A. Problem und Ziel
- Die Zweite Verordnung zur Änderung der "Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV) vom 25. April 1996" dient der Umsetzung punktueller Verpflichtungen hinsichtlich der Straf- und Bußgeldbewehrung der beiden Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (AB1. EG (Nr. ) L 244 S. 1) bzw. Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5). Die Verordnung bezeichnet also diejenigen Tatbestände, deren Verletzung neben dem bereits bestehenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem des Chemikaliengesetzes (Erlass behördlicher Anordnungen) auch unmittelbar als Straftat zu verfolgen ist oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann. Sie füllen die Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) aus. Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Strafbarkeitsausnahme in einem aus medizinischen Gründen angezeigten speziellen Fall.
B. Lösung
- Änderung der zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154) geänderten Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 durch Verordnung der Bundesregierung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und nach § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
C. Alternative
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung nicht.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der ChemStrOWiV dient der notwendigen Ahndung von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und Nr. 850/2004 als Ordnungswidrigkeit oder deren Verfolgung als Straftat (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ). Hierdurch wird bei Bund, Ländern und Gemeinden kein zusätzlicher Vollzugsaufwand verursacht.
E. Sonstige Kosten
Werden die durch die beiden unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und Nr. 850/2004 begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung
zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
- - des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- - des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes:
Artikel 1
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils vor dem Wort "Verkehr" das Wort "den" eingefügt.
- b) Es werden in Nummer 7 am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt."
- c) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet."
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
4. Die bisherigen § § 5a und 6 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Einführung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der "Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV) vom 25. April 1996" enthält in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) eine rein redaktionelle Anpassung und bezeichnet in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) einen Straftatbestand im Falle eines Verstoßes gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (AB1. EG (Nr. ) L 244 S. 1) sowie in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c) eine Strafbarkeitsausnahme in einem aus medizinischen Gründen angezeigten speziellen Fall.
Darüber hinaus werden in den neu eingefügten § § 2a und 6 (Artikel 1 Nr. 2 und 3) konkret diejeigen Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) bezeichnet, deren Verletzung neben dem bereits eits bestehenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem des Chemikaliengesetzes (Erlass behördlicher Anordnungen) auch unmittelbar als Straftat zu verfolgen ist oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann. Sie füllen die Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) aus.
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verfolgt das Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (sog. POPS "Persistent Organic Pollutants") wie beispielweise Dioxin und DDT zu schützen, in dem deren Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen verboten oder beschränkt wird. Die in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geregelten zwölf Stoffe werden wegen ihrer Eigenschaften (umweltgefährlich, z.T. giftig bzw. sehr giftig) als das sogenannte "schmutzige Dutzend" bezeichnet und sind zudem schwer abbaubar. Hinzu kommt, dass sie nicht an ihrem Einsatzort bleiben, sondern als flüchtige Substanzen riesige Entfernungen über Wasser oder die Luft zurücklegen - vor allem in Richtung der Erdpole. Besonders betroffen sind deshalb arktische Gegenden. Dort analysierte Lebensmittel weisen deutlich erhöhte Konzentrationen dieser Stoffe auf.
Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist Deutschland zur Schaffung eines rechtlichen Instrumentariums zur Ahndung von Verstößen gegen die EG-Verordnung verpflichtet.
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes füllen § 1 Satz 1 Nr. 9 der vorliegenden Verordnung mit einem Tatbestand der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und § 2a der vorliegenden Verordnung mit einem Tatbestand der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 die Blankettnorm des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aus. Denn die genannten Tatbestände der beiden zuvor aufgeführten Verordnungen betreffen Herstellungs-, Verwendungs- oder Inverkehbringensverbote, zu dem die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes genannten Vorschriften ermächtigen.
Der Verstoß gegen eine weitere Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird in § 6 der Verordnung mit Hilfe des Ordnungswidrigkeitenrechts geahndet. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die Blankettnorm des § 26 Abs.1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes.
2. Kosten und Preiswirkungen
- a) Kosten der öffentlichen Haushalte
Die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der ChemStrOWiV dient der notwendigen Ahndung von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und Nr. 850/2004 als Ordnungswidrigkeit oder deren Verfolgung als Straftat (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ). Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten verursacht.
- b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Werden die durch die beiden unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und Nr. 850/2004 begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
3. Gender-Mainstreaming
Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming -Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht echt handelt. Insoweit bestehen Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Es handelt sich hierbei um eine rechtsförmlich gebotene redaktionelle Anpassung.
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Die Vorschrift sanktioniert einen Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, wonach geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der genannten Verordnung nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht werden dürfen, es sei denn zu wesentlichen Verwendungszwecken, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung festgelegt werden.De r neue Straftatbestand dient - ebenso wie die § § 1 bis 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung insgesamt - der Erfüllung des an die EU-Mitgliedstaaten gerichteten Regelungsauftrags gemäß Art. 21 der genannten Verordnung. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Die Ausnahme von der Strafbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Ausnahmesituationen die Einfuhr eines bestimmten Arzneimittels aus medizinischer Sicht erforderlich sein kann, weil ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel in Deutschland nicht verfügbar ist. Soll in derartigen Fällen mit dem Arzneimittel eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden (z.B. Schwellung der Atemwege nach Insektenstichen bei Allergikern), ist tatbestandlich kein strafwürdiges Unrecht gegeben.
Artikel 1 Nr. 2 und 3 (Neueinfügung der § § 2a und 6) Zu § 2a
§ 2a sanktioniert Verstöße gegen in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltene Herstellungs-, Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgelisteten Stoffen (z.B. Aldrin, Chlordan, Dieldrin). Die Verbote betreffen die Stoffe selbst, ihr Vorkommen in Zubereitungen und als Bestandteile von Artikeln. Für einige Stoffe enthält Anhang I z.T. zeitlich befristete Ausnahmen vom Verwendungsverbot.
Zu § 6
§ 6 bezeichnet die Verletzung einer in Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Unterrichtungspflicht und deren mögliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Danach haben Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg persistenter organischer Schadstoffe, deren Verwendung noch nicht verboten ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über deren Beschaffenheit und Größe, innerhalb bestimmter Fristen zu unterrichten.
Artikel 2 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 und insbesondere durch die Erste Änderungsverordnung vorgenommenen umfangreichen Änderungen der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung eine Neubekanntmachungsbefugnis zu dieser Verordnung. Artikel 3 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.