Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/8913 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, die LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Standortauswahlgesetzes - Drucksache 18/8704 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 15.07.16
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe " §§ 23" die Angabe ", 23d" eingefügt.

3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 23d" ersetzt.

4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II."

5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d zuständig ist;".

6. § 23 wird wie folgt geändert:

7. § 23d wird wie folgt geändert:

8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 23d" ersetzt.

9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

10. § 57b wird wie folgt geändert:

11. § 58 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Nationales Begleitgremium

3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben."

4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt."

5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."

6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 96 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;".

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 23 Absatz 2" durch die Angabe " § 23d Satz 3" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 23d Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. § 74 wird wie folgt geändert:

4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der atomrechtlichen ZuverlässigkeitsüberprüfungsVerordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 23 Absatz 2" durch die Angabe " § 23d Satz 3" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

In der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamtes für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

" § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit".

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

§ 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit."

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.