A. Problem
- Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-98/03 festgestellt dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch ihre mitgliedsstaatlichen Verpflichtungen verletzt hat, dass es die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Von den in dem Urteil beanstandeten Vorschriften betreffen vier Rügen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sowie das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998. Im Einzelnen hat der Gerichtshof insoweit für Recht erkannt und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6 Abs. 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) verstoßen hat, indem sie
- - für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie, die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft § 10 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b und c BNatSchG bisheriger Fassung,
- - Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft § 36 BNatSchG bisheriger Fassung,
- - bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt; diese Rüge betrifft § 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung,
- - bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 FFH-Richtlinie sicherstellt diese Rüge betrifft ebenfalls § 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung;
- - im Pflanzenschutzgesetz nicht klar und eindeutig die Verbote der Artikel 12, 13 und 16 umgesetzt hat; diese Rüge betrifft § 6 Abs. 1 PflSchG.
B. Lösung
- Diesen Beanstandungen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf abgeholfen.
- Der Gesetzentwurf beschränkt sich dabei auf eine 1 : 1-Umsetzung des Urteils.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es sind allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Länder und Kommunen zu erwarten. Siehe dazu im einzelnen in der Allgemeinen Begründung unter A V 1.a) und 1.b).
E. Sonstige Kosten
- Die Folgen der Änderungen für die Wirtschaft werden marginal bleiben. Die Auswirkungen auf die Einzelpreise sind marginal, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.07
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
" § 36 (weggefallen)".
- 2. § 10 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
"11. Projekte die Errichtung oder Änderung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen; die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist in der Regel kein Projekt im Sinne dieses Gesetzes,".
- 3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 36 und 37 Abs. 1" durch die Angabe "des § 37 Abs. 1" ersetzt.
- 4. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Bedarf ein Projekt, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Satz 1 bis 5 ist nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt."
- 5. § 36 wird aufgehoben.
- 6. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "sind die §§ 34 und 36" durch die Angabe "ist § 34" ersetzt.
- 7. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Es ist verboten,
- 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)."
- (1) Es ist verboten,
- b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
- (4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse verstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
- (5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vor. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten gilt Satz 2 bis 4 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
- (6) Auf Projekte und Pläne, die nach den §§ 34, 34a oder 35 genehmigt wurden oder zulässig sind, findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf Tiere und Pflanzen derjenigen besonders geschützten Arten, die von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck umfasst sind."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
- (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1. Zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
- 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
- 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
- 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt, können die Landesregierungen Ausnahmen nach Satz 1 auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen."
- (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
- (9) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern von den Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen."
- 9. Dem § 52 wird folgender Absatz 6a angefügt:
- (6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen."
- 10. § 62 wird wie folgt gefasst:
§ 62 Befreiungen
- Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt."
- 11. § 65 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2, wild lebende Tiere erheblich stört,
- 3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
- 4. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
- bb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 3.
- cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,"
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4" durch die Angabe "der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4" ersetzt.
- d) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4" durch die Wörter " des Absatzes 2 Nr. 3 und 4" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe " § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundesartenschutzverordnung
- § 2 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. S. 258, 896), wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 1" jeweils die Angabe "und 3" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Artikel 1 Nr. 1 bis 6 dieses Gesetzes tritt an dem Tag des sechsten auf den Monat des der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung des gegen die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-98/03 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006.
Von den in dem Urteil beanstandeten Vorschriften betreffen vier Rügen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).
Im Einzelnen hat der Gerichtshof insoweit für Recht erkannt und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) verstoßen hat, indem sie
- - für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie, die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft § 10 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b und c BNatSchG bisheriger Fassung,
- - Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft § 36 BNatSchG bisheriger Fassung,
- - bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt; diese Rüge betrifft § 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung,
- - bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 FFH-Richtlinie sicherstellt; diese Rüge betrifft ebenfalls § 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung;
- - im Pflanzenschutzgesetz nicht klar und eindeutig die Verbote der Artikel 12, 13 und 16 umgesetzt hat; diese Rüge betrifft § 6 Abs. 1 PflSchG.
2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Den das Bundesnaturschutzgesetz betreffenden Beanstandungen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf abgeholfen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich dabei auf eine 1 : 1-Umsetzung des Urteils. Inwieweit national gefährdete Arten insbesondere auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen den europarechtlich geschützten Arten gleichgestellt werden müssen um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wird bei der Novellierung des Bundesnaturschutzrechts im Rahmen der Schaffung eines Umweltgesetzbuches geprüft und entschieden werden. Im Einzelnen umfasst der vorliegende Gesetzentwurf folgende Regelungsinhalte:
- - Der Projektbegriff der FFH-Richtlinie wird in § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG übernommen, ohne dass künftig zwischen Projekten innerhalb oder außerhalb besonderer Schutzgebiete unterschieden wird. Darüber hinaus wird mit der Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 34 BNatSchG gewährleistet, dass eine Verträglichkeitsprüfung auch dann in den nach der FFH-Richtlinie erforderlichen Fällen durchgeführt werden kann, wenn für ein Projekt nach anderen Rechtsvorschriften bislang keine Anzeige oder Entscheidung erforderlich ist.
- - § 36 BNatSchG wird aufgehoben. Die Verträglichkeitsprüfung für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen wird nicht mehr von vornherein auf den immissionsschutzrechtlich definierten Einwirkungsbereich der Anlagen begrenzt. Damit werden diese Anlagen den übrigen Projekten gleichgestellt.
- - Mit der Neufassung der Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG und der Aufhebung des § 43 Abs. 4 BNatSchG wird sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-Richtlinie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von in Anhang IVa der Richtlinie genannten Tierarten verboten ist.
- - Mit der Ergänzung des § 42 BNatSchG um die neuen Absätze 4 und 5 werden bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert, um für die Betroffenen akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Diese Spielräume erlauben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine auf den Erhaltungszustand der lokalen Population und nicht rein individuenbezogene Bewirtschaftung und bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen eine auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerichtete Prüfung.
- - Die Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG werden nun vollständig und einheitlich in § 43 Abs. 8 BNatSchG geregelt. Damit wird zum einen die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 FFH-Richtlinie sowie des Artikels 9 Vogelschutz-Richtlinie sichergestellt. Zum anderen entfällt für die im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmefälle die Notwendigkeit, wie nach dem bisher geltenden Recht noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG prüfen zu müssen, der seinerseits wiederum auf die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie verwies. Lediglich für die Fälle einer unzumutbaren Belastung Einzelner verbleibt es bei der Befreiungsmöglichkeit.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gender-Mainstreaming
Die vorgesehenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männer und Frauen.
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a) finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a vorgesehene Aufhebung des § 43 Abs. 4 BNatSchG führt bei Vorhaben des Wasserstraßen- und Fernstraßenbaus sowie der Errichtung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die allein Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu besorgen wären, in der Regel nicht zu einer zusätzlichen Kostenbelastung. Die naturschutzfachlichen Grundlagen für nunmehr ggf. erforderlich werdende Entscheidungen nach § 42 Abs. 1, 2 und 5, § 43 Abs. 8 BNatSchG sind bei derartigen Vorhaben durch die Ermittlungen im Rahmen der in der Regel durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung, jedenfalls aber der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ohnehin bereits aufgearbeitet. Daher sind finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
- b) finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Mit der Neuregelung des Projektbegriffs in § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG durch Artikel 1 Nummer 2 entfällt die bisherige gesetzliche Freistellung von nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzungen von dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung. Mit einer relevanten Kostenbelastung für die vollzugspflichtigen Länder ist dies gleichwohl nicht verbunden.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten durch derartige Vorhaben sind in aller Regel nicht zu erwarten, weswegen sie der Gesetzgeber bisher nicht einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen hatte. Darüber hinaus wird für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in der Regel ein Zulassungs- oder Anzeigeerfordernis nach anderen Rechtsvorschriften bestehen (z.B. nach den Landesbauordnungen), so dass eine Verträglichkeitsprüfung auch bereits nach geltendem Recht im Rahmen dieser Verfahren ggf. durchzuführen war.
Mit der unter Artikel 1 Nummer 4 getroffenen Regelung in § 34 Abs. 1a BNatSchG wird ein neues Anzeigeverfahren für Projekte eingeführt, die nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedürfen. Im Falle solcher Anzeigen ergibt sich für die zuständige Naturschutzbehörde die Verpflichtung, zu prüfen, ob es hinsichtlich des angezeigten Vorhabens tatsächlich einer Verträglichkeitsprüfung bedarf diese ggf. durchzuführen und daran anschließend u.U. weitere Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Für die Länder dürfte diese Regelung nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Zum einen ist abschätzbar, dass die Zahl der Anzeigeverfahren äußerst gering sein wird, weil ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigende Vorhaben erfahrungsgemäß bereits mit einem Zulassungs- oder Anzeigeverfahren verbunden sind. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber bisher von der Einführung eines subsidiären Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens abgesehen.
Bisher nicht anzeige- oder genehmigungspflichtige Vorhaben und Maßnahmen - wie etwa die Durchführung eines Volkslaufs - erreichen den Grad der erheblichen Beeinträchtigung in der Regel nicht. Für die wenigen verbleibenden Fälle, in denen dies ausnahmsweise möglich ist, können die anfallenden Aufgaben mit den bei den zuständigen Naturschutzbehörden der Länder vorhandenen Mitarbeitern ohne weiteres bewältigt werden. Selbst in Bundesländern, in denen für Aufgabenübertragungen an die Landkreise bzw. Kommunen hinsichtlich des Kostenausgleichs das strikte Konnexitätsprinzip gilt, dürfte damit die Bagatellgrenze nicht überschritten werden unterhalb derer ein Kostenausgleich nicht erforderlich ist.
Hinsichtlich der mit Artikel 1 Nummer 8 in § 42 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eingeführten Pflicht zum Erlass von Bewirtschaftungsvorgaben durch die zuständigen Behörden im Falle einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art durch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Länderhaushalte zu erwarten. Nach derzeit geltendem Recht besteht auch jetzt schon eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden zur Darstellung und Bewertung von Populationen entsprechender Arten sowie zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und deren Verwirklichung ( § 40 Abs. 1 BNatSchG).
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind daher allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Den (unter 1. b)) dargestellten Auswirkungen der unter Artikel 1 Nummern 2 und 4 vorgenommenen Änderungen auf die Verwaltungstätigkeit der Länder entsprechen Folgen für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich ist denkbar, dass Vorhaben aus dem Bereich des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, für die bisher keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nunmehr eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und Vorhaben, für die es bisher keiner Anzeige- oder Zulassung bedurfte, nunmehr anzeigepflichtig werden. Die Folgen dieser Änderungen für die Wirtschaft werden gleichwohl marginal bleiben, weil die Zahl selbst der denkbaren Fälle, in denen es zu neuen Verpflichtungen des Vorhabensträgers kommt äußerst gering ist und die praktische Relevanz noch einmal geringer anzusetzen ist.
Die Auswirkungen auf die Einzelpreise sind marginal, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.
VI. Befristung
Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, weil die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften der Umsetzung von unbefristet geltendem Europäischem Recht dienen.
B. Einzelbegründungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur Aufhebung von § 36.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 11)
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-98/03 festgestellt, dass der Projektbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b und c bisheriger Fassung nicht der FFH-Richtlinie entspricht, weil er dazu führt, dass keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss
- - für potenziell erheblich beeinträchtigende Vorhaben außerhalb von Natura 2000- Gebieten, die keine Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen,
- - für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, obwohl auch solche Aktivitäten erhebliche Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben könnten.
Dementsprechend wird die Unterscheidung von Vorhaben und Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten sowie die Beschränkung auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen und nach dem Wasserhaushaltsgesetz bewilligungs- bzw. erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen aufgegeben. Um dem Begriff "Projekt" dennoch eine Kontur zu geben, wird für dessen Definition auf den Vorhabensbegriff der Richtlinie 84/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, zurückgegriffen. Dies erscheint vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-127/02 (Herzmuschelfischerei) ausgeführt hat, dass der Vorhabensbegriff der UVP-Richtlinie erheblich zur Ermittlung des Begriffes Plan oder Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie ist (Rdn. 26). Danach sind als Projekt zum einen die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (vgl. Artikel 1 Abs. 2 1. Anstrich UVP-Richtlinie) sowie deren Änderung oder Erweiterung (vgl. Anhang I Nr. 22 und Anhang II Nr. 13 UVP-Richtlinie) anzusehen.
Da die Erweiterung als Unterfall der Änderung anzusehen ist, wurde auf deren gesonderte Nennung vorliegend verzichtet. Zum anderen umfasst der Projektbegriff sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen (vgl. Artikel 1 Abs. 2 2. Anstrich UVP-Richtlinie). Der Begriff "Eingriff" kann nicht übernommen werden da er im BNatSchG bereits belegt ist. Daher wurde die Formulierung "in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme" gewählt, die in § 2 Abs. 2 Nr. . 1 und 2 jeweils Buchstabe c) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (UVPG) enthalten ist. Darüber hinaus wird nicht auf einen abgeschlossenen Vorhabenkatalog Bezug genommen, wie er etwa in Anhang 1 der UVP-Richtlinie aufgeführt ist, da denkbar ist, dass insbesondere auch Anlagen, die unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets führen können. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung wird wie bisher den Projektbegriff in der Regel nicht erfüllen.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Folgeänderung zur Aufhebung von § 36.
Zu Nummer 4 (§ 34 Abs. 1a)
Wie oben ausgeführt bemängelt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil, dass nicht sichergestellt sei, dass tatsächlich alle Vorhaben und Maßnahmen, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen werden.
Da es nicht für alle potenziell beeinträchtigenden Handlungen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gibt muss ein Verfahren etabliert werden, mit dem den Behörden solche Vorhaben zumindest bekannt werden. Dafür wird mit der vorgesehenen Regelung ein Anzeigeverfahren bereitgestellt das von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden durchgeführt werden soll (Satz 1). Von einem obligatorischen Genehmigungsverfahren für solche Maßnahmen wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie abgesehen.
Zwar muss die zuständige Behörde prüfen, ob das angezeigte Vorhaben erheblich beeinträchtigend wirkt und dann die erforderlichen Maßnahmen treffen. In diesem Zusammenhang kann sie die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken (Satz 2). Ist dies aber nicht der Fall, muss sie nicht weiter tätig werden und insbesondere keinen (gebührenpflichtigen) Bescheid erteilen. Mit der Durchführung des Projekts kann ohne weiteres begonnen werden wenn die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige seitens der Behörde keine Entscheidung getroffen wird (Satz 3). Wird mit der Durchführung des Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen (Satz 4). Kann das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets führen und liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen (Satz 5). Zugunsten derjenigen Länder, die in ihren Naturschutzgesetzen ein repressives Verbot für alle Veränderungen oder Störungen enthalten, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können enthält die Vorschrift eine Vorrangregelung (Satz 6).
Von der Anzeigepflicht sind Behörden für die von ihnen durchgeführten Projekte ausgenommen.
Sie sind selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung materiellen Rechts in Bezug auf die von ihnen ausgeführten Vorhaben zu gewährleisten. Sie haben dabei die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zu beteiligen. Dies ergibt sich für die bundeseigene Verwaltung aus § 6 Abs. 2, im übrigen aus den im Rahmen des § 6 Abs. 3 erlassenen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften.
Soweit die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 a. E. greift, ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzeigepflichtig. Für die Bereiche Eisenbahnen des Bundes und Bundesfernstraßen bleibt es bei den spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeiten (Satz 7).
Zu Nummer 5 (§ 36 a.F.)
Die Aufhebung von § 36 ist angesichts des klaren Diktums des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls geboten, wonach nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch Emissionen von Anlagen, die ein Schutzgebiet außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage treffen, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können, und auch solche Beeinträchtigungen dem Rechtsregime des Artikels 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie unterworfen werden müssen. Darüber hinaus wird der in § 36 enthaltene Verweis auf die Ausgleichsverpflichtung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 19 Abs. 2) ganz überwiegend für nicht europarechtskonform gehalten weil damit die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie verfehlt werden (vgl. nur Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmitdt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 36 Rdn. 13 f.).
Zu Nummer 6 (§ 37 Abs. 2)
Folgeänderung zur Aufhebung von § 36.
Zu Nummer 7 (§ 42)
Mit den in Absatz 1 vorgenommenen Änderungen wird der Wortlaut der Verbotstatbestände eng an den Wortlaut von Artikel 12 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Vogelschutz-Richtlinie angepasst und systematisch stringenter geregelt. Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nur geringfügige Änderungen. Unter den Nummern 1 bis 3 sind nun alle für Tiere einschließlich deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten geltenden Verbote erfasst,
Nummer 4 regelt sämtliche für Pflanzen einschließlich deren Standorte geltenden Verbotsbestimmungen.
Bei dem in Nummer 2 geregelten Störungsverbot wird wie in Artikel 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-Richtlinie und Artikel 5 Buchst. d Vogelschutzrichtline nunmehr auf bestimmte Zeiten und nicht mehr - wie bisher - auf bestimmte Orte, an denen eine Störung verboten ist, abgestellt. Eine inhaltliche Verschärfung des Verbots ist damit nicht verbunden.
Vielmehr verlangt der Verbotstatbestand nunmehr, dass die Störung erheblich sein muss, wie dies in Artikel 5 Buchst. d Vogelschutz-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Das Erheblichkeitserfordernis ist aber auch zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-Richtlinie vertretbar da auch hier ein Schutzbedürfnis nur besteht, wenn die nachteiligen Auswirkungen ein gewisses Maß erreichen (vgl. auch den Entwurf der Europäischen Kommission eines Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the "Habitats" Directive sub II.3.2.a). Eine erhebliche Störung liegt danach vor wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlichfunktionalen Zusammenhang stehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. In Nummer 3 wird der auch bisher vorgesehene Schutz bestimmter Lebensstätten aus dem Individuenschutz herausgelöst und tatbestandlich eigenständig gefasst. Dabei entsprechen die nunmehr gewählten Begriffe "Fortpflanzungs- und Ruhestätten" dem Wortlaut von Artikel 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-Richtlinie.
Von ihnen umfasst sind aber auch "Nester" im Sinne von Artikel 5 Buchst. b Vogelschutz-Richtlinie.
In Nummer 4 umfasst das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung sämtliche in Nummer 2 des bisher geltenden Rechts aufgeführten Tathandlungen.
Auf die Erfüllung subjektiver Tatbestandsmerkmale wie "absichtlich", "vorsätzlich" oder "fahrlässig" kommt es im Rahmen der Verbote nach Absatz 1 nicht an. Ist ein Verbotstatbestand objektiv erfüllt, kann die zuständige Behörde bereits ordnungsrechtlich tätig werden, indem sie etwa eine Unterlassungsverfügung erlässt. Die subjektive Seite ist im Rahmen der Verfolgung tatbestandsmäßiger Handlungen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu prüfen.
Die Verwirklichung sozialadäquater Risiken, wie etwa unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr, erfüllt nicht die Tatbestände des Absatzes 1. Derartige Umstände sind bei der Zulassung entsprechender Vorhaben ggf. im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit der gebotenen Sorgfalt zu berücksichtigen.
Mit der Ergänzung des § 42 um die neuen Absätze 4 und 5 werden bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert, um für die Betroffenen akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Diese Spielräume erlauben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine auf den Erhaltungszustand der lokalen Population und nicht rein individuenbezogene Bewirtschaftung und bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen eine auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerichtete Prüfung.
Die in Absatz 4 getroffene Regelung trägt der Erfahrung Rechnung, dass die Ausübung von - den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und den Anforderungen des § 5 Abs. 4 bis 6 entsprechender - land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Bodennutzung einerseits und dem Fortbestand in ihren Bestandszahlen stabiler Populationen der besonders bzw. streng geschützten Arten andererseits grundsätzlich durchaus nebeneinander möglich ist. Insbesondere im Bereich der Landwirtschaft ist das Vorkommen bestimmter Arten häufig sogar an bestimmte Landnutzungsformen gebunden. Auch der Verlust einzelner Individuen der geschützten Arten bei der täglichen Wirtschaftsweise führt daher nicht notwendig zu einer Gefährdung der Bestände. Die Regelung lehnt sich daher für die nach nationalem Recht besonders geschützten Arten an die Vorschrift des § 43 Abs. 4 a.F. an. Diese besonderen Umstände müssen aber auch im Rahmen der Umsetzung und Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden (vgl. auch den Entwurf eines Guidance document sub II.2.4). Deshalb ist es - auch unter Berücksichtigung des ansonsten entstehenden Aufwandes für Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft und Verwaltung - gerechtfertigt, für solche einzelnen Verluste die Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 nicht zur Anwendung zu bringen.
Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundannahme nicht zutrifft, dass es also durch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, wie sie konkret vor Ort ausgeführt wird, nicht nur zu Einzelverlusten kommt, sondern dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen negativ entwickelt, ist es zumindest in Bezug auf die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und europäischen Vogelarten erforderlich, dieser Entwicklung durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen. Diese müssen gewährleisten, dass die konkret vor Ort ausgeübte land-, forst-, oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung künftig in einer den Bestand der lokalen Populationen erhaltenden bzw. wiederherstellenden Weise stattfindet. Dazu sollen vorrangig die Instrumente des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen und gezielte Aufklärung genutzt werden. Soweit mit diesen aber der Bestand der lokalen Populationen nicht erhalten oder wiederhergestellt werden kann, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben zu erlassen. Die Feststellung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist dabei Aufgabe der zuständigen Behörden. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben von der bundesgesetzlichen Regelung unberührt.
Gemäß Absatz 5 Satz 1 gelten für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches) die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach bestimmten Maßgaben.
Soweit in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ist nach Satz 2 der Verbotstatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 dann nicht verwirklicht, wenn sichergestellt ist, dass trotz Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung einzelner Nester, Bruthöhlen, Laichplätze etc. die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. An der ökologischen Gesamtsituation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs darf im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte keine Verschlechterung eintreten. Dazu kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen zu treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlichfunktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht (vgl. zum Ganzen auch den Entwurf eines Guidance document sub II.3.4 b und d).
Um dies zu gewährleisten, sollen neben Vermeidungsmaßnahmen nach Satz 4 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG bzw. nach § 1a Abs. 3 BauGB angeordnet werden können. Satz 3 geht davon aus, dass dann, wenn im Sinne des soeben Ausgeführten sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt, Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen, die unvermeidlich im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach dem Vorgesagten zulässigen Einwirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen, nicht die Verbotstatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Denn bei Fortdauer der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im vorstehend beschriebenen Sinne kann (und darf) es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestands einer besonders geschützten Art kommen. Satz 5 überträgt den Ansatz der Wahrung der ökologischen Funktionalität auf die Standorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten.
Sind andere als in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen liegt nach Satz 6 ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nur vor, wenn die betreffende Handlung zur Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens nicht geboten ist. Diese Regelung greift die Vorschrift des § 43 Abs. 4 a.F. und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Danach unterfielen solche Beeinträchtigungen nicht den artenschutzrechtlichen Verboten, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Verhaltens ergaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00). Mit der vorgesehenen Regelung soll klar gestellt werden, dass die Privilegierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 bei nach nationalem Recht geschützten Arten auch künftig dort ihre Grenze findet, wo Beeinträchtigungen z.B. im Rahmen von Baggerarbeiten ohne weiteres vermieden werden können, ohne die Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens als solche zu behindern.
Satz 7 greift die Vorschrift des § 43 Abs. 4 a.F. auf und stellt vorbereitende Handlungen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen von den artenschutzrechtlichen Verboten frei.
Absatz 6 stellt den Vorrang des Gebiets- vor dem Artenschutzregime klar, soweit es sich um Auswirkungen innerhalb von Natura 2000-Gebieten auf Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten handelt, die von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des betreffenden Gebiets umfasst sind.
Zu Nummer 8 (§ 43)
Der bisherige Absatz 4 nahm u. a. zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft und die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung pauschal von den Verbotsbestimmungen des § 42 Abs. 1 aus. An diesen Regelungen kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-98/03 nicht mehr festgehalten werden. Die für die betroffenen Bereiche angemessenen, besonderen Bestimmungen werden nunmehr in § 42 Abs. 4 und 5 verankert.
Die in Absatz 6 vorgenommene Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 42 Abs. 1.
Mit der Neuregelung in § 43 Absatz 8 und § 62 wird das Verhältnis von Ausnahme und Befreiung aus Gründen der Rechtsklarheit neu justiert. Von § 43 Abs. 8 werden die Fälle, in denen von den Verboten des § 42 Ausnahmen im öffentlichen Interesse erteilt werden können, nunmehr vollständig und einheitlich erfasst. Die Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 entsprechen dabei dem bisherigen Recht. Nummer 3 wurde lediglich um den Bereich der Bildung ergänzt um insbesondere auch im Rahmen der schulischen Erziehung durch entsprechende Unterrichtseinheiten oder Schülerprojekte das Verständnis für das Anliegen des Natur- und Artenschutzes wecken und vertiefen zu können. Die Nummer 4 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a Vogelschutz-Richtlinie.
Satz 2 setzt Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie entsprechend dem Wortlaut von § 34 Abs. 3 Nr. 2 um. Satz 3 enthält einen Verweis auf die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausnahmen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie bestehenden behördlichen Dokumentationspflichten. Satz 4 und 5 erweitert die auch nach bisherigem Recht vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen mittels Rechtsverordnung zu erlassen, auf alle Tatbestände des Absatzes 1, da auch in diesen Fällen die Voraussetzungen für deren Erlass als generellabstrakte Regelung vorliegen.
Der neue Absatz 9 wird zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Vorschrift eingeführt und entspricht dem bisherigen Absatz 8 Satz 2.
Zu Nummer 9 (§ 52 Abs. 6a)
Die Rechtsverordnungsermächtigung ermöglicht es, für die Bewirtschaftungsvorgaben für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden erlassen werden müssen, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und der europäischen Vogelarten zu verhindern, allgemeine Anforderungen zu beschreiben. Dies kann erforderlich sein um durch einen einheitlichen Standard der Bewirtschaftungsvorgaben landesweit den Erhaltungszustand der o.g. Arten zu gewährleisten.
Zu Nummer 10 (§ 62)
Nachdem die Voraussetzungen für die Überwindung der Verbotstatbestände des § 42 im öffentlichen Interesse vollständig in § 43 Abs. 8 geregelt sind, bedarf es nur mehr eines Befreiungstatbestandes für Fallkonstellationen, in denen die Verbote des § 42 zu einer unzumutbaren Belastung des Einzelnen führen. Die Ausgestaltung der Regelung als Ermessensregelung stellt sicher, dass im Einzelfall das Interesse an einer Durchsetzung des gesetzlichen Verbots (im Falle einer unzumutbaren, d.h. nicht mehr in den Bereich der Sozialbindung des Eigentums fallenden Belastung unter Zahlung des erforderlichen Ausgleichs) mit dem Interesse an der Ermöglichung bzw. Fortdauer der Nutzung abgewogen werden kann. Durch Nebenbestimmungen kann dabei im Falle der Erteilung der Befreiung sichergestellt werden, dass der Betroffene etwa durch Ersatzmaßnahmen gleichwertige Zustände wiederherstellt.
Zu Nummer 11 (§ 65)
Die Änderungen bezüglich der Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 65 bilden die an den Verbotstatbeständen des § 42 vorgenommenen Änderungen ab. Bei den Zugriffsverboten wird die Ahndung von Verstößen auf vorsätzliche Tatbegehungen beschränkt, vgl. § 10 OWiG.
Zu Nummer 12 (§ 66 Abs. 2)
Folgeänderung zur Änderung des § 65.
Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesartenschutzverordnung)
Folgeänderung zur Änderung des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll im Hinblick auf die europarechtlich gebotene rasche Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-98/03 grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Auf Grund der neuen Verfassungslage, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG, können Vorschriften auf den Gebieten der neuen Abweichungsgesetzgebung jedoch erst sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Hiervon sind im vorliegenden Gesetzentwurf die Regelungen zum neuen Projektbegriff (Artikel 1 Nr. 1 bis 6) betroffen.