Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Vom ...

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel Diese Verordnung dient der Umsetzung

der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.

Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU L 372 S. 32) in deutsches Recht.

Sie dient ferner der formalen Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 396 S. 1).

2. Hintergrund

Die bestehenden Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung erlauben die Verwendung bestimmter Arsenverbindungen als Biozide für die Behandlung von Holz und enthalten Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern. Gleichwohl wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten auch mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geregelt. Nach Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten als Holzschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen enthalten ab dem 1. September 2006 nur noch dann erlaubt, wenn sie gemäß der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Die Zulassungsbedürftigkeit für Biozid-Produkte wurde mit § 12a des Chemikaliengesetzes in deutsches Recht umgesetzt.

Mit den Änderungen in dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen und Verwenden von Holzschutzmitteln, die Arsenverbindungen enthalten, an die Biozidregelungen angepasst. Darüber hinaus soll aber auch das Inverkehrbringen und das Verwenden von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern beschränkt werden, für welche bisher weit reichende Ausnahmen bestehen. Solche Hölzer dürfen künftig nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Holzschutzmittel mit denen sie behandelt wurden, gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen wurden.

Perfluoroctansulfonate (PFOS) sind ausschließlich synthetisch hergestellte, oberflächenaktive Stoffe mit wasser- und ölabweisenden Eigenschaften. Aus toxikologischer Sicht handelt es sich um persistente, bioakkumulierende und für Säugetiere giftige Substanzen. Bedenklich ist zudem, dass diese Stoffe in der Umwelt ubiquitär verteilt und bereits in Menschen und Tieren nachweisbar sind. Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu beschränken.

Mit der vorliegenden Verordnung werden das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS sowie von Erzeugnissen, die PFOS enthalten (z.B. Teppiche, Textilien,

Polster, Leder, Kleidung, Papier und Verpackungen) grundsätzlich verboten.

Ausnahmen sind für Erzeugnisse und Verfahren vorgesehen, für die derzeit keine geeigneten Substitute zur Verfügung stehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 396 S. 1) tritt am 1.6.2007 in Kraft. Dies macht eine formale Anpassung der Gefahrstoffverordnung auf Grund des Titels IV dieser EG-Verordnung erforderlich.

3. Kosten und Preiswirkungen

3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte

3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

3.1.2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen geringe Mehrkosten für die Erstellung und Erhaltung eines Berichterstattungsformulars für die Meldung der Bestände an PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und der Nutzung der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme. Die Meldepflicht besteht für 12 Monate. Die anfallenden Kosten werden auf 10.000 € geschätzt.

Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen obliegt nach § 21 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes den Landesbehörden. Es sind - wenn überhaupt - nur minimale nicht spezifizierbare zusätzliche Kosten zu erwarten.

Die dem Bund entstehenden Mehrkosten werden im jeweiligen Einzelplan durch Umschichtungen finanziert.

3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3.2.1 Arsenverbindungen

Infolge der Regelungen für Arsenverbindungen entstehen für die Wirtschaft keine oder nur geringe Kosten, da arsenhaltige Holzschutzmittel aufgrund bestehender Regelungen bereits substituiert wurden.

3.2.2 Perfluoroctansulfonate (PFOS)

Aufgrund der toxikologischen Eigenschaften von PFOS haben Unternehmen auch diese Stoffe bereits weitgehend substituiert. Ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung sind daher bereits rückläufig.

3.2.3 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung

Es sind keine Kosten für die Wirtschaft und keine Preiswirkungen zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung zweier EG-Richtlinien in deutsches Recht sowie der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung. Aus der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung entstehen keine neuen Kosten. Die aus der Umsetzung der beiden EG-Richtlinien in deutsches Recht entstehenden Bürokratiekosten für den Bund und die Wirtschaft sind unvermeidbar. Die Kosten für die Verwaltung sind unter 3.1.2. aufgeführt. Den Bürgern entstehen keine Mehrkosten.

Den begrenzten, von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen geringe Mehrkosten durch die einmalige Meldepflicht für Besitzer von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und den Anwendern der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme.

Da es sich um eine einmalige Meldung von streng begrenzten Informationsgehalten handelt werden die Kosten für vernachlässigbar eingeschätzt.

B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)

1. Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung)

1.1 Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird an die geänderten Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung angepasst.

1.2 Zu Nummer 2

Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 wird Abs. 1 geändert, um diesen an bestehende Biozidregelungen anzupassen und die Regelungen für das Inverkehrbringen von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern so zu verschärfen, dass auch Holzimporte von den Auswirkungen der Biozidregelungen betroffen sind.

1.3 Zu Nummer 3

Durch Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung werden die Ausnahmen für die im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 Buchstabe a) bis j) der Chemikalienverbotsverordnung genannten Zwecke beschränkt auf Hölzer, die mit Holzschutzmittel behandelt wurden, die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind. Mit Artikel 1 Nr. 3 werden die Ausnahmen auf Hölzer ausgeweitet die mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelt wurden und vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurden.

1.4 Zu Nummer 4

Im Anhang zu § 1 wird der Abschnitt 32 "Perfluoroctansulfonate (PFOS)" neu angefügt.

1.4.1 Abschnitt 32

Spalte 1:

In Spalte 1 werden die zu regelnden Stoffe aufgelistet.

Spalte 2 Nr. 1:

In Spalte 2 Nr. 1 wird ein Verbot des Inverkehrbringens von PFOS und Zubereitungen, die PFOS in einer Konzentration von 0,005 Masseprozent oder mehr aller in Spalte 1 aufgeführten PFOS eingeführt. Das Verbot gilt ab dem 27. Juni 2008.

Spalte 2 Nr. 2:

Hiermit wird das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Teilen von Erzeugnissen deren PFOS-Gehalt 0,1 Masseprozent oder mehr beträgt, ab dem 27. Juni 2008 beschränkt. Der Gehalt bezieht sich jeweils auf strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartige Bestandteile. Der Begriff Halbfertigerzeugnisse wird aus der diesem Verbot zugrunde liegenden EG-Richtlinie nicht übernommen da der Begriff Halbfertigerzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz bereits durch die Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit abgedeckt ist.

Das Verbot gilt gemäß der dieser Verordnung zugrunde liegenden EG-Richtlinie (Erwägungsgrund 5) ausdrücklich nur für neue Produkte und nicht für Produkte, die bereits in Gebrauch sind und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden.

Spalte 2 Nr. 3:

Für Textilien oder andere beschichtete Materialien wird ein Grenzwert von 1 µg/m2 aller in Spalte 1 aufgelisteten Stoffe zusammen, festgelegt. Das Verbot gilt ab dem 27. Juni 2008.

Spalte 3 Absatz 1:

Es werden Ausnahmeregelungen von den Inverkehrbringensverboten in Spalte 2 für bestimmte fotografische Beschichtungen und fotolitografische Prozesse eingeführt. Ausgenommen werden auch Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, sofern bei den dabei verwendeten Verfahren PFOS-Emissionen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert wird. Diese Ausnahmen betreffen Produkte und Verfahren, für die nur geringe Mengen an PFOS verwendet werden und für die derzeit noch keine adäquaten Ersatzstoffe existieren.

2. Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung )

2.1 Zu Nummer 1

Das Inhaltsverzeichnis wird an die geänderten Vorschriften der Gefahrstoffverordnung angepasst.

2.2 Zu Nummer 2

Formale Anpassung des § 6 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.

2.3 Zu Nummer 3

Formale Anpassung des § 7 Abs. 2 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.

2.4 Zu Nummer 4

Folgeänderung auf Grund von Nummer 3.

2.5 Zu Nummer 5

Formale Anpassung des § 14 Abs. 1 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.

2.6 Zu Nummer 6

Formale Anpassung auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.

2.7 Zu Nummer 7

Festlegung von nationalen Sanktionsregelungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Titels IV der REACH-Verordnung. Sie treten an die Stelle der zuvor in § 23 der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Sanktionsregelungen zum Sicherheitsdatenblatt.

2.8 Zu Nummer 8

Es wird eine Strafbewehrung für einen Verstoß gegen das Verwendungsverbot von Perfluoroctansulfonaten eingeführt. Die Einführung der Strafbewehrung für Verstöße gegen das Verwendungsverbot von Perfluoroctansulfonaten ergibt sich als Folgeänderung aus den mit dieser Verordnung eingeführten Verwendungsverboten.

2.9 Zu Nummer 9

Formale Anpassung auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.

2.10 Zu Nummer 10

Folgeänderung auf Grund von Nr. 2 Buchstabe c.

2.11.1 Zu Nummer 11a

Die Inhaltsübersicht in Anhang IV wird an die geänderten Vorschriften der Gefahrstoffverordnung angepasst.

2.11.2 Zu Nummer 11b

In Analogie zur Änderung der Inverkehrbringensregelungen für Arsenverbindungen und mit solchen Verbindungen behandelten Hölzern an bestehende Biozidregelungen (Artikel 1 Nummer 2) wird auch das Verwenden dieser Verbindungen und mit solchen Verbindungen behandelten Hölzern angepasst.

2.11.3 Zu Nummer 11c

Im Anhang IV wird Nr. 32 neu eingeführt

2.11.3.1 Anhang IV Nr. 32 Absatz 1

In Analogie zum Verbot des Inverkehrbringens von PFOS-Verbindungen und deren Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005%, (Artikel 1 Nummer 3) wird deren Verwenden beschränkt.

Absatz 2

Die entsprechenden Ausnahmen für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung der von den Ausnahmen des Inverkehrbringensverbots erfassten Produkte notwendig sind, werden eingeführt.

Absatz 3

Es wird eine Übergangsfrist für das Verwenden von Feuerlöschschäumen eingeführt, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden. Diese dürfen noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

Absatz 4

Es wird festgelegt, dass Anwender von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen ihre vorhandenen Bestände der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz sowie den zuständigen Landesbehörden unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars anzuzeigen haben. Zudem sind der Anmeldestelle sowie den zuständigen Landesbehörden Prozesse anzuzeigen, bei denen von den Ausnahmeregelungen für Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme (Artikel 2 Nr. 4c Anhang IV Nr. 31 Abs. 2 Ziffer 3) Gebrauch gemacht wird, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.

3. Zu Artikel 3 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)

3.1 Zu Nummer 1

Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.

3.2 Zu Nummer 2

Eine für die "Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung" zuständige Behörde existiert nicht mehr.

3.3 Zu Nummer 3

Es wurde eine neue Ausbildungsordnung mit der zukünftigen Berufsbezeichnung "Mechatroniker/in für Kältetechnik" erarbeitet. Die Ausbildungsordnung tritt zum 01.08.2007 in Kraft und löst die des Kälteanlagenbauers ab.

3.4 Zu Nummer 4

Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.

4. Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU L 372 S. 32) in deutsches Recht.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen der Ressortbeteiligung am 6. Februar 2007 den Referentenentwurf der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen zugeleitet.

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft. Da es sich bei dieser Informationspflicht um eine einmalige Meldepflicht handelt, teilt der Rat die Begründung des BMU, dass die erwarteten Bürokratiekosten marginal gering sind.

Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat von einer Quantifizierung dieser Kosten abgesehen und in seiner Sitzung am 21. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
stellvertretender Vorsitzender Berichterstatter