Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Punkt 32 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 2a - neu - MediationsG), Artikel 8 (§ 34a - neu - GKG)

Begründung:

Die in § 6 MediationsG-E vorgesehene Möglichkeit eines Forschungsvorhabens zur Förderung der Mediation sollte durch die Möglichkeit einer (teilweisen) Anrechnung der Kosten einer gescheiterten vorgerichtlichen Mediation auf die Gerichtsgebühren des dann notwendigen Prozesses erweitert werden. Damit wird die außergerichtliche Mediation in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten zielgenau gefördert. Einerseits bedarf die außergerichtliche Mediation im Falle des Erfolges keiner finanziellen Förderung, weil sie per Saldo und in der Gesamtschau die grundsätzlich kostengünstigste Art der Konfliktlösung darstellt. Andererseits hält nach den vorliegenden Studien und Erfahrungen allein der Umstand, dass im Falle des wenn auch unwahrscheinlichen Scheiterns zusätzliche Kosten entstehen, Streitende oft von der Mediation ab. Für diese Entscheidungssituation ist es geboten, einen Anreiz zugunsten der Mediation zu schaffen. Hierdurch bleibenje nach der Erfolgsquote etwa 60 bis 80 Prozent der als Folge des Anreizes mediierten Fälle den Gerichten erspart. Da die Ziviljustiz nicht kostendeckend arbeitet, werden hierdurch zumindest langfristig Mittel frei werden, aus denen u.a. auch der Anreiz zu finanzieren sein wird. Hierzu gibt es indessen bislang keine validen Daten. Deshalb und auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über eine geeignete Missbrauchsprophylaxe sollen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsvorhabens Daten und Erfahrungen gewonnen werden. Damit wird eine fundierte Grundlage für weitergehende Entscheidungen geschaffen.

Einzelheiten über die Reichweite des Forschungsvorhabens und das Maß des Nachlasses sollen den Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Mit dem Begriff "Nachlass" wird deutlich, dass die Förderung durch eine Ermäßigung der Gebühren oder durch eine (begrenzte) (Teil-) Anrechnung tatsächlich entstandener Kosten bewirkt werden kann.