948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 15 Absatz 5 bis 13 - neu - BJagdG)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
'01. In § 15 werden die Absätze 5 bis 7 durch die folgenden Absätze 5 bis 13 ersetzt:
- (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen Teil, einem mündlichpraktischen Teil und einer Schießprüfung besteht. In der Jägerprüfung müssen mindestens ausreichende Kenntnisse
- 1. der Biologie und der Lebensraumansprüche der Wildarten und anderer freilebender Tierarten,
- 2. des Jagdbetriebs einschließlich der Jagdmethoden und der Unfallverhütung,
- 3. über Wildschäden, insbesondere ihre Erkennung und Vermeidung, sowie der Grundsätze der Zusammenarbeit mit den betreffenden Bewirtschaftern,
- 4. der Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit Wildbeständen und Jagdausübung, sowie des Natur- und des Tierschutzes,
- 5. der Handhabung, Führung und Aufbewahrung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen, der Waffentechnik sowie des Waffenrechts,
- 6. über Jagdhunde, ihre tierschutzgerechte Haltung, Ausbildung und Führung,
- 7. in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und seiner Verwendung als Lebensmittel,
- 8. der Wildkrankheiten und Tierseuchen,
- 9. des Jagdrechts sowie der Grundzüge des Lebensmittel-, Tierschutz-, Forst-, Naturschutz- und Landschaftspflegerechts sowie
- 10. der Fangjagd, insbesondere der Funktionsweise und Bauart der zulässigen Fallen sowie deren tierschutzgerechte Verwendung, nachgewiesen werden.
- (6) Der schriftliche Teil sowie der mündlichpraktische Teil der Prüfung sind in allen in Satz 1 genannten Fachgebieten abzulegen. Mangelhafte Leistungen in der praktischen Handhabung von Waffen im Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 5, mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sowie mangelhafte Leistungen im Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 7 können durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgeglichen werden. Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen mit für die Jagd auf Schalenwild geeigneter Munition auf eine stehende und eine bewegliche Scheibe sowie dem Flintenschießen. Beim Büchsenschießen auf eine stehende Scheibe sind auf eine Distanz von 90 bis 110 Metern bei fünf sitzend aufgelegt abgegebenen Schüssen vier Treffer oder bei fünf stehend anstreichend abgegebenen Schüssen mindestens drei Treffer erforderlich. Beim Büchsenschießen auf eine bewegliche Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis 65 Metern bei fünf Schüssen mindestens zwei Treffer erforderlich. Als Treffer gilt der getroffene achte bis zehnte Ring, im Falle des Büchsenschießens auf eine bewegliche Scheibe auch der getroffene in Laufrichtung der Scheibe nach vorne dritte oder fünfte Ring. Beim Flintenschießen sind mindestens drei von zehn Tonscheiben oder Kipphasen zu treffen.
- (7) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist abhängig von einer mindestens 130 Stunden umfassenden Ausbildung in den Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die Schießausbildung wird auf diese Stundenzahl nicht angerechnet.
- (8) Ausbilder und Prüfer müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen. Die Befähigung zur jagdlichen Ausbildung und zur Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer durch persönliche Eignung und fachliche Qualifikation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
- (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Absatzes 5 gleich.
- (10) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 zugelassen werden. Dauerhaft im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen und Jägern mit doppelter Staatsbürgerschaft kann bei als gleichwertig anerkannter ausländischer Jägerprüfung ein deutscher Jagdschein erteilt werden, soweit der Jagdschein nicht nach § 17 zu versagen wäre.
- (11) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1. die Jägerprüfung bestanden hat oder die in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 10 vorgeschriebenen Kenntnisse anderweitig nachweist sowie
- 2. eine Falknerprüfung bestanden hat.
Die Falknerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie einem mündlichpraktischen Teil; sie ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Mitglieder seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Falknerjagdscheins sein sollen und umfasst mindestens folgende Fachgebiete:
- 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnisse über die in Mitteleuropa heimischen Greifvögel und die dort eingesetzten Beizvögel, ihre Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen, sowie Kenntnisse im praktischen Greifvogelschutz,
- 2. art- und tierschutzgerechte Aufzucht, Ausbildung, Haltung und Pflege von Greifvögeln einschließlich der dazu erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Ausstattungen,
- 3. Ausübung der Beizjagd sowie Kenntnisse über das Beizwild und die Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes sowie über die Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd,
- 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes einschließlich der maßgeblichen tier-, natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Zulassung zur Falknerprüfung ist abhängig von einer mindestens 60 Stunden umfassenden theoretischen und praktischen Ausbildung in den in Satz 2 genannten Fachgebieten. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
- (12) Die Länder können weitergehende Anforderungen für den Umfang der Ausbildung von Jägern und Falknern, die fachliche Qualifikation und Befähigung der Ausbilder und Prüfer nach Absatz 8 sowie für die Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung festlegen.
- (13) Bei Jagden, bei denen das Wild zur Bejagung beabsichtigt beunruhigt wird, hat jeder Teilnehmer, der die Jagd ausüben will, dem Jagdleiter einen Schießnachweis, der der jeweiligen Jagdausübung mittels Büchsenoder Schrotmunition auf der Jagd entspricht und nicht älter als ein Jahr ist, vorzulegen. Als Schießnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Übungsstätte für jagdliches Schießen über ein Übungsschießen mit geeigneter Munition in den Kategorien Büchsenmunition oder Schrotmunition. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Pflicht zur Vorlage des Schießnachweises entfallen, wenn in dem jeweiligen Land ein den Anforderungen der Sätze 1 und 2 gleichwertiges standardisiertes Schießübungssystem eingerichtet ist." '
Begründung:
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
Das ursprüngliche Vorhaben zur Änderung des Bundesjagdgesetzes dient dem Schließen einer Regelungslücke, die in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der sogenannten Umweltstrafrecht-Richtlinie der EU in Bezug auf das Jagdrecht verblieben ist. Mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/4624) sollen bestehende Regelungslücken im nationalen Recht geschlossen werden.
Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 die Bitte geäußert, im laufenden Gesetzgebungsverfahren weitere Regelungen aufzunehmen, die dringend bundesweit einheitlich zu regeln wären (BR-Drucksache 050/15(B) - ).
In einem innerhalb der Bundesregierung abgestimmten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes" hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 24. Februar 2016 die vorgenannte Bitte des Bundesrates aufgegriffen und mit Schreiben vom 25. Februar 2016 Regelungen zur Verwendung von Jagdmunition bezüglich ihrer Bleiabgabe und ihrer Tötungswirkung sowie weitere Änderungsinhalte, wie etwa bundeseinheitliche Jäger- und Falknerprüfung oder regelmäßiger Schießnachweis, in eine umfangreiche Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben. Die Inhalte dieses Gesetzentwurfs waren zudem wiederholt Gegenstand parlamentarischer Debatten, letztmalig in der 184. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juli 2016 (Sten. Bericht der 184. Sitzung vom 8. Juli 2016, S. 18257 D ff.).
Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 7. März 2016 festgestellt, dass halbautomatische Waffen, die ein Magazin aufnehmen können, das mehr als zwei Schuss fassen kann, nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes für die Jagd verboten sind. Um eine Rechtsgrundlage für die Verwendung solcher Waffen zur Jagd zu schaffen, ist die Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich.
Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses soll der in Bezug auf eine bundeseinheitliche Jäger- und Falknerprüfung und eines Schießnachweises bestehende Kontext aufgegriffen werden, um eine dringend gebotene bundeseinheitliche Lösung sicherzustellen.
Das Recht der Jagdscheine ist nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes abweichungsfester Regelungsgegenstand im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung.
Entsprechend der bundesweiten Gültigkeit der Jagdscheine sollten sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Jagdscheinen bundesweit vergleichbar darstellen. Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte der Jägerprüfungen sowie einheitliche Vorgaben zur Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer und dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige entsprechen der zunehmenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger.
Die beabsichtigte Vereinheitlichung sowie die weiteren Präzisierungen hinsichtlich des Rechts der Jagdscheine sind erforderlich, um ein weiteres Divergieren der Länder hinsichtlich der Erteilung von Jagdscheinen zu verhindern.
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
In der Praxis haben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern bei der Jäger- und Falknerprüfung herausgebildet. Im Rahmen der Kompetenz des Bundes, das Recht der Jagdscheine zu regeln, sollen die Prüfungsvoraussetzungen für die Jäger- und Falknerprüfung vereinheitlicht und zu einer stärkeren Ausprägung einzelner Fachgebiete wie Wildschadensvermeidung, Fallenjagd, Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit führen. Auch die Erteilung von Ausländerjagdscheinen soll vereinheitlicht werden. Der Schießnachweis soll die sichere Handhabung der Waffe und die Präzision beim Schuss verbessern.
Weiteres Ziel des Vorhabens ist es, die Jäger- und Falknerprüfungsanforderungen bundeseinheitlich im Rahmen der Kompetenz des Bundes für das Recht der Jagdscheine zu regeln, um entsprechend der bundesweiten Gültigkeit der Jagdscheine die Prüfungsvoraussetzungen zu vereinheitlichen und zu einer stärkeren Ausprägung einzelner Fachgebiete wie Lebensmittelsicherheit und Wildschadensvermeidung zu kommen.
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
In Bezug auf die Einzelbegründungen wird auf die Fassung "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Ergebnis der Länder- und Verbändeanhörung verwiesen.
2. Zu Artikel 2 - neu - (§ 40 Absatz 3, § 46 Bundeswaldgesetz)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
'Artikel 2
Änderung des Bundeswaldgesetzes
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt."
- 2. § 46 wird wie folgt gefasst:
" § 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
- (1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
- (2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind." '
Folgeänderungen:
- a) Die Überschrift des Gesetzes ist wie folgt zu fassen:
"Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes"
- b) Nach der Angabe "Artikel 1" sind die Wörter "Änderung des Bundesjagdgesetzes" einzufügen.
- c) Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 mit der Maßgabe, dass nach der Angabe "Artikel 3" das Wort "Inkrafttreten" einzufügen ist.
Begründung:
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
Die Einberufung dient dem Schließen einer Regelungslücke, die in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der sogenannten Umweltstrafrecht-Richtlinie der EU verblieben ist. Mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/4624) sollen bestehende Regelungslücken im nationalen Recht geschlossen werden.
Die Umweltstrafrecht-Richtlinie der EU gehört zu dem Kanon von Umweltschutzbestimmungen, die in erheblichem öffentlichem Interesse liegen und dem Allgemeinwohl bzw. der Daseinsvorsorge dienen. Dies gilt in gleicher Weise für wesentliche Teile der Bestimmungen des BWaldG. Schon im Jahr 1990 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Bedeutung des Waldes für die Umwelt gleichrangig neben seinen wirtschaftlichen Nutzen tritt (BVerfG 2 BvL 013/88 ; Rn 117). Bestimmte Tätigkeiten der Waldbehandlung, die für die Steuerung und Lenkung der Waldentwicklung zwingend notwendig sind, dienen danach maßgeblich der Daseinsvorsorge und liegen in erheblichem Maß im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls.
Entgegen dieser klaren verfassungsgerichtlichen Einordnung ist in jüngerer Zeit im Gesetzesvollzug und in der Rechtsprechung ein abweichendes Rechtsverständnis zu beobachten. Aktuelle gerichtliche Streitverfahren bedingen daher einen gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf. Diese gesetzgeberische Notwendigkeit in der dem Jagdrecht artverwandten Rechtsmaterie des Bundeswaldgesetzes ergibt sich in gleicher Weise wie die beabsichtigte Klarstellung in § 19 Bundesjagdgesetz zur gerichtlich problematisierten Verwendung von halbautomatischen Langwaffen im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/4624).
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bunderates vom 27. Mai 2015 führt die Bundesregierung Gründe für eine Abtrennung des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens von dem "ursprünglichen Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundeswaldgesetzes" an. Damit bringt sie selbst den engen Sachzusammenhang beider Gesetzgebungsvorhaben zum Ausdruck (BT-Drucksache 18/424, Anlage 3).
Ein entsprechender, innerhalb der Bundesregierung abgestimmter "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes" wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 25. Februar 2016 in eine umfangreiche Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben. Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung entgegen der Ankündigung in der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 (vgl. Stenografischer Bericht der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016, TOP 32, S. 72 D) bislang nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Im Hinblick auf diese Ankündigung ist die Beratung einer zielgleichen Initiative des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drucksache 092/16 (PDF) ) im Bundesrat zunächst zurückgestellt worden.
Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses soll daher der seinerzeitige Kontext aufgegriffen werden, um die Daseinsvorsorge im Bereich der Forstwirtschaft durch eine dem aktuellen Änderungsbedarf gerecht werdende Lösung sicherzustellen.
Ein gleichlautender Antrag zur Änderung des Bundeswaldgesetzes wurde im Rahmen der Beratungen des vorliegenden Gesetzes im Bundestag sowohl im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (vgl. BT-Drucksache 18/9093) als auch in der zweiten Beratung des Gesetzes in der 184. Sitzung des Bundestages (18. WP) am 8. Juli 2016 jeweils auf Grundlage eines Änderungsantrags behandelt (BT-Drucksache 18/9104). Das Anrufungsbegehren ist auf diese Weise vor dem Gesetzesbeschluss zum Beratungsgegenstand im Deutschen Bundestag geworden.
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
Die vorgesehene Änderung des Bundeswaldgesetzes, die dem Wortlaut des Entwurfs aus der Länderanhörung vom 25. Februar 2016 entspricht, greift die vom Bundeskartellamt in seinem Verfahren gegen Baden-Württemberg angestoßene Diskussion auf und bettet die der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen in den wettbewerbsrechtlichen Kontext ein.
Die vom Bundeskartellamt entwickelte Sicht auf forstliches Handeln stellt vielfach historisch gewachsene und bewährte länderspezifische Angebote der Landesforstverwaltungen zur Unterstützung des nichtstaatlichen Waldbesitzes im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht betonten Gleichrangigkeit aller Waldfunktionen in Frage, indem sie den Begriff der Holzvermarktung sehr weit auslegt.
Es bedarf der Klarstellung, dass die dem privatrechtlichen Verkaufsgeschäft vorausgehenden forstlichen Tätigkeiten dem Holzverkauf nicht zuzurechnen sind.
Durch eine solche Klarstellung kann das Angebot der Beratung und Betreuung nichtstaatlicher Waldbesitzer durch fachkundiges Personal der Landesforstverwaltungen aufrechterhalten werden. Dieses Angebot dient in besonderer Weise der Überwindung der Nachteile aus der Zersplitterung des Privat- und Körperschaftswaldes und der Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen.
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
Zu § 40 Absatz 3:
Die Unberührtheitsklausel des § 40 Absatz 3 wird um den neuen § 46 erweitert.
Zu § 46 - neu -:
Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen unterscheidet. Dazu gehört insbesondere die Langfristigkeit - zwischen der Entscheidung über die Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr - der Produktion. Darüber hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen gestellt. Wälder erbringen vielfältige Schutz- und Erholungsfunktionen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur Verfügung stehen. Diese Gemeinwohlleistungen werden insbesondere durch die über Jahrzehnte währende Bestandspflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder erbracht, in die die Erhaltung und langfristige Sicherung der vielfältigen Waldfunktionen integriert sind, die aber auch gezielte Maßnahmen erfordern. Hierfür tragen die privaten, kommunalen und staatlichen Waldeigentümer die Verantwortung - seien es die vielen einzelnen, z.T. kleinstrukturierten Forstbetriebe, seien es die eine wichtige Bündelungsfunktion wahrnehmenden Forstbetriebsgemeinschaften oder seien es in gleichem Maße die Staatsforstbetriebe.
Um diese ordnungsgemäße Waldpflege und nachhaltige Waldbewirtschaftung in allen Waldbesitzarten gleichermaßen erbringen zu können, haben - neben den Forstbetriebsgemeinschaften sowie den privaten und kommunalen Forstbetrieben - auch die Staatsforstbetriebe der Länder Betreuungsangebote für kleinere private und kommunale Waldeigentümer entwickelt.
Um diese im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung rechtswirksam abzugrenzen, wird in § 46 - Zum einen dienen diese forstlichen Tätigkeiten der Waldpflege und Walderhaltung und damit der im Interesse des Allgemeinwohls liegenden Daseinsvorsorge. So geht es beispielsweise bei der jährlichen Betriebsplanung auch um die Maßnahmen, die für den Waldschutz und die Waldpflege zu treffen sind. Beim Markieren der zu fällenden Bäume spielen die Stabilitätssicherung, die Berücksichtigung besonderer Waldfunktionen, wie z.B. die Erhaltung von Habitatbäumen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes sowie das nachhaltige Wachstum der Waldbestände eine herausragende Rolle.
Zum anderen liefern die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Holzauszeichnen, der Holzeinschlag und die Holzregistrierung in sogenannten Holzlisten wichtige Daten für den Holzverkauf, wie beispielsweise Informationen zu Baumart, Sortiment, Qualität, Stärke und Menge. Nur mit Hilfe dieser Daten können Holzverkaufsverhandlungen effektiv ausgestaltet werden. Die Holzlistenerstellung dient im Übrigen zugleich der Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Holzeinschlags und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) 995/2010.
Soweit diese Tätigkeiten zu überwiegenden Teilen dem Interesse des Allgemeinwohls und lediglich nachrangig dem Wirtschaftsinteresse dienen, kommt das nationale oder europäische Wettbewerbsrecht von vornherein nicht zum Tragen.
Soweit diese Tätigkeiten jedoch wirtschaftliche Komponenten enthalten, wird nach § 46 - neu - BWaldG vermutet, dass diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB und Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Absatz 1 enthält eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind. Absatz 2 enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich gegeben sind.
Die Regelung in § 46 - neu - BWaldG berührt in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. Es bleibt auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und -pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen werden lediglich flankiert.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 3. * Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass über die Umsetzung zwingender EU-Vorgaben hinaus keine weiteren Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres erfolgen.
Der Bundesrat sieht die dringende Notwendigkeit, durch Änderung des Bundesjagdgesetzes bundeseinheitlich folgende Regelungen zu treffen:**
- 4. * Der Bundesrat spricht sich aus Gründen des Tierschutzes und der Unfallverhütung für einen Schießleistungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf, als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden aus. An die Schießfertigkeit bei Bewegungsjagden müssen andere Anforderungen gestellt werden als beispielsweise an die Einzeljagd auf stehendes Wild. Das regelmäßige Trainieren wird durch die Jährlichkeit des zu erbringenden Nachweises sichergestellt. Der jährliche Nachweis dient der wiederholten Schulung bzw. der Überprüfung im sicheren Umgang mit Jagdwaffen sowie des Trainings, tierschutzgerechte Schüsse antragen zu können. Der Nachweis auf dem Schießstand mit in der Regel eigenen Waffe hat den positiven Nebeneffekt, das technische Mängel an der Waffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden können.
- 5. * Zur Vereinheitlichung der Prüfungsvoraussetzungen für die Falkner- und Jägerprüfung bittet der Bundesrat um die Aufnahme einheitlicher Mindeststandards in das Bundesjagdgesetz. In der Praxis haben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern bei der Falkner- und Jägerprüfung herausgebildet. Insbesondere sind bei der Jägerprüfung praxisorientiere Mindeststandards bei der Schießprüfung zu bestimmen und in Fachgebieten wie beispielsweise der Fleischhygiene die notwendige fachliche Qualifikation sicherzustellen.
- 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass wegen der besonderen Bedeutung von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken) für die Vernetzung der Lebensräume allgemein und den genetischen Austausch bei wandernden Tierarten im Besonderen sowie der hohen Empfindlichkeit im Querungsbereich gegenüber Beunruhigungen eine grundsätzliche Untersagung der Jagdausübung gerechtfertigt ist. Der Bundesrat spricht sich daher für ein Verbot der Jagdausübung und des Errichtens von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen, mit Ausnahme der Nachsuche, aus. Das Verbot zielt auf eine wirksame Vernetzung von Lebensräumen an Querungshilfen, deren Zielarten bezüglich einer Jagdausübung störungsempfindlich sind, d.h. Wildunterführungen und Grünbrücken, die zum Zwecke der Wildquerung angelegt wurden. Andere Durchlässe wie Betonröhren unter der Straße oder Querungshilfen für Fledermäuse sind nicht von der Regelung erfasst.
Die auch finanziell aufwendigen Grünbrücken und Wildunterführungen sind so zu gestalten, dass sie vom Wild und sonstigen Zielarten angenommen werden. Eine wirksame Vernetzung der Lebensräume kann nur mit einem gleichzeitigen Jagdverbot erreicht werden.
Gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes können die Länder das Verbot einschränken, Ausnahmen der Jagdbehörden beispielsweise bei übermäßigen Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im 300 m-Radius sind nach Landesrecht möglich. Gleiches gilt für die Genehmigung einzelner Bewegungsjagden, beispielsweise auf Schwarzwild. Damit ruht zwar die Jagd im Grundsatz, es kann jedoch im Einzelfall auf Sondersituationen reagiert werden.
- 7. Zur Beseitigung etwaiger Rechtsunsicherheiten sollte durch eine ausdrückliche Regelung im Bundesjagdgesetz klargestellt werden, dass das persönliche Erscheinen des Bewerbers bei der Erteilung des Jagdscheins erforderlich ist.
In Anbetracht der hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 17 Absatz 4 Nummer 4 Bundesjagdgesetz) und körperliche Eignung (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesjagdgesetz) der Jagdscheininhaber spricht sich der Bundesrat für eine persönliche Vorstellung bei der zuständigen Behörde aus.
Nur durch eine persönliche Vorstellung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde einen unmittelbaren Eindruck über die körperliche Eignung gewinnen. Zur Absicherung der Entscheidung kann die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens auferlegen.
Oftmals offenbart das Verhalten des Antragstellers, dass er nicht die für einen Waffenbesitzer und Jäger erforderliche körperliche Eignung besitzt. In der Regel handelt es sich um offensichtliche geriatrische Erkrankungen, die in der Behörde auffallen, da die Person verwirrt erscheint oder keine Unterschrift leisten kann. Aber auch Alkoholismus, Behinderungen (insbesondere Geh- und Sehbehinderungen) sowie andere Erkrankungen wie Parkinson wurden durch o.g. Verwaltungsverfahren behördenbekannt.
Ein nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2005 (Az.: 8 K 3009/15) stellt darauf ab, dass es für die Behörde keine Berechtigung gibt, die persönliche Vorstellung zu verlangen. Diese ergebe sich auch nicht aus § 17 des Bundesjagdgesetzes.
Zu gleichem Ergebnis kam das VG Hamburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az.: 4 K 2351/2016).
- 8. Der Bundesrat spricht sich für eine Ergänzung des Bundesjagdgesetzes um eine Regelung zur Büchsenmunition aus. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass ein Verbot, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden, dringend erforderlich ist. Der Bleieintrag in die Umwelt und in das Wildbret durch bleihaltige Jagdmunition wird durch ein solches Verbot reduziert. Blei gehört zu den Umweltschadstoffen, für die keine unschädliche untere Grenze gefunden wurde, es gilt daher der Grundsatz, dass der Bleieintrag auf das Minimum beschränkt wird.
- *. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
- **. Gilt bei Annahme einer der Ziffern 4 bis 7 als mitbeschlossen.