Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 1 Satz 1 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 3 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produktes, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich."

Begründung:

Der Begriff des Betreibens entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und wird analog auch im Anlagenrecht verwendet. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verpflichtet den Betreiber, beispielsweise von Kälte- und Klimaanlagen, zu Dichtigkeitskontrollen und erforderlichen Reparaturen. Im

Sinne einer durchgehenden Verwendung des Begriffs sollte in der vorliegenden Verordnung auch der Begriff des Betreibers verwendet werden. Die Verantwortung für die Rückgewinnung liegt damit auch bei dem Betreiber. Für den Fall, dass ein Betreiber fehlt, wird der Rückgriff auf den Besitzer ermöglicht. Durch den Rückgriff wird der Rückgewinnung aus stillgelegten Anlagen wie auch aus Einrichtungen und Produkten aus Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 der Besitzer als Verantwortlicher zugeordnet.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 3 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 2 Satz 3 das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwölf Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten und Anpassung an den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und der Vorschriften zu fluorierten Treibhausgasen. Nach der Formulierung in der Verordnung "einmal jährlich" könnte das Inspektionsintervall auch über zwölf Monate liegen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 3 Satz 1 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Artikel 23 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 23 Absatz 3" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung.

In der Verordnung wird der falsche Absatz in Bezug genommen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 5 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird eine Richtigstellung dahin vorgenommen, dass bei der Regelung zur Inspektion und Wartung nicht auf § 4 Absatz 1, sondern auf § 4 Absatz 2 Satz 1, in dem die Pflicht zur Inspektion und Wartung geregelt ist, Bezug genommen wird. Dagegen wird in Absatz 1 lediglich geregelt, dass derjenige, der eine entsprechende Einrichtung/Anlage betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, das Austreten von geregelten Stoffen in die Atmosphäre zu verhindern hat. In Zusammenhang mit der Änderung wird auch das Wort "Reparatur" gestrichen, da § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Inspektion und Wartung abstellt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 5 Absatz 2 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorweisen kann oder"

Begründung:

Vereinfachung der Regelung zur besseren Lesbarkeit.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Regelung wird um die in der Verordnung neu eingefügte Nummer 4 ergänzt. Auch ein der Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat ist hier mit zu berücksichtigen.

B Entschließung