A. Problem und Ziel
- Gestützt auf die Bestimmungen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union (insbesondere Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e und Artikel 34 Abs. 2 Buchstabe b) hat der Rat der Europäischen Union am 27. Januar 2003 den Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt durch Strafrecht (AB1. EU (Nr. ) L 29 S. 55) erlassen. Mit diesem Rahmenbeschluss soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten die mit Schäden oder zumindest potentiellen Gefahren verbundenen Beeinträchtigungen der Umwelt (Gewässer, Boden, Luft einschließlich Ozonschicht) und die für Mensch, Tiere oder Pflanzen (Artenschutz) gefährlichen Verhaltensweisen des rechtswidrigen Umgangs mit gefährlichen Abfällen und radioaktiven Stoffen sowie des Betreibens gefährlicher Anlagen unter Strafe gestellt werden.
B. Lösung
- Der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen von §§ 325, 326 und 330d StGB sowie von § 66 Bundesnaturschutzgesetz). Folgeänderungen werden in §§ 311 und 312 StGB, dem Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 und dem Gesetz zu dem Übereinkommen von 26. Oktober 1979 über den Schutz von Kernmaterial vorgenommen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Ausdehnung des deutschen Strafrechts kann in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar wären.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (... StrÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom
27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (...StrÄndG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht1 (... StrÄndG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
1. In § 311 Abs. 1
wird die Angabe "(§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Angabe "(§ 330d Abs. 1 Nr. 4, 5)" ersetzt.
2. In § 312 Abs. 1
wird die Angabe "(§ 330d Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 330d Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt.
3. § 325 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge."
4. § 326 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "fruchtschädigend" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdend" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "befördert oder" eingefügt.
1 Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (AB1. EU (Nr. ) L 29 S. 55)
5. § 330d wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Begriffsbestimmungen" die Wörter "und Vorschriften zur Gleichstellung ausländischen Rechts" angefügt.
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Im Fall der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 sowie des § 328 stehen einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, zugelassenen Anlage, Genehmigung, Untersagung und Planfeststellung, einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren und einem Verbot eine entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Pflicht, zugelassene Anlage, Genehmigung, Untersagung und Planfeststellung, ein entsprechendes ausländisches vorgeschriebenes oder zugelassenes Verfahren und ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich. Im Fall des § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 stehen den dort genannten Gesetzen entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gleich."
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2
wird nach der Angabe " § 65 Abs. 1," die Angabe "2 Nr. 4, Abs." eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994
Artikel 12 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt geändert:
Die Angabe "(§ 330d Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches)" wird durch die Angabe "(§ 330d Abs. 1 Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326, 1995 II S. 299), das durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union (insbesondere Artikel 29, 34 Abs. 2 Buchstabe b in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387) hat der Rat der Europäischen Union am 27. Januar 2003 den Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Rahmenbeschluss) erlassen.
Inhaltlich lehnt sich der Rahmenbeschluss weitgehend an das international noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen des Europarates über den Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 4. November 1998 (European Treaty Series Nr. 172) an. Ausgehend von den Schwerpunkten der Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten sollen diese
- - mit Schäden oder zumindest potentiellen Gefahren verbundene Beeinträchtigungen von Umweltmedien (Artikel 2 Buchstaben a und b),
- - bestimmte für Mensch oder Umwelt schädliche oder zumindest gefährliche Verhaltensweisen des rechtswidrigen Umgangs mit gefährlichen Abfällen und radioaktiven Stoffen sowie des Betreibens gefährlicher Anlagen (Artikel 2 Buchstaben c bis e) und
- - rechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Tieren und Pflanzen der geschützten Art (Artikel 2 Buchstabe f) und mit der Ozonschicht (Artikel 2 Buchstabe g), wenn sie vorsätzlich (Artikel 2) oder zumindest grob fahrlässig (Artikel 3) begangen werden, mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedrohen (Artikel 5).
Die Umsetzung des Europaratsübereinkommens soll in einem gesonderten Gesetz erfolgen, da der Rahmenbeschluss eine Umsetzungsfrist bis zum 27. Januar 2005 vorsieht (Artikel 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses).
II.
Das deutsche Strafrecht entspricht bereits im Wesentlichen den Vorgaben des Rahmenbeschlusses. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich.
1. Nach Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser mit Strafe zu bedrohen, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person verursacht wurde. Solche Taten werden im deutschen Strafrecht insbesondere von den Straftatbeständen des § 330 Abs. 2 StGB (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat) und § 330a StGB (Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften) erfasst. Zudem werden diese Taten durch die Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) und gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) umfassend unter Strafe gestellt. Diese Tatbestände erfassen auch fahrlässige Verhaltensweisen.
2. Die Buchstaben b bis g des Artikels 2 (in Verbindung mit Artikel 3)
des Rahmenbeschlusses setzen eine rechtswidrige Begehung der darin genannten Handlungen voraus. Rechtswidrigkeit bedeutet nach Artikel 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses ein "Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen, einschließlich derjenigen, die bindenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Wirkung verleihen".
- a) Im deutschen Recht ist bisher nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit bei den verwaltungsakzessorisch ausgestalteten Umwelttatbeständen die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4 StGB) und das Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung (§ 330d Nr. 5 StGB) auch auf ausländisches Verwaltungsrecht gestützt werden kann (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, § 330d Rn. 19a; Lackner/Kühl, StGB, vor § 324 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Soweit der materielle Anwendungsbereich dieser Strafvorschriften einen Verstoß gegen deutsche Verwaltungsnormen, die sich in der Regel nur auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland beziehen, voraussetzte, wäre der Anwendungsbereich der Straftatbestände im Wesentlichen auf Inlandstaten beschränkt.
- b) Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung ( § 324 StGB), in dem die Rechtswidrigkeit des Verhaltens durch den Begriff "unbefugt" zum Ausdruck gebracht wird, ist allerdings eindeutig nicht auf Handlungen beschränkt, die gegen deutsche verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen. Die Strafbarkeit von ausländischen Gewässerverunreinigungen ergibt sich bereits aus § 330d Nr. 1 StGB, der auch ausländische Gewässer erfasst. Gleiches gilt auch für das in § 326 Abs. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) verwendete Merkmal "unbefugt". Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist lediglich "als Hinweis darauf anzusehen, dass nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu prüfen ist, ob das im Übrigen tatbestandsmäßige Verhalten straflos ist" (vgl. BT-Drs. 7/888, S. 21 f.; BT-Drs. 8/2382, S. 14).
- c) Der Rahmenbeschluss enthält keine Begrenzung des Anwendungsbereichs der in Artikel 2 aufgeführten Umweltstraftatbestände auf Inlandsfälle. Artikel 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses bezieht sich allgemein auf ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer Behörde. Deshalb ist der Deliktskatalog des Artikels 2 nicht ausdrücklich auf solche Straftaten beschränkt, die gegen inländische verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Rahmenbeschluss setzt daher einen über das Inland hinausgehenden materiellen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Straftatbestände voraus, nicht zuletzt im Hinblick auf die aus Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses folgende Notwendigkeit, Deutsche wegen einschlägiger Auslandstaten verfolgen zu können. Könnte die Mehrheit der Umweltstraftatbestände wegen ihrer verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung nicht auf Auslandstaten von Deutschen angewandt werden, würde das deutsche Recht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nur teilweise genügen.
- d) Es ließe sich die Ansicht vertreten, dass spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diesen Rahmenbeschluss (Artikel 10 Abs. 1) - ähnlich der gemeinschaftskonformen Auslegung verschiedener anderer Straftatbestände des geltenden Rechts (vgl. Satzger, Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 518 ff.; Dannecker/Streinz, Umweltpolitik und Umweltrecht: Strafrecht, in: Rengeling Hrsg., Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band 1, 2003, S. 126 ff.) - die §§ 324 ff. StGB rahmenbeschlusskonform, d.h. hier auslandsbezogen, auszulegen sind. Hierfür spricht, dass auch die im Rahmen der intergouvernementalen dritten Säule erlassenen Rahmenbeschlüsse mit Ausnahme der Möglichkeit unmittelbarer Anwendung und eines Vertragsverletzungsverfahrens parallel zu den Richtlinien nach Art. 249 Abs. 3 EG ausgestaltet sind. Die Rechtsinstrumente der dritten Säule stellen damit nicht rein völkerrechtliche Handlungsformen dar, sondern werden im Rahmen einer gemeinsamen Politik durch Beschlüsse des Rates der Europäischen Union in einem institutionalisierten Verfahren erlassen und bedürfen keiner Ratifizierung. Danach würden jedenfalls künftig den in § 311 StGB sowie in den Tatbeständen des 29. Abschnitts enthaltenen verwaltungsrechtlichen Pflichten, zugelassenen Anlagen, Genehmigungen, Untersagungen und Planfeststellungen, vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren und Verboten entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Instrumentarien gleichstehen. Dies führte dazu, dass - bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen - Verstöße gegen ausländische verwaltungsrechtliche Pflichten im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses vom deutschen Recht strafrechtlich erfasst würden.
- e) Diese Ansicht kann aber gegenwärtig nicht als gesichert gelten. Sie wirft außerdem im Hinblick auf solche Straftatbestände Fragen auf, die (wie beispielsweise § 327 Abs. 2 StGB) auf bestimmte deutsche Verwaltungsnormen verweisen. Zudem erscheint zweifelhaft, ob hier - selbst wenn die Grundsätze der richtlinienkonformen Auslegung auf Rahmenbeschlüsse übertragbar wären - eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung als Umsetzungsersatz in Betracht kommt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur bei einer hinreichend klaren Rechtslage der Fall, an der es hier im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärte Frage aber wohl fehlt, ob auch ausländische verwaltungsrechtliche Verpflichtungen strafrechtlich relevant sind. Eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung birgt außerdem die Gefahr, dass nicht hinreichend bestimmt sein könnte, wie weit die deutschen Strafbestimmungen reichen. Deshalb sollen die verwaltungsakzessorisch ausgestalteten Strafvorschriften durch eine Ergänzung von § 330d StGB ausdrücklich auf Auslandsfälle erstreckt werden, soweit dies für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erforderlich ist.
- f) Die vorgeschlagene Ergänzung erfasst ihrem Wortlaut nach ausländische verwaltungsrechtliche Pflichten etc. zunächst unabhängig davon, ob die Verletzung dieser Pflichten in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung selbst mit Strafe bedroht ist. Gleichwohl schlägt der Entwurf damit nicht vor, die deutsche Strafgerichtsbarkeit für reine Auslandssachverhalte ohne Rücksicht auf die am jeweiligen Tatort geltende rechtliche Bewertung zu erstrecken. Das erforderliche Korrektiv ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Danach erstreckt sich die deutsche Strafgerichtsbarkeit auf Auslandstaten Deutscher dann, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Die Einschränkung entspricht auch der Gerichtsbarkeitsregelung des Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses. Dieser Grundsatz bleibt durch den Entwurf unberührt.
3. Im Übrigen führen Artikel 2 Buchstaben b bis g in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
in nur sehr eingeschränktem Umfang zu Umsetzungsbedarf im deutschen Recht:
- a) Die Anforderungen aus Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses werden, was die Strafbarkeitsverpflichtungen hinsichtlich ionisierender Strahlung betrifft, im deutschen Recht insbesondere durch den Straftatbestand des § 311 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen) erfüllt. § 311 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt bei Fahrlässigkeitstaten eine grobe Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten voraus. Dies entspricht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses, da dessen Artikel 3 die Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, grob fahrlässiges Verhalten unter Strafe zu stellen. Daneben kommt auch eine Strafbarkeit nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern) in Betracht. Nach § 328 Abs. 5 ist die fahrlässige Begehungsweise strafbar. In besonders schweren Fällen greift § 330 StGB ein (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat).
- b) Soweit Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen in die Luft erfasst, sind § 325 StGB (Luftverunreinigung) und, soweit ein besonders schwerer Fall vorliegt, § 330 StGB einschlägig. § 325 Abs. 3 StGB stellt auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe. Luftverunreinigungen können außerdem nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) strafbar sein. Fahrlässiges Handeln ist hier nach § 326 Abs. 5 StGB strafbar.
§ 325 StGB setzt voraus, dass die Luftverunreinigung beim Betrieb einer Anlage verursacht wurde. Diese Voraussetzung behielt auch das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (31. StrÄndG - 2. UKG) - vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) bei, da die Fälle strafwürdigen Handelns außerhalb des Betriebs einer Anlage als selten angesehen wurden (vgl. BT-Drs. 012/192 S. 18). Der Anlagenbezug wird durch den Rahmenbeschluss nicht berührt. Aufgrund des in § 325 StGB verwendeten sehr weiten und über § 3 Abs. 5 BImSchG hinausgehenden Anlagenbegriffs ist ein praktischer Anwendungsbereich für strafwürdige Verhaltensweisen außerhalb der Nutzung einer Anlage nicht gegeben. In Betracht kämen hier lediglich geringfügige Luftverunreinigungen, wie zum Beispiel das die Nachbarschaft oftmals nur belästigende Flämmen von Gärten und Äckern (vgl. BT-Drs. 012/192 S. 18); solche Fälle werden jedoch auch vom Rahmenbeschluss nicht erfasst. Dieser bezieht sich nur auf Verhaltensweisen, welche die anhaltende oder erhebliche Verschlechterung der Luft oder den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen, Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursachen oder zu verursachen geeignet sind.
Jedoch ist der vollständige Tatbestandsausschluss des § 325 Abs. 5 StGB für bestimmte Verkehrsfahrzeuge durch den Rahmenbeschluss nicht gedeckt und soll daher modifiziert werden. Die bisherige Praxis, grundsätzlich lediglich Bußgelder in diesem Bereich zu verhängen, bewegt sich außerhalb der Vorgaben des Rahmenbeschlusses, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwerwiegende Luftverunreinigungen als Straftaten zu umschreiben.
- c) Die Vorschrift des § 324a StGB (Bodenverunreinigung) genügt den Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses im Hinblick auf das Einbringen einer Menge von Stoffen in den Boden. Die fahrlässige Begehungsweise ist nach § 324a Abs. 3 StGB strafbar. In besonders schweren Fällen ist § 330 StGB einschlägig. Zudem kann § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a StGB verwirklicht sein. Nach § 326 Abs. 5 StGB ist auch die Fahrlässigkeitstat strafbar.
- d) Das Einbringen von Stoffen in das Wasser (Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses) wird von § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) erfasst. Nach § 330d Nr. 1 StGB erfasst der Gewässerbegriff ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer und entspricht damit der Definition in Artikel 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses. Vorschriften zum Schutze des Wassers enthalten darüber hinaus § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a StGB und § 330 StGB. §§ 324 Abs. 3 und § 326 Abs. 5 StGB stellen die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe.
- e) Das in Artikel 2 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses geregelte Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von gefährlichen Abfällen, welche den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursachen können, ist im Wesentlichen in § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) unter Strafe gestellt. Nach § 326 Abs. 5 StGB ist auch fahrlässiges Handeln strafbar.
§ 326 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass jemand "entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung" handelt. Der Rahmenbeschluss bezieht sich dagegen allgemein auf "rechtswidriges" Handeln (Artikel 1 Buchstabe a). Da das Verbringen von Abfällen jedoch in den relevanten Fällen genehmigungsbedürftig ist, wenn dadurch die in Artikel 2 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses aufgeführten Folgen hervorgerufen werden oder werden können ( § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Transportgenehmigungsverordnung (TGV)), bestehen keine Unterschiede zwischen dem deutschen Recht und der Verpflichtung aus dem Rahmenbeschluss.
Erforderlich ist jedoch die Erweiterung des Tatbestandes des § 326 Abs. 2 StGB auf die bisher von der Norm nicht erfasste innerstaatliche gefährliche Beförderung.
- f) Die Vorgaben aus Artikel 2 Buchstaben d des Rahmenbeschlusses werden bereits im geltenden Recht erfüllt. Neben den Vorschriften der §§ 324, 324a, 325 und 330 StGB sind insbesondere auch die Straftatbestände in § 327 Abs. 1 und 2 StGB (Unerlaubtes Betreiben von Anlagen) und § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern) einschlägig. Die fahrlässige Begehungsweise ist nach § 327 Abs. 3 und § 328 Abs. 5 StGB strafbar.
Die Voraussetzung in § 327 StGB, dass das Betreiben der Anlage "ohne die erforderliche Genehmigung" erfolgen muss, wird - wie bei § 326 Abs. 2 StGB (oben Buchstabe e) - durch den Rahmenbeschluss nicht berührt. Eine Anlage ist nach § 4 Abs. 1 BImSchG immer genehmigungsbedürftig, wenn sie in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden. Sind daher die im Rahmenbeschluss aufgeführten Voraussetzungen gegeben, besteht Genehmigungsbedürftigkeit. Auch das bereits genehmigte Betreiben einer Anlage kann rechtswidrig im Sinne des Rahmenbeschlusses sein. Da die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung bedarf, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen - entsprechend den in Artikel 2 Buchstaben d des Rahmenbeschlusses aufgeführten schwerwiegenden Folgen - hervorgerufen werden können, wird dieser Fall ebenfalls von § 327 StGB erfasst.
- g) Buchstabe e führt zu keinem Gesetzgebungsbedarf. Die darin genannten Tathandlungen werden hinsichtlich Kernmaterials insbesondere durch § 328 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB abgedeckt. Anders als im Rahmenbeschluss ist ein Schadenseintritt oder eine Eignung dazu nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung sonstiger radioaktiver Stoffe ist in § 328 Abs. 1 Nr. 2 StGB geregelt. Auch § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB schützt vor Gefährdungen durch radioaktive Stoffe.
Das Herstellen von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen kann zudem nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) strafbar sein.
Entsprechend §§ 326 und 327 StGB stellt auch § 328 Abs. 1 StGB auf ein Handeln "ohne die erforderliche Genehmigung" ab, wobei bei einer wesentlichen Abweichung von der Genehmigung eine neue Genehmigung erforderlich ist. § 328 StGB entspricht damit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses.
Das in § 328 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthaltene Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit stellt - obwohl der Rahmenbeschluss nur rechtswidriges Handeln verlangt - keine unzulässige Beschränkung des Rahmenbeschlusses dar. Als "grob" ist eine Pflichtwidrigkeit dann zu bezeichnen, wenn die jeweilige Pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet (vgl. BT-Drs. 012/192 S. 23). Dies entspricht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses: Artikel 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses erfasst nur solche Verhaltensweisen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder sonst erhebliche Schäden verursachen oder verursachen können. Pflichten, die vor diesen schwerwiegenden Folgen schützen sollen, sind als besonders gewichtige Pflichten anzusehen, weshalb in den von Artikel 2 Buchstabe e umschriebenen Fällen regelmäßig eine grobe Pflichtwidrigkeit gegeben ist.
Fahrlässiges Handeln ist nach § 328 Abs. 5 StGB strafbar. In besonders schweren Fällen greift § 330 StGB ein.
- h) Die im Buchstaben f geregelten Verhaltensweisen werden bereits weitgehend im geltenden Recht von § 66 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG erfasst. Voraussetzung ist, dass es sich um Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art handelt. Eine streng geschützte Art liegt nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG vor, wenn eine besonders geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 , im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 BNatSchG (vgl. § 1 i.V.m. Anlage 1 BartSchV) aufgeführt ist. Fahrlässige Verhaltensweisen sind nach § 66 Abs. 4 BNatSchG strafbar.
Darüber hinaus kann die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 6 und 7 StGB (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) greifen. Zu berücksichtigen ist außerdem das Regelbeispiel des § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Um nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses auch den rechtswidrigen Besitz von besonders schützenswerten Tier- und Pflanzenarten unter Strafe zu stellen, ist allerdings eine Änderung von § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich.
- i) Der Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Buchstabe g), fällt unter § 27 ChemG. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 ChemG in Verbindung mit § 1 ChemStrOWiV macht sich strafbar, wer der VO (EG) Nr. 2037/2000 3093/1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1804/2003), zuwiderhandelt. § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG erfasst Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen nach § 17 ChemG, wozu auch § 9 Abs. 1 FCKW-Halon-VerbotsV gehört. Die von der VO (EG) Nr. 2037/2000 3093/1994 und der FCKW-Halon-VerbotsV erfassten Tathandlungen des Inverkehrbringens und Verwendens umfassen auch den Handel (vgl. § 3 Nr. 9, 10 ChemG). Änderungen des geltenden Rechts sind nicht erforderlich. Die fahrlässige Begehungsweise ist nach § 27 Abs. 4 ChemG strafbar.
4. Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 3 des Rahmenbeschlusses (Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten)
besteht nicht. Das deutsche Recht stellt auch die fahrlässige Begehung der in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses genannten Handlungen unter Strafe, s. Anmerkungen unter II. Nr. 1 bis 3.
5. Die sich aus Artikel 4 des Rahmenbeschlusses
ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB (Anstiftung, Beihilfe) erfüllt.
6. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses
müssen die in Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses umschriebenen Handlungen - zumindest in schwerwiegenden Fällen - mit einer Freiheitsstrafe, die zu einer Auslieferung führen kann, bedroht sein. Im deutschen Recht ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die Tat im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist (§ 3 Abs. 2 IRG).
Diese Voraussetzung ist für die oben beschriebenen Fälle erfüllt. Lediglich für die Fahrlässigkeitstat nach § 66 Abs. 4 BNatSchG beträgt die Höchststrafe nur sechs Monate. Der Gesetzentwurf schlägt daher die - auch sachgerechte - Anhebung der Höchststrafe auf ein Jahr vor. Die Höhe der wahlweise angedrohten Geldstrafe wird entsprechend angepasst (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 EGStGB).
7. Mit den §§ 30 und 130 OWiG
besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 6 und 7 des Rahmenbeschlusses (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen für juristische Personen) genügt.
8. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 des Rahmenbeschlusses (Gerichtsbarkeit)
werden durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt. Bei Umweltstraftaten, die nicht unter § 5 Nr. 11, 11a StGB fallen, wird die Zuständigkeitsregel des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses nur insoweit angewandt, als die juristische Person im Inland bereichert wurde (vgl. Artikel 8 Absatz 2). In diesen Fällen sind die §§ 3, 9 Abs. 1 StGB einschlägig.
9. Artikel 9 des Rahmenbeschlusses (Auslieferung und Verfolgung)
verpflichtet die Mitgliedstaaten, die ihre Staatsangehörigen nicht ausliefern, ihre Gerichtsbarkeit auch in den Fällen zu begründen, in denen ihre Staatsangehörigen Straftaten im Ausland begehen. Diesen Anforderungen genügt, was die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts betrifft, die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
10. Über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus
verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Begriffe in § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) an das Chemikaliengesetz anzugleichen.
11. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) enthält eine ausdrückliche Regelung zur Einbeziehung auch der Verletzung von ausländischen verwaltungsrechtlichen Pflichten. Darin wird einer verwaltungsrechtlichen Pflicht im Sinne des § 311 Abs. 1 und 2 StGB und einer Genehmigung und Untersagung im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Pflicht, Genehmigung und Untersagung gleichgestellt. Diese Vorschrift kann infolge des neuen § 330d Abs. 2 Satz 1 StGB entfallen.
III.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht), wobei sich die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 72 Abs. 2, 2. Alt. des Grundgesetzes ergibt.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das Strafgesetzbuch, das schon bisher bundesrechtlich geregelt ist. Um die Einheitlichkeit des materiellen Strafrechts in allen Ländern und damit die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu gewährleisten, ist auch weiterhin eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Strafrechtlich relevante Lebenssachverhalte reichen häufig über Ländergrenzen hinweg, weshalb unterschiedliche landesrechtliche Regelungen über die Strafbarkeit eines Verhaltens problematisch wären.
Ohne eine einheitliche Regelung drohte nicht nur eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung, sondern auch die Gefahr vielfältiger Kompetenzstreitigkeiten. Damit wäre ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Gerade bei überörtlicher oder gar grenzüberschreitender Kriminalität, die bei Umweltstraftaten häufig vorliegt, ist ein länderübergreifendes koordiniertes Zusammenwirken zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden erforderlich, das ohne bundeseinheitliche Regelungen über die einschlägigen Straftatbestände nicht möglich wäre.
IV.
Erwartungsgemäß werden durch dieses Gesetz keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher in der Regel nicht zu erwarten. Allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu geringfügigen Einzelpreiseffekten kommen kann. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Unternehmen, die sich nicht rechtskonform verhalten und die mit Sanktionen belegt werden, versuchen, die Belastungen über die Preise an die Kunden weiterzugeben. Führen Sanktionen aufgrund normwidrigen Verhaltens im Extremfall zu zeitlich begrenzten oder dauerhaften Betriebsschließungen, lassen sich Veränderungen der Nachfrage- und Angebotsstrukturen für einzelne Teilmärkte mit den entsprechenden Einzelpreiseffekten ebenfalls nicht völlig ausschließen. Wegen der erwartungsgemäß geringen Fallzahlen sind aber Auswirkungen auf das Verbraucher- oder allgemeine Preisniveau nicht zu erwarten. Auch die Belastungen der öffentlichen Haushalte, die infolge eines im Ausmaß eng begrenzten Anstiegs des Vollzugsaufwands entstehen können, rufen keine mittelbaren preisrelevanten Effekte hervor.
V.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nr. 1 (§ 311 Abs. 1)
Unter Artikel 1 Nr. 5 wird vorgeschlagen, § 330d StGB um einen Absatz 2 zu ergänzen, der den verwaltungsrechtlichen Instrumentarien entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Instrumentarien gleichstellt. Der bisherige Wortlaut wird § 330d Abs. 1 StGB. Im Zuge dessen wird die in § 311 Abs. 1 StGB enthaltene Verweisung auf § 330d Nr. 4, 5 StGB an die neue Absatznummerierung angepasst.
Nicht erforderlich ist es, in § 311 Abs. 1 auch auf den neuen § 330d Abs. 2 Satz 1 StGB zu verweisen. Die Vorschrift in § 330d Abs. 2 Satz 1 gilt nämlich - anders als § 330d StGB in seiner bisherigen Fassung - nicht nur für die Straftaten des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Sie bezieht vielmehr § 311 StGB ausdrücklich mit ein.
Zu Nr. 2 (§ 312 Abs. 1)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehenen Ergänzung von § 330d StGB.
Zu Nr. 3 (§ 325 Abs. 5)
§ 325 Abs. 5 StGB enthält bisher eine generelle Ausnahmeklausel für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Der umzusetzende Rahmenbeschluss sieht eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge nicht vor. Die Verpflichtung aus Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses bezieht sich allgemein auf das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, welches bestimmte schwere Folgen verursacht oder zu verursachen geeignet ist.
Der Gesetzentwurf trägt dem durch die Änderung von § 325 Abs. 5 StGB Rechnung. Die Ausnahmeregelung soll künftig nur für die Fälle des Absatzes 1 (auch in Verbindung mit Absatz 3) gelten. Dagegen sind Fahrzeuge in den Fällen des Absatzes 2, in denen unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freigesetzt werden, nicht mehr von der Strafbarkeit ausgenommen. Hier ist künftig die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar. Der Versuch bleibt straflos, da § 325 Abs. 2 StGB - anders als § 325 Abs. 1 Satz 2 StGB - den Versuch nicht unter Strafe stellt. Dies steht im Einklang mit dem umzusetzenden Rahmenbeschluss, der keine Verpflichtung zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit vorsieht.
Eine unverhältnismäßige Kriminalisierung des Verkehrsbereiches ist mit der Änderung von § 325 Abs. 5 StGB nicht verbunden. Insbesondere werden Luftverunreinigungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgen, nicht unter Strafe gestellt: Muss etwa ein großes Düsenflugzeug wegen eines dringenden Defekts notlanden, ist der Flugzeugführer unter Umständen aus Gründen der Luftverkehrssicherheit gezwungen, vor der Landung Kerosin abzulassen. Diese Maßnahme ist durch internationale Übereinkommen (ICAO) anerkannt und technisch notwendig, da eine sichere Landung eines Großraumflugzeugs mit gefüllten Treibstofftanks nicht möglich ist. Mit gefüllten Tanks bestünde die Gefahr, dass das Flugzeug beim Aufsetzen auseinander bricht - mit verheerenden Folgen für Mensch und Umwelt. In Fällen wie diesen ist unter Umständen bereits die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 325 StGB zu verneinen, sofern das Verhalten des Flugzeugführers internationalen Übereinkommen entspricht. Jedenfalls aber wird die Luftverunreinigung nach § 34 StGB gerechtfertigt sein (vgl. hierzu BGH, MDR 1975, S. 723; LG Bremen, NStZ 1982, S. 164 f. mit Anm. von Möhrenschlager).
Für die Fälle des § 325 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Absatz 3 - StGB auf eine Ausnahmeregelung zu verzichten, ist durch den Rahmenbeschluss nicht veranlasst. Vielmehr würde eine Anwendung des Absatzes 1 auf Verkehrsfahrzeuge über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zugleich die Gefahr bergen, Bagatellverstöße zu kriminalisieren, wie etwa den Verstoß gegen die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) nach § 47a StVZO.
Der Tatbestand des § 325 Abs. 1 StGB ist weiter als die Vorgaben des Rahmenbeschlusses: Nach § 325 Abs. 1 StGB reicht es für die Tatbestandserfüllung aus, dass Veränderungen der Luft generell geeignet sind, die im Gesetz genannten Rechtsgüter zu schädigen. Zwar muss nach Ansicht der Kommentarliteratur eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. So soll es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen, wenn sich die Schadenseignung nur auf geringfügige Beeinträchtigungen bedeutender Sachwerte erstreckt (Stree/Heine in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auf1., § 325 Rn. 13 m. w. N.). Eine anhaltende oder erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsgüter oder die Eignung zur anhaltenden oder erheblichen Beeinträchtigung, wie sie der Rahmenbeschluss voraussetzt, wird aber von
§ 325 Abs. 1 StGB nicht verlangt. Ein Freisetzen von Schadstoffen mit dieser Schädigungseignung wird ausreichend von § 325 Abs. 2, 4 StGB erfasst.
Zu Nr. 4 (§ 326 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)
1. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689) wurde in § 3a ChemG der Begriff "fruchtschädigend" durch den Begriff "fortpflanzungsgefährdend" ersetzt. In der Begründung dazu heißt es, dass diese neue Wortwahl dem Umstand Rechnung trage, dass das Gefährlichkeitsmerkmal neben der fruchtschädigenden Wirkung entsprechend der neuen EG-Definition auch Wirkungen im Sinne der Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit erfasse (BT-Drs. 012/7136 S. 31).
Der Gesetzentwurf schlägt eine entsprechende Anpassung des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Bei der Einfügung dieser Nummer in § 326 StGB durch das 31. StrÄndG - 2. UKG wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Begriff "fruchtschädigend" dem damaligen Chemikaliengesetz entlehnt sei. Diese parallele Ausgestaltung der Vorschriften wird durch die Änderung wieder erreicht.
2. § 326 Abs. 2 StGB stellt in der bisherigen Fassung nur die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und grenzüberschreitenden Durchfuhr unter Strafe. Der Gesetzentwurf schlägt vor, den Tatbestand auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Abfälle zu erweitern. Dies dient der Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses, der eine Verpflichtung zur Unterstrafestellung solcher Tathandlungen ausdrücklich vorsieht.
Es wird vorgeschlagen, in Absatz 2 den Begriff "befördert" einzufügen. In Abgrenzung zu der bisher geregelten grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des StGB werden damit - entsprechend der Regelung in § 328 Abs. 1 StGB - Beförderungshandlungen im Inland erfasst. Weiter als im Rahmenbeschluss vorgegeben, wird nicht vorgeschlagen, dass das Verhalten geeignet sein muss, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu schädigen. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich jedoch bereits aus dem Abfallbegriff des Absatzes 1. Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Behandlung der grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Abfallbeförderung nicht sachgerecht.
Zu Nr. 5 (§ 330d)
§ 330d Nr. 4 und 5 StGB stellt in der bisherigen Fassung auf verwaltungsrechtliche Pflichten ab, deren Verletzung in zahlreichen Vorschriften des 29. Abschnitts des StGB Tatbestandsmerkmal ist. Bisher ist nicht eindeutig geklärt, ob die solcherart ausgestalteten verwaltungsakzessorischen Strafvorschriften auch bei Verstößen gegen ausländisches Verwaltungsrecht greifen können.
Da der Deliktskatalog in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses nicht auf solche Straftaten beschränkt ist, die gegen inländische verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen, muss zumindest eine Klarstellung hinsichtlich der Erfassung von Taten erfolgen, die unter Verstoß gegen ausländisches Verwaltungsrecht begangen werden (siehe oben A. II. 2.).
Der Gesetzentwurf schlägt deshalb vor, § 330d StGB um einen Absatz 2 zu ergänzen. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Überschrift wird angepasst. § 330d Abs. 2 Satz 1 StGB stellt den in § 311 StGB sowie in den Tatbeständen des 29. Abschnitts enthaltenen verwaltungsrechtlichen Pflichten (§ 324a Abs. 1, § 325 Abs. 1 und 2, § 326 Abs. 3, § 328 Abs. 3 StGB), zugelassenen Anlagen und vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren (§ 326 Abs. 1 StGB), Verbote (§ 326 Abs. 2 StGB), Genehmigungen, Planfeststellungen und Untersagungen (§ 326 Abs. 2, § 327 Abs. 1 und 2, § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Instrumentarien gleich. Damit wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen ausländische verwaltungsrechtliche Pflichten bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Umweltstraftatbestände strafrechtlich sanktioniert wird.
Entsprechende Gleichstellungsklauseln enthält für § 311 Abs. 1 und § 328 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmateria1. Mit dem vorgeschlagenen § 330d Abs. 2 Satz 1 StGB wird Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial in das StGB integriert. Auch das Wertpapierhandelsgesetz enthält in § 38 Abs. 5 eine vergleichbare Gleichstellung von inländischen und entsprechenden ausländischen Verboten.
Eine gesonderte Gleichstellungsregelung ist für § 327 Abs. 2 StGB erforderlich. In § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB werden ausdrücklich genehmigungsbedürftige oder sonstige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannt. Außerdem ist hier Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass die Anlagen ohne die "nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche" Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung betrieben werden. In § 330d Abs. 2 Satz 2 StGB soll deshalb eine Regelung aufgenommen werden, mit der die in § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB genannten Gesetze mit entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften ausdrücklich gleichgestellt werden.
Für die Fälle des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB unterbleibt eine Gleichstellung, weil dies zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht erforderlich ist. Artikel 2 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses verlangt lediglich, das rechtswidrige Betreiben von "Fabriken" unter Strafe zu stellen, sofern in den Fabriken eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, die zu den im Rahmenbeschluss bezeichneten erheblichen Folgen führt. Der Begriff der Fabrik ist an das Europaratsübereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Convention on the Protection of the Environment through Criminal Law) angelehnt. Nach dem Erläuternden Bericht zum Europaratsübereinkommen wird der Begriff der Fabrik durch das nationale Recht bestimmt; er könnte - so der Erläuternde Bericht - Nuklearanlagen oder chemische Fabriken einschließen, in denen gefährliche Stoffe verarbeitet werden. Rohranlagen im Sinne des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB, in denen keine gefährlichen Stoffe verarbeitet werden, werden danach nicht unter den Begriff der Fabrik zu fassen sein.
Auch im Hinblick auf § 328 StGB unterbleibt eine Gleichstellung der dort ausdrücklich genannten inländischen Gesetze (s. Abs. 2 Nr. 1: "Atomgesetz" und Abs. 3 Nr. 1: "Chemikaliengesetz") mit entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften, weil dies zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht erforderlich ist. Das in § 328 Abs. 2 Nr. 1 StGB geregelte Versäumnis des unverzüglichen Ablieferns von Kernbrennstoffen wird von Artikel 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses nicht erfasst. Und auch der Umgang mit chemischen Gefahrstoffen ist nicht Gegenstand des Rahmenbeschlusses. Artikel 2 Buchstabe e betrifft ausschließlich den Umgang mit Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen. Die generelle Gleichstellung von inländischen und ausländischen Rechtsinstrumentarien, die nach § 330d Abs. 2 Satz 1 für § 328 StGB vorgesehen ist, läuft insoweit leer.
Die in § 330d Abs. 2 vorgeschlagene Gleichstellungsklausel lässt die Grundsätze über die Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten, namentlich nach § 7 Abs. 2 StGB, unberührt (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter A. II. 2. f.).
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
1. § 66 Abs. 2 BNatSchG erhebt unter anderem die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG zu Straftatbeständen, wenn sich die Handlungsweisen des Täters auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art beziehen. Mit diesen Vorschriften wird Artikel 2 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses bereits weitgehend umgesetzt.
Weitergehend als im bisherigen deutschen Recht vorgesehen verlangt der Rahmenbeschluss jedoch, dass auch der bloße Besitz der geschützten Tiere, beispielsweise nach schenkweisem Erwerb, als Straftat eingestuft wird. Dieser Vorgabe wird durch die Änderung von § 66 Abs. 2 BNatSchG Rechnung getragen.
2. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Höchststrafe gegenwärtig sechs Monate ( § 66 Abs. 4 BNatSchG). Dies entspricht nicht den europäischen Vorgaben. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses müssen die in Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses umschriebenen Handlungen - zumindest in schwerwiegenden Fällen - mit einer Freiheitsstrafe, die zu einer Auslieferung führen kann, bedroht sein. Im deutschen Recht ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die Tat im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist (§ 3 Abs. 2 IRG). Da die Strafvorschrift des § 66 BNatSchG bereits die - im Vergleich zu den in § 65 BNatSchG geregelten Verhaltensweisen - schwerwiegenden Fälle enthält, wird eine Anhebung der Höchststrafe für die Fahrlässigkeitstat nach § 66 Abs. 4 BNatSchG auf ein Jahr vorgeschlagen. Diese Anhebung ist - insbesondere angesichts des Strafrahmens für die entsprechende Vorsatztat (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) - auch angemessen. Die Höhe der wahlweise angedrohten Geldstrafe wird entsprechend angepasst (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 EGStGB).
Zu Artikel 3 (Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994)
Die Änderung von Artikel 12 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehenen Ergänzung von § 330d StGB.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial)
Die Aufhebung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehenen Ergänzung von § 330d StGB.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Da der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 27. Januar 2005 zu treffen, soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.