Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. November 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.01.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, zuletzt geändert durch Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Beschussgesetzes

Das Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Beschussverordnung

Die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2006 (BGB. I S. 1474) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Bundesjagdgesetzes

In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 48 Abs. 1" die durch die Angabe"§ 48 Abs. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Artikel 7
In- und Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Waffenrechts (Artikel 1 und 2):

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, haben sich zwar im Wesentlichen bewährt. Dennoch besteht an einzelnen Stellen Änderungsbedarf, der mit diesem Gesetz umgesetzt werden soll. Dieser Änderungsbedarf lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

Zum einen sind Anforderungen aus dem internationalen Bereich umzusetzen.

So hat die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) am 3. September 2002 gezeichnet.

Dessen Bestimmungen sollen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Darüber hinaus hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 8. Dezember 2005 (A/RES/60/81) alle Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen des Internationalen Instruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen anzuwenden. Dessen Bestimmungen sollen ebenfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Des Weiteren sind aufgetretene Schwächen des geltenden Rechts aus Gründen der inneren Sicherheit zu beseitigen: So soll das Führen von Anscheinswaffen - in teilweiser und maßvoller Rücknahme der Abschaffung des so genannten "Anscheins-Paragraphen" des alten Waffengesetzes - verboten werden.

Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaubnispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, soll gelten dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten bleibt. Auch sollen Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung "Air-Taser" bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten werden.

Der Gesetzentwurf soll im Übrigen bestehende Unklarheiten und redaktionelle Schwächen des geltenden Waffengesetzes beheben:

Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Gelben Waffenbesitzkarte für den erleichterten Erwerb bestimmter wenig deliktsrelevanter Sportschützenwaffen oder die Klarstellung, dass eine Schießsportordnung für sich alleine (isoliert) genehmigt werden kann.

Die vorliegenden Änderungen werden den Vollzug des Waffengesetzes wesentlich erleichtern. Bestehende Unklarheiten oder Lücken werden beseitigt.

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 10. Oktober 2007, werden 5 Informationspflichten neu eingeführt und 6 Informationspflichten geändert (erweitert).

Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose etwa 290.000,- Euro. Die Mehrzahl der Informationspflichten führt zu Mehrkosten in Größenordnungen von wenigen hundert bis wenigen tausend Euro.

a) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

Die mit diesem Gesetzentwurf neu eingeführten 5 Informationspflichten ergeben einen Kostenaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 70.000,- Euro.

Es handelt sich hierbei Dokumentationspflichten bei blockierten Erbwaffen sowie um Informationspflichten im Zusammenhang mit der Mitnahme und dem Verbringen von Waffen und Munition in Drittstaaten.

Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

b) Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten

Die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen 6 geänderten (erweiterten) Informationspflichten ergeben ein zusätzliches Kostenvolumen für die Wirtschaft von jährlich etwa 220.000,- Euro. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

Im Bereich des Bundes entsteht durch die Einführung einer Genehmigung für das Verbringen in Drittstaaten, die Koordinierung von Meldungen aus Drittstaaten sowie die Bestimmung einer zuständiger Stelle für die Feststellung der Eignung einer Waffe zum sportlichen Schießen Mehraufwand bei Zoll, Bundespolizei und Bundeskriminalamt. Die finanziellen Auswirkungen auf die Einzelpläne 06 und 08 können derzeit nicht beziffert werden. Der Mehrbedarf im Einzelplan 06 wird in größtmöglichem Umfang dort gegenfinanziert. Das BMF (Einzelplan 08) wird sich bemühen, einen möglichst großen Betrag im Einzelplan 08 einzusparen.

Gemäß den berücksichtigten Stellungnahmen der Länder zum Gesetzentwurf lässt der zu erwartende geringfügige Verwaltungsmehraufwand keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen erwarten.

4. Sonstige Kosten:

Mit der klarstellenden Bestimmung des wesentlichen Teils einer Schusswaffen, auf dem die Kennzeichnung anzubringen ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, da auch bisher schon ein wesentliches Teil, wenn auch nicht einheitlich, zu kennzeichnen ist. Ob die Einführung der Verpflichtung einer Führenserlaubnis für Anscheinswaffen zu Umsatzrückgängen beim Handel führt, ist nicht abschätzbar, da die Waffen weiterhin erworben und besessen werden dürfen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

1. Zu den Änderungen des Waffen- und Beschussrechts (Artikel 1 bis 4):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Waffengesetzes (Artikel 1), der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 2), des Beschussgesetzes (Artikel 3) und der Beschussverordnung (Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz.

2. Zur Änderung im Bundesjagdgesetzes (Artikel 5):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 28 Grundgesetz.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (WaffG):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung neuer und der Änderung von Überschriften bestehender Bestimmungen.

Zu Nummer 2 (§ 5):

Zu Buchstabe a:

Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen.

Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) erfasst neben Sprengstoff noch weitere Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, deren leichtfertiger Umgang ebenso gefährlich ist wie der mit Sprengstoff. Dem soll in der Terminologie der waffengesetzlichen Zuverlässigkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden.

Zu Buchstabe b:

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 soll mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2 Nr. 3 Sprengstoffgesetz, der seine aktuelle Fassung im Nachgang zum Waffengesetz durch das 3. SprengÄndG gefunden hat, in Übereinstimmung gebracht werden.

Sachlich neu ist die Einbeziehung auch der Unterstützung sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands.

Zu Nummer 3 (§ 10):

Zu Buchstaben a und b (Absätze 1, 1a -neu -):

Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 2):

Entsprechend einem praktischen Bedürfnis, wird die Möglichkeit zur Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über die schießsportlichen Vereine hinaus auf jagdliche Vereinigungen erstreckt; es bleibt in jedem Fall dabei, dass es sich hierbei um eine juristische Person handeln muss.

Zu Buchstabe d (Absatz 3):

Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.

Aufgrund von nicht vorhersehbaren Verzögerungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsprüfung kann auch bei zeitgerecht gestellten Anträgen mitunter keine fristgerechte Erlaubnisverlängerung erfolgen, u.a. wenn Akten anderer Dienststellen nicht zeitnah übersandt werden. Durch die sechsmonatige Frist soll verhindert werden, dass der Erlaubnisinhaber durch die in seinem Besitz befindliche Munition unverschuldet einen Straftatbestand verwirklicht.

Zu Nummer 4 (§ 12):

Zu Buchstabe a:

Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, soll - einem praktischen Bedürfnis folgend - auf den Bereich der Dienstwaffen erweitert werden.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 5 (§ 13):

Zu Buchstabe a:

Rechtsförmliche Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Es wird klargestellt, dass für Jagdwaffen, deren Teile (z.B. Korn, Schaft oder Magazin) mitunter Ähnlichkeit mit denen einer Kriegswaffe aufweisen, nicht unter den Verbotstatbestand des § 42a fallen. Das Führen und Benutzen einer Jagdwaffe im Revier soll durch die Verbotsnorm nicht verhindert werden. Für die befugte Jagdausübung gelten unverändert die Bestimmungen des § 13 Waffengesetz.

Zu Nummer 6 (§ 14):

Zu Buchstabe a (Absatz 3):

Bei der Änderung in § 14 Abs. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Es war deutlich herauszuarbeiten, dass neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein müssen.

Zu Buchstabe b (Absatz 4):

Die Neufassung von § 14 Abs. 4 Satz 1 wurde erforderlich, nachdem sich in der Praxis gezeigt hat, dass die im WaffG enthaltene Fassung unterschiedlich ausgelegt wurde. Die Unklarheiten beruhten zum einen auf dem Sondercharakter der Norm, zum anderen auf deren Gesetzgebungsgeschichte.

Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).

Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsgebot, das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Zu Nummern 7 und 8 (§§ 15 bis 15b):

Aus redaktionellen Gründen wird § 15 in insgesamt drei Paragraphen, nämlich §§ 15, 15a und 15b, aufgeteilt.

Zu Nummer 9 (§ 18):

Redaktionelle Anpassung bedingt durch die Einfügung des neuen § 10 Abs. 1a.

Zu Nummer 10 (§ 20):

Wegen des fünf Jahre nach Inkrafttreten des Waffengesetzes, also am 1. April 2008, vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs ist § 20 neu zu fassen. Durch die neue Regelung wird es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für die Blockierung derartiger Waffen zu erarbeiten und diese im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Regelung orientiert sich an § 51 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 23):

Die fehlende Buchführungspflicht in Bezug auf wesentliche Teile hat dazu geführt, dass ein Zerlegen der Schusswaffe und Verkauf in Einzelteilen zum Erlöschen der Registrierungspflicht in den Waffenherstellungs- und -handelsbüchern geführt hat.

Damit wurde eine nachfolgende erneute Komplettierung sowie damit einhergehend der Besitz einer unregistrierten Schusswaffe, deren Herkunftsermittlung und Verkaufswegefeststellung unmöglich ist, ermöglicht. Auf diese Weise kann ein Waffenerwerber das Genehmigungserfordernis für eine Neuwaffe umgehen.

Es wird des Weiteren klargestellt, dass keine Verpflichtung der Händler besteht, die Reparatur-, Kommissions- und Verwahrwaffen in die Waffenhandelsbücher aufzunehmen (Buchstabe b). Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnachweis derartiger Waffen kann anhand der Waffenbesitzkarte des Waffenbesitzers und durch Ausstellen von formlosen Quittungen auf unbürokratische Weise geführt werden.

Zu Nummer 12 (§ 24):

Die Neufassung des Satzes 1 durch Einfügung der neuen Nummern 2 und 4 dient der Umsetzung der Regelungen des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht. Dadurch wird die vorgeschriebene Art der Kennzeichnung von Waffen nach den Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls erweitert, um die Rückverfolgung der Herkunft von Waffen international zu erleichtern.

Der neue Satz 2 dient - ergänzend zur Einführung der Buchführungspflicht durch Änderung des § 23 - der Individualisierung und Zuordnungsfähigkeit von wesentlichen Teilen. Dies ist zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen geboten.

Satz 3 sieht zum Werterhalt kulturhistorisch bedeutsamer und in der Regel nicht deliktsrelevanter Waffen eine Ausnahmeregelung vor.

Zu Nummer 13 (§ 27):

Zu Buchstabe a:

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Textkorrektur zur Klarstellung des Umfangs der Versicherungspflichten für Schießstandbetreiber. Eine inhaltliche Änderung der bisher geltenden Versicherungspflichten ist damit nicht verbunden.

Durch die Änderung wird klargestellt, welcher Personenkreis bei den vorgeschriebenen Versicherungen (Haftpflicht und Unfall) jeweils abzusichern ist.

Zu Buchstabe b:

Das verantwortungsbewusst ausgeübte Erziehungsrecht befähigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung hat.

Zu Buchstabe c):

Durch die Regelung wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 7 insofern erweitert, als nunmehr auch Vorschriften zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Schiessstätten erlassen werden können.

Zu Nummern 14 bis 19 (§§ 29 - 33):

Durch die Entfernung der in Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie A 1.1 genannten Waffen aus dem Katalog der jeweils zu Verbringen oder Mitnahme vorgesehenen Waffen wird zur Vermeidung vermeintlicher Doppelzuständigkeiten eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Gegenständen, die den waffenrechtlichen Verbringensvorschriften unterfallen niemals um Kriegswaffen handeln kann. Für diese gilt vielmehr allein das Kriegswaffenkontrollrecht.

Die Regelungen dienen der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht.

Das Prinzip der doppelten Erlaubnis, das bisher bei Mitnahme und Verbringen von Waffen und Munition nur im Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten galt, wird auch auf Drittländer ausgedehnt. Nunmehr bedürfen auch Mitnahme und Verbringen in Drittländer sowohl einer Zustimmung des Empfängerstaates als auch einer Erlaubnis des Entsendestaates.

Außerdem wird sichergestellt, dass eine Erlaubnis nur erteilt wird, wenn betroffene Durchfuhrstaaten ihr schriftliches Einverständnis zur Durchfuhr erklärt haben.

Aufgrund eines praktischen Bedürfnisses im Transportwesen wird in § 32 Abs. 4 Nr. 3 und § 32a Abs. 3 Nr. 4 zu der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 3 des Waffengesetzes alter Fassung zurückgekehrt.

Für die Mitnahme und das Verbringen in Drittstaaten wird in § 33 eine Anmelde- und Nachweispflicht bei den Überwachungsbehörden normiert.

Ebenso werden die Überwachungsbehörden verpflichtet, das Verbringen der dort genannten Waffen und Munition unter Angabe bestimmter Daten an die zuständigen Behörden mitzuteilen.

Zu Nummer 20 (§ 34):

Zwecks Klarstellung wird durch die Einfügung in Absatz 2 Satz 1 hervorgehoben, dass die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers nicht ausschließlich bei einem auf eine Waffenbesitzkarte gestützten Vorgang besteht, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2, handelt.

Zu Nummer 21 (§ 37 Abs. 4):

Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim Bundesverwaltungsamt zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden.

Zu Nummer 22 (§ 38):

Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls in nationales Recht.

Zu Nummer 23 (§ 42a):

Die neue Vorschrift ist dem Verbot des § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) nachgebildet und ergänzt diese. Auf eine Bewehrung wird verzichtet. Die Möglichkeiten, bei Verstoß gegen dieses Verbot die Anscheinswaffe dem Täter endgültig und ersatzlos zu entziehen, richten sich nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr.

Beim Einsatz der Anscheinswaffe als Tatmittel von Straftaten (z.B. Nötigung) treten strafprozessuale Maßnahmen hinzu.

Satz 1 verbietet das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit. Insbesondere von offen geführten Anscheinswaffen geht ein erhebliches Drohpotential aus, das zu kriminellen Zwecken oder zur Begehung groben Unfugs ausgenutzt werden kann.

Hinzu kommt, dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann. Da diese Gefahr auch von Anscheinswaffen ausgehen kann die in einem Holster nur leicht verdeckt getragen werden, wird sowohl das offene als auch verdeckte Führen untersagt. Zulässig ist es jedoch, eine erworbene Anscheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren.

Satz 2 nimmt von diesem Verbot einerseits - insoweit in Anlehnung an die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen - bestimmte Aufnahmen und Aufführungen aus, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel sind. Andererseits wird auch der Schießsport ausgenommen; für diesen sind mit § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung spezifische Regelungen bereits geschaffen worden. Dabei ist hervorzuheben, dass im Bereich des Schießsports die Waffen nur bei der unmittelbaren Ausübung des Sports, in der Regel auf Schießstätten, zum Vorschein kommen.

Satz 3 stellt klar, dass für die Bestimmung des Begriffs "Führens" die allgemeinen Vorschriften (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 des Waffengesetzes) einschlägig sind.

Zu Nummer 24 (§ 44a):

Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht.

Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalversammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Durch die Regelung wird die in den vorgenannten Vereinbarungen vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für alle zur Rückverfolgung des Verkaufsweges und der Besitzverhältnisse von Waffen erforderlichen Unterlagen verbindlich geregelt.

Zu Nummer 25 (§ 48):

Hier geht es um die Zuständigkeit bei Wohnsitz des Unternehmers im Ausland und Sitz des Gewerbebetriebs im Inland. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, dass - wie bisher - das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Vielmehr ist der zutreffende Anknüpfungspunkt der Sitz des Unternehmens im Inland. Damit wird ortsnah und - vor dem Hintergrund, dass das Personal im Regelfall im regionalen Umfeld des Unternehmenssitzes wohnt und daher insoweit die einschlägigen Informationen ohnehin bei der örtlichen Waffenbehörde des Landes liegen - ohne ein unnötiges, umständliches und aufwändiges Beteiligungsverfahren zwischen Bundesverwaltungsamt und örtlicher Waffenbehörde entschieden.

Zu Nummer 26 (§ 50):

Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform wird der Bund künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.

Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundgesetz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.

Der Bund muss daher die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen im Waffen-, Beschuss- und Sprengkostenrecht anpassen und neue, rein auf Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen hierzu erlassen.

Zu Nummer 27 (§ 51 Abs. 1):

Mit der Einfügung wird vermieden, dass der Umgang mit vollautomatischen Kaltgaswaffen unter die erhöhte Strafnorm fällt, die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.

Zu Nummer 28 (§ 52):

Zu Buchstabe a:

Mit der Einfügung wird vermieden, dass der Umgang mit halbautomatischen SRS-Waffen oder Kaltgaswaffen unter die erhöhte Strafnorm fällt.

Zu Buchstabe b und d:

Systematisch folgerichtig werden die neuen Verbringensvorschriften (Erweiterung auf

Drittländer) in die einschlägigen Bewehrungen einbezogen.

Zu Buchstabe c:

Rein rechtsförmliche Berichtigung und Schließung einer Regelungslücke.

Zu Nummer 29 (§ 53):

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 5):

Hier ist zum einen als Folgeänderung zur Schaffung des § 10 Abs. 1a (s. Nummer 4 a und b) die Bewehrung redaktionell anzupassen und zum anderen eine sachlich nicht gerechtfertigte Bewehrungslücke hinsichtlich der gewerblichen Überlasser zu schließen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nr. 9):

Rein rechtsförmliche Komplettierung der Angabe ohne inhaltliche Änderung.

Zu Buchstabe c (Absatz 1 Nr. 22):

Redaktionelle Anpassung wegen Buchstabe d.

Zu Nummer 30 (§ 55):

Die Regelung dient der Umsetzung des VN-Schusswaffenprotokolls in innerstaatliches Recht. Außerdem sollen die Bestimmungen der Resolution der Generalversammlung zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen vom 8. Dezember 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Es wird verbindlich festgelegt wie in staatlicher Verwendung stehende Waffen zu markieren sind und dass im Falle der Überführung von Waffen aus staatlichem Gebrauch in dauerhafte zivile Nutzung die überführende Stelle - und damit mittelbar der Staat, dem sie angehört - anhand entsprechender Kennzeichnung auf der Waffe erkennbar sein muss.

Zu Nummer 31 (§ 58):

Für die in Anlage 2 des Waffengesetzes neu aufgenommenen Verschärfungen bedarf es der in § 58 Abs. 10 bis 12 geregelten Übergangsvorschriften.

Zu Nummer 32 (Anlage 1):

Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):

Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.2):

Die Ergänzung um Satz 2 greift das Thema "Kriminalisierung der Kinderzimmer" auf und nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.3):

Durch diese Bestimmung werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 1.3.1):

Hier werden - in Anlehnung der Regelung in Nummer 1.1.2 Satz 2 WaffVwV vom 29. November 1979 - hinsichtlich der Lauf-Eigenschaft zur besseren objektiven Bestimmbarkeit mathematische Proportionen zum Verhältnis Länge : Kaliber vorgegeben.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 1.4):

Hier wird der Begriff der "Dekorationswaffen", der im allgemeinen Sprachgebrauch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen verwandt wird, zur Klarstellung eingeführt.

Zu Buchstabe eee (Nummern 1.4.1 bis 1.4.5):

Die Umformulierung trägt der - der Systematik der Anlagen entsprechenden - nunmehr vorgenommenen Entflechtung der definitorischen, den Anwendungsbereich des WaffG regelnden Bestimmungen der Anlage 1 zu den die Rechtsfolgenseite (Frage der Restriktionen des Umgangs) regelnden Bestimmungen der Anlage 2 Rechnung. Die Rechtsfolgenseite hierfür wird nunmehr - ohne inhaltliche Änderung - entflochten und in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 (s. Nummer 29, c) geregelt.

Zu Buchstabe fff (Nummer 1.4.6):

Die Einfügung der Wörter "oder geworden" verdeutlicht, dass die dauerhafte Unbrauchbarkeit nicht nur durch Menschenhand, sondern auch durch natürliche Prozesse (z.B. Korrosion, Verrottung) bewirkt werden kann.

Die Einfügung der Wörter "die Funktionsfähigkeit" dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe ggg (Nummer 1.5):

Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6- neu (s. unter nnn) geregelt.

Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß - im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 - eine Restschießfähigkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen Anforderungen, die zur Verhinderung des "scharfen Schusses" erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.

Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 (s. Nummer 33, b, bb, aaa) und Nr. 7.3 (s. Nummer 30, b, bb, ccc) geregelt.

Unter "allgemein gebräuchlichen Werkzeugen" im Sinne der Vorschrift sind solche zu verstehen die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsver51 fahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 Beschussgesetz eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u.a. die elektrische Handbohrmaschine, Hartmetall-Steinbohrer, Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.

Zu Buchstabe hhh (Nummern 1.6 bis 1.6.3):

Nummer 1.6 dient der Begriffsbestimmung "Anscheinswaffe".

Er ist insoweit konstitutiv, als Nummer 1.6.2 Nachbildungen (also z.B. Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit erst dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterwirft. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände eigentlich keine Funktionen von Schusswaffen, also kein Treiben eines Geschosses durch einen Lauf, aufweisen. Insoweit wird eine Annexkompetenz aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes in Anspruch genommen.

In der Beschreibung der dem Verbot unterfallenden Gegenstände lehnt sich die Vorschrift an den durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2003 aufgehobenen § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 10 und 11, 2. Fall des Waffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) an.

Hinzu kommen - unbeschadet des Verbots in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, 2. Alternative - nach Nummer 1.6.1.2 Anscheins-Pumpguns. Dieses Verbot wirkt sich als eigenständige Regelung bei Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff, die für den Laien ebenso bedrohlich wirken, sowie bei Softair- und Spielzeugwaffen, die ansonsten durch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 vom Gesetz ausgenommen wären, aus. Anscheins-Kriegswaffen brauchen keine getreuen Nachahmungen realer aktueller oder früherer vollautomatischer Kriegswaffenmodelle oder ihrer zivilen Weiterentwicklung sein. Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an, wobei Aussehen und

Größe bedeutsam sind. Bei diesem Erscheinungsbild ist nicht auf die Sicht eines Waffenkenners mit seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen abzustellen (BVerwG, NVwZ-RR 1998, S. 559 f.). Dabei sind an die Entsprechung von Original und Imitat nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie beim Begriff der getreuen Nachahmung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1, 2. Anstrich, Nr. 2, 2. Anstrich und Nr. 3, 2. Anstrich der bisherigen Fassung. Wie der Ausdruck "von Vollautomaten" (im Plural) deutlich macht, ist der martialische Look das Ausschlaggebende.

Daher werden auch Fantasy-Kriegswaffen erfasst, wie sie als Fanartikel zu einschlägigen Filmen (z.B. "Krieg der Sterne") produziert werden, wenn sie nicht eindeutig als Spielzeug zu identifizieren sind.

Zu Buchstaben iii (Nummer 2), jjj (Nummer 2.1), kkk, lll und mmm (Nummern 2.3 bis
2.9):

Die Umstellung und Umformulierung in den Buchstaben iii und jjj dient dazu, die Kategorisierung der Waffenarten sprachlichsystematisch vom Kopf auf die Füße zu stellen und die bisherige Missverständlichkeit zu beseitigen: Wie jetzt klar zum Ausdruck kommt sind die eigentlichen Waffenarten davon unabhängig, wie die Geschosse angetrieben werden. "Feuerwaffe" ist daher keine - vermeintliche - "Überschrift" der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekennzeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. können daher Schusswaffen aller Art - wenn sie dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen - sein.

Zur Vervollständigung der Auflistung werden auch Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, definiert.

Zu Buchstabe nnn (Nummer 4):

Die Nummer 4 wird zur besseren Verständlichkeit mit "Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen" überschrieben und entsprechend den zu bildenden Fallgruppen aufgegliedert.

Zu Buchstabe ooo (Nummer 6):

Die Nummer 6 greift die bisherige Nummer 1.5 auf. Der Systematik der beiden Anlagen folgend beschränkt sie sich auf die Definition der Nachbildungen von Schusswaffen.

Die Rechtsfolgenseite wird nunmehr unter Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 5 behandelt. Zum Begriff der "allgemein gebräuchlichen Werkzeuge" wird auf die Begründung zur Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 verwiesen.

Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.2.5):

Die Änderung beseitigt eine Regelungslücke. Nunmehr sind alle sog. USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brand-Vorrichtungen) als Waffen erfasst. USBV sind Bomben "Marke Eigenbau". Sie sind - in der Regel - Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b. USBV, die Explosivstoff enthalten, unterliegen auch dem Sprengstoffgesetz, nicht aber USBV, deren Wirkbestandteil sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind, die nicht, nicht vollständig oder noch nicht den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes unterstellt sind.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 2.1.1):

Die Einfügung der Wörter "oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung" in die Definition der Springmesser dient der normklaren Ergänzung.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 2.1.3):

Die Einfügung der Wörter "oder feststellbaren" dient der normklaren Ergänzung bei den Faustmessern.

Zu Buchstabe cc (Unterabschnitt 3):

Zu Buchstabe aaa (Nummern 1.1, 1.2 und 1.3):

Folgeänderung zu Buchstabe eee (Nummer 2).

Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.4):

Die pyrotechnische Munition wird um die pyrotechnischen Geschosse ergänzt. Dies dient der Klarstellung.

Zu Buchstaben ccc und ddd:

Die Anfügung der Klammerzusätze an die spezifizierende Aufzählung in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe eee (Nummer 2):

Der Begriff "Treibladung" wird durch den - weiteren und in Bezug auf das Erfasste, nämlich auch Schall- und Lichtimpulse, präziseren - Begriff "Ladung" ersetzt. Erfasst werden zusätzlich auch Anzündsätze zum direkten Geschossantrieb.

Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):

Zu Buchstabe aa (Nummer 8.1):

Der neue erste Halbsatz dient der Definition des Begriffs "Herstellen". Der Halbsatz 2 behält den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 8.1, die sich auf die Erwähnung eines besonderen Falles (des Wiederladens) beschränkte, bei.

Zu Buchstabe bb (Nummer 11):

Die Einfügung (Buchstabe aaa) ist rein redaktionell.

Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe "schussbereit" und "zugriffsbereit" (Buchstabe bbb) sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.

Insbesondere der Begriff "zugriffsbereit" führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Zu Buchstabe c (Abschnitt 3):

Durch die Einfügung der Nummer 1.5 werden die aufgeführten Munitionsarten ergänzt.

Damit wird eine Lücke bei der Erfassung von Munition geschlossen.

Zu Nummer 33 (Anlage 2):

Zu Buchstabe a (Abschnitt 1):

Zu Buchstabe aa (Nummer 1.2.1):

Die Verbotsmerkmale für Vorderschaftsrepetierflinten werden präzisiert und erweitert:

Zum einen wird klargestellt, dass der Kurzwaffengriff schlicht vorhanden sein muss das Wort "ersetzt" im bisherigen Recht konnte dahin missverstanden werden, als meine es - sinnwidrig - nur die nachträgliche Anbringung. Zum anderen werden - der ratio legis gemäß, die kurze und daher verdeckt führbare Pumpguns verbieten will - solche mit geringer Länge verboten.

Zu Buchstabe bb (Nummer 1.3.4):

Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (USBV) über § 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1.

Zu Buchstabe cc (Nummer 1.3.6): Distanz-Elektroimpulsgeräte sind zu verbieten, denn sie weisen gegenüber herkömmlichen

Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf:

Die Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare Nahkampf-Situation, und mit ferngesteuerter Auslösung zu agieren, herabgesetzt.

Zu Buchstabe dd (Nummer 1.4.1):

In Bezug auf das sog. "Taschenmesserprivileg" bei Springmessern, das die grundsätzliche Verbotenheit entfallen lässt, wird u.a. das in der Praxis insbesondere von Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 schwer ausfüllbare Merkmal des sich verjüngenden durchgehenden Rückens gestrichen. Eine relevante Einbuße für die innere Sicherheit ist dadurch nicht zu erwarten.

Zu Buchstaben ee und ff (Nummern 1.4.2 und 1.4.3):

Rechtsförmliche Verbesserung: Es wird auf die bereits in Anlage 1 erfolgten Legaldefinitionen von Faust- und Butterflymessern verwiesen.

Zu Buchstabe gg (Nummer 1.5):

Redaktionelle Folgeänderung der Anfügung einer weiteren Unter-Nummer 1.5.7.

Zu Buchstabe hh (Nummer 1.5.4):

Berichtigung der korrekten physikalischen Bezeichnung des Härtegrades.

Zu Buchstaben ii und jj (Nummern 1.5.6 und 1.5.7- neu):

Es handelt sich um eine Ergänzung der Verbotsliste um Munition, die staatlichen Stellen vorbehalten bleiben soll.

Zu Buchstabe b (Abschnitt 2):

Zu Buchstabe aa (Unterabschnitt 1):

Der neu angefügte Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.

Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit: So sind für den "scharfen" Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes "Innenleben" eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können.

Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-) Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen.

Zu Buchstabe bb (Unterabschnitt 2):

Zu Buchstabe aaa (Nummer 1.4):

Die Präzisierung durch das Wort "Kartuschenmunition" dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe bbb (Nummer 1.5):

Die Umformulierung der Rechtsfolgenseite zu den Salutwaffen trägt der Entflechtung der Anlagen 1 und 2 Rechnung. Auf die Begründung zu Nummer 28, a, aa, ggg wird verwiesen.

Zu Buchstabe ccc (Nummer 2):

Durch die Streichung der Worte "und Besitz" wird verdeutlicht, dass in den in Nummer 2 genannten Fällen nur der Erwerb freigestellt ist, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte aber erforderlich sind. Dies liegt im Interesse der Waffennutzer, die auf diese Art die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes einfach nachweisen können. Der angefügte Klammerzusatz macht klar, dass - trotz materieller Erlaubnisfreiheit - der Erwerb der Anzeige und Eintragung bedarf.

Zu Buchstabe ddd (Nummer 3.3):

Für die Regelung der bisherigen Nr. 3.3 besteht kein praktisches Bedürfnis mehr.

Zu Buchstabe eee (Nummer 7.3):

Auf die Begründung zu aaa (betreffend Nummer 1.5) wird verwiesen.

Zu Buchstabe fff (Nummer 7.7):

Die Aufnahme der Antikwaffen mit Zündnadelzündung in die Freistellung von der Erlaubnispflicht für Verbringen und Mitnahme beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Buchstabe ggg (Nummer 8):

Folgeänderung der Erstreckung der Erlaubnispflicht für Verbringen und Mitnahme in den §§ 29 ff. auf Drittstaaten.

Zu Buchstabe c (Abschnitt 3 Unterabschnitt 2):

Die Neufassung des gesamten Unterabschnitts, der die vom Waffengesetz - trotz prinzipieller Waffeneigenschaft - ausgenommenen Waffen betrifft, trägt dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen aller Art Rechnung; daher in der Überschrift die Ausnahme des § 42a, der im gegebenen Fall anwendbar bleibt. Zum Begriff der "allgemein gebräuchlichen Werkzeuge" wird auf die Begründung zur Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 verwiesen.

Im Einzelnen hat sie darüber hinaus folgende inhaltliche Änderungen zur Folge:

In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung verzichtet. Der Begriff der getreuen Nachahmung ist - jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar. Das Spielzeugrecht stellt allein auf das äußere Erscheinungsbild ab; in der Praxis läuft diese Bestimmung allerdings weitestgehend leer, so dass europa- und damit auch deutschlandweit äußerst originalgetreues Geschossspielzeug im Umlauf ist. Das Waffenrecht musste darauf dadurch reagieren, dass durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 3. Mai 2004 auf die (nicht nur äußere, sondern) auch innere Entsprechung von Original und Spielzeugimitat abgestellt wurde. Damit lief dieses Tatbestandsmerkmal faktisch leer. Dies war aber erforderlich, um eine flächendeckende "Kriminalisierung der Kinderzimmer" zu verhindern. Denn der Umgang mit einer nicht vom WaffG ausgenommenen Schusswaffe, die keine beschussrechtliche Kennzeichnung trägt richtet sich nach den Kriterien einer "scharfen" Waffe und ist somit - bei Strafandrohung und Strafverfolgungszwang - waffenbesitzkarten- und waffenscheinpflichtig.

Es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung konsequent diesen in Spielzeug- und Waffenrecht unterschiedlich gebrauchten Begriff, der zudem im Waffenrecht eine leere Worthülse ist, aus dem Waffenrecht zu eliminieren.

Die damit im Ergebnis verbundene Rückkehr zur bis 1. April 2003 insoweit geltenden Rechtslage ist unter dem Gesichtspunkt der inneren Sicherheit vertretbar.

Für Anscheinswaffen wird in § 42a- neu eine sachgerechte Umgangsbeschränkung durch das Verbot des Führens eingeführt.

Nummer 4 erfasst nunmehr umfassend die Dekorationswaffen:

Nummer 4.1 bringt - in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht - den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung zum Ausdruck.

Nummer 4.2 erfasst - systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 - die Rechtsfolgenseite der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzregelung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4, auf den er Bezug nimmt.

Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6, auf den sie verweist.

Zu Artikel 2 (AWaffV):

Zu Nummer 1 (§ 3):

Die Regelung dient der Klarstellung. Gegenstand der Ausbildungen im Bereich von See- und Luftfahrt ist seit Jahrzehnten auch der Umgang mit Seenotsignalmitteln.

Dies gilt sowohl für Berufs- als auch Führerscheinausbildungen. Erfasst werden die gewerbliche Luft- und Seefahrt ebenso wie der Freizeitsport.

Der Prüfung durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit der Durchführung von Führerscheinprüfungen beauftragten Prüfungsausschüsse des Deutschen Seglerverbandes (DSV) und des Deutschen Motor Yachtverbandes (DMYV) liegt dabei ein mit den Ländern abgestimmter Fragenkatalog zugrunde, der hinsichtlich der Seenotsignalmittel neben der waffenrechtlichen Sachkunde auch die sprengstoffrechtliche Fachkunde berücksichtigt.

In der Folge benötigen die Inhaber entsprechender Führerscheine und Befähigungsnachweise mit Fachkundeeintrag keine sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse oder Befähigungsscheine für pyrotechnische Signalmittel der Klasse T2. Eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Signalpistole Kal. 4 bleibt dagegen weiterhin erforderlich.

Mit dem neu geschaffenen § 3 Abs. 2 wird auch die waffenrechtliche Anerkennung der Sachkundeunterweisung im Rahmen der Lehrgänge zur Vorbereitung der Führerscheinprüfung erforderlich. Die Neuregelung stellt sicher, dass die für die Anerkennung des Lehrgangsteils "waffenrechtliche Sachkunde" zuständigen Landesbehörden bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen eine Anerkennung aussprechen.

Die Anerkennung betrifft eine große Zahl gewerblicher Ausbildungseinrichtungen (Fahr- und Segelschulen), aber auch die Ausbildung durch die Verbände des Wassersports.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 4):

Die neue Regelung legt klarstellend die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes fest.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 2):

Die Neufassung der Nummer 2 trägt der im Mai 2006 erfolgten Fusionierung des bisherigen Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalen Olympischen Komitees (NOK) zum Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) Rechnung.

Zu Nummer 4 (§ 12 Abs. 3 bis 6):

Die Sicherheitsstandards für Schießstätten und die Anforderungen für Schießstandsachverständige sollen durch eine Richtlinie des Bundesministeriums des Innern festgelegt werden. Um praxisnahe Lösungen zu erarbeiten, wird das Bundesministe59 rium des Innern hierzu auf den Sachverstand von Experten zugreifen, die unter anderem in Gremien der Akademie für Schießwesen tagen. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Dabei ist eine zentrale Prüfungskompetenz bei der IHK Süd-Thüringen in Suhl aufgebaut. Die bislang vom Deutschen Schützenbund ausgebildeten und regelmäßig fortgebildeten

Schießstandsachverständigen besitzen als Nachweis ihrer Qualifikation einen entsprechenden gültigen Ausweis.

Zu Nummern 5 und 6 (§§ 13, 14):

Die bisher vorgesehene Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen zur fachlichen Unterstützung der Waffenbehörden bei konkretindividuellen Aufbewahrungsentscheidungen hat sich nicht bewährt. Zu unterschiedlich ist die Aufgabe der Waffenbehörde einerseits, den gesetzlich geforderten Standard - der aus der Abwägung des sicherheitsrechtlich Erforderlichen mit dem für den Waffenbesitzer Zumutbaren resultiert - sicherzustellen, und die Aufgabe der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle andererseits das Optimum des Standes der Technik und des Angebots des Marktes unter dem Gesichtspunkt des konkret erreichbaren Höchstmaßes an Sicherheit vor dem Abhandenkommen unter Berücksichtigung und Ausschöpfung der gesamten Palette an Absicherungsmöglichkeiten und -techniken aufzuzeigen.

Selbstverständlich bleibt es unbenommen, auf die Expertise dieser Serviceeinrichtungen für den Bürger zuzugreifen. Eine verfahrensmäßige formale Einbindung von Amts wegen soll aber nicht mehr vorgesehen werden. Vielmehr soll es der Behörde überlassen bleiben, sich bei Bedarf technischen Sachverstand nach eigenem Ermessen beizuziehen.

Zu den Nummern 7 bis 12 (§§ 29 bis 32):

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neuregelung der Verbringens- und Mitnahmevorschriften in den §§ 29 ff. des Waffengesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beschussgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2):

Die Definition von Munition im Waffengesetz beschränkt sich auf Munition zum Verschießen aus Schusswaffen. Mit der Neuregelung fällt nun auch Munition für technische Geräte unter das Beschussgesetz.

Zu Nummer 2 (§ 16):

§ 16 war zu ändern, weil der Bund entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform künftig nur auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht erstellen wird. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten.

Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Sätze 1 ff. Grundgesetz eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.

Zu Artikel 4 (Änderung der Beschussverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2):

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 6 Satz 1):

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3 (Nummer 4.3.3 der Anlage III):

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (Anlage V):

Technische Aktualisierung.

Zu Nummer 5 (Anlage VI):

Technische Aktualisierung.

Zu Artikel 5 (BJagdG):

Zu § 18a:

In den Kreis der Waffenbehörden, die Adressaten der Mitteilungen über bestimmte jagdrechtliche Entscheidungen sind, ist - neben den bereits vorgesehenen Waffenbehörden der Länder - auch das Bundesverwaltungsamt einzubeziehen. Die bisherige Beschränkung auf die Waffenbehörden der Länder ist wegen der identischen Interessenlage beim Bundesverwaltungsamt als Waffenrechtsbehörde sachlich verfehlt und beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.

Zu Artikel 6 (Neubekanntmachung):

Mit der Regelung soll die Neubekanntmachung ermöglicht werden.

Zu Artikel 7 (In- und Außerkrafttreten):

Die Regelung des Art. 19 Nr. 2 des WaffRNeuRegG wird durch die Änderung des § 20 WaffG obsolet.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 12. November 2007: NKR-Nr. 172:
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft fünf Informationspflichten eingeführt und sechs Informationspflichten geändert. Diese neuen bzw. geänderten Informationspflichten führen insgesamt zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 290.000 Euro.

Für die Verwaltung entstehen neun neue Informationspflichten, vier Informationspflichten werden geändert und drei Informationspflichten der Verwaltung werden aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten eingeführt und vier Informationspflichten geändert. Die mit den Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung verbundenen Bürokratiekosten können derzeit nicht quantifiziert werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter