Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein (ZuG 2012)
Der Bundesrat hält den Einstieg in die Versteigerung von Emissionszertifikaten innerhalb des von der EU vorgegebenen Rahmens unter noch zu klärenden Voraussetzungen für sinnvoll. Allerdings ist der Bundesrat der Auffassung, dass in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vor dem Einstieg in eine Versteigerung geprüft werden muss, welche finanzpolitischen Wirkungen hiervon auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ausgehen.
Begründung
Der Bundesrat verschließt sich der Versteigerung eines kleinen Teils der Emissionszertifikate nicht.
Nach ersten überschlägigen Berechnungen würde allerdings bei einer angedachten Versteigerung von zehn Prozent der Zuteilungsmenge der Bund in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 per Saldo einige Mrd. € Einnahmen erzielen, während die Länder und Gemeinden Mindereinnahmen in entsprechender Größenordnung hinnehmen müssten.
Die durch die Versteigerungen des Bundes erzielten und konzeptionell auf Dauer angelegten Mehreinnahmen, die zu Einnahmeausfällen bei den Ländern und Gemeinden führen, zeigen deutlich, dass die Versteigerung von Emissionszertifikaten das Bund-Länder-Finanzverhältnis erheblich berührt (Artikel 106 Abs. 4 Satz 1 GG).
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Wort "genehmigten" die Wörter "oder angezeigten" einzufügen.
Begründung
Nicht jede Kapazitätserweiterung bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Kapazitätserweiterung bedarf nur dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können. Diese Voraussetzungen sind nicht bei jeder Kapazitätserweiterung gegeben, so dass eine Anzeige gemäß § 15 BImSchG ausreichend sein kann.
Es gilt klarzustellen, dass auch solche angezeigten Änderungen einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage als Kapazitätserweiterung i. S. v. § 9 Abs. 5 ZuG 2012-E anzusehen sind.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
9. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit.
Begründung
Die Definition ist wegen der Einbeziehung des Probebetriebs in den Regelungsbereich des Zuteilungsgesetzes 2012 von Bedeutung. Die Klarstellung entspricht der Zuteilungsverordnung 2007.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 3 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 5 Abs. 3 zu streichen.
Begründung
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sollte ausschließlich aus kostendeckenden Gebühren und nicht über den Verkauf von Emissionsberechtigungen finanziert werden. Die teilweise Finanzierung der Vollzugsaufgaben über den Verkauf von Emissionsberechtigungen ist im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen der Artikel 105 ff. GG problematisch. Die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden sollte in erster Linie aus dem Ertrag der in Artikel 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen (Steuern, Gebühren und Beiträge) erfolgen (Prinzip des Steuerstaates). Auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand zur Deckung der beim Gesetzesvollzug entstehenden Kosten ist dem Grundgesetz fremd und könnte vor diesem Hintergrund verfassungswidrig sein. Eine Zulassungs- und Überwachungsbehörde sollte nicht gleichzeitig als Marktakteur mit Eigeninteressen auftreten.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "sowie für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die mindestens zu 90 vom Hundert ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen" einzufügen.
- b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "ohne Anlagen der industriellen Prozesswärmeerzeugung" einzufügen.
Begründung
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die industrielle Prozesswärmeerzeugung nicht den Regelungen für Anlagen der Energiewirtschaft in § 7 der Vorlage unterliegt, insbesondere hinsichtlich Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems und anteiliger Kürzung nach § 4 Abs. 3 der Vorlage. Bei der industriellen Prozesswärmeerzeugung handelt es sich um einen integralen Bestandteil des Produktionsprozesses. Die erzeugte Prozesswärme wird nicht - wie bei Anlagen der Energieerzeugung - am Markt an Dritte verkauft, sondern dient der Versorgung eigener Produktionsanlagen.
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist dem § 6 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:
- Bei der Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode können auf Antrag des Betreibers die Emissionen eines Jahres unberücksichtigt bleiben, in welchem aus konjunkturellen oder betriebstechnischen Gründen die Emissionen um mehr als 25 vom Hundert unter dem Durchschnitt der anderen Jahre der Basisperiode lagen.
Begründung
Das ZuG 2012-E benachteiligt Unternehmen mit einer konjunkturell begründeten geringen Auslastung zu Beginn der Basisperiode unverhältnismäßig. Deshalb wird die Einführung eines Streichjahres vorgeschlagen.
7. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 4 Satz 1 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 10 Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt für die Menge von Berechtigungen, für die der Anlagenbetreiber beantragt, die Produktion der Anlage von einer oder mehreren seiner Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion durch die Produktionsübernahme bedingt ist.
Begründung
Die Möglichkeit zur Übertragung der Berechtigungen einer stillgelegten Anlage auf andere Anlagen des Betreibers erst oberhalb einer Mengenschwelle von 80 Prozent ist weder begründet noch sachgerecht.
8. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt zu fassen:
- , soweit die Produktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, Reparaturarbeiten oder anderer Ereignisse, die in der anstehenden Zuteilungsperiode nicht mehr zu erwarten sind, beruhen.
Begründung
Neben den bisher in § 10 Abs. 5 ZuG 2012-E genannten Gründen für Produktionsrückgänge, wie Modernisierungsmaßnahmen und Reparaturarbeiten, können auch andere Ereignisse, wie z.B. Witterungsverhältnisse und zeitweilige Absatzrückgänge, zu einem Produktionsrückgang auf unter 20 Prozent geführt haben. Auch unter diesen Voraussetzungen darf die Anlage nicht als stillgelegt betrachtet werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 13 Nr. 7 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 13 Nr. 7 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter ", soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus der Kohlevergasung einsetzen" sind durch die Wörter "für die Herstellung und den Einsatz von Synthesegas aus der Kohlevergasung" zu ersetzen.
- b) Der Punkt am Ende ist durch ein Semikolon zu ersetzen.
Begründung
Im Hinblick auf die sich abzeichnende technologische Entwicklung der Kohlevergasung und deren verstärkte technische Anwendung ist die Frage der Festlegung eines Emissionswertes für die Kohlevergasung zu Recht in die Verordnungsermächtigung des § 13 Nr. 7 aufgenommen worden.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Kohlevergasung CO₂-Emissi-onen in der Vergasungsanlage selbst, in einer nachgeschalteten Energieumwandlungsanlage wie auch bei der weiteren chemischen Umwandlung des Synthesegases auftreten. Deshalb müssen Emissionswerte für diese Technik die ganze Bilanz umfassen und Abzüge für etwaige stoffliche Umwandlungen berücksichtigen. Dementsprechend soll die Rechtsgrundlage für die Ableitung eines Emissionswertes weiter gefasst werden.
10. Zu Artikel 1 (§ 18 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in § 18 nach dem Wort "Emissionsreduktionseinheiten" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" und nach den Wörtern "zertifizierten Emissionsreduktionen" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" einzufügen.
Begründung
Zur Verbesserung von Verständnis und Rechtssicherheit wird ein Verweis auf die Definitionen des Projekt-Mechanismen-Gesetzes als erforderlich angesehen.
11. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 ZuG 2012)
Artikel 1 Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. bei Anlagen zur Stromproduktion
- a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
- b) 950 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern Braunkohle verwendet wird; andernfalls
- c) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;"
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle die Zeile "Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle - 8.250" zu streichen.
Begründung
Die deutschen Braunkohlekraftwerke sind mit einem Anteil von rund 25 Prozent an der öffentlichen Stromversorgung ein bedeutendes Standbein in der Grundlast. Als heimischer subventionsfreier Rohstoff sorgt die Braunkohle dafür, dass die deutsche Energieversorgung von internationalen Einflüssen unabhängiger bleibt. Der vorgeschlagene Braunkohle-Benchmark unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d. h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigeren Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von fast 19 Prozent hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potenzial zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss. Die Benchmarks dürfen keinen der zur Stromerzeugung verwandten Energieträger diskriminieren. Dies gilt auch für die Braunkohle.
Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ertüchtigung des Braunkohle-Kraftwerkparks nach der Wiedervereinigung den entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen Deutschlands erbracht hat. Die von der EU-Ratspräsidentschaft im März 2007 beschlossenen Klimaschutzziele der EU stehen im Einklang mit der hochmodernen Verstromung heimischer Braunkohle und schließen den weiteren Ausbau regenerativer Energien nicht aus. Das Ziel einer 20-prozentigen Einsparung des Primärenergieverbrauchs wird auch getragen von den beachtlichen Wirkungsgradsteigerungen moderner Braunkohlekraftwerke.
12. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe a ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe a das Wort "können" zu streichen.*
* Gilt mit gleicher Begründung für Nummer 1 Buchstabe a i.d.F. des Gesetzentwurfs und ist in der Neufassung unter Ziffer 11 entsprechend berücksichtigt.
Begründung
Die zuzuteilende Menge an Emissionsberechtigungen ist auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe zu berechnen. Durch den Satzteil "sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können" in Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 3 würde festgeschrieben werden, dass der für den ausschließlichen Einsatz von gasförmigen Brennstoffen vorgegebene (niedrigere) produktbezogene Emissionswert zu Grunde zu legen wäre. Das Wort "können" ist zu streichen, damit die zuzuteilenden Emissionsberechtigungen auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe ermittelt werden.
13. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 3 Teil A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b nach dem Wort "Flachglas" die Wörter "und Verpackungsglas für die Pharma- und Kosmetikindustrie" einzufügen.
Begründung
Bei der Herstellung von Verpackungsglas für die Pharma- und Kosmetikindustrie bestehen sehr hohe Qualitätsanforderungen, insbesondere hinsichtlich Farbkonstanz und Optik. Im Gegensatz zur Herstellung von Behälterglas ist daher der Einsatz von Glasscherben streng limitiert. Daraus resultieren ein erheblich höherer Energiebedarf und entsprechende CO₂-Emissionen als bei Behälterglas. Der entsprechende produktbezogene Emissionswert von 330 Gramm CO₂ je erzeugtem Kilogramm Glas wäre allenfalls mit einem Fremdscherbenanteil von ca. 90 Prozent erreichbar, der für die Spezialgläser im Pharma- und Kosmetikbereich nicht realisierbar ist. Auch liegt die Prozessausbeute auf Grund der hohen Qualitätsanforderungen deutlich unter der von Massenware. Der Emissionswert für die Erzeugung der Spezialgläser liegt in einem Bereich, der vergleichbar ist mit demjenigen von Flachglas.
14. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil B Überschrift ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 3 Teil B in der Überschrift die Wörter "für Neuanlagen" zu streichen.
Begründung
Nur im Falle des § 9 handelt es sich um Neuanlagen.
15. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt I Tabelle ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle Zeile "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ..." Spalte "Tätigkeit" nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-," das Wort "Zellstoff-," einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Zellstoffindustrie sind in diesem Zusammenhang offensichtlich vergessen worden, obgleich der Grund für die gesonderte Festlegung von Vollbenutzungsstunden für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Zellstoffindustrie ebenso gilt wie für die Versorgung der Papierindustrie.
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Zellstoffindustrie werden in einem Umfang betrieben, der den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Papierindustrie vergleichbar ist. Deshalb ist für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Zellstoffindustrie die gleiche Anzahl an Vollbenutzungsstunden pro Jahr zur Berechnung des Standardauslastungsfaktors zu Grunde zu legen wie in den entsprechenden Anlagen in der Papierindustrie.
16. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt I Tabelle ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle Zeile "Anlagen zur Herstellung von Glas" Spalte "Vollbenutzungsstunden pro Jahr" die Angabe "8 000" durch die Angabe "8 500" zu ersetzen.
Begründung
Die Glasherstellung ist einer der klassischen kontinuierlichen Produktionsprozesse. Eine Glaswanne wird in der Regel 8 760 Stunden im Jahr ohne Pause betrieben. Aus der Anlagenauslastung bezogen auf die genehmigte Schmelzleistung und Betriebsphasen mit geringerer Leistung, bei der die Glaswanne noch mit mindestens 75 Prozent ihrer Energie betrieben wird, ergibt sich ein erheblich höherer Wert als die derzeit vorgesehenen 8 000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Stillstandszeiten von 760 Stunden pro Jahr, entsprechend etwa einem Monat, entsprechen nicht der betrieblichen Praxis.
17. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 zu streichen.
Begründung
Diese Regelung widerspricht in erster Linie dem rechtsstaatlichen, sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss jeder Betroffene im Vorhinein aus einem Gesetz heraus ersehen können, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen. Der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wird ein äußerst streitanfälliges Ermessen bei der Bestimmung der Zuteilungsmenge eröffnet, das zudem der Berechenbarkeit des Zuteilungsverfahrens zuwiderläuft. Vielmehr soll die gesetzliche Festlegung der Vollbenutzungsstunden der Entlastung der DEHSt vom Umgang mit einzelfallbezogenen Auslastungsprognosen dienen. Hierfür sind in Anhang 4 Standardwerte gegeben, die bereits einen Branchendurchschnitt abbilden. Für individuelle Anpassungen durch die DEHSt lässt dies keinen Raum, zumal hierdurch der Gesetzesvollzug wieder mit unsicheren Prognosen belastet würde. Auch wird die DEHSt im Rahmen eines im Herbst 2007 durchzuführenden Zuteilungsverfahrens nicht in der Lage sein, zuverlässig abzuschätzen, inwiefern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge einer Anlage auf Grund der in Anhang 4 genannten Faktoren während des fünfjährigen Zuteilungszeitraums dauerhafte Beschränkungen aufweisen wird, was insbesondere hinsichtlich des Kriteriums des witterungsabhängigen Anlagenbetriebs offenkundig ist.
18. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt II Nr. 5 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 4 Abschnitt II Nr. 5 nach dem Wort "Quotient" das Wort "aus" und nach den Wörtern "und der" die Wörter "Kapazität der" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Die Definition des Quotienten ist missverständlich, da der Begriff "Kapazität" im Singular auftritt und daher nur auf die Wärmeerzeugung zu beziehen ist. Unter dem Begriff "Kapazität" kann auch die installierte Leistung verstanden werden. Die Brennstoffwärme ist auf Arbeit bezogen. Daher kann die Formulierung so verstanden werden, dass der Quotient aus Kapazität der Wärmeerzeugung (= Leistung) und Brennstoffwärme (= Arbeit) gebildet werden soll, was physikalisch unsinnig ist.
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG)
In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 3 Abs. 3 Satz 2 die Wörter "Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung" durch die Wörter "nach dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestatteten Tätigkeiten" zu ersetzen.
Begründung
Ausweislich der Gesetzesbegründung (S. 55 der BR-Drs. 276/07 (PDF) ) soll Ziel in § 3 TEHG die "Deckungsgleichheit" zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage und der Tätigkeit i. S. d. TEHG sein. Von Verfassungswegen wäre es indes geboten, dieselben Tätigkeiten - unabhängig von der Bezeichnung entsprechend dem Anhang zur 4. BImSchV - gleich zu behandeln. Im Übrigen ist der Begriff "Festlegung" äußerst ungenau. Die Bezeichnung entsprechend der jeweiligen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV ist für die Belange des Emissionshandels nur von untergeordneter Bedeutung.
20. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - bis 6 - neu - TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 5 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Emissionsermittlung hat auf der Grundlage eines Monitoringkonzeptes für die Eigenüberwachung zu erfolgen. Das Monitoringkonzept und seine Änderung bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde, soweit von den Regelanforderungen der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgewichen werden soll. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für dort vorgesehene Ausnahmen. Die Zustimmung ist verbindliche Grundlage für die weiteren Entscheidungen nach diesem Gesetz."
Begründung
Die Verbindlichkeit der Monitoring-Leitlinie wird klargestellt. Zugleich wird die nötige Befugnis für die Billigung von Monitoringkonzepten und die Erteilung von Ausnahmen geschaffen. Sie sind im Hinblick auf die Bezugsrechte für Emissionsberechtigungen als Pflichtentscheidung auszuformen.
21. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 5 Abs. 3 Satz 2 - neu - und 3 - neu - TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 5 Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Prüfung umfasst auch das Monitoringkonzept; diese kann in einem ersten Prüfungsschritt bereits nach seiner Erstellung erfolgen. Bei der Prüfung haben die Sachverständigen die Leitlinien und Auslegungshinweise zu beachten, welche die zuständige Behörde dafür auf ihrer Internetseite oder auf andere den Sachverständigen bekannt gegebene Weise veröffentlicht hat."
Begründung
Es wird eine iterative Prüfungsabfolge klarstellend zugelassen, die praktischen Bedürfnissen entspricht. Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Prüfungsvorschriften durch die privaten Sachverständigen sind diese an die steuernden Leitlinien der für die Prüfung der Emissionsberichte letztverantwortlichen Behörde zu binden.
22. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 10 Abs. 1 Satz 5 TEHG)
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist zu streichen.
Begründung
Die neue Regelung des Widerrufs der Bekanntgabe ist systemfremd und nicht erforderlich. Die Sachverständigen sind nach § 36 der Gewerbeordnung auf eine gewissenhafte und neutrale Tätigkeit vereidigt. Sie unterliegen insoweit der Aufsicht der Industrie- und Handelskammern. Beschwerden sind nach dem Zuteilungsverfahren, und nur dafür könnte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Bekanntgabe widerrufen, bei den IHK über die Sachverständigen nicht eingegangen. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt ausschließlich für die Tätigkeiten nach dem TEHG, insofern ist ein Widerruf der Bekanntgabe ohne einen Widerruf der Bestellung sinnentleert und führt gleichzeitig zu einer höheren Bürokratie durch Doppelzuständigkeiten.
23. Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - (§ 20 Abs. 1 Satz 1 TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
- "8a. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1 und 4" ersetzt."
Begründung
Die Bekanntgabe von Sachverständigen sollte durch eine Behörde erfolgen. Eine Aufteilung der fast identischen Bekanntgabe von Sachverständigen gemäß §§ 5 und 10 TEHG auf zwei verschiedene Behörden (nach Landesrecht zuständige Behörden und Umweltbundesamt) bedingt unnötig hohen bürokratischen Aufwand und ist deshalb zu vermeiden.
Außerdem zeigt die vorliegende Erfahrung, dass die weitaus meisten Länder beim Verfahren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG die Ergebnisse der Prüfung von Sachverständigen durch das Umweltbundesamt nutzen. Eine Konzentration der Anerkennungsverfahren aller Sachverständigen im Umweltbundesamt führt daher zu einer Verwaltungsvereinfachung und wäre die Konsequenz aus der bisherigen Verwaltungspraxis.
24. Zu Artikel 2 Nr. 14 (Anhang 2 Teil I Nr. 4 Satz 1 TEHG)
In Artikel 2 Nr. 14 ist in Anhang 2 Teil I Nr. 4 Satz 1 die Angabe "Nr. VII" durch die Angabe "Nr. VI" zu ersetzen.
Begründung
Die Anerkennung von Input-/Output-Bilanzen für die Ermittlung der CO₂-Emissionen ist in der ersten Zuteilungsperiode auf Vorschlag der Mineralölindustrie aufgenommen worden. Es wurde damals dem Gesetzgeber gegenüber glaubhaft nachgewiesen, dass damit mit vertretbarem Aufwand und mit hoher Genauigkeit die von diesen komplexen Anlagen ausgehenden Emissionen sicher erfasst werden können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass gerade diese Tätigkeit Nr. VI bei der Novellierung des Gesetzes wieder herausgenommen wurde.