Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Eingangsformel (BKatV)

In Artikel 1 ist die Eingangsformel wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Eingangsformel wird an die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung angepasst, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundesrat diese Verordnung in Kraft getreten sein wird.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist in § 3 Abs. 4a Satz 1 der Halbsatz "so erhöht sich der dort genannte Regelsatz um die Hälfte" durch den Halbsatz "so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln" zu ersetzen.

Begründung

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b sieht vor, dass bei vorsätzlicher Begehung eines Tatbestands des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs eine Erhöhung des dort genannten Regelsatzes um lediglich die Hälfte erfolgen soll.

Eine Erhöhung des Regelsatzes um lediglich die Hälfte gegenüber der fahrlässigen Begehung eines Tatbestands bricht mit dem logischen Aufbau des gesamten Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Zudem würde dies eine deutliche Herabsetzung der Bedeutung von Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gegenüber sonstigen Normverstößen bedeuten.

§ 17 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz bestimmt, dass fahrlässiges Handeln bei Erfüllen eines Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angeordneten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden kann. Dies bedeutet im Gegenzug, dass gerade bei Vorsatztaten das Höchstmaß ausgeschöpft werden soll. Hier muss die vorsätzliche Herbeiführung eines Normenverstoßes im Straßenverkehr deutlich sanktioniert werden, auch um weitere solche Handlungen in der Zukunft zu unterbinden.

Bei allen anderen Verstößen des Ordnungswidrigkeitenrechts außerhalb der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften erfolgt ausgehend von der vorsätzlichen Begehung eines Tatbestands immer eine Halbierung des Regelsatzes bei Vorliegen von Fahrlässigkeit. Mit der geplanten Regelung würde ein Bruch innerhalb des gesamten Ordnungswidrigkeitenrechts entstehen.

Auch das Strafrecht sieht, analog zu dem übrigen Ordnungswidrigkeitenrecht, für fahrlässige Straftaten in etwa die Hälfte des Strafmaßes zu Vorsatztaten vor (vgl. Körperverletzung gemäß § 223 StGB und fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB).

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe www (Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a lfd. Nr. 153 BKatV)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe www wie folgt zu fassen:

Begründung

Ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen soll mit einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro sowie einem Punkt nach dem Mehrfachtäterpunktesystem geahndet werden. Es erscheint nicht erforderlich, diese Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem

Bußgeld zu sanktionieren. Das Zeichen 270.1 ist an die Systematik der Zeichen 290 bzw. 250 ff. angelehnt. Die maximale Sanktion beträgt in diesen Fällen 35,00 Euro.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe b lfd. Nr. 168 BKatV)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung

Unterabschnitt C Buchstabe e "Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr" (IntKfzV) der Bußgeldkatalog-Verordnung wird mit dem Inkrafttreten des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 31 S. 1338) am 30. Oktober 2008 obsolet, da die IntKfzV zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird. Damit entfällt auch die Nummer 237.

Die Nachfolgeregelung der §§ 10 und 14 Nr. 4 findet sich gemäß Artikel 1 Nr. 3 und 31 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Juli 2008 in § 4 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 75 Nr. 4 FeV.

Um den Tatbestand der wegfallenden Nummer 237 vollständig aufzufangen, ist auch eine Ergänzung von Nummer 168 erforderlich.

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb1 - neu -, bbb2 - neu - (Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe d lfd. Nr. 201 und 202 BKatV)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe dd wie folgt zu ändern:

Begründung

Diese Ergänzung ist zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung an die

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich.

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee (Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe e lfd. Nr. 237 BKatV)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe ee zu streichen.

Begründung

Diese Streichung ist Folge von Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung.

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f (Anlage zu § 1 Abs. 1 Abschnitt II

Unterabschnitt C Buchstabe a, b, e lfd. Nr. 250, 251, 256 BKatV)

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Überschrift nach der Nummer 249 ist eine redaktionelle Ergänzung.

Zu Buchstabe b:

Diese Änderung passt Nummer 251 an die Neuregelung über die Mitführ- und Aushändigungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung an, die aus der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen worden ist.

Zu Buchstabe c:

Diese Streichung ist eine Folge der Vierten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, mit der die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aufgehoben worden ist.

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe j (Anhang zu § 3 Abs. 3 Tabelle 4 2. Teil BKatV)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe j sind im Anhang zu § 3 Abs. 3 in Tabelle 4 am Ende des 2. Tabellenteils nach der Angabe "120" die Anführungsstriche und der Punkt zu streichen und folgende Tabellenzeile anzufügen:

150 180

Begründung

Es handelt sich hier um eine Ergänzung der Tabelle 4, weil für den Regelsatz von 150 Euro bisher kein Erhöhungssatz festgelegt ist.