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Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
- Holzverordnung / Holzhandelsverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, ber. 2021 L 48 S. 18;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1115 - ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 206 *)
aufgehoben/ersetzt zum 30.12.2024 gem. Art. 37 der VO (EU) 2023/1115 - Ausnahme
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit wesentliche Bedeutung haben, wie zum Beispiel die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktionen und den Schutz des Klimasystems.
(2) Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen einerseits und der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern andererseits sind der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel zu einem immer größeren Problem geworden.
(3) Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden. Die Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags im Rahmen dieser Verordnung wird voraussichtlich in kostengünstiger Weise zu den Bemühungen der Union um die Eindämmung des Klimawandels beitragen und sollte als Ergänzung der Maßnahmen und Verpflichtungen der Union aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen betrachtet werden.
(4) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 3 gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Handels mit aus illegalem Holzeinschlag gewonnenem Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung weltweiter und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT): Vorschlag für einen Aktionsplan der EU" wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels im Zuge der allgemeinen Bemühungen der Union um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu unterstützen.
(6) Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Mitteilung begrüßt und haben anerkannt, dass die Union einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag leisten muss.
(7) Um gemäß dem Ziel der genannten Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Union gelangen, hat die Union mit Holz erzeugenden Ländern (Partnerländern) freiwillige Partnerschaftsabkommen ("FLEGT-VPA") ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den FLEGT-VPa genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren.
(Stand: 20.06.2023)
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