A. Problem und Ziel
Ende des Jahres 2013 wurde eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen. Diese beinhaltet in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Änderungen im Bereich der durch die Begünstigten einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ("Cross-Compliance"). Grundlegende Regelungen dieser Bereiche werden durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz getroffen. Auf der Grundlage der genannten Verordnung und des genannten Gesetzes sind durch diese Verordnung nähere Ausgestaltungen vorzunehmen.
B. Lösung
Aufhebung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
C. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand, der über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgeht.
2. Länder
Den Ländern entsteht durch die Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand, der über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgeht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 10. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, des AgrarzahlungenVerpflichtungengesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- - des § 9a Satz 1 und des § 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1. die Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, die von dem Begünstigten im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) einzuhalten sind, sowie
- 2. die Einzelheiten zur Kontrolle und Sanktionierung der Anforderungen und Standards nach Nummer 1 und nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.
§ 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.
§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
- (1) Stoffe nach Liste I der Anlage 1 dürfen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in das Grundwasser eingeleitet oder eingebracht werden.
- (2) Wer im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit Stoffe nach Liste II der Anlage 1 in das Grundwasser einleitet oder einbringt, hat im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass eine Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 und mit § 48 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.
- (3) Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 1 sind im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Anforderung nach Satz 1 ist in der Regel erfüllt, wenn die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 eingehalten werden.
- (4) Mineralölprodukte, Treibstoffe, Schmierstoffe und Pflanzenschutzmittel sind in dichten Behältern zu lagern. Mit Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Pflanzenschutzmitteln ist so umzugehen und ihre jeweiligen Reste sind so zu beseitigen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Beseitigung von Resten von Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere.
- (5) Soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen und nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln.
- (6) Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen sind nur auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig und nur sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften nicht zu besorgen ist.
- (7) Zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind außerdem die Vorgaben von Wasserschutzgebietsverordnungen und behördlichen Entscheidungen nach § 52 Absatz 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten, soweit sie die Lagerung von Silage und Festmist außerhalb von ortsfesten Anlagen betreffen.
§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
- (1) Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig.
- (2) Auf dem in Absatz 1 genannten Ackerland dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewandt werden.
- (3) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 enden zu dem Zeitpunkt nach dem 31. Juli des Antragsjahres, ab dem eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder durchgeführt wird. Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt. Antragsjahr ist das Jahr, in dem die maßgebliche Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche beantragt wurde.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, das nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche durch den Betriebsinhaber ausgewiesen ist.
- (5) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf den Flächen im Sinne der Absätze 1 und 4 verboten. Satz 1 gilt auch für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
- (6) Bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres sind
- 1. Zwischenfrüchte und Begrünungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und
- 2. Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte im Sinne des § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder von Zwischenfrüchten zur Vermeidung der Samenbildung auf den in Satz 1 genannten Flächen ist zulässig.
§ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
- (1) Der Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2015 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Anforderungen auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des AgrarzahlungenVerpflichtungengesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Der Einteilung nach Satz 2 sind
- 1. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 2 und
- 2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 3 zugrunde zu legen.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.
- (2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
- (3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November . Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
- (4) Eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 3 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
- 1. quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
- 2. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
- 3. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
- (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anstelle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 genehmigen, dass Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird.
- (6) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in bestimmten Gebieten
- a) witterungsbedingten Besonderheiten,
- b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
- c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen oder
- 2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.
- 1. in bestimmten Gebieten
§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
- (1) Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden. Landschaftselemente im Sinne des Satzes 1 sind
- 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere Unterbrechungen durch anderen Bewuchs unschädlich sind,
- 2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
- 3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
- 4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
- a) Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
- b) Tümpel, Sölle, Dolinen und
- c) andere mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete,
- 5. Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
- 6. Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
- 7. Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 10 sind,
- 8. Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,
- 9. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
- 10. Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linearvertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
- (2) Trocken- und Natursteinmauern im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7, die zugleich Bestandteil einer Terrasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 sind, dürfen nicht beseitigt werden.
- (3) Bei Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit gilt § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht entsprechend. Satz 1 ist auch auf in Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Waldflächen anzuwenden.
- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
- (5) Mit dem Beseitigungsverbot der Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist eine Pflicht zur Pflege nicht verbunden.
Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9 Kontrollvorschriften
- (1) Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
- (2) Enthält der Kontrollbericht im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Feststellungen, so ist es nicht erforderlich, den Bericht unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu übermitteln.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsregelungen
- (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und Absatz 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.
- (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des DirektzahlungenVerpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 anzuwenden.
- (3) Soweit nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.
- (4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Anlage 1 (zu § 4)
Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Liste I
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeitsoder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
- 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2. Organische Phosphorverbindungen
- 3. Organische Zinnverbindungen
- 4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben1
- 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6. Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8. Cyanide
- 1. Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.
Liste II
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
- 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- a) Zink
- b) Kupfer
- c) Nickel
- d) Chrom
- e) Blei
- f) Selen
- g) Arsen
- h) Antimon
- i) Molybdän
- j) Titan
- k) Zinn
- l) Barium
- m) Beryllium
- n) Bor
- o) Uran
- p) Vanadium
- q) Kobalt
- r) Thallium
- s) Tellur
- t) Silber
- 2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
- 3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
- 4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
- 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- 6. Fluoride;
- 7. Ammoniak und Nitrite.
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)
Wassererosionsgefährdungsklasse
Wassererosionsgefährdungsklasse | Bezeichnung | K * S1) | K * S *K R2) | * S * R * L3) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
CCWasser1 | Erosionsgefährdung | 0,3 ≤ 0,55 | 15 ≤ 27,5 | 30 ≤ 55 |
CCWasser2 | hohe Erosionsgefährdung | ≥ 0,55 | ≥ 27,5 | ≥ 55 |
- 1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
- 2) Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
- 3) Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.
Winderosionsgefährdungsklasse
Winderosionsgefährdungsklasse | Bezeichnung | Stufe nach DIN 19706*) |
1 | 2 | 3 |
CCWind | Erosionsgefährdung | Enat5 |
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
Begründung:
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ende des Jahres 2013 wurde eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen. Diese beinhaltet in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Änderungen im Bereich der durch die Begünstigten einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ("Cross-Compliance"). Grundlegende Regelungen dieser Bereiche werden bereits durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz getroffen. Auf der Grundlage der genannten Verordnung und des genannten Gesetzes sind durch diese Verordnung nähere Ausgestaltungen vorzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Danach umfassen die sog. Cross-Compliance-Vorschriften die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Diese Standards sind von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorgaben des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzulegen. In Deutschland erfolgt diese Festlegung durch das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, und durch diese vorliegende Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
III. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine Alternative. IV. Mitteilungspflichten
Es werden mit der Verordnungsänderung keine Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungsund Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert.
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die in dieser Verordnung geregelten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand tragen zur umweltverträglichen Landbewirtschaftung bei und erhöhen die Landschaftsqualität.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren die verpflichtenden Vorgaben des Unionsrechts aus Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Über das Unionsrecht hinaus wird kein weiterer Erfüllungsaufwand durch diese Verordnung geschaffen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht durch die Neufassung der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren die verpflichtenden Vorgaben des Unionsrechts aus Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Über das Unionsrecht hinaus wird kein weiterer Erfüllungsaufwand durch diese Verordnung geschaffen.
Für die zuständigen Behörden der Länder ergibt sich im Rahmen der Cross-Compliance per Saldo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Rahmen der Cross-Compliance sind die Kontrollverfahren auf den Vollzug unmittelbar geltender unionsrechtlicher Vorgaben zurückzuführen.
Der Kontrollaufwand wird durch die erwähnten neuen Verpflichtungen erhöht, jedoch gleichzeitig durch die Streichung von bislang geltenden Verpflichtungen verringert. So entfällt ein Großteil der Kontrollen im Rahmen der Cross-Compliance hinsichtlich der Pflichten zum Erhalt der organischen Substanz im Boden, hinsichtlich der Pflichten zum Schutz von Dauergrünland und hinsichtlich der Pflegeverpflichtungen von Flächen, die aus der Produktion genommen sind.
Da einzelne Kontrollgegenstände hinzutreten oder entfallen, ist nicht von einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung auszugehen. Im Übrigen werden die Cross Compliance-Kontrollen grundsätzlich gebündelt für viele Verpflichtungen durchgeführt, so dass neue Verpflichtungen in ohnehin durchzuführende Vor-Ort¬- Kontrollen integriert werden können.
d) Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
4. Weitere Verordnungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Inkrafttreten / Befristung
Die Verordnung muss spätestens zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Analog zu den für diese Verordnung maßgeblichen Bestimmungen des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes erfolgt grundsätzlich keine Befristung. Um die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung zu erleichtern, ist in § 10 eine befristete Übergangsregelung vorgesehen VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf dient der administrativen Umsetzung des AgrarzahlungenVerpflichtungengesetzes und damit insbesondere der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden in erster Linie die "Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ) konkretisiert. Daneben werden Optionen ausgeübt, die das EU-Recht den Mitgliedstaaten eröffnet. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beschränkt.
Zu § 2
Nach Artikel 93 Absatz 1 und 2 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Mindestanforderungen für die "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" (GLÖZ 1) definieren. Wie die Fußnote(1) im Anhang II der genannten Verordnung deutlich macht, werden allerdings nationale Abstandsregelungen zur Umsetzung des Anhangs II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) als GLÖZ-Mindeststandards anerkannt. Diese Anforderungen sind in Deutschland in § 3 Absatz 6 bis 8 der Düngeverordnung festgelegt. Da nach dem EU-Recht die Möglichkeit besteht, im Rahmen des GLÖZ-Standards diese Anforderungen noch zu erweitern, stellt § 2 klar, dass bei der nationalen Festlegung des entsprechenden GLÖZ-Standards nicht über die Anforderungen der Düngeverordnung hinausgegangen wird.
Da § 3 Absatz 6 bis 8 der Düngeverordnung der Umsetzung der oben genannten Nitratrichtlinie dient und daher bereits jetzt gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II, Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Grundanforderung an die Betriebsführung bestehen, werden weder neue Verpflichtungen geschaffen noch ändert sich etwas an der bisherigen Kontrollpraxis.
§ 2 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Zu § 3
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 93 Absatz 1 und 2 und des Artikels 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind, GLÖZ 2). Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern sowie das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser ist in Deutschland nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtig. Ausnahmen hiervon sind insbesondere in den §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt. Darüber hinaus können sich aus dem Landesrecht ergänzende oder abweichende Regelungen ergeben. Die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren werden dabei im Einzelnen durch die Länder geregelt.
Diese im Fachrecht bestehenden Verpflichtungen zur Einholung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung sind Teil der Anforderungen, die für die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benannten Zahlungen gelten. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung der genannten Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.
Der Betriebsinhaber muss daher im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle nachweisen, dass er die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt hat bzw. dass er über die Mitgliedschaft in einem Verband, der seinerseits über die erforderliche Erlaubnis bzw. Bewilligung verfügt, zu der betreffenden Wasserbenutzung berechtigt ist.
Zu § 4
Der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung erfolgt durch die Regelung der Einleitung und Einbringung von Stoffen der Liste I und II der Anlage 1 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten.
Als Grundsatz gilt, dass Stoffe nach Liste I und Liste II der genannten Anlage 1 im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben sind, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. In der Regel liegt eine solche Besorgnis nicht vor, wenn die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 eingehalten werden.
Erfasst wird somit insbesondere der Umgang mit Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Pflanzenschutzmitteln. Daneben enthält § 4 Vorgaben zu Festmistlagerplätzen und Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen.
Die Begriffe landwirtschaftliche Tätigkeit und landwirtschaftliche Fläche entsprechen den Begriffen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
§ 4 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Zu § 5
§ 5 setzt den GLÖZ-Standard über "Mindestanforderung an die Bodenbedeckung" (GLÖZ 4) gemäß Artikel 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Anhang II der genannten Verordnung um. Nach Absatz 1 sind bestimmte Ackerflächen der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. Diese Pflicht zur Begrünung kann auch durch die Verwendung handelsüblicher Blühpflanzen- oder Wildackermischungen oder in Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder vorgeschriebenen Mischungen zur Ansaat erfüllt werden. Von der Begrünungspflicht sind lediglich solche Landschaftselemente betroffen, die zu den Feldrändern gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gehören und als Ackerland gelten; nicht hingegen solche Landschaftselemente, die lediglich Teil der beihilfefähigen Fläche der maßgeblichen landwirtschaftlichen Parzelle sind. Ein Umbruch ist unter bestimmten in der Verordnung genannten Gründen jedoch weiterhin möglich. Gegebenenfalls hat eine unverzügliche Ansaat zu folgen.
Auf den in Absatz 1 genannten Flächen ist ferner die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln untersagt. Im Einzelfall können aus Gründen des Pflanzenschutzes oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendungsuntersagung nach den Vorgaben zu den Ausnahmegenehmigungen des § 2 Absatz 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes gewährt werden; beispielsweise zur Verhinderung der Ausbreitung gefährlicher Schadorganismen.
Nach Absatz 3 werden Fälle festgelegt, in denen die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind. Die Untersagungen gelten nicht, wenn entsprechend den Vorgaben der §§ 25 ff. der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse Vorbereitungen zur Herbstaussaat getroffen werden. Zusätzlich wird der Begriff des Antragsjahres näher definiert.
Die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 werden auf brachliegendes und stillgelegtes Ackerland durch die Regelung des Absatzes 4 ausgeweitet.
Nach Absatz 5 ist auf den Flächen der Absätze 1 und 4 innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Dieses Verbot gilt zudem auch für stillgelegtes Dauergrünland.
Der Absatz 6 verknüpft die Regelungen zur Anrechnung von Zwischenfrüchten und stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen des Greening mit den Regelungen dieser Verordnung zur Cross-Compliance. Durch die Pflicht des Belassens ist das aktive Beseitigen oder Zerstören der maßgeblichen Kulturen untersagt. Der Beginn dieser Pflicht und der entsprechenden Ausnahmeregelungen richtet sich nach den in Absatz 6 genannten maßgeblichen Bestimmungen des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Das Abfrieren, die Beweidung oder das Schlegeln oder Häckseln von Grasuntersaaten oder Zwischenfrüchten einschließlich Winterzwischenfrüchten zur Vermeidung der Samenbildung stellen keine Beseitigung oder Zerstörung dar, da die maßgebliche Kultur als Bodenbedeckung erhalten bleibt und auf der Fläche belassen wird. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Vorgaben, die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und dem entsprechenden nationalen Umsetzungsrecht zum Greening erlassen sind.
§ 5 dient nicht der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Zu § 6
Zu Absatz 1
Aufgrund der Vorgabe der Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion, GLÖZ 5) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Bundesländer die landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich ihrer potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß den Anlagen 2 und 3 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung ausweisen und dem Betriebsinhaber in geeigneter Weise bekannt geben. Die Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen erhöht die Rechtssicherheit für die Verwaltung und die Betriebsinhaber. Die verbindliche Zuordnung einer Fläche zu einem Erosionsgefährdungsgrad vereinfacht zudem die Kontrolle. Da die notwendigen Maßnahmen auf dieser Einteilung basieren, hat der Betriebsinhaber Planungssicherheit. Er kann daher perspektivisch und sicher seine zukünftige Anbaustrategie, Fruchtfolge und Bodenbewirtschaftung planen. Außerdem werden auf Grünland und auf Ackerflächen, die als nicht erosionsgefährdet eingestuft werden, keine Maßnahmen notwendig sein.
Den Betriebsinhabern muss die Einteilung ihrer Flächen rechtzeitig durch die zuständigen Stellen in den Ländern bekannt gegeben werden. Die Zuordnung der Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen ist eine generellabstrakte Regelung, die nur durch eine Rechtsverordnung der Länder erfolgen kann.
Zu Absatz 2
Die Auflagen in diesem Absatz gelten nur für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1, d.h. es liegt dort eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung vor. In den Wintermonaten besteht die größte Gefahr durch Wassererosion Schäden zu erleiden, da zu diesem Zeitpunkt der Boden bei Niederschlag oftmals nicht ausreichend mit einer Vegetationsdecke bedeckt ist. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist es, ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch eine Bodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann durch Erntereste oder durch eine ausgesäte Winterung bzw. Zwischenfrucht der Fall sein. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, muss das Ziel sein, die Erntereste über Winter zu erhalten. Die Ackerfläche darf deshalb in diesem Fall nach Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.
Nach dem 15. Februar bestehen keine weiteren Auflagen für die weitere Bewirtschaftung. Hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit, eine Ackerfläche quer zum Hang zu bewirtschaften, muss er die genannten Auflagen über Winter nicht einhalten. Eine Bewirtschaftung quer zum Hang, dies schließt neben der Bodenbearbeitung auch die Aussaat, Pflanzenschutz, Düngung und weitere Maßnahmen mit ein, kann bei ordnungsgemäßer Durchführung eine wirksame Maßnahme zum Erosionsschutz darstellen.
Ist die Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, wie Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren, die einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen können.
Zu Absatz 3
Die Auflagen in diesem Absatz gelten für die Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 2, d.h. es liegt dort eine sehr hohe Erosionsgefährdung vor. Die Auflagen bauen auf denen der ersten Stufe auf. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Flächen insbesondere über die Wintermonate geschützt werden müssen. Vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher wiederum ein Pflugverbot. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Es soll damit eine längere Brachezeit verhindert werden. Ziel ist es, möglichst ein dauerhaft bedecktes Ackerland durch Bewuchs oder über Erntereste zu erreichen. Für die besonders erosionsgefährdeten Reihenkulturen, wie Zuckerrüben und Mais, wird der Pflugeinsatz nach dem 1. Dezember bis vor deren Aussaat verboten. Soll allerdings im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht noch eine Zwischenfrucht angebaut werden, kann vor der Aussaat dieser Kultur gepflügt werden. Ebenso ist nach der Ernte der Reihenkultur der Pflugeinsatz möglich.
Bei diesen im späteren Frühjahr ausgesäten Kulturen kommt es erst nach einer längeren Wachstumsphase im Frühsommer zu einem Reihenschluss und damit wird eine vollständige Bodenbedeckung erst sehr spät in der Vegetationsperiode erreicht. Bei einem Pflugeinsatz im Herbst und ohne Aussaat einer Zwischenfrucht, wäre der Boden über einen sehr langen Zeitraum und damit über die Wintermonate ungeschützt. Daher sind bei Reihenkulturen Techniken der nicht wendenden Bodenbearbeitung bei der Saatbettbereitung anzuwenden. Dabei sind verschiedene Verfahren denkbar, u.a. Mulch- oder Direktsaatverfahren.
Auch für die in diesem Absatz formulierten Anforderungen gilt, bei Einbeziehung der Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen. Die geförderten Agrarumweltmaßnahmen zum Erosionsschutz gehen über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus.
Zu Absatz 4
Bei Winderosion wird nur eine Erosionsgefährdungsklasse ausgewiesen. Dies erscheint auf Grund der Bedeutung der Gefahr von möglichen Schäden durch Winderosion für die Verhältnisse in Deutschland ausreichend. Die Winderosion tritt am stärksten im Frühjahr von März bis Ende Mai auf.
Zu diesem Zeitpunkt sollte also ein bedeckter Boden mit Bewuchs vorliegen. Daher dürfen die Ackerflächen bis zum 1. März gepflügt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Eine Saatbettbereitung mit einem vorherigen Pflugeinsatz ist damit z.B. bei Sommergetreide gut möglich. Bei Reihenkulturen, da diese wiederum auf Grund des späten Reihenschlusses besonders anfällig für Winderosionsereignisse sind, besteht ein ganzjähriges Pflugverbot mit Ausnahmen. Werden gezielt Maßnahmen zum Schutz vor Winderosion ergriffen, sind die Flächen vom Pflugverbot ausgenommen. Werden im Herbst, bis spätestens 30. November Grünstreifen in einem Abstand max. 100 m eingesät und mit einer Breite von mind. 2,5 m quer zur Hauptwindrichtung ausgesät, entsteht dadurch ein effektiver Schutz vor Winderosion. Das Pflugverbot für die Reihenkulturen wird dann aufgehoben. Bei Kartoffeln, wo die Kartoffeldämme bereits einen zusätzlichen Erosionsschutz bieten, ist der Pflugeinsatz zulässig, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz regelt, dass anstelle der Verpflichtungen zum Erosionsschutz Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt werden kann. Dabei sind allerdings die Anforderungen des Düngemittelrechts zu berücksichtigen.
Für die Verpflichtungen zum Schutz der Flächen vor Erosion gelten die Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Absatz 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes. Sie ermöglichen im Einzelfall Ausnahmen von den Vorgaben der Cross-Compliance-Vorgaben. Ausnahmen aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes kommen insbesondere in Betracht, wenn aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen die Anforderungen zum Erosionsschutz nicht eingehalten werden können. Die genannten gärtnerischen Kulturen sind in der Regel Feinsämereien, die ein besonders feinkrümeliges Saatbett benötigen.
Zu Absatz 6
Nr. 1
Die Landesregierungen können in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung abweichende Anforderungen zum Erosionsschutz hinsichtlich besonderer Anforderungen bestimmter Kulturen festlegen. Dies könnten bspw. bestimmte Gemüsekulturen sein, die einen besonderen Anspruch an die Saatbettbereitung haben. Die abweichenden Anforderungen müssen allerdings fachlich gerechtfertigt werden.
Nr. 2
Seitens der Landesregierungen können abweichende Anforderungen festgelegt werden, um eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen zu gewährleisten. Die Regel wurde eingeführt, um angepasst an regionale Besonderheiten, den örtlichen Gegebenheiten bei der Kontrolle Rechnung zu tragen.
Zu § 7
§ 7 setzt die Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren, GLÖZ 6) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um und legt den Mindeststandard im Rahmen des dort vorgegebenen Hauptgegenstands "Boden und Kohlenstoffbestand" fest. Die Vorschrift verbietet das Abbrennen von Stoppelfeldern. Durch das Abbrennen stünde die organische Masse dem Boden nicht mehr als Quelle für die organische Bodensubstanz zur Verfügung. Dies wird durch das Verbrennungsverbot vermieden.
Die bisher in § 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vorgesehenen alternativen Verpflichtungen der Anbaudiversifizierung, der Humusbilanz oder der Bodenhumusuntersuchung zum Nachweis der organischen Substanz im Boden werden nicht mehr in die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Die Landwirte haben bislang von diesen Alternativen ganz überwiegend die Anbaudiversifizierung genutzt, die künftig Bestandteil des Greening sein wird. Darüber hinaus wirken sich auch die Regelungen zum Dauergrünlanderhalt und die Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten und Untersaaten als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening positiv auf die organische Substanz im Boden aus. Durch die Begrünungspflicht als Mindestanforderung an die Bodenbedeckung gemäß § 5 wird zugleich ein zusätzlicher positiver Nebeneffekt für die Erhaltung der organischen Substanz im Boden geschaffen. Aus diesen Gründen sind weitere Verpflichtungen im Rahmen des GLÖZ-Standards 6 nicht erforderlich.
Zu § 8
§ 8 Absatz 1 definiert die Landschaftselemente, die gemäß Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (GLÖZ 7) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht beseitigt werden dürfen. Diese Landschaftselemente sind typisch für deutsche Agrarlandschaften. In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c werden weitere Feuchtgebiete erfasst, die unter Umständen nur regional vorliegen, wie beispielsweise so genannte "Hüle".
Die geschützten Landschaftselemente erfüllen vielfältige wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Sie bieten in der Agrarlandschaft besondere Lebensräume zum Erhalt der für die Artenvielfalt bedeutsamen ökologischen Funktionen. Zudem bereichern sie das Landschaftsbild und sichern Erholungsfunktionen. Mindestgrößenvorgaben sind aus Sicht der Kontrolle und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig.
Gabione können Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 dieser Verordnung darstellen.
Absatz 2 bestimmt, dass Trocken- und Natursteinmauern als Elemente von Terrassen nicht beseitigt werden dürfen.
Die Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II (Keine Beseitigung von Landschaftselementen, GLÖZ 7) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt ferner die Schaffung eines Schnittverbotes für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit. Dem wird durch Absatz 2 entsprochen. Dabei wird inhaltlich auf die bereits bestehenden fachrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz zurückgegriffen. Diese Regelung wird über Absatz 3 in den Rechtstext übernommen.
Absatz 4 erlaubt den Ländern, bestimmte ergänzende Regelungen festzulegen.
Der Absatz 5 stellt klar, dass das Verbot der Beseitigung der Landschaftselemente keine Pflegeverpflichtung bedeutet.
Zu § 9
Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wird die unionsrechtlich vorgesehene Option ausgeübt, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der vorgeschriebenen Stichprobe aufgedeckt wurden, der für die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden.
Absatz 2 sieht vor, dass die unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit genutzt wird, unter bestimmten Voraussetzungen keine Kontrollberichte übermitteln zu müssen, wenn diese Kontrollberichte keine Feststellungen enthalten. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen auf dem maßgeblichen Betrieb keine Verstöße festgestellt werden konnten.
Zu § 10
Die Absätze 1 bis 4 treffen Regelungen für den Fall, dass Länder auf Grund des engen Zeitplanes zur Umsetzung der Vorgaben zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht in der Lage sein könnten, die bislang geltenden Rechtsverordnungen der Länder bis zum 1. Januar 2015 an die neuen Rechtsgrundlagen im Bereich der Cross-Compliance anzupassen. Sollten die Länder jedoch rechtzeitig für eine entsprechende Anpassung ihres Landesrechts sorgen, so sind die Übergangsbestimmungen dieser Vorschriften nicht anzuwenden.
Zu § 11
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie das Außerkrafttreten der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049:
Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Er hat keine Anhaltspunkte feststellen können, dass das Regelungsvorhaben über das geltende EU-Recht hinausgehenden Erfüllungsaufwand verursacht (gold plating). |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben betrifft die materiellrechtliche Ausgestaltung der Cross-Compliance im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Dadurch werden unionsrechtlich geforderte Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) umgesetzt.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Regelungsvorhaben werden insbesondere drei neue Pflichten für die betroffene Wirtschaft konkretisiert. Sie ergeben sich bereits aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht.
Zu bestimmten Zeiten wird der Landwirt in der Bewirtschaftung seiner Flächen eingeschränkt. Dies betrifft:
- - Das Schnittverbot für Hecken und Bäume während der Brutzeit.
- - Das Belassen von Zwischenfrüchten und der Folgekultur nach stickstoffbindenden Pflanzen bis zum 15. Februar auf der Fläche und ^ die (Selbst-)Begrünung für aus der Produktion genommene Flächen.
Diese Einschränkung verursacht keinen zusätzlichen Sach- oder Personalaufwand. Die Regelungen können ggf. den Gewinn vermindern; sie verursachen aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Im Übrigen entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand, der über die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund: Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Länder: Der Erfüllungsaufwand der Länder ergibt sich bereits aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht. Das Ressort geht davon aus, dass sich für die zuständigen Behörden der Länder durch das Regelungsvorhaben bei den Vorschriften der Cross-Compliance per Saldo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt. Im Rahmen der Cross-Compliance sind die Kontrollverfahren auf den Vollzug unmittelbar geltender unionsrechtlicher Vorgaben zurückzuführen.
Das Ressort hat die Länder und Verbände angehört. Auch diese sehen keinen nationalen Erfüllungsaufwand, der über die unmittelbar geltenden EU-Vorgaben hinausgeht.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin