beschlusses 13/CMP.1 einen Bericht über diesen zusätzlichen Zeitraum vor.

Kapitel 9
Zusammenarbeit und Unterstützung

Artikel 24
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Union

Mitgliedstaaten und Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf

Artikel 25
Rolle der Europäischen Umweltagentur

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 10, 13 bis 20, 22 und 23 dieser Verordnung entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem

Kapitel 10
Befugnisübertragung

Artikel 26
Ausführliche Berichterstattungsvorschriften

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um ausführliche Berichterstattungsvorschriften, einschließlich Vorschriften betreffend Inhalt, Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen gemäß den Artikeln den 4, 5, 7, 8 und 13 bis 19 dieser Verordnung, festzulegen.

Artikel 27
Vorschriften für nationale Systeme

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikel 5 und 13 dieser Verordnung festzulegen.

Artikel 28
Aufhebung und Änderung von Verpflichtungen

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um die Artikel 4 bis 7, 10 bis 12, 14, 15, 17 und 19 dieser Verordnung ganz oder in Teilen aufzuheben oder dieselben Artikel zu ändern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass internationale oder andere Entwicklungen eine Situation herbeiführen, in der sich die Verpflichtungen aus diesen Artikeln erübrigen oder gemessen an den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind oder die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen der UNFCCC nicht erfüllen bzw. verdoppeln. Gemäß diesem Artikel erlassene Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass EU-interne und internationale Berichtspflichten insgesamt für die Mitgliedstaaten mit einem höheren Aufwand verbunden sind.

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel 11
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Ausschussverfahren

Die Kommission wird von einem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) No 182/1117.

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Treibhausgase

Kohlendioxid (CO₂)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N₂O)
Schwefelhexafluorid (SF6 )
Stickstofftrifluorid (NF3)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW):
PFC-14, Perfluormethan, CF4
PFC-116, Perfluorethan, C2F6
PFC-218, Perfluorpropan, C3F8
PFC-318, Perfluorcyclobutan,
c-C4F8 Perfluorcyclopropan c-C3F6
PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10
PFC-4-1-12, Perfluorpentane, C5F12
PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14 PFC-9-1-18, C10F18

Anhang II
Neuberechnung der Summe der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1

Die Summe der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel neuberechnet:

Dabei sind

Anhang II
Entsprechungstabelle

Entscheidung Nr. 280/2004/EGVorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1Artikel 4 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 3Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29
Artikel 4 Absatz 1Artikel 6
Artikel 4 Absatz 2Artikel 6
Artikel 4 Absatz 3Artikel 25
Artikel 4 Absatz 4Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1Artikel 22 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2Artikel 22 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 5Artikel 23
Artikel 5 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 7Artikel 25
Artikel 6 Absatz 1Artikel 11 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2Artikel 11 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1Artikel 24
Artikel 8 Absatz 2Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1Artikel 30
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 10
Artikel 11Artikel 32
Artikel 12Artikel 33