Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM (2013) 751 final; Ratsdok. 15882/13
Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu den Vorlagen allgemein
- 1. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit der Anpassung von EU-Rechtsakten an den Vertrag von Lissabon (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).
Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission durch Rahmenverordnungen Gesetzgebungsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV anpasst.
- 2. Der Bundesrat betont, dass die Anpassung von Verordnungen oder Richtlinien der EU, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den AEUV nicht zu einer Schwächung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsprozess der EU bei wesentlichen Vorschriften führen darf. Wie schon in der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B) ) dargelegt, sollten delegierte Rechtsakte auf ein absolutes Minimum beschränkt sowie Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der dann noch verbleibenden Durchführungsermächtigungen ausdrücklich und eindeutig festgelegt werden.
- 3. Er hält es für erforderlich, dass die Kommission gemeinsam mit den Experten der Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien entwickelt, nach denen zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Vorschriften in Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, unterschieden werden kann. So ist eine Übertragung von Rechtsakten in das System der delegierten Rechtsakte in der Regel dann nicht angemessen, wenn sie u.a. den Anwendungsbereich der Rechtsakte oder laufende Gesetzgebungsverfahren betreffen, wenn sie mit einem hohen Mehraufwand und hohen Kosten für die Mitgliedstaaten oder Betroffene verbunden sind oder weitere wesentliche nationale oder regionale Anliegen von Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. Auch Regelungen in Rechtsakten, die überwiegend dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder der Umwelt dienen, können nicht als "nicht wesentliche" Vorschriften in Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV betrachtet werden. Wie schon der Bundesrat in seiner zuvor genannten Stellungnahme dargelegt hat, sollten geäußerte Bedenken von Experten der Mitgliedstaaten gegen eine Umstellung auf das Verfahren der delegierten Rechtsakte berücksichtigt und statt einer Umstellung auf das Verfahren der delegierten Rechtsakte eine Umstellung auf Durchführungsrechtsakte oder auf ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren gewählt werden.
- 4. Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahmen zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" in BR-Drucksache 875/09(B) und 097/11(B) und erneuert seine dort geäußerten grundsätzlichen Bedenken an einzelnen Aspekten des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV.
- 5. Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Er stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation wird mit der durch die Befugnisübertragung angestrebten Effizienz und Zeitersparnis begründet. Dies überzeugt den Bundesrat nicht. Er ist der Auffassung, dass diese vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen würde, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall dennoch eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
- 6. Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, die regelmäßige Frist für Einwände nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnungsvorschläge auf drei Monate zu verlängern. Der Kommission sind vielfach Rechtsetzungsbefugnisse zu Gegenständen mit hoher Komplexität übertragen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat können ihre Rechte im notwendigen Umfang nur dann ausüben, wenn ausreichend Zeit für eine eingehende Prüfung der Rechtsetzungsvorschläge gewährt wird, die auch eine Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Vollzugs- und Verwaltungspraxis erlaubt.
- 7. Er plädiert für verbindliche Regelungen für eine Einbindung der Fachexperten der Mitgliedstaaten bei der Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den AEUV. Der Übergang zu delegierten Rechtsakten sollte durch eine Mehrheit der Mitgliedstaaten legitimiert sein.
- 8. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung KOM (2009) 673 endg. angekündigt hat, auch weiterhin systematisch Sachverständige der nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zu konsultieren und dazu Expertengruppen zu bilden bzw. bereits bestehende Expertengruppen heranzuziehen.
Er befürwortet diese Vorgehensweise und bekräftigt seine Auffassung, dass delegierte Rechtsakte regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt.
Zu den Rechtsakten im Anhang
- 9. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Auffassung, dass bei zahlreichen Gesetzgebungsakten im Verordnungsvorschlag zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV (BR-Drucksache 768/13 (PDF) ), die Vorgaben zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV nicht ausreichend eingehalten werden. Diese Gesetzgebungsakte sind nicht geeignet, im Wege einer Rahmenverordnung angepasst zu werden, sondern müssen im Einzelfall überprüft werden, ob statt des Systems der delegierten Rechtsakte eine Umstellung auf Durchführungsrechtsakte oder auf ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren gewählt werden sollte. Dies gilt insbesondere für folgende Gesetzgebungsakte:
Anhang des Verordnungsvorschlags zur Anpassung von Rechtsakten an Artikel 290 AEUV
- a) Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen)
In Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch eine Durchführungsverordnung ersetzt werden.
Änderungen nach Artikel 25 der Verordnung wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Nummer 23 gestrichen wird;
- b) Nummer 39 (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission)
Eine Änderung der REACH-Verordnung wird zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Im Rahmen des Review-Verfahrens der Verordnung bestand in Abwägung der Anforderungen nach einem stabilen und berechenbaren rechtlichen Umfeld ein breiter Konsens dahingehend, keine Änderungen an dem verfügenden Teil von REACH vorzunehmen. Eine Umstellung der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle bezugnehmenden Teile der REACH-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt würde diesem ausbalancierten Konsens zuwiderlaufen und die bestehende Stabilität gefährden.
Die REACH-Verordnung sieht die Umstellung auf die Möglichkeit der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in vielen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen vor. Eine generelle, pauschale Umstellung ist hier nicht zielführend, da davon auch wesentliche Bereiche der Verordnung betroffen werden.
So ist z.B. eine Neuaufnahme oder Änderung eines Eintrages in Anhang XVII von REACH zu "Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und von der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse" als wesentlich für die Umsetzung der Verordnung zu betrachten. Sie betrifft einen grundlegenden Anwendungsbereich der Verordnung. Gleiches gilt für die Aufnahme oder Streichung von Stoffen im Anhang XIV, "Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe".
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich dafür einzusetzen, dass im Anhang zum Verordnungsvorschlag die Nummer 39 gestrichen wird;
- c) Nummer 40 (Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen)
Artikel 4 der Richtlinie verweist (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- d) Nummer 41 (Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP))
Artikel 7 und 8 der Richtlinie verweisen (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- e) Nummer 42 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel);
- f) Nummer 43 (Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen)
Änderungen im Umfang der geregelten Geräte und Maschinen bzw. der Anforderungen an diese würden in den Vollzug der Gemeinden wesentlich eingreifen;
- g) Nummer 44 (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)
Änderungen nach Artikel 15 der Richtlinie wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- h) Nummer 47 (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten)
Gemäß Artikel 15 der Vogelschutzrichtlinie können Änderungen zur Anpassung ihrer Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nach dem "Regelungsverfahren mit Kontrolle" vorgenommen werden. Anhang I umfasst die besonders schützenswerten Vogelarten, für deren Erhaltung u.a. die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (Natura 2000-Gebieten) zu erklären sind. Anhang V enthält die Themen, zu denen die Mitgliedstaaten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten verstärkt forschen sollen. Besonders die aufgrund des gegenständlichen Verordnungsvorschlags vorgesehene Möglichkeit, Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ohne entscheidungsbindende Befassung der mitgliedstaatlichen Expertinnen und Experten im Rahmen des Regelungsausschusses zu ändern, wird aufgrund der weitreichenden Implikation der Aufnahme von weiteren Vogelarten in den Anhang I der Vogelschutzrichtlinie äußerst kritisch gesehen. Anhang I bezieht sich auf Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie.
Artikel 4 regelt die Verpflichtung zur Einrichtung von Schutzgebieten für die in Anhang I genannten Arten und bestimmt ein absolutes Verschlechterungsverbot für die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 zu qualifizierenden Gebiete, in denen die in Anhang I genannten Arten vorkommen. Eine Änderung des Anhangs I kann deshalb dazu führen, dass erhebliche neue Schutz- und Erhaltungserfordernisse auf die Mitgliedstaaten zukommen und erhebliche Zulassungshindernisse für Genehmigungsverfahren aller Art in ggf. großen Flächenkulissen entstehen können;
- i) Nummer 49 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
Artikel 54 der Verordnung verweist auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- j) Nummer 50 (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie))
Änderungen europarechtlicher Regelungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie, können beim Anlagenbetrieb, bei den Erfassungsstrukturen und auch im Vollzug deutliche finanzielle Auswirkungen haben. Darüber hinaus können sie Einfluss auf den Erhalt der Daseinsvorsorge in diesem Bereich haben sowie die Wirtschaft treffen;
- k) Nummer 51 (Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie))
Jedenfalls Änderungen des Anhangs I sind wesentliche Änderungen und deshalb im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- l) Nummer 52 (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa)
Mit den delegierten Rechtsakten wären Eingriffe in die verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Länder und insbesondere der Kommunen verbunden. Das Subsidiaritätsprinzip würde voraussichtlich verletzt. Die geforderte Umsetzung von Maßnahmen bedarf parlamentarischer Beschlüsse auf der Ebene der Länder (z.B. über Landesstraßenbedarfspläne inklusive ihrer Finanzierung), der Kommunen (Absicherung der Maßnahmen in eigener Trägerschaft aus dem Luftreinhalteplan im Kommunalhaushalt) und der Kreise (z.B. Finanzierung des ÖPNV). Damit ist die verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie nur unter Wahrung föderaler und subsidiärer Rechte und Pflichten möglich;
- m) Nummer 53 (Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken)
Die Änderung des Anhangs betrifft die Ausgestaltung des zentralen Handlungselementes nach Artikel 7. Die Änderung ist mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Mitgliedstaaten und Betroffenen verbunden. Sie ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- n) Nummer 54 (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
Die Richtlinie sieht bisher u.a. für die Beschreibung der Geodatenthemen (Artikel 4 Absatz 7) sowie für verschiedene Durchführungsbestimmungen (Metadaten Artikel 5 Absatz 4, technische Modalitäten Interoperabilität 7 Absatz 1, technische Spezifikationen Netzdienste Artikel 16, gemeinsame Nutzung von Daten Artikel 17) das Regelungsverfahren mit Kontrolle vor. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Länder sind jedoch umfänglich die Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene sicherzustellen und deshalb die Richtlinie 2007/2/EG von einer generellen Ermächtigung der Kommission zur Erlassung "delegierter Rechtsakte" auszunehmen. Statt dessen sollten die Auswirkungen der jeweils vorgesehenen Ermächtigung im Einzelfall untersucht und gegebenenfalls angepasst werden;
- o) Nummer 55 (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen)
Änderungen im Bereich der Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallentsorgung können sowohl für die beteiligten Wirtschaftsunternehmen als auch die Behörden zu einerseits erheblichem Bearbeitungsaufwand und andererseits auch zu unkalkulierbaren Kosten führen;
- p) Nummer 56 (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates)
Der Aufwand der Unternehmen, aber auch der Verwaltungen der Länder ist bereits jetzt erheblich, um die in der Verordnung geforderten Daten zu Schadstoffen und deren Frachten zu erheben und zu prüfen. Deutschland hat eine eigens für das von der EU vorgegebene Format angepasste Software zur Erfassung, Auswertung und Präsentation der Daten entwickelt. Jede Änderung der Anforderungen an das Register seitens der EU (zusätzliche Stoffe, andere Mengenschwellen, andere Anlagentypen) würde zusätzliche Kapazitäten und Kosten seitens der Behörden erfordern;
- q) Nummer 57 (Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung)
Bei den Änderungen des Anhangs II sind erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Verursacher zu erwarten; sie sind deshalb wesentliche Änderungen und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- r) Nummer 60 (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 079/117/EWG)
Artikel 29 verweist (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- s) Nummer 62 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG)
Änderungen nach Artikel 13 der Richtlinie wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- t) Nummer 63 (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)
Änderungen der anzuwendenden Berechnungsverfahren zum Umgebungslärm, des Umfangs der zu erhebenden Daten oder des Umfangs der bei der Lärmaktionsplanung umzusetzenden Anforderungen greifen wesentlich in den durch die jeweils zuständige Landesbehörde zu leistenden Aufwand bzw. in die im Rahmen der kommunalen Planungstätigkeit und Planungshoheit der Kommunen umzusetzende Aufgabe der Lärmaktionsplanung ein. Zur Fortentwicklung und Harmonisierung der Berechnungs- und Bewertungsverfahren zum Umgebungslärm läuft bereits langjährig ein Abstimmungsprozess der Mitgliedstaaten und weiterer Akteure (CNOSSOS-EU), welcher als Abschluss ein ordentliches Rechtsetzungsverfahren erfordert;
- u) Nummer 64 (Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe)
Der Regelungsbereich dieser Richtlinie hat große Auswirkungen auf die Wirtschaft und auf Investitionen und daher eine sehr hohe politische Relevanz;
- a) Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen)
- v) Nummer 65 (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik)
Anhang III der Wasserrahmenrichtlinie betrifft zentrales Planungswerkzeug nach Artikel 9 der Richtlinie (derzeit Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland). Die Änderung ist mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Mitgliedstaaten und Betroffenen verbunden. Sie ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- w) Nummer 66 (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge)
Änderungen betreffen hier in der Hauptsache die Wirtschaft: Hersteller (inklusive Zulieferer) und Entsorger von Kraftfahrzeugen. Dabei können sich Änderungen durchaus existenzgefährdend auswirken. Die Öffentliche Hand ist durch ggf. erhöhten Aufwand bei Überwachung oder Genehmigung betroffen;
- x) Nummer 67 (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien)
Geänderte Anforderungen an Deponien können auf Grund der über den Ablagerungsbetrieb hinausgehenden umfangreichen Anforderungen an die Stilllegung und die in der Regel langen Zeiträume der Nachsorgephase zu hohen Zusatzkosten führen. Regelungen, die größere Änderungen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung zur Folge haben, können sich negativ auf bewährte, serviceorientierte und sozialverträgliche Entsorgungsstrukturen auswirken, bis hin zur massiven Beeinträchtigung der Aufgabe der Daseinsvorsorge;
- y) Nummer 68 (Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch)
Die pauschale Anpassung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle an das Verfahren der delegierten Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist für die Änderung der Anhänge II und III der Trinkwasser-Richtlinie ungeeignet, denn es handelt sich hier nicht um legislative Regelungen, sondern vielmehr um die Ausgestaltung von Vollzugsaufgaben, die grundsätzlich der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten und der mit dem Vollzug betrauten Länder überlassen bleiben müssen. Anstelle delegierter Rechtsakte käme daher eher die Umstellung auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 291 AEUV in Betracht;
- z1) Nummer 71 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle)
Veränderungen können hier immense Auswirkungen sowohl auf die öffentlichrechtliche Abfallentsorgung, aber auch auf die Wirtschaft haben. Das betrifft sowohl die Hersteller von Verpackungen, die Recyclingwirtschaft als auch die energetischen Verwerter;
- z2) Nummer 72 (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen)
Bei den Änderungen der Anhänge sind erhebliche Auswirkungen auf die Verursacher zu erwarten. Sie sind deshalb wesentliche Änderungen und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- z3) Nummer 73 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser)
Betroffen sind dabei vor allem folgende Inhalte der Kommunalabwasser-Richtlinie:
- - Fortschreibung der Anforderungen an Kanalisationen nach Anhang I Abschnitt A zu Artikel 3 Absatz 2, - Fortschreibung der Anforderungen an das Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang I Abschnitt B zu Artikel 4 Absatz 3,
- - Fortschreibung der Anforderungen an das Abwasser von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang I Abschnitt B zu Artikel 5 Absatz 3,
- - Fortschreibung der Anforderungen an Regelungen/Erlaubnisse für industrielles Abwasser nach Anhang I Abschnitt C zu Artikel 11 Absatz 2 und - Fortschreibung der Anforderungen an das Abwasser von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang I Abschnitt B zu Artikel 12 Absatz 3;
Ergänzungen oder Änderungen des Anhangs I der Richtlinie können in den meisten Fällen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten verbunden sein. So könnte z.B. eine Forderung nach weitergehender Reinigung zur Verminderung anthropogener Spurenstoffe im Ablauf kommunaler Kläranlagen ganz erhebliche Investitionen (deutschlandweit wohl im mehrstelligen Millionen-Euro-Bereich) erforderlich machen, ebenso wie eine denkbare Forderung nach Abwasserhygienisierung. Ergänzungen oder Änderungen des Anhangs I der Richtlinie können deshalb keinesfalls als "nicht wesentlich" eingestuft werden. Sie sind vielmehr wesentlich und deshalb im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- z4) Nummer 94 (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
Änderungen nach Artikel 40 der Richtlinie wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- z5) Nummer 97 (Verordnung (EG) Nr. 10783/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006);
- z6) Nummer 98 (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates);
- z7) Nummer 100 (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs);
- z8) Nummer 107 (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr) und Nummer 108 (Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft führen)
Insoweit wird auf die Bedenken gegen delegierte Rechtsakte verwiesen, die in Ziffer 4 der BR-Drucksache 064/13(B) zum Ausdruck kommen und die grundsätzlich für den gesamten Bereich des Eisenbahnwesens bestehen. Da auch die Länderverwaltungen Eisenbahnrecht vollziehen, sollte eine effektive Prüfung der und Einflussnahme auf die Rechtsakte der Kommission möglich sein. In Anbetracht der kurzen Vetofristen, innerhalb derer der Rat Einspruch erheben kann, ist eine hinreichende förmliche Beteiligung des Bundesrates nach den Vorschriften des EUZBLG nicht gewährleistet;
- z9) Nummer 109 (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung));
- z10) Nummer 121 (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85/EWG des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates);
- z11) Nummer 125 (Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft)
Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen müssen regelmäßig durch die Luftverkehrsbehörden der Mitgliedstaaten erlassen werden. Eine Festlegung auf dem Wege eines delegierten Rechtsaktes kommt also hier nicht in Frage;
- z12) Nummer 133 (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden);
- z13) Nummer 134 (Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern)
Da eine grundlegende Überarbeitung dieser Richtlinie ohnehin notwendig ist, sollte eine Anpassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren überprüft werden. Unabhängig davon sollten zumindest die Analyseverfahren in einer Durchführungsverordnung geregelt werden;
- z14) Nummer 135 (Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung));
- z15) Nummer 141 (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG);
- z16) Nummer 142 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs)
Zahlreiche der in Artikel 18 der Verordnung enthaltenen Ermächtigungen erlauben es der Kommission, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festzulegen und so die Artikel 5 bis 8 der Verordnung zu konkretisieren. Diese Möglichkeiten können im Einzelfall so weitreichend sein, dass sich das Verfahren nach Artikel 290 AEUV hierfür nicht eignet;
- z17) Nummer 146 (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern);
- z18) Nummer 148 (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung);
- z19) Nummer 149 (Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG)
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sieht vor, dass die Kommission das in der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 festgeschriebene System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO entsprechend den einschlägigen internationalen Entwicklungen anpassen kann. Eine solche Anpassung ist von Artikel 290 AEUV nicht gedeckt, da es sich hierbei um einen wesentlichen Regelungsgegenstand handelt;
- z20) Nummer 154 (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates).
Direktzuleitung an die Kommission
- 10. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.