§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1 oder Abs. 7 Unterabs. 1 nicht sicherstellt, daß dort genannte Stoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus nicht hergestellt werden,
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1, Abs. 7 Unterabs. 1 oder Abs. 8 Unterabs. 1 nicht sicherstellt, daß dort genannte Stoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus nicht in den Verkehr gebracht oder nicht für eigene Zwecke verwendet werden,
- entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 oder 4 dort genannte Stoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus verwendet
oder
- entgegen Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 dort genannte Geräte ab Inkrafttreten der dort genannten Verwendungsbeschränkungen in Verkehr bringt.
§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Erzeugnisse
(1) Das Inverkehrbringen von
- geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung
oder
- Erzeugnissen, die in Artikel 9 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der genannten Verordnung
ist verboten.
(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Absatz 1 Nr. 1 geregelte Stoffe oder
- entgegen Absatz 1 Nr. 2 Erzeugnisse
in den Verkehr bringt.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 den Erwerb des dort bezeichneten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1, dort genannte Stoffe in Nichtvertragsstaaten oder nicht unter das Protokoll fallende Gebiete ausführt,
- entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 oder 3 der Kommission oder der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes zuständigen Bundesoberbehörde eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder mitteilt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien99a 04
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird,
- entgegen Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine erneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
- die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis einer erneuten Notifizierung wegen einer wesentlichen Änderung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen und die Verwendung oder die Kennzeichnung der betreffenden notifizierungspflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat
oder
- sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,
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