A. Problem und Ziel
- Mit diesem Gesetz erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007.über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1), die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie die weitere Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005 S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Daneben beseitigt der Gesetzentwurf zutage getretene punktuelle Lücken und Unklarheiten des bisherigen Rechts und schafft die Basis für eine zügige Anpassung technischer Bestimmungen an den Stand der Technik. Für einen begrenzten Personenkreis kann künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine verzichtet werden, weil der erforderliche Sicherheitsstandard (Zuverlässigkeit, fachliche Qualifikation) anderweitig auf gesetzlicher Grundlage in ausreichendem Maße gewährleistet ist oder durch behördeninterne Maßnahmen sichergestellt werden kann.
B. Lösung
- Zur Lösung der dargestellten Probleme und zur Zielerreichung ist eine Änderung der bestehenden Vorschriften im vorgesehenen Umfang notwendig.
- Die Änderungen des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes, der Ersten und Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten.
- Die Aufhebung von Bestimmungen des Waffengesetzes zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten, deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 erfolgen sollte, vermeidet nicht erforderliche Belastungen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
- Die Änderungen der Strafprozessordnung und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters sind notwendige Ergänzung der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung, bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) einzuholen. Die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 4 Nummer 4) rundet die im Sprengstoffrecht erforderlich gewordene Anpassungen im Bereich der Kontrolle des berechtigten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ab.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
keine.
2. Vollzugsaufwand
- Die vorgesehenen sachlichen Änderungen, insbesondere des Sprengstoffgesetzes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, führen zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund.
- Bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verursacht der Gesetzentwurf durch Ausweitung der behördlichen Tätigkeit Mehrausgaben. Der voraussichtliche Bedarf an Sachmitteln beträgt einmalig ca. 1,89 Mio. € für die Schaffung von Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk. Der jährliche Personalmittelbedarf wird - bezogen auf drei Stellen im höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im mittleren Dienst - auf 312 - 427 T€ geschätzt. Den Mehrkosten stehen erwartete Mehreinnahmen aus Gebührentatbeständen (Prüfung von Großfeuerwerk, Gutachten) von ca. 390 T€ gegenüber.
- Über die Finanzierung des durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes bedingten Investitions- und Personalbedarfs wird unter angemessener Berücksichtigung der zu erwartenden Gebühreneinnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushalts für 2010 zu entscheiden sein.
- Bundesweit sind etwa 300 Angehörige des THW Adressat sprengstoffrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Ausstellung, Verlängerung oder Änderung von Befähigungsscheinen. Für die THW-Bundesschule sind damit künftig jährlich wischen 30 und 60 Überprüfungsvorgänge abzuwickeln, die jeweils einen Zeitaufwand von ca. einer Arbeitsstunde bedingen. Dem Aufwand steht ein bisher von der Bundesschule geleisteter Abstimmungsbedarf mit Sprengstoffbehörden in allen Bundesländern in vergleichbarem Umfang gegenüber, der künftig entfallen kann. Somit ergibt sich bei der Bundesschule in der Umstellungsphase ggf. ein kurzfristiger Verwaltungsmehraufwand, der jedoch keinen Stellenzuwachs erfordert. Der Sachaufwand bleibt unverändert. Im Bereich der Sprengstoffbehörden der Länder entfällt der bisherige Verwaltungsaufwand.
- Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güterverkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Gefahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs- und fahrzeugspezifische Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen gemäß Sprengstoffgesetz.
- Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terrorismusbekämpfung dar durch einen optimaleren Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen. Die zusätzliche Aufgabe hat eine Erhöhung des Zeitaufwands pro Kontrollfall zur Folge: Derzeit kontrolliert das Bundesamt insgesamt ca. 35.000 Gefahrgutfahrzeuge im Jahr. Davon befördern ca. 3.000 Fahrzeuge Gefahrgut der Klasse 1 ("Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff"). Diese Fahrzeuge würden künftig nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts im engeren Sinne, sondern auch im Hinblick auf die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes hin überprüft.
- Jede Kontrolle dürfte sich damit im Durchschnitt um schätzungsweise rund 10 Minuten verlängern. Insgesamt würde sich also eine zusätzliche Kontrollzeit von 3.000 x 10 Minuten = 30.000 Minuten pro Jahr ergeben. Ziel ist es, die Anzahl der kontrollierten Gefahrguttransporte in den nächsten Jahren auf 70.000 pro Jahr zu verdoppeln. Dies würde zu einer zusätzlichen Kontrollzeit für das Sprengstoffrecht von 60.000 Minuten führen, also rund eine Zweidrittelstelle ausmachen.
- Bei der Zollverwaltung entsteht durch die Gesetzesänderung ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf den Sach- und Personalhaushalt ist dadurch aber nicht zu rechnen.
- Soweit künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Befähigungsscheine für Personal in Kernkraftwerken verzichtet werden kann, ist die dadurch eintretende Ersparnis für die Landesverwaltungen gering, da die Zahl der Betroffenen sehr klein ist.
- Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die im Übrigen geltenden Berufszugangsverfahren. Welche der beiden Verfahrensarten einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestaltung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Reihe von Fällen die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.
- Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind.
- Dies ist in den Ländern in unterschiedlichem Umfang der Fall. Eine Verlagerung von Aufgaben auf die Gemeinden geht jedoch einher mit dem Wegfall entsprechender Aufgaben bei der Landesverwaltung.
E. Sonstige Kosten
- Die Anpassung der Bestimmungen für die Prüfung pyrotechnischer Gegenstände führt zu keiner wesentlichen Kostenbelastung für die Wirtschaft, da das bisherige nationale Zulassungsverfahren durch das der EG-Baumusterprüfung ersetzt wird und diese für den Fall des Verbringens in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits durchgeführt sein musste. Dies gilt insbesondere für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk, wo zwar die Bauartprüfung neu ist, dafür im Gegenzug aber der Marktzugang in allen 27 Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfung möglich ist. Zusätzliche Kosten für die Prüfung können nur dort entstehen, wo pyrotechnische Gegenstände als Vorprodukt für die Herstellung anderer der EG-Baumusterprüfung oder einem nationalen Zulassungsverfahren unterliegender Produkte in Verkehr gebracht werden.
- Die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems für Explosivstoffe zum Zwecke der Nachverfolgung als Maßnahme der Terrorismusbekämpfung wird für die Wirtschaft einen einmaligen Kostenmehraufwand bedingen, dem jedoch auf Dauer durch die europäische Harmonisierung und die Nutzung des Kennzeichens auch für Belange der Wirtschaft Einsparungen gegenüberstehen. Die mit dem Gesetz geschaffene Möglichkeit einer elektronischen Verzeichnisführung führt zu einer weiteren Minimierung möglicher Mehrkosten.
- Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sowie auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten der Wirtschaft:
Es werden 6 Informationspflichten (IP) neu eingeführt, 18 Informationspflichten geändert, davon 13 erweitert und 5 vereinfacht sowie 1 Informationspflicht abgeschafft.
Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose etwa 152.000,- Euro. Die Vielzahl der Informationspflichten führt zu Kosten in Größenordnungen bis zu wenigen tausend Euro.
Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG einzuführende neue Kennzeichnungspflicht explosionsgefährlicher Stoffe zur Kennzeichnung und Rückverfolgung wird auch unter Berücksichtigung einer automatisierten Fertigung auf rd. 35.000,-€ geschätzt, der Aufwand für die erweiterte Führung der (Lager-)Verzeichnisse auf rd. 75.000,- €.
Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotechnik-Richtlinie) resultieren im Wesentlichen kostenneutrale Verlagerungen von einer IP zu einer anderen - so beispielsweise die künftige Verpflichtung, das CE-Zeichen an Stelle des Zulassungszeichens zu verwenden. Daneben ergeben sich für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die künftige Baumusterprüfung - im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulassung - anerkannt wird; weitere Prüfungen in bis zu 26 anderen EU-Mitgliedstaaten werden somit vermieden. Die potenzielle Kostenersparnis kann an dieser Stelle nicht quantifiziert werden.
Durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Die Vorlage des Staatsangehörigkeitsnachweises zur Anerkennung der ausländischen Fachkunde ist bisher schon für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich; in der Regel handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, so dass die Vorlage weiterhin nur einmal erforderlich ist und sich keine zusätzlichen Kosten ergeben. Die Berufsausübung war bereits bisher an den Nachweis von Qualifikationen geknüpft. Das Anerkennungsverfahren von bereits vorhandenen Berufsqualifikationen tritt nicht neben, sondern an die Stelle der anderenfalls allgemein gültigen Verfahren. Das Anerkennungsverfahren macht Anträge (bei nur vorübergehender Ausübung: Anzeige) und Nachweise seitens der Personen, die Dienstleistungen erbringen möchten, ebenso wenig überflüssig wie Nachweisprüfung und Kommunikation mit diesen Personen durch die zuständige Stelle. Die genauen Bedingungen dieser Verfahrensschritte sind an die besondere Situation bereits vorhandener Qualifikationen und an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Der Berufszugang wird damit für Unionsbürger und -bürgerinnen ebenso erleichtert wie für Bürger von EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz.
- Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger:
Es werden 1 Informationspflicht neu eingeführt, 4 Informationspflichten geändert, davon 2 erweitert und 2 vereinfacht.
- Bürokratiekosten der Verwaltung:
Es werden 12 Informationspflichten neu eingeführt, 18 Informationspflichten geändert, davon 12 erweitert und 6 vereinfacht sowie 1 Informationspflicht abgeschafft.
Darüber hinaus werden durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes die mit dem WaffRÄndG vom 26. März 2008 vorgesehenen Vorschriften zur Neuregelung der Bestimmungen für Transporte von Schusswaffen aus und in Drittstaaten revidiert, die mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollten. Hierfür wurden für die Wirtschaft 4 neue und 3 erweiterte Informationspflichten mit einem Kostenvolumen von rd. 39.000,- Euro ermittelt, die ebenso wie 4 Informationspflichten für die Bürger und 6 Informationspflichten für die Verwaltung nicht wirksam werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes *) **)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.05.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben." b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe "19 bis 22, 24 Abs. 1" durch die Angabe "19 bis 24 Absatz 1" und die Angabe "§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe "§§ 32a bis 39a" ersetzt.
- 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "verbringt oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will," durch die Wörter "verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will," ersetzt.
- 3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder herstellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,
4. Einführer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt."
- 4. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung
(CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist.Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007,S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.
- (2) Nicht der CE-Kennzeichnung
spflicht nach Absatz 1 unterliegen- 1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),
- 2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.
- (3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.
- (4) Die Zulassung ist zu versagen,
- 1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
- 2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,
- 3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
- 4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
- (5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
- 1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
- a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers,
- b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,
- c) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,
- 2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.
- 1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
- (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.
- (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung
- 5. § 5a wird aufgehoben.
- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" gestrichen.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" gestrichen und nach dem Wort "Explosivstoffe" werden die Wörter "und pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.
- bbb) Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst: "
- c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem CEZeichen, die Art und Form des CE-Zeichens,
- d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für Explosivstoffe zum Zwecke der Registrierung sowie für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung und Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,".
- cc) In Nummer 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 5a" durch die Angabe "§ 5" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: "Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen."
- 8. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Stoffen" die Wörter ", Waffen oder Munition" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeitsprüfung" die Wörter "und der Prüfung der persönlichen Eignung" eingefügt.
- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter ", Durchführer" und ", Durchfuhr" gestrichen und nach den Wörtern "darüber hinaus" die Wörter "auf Verlangen der zuständigen Behörde." eingefügt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Das Erfordernis des Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt."
- b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln.
Das Brief- und Postgeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort "ausüben" durch die Wörter "ausübenden Personen" ersetzt.
- 11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen.
Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt."
- 12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG. "
- b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Wörter "des Satzes 1" werden jeweils durch die Wörter "des Absatzes 4 Satz 1" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 13. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "oder der persönlichen Eignung" durch die Wörter "oder die persönliche Eignung" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ", stellt jemand pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche" gestrichen; nach dem Wort "Explosivstoffen" werden die Wörter "oder pyrotechnischen Gegenständen" eingefügt.
- 14. § 32a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt."
- b) Absatz 1a wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Explosivstoffe" die Wörter "oder pyrotechnischer Gegenstände." eingefügt.
- d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Explosivstoff" die Wörter "oder pyrotechnischer Gegenstand." eingefügt und die Angabe "§ 5a Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe "§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 15. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe "§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b" die Angabe "und c" eingefügt.
- 16. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
- (5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
- (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
- 17. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen."
- bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz durch folgende Sätze ersetzt: "Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."
- 18. § 38 wird aufgehoben.
- 19. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "-Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie -" gestrichen.
- 20. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter ", ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, " gestrichen.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird."
- 21. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden aufgehoben.
- bb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden eingefügt:
- "1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,".
- cc) In Nummer 2 werden die Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt und die Wörter "pyrotechnische Gegenstände," gestrichen.
- dd) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Wörter "§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.
- ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,".
- ff) In Nummer 12a werden nach dem Wort "Anleitung" die Wörter "oder den Stand der Technik" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "im Übrigen" durch die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 22. § 42 wird wie folgt gefasst:"
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
- Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
- 23. § 45 wird wie folgt gefasst:"
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
- Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
- 2. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
- 3. die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
- 4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben."
- Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 24. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "für die Zulassung" gestrichen.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen," gestrichen.
- c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem ...[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Bestimmungen.
- (3) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt beantragt wurde und die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung nachgewiesen ist.
- (4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen
- 1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,
- 2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
- 25. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) erfasst werden, finden für das Verwaltungsverfahren die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- 26. Anlage III wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angaben "Explosive Stoffe, n.a.g. UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, 0481" und "Treibstoff, fest UN-Nr. 0499" werden gestrichen.
- bbb) Nach der Angabe "Zündeinrichtungen, für Sprengungen, nicht elektrisch UN-Nr. 0360, 0361" wird die Angabe ""1H-Tetrazol UN-Nr. 0504" eingefügt.
- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Vor der Angabe "Bleiazid" wird die Angabe "Acetonperoxide (z.B. cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)" eingefügt.
- bbb) Nach der Angabe "Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen" wird die Angabe "Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N₂O6 - Nr. 41 der Liste nach § 6 Abs. 6 Satz 1) eingefügt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Bei der Angabe "Explosive Stoffe, n.a.g." wird die Angabe "UN-Nr. 0357, 0358, 0359, 0474" durch die Angabe "UN-Nr. 0357, 0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477, 0478, 0479, 0480, 0481, 0485" ersetzt.
- bb) Nach der Angabe "Raketen, mit Ausstoßladung" wird die Angabe "Raketen, mit inertem Kopf UN-Nr. 0502" eingefügt.
- cc) Bei der Angabe "Treibstoff, fest" wird die Angabe "UN-Nr. 0498" durch die Angabe "UN-Nr. 0498, 0499, 0501" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III werden wie folgt gefasst: "
Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenständ.".
- b) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: "Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
- Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
- Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
- Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
- Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
- Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Absatz 4"
- a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III werden wie folgt gefasst: "
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen," gestrichen und nach dem Wort "Durchfuhr" die Wörter ", ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes" eingefügt.
- bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort "Anzündlamellen" die Wörter ", ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes," angefügt.
- cc) In Nummer 2a wird die Angabe "§ 5a" durch die Angabe "§ 5" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe "2." wird gestrichen.
- bb) Die Wörter "Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)" wird durch die Wörter "Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c)" ersetzt.
- cc) Das Wort "Luftfahrt" wird durch die Wörter "Luft- und Raumfahrt" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Unterklasse T2" wird durch die Angabe "Kategorie P." ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Bundesamtes für Zivilschutz" gestrichen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 5a" gestrichen.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe "3 kg" die Angabe "(netto)" eingefügt.
- c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe "§§ 5a" durch die Angabe "§§ 5" ersetzt und hinter der Angabe "3 kg" die Angabe "(netto)" eingefügt.
- 4. § 3 wird wie folgt gefasst:"
§ 3
- (1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
- 1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,
- 2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,
- 3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
- a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage in Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
- b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage in Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden; die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben oder überlassen werden,
- 4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,
- 5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,
- 6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,
- 7. Teile von
- a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss haben,
- b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
- 8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,
- 9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
- 10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,
- 11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
- 12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt werden soll,
- 13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,
- 14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt oder verbracht werden.
- (2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage in Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
- (3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist."
- (1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
- 5. § 3a wird aufgehoben.
- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.
- (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-) Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal).
Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Unterklasse T1" durch die Angabe "Kategorie P1" ersetzt.
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "Klasse III" durch die Angabe "Kategorie 3" ersetzt.
- d) Absatz 6 wird aufgehoben.
- a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- 7. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
"(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8 a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks. (2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks. (2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2."
- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Katastrophenschutzes" die Wörter "des Bundes." gestrichen.
- 8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst: "
Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer."
- 9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:"
§ 6
- (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der "Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze" vom 12. März 1982 (Beilage 013/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.
- (2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.
- (3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B,C,D,E,F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007,S. 1) durchzuführen.
- (4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist
- 1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und
- 2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nr. 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig.
- (5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.
- (6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
- a) Feuerwerkskörper
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
- b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
- c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
- Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
- a) Feuerwerkskörper
- (7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
- Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit die z.B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen.
- Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
- a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
- b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
- c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
- d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.
Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
§ 6a
- (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
- (2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten.
- (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach den bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
- 1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
- 2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
- 3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden."
- 10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort "müssen" das Wort "mindestens" eingefügt.
- 11. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen," gestrichen.
- b) In Satz 3 wird die Angabe "§ 6a Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe "§ 6 Absatz 4" ersetzt.
- 12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst: "
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände".
- 13. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen," gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "pyrotechnischen Gegenstandes," und "pyrotechnischen Gegenständen und" gestrichen.
- 14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "des pyrotechnischen Gegenstandes," gestrichen.
- b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.
- 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Gegenstandes" und in § 12 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter "des pyrotechnischen Gegenstandes," gestrichen.
- 16. § 12a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt wurde."
- b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort "EG-Baumusterprüfbescheinigung" durch das Wort "Baumusterprüfbescheinigung" und in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort "EG-Baumusterprüfbescheinigungen" durch das Wort "Baumusterprüfbescheinigungen" ersetzt.
- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 17. § 12b wird wie folgt gefasst:"
§ 12b
- (1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.
- (2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.
- (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes.
- (4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:
- 1. die Konformitätserklärung,
- 2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,
- 4. die Berichte über die Nachprüfungen und
- 5. die Konformitätsbescheinigung."
- 18. § 12c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist."
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 und nach § 12a Absatz 1" durch die Wörter "nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 9" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt:"
§ 13
- (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
- 1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,
- 2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
- 3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,
- 4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,
- 5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.
Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
- 2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,
- 3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder Einführers sowie die Identifikationsnummer,
- 4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
- (2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1. die Kennnummer der Norm,
- 2. den Titel der Norm,
- 3. das Datum der Veröffentlichung und
- 4. die Bezugsquelle der Norm.
- (3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
§ 14
- (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
- 1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,
- 2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Union einführt,
- 3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
- 4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
- 5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),
- 6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
- 7. bei pyrotechnischen Gegenständen: die Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr,
- 8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 - 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der Sicherheitsabstand,
- 9. bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen: die Identifikationsnummer.
Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beizufügen.
- (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:
- 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,
- 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntgemacht oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene technische Regel nichts anderes bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein
- (4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.
- (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
- 1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,
- 2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,
- 3. nicht in den Verkehr gelangen.
Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden."
§ 15
- (1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben "DE " zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare Kennzeichnung ausreichend.
- (2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern."
- (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
- 20. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Anlage 3" durch die Angabe "des § 14" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 21. § 17 wird wie folgt gefasst:"
§ 17
- Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind."
- 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe "§§ 14 und 16" durch die Angabe "§§ 14 bis 16" ersetzt.
- 23. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "und der Anlage 3" gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Explosivstoffe nach § 14 Absatz 1 Nummer 4a" durch die Wörter "Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6" ersetzt.
- 24. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:
- Kategorie 1: 12 Jahre
- Kategorie 2: 18 Jahre
- Kategorie 3: 18 Jahre
- Kategorie 4 : 21 Jahre
- Kategorie P1: 18 Jahre
- Kategorie P2: 21 Jahre
- Kategorie T1: 18 Jahre
- Kategorie T2: 21 Jahre"
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und bei den pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2" gestrichen.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:
- 1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- 2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- 3. Schwärmer und
- 4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes."
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:"
§ 21
- (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
- (2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.
- (3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.
- (4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.
- (5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.
§ 22
- (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher an drei nach Landesrecht bestimmten Verkaufstagen im Zeitraum vom 28. bis 31. Dezember überlassen werden, es sei denn, dass er eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach den §§ 7, 20 oder 27 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzt.
- (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
§ 23
- (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.
- (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1 und P2 oder T1 und T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
- (4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:
- 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- 4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
- (5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.
- (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Versammlungsstätten (z.B. Theatern, Freilichtbühnen, Film- und Fernsehproduktionsstätten) dürfen in Anwesenheit von Besuchern nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten abgestimmt wurde. Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, T2 und P2 sowie explosionsgefährlichen Stoffen an Film- und Fernsehproduktions-Aufnahmeorten dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt wurde und mit der für den Brandschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle abgestimmt wurde und diese Einwände gegen die Erprobung oder Durchführung nicht erhoben haben."
- 26. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1" durch die Angabe "des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 wird die Angabe "Klasse II" jeweils durch die Angabe "Kategorie 2" ersetzt.
- 27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "und Anzündmitteln" durch die Wörter "sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- 28. § 25a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "§ 5a" durch die Angabe "§ 5" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird gestrichen.
- 29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst: "
- b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
- c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,"
- 30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "sowie über deren Beförderung" gestrichen.
- 31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
- 32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe "§§ 32 bis 36" durch die Wörter "§§ 32 und 33 sowie § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36" ersetzt.
- 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:"
§ 39
- (1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz als erbracht anzusehen
- 1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
- a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
- d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
- 2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWRVertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
- a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder
- d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.
- 1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
- (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
- (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
- (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
- (5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.
- (6) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.
§ 40
- (1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz ausgestellt worden sind und die
- 1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um die durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes reglementierte Art des Umgangs oder Verkehrs auszuüben oder nachzugehen oder,
- 2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung der bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätigkeit nachgegangen ist.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben zu haben.
- (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 29 Absatz 1 und 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend.
- (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teilnahme an einer ergänzenden Fachkundevermittlung zu ermöglichen. Die Maßnahmen sind in einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben.
- (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln.
Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden.
- (5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt.
§ 40a
- (1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
- (2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht."
- (1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz als erbracht anzusehen
- 34. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann."
- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können."
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- 35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,"
- b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 6 und 7.
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- 36. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 4a als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird.
- 37. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Bundesministeriums des Innern," die Wörter "des Bundesministeriums der Verteidigung" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Wehrwissenschaftlichen Instituts und" gestrichen.
- b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "des Wehrwissenschaftlichen Instituts" durch die Wörter "der zuständigen Stelle der Bundeswehr" ersetzt.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 38. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2a wird aufgehoben.
- b) In Nummer 6 wird die Angabe "oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2" gestrichen.
- c) Nummer 6a wird aufgehoben.
- d) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Nummer 7 bis 8d ersetzt:
- "7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
- 8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
- 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,
- 8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,
- 8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 8d. entgegen § 23 Absatz 6 einen Effekt vorführt oder durchführt,".
- 39. § 49 wird wie folgt gefasst:"
§ 49
- Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden."
- 40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: "
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 Anlage 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
- 1- Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
- 2- Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60° über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
- 3- Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
- 4- Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.
- 5- Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.
- 6- Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
- 7- Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
- 8- Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
- 9- Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
- 10- Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
2.2 Verlängerungsdrähte
- 11- Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.3 Isolierhülsen
- 12- Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
- 13- Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
- 14- Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
- 15- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
- 16- Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
- 17- Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
- 18- Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
- 19- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V Wechselspannung haben.
- 20- Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
- 21- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
- 22- Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
- 23- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
- 24- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
2.4.3.2. Zündmaschinen für Brückenzünder A
- 25- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
- 1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
- 2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
- 3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
- 10 Zünder 60 Ohm
- 20 Zünder 110 Ohm
- 30 Zünder 160 Ohm
- 50 Zünder 260 Ohm
- 80 Zünder 410 Ohm
- 100 Zünder 510 Ohm
- 160 Zünder 810 Ohm
- 200 Zünder 1010 Ohm
- 300 Zünder 1510 Ohm
- 400 Zünder 2010 Ohm
- 26- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
- 27- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
- 1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/ Ohm) betragen.
- 2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.
- 3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
- 10 Zünder 55 Ohm
- 20 Zünder 90 Ohm
- 30 Zünder 125 Ohm
- 50 Zünder 195 Ohm
- 80 Zünder 300 Ohm
- 100 Zünder 370 Ohm
- 160 Zünder 580 Ohm
- 200 Zünder 720 Ohm
- 300 Zünder 1070 Ohm
- 400 Zünder 1420 Ohm
- 28- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
- 29- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
- 1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
- 2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3300 mWs/ Ohm betragen.
- 3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
- 20 Zünder 15 Ohm
- 80 Zünder 50 Ohm
- 160 Zünder 100 Ohm
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
- 30- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".
- 31- Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
- 32- Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
- 33- Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
- 34- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
- 35- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
- 36- Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
- 37- Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
- 38- Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.
- 39- Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
- 40- Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
- 41- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.5.3.1 Allgemeines
- 42- Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
- 43- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".
- 44- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
- 45- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
- 46- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
- 47- Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
- 48- Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
- 49- Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
- 50- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
- 51- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
- 52- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
- 53- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
- 54- Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
- 55- Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
- 56- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
- 57- Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
- 58- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
- 59- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
- 60- Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
- 61- Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
- 62- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
- 63- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
- 64- Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
- 65- Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
- 66- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
- 67- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
- 68- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
- 69- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500V Wechselspannung betragen.
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
- 70- Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
- 71- Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
- 72- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.
- 73- Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10 Ladegeräte
- 74- Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
- 75- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
- 76- Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
- 77- Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
- 78- Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8, Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11 Mischladegeräte
- 79- Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
- 80- Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
- 81- Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
- 82- Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit .diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig - und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
- 83- Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung - der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
- 84- Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
- 85- Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können."
- 41. Anlage 1a wird Anlage 2;
Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe E wird aufgehoben.
- 42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:
"Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3 Anlage 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
- 1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
- 2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
- 3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
- 4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
- 5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
- a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
- b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
- c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
- d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
- e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
- f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.
- g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
- h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.
- i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
- j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
- k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände - sofern vom Hersteller nicht anders angegeben - die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
- 6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
- a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
- b) militärische Sprengstoffe.
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
- 1) Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
- a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
- i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden ;
- ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
- iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
- iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
- b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
- i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
- i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m beantragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden ;
- ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
- 2) Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
- 3) Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 4) Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- 5) Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
- 1) Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
- 2) Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 3) Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- 4) Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
C. Anzündmittel
- 1) Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
- 2) Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
- 3) Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
- 4) Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
- 5) Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- 6) Die elektrischen Kenndaten (z.B. "nofire current", Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- 7) Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit -einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder - aufweisen."
- 43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst:
"VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel Stoff oder Gegenstand Zeichen Pyrotechnische Sätze der - Kategorie S1 S1 - Kategorie S2 S2 Pyrotechnische Gegenstände der - Kategorie 1 F1 - Kategorie 2 F2 - Kategorie 3 F3 - Kategorie 4 F4 - Kategorie T1 T1 - Kategorie T2 T2 - Kategorie P1 P1 - Kategorie P2 P2 Anzündmittel Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke P1-ZZP Stoppinen P2-ZZS Anzündlitzen P1-ZA Anzündlichter P1-ZZL Mechanische Anzünder P1-ZZA Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB"
- 44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
- 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
- 46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Explosivstoffe" durch das Wort "Sprengstoffe" ersetzt.
- b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe "0,1 Gew.-%" durch die Angabe "1 Gew.-%" ersetzt.
Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften
- (1) In § 492 Absatz 3 Satz 3, erster Halbsatz der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "bleibt" durch die Wörter "und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes bleiben" ersetzt.
- (2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 IS. 195), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...)geändert worden ist, , werden die Wörter "oder über den Umgang" durch die Wörter "oder der Umgang" ersetzt.
- (3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,".
- (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35 Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.
- (5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, BGBl. 2003 IS. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In den §§ 29 Absatz 1 und 2, 30 Absatz 2, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammertext "Kategorien A bis D" durch den Klammertext "Kategorien A 1.2 bis " ersetzt.
- b) § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden."
- c) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "
Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten."
- d) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
- e) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden den Wörtern "für den Bereich der Bundesverwaltung" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" vorangestellt.
- bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
- cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."
- f) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 34 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 34 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 6 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "§ 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37 Absatz 4" ersetzt.
- cc) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 20 Satz 1" durch die Angabe "§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- (6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Soweit durch das Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) betroffen sind, finden für das Verwaltungsverfahren die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist."
- b) In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext "Kategorien A bis C" durch den Klammertext "Kategorien A 1.2 bis C" ersetzt.
- a) Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "pyrotechnischen Munition" die Wörter "sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss" eingefügt.
- (8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung."
- (9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort "und" eingefügt und folgender Buchstabe p) angefügt: "
p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Verbringensgenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz " eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ... [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
- (2) Artikel 3 Absatz 4, Absatz 5 Buchstaben a bis c und f sowie Absatz 6 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d und e und Absatz 6 Buchstabe a treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Begründung
Allgemeines zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes:
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts (Artikel 1 und 2):
Mit dem Gesetzentwurf werden in Artikel 1 und 2 die Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 S. 1) und der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 S. 8) in deutsches Recht umgesetzt. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Berechtigten im Waffen- und Sprengstoffrecht aneinander angeglichen, was deren Überprüfung im Rahmen der straf- und verfahrensrechtlichen Registerabfragen erleichtert und sicherstellt, dass Personen mit waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen nicht nach unterschiedlichen Kriterien auf ihre Zuverlässigkeit geprüft werden.
Weitere Änderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sind Ergebnis der Evaluierung des 3. SprengÄndG. Nunmehr werden auch Personen im Bergbau, die Lehrgänge zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen, vorab auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.
Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36). Die Dienstleistungsrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, dass Dienstleister das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abwickeln können. Für Genehmigungsverfahren, die der EG-Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, können nur kostendeckende Gebühren erhoben werden. Dies betrifft Erlaubnisse und Befähigungsscheine, welche spezifisch die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung betreffen, nicht hingegen Vorschriften allgemeiner Natur, welche von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie Privatpersonen (sogenannte "Jedermann-Anforderungen") oder Verfahren im Bereich des Warenverkehrs wie Zulassung, Konformitätsbewertung oder Verbringensgenehmigung.
Die Anpassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz an die EG - Dienstleistungsrichtlinie bleibt einem späteren Rechtsetzungsakt vorbehalten.
Als Folge der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) waren weitere Anpassungen der 1. SprengV erforderlich.
Die Umsetzung der vorbezeichneten vier europäischen Richtlinien erfolgt dabei in dem erforderlichen Umfang bei gleichzeitiger Ausschöpfung der für Übergangsregelungen zulässigen Spielräume. Der für Wirtschaft und Verwaltung aus der Umstellung erforderliche Aufwand wird damit zeitlich gestreckt und finanziell auf das absolut notwendige Maß begrenzt.
Da die zur Umsetzung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes notwendigen technischen Regelungen in der Verordnung zum Gesetz geregelt sind, sichert nur eine gemeinsame Änderung von Gesetz und Verordnung Regelungstransparenz und verdeutlicht das Ineinandergreifen der Bestimmungen. Das Gesetz hat sich in seiner jetzigen Struktur durch den insbesondere aus der Fortentwicklung europäischen Rechts entstandenen Anpassungsbedarf als kompliziert erwiesen. Daher soll in der kommenden Legislaturperiode die grundlegende Neuordnung des Sprengstoffrechts erfolgen.
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden sechs Informationspflichten neu eingeführt, dreizehn Informationspflichten erweitert, fünf Informationspflichten vereinfacht und eine Informationspflicht aufgehoben.
Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose ca. 152.000,- Euro. Die Vielzahl der Informationspflichten führt zu Kosten in Größenordnungen bis zu wenigen tausend Euro.
Im Wesentlichen ergeben sich neue und erweiterte Informationspflichten aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG, der neben der erweiterten Kennzeichnung der Stoffe und Gegenstände auch eine erweiterte Verzeichnisführung folgt.
Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG resultieren zum Teil kostenneutrale Verlagerungen von einer Informationspflicht zu einer anderen - so beispielsweise die künftige Verpflichtung, das EU-weite CE-Zeichen an Stelle des nationalen Zulassungszeichens zu verwenden. Daneben ergeben sich für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die künftige Baumusterprüfung - im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulassung - anerkannt wird; Doppelprüfungen und doppelte Kennzeichnungen werden somit vermieden. Die potenzielle Kostenersparnis kann an dieser Stelle nicht quantifiziert werden.
a) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
Die mit diesem Gesetzentwurf neu eingeführten sechs Informationspflichten ergeben einen Kostenaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rd. 35.739,- Euro.
Folgende kostenträchtige Informationspflichten werden neu eingeführt:
- - Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung ( § 21 Absatz 3 SprengG) jährlich ca. 24,- €
Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung soll nunmehr vor der Bestellung als verantwortliche Person erfolgen und ist durch Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzuweisen. Als Kostenfaktor wird die Sonstige Informationspflicht (einfache Komplexität) mit 0,80 € angesetzt - ca. 30 Fälle im Jahr.
- - Hinweisschilder zu Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen für Forschung, Entwicklung und Prüfung, die den Anforderungen der Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 der 1. SprengV) jährlich ca. 22,- €
Entsprechende Hinweisschilder sind auf Messen und Ausstellungen aufzustellen.
Als Kostenfaktor wird die Kennzeichnungspflicht (einfache Komplexität) mit 0,44 € angesetzt - ca. 50 Fälle im Jahr.
- - Hinweisschilder zu ausgestellten pyrotechnischen Gegenständen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen (§ 3 Absatz 1 Nummer 11 der 1. SprengV) jährlich ca. 22,- €
Entsprechende Hinweisschilder sind auf Messen und Ausstellungen aufzustellen.
Als Kostenfaktor wird die Kennzeichnungspflicht (einfache Komplexität) mit 0,44 € angesetzt - ca. 50 Fälle im Jahr.
- - Markierung der selbstklebenden Kopien zur Kennzeichnung (§ 15 Absatz 2 der 1. SprengV) jährlich ca. 35.063,- €
Mit der Beigabe als solcher gekennzeichneter Kopien der Kennzeichnungsaufkleber wird die Möglichkeit geschaffen, auch bei einer Auflösung des Warengebindes die Nachverfolgbarkeit im Rahmen der Buchführung mit geringstmöglichem Aufwand bei gleichzeitiger Erkennbarkeit der Auflösung des Ursprungsgebindes zu gewährleisten. Die Markierung wird in der Regel automatisch mit dem Foliendruck erzeugt, so dass der Zusatzaufwand je Markierung gering ist. Als Zeitaufwand wird 1 Sekunde und als Tarif 27,50 €/h angenommen. In Frage kommen Gebinde, etwa 10% von rd. 45 Mio. Gegenständen - ca. 4.500.000 Fälle im Jahr.
- - Übermittlung der Daten einer Kontaktperson, die jederzeit Auskunft über Herkunft und Aufbewahrungsort von Explosivstoff geben kann (§ 41 Absatz 5a der 1. SprengV) jährlich ca. 608,- €
Als Kostenfaktor wird die Sonstige Informationspflicht (einfache Komplexität) mit 0,80 € angesetzt - ca. 760 Fälle im Jahr.
b) Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten
Die mit diesem Gesetzentwurf erweiterten 13 Informationspflichten ergeben einen Kostenmehraufwand für die Wirtschaft in Höhe von rd. 198.249,- Euro.
Vier Informationspflichten sind kostenneutral, da bei einer Informationspflicht die Erweiterung selbst nur den Bereich der Bürger betrifft, bei einer Informationspflicht die Verpflichtung bereits aufgrund anderweitiger Regelungen bestand und bei zwei weiteren Informationspflichten durch die Umsetzung der Pyrotechnik-Richtlinie vergleichbare Regelungen zum bisherigen nationalen Zulassungsverfahren pyrotechnischen Gegenstände auf das europäische Baumusterkonformitätsverfahren verlagert werden.
Die zu Mehrkosten führenden Informationspflichten stellen sich wie folgt dar:
- - Nachweis der Baumusterkonformität durch Bescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 SprengG i.V.m. § 6 der 1. SprengV)
jährlich ca. 10.547,- €
Die Erweiterung betrifft nur pyrotechnische Gegenstände, das bisherige nationale Zulassungsverfahren wird durch das EG-Konformitätsnachweisverfahren ersetzt, vergleichbare Bescheinigungen gab es im nationalen Zulassungsverfahren nicht.
Als Kostenfaktor wird die Zertifizierung mit 70,31 € angesetzt - ca. 150 Fälle im Jahr.
- - Führen eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe durch Erlaubnisinhaber ( § 16 SprengG i.V.m. §§ 41 - 44 der 1. SprengV)
jährlich ca. 75.500,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) die eindeutige Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit. Es wird angenommen, dass im Schnitt ein (Lager)-Verzeichnis 3 mal wöchentlich fortgeschrieben wird, der Zusatzaufwand wird mit 1 Minute, der Tarif mit dem Durchschnitt von 30,20 € angesetzt - ca. 150.000 Einträge im Jahr.
- - Anzeigepflicht vor erstmaliger Verwendung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (§ 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV) jährlich ca. 8.020,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Als Kostenfaktor wird die Meldung bestimmter Tätigkeiten (mittlere Komplexität) mit 4,01 € angesetzt - ca. 2.000 Fälle im Jahr.
- - Beifügung der vorgeschriebenen Anleitung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV)
jährlich ca. 8.760,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Als Kostenfaktor wird die Information ohne Kennzeichnungspflicht mit 4,38 € angesetzt - ca. 2.000 Fälle im Jahr.
- - Aufbewahrung der Baumusterprüfbescheinigung und Vorlage auf Verlangen (§ 12a Absatz 5 der 1. SprengV) jährlich ca. 2.880,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Als Kostenfaktor wird die Sonstige Informationspflicht (mittlere Komplexität) mit 1,44 € angesetzt - ca. 2.000 Fälle im Jahr.
- - CE-Kennzeichnung
aufgrund Qualitätssicherungsverfahrens (§ 12b Absatz 3 der 1. SprengV) jährlich ca. 880,- €Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Als Kostenfaktor wird die Kennzeichnungspflicht für Dritte (einfache Komplexität) mit 0,44 € angesetzt - ca. 2.000 Fälle im Jahr.
- - Konformitätserklärung aufgrund Qualitätssicherungsverfahrens (§ 12b Absatz 3 der 1. SprengV) jährlich ca. 55.000,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Die Konformitätserklärung dient als Nachweis der Übereinstimmung mit dem Baumuster. Der Zusatzaufwand wird mit insgesamt 6 Minuten, der Tarif mit dem Durchschnitt von Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde = 27,50 € angesetzt - ca. 20.000 Fälle im Jahr.
- - 10 jährige Aufbewahrung der Unterlagen zur Konformität und Qualitätssicherung sowie Vorlage auf Verlangen (§ 12b Absatz 4 der 1. SprengV) jährlich ca. 1.600,- €
Die Erweiterung betrifft (nur) pyrotechnische Gegenstände. Als Kostenfaktor wird die Sonstige Informationspflicht (einfache Komplexität) mit 0,80 € angesetzt - ca. 2.000 Fälle im Jahr.
- - Kennzeichnungspflicht explosionsgefährlicher Stoffe zur Identifizierung / Zuordnung und Rückverfolgbarkeit (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 und 5 sowie § 15 der 1. SprengV) jährlich ca. 35.063,- €
Es werden Kennzeichnungen in ihrer Art geändert, die jedoch kostenneutral sind.
Hinzugekommen ist die Verpflichtung zu einer elektronischen lesbaren Kennzeichnung zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffe. Betroffen sind rd. 20.000.000 Kennzeichnungen (z.B. Sprengstoffpatronen) deutscher Hersteller p. a. und rd. 25.000.000 Kennzeichnungen (z.B. Zünder) ausländischer Hersteller - die Verpflichtung zur Kennzeichnung betrifft auch den Einführer und Verbringer. Die jetzt erweiterte Kennzeichnung wird in der Regel automatisch mit den bisher schon erforderlichen Kennzeichnungen aufgebracht, so dass der Zusatzaufwand je Kennzeichnung eher gering ist.
Der Zusatzaufwand wird mit 0,1 Sekunde, der Tarif mit dem Durchschnitt von Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde = 27,50 € angesetzt - ca. 45.000.000 Kennzeichnungen im Jahr.
c) Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
Die mit diesem Gesetzentwurf vereinfachten fünf Informationspflichten ergeben eine Kostenreduzierung für die Wirtschaft in Höhe von rd. 82.602,- Euro. Eine Informationspflicht ist kostenneutral, da sich durch die Umsetzung der Pyrotechnik-Richtlinie eine vergleichbare Regelung ergibt - eine vergleichbare Verpflichtung vom bisherigen nationalen Zulassungsverfahren pyrotechnischer Gegenstände auf das europäische Baumusterkonformitätsverfahren aufgrund einer anderweitigen Regelungen.
Die zu einer Kostenreduzierung führenden Informationspflichten stellen sich wie folgt dar: - Antrag auf Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör ( § 5 Absatz 3 SprengG i.V.m. §§ 6, 10 und 12 der 1. SprengV)
jährlich ca. 17.310,- €
Die Vereinfachung ist für eine Vielzahl der Fälle (Pyrotechnik) nur eine Verlagerung von der Zulassung zur Baumusterkonformität und daher für die Wirtschaft kostenneutral. In den Fällen, in denen z.B. für eine Verwendung im Ausland eine Baumusterprüfung erfolgte, ist eine Kostenreduzierung jedoch gegeben.
Als Kostenfaktor wird die Einzelgenehmigung (mittlere und hohe Komplexität) mit 34,62 € angesetzt - ca. 500 Fälle im Jahr.
- - Nachweis der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung bei Einfuhr und Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SprengG) jährlich ca. 72,- €
Die Vereinfachung und damit die Kostenreduzierung betrifft nur die Durchfuhren.
Als Kostenfaktor wird die Sonstige Informationspflicht (mittlere Komplexität) mit 1,44 € angesetzt - ca. 50 Fälle im Jahr.
- - Nachweis der Zulassungsfähigkeit durch Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates (§ 6 Absatz 1 der 1. SprengV) jährlich ca. 70,- €
Diese Fälle sind äußerst selten. Als Kostenfaktor wird die Zertifizierung mit 70,31 € angesetzt - ca. 1 Fall im Jahr.
- - Anzeige nicht freigestellter Feuerwerke (§ 23 Absatz 3 i. V. m. Absatz 6 der 1. SprengV und §§ 7, 20, 27 SprengG)
jährlich ca. 65.150,- €
Der Wegfall der Anzeigepflicht gegenüber den Sprengstoffbehörden betrifft Feuerwerke für Theater und vergleichbare Einrichtungen. Hierauf kann verzichtet werden, da die Effekte vor der Verwendung in Anwesenheit der für den Brandschutz und ggf. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen erprobt werden müssen - Wegfall einer Doppelregelung.
Als Kostenfaktor wird die Meldung bestimmter Tätigkeiten (hohe Komplexität) mit 26,06 € angesetzt - ca. 2.500 Fälle im Jahr.
d) Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
Die mit diesem Gesetzentwurf aufgehobene Informationspflicht ist kostenneutral, da die Übergangsregelung zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen war.
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden eine Informationspflicht neu eingeführt, zwei Informationspflichten erweitert und zwei Informationspflichten vereinfacht.
a) Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
- - Hinweisschild zu ausgestellten pyrotechnischen Gegenständen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 der 1. SprengV)
b) Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
- - Anzeigepflicht für neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe ( § 2 Absatz 1 SprengG)
- - Führen eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe durch Erlaubnisinhaber ( § 16 SprengG i.V.m. §§ 41 - 44 der 1. SprengV)
c) Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
- - Nachweis der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung bei Einfuhr und Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SprengG)
- - Anzeige nicht freigestellter Feuerwerke (§ 23 Absatz 3 i.V.m. Abs. 6 der 1. SprengV und §§ 7, 20 und 27 SprengG)
4. Informationspflichten für die Verwaltung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden zwölf Informationspflichten neu eingeführt, zwölf Informationspflichten erweitert, sechs Informationspflichten vereinfacht und eine Informationspflicht aufgehoben.
a) Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
- - Veröffentlichung der Technischen Regeln im Elektronischen Bundesanzeiger ( § 6 Absatz 5 SprengG)
- - Dokumentation einer Vorprüfung aufgrund derer auf eine Wiederholungsüberprüfung der Zuverlässigkeit verzichtet wird ( § 8 Absatz 4 SprengG)
- - Bestimmung der an der Überwachung der Einfuhr und des Verbringens mitwirkenden Behörden durch das BMVBS ( § 15 Absatz 5 SprengG)
- - Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung ( § 21 Absatz 3 SprengG)
- - Hinweisschild zu Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen für Forschung, Entwicklung und Prüfung, die den Anforderungen der Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 der 1. SprengV)
- - Unterrichtung der zuständigen Landesbehörde über beabsichtigte bzw. durchgeführte Sprengarbeiten des THW durch diese oder die auftraggebende öffentliche Stelle (§ 5 Absatz 2c der 1. SprengV)
- - Einteilung pyrotechnischer Sätze in Kategorien (§ 6 Absatz 7 der 1. SprengV)
- - Zuteilung der Kenn-Nummer der Herstellungsstätte durch BAM (§ 15 Absatz 1 der 1. SprengV)
- - Bestätigung/Empfang von Unterlagen (§ 40 Absatz 5 der 1. SprengV)
- - Fristverlängerung in begründeten Fällen (§ 40 Absatz 5 der 1. SprengV)
- - Unterrichtung über Wahlmöglichkeit für Fachkundenachweis (§ 40a Absatz 1 der 1. SprengV)
- - Übermittlung der Daten einer Kontaktperson, die jederzeit Auskunft über Herkunft und Aufbewahrungsort von Explosivstoff geben kann (§ 41 Absatz 5a der 1. SprengV)
b) Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
- - Anzeigepflicht für neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe ( § 2 Absatz 1 SprengG)
- - Führen eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe durch Erlaubnisinhaber ( § 16 SprengG i.V.m. §§ 41 - 44 der 1. SprengV)
- - Liste der BAM über erfolgte Zuordnungen ( § 32a Absatz 2 SprengG)
- - Unterrichtung der EU-Kommission über nicht konforme aber trotzdem gekennzeichnete Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände durch die Bundesanstalt ( § 32a Absatz 4 SprengG i.V.m. Absatz 3)
- - Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen, bei denen zwingende Versagungsgründe vorliegen ( § 33 Absatz 2 SprengG)
- - Erlass von Bußgeldbescheiden durch die Sprengstoffbehörden (§ 41 i.V.m. § 36 und 46 der 1. SprengV und § 36 Absatz 2 OWiG und landesrechtlichen ZuständigkeitsVOen)
- - Anzeigepflicht vor erstmaliger Verwendung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (§ 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV)
- - Beifügung der vorgeschriebenen Anleitung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV)
- - Vergabe einer Identifikationsnummer durch die BAM (§ 6 Absatz. 4 Satz 3 der 1. SprengV)
- - Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung (§ 12a Absatz 2 der 1. SprengV)
- - Liste der aktuellen europäischen Normen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 bis 5 und § 15 der 1. SprengV)
- - Mitteilung der Grenzüberwachungsbehörde an die zuständige Sprengstoffbehörde über die Einfuhr von Explosivstoffen und die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen (§ 25 Absatz 2 der 1. SprengV)
c) Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
- - Zulassung oder Versagen der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (§ 5 Absatz 4 i.V.m. § 12 der 1. SprengV)
- - Besondere Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör durch die zuständige Behörde ( § 5 Absatz 6 SprengG)
- - Nachweis der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung bei Einfuhr und Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SprengG)
- - Bescheinigung der staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als Nachweis der polizeilichen oder militärischen Zweckbestimmung oder entsprechende Unternehmenserklärung bei bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der 1. SprengV)
- - Erlass von Ausnahmen einzelner Anforderungen oder zusätzliche Anforderungen im Zulassungsverfahren (§ 6 Absatz 2 der 1. SprengV)
- - Vorschreiben eines Zulassungszeichens durch die Zulassungsbehörde zur Verwendung durch den Zulassungsinhaber (§ 8 der 1. SprengV)
d) Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:
- - Übermittlung der Prüfdaten zur Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens (§ 49 der 1. SprengV)
5. Sonstige Kosten
Bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verursacht der Gesetzentwurf durch Ausweitung der behördlichen Tätigkeit Mehrausgaben. Der voraussichtliche Bedarf an Sachmitteln beträgt einmalig ca. 1,89 Mio. € für die Schaffung von Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk. Der jährliche Personalmittelbedarf wird - bezogen auf drei Stellen im höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im mittleren Dienst - auf 312 - 427 T€ geschätzt.
Den Mehrkosten stehen erwartete Mehreinnahmen aus Gebührentatbeständen (Prüfung von Großfeuerwerk, Gutachten) von ca. 390 T€ gegenüber.
Über die Finanzierung des durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes bedingten Investitions- und Personalbedarfs wird unter angemessener Berücksichtigung der zu erwartenden Gebühreneinnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushalts für 2010 zu entscheiden sein.
Bei der Zollverwaltung entsteht durch die Gesetzesänderung ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf den Sach- und Personalhaushalt ist dadurch aber nicht zu rechnen.
Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Überprüfungen der "Sprengberechtigten im Technischen Hilfswerk" führt zu einer geringen Einsparung von Personalkosten in den Landesverwaltungen. Im Hinblick darauf, dass mit der Verlagerung der Aufgaben auf das THW selbst Verwaltungskosten in Bezug auf die Erstellung von Antragsunterlagen und die Begründung von Anträgen auf Erteilung von Befähigungsscheinen gegenüber den Landesbehörden entfallen, können die Aufgaben vom Bund im wesentlichen kostenneutral und ohne Personalmehrbedarf wahrgenommen werden.
Soweit künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Befähigungsscheine für Personal in Kernkraftwerken verzichtet werden kann, ist die dadurch eintretende Ersparnis für die Landesverwaltungen gering, da die Zahl der Betroffenen sehr klein ist.
Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güterverkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Gefahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs-und fahrzeugspezifische Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen gemäß Sprengstoffgesetz. Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terrorismusbekämpfung dar durch einen optimaleren Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen. Die zusätzliche Aufgabe hat eine Erhöhung des Zeitaufwands pro Kontrollfall zur Folge: Derzeit kontrolliert das Bundesamt insgesamt ca. 35.000 Gefahrgutfahrzeuge im Jahr. Davon befördern ca. 3.000 Fahrzeuge Gefahrgut der Klasse 1 ("Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff"). Diese Fahrzeuge würden künftig nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts im engeren Sinne, sondern auch im Hinblick auf die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes hin überprüft. Jede Kontrolle dürfte sich damit im Durchschnitt um schätzungsweise rund 10 Minuten verlängern. Insgesamt würde sich also eine zusätzliche Kontrollzeit von 3.000 x 10 Minuten = 30.000 Minuten pro Jahr ergeben. Ziel ist es, die Anzahl der kontrollierten Gefahrguttransporte in den nächsten Jahren auf 70.000 pro Jahr zu verdoppeln. Dies würde zu einer zusätzlichen Kontrollzeit für das Sprengstoffrecht von 60.000 Minuten führen, also rund eine Zweidrittelstelle ausmachen.
Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die im Übrigen geltenden Berufszugangsverfahren. Welche der beiden Verfahrensarten einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestaltung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Reihe von Fällen die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.
6. Zu sonstigen Änderungen (Artikel 3):
Durch die Änderung von Strafprozessordnung, Bundeszentralregistergesetz und Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Registerauskunft an die sprengstoffrechtlichen Vollzugsbehörden geschaffen.
Die Änderungen von Beschussgesetz und Beschussverordnung beseitigen ein Regelungsdefizit bei der Prüfung sog. Schwarzpulverpresslinge,die sowohl Munition im Sinne des Waffengesetzes als auch Explosivstoffe im Sinne des Rechts der Europäischen Union sind.
Des Weiteren passt der Gesetzentwurf parallel zur Änderung des Sprengstoffstoffgesetzes auch das Waffengesetz an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG an.
Die Anpassung der Kostenverordnung zum Waffengesetz bleibt einem späteren Rechtsetzungsakt vorbehalten.
Die Aufhebung von Bestimmungen des Waffenrechtsänderungsgesetzes zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten verhindert deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2010. Damit werden nicht erforderliche Belastungen der Wirtschaft und privater Waffenbesitzer vermieden. Die Wiedereinführung der bis zum 31. März 2003 geltenden Privilegierungsregelung für Waffen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - Bestandteil der aufgehobenen Bestimmungen für das Verbringen - soll gleichwohl erfolgen, was gleichermaßen die Verwaltung wie die Eigner von Schiffen und Luftfahrzeugen entlastet.
Die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes gibt dem Bundesamt für Güterverkehr die Möglichkeit, Gefahrguttransporte umfassend und nicht nur hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sie ist Maßnahme der Terrorismusbekämpfung und optimiert vorhandene Kontrollstrukturen.
II. Regelungskompetenz:
1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts (Artikel 1 und 2):
Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (Artikel 1) sowie der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Artikel 2 ) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz.
2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters, des Waffengesetzes, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, des Beschussgesetzes, der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz und des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 3 ):
Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung der Strafprozessordnung (Artikel 3 Nummer 1), des Bundeszentralregistergesetzes (Artikel 3 Nummer 2) und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (Artikel 3 Nummer 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Waffengesetzes, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, des Beschussgesetzes und der Beschussverordnung (Artikel 3 Nummer 4 bis 6) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz, die zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 3 Nummer 7) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz.
Zu den Einzelvorschriften:
Zu Artikel 1 (SprengG):
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderung des Absatzes 1 setzt die Neuordnung der europäischen Prüfvorschriften in der Folge der REACH-Verordnung um.
Die Änderung von Absatz 4 Nummer 3 macht als Folgeänderung zum 3. SprengÄndG § 33 auch für den Bereich der Bergbehörden anwendbar.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1)
Es handelt sich um eine notwendige Verschärfung im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten. Nicht mehr erforderlich ist künftig kumulatives Handeln.
Zu Nummer 3 (§ 3 Absatz 3)
Die durch die Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG neu geschaffenen oder konkretisierten Pflichten des Herstellers gebieten es, diesen im Gesetz unmittelbar zu definieren.
Zu Nummern 4, 5 und 6 (§§ 5, 5a und 6):
Im Jahre 1998 war erstmals eine Gruppe der dem Gesetz unterfallenden explosionsgefährlichen Stoffe, nämlich die Explosivstoffe und Zünder, hinsichtlich ihres Inverkehrbringens und Verbringens europäischem Recht unterworfen worden. Pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör waren hinsichtlich der Rechtsetzung in ausschließlich nationaler Zuständigkeit geblieben. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber Bestimmungen für die europäischem Recht unterfallenden Gegenstände aus § 5 in den neuen § 5a des Gesetzes verlagert und in der Folge auch in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Trennung der Regelungen vollzogen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 127 S. 73) führte dazu, dass pyrotechnische Sätze als Explosivstoffe zu betrachten und entsprechend europäischem Recht zu regeln waren.
Zu § 5
Das EG-Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe wird auf bisher nationaler Zulassung unterliegende pyrotechnische Gegenstände erstreckt (§ 5 Absatz 1).
Soweit Gegenstände von der RL 2007/23/EG nicht erfasst sind (Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung in der Seefahrt sowie in Spielzeug), erfolgt eine nationale Konformitätsbewertung. Diese wird unter Anwendung der für das EG-Konformitätsnachweisverfahren geltenden Kriterien durchgeführt, was die Umschreibung erleichtert, falls auch für diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt dem EU-Recht unterstellt werden. (§ 5 Absatz 2). Das Verfahren leistet damit einen Beitrag zur Vermeidung von Kosten durch künftige Schaffung europäischen Rechts.
In der Folge konnten die Bestimmungen neu gefasst und in § 5 zusammengeführt werden. § 5a konnte aufgehoben werden.
Insgesamt führt der Übergang vom nationalen Zulassungsverfahren auf das europäische Konformitätsbewertungsverfahren bei allen Unternehmen, die Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Binnenmarkt außerhalb Deutschlands haben, zu Kostenersparnissen in nicht abschätzbarem Umfang, da das EU-Verfahren neben dem Zulassungsverfahren im eigenen Staat bis zu 26 weitere nationale Zulassungsverfahren und die damit verbundenen technischen Prüfungen überflüssig macht.
Für pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung in der Ausrüstung von Seefahrzeugen sowie um Amorces für Spielzeugpistolen enthält das Recht der Europäischen Union keine technischen Anforderungen an die Produktsicherheit. Die durchgeführte Konformitätsbewertung ist durch die auf dem Gegenstand aufgedruckte Identifikationsnummer erkennbar, die sich aus der Kennung der Bundesanstalt, der Jahreszahl der Prüfung sowie einer fortlaufende Nummer zusammensetzt.
In § 5 Absatz 3 wird für die dem nationalen Zulassungsverfahren unterstellten Gegenstände im Hinblick auf die zollrechtlichen Bestimmungen und Auslegungsprobleme des bisherigen § 5 Absatz 1 klargestellt, dass nur die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke des Inverkehrbringens zur Notwendigkeit der Zulassung führen. Werden die Gegenstände jedoch nicht in Verkehr gebracht und beispielsweise in einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Einrichtung für den Weitertransport in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zwischengelagert, besteht das Erfordernis der Zulassung nicht.
§ 5 Absatz 4 enthält die Versagungsgründe für eine Zulassung (bisher § 5 Absatz 2).
§ 5 Absatz 5 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 5 Absatz 3 und 5a Absatz 2 für Ausnahmen vom Zulassungs- oder Konformitätsnachweiserfordernis zusammen.
§ 5 Absatz 6 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 4.
Zu § 6
Absatz 1 enthält die Ausweitung der Verordnungsermächtigungen zur CE-Kennzeichnung
auf die der Richtlinie 2007/23/EG unterfallenden pyrotechnischen Gegenstände.
Absatz 3 enthält eine notwendige redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7 (§ 8 Absatz 4):
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen erfolgt aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen, z.B. den Bestimmungen des Waffengesetzes, des Jagdgesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung oder der Luftsicherheits-Überprüfungsverordnung durch unterschiedliche Behörden. Ob dabei die Zuverlässigkeit der überprüften Person bejaht wird, ist zum einen abhängig von der auszuübenden Tätigkeit, zum anderen von Tatsachen, die in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Derartige Tatsachen können sich insbesondere aus der Art von Vorstrafen und dem Strafmaß, aber auch aus tatsächlichem Verhalten ergeben. Der verständliche Wunsch der Wirtschaft und der Betroffenen, Doppelüberprüfungen zu vermeiden, ist daher abzuwägen mit dem Interesse des Staates, den Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen nur solchen Personen zu ermöglichen, die gerade im Hinblick auf den Umgang mit derartigen Stoffen vertrauenswürdig sind.
Doppelprüfungen im Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht erfolgen bei Waffenherstellungs-und Waffenhandelsunternehmen, soweit diese auch Munition herstellen oder handeln oder Pulver für sog. Wiederlader vertreiben. Auch die Waffenberechtigten, die ihre Munition selber laden (Wiederlader) unterliegen dieser Doppelüberprüfung. Waffenrechtliche Prüfungen erfolgen im Dreijahresturnus, während sich aus sprengstoffrechtlicher Sicht bisher keine Notwendigkeit für eine Verkürzung des Prüfungszyklus ergeben hat.
Das Sicherheitsüberprüfungsrecht, Atomrecht oder Luftsicherheitsrecht nennen keine Straftatbestände oder Strafrahmen, deren Vorliegen die Unzuverlässigkeitsvermutung nach sich zieht. Von daher lässt auch ein Positivtestat nach diesen Gesetzen allein nicht die Vermutung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit zu. Die Behörde wird in die Prüfung nur dann eintreten, wenn sie Kenntnis von einer Überprüfung nach Atomrecht, Luftsicherheitsrecht oder Sicherheitsüberprüfungsrecht (ab Stufe 2) erhält. Ob sich aus der Möglichkeit der Anrechnung einer derartigen Zuverlässigkeitsprüfung Kostenersparnisse für Wirtschaft oder Verwaltung ergeben, ist nicht abschätzbar, da keine Erkenntnisse vorliegen, wie viele Personen nach welchen Rechtsgrundlagen Doppelprüfungen unterliegen. Die Zahl der Personen, die neben der Prüfung nach einem der vorstehend genannten Gesetze auch einer sprengstoffrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wird jedenfalls als insgesamt gering eingeschätzt.
Zu Nummer 8 (§ 8a):
Die Änderung in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (Buchstabe
- a) vollzieht die Angleichung an die Regelung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Wer mit Waffen und Munition leichtfertig oder missbräuchlich umgeht, erweckt auch Zweifel an der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit
Die Änderung des Absatzes 5 (Buchstabe
- b) berücksichtigt, dass Verfahrensinformationen aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auch Hinweise auf die fehlende persönliche Eignung nach § 8b Absatz 1 geben können.
Zu Nummer 9 (§ 15):
Zu Absatz 1:
Die Änderung dient der Klarstellung. Eine Lagergruppenzuordnung ist nur im Falle des Stoffverbleibs in Deutschland erforderlich, nicht aber bei jedwedem innergemeinschaftlichen Transit (Verbringen) durch Deutschland oder dem Transit in Bezug auf Drittstaaten (Durchfuhr).
Zu Absatz 4:
Für die Zollverwaltung sieht das Sprengstoffrecht gegenwärtig neben der generellen Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 5 SprengG und speziellen Mitteilungspflichten (§ 25 Absatz 2 der 1. SprengV bisher lediglich ein Anhalte- und Prüfungsrecht ( § 15 Absatz 4 SprengG) vor. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten ist jedoch häufig eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde unter Weitergabe von Beteiligtendaten erforderlich.
Im Hinblick auf § 30 AG (Steuergeheimnis) und Art. 10 Absatz 2 Grundgesetz (Postgeheimnis) erfolgt deshalb eine Erweiterung von § 15 Absatz 4 SprengG um entsprechende Befugnisse.
Das durch die Änderung des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes mit Überwachungsaufgaben beauftragte Bundesamt für Güterverkehr ist eine zur Personen- und Warenkontrolle befugte Stelle. Insoweit konnte auf eine ausdrückliche Regelung für diese Stelle in § 15 verzichtet werden.
Zu Nummer 10 (§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c):
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 11 (§ 21 Absatz 3)
Nach geltendem Recht durften die von der Regelung betroffenen Personen nur bestellt werden, wenn keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bestanden.
Da eine Vorabüberprüfung durch die Behörde im Gesetz nicht vorgesehen war, wurde vom Unternehmer in der Regel die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vom Mitarbeiter verlangt. Da derartige Zeugnisse jedoch nicht alle im Register vermerkten Einträge enthalten, konnte es vorkommen, dass die Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach erfolgter Bestellung auf der Basis nicht im Führungszeugnis vermerkter Erkenntnisse die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Bestellten feststellte und die Bestellung zurückgenommen werden musste.
Die nunmehr vorgesehene Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Bestellung zur verantwortlichen Person verlagert die umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Behörde auf den Zeitpunkt vor der Bestellung und macht dadurch die bisher erfolgte Prüfung durch den Arbeitgeber und die dafür anfallenden Kosten überflüssig.
Auch wird es durch das geänderte Verfahren nicht mehr dazu kommen, dass bei Bestellung in zeitlicher Nähe zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (deren Grundlage eine unbeschränkte Registerauskunft ist) eine Ablehnung durch die Behörde erfolgt. Eingespart werden behördliche Kosten und Kosten der Wirtschaft für die nicht mehr erforderlichen Führungszeugnisse, außerdem Kosten der Wirtschaft für wegen Unzuverlässigkeit aufzuhebende Bestellungen.
Zu Nummer 12 (§ 22)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Regelung des neuen Absatzes 4 Satz 2 war bisher in § 22 Absatz 3 der 1. SprengV enthalten. Die weiteren Änderungen dienen dem besseren Verständnis.
Zu Nummer 13 (§ 32):
Zu Absatz 4:
Die Änderung ist redaktioneller Art.
Zu Absatz 5:
Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG. Großfeuerwerk der Klasse IV unterlag bisher nur einem Qualitätssicherungsverfahren. Künftig ist für alle pyrotechnischen Gegenstände, ebenso wie für Explosivstoffe, ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben.
Zu Nummer 14 (§ 32a)
Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG. Sie regelt nur für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände spezifische Fragen. Für die Marktüberwachung allgemein findet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rats (ABl. L 218 S. 30) unmittelbar Anwendung.
Zu Absatz 1 und 1a:
Als Folge der Neuregelung des § 5 konnte Absatz 1 Satz 1 gestrafft und Absatz 1a aufgehoben werden.
Zu Absatz 3:
Die Unterrichtungspflicht betrifft als Folge der Richtlinie 2007/23/EG nun auch pyrotechnische Gegenstände
Zu Absatz 4:
Die bisher nur für Explosivstoffe geltende Regelung wird als Folge der Richtlinie 2007/23/EG nun auch auf pyrotechnische Gegenstände erweitert und unter Berücksichtigung der Neufassung des § 5 und Aufhebung des § 5a angepasst.
Zu Nummer 15 (§ 33 Absatz 2):
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum 3. SprengÄndG. Die Regelung wird damit auf alle Personen erstreckt, die der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen.
Zu Nummer 16 (§ 36):
Zu Absatz 5:
In der Folge der Föderalismusreform ist eine Trennung von Verwaltungstätigkeiten von Bund und Ländern erforderlich. So werden z.B. für die Erteilung von Erlaubnissen für Mitarbeiter bestimmter Bundeseinrichtungen künftig nicht mehr Landesbehörden sondern Behörden des Bundes zuständig sein.
Zu Absatz 6:
Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) . Die Richtlinie 2006/123/EG will Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten die erleichterte Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Heimatstaat ermöglichen.
Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, zentrale Ansprechstellen einzurichten, über welche der Dienstleister alle vor Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen am Dienstleistungsort erhalten und mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten kann. Dies muss bis Ende des Jahres 2009 erfolgen (vgl. auch Art. 5 Satz 2).
Zu Nummer 17 (§ 37 Absatz 1 und 2):
Die Vorschrift passt die Vorschrift an die entsprechenden Gebührenregelungen im Waffen- und Beschussgesetz an und schafft für Amtshandlungen von Bundesbehörden zum Vollzug des SprengG, die der EG- Dienstleistungsrichtlinie unterliegen, einen Anwendungsvorrang des Kostendeckungsprinzips.
Zu Buchstabe a:
Die Verweisung im bisherigen § 37 Absatz 1 Satz 2 auf das Verwaltungskostengesetz hat nur deklaratorische Bedeutung, so dass es einer Normierung nicht bedarf. Damit wird die Vorschrift an die parallelen Regelungen im Waffen- und im Beschussgesetz angepasst.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung des § 37 Absatz 2 Satz 1 regelt als Folge der Föderalismusreform ausschließlich die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen von Bundesbehörden.
Gebühren- und Auslagenregelungen für Amtshandlungen der Länderbehörden werden dagegen einer landesrechtlichen Regelung überlassen. Damit wird die Vorschrift an die parallelen Regelungen im Waffengesetz angepasst.
Die Ergänzung des § 37 Absatz 2 Satz 2 um den Anwendungsvorrang des Kostendeckungsprinzips für dienstleistungsrelevante Amtshandlungen hat bisher keine praktische Bedeutung, weil die Aufgaben der Bundesanstalt im Vollzug des Sprengstoffgesetzes nicht Dienstleistungen i. S. der Dienstleistungsrichtlinie betreffen. Da für die Zukunft nicht auszuschließen ist, dass einer Bundeseinrichtung im Sinne der Richtlinie relevante Aufgaben übertragen werden, war insoweit Vorsorge zu treffen.
Die einzige für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 37 SprengG zuständige Behörde ist bisher die Bundesanstalt. Deren Tätigkeit nach §§ 5 und 15 Absatz 6 SprengG sind aber nicht als Genehmigungen von Dienstleistungstätigkeiten anzusehen; vielmehr beziehen sie sich auf die Inspektion und Zulassung von pyrotechnischen Sätzen und Explosivstoffen, mithin auf Waren bzw. Produkte, welche der europäischen Warenverkehrsfreiheit unterliegen. Sie sind auch nicht Bestandteil sonstiger Verfahren über Erlaubnisse oder Befähigungen, die der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen. Dies gilt insbesondere auch für die Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 i. V. m. § 7 Nummer 2 SprengG, die besagt, dass Explosivstoffe nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfen, wenn der Verbringungsvorgang von der Bundesanstalt genehmigt worden ist. Zwar gilt diese Regelung unterschiedslos für Dienstleister und Nicht-Dienstleister, die Explosivstoffe nach Deutschland verbringen und kann somit potentiell auch Dienstleister betreffen. Gerade deshalb aber fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie heraus.
Denn diese gilt nur für Anforderungen bzw. im Falle von Gebühren für Genehmigungen, welche spezifisch die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung betreffen; nicht hingegen erfasst sie Vorschriften allgemeiner Natur, welche von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie Privatpersonen (so genannte "Jedermann-Anforderungen", vgl. Erwägungsgrund 9).
Satz 4 bestimmt, dass das im Anwendungsbereich der DLRL geltende Kostendeckungsprinzip nicht nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt, sondern auch für solche, die von Inländern im Inland ausgeübt werden. Damit wird eine Benachteiligung von Inländern vermieden, die sich daraus ergeben würde, dass für sie im Anwendungsbereich der DLRL die Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert würden.
Da für die Zukunft nicht auszuschließen ist, dass einer Bundeseinrichtung im Sinne der Richtlinie relevante Aufgaben übertragen werden, war insoweit Vorsorge zu treffen.
Zu Nummer 18 (§ 38)
Die Vorschrift ist durch Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht länger erforderlich.
Zu Nummer 19 (§ 39):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge der Änderung des § 37 Absatz 2.
Zu Nummer 20 und 21 (§§ 40 und 41)
Die Änderungen sind im Schwerpunkt eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG.
Zu § 40:
Die Änderung vollzieht die als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG notwendigen Anpassungen. Nur der unberechtigte Umgang mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen ist Straftat.
Zu § 41:
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1c, 1d, 2, 3, 3a und 3b:
Die Änderungen sind Folge der Neufassung des § 5 sowie der Aufhebung des § 5a.
Zu Nummer 4a:
§ 15 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet den Adressaten der Vorschrift zum Nachweis, dass das von ihm in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes gebrachte Produkt eine Zuordnung zu einer Lager- und Verträglichkeitsgruppe besitzt. Bei Einfuhren, oder Verbringensvorgängen über Binnengrenzen werden immer wieder Transporte mit nicht oder falsch gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) festgestellt. Nur eine Sanktionierung der Verstöße gegen die Nachweispflicht entsprechend der Sanktionierung der Einfuhr ohne Zulassung oder Konformitätsbewertung ist geeignet, die Täter abzuschrecken und dadurch die Gefährdung der Öffentlichkeit zu mindern. Die Sanktionsnorm stellt klar, dass die Verpflichtung zum Nachweis gegenüber einer zuständigen Behörde besteht. Dies kann z.B. die Zolldienststelle sein, bei der der Gegenstand bei Einfuhr zu gestellen ist.
Zu Nummer 12a:
Die Ergänzung sanktioniert die Abweichung vom Stand der Technik.
Zu Absatz 1a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Absatz 3:
Die Neuregelung ist Folge der durch die Änderung des § 11 Absatz 2 GüKG erweiterten Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr. Explosionsgefährliche Stoffe der Klasse 1 sind Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter.
Die Ansiedlung der Bußgeldzuständigkeit beim Bundesamt entspricht der allgemeinen Systematik des Güterkraftverkehrsrechts und der speziellen Systematik des Gefahrgutrechts.
In beiden Rechtsgebieten liegt die Bußgeldzuständigkeit für Gebietsfremde grundsätzlich beim Bundesamt für Güterverkehr (vgl. § 21 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz und § 10 Absatz 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz).
Zu Nummer 22 (§ 42):
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Dabei wurde der Text in Anlehnung an § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes neu gefasst.
Zu Nummer 23 (§ 45):
Das Sprengstoffgesetz ist Organisationsgesetz für die Bundesanstalt. Die Änderung vollzieht eine Anpassung an die Leitlinie der BAM. Die explizite Erwähnung von Forschung und Entwicklung (FuE) entspricht der Bedeutung, die diese u. a. entsprechend des Konzeptes einer modernen Ressortforschung der Bundesregierung und den Empfehlungen des Wissenschaftsrats für Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben haben.
Die Aufnahme der Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Zuständigkeitskatalog entspricht zudem der Bedeutung der BAM für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft, die sie dadurch erhält, dass sie durch Mitwirkung in Normungsgremien, Forschungskooperationen, Personalaustausch und die Verwertung von Erfindungen eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse ermöglicht.
Zugleich bedeutet diese Formulierung eine Angleichung an entsprechende Formulierungen in § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes. Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers wurde im Einheiten- und Zeitgesetz ebenfalls erstmalig als Aufgabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit aufgenommen.
Zu Nummer 24 (§ 47):
Die bisherigen Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 sind mit Ablauf des Jahres 2007 nicht mehr erforderlich. An ihre Stelle treten durch die Umsetzung der RL 2007/23/EG erforderliche Übergangsbestimmungen für pyrotechnische Gegenstände.
Diese berücksichtigen, dass für Pyrotechnik in Kraftfahrzeugen von der Richtlinie 2007/23/EG andere Übergangsfristen als für Feuerwerk festgelegt wurden und bei derartigen Zulassungen in der Vergangenheit von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht wurde. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass für die von der Richtlinie 2007/23/EG ausgenommenen pyrotechnischen Gegenstände ein nationales Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, das keine Aufhebung bestehender Zulassungen erfordert. Die Regelungen stehen im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie.
Zu Nummer 25 (§ 49):
Die bisherigen Absätze 2 und 3 konnten aufgehoben werden. Das in Absatz 2 genannte Gesetz wurde bereits 1976 aufgehoben. Absatz 3 hatte im Wesentlichen deklaratorischen Charakter und ist nicht länger erforderlich.
Der neue Absatz 2 setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376S. 36 vom 27. Dezember 2006) um. Dies geschieht, obwohl es sich bei den vom Gesetz oder auf Grund des Gesetzes geforderten Erlaubnissen, Befähigungsscheinen oder Verbringensgenehmigungen nicht um die Genehmigung von Dienstleistungen handelt, sondern um eine diskriminierungsfreie für Jedermann geltende Erlaubnis bzw. Genehmigung zum Zugang zum gefährlichen Produkt "explosionsgefährlicher Stoff". Derartige Genehmigungen sind durch europäisches Recht ausdrücklich vorgegeben (z.B. RL 91/477/EWG i. V. m. RL 2008/51/EG für Waffen und Munition, RL 93/15/EWG i. V. m. Beschluss 2004/388/EG für Explosivstoffe. RL 2007/23/EG für pyrotechnische Gegenstände) oder in Vorbereitung begriffen (Beschluss des Rates der Justiz- und Innenminister zu einem Aktionsplan Explosivstoffsicherheit als Maßnahme der Terrorismusbekämpfung).
Entsprechend § 42a VwVfG wird für den sensiblen Bereich der explosionsgefährlichen Stoffe auf eine Regelung zur Genehmigungsfiktion verzichtet.
Zu Nummer 26 (Anlage III)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Richtlinie 93/15/EWG verweist zur Definition der Explosivstoffe auf das Handbuch der Vereinten Nationen zur Beförderung gefährlicher Güter in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden siebten revidierten Fassung. Da das Handbuch inzwischen fortgeschrieben wurde und Anlage III Nummer 1 zur Zuordnung der Explosivstoffe die jeweiligen UN-Nummern nennt, waren hier redaktionelle Anpassungen erforderlich.
Darüber hinaus mussten in Nummer 1 die Explosivstoffe gestrichen werden, die nicht ausschließlich zivile Verwendung finden. Als Explosivstoffe mit gleichermaßen ziviler und militärischer Verwendung sind sie nun der Nummer 2 zugeordnet.
Zu Buchstabe b
Acetonperoxide, durch Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nummer 413 dem Gesetz unterstellt und der Stoffgruppe A zugeordnet (BAnz. 2002 Nummer 66 S. 7376), und Hexamethylentriperoxiddiamin (Nummer 41 der "Altstoffliste", BAnz. 1986 Nummer 233a S. 1, 4) werden nicht als kommerzielle Sprengstoffe eingesetzt. Terroristen verwenden sie aber in steigendem Maße für die Herstellung von selbstgefertigten Bomben (USBV = Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung). Die Zuordnung zu den Explosivstoffen hat insoweit Signalwirkung und dient auch der Rechtsklarheit, da insbesondere im Bereich von Hobbychemikern die rechtlichen Konsequenzen der Herstellung dieser Stoffe nicht immer bekannt sind.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (vgl. auch Nummer 1 Buchst. a).
Zu Artikel 2 (1. SprengV):
Allgemeines
Die Verordnung enthält die zur Ausführung des Gesetzes zwingend notwendigen technischen Anforderungen zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Die Transparenz von Änderungen insbesondere im Zusammenhang mit der fristgebundenen Übernahme von EU-Recht in den nationalen Rechtsbestand ist daher für die vom Gesetz Betroffenen nur bei gemeinsamer Änderung von Gesetz und Verordnung in einem Artikelgesetz gewährleistet. Davon unbenommen bleibt eine Neuordnung des Sprengstoffrechts.
Zu Nummer 1, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis, Überschriften Abschnitt II und III)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 2 (§ 1):
Zu Absatz 1:
Artikel 5 der RL 2007/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass nur konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Freistellungen vom Gesetz nach Nummer 1 und 2 können insoweit nicht im bisherigen Umfang Bestand haben. Die Änderung der Nummer 2a ist redaktionelle Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 5 und 5a des Gesetzes.
zu Absatz 1a:
Die Regelung stellt Unternehmen in bestimmten Fällen des rein innerbetrieblichen Umgangs von der Anzeigepflicht frei. Da es sich um Zwischenprodukte handelt, die nicht in den freien Verkehr gelangen, kann auf die Anzeigepflicht verzichtet werden.
Zu Absatz 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nummer 1 ist durch die Neufassung des § 4 Absatz 2 im Dritten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften nicht länger erforderlich. Die weiteren Änderungen sind Folge der mit der RL 2007/23/EG eingeführten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände, welche die bisherigen Klassen ersetzen.
Zu Absatz 3:
Die Änderung dient der Klarstellung. Sie macht deutlich, dass es sich hier - ungeachtet der Organisationsform - um eine Freistellung von Berechtigungsausweisen handelt, die von den für die Aufgabe "Katastrophenschutz" in Bund, Ländern und Kommunen verantwortlichen Einrichtungen aufgrund bestehender Vorschriften verausgabt werden.
Dazu gehört unter anderem die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit ihren Dienststellen.
Zu Nummer 3 bis 5 (§§ 2, 3 und 3a):
Zu § 2:
Als Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 5 und 5a des Gesetzes ist in den Absätzen 1 und 4a eine redaktionelle Anpassung erfolgt. Darüber hinaus wird als Folge der Richtlinie 2007/23/EG als Bemessungsgröße von der Brutto- auf die Nettomenge übergegangen, denn nur diese ist für die Bewertung des Gefährdungspotenzials von Bedeutung.
Zu §§ 3 und 3a:
§ 3 fasst die bisherigen §§ 3 und 3a zusammen als Konsequenz der Zusammenfassung der §§ 5 und 5a des Gesetzes in Folge der RL 2007/23/EG. Daneben beinhalten die Änderung des § 3 Absatz 1 eine Klarstellung (vgl. auch Begründung zu § 1 Absatz 3) und des Absatzes 2 Nummer 8 eine redaktionelle Korrektur.
Der neue § 3 Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass Entwicklungen für militärische oder polizeiliche Zwecke auf Grund geänderter Rahmenbedingungen durch die betroffenen Unternehmen in Angriff genommen werden, ohne dass bereits ein konkreter Auftrag vorliegt. Da es sich um Unternehmen handelt, die ausschließlich oder vorwiegend in diesem Bereich tätig sind, soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, auch in diesen Fällen Ausnahmen von der Zulassungspflicht zu genehmigen.
Zu Nummer 6 (§ 4):
Die Änderungen der bisherigen Klasseneinteilung in neue Kategorien erfordern die Anpassung der Absätze 2 bis 4. Absatz 3 enthält nunmehr neben der bisherigen Regelung für Personal in der Kfz-Industrie auch eine Regelung für das Personal in Kerntechnischen Anlagen. Dessen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung und eine Schulung im Umgang mit den Geräten, zu denen dieses Personal Zugang hat, ermöglichen den Verzicht auf einen Befähigungsschein.
Da Artikel 7 der Richtlinie 2007/23/EG nunmehr Altersrestriktionen für alle Kategorien pyrotechnischer Gegenstände vorsieht, war zudem Absatz 6 aufzuheben.
Zu Nummer 7 (§ 5)
Zu Absatz 1:
Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Einrichtung ist nicht mehr im Bereich der Prüfung von Explosivstoffen tätig. Die Freistellungsregelung ist daher entbehrlich.
Zu Absatz 2a bis 2c:
Bereits nach geltendem Recht ist das Technische Hilfswerk (THW) umfassend von den Bestimmungen des Gesetzes freigestellt. Diese Freistellung wird nunmehr auch auf die Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstreckt. Sie benötigen mit Inkrafttreten der Neuregelung keinen durch eine Landesbehörde auszustellenden Befähigungsschein mehr. Die notwendige Fachkunde sowie der Nachweis der Berechtigung wird durch interne Vorschriften gewährleistet.
Da die überwiegende Zahl der Mitarbeiter des THW keine Bundesbediensteten sind, über deren Zuverlässigkeit der Dienstherr umfassende Kenntnis hat, sind auf die Mitarbeiter mit Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen die §§ 8 bis 8c des Gesetzes anwendbar.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit vor Teilnahme an sprengstoffrechtlich relevanten Lehrgängen sowie vor Einsatz als verantwortliche Person im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes soll durch die Bundesschule des THW erfolgen, da diese in Lehrgängen die Fachkunde im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt, vor Lehrgangsbeginn die Zuverlässigkeit der Lehrgangsteilnehmer feststellen muss und nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss die Zeugnisse ausstellt, auf Grund von denen die THW-Angehörigen in ihrer Verwendung im THW eingeplant werden. Einer Beauftragung von Landesbehörden oder anderen Bundesbehörden bedarf es nicht.
Notwendig ist es jedoch, dass die örtlich zuständigen Behörden Kenntnis von Sprengarbeiten erhalten, die das THW originär oder auf Veranlassung anderer staatlicher Stellen außerhalb eigener Liegenschaften ausführt. Dies wird durch Absatz 2c gewährleistet, der auch in Fällen greift, wo z.B. Katastrophenstäbe ohne Einbindung der für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden Aufträge erteilen.
Zu Nummer 9 und 46 (§§ 6 und 6a, Anlage 5):
Mit Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG finden die Regelungen des bisherigen § 6 keine Anwendung mehr für pyrotechnische Gegenstände. Darüber hinaus werden pyrotechnische Gegenstände statt in die bisherigen Klassen PI, PII, PIII, PIV, T1 und T2 in die Kategorien 1 bis 4 für Feuerwerk, P1 und P2 für technische Pyrotechnik sowie T1 und T2 für Theaterpyrotechnik. Das bisher geltende Recht fasst Theater- und technische Pyrotechnik in den Klassen T1 und T2 zusammen. Die vorliegende Änderung ersetzt auch die für Explosivstoffe geltenden bisherigen Anlagen 5 bis 9 der Verordnung durch Verweise auf die entsprechenden Anlagen der EG-Explosivstoff-Richtlinie 93/15/EWG. Entsprechende Verweise erfolgen auch für pyrotechnische Gegenstände auf Anlagen der Richtlinie 2007/23/EG. Die entsprechenden Teile der bisherigen Anlage 1, die neu gefasst wird (vgl. Nummer 39), entfallen.
Im Rahmen dieser Änderung werden in § 6 alle allgemeinen Regelungen zu Zulassung und Konformitätsnachweis zusammengefasst, während § 6a ausschließlich die bisher in § 6a Absatz 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Markierung von Explosivstoffen zusammenfasst.
Der neue § 6a Absatz 3 enthält darüber hinaus eine Übergangsregelung für Explosivstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den geltenden Bestimmungen markiert wurden. Dies ist erforderlich, weil durch Änderung des Technischen Anhangs zum Übereinkommen von 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens der prozentuale Anteil des dem Sprengstoff beizumischenden Markierungsstoffes 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) erhöht wurde, um die Möglichkeiten für das Aufspüren dieser Explosivstoffe zu verbessern. In Deutschland gibt es keine signifikante Herstellung derartiger Explosivstoffe mehr. Allerdings befinden sich noch erhebliche Mengen von nach bisherigem Recht markierten Explosivstoffen im Verkehr, die mit den in Deutschland vorhandenen technischen Mitteln auch aufgespürt werden können. Daher wird die weitere innerstaatliche Nutzung dieser Explosivstoffe bis zu dem für den Verbrauch nicht markierter militärischer Explosivstoffe festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gestattet.
Zu Nummer 10 (§ 7 Absatz 4):
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Nummer 11, 13 bis 15 (§§ 8, 9, 10 und 12):
Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht länger Gegenstand einer Zulassung.
Zu Nummer 16 bis 18 (§§ 12a, 12b und 12c):
Die bisher für Explosivstoffe geltenden Regelungen werden als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG auf pyrotechnische Gegenstände erweitert. Neben den allgemeinen Bestimmungen für das Konformitätsnachweisverfahren für pyrotechnische Gegenstände sind dabei die Besonderheiten für Großfeuerwerk (Modul H als Qualitätsnachweis) zu berücksichtigen.
Zu Nummer 19 (§§ 13 bis 15):
Zu § 13:
Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.
Zu §§ 14 und 15:
Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG und der Richtlinie 2008/43/EG. Auf Grund der Summe der Änderungen wurde § 14 neu gefasst.
Pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 unterliegen nicht der Richtlinie 2007/23/EG. Da die Identifikationsnummer bei diesen Gegenständen zugleich dem Nachweis der erfolgten Baumusterprüfung dient, muss sie nicht nur der Anleitung beigefügt sondern auch auf den Gegenstand selbst aufgedruckt werden. Nur so ist auch für den Laien nachvollziehbar, dass es sich bei dem Gegenstand, der kein CE-Zeichen mit Kennnummer einer benannten Stelle trägt, gleichwohl um ein geprüftes und sicheres Produkt handelt. Die Identifikationsnummer dient zudem der eindeutigen Zuordnung aller auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG getroffenen nationalen Verboten und Beschränkungen.
Die Änderung in § 14 Absatz 2 Nummer 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auch - für den Bereich von für das Militär bestimmten Stoffen - eine Einrichtung der Bundeswehr tätig ist, deren Bezeichnung sich durch Organisationsänderungen in der Vergangenheit wiederholt geändert hat. Die nunmehr gewählte neutrale Behördenbezeichnung macht Rechtsänderungen in Folge von Organisationsänderungen künftig entbehrlich.
Zu Nummer 20 (§ 16):
Die Änderung in Absatz 3 beseitigt einen Fehler der bisherigen Bestimmung.
Die bisher in Absatz 4 Satz 2 enthaltene Beschränkung ist sprengstoffrechtlich nicht geboten. Werden größere Gebinde vom Erlaubnisinhaber aufbewahrt, kann sich daraus im privaten Bereich das Erfordernis einer Lagergenehmigung ergeben, da die nach Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV maximal genehmigungsfrei zulässige "Kleinmenge" überschritten wird.
Zu Nummer 21 (§ 17):
Die Änderung ist Folge der Aufhebung der bisherigen Anlage 3, deren Inhalt als "Technische Regel Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen" veröffentlicht werden soll.
Zu Nummer 22 (§ 18):
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den §§ 14 bis 16.
Zu Nummer 23 (§ 19):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 19.
Zu Nummer 24 (§ 20):
Die Anpassung erfolgt zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG. Dabei wird abweichend vom bisher geltenden Recht auch eine Altersgrenze für Feuerwerk der Kategorie 1 eingeführt. Die Altersgrenze von 12 Jahren entspricht der in Deutschland durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte in Verfahren zur Produktsicherheit eingeführten Altersgrenze für Feuerwerk der bisherigen Klasse PI. Diese Altersgrenze wurde in der Vergangenheit durch Empfehlungen der Hersteller für die Produktabgabe an den Endverbraucher beachtet, was eine gesetzliche Regelung entbehrlich machte. Die Altersgrenze für Feuerwerk der Kategorie 2 wird entsprechend der Ermächtigung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG beibehalten, da sich die bisherige Regelung bewährt hat und die für den Vollzug des Gesetzes verantwortlichen Länder bei einer allgemeinen Absenkung der Altersgrenze eine wachsende Zahl von Missbrauchsfällen erwarten (vgl. auch Begründung zu § 22). Den Ländern bleibt es jedoch unbenommen, von der Regelung des § 24 Absatz 1 Gebrauch zu machen.
Bisher in § 20 enthaltene Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände wurden in Anlage 3 zusammengefasst, da diese Anforderungen auch für die Bauartprüfung (§ 6 Absatz 1 und 3) maßgeblich sind.
Zu Nummer 25 (§§ 21 bis 23):
Außer der redaktionellen Anpassung auf Grund der geänderten Klassen- bzw. Kategoriebezeichnungen wurden die Inhalte der bisherigen §§ 21 bis 23 neu geordnet und gestrafft, um die Transparenz zu verbessern.
Der bisherige § 22 Absatz 4 ist nunmehr § 22 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 12).
Zu § 21 Absatz 1:
Die Regelung war bisher in § 21 Absatz 4 enthalten.
Zu § 21 Absatz 2:
Die Regelung war bisher in § 21 Absatz 3 enthalten.
Zu § 21 Absatz 3:
Die Regelung war bisher in § 22 Absatz 1 enthalten.
Zu § 21 Absatz 4:
Die Regelung war bisher in § 22 Absatz 4 enthalten. Die dort angesprochene Aussage zu Schaufenstern ist nicht erforderlich.
Zu § 21 Absatz 5:
Die Regelung ist inhaltlich unverändert geblieben.
Zu § 22 Absatz 1 und 2:
Die Regelungen entsprechen den bisherigen § 21 Absatz 1 und 2. Dabei wurde in Absatz 1 für die Abgabe an den Endverbraucher drei Tage im Zeitraum 28. bis 31. Dezember festgelegt. Den Ländern bleibt es unter Berücksichtigung der Ladenöffnungszeiten und inzwischen weit verbreiteter Sonntagsöffnungen vorbehalten, landesweit oder für regionale Bereiche Regelungen zu treffen. Eine weitergehende Freigabe der Abgabe an Endverbraucher wird von den Ländern wegen einer befürchteten Zunahme von Missbrauchsfällen abgelehnt.
Zu § 23 Absatz 1:
Die Regelung in Absatz 1 war bisher in Absatz 1 Satz 3 enthalten.
Zu § 23 Absatz 2:
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2.
Zu § 23 Absatz 3:
Der bisherige Absatz 2 wurde klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Vorschrift keine Anwendung findet auf Theater, vergleichbare Einrichtungen und Freilichtveranstaltungen.
Letztere werden entgegen der Intension des Verordnungsgebers im Vollzug häufig nicht den "vergleichbaren Einrichtungen" zugeordnet.
Zu § 23 Absatz 4:
Die Regelung war bisher in Absatz 2 Satz 2 enthalten.
Zu § 23 Absatz 5:
Die Regelung war bisher in Absatz 3 enthalten.
Zu § 23 Absatz 6:
Die ursprünglich im Gesetzestext verankerte Forderung nach einer vorhergehenden Erprobung der pyrotechnischen Effekte für Theater- und Filmproduktionen, beruht auf Überlegungen von Sachverständigen bei der Erstgestaltung des § 23 der 1. SprengV im Jahre 1990 in Übereinstimmung mit berufsgenossenschaftlichen Anforderungen.
Die für die Ausführung der Effekte Verantwortlichen sollten nur solche zum Einsatz bringen, die vorher ausreichend im Hinblick auf den Anwendungsort und das film- und theatermäßige Geschehen erprobt worden waren. Einer Erprobung sollte nicht erneut am endgültigen Verwendungsort erfolgen. Vielmehr sollen die Anwender die pyrotechnischen Gegenstände bzw. Effekte an ungefährdetem Ort so lange erproben, bis sich zeigt, ob eine Durchführung im Bereich von Bühnen und Filmstudios überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Erst dann sollte unter Absprache mit der für die Bühnentechnik und Sicherheit zuständigen Personen einer Erprobung auf der Bühne bzw. am Aufnahmeort ohne Zuschauer vorgenommen werden.
Bereits seit Jahrzehnten existiert im Bereich der sog. Versammlungsstätten ein Sicherheitsregime als Länderrecht (Versammlungsstätten-VO), das eine Begutachtung durch die für den Brandschutz zuständigen Stellen zwingend vorschreibt, bevor eine Vorführung vor Besuchern stattfindet. Dieses Sicherheitsregime beruht darauf, dass die für den Brandschutz zuständige Stelle obligatorisch eine sog. Brandschau bei Veranstaltungen vornimmt, bei der auch feuergefährliche Handlungen überprüft werden. In der Regel werden pyrotechnischen Effekte am Theater bei der Haupt- und der Generalprobe der Feuerwehr vorgeführt, da oft erst zu diesem Zeitpunkt alle Komponenten der Inszenierung begutachtbar sind, nur in besonderen Fällen wird die Feuerwehr auch zu einer vorhergehenden technischen Probe hinzugezogen, z.B. bei ungewöhnlichem Umfang der pyrotechnischen Effekte.
Die Einführung des Rechtsbegriffs Versammlungsstätte aus dem Sonderbautenrecht der Länder in den § 23 erscheint insoweit sinnvoll. Das Landesrecht als " lex specialis " regelt auf wesentlich umfangreichere und spezifischere Weise die Sicherheit von Mitarbeitern und Besuchern/Zuschauern als dies der § 23 der 1. SprengV vermag. Zwischenzeitlich ist eine Muster-VersammlungsstättenVO in allen Bundesländern in geltendes Recht umgesetzt worden und verpflichtet zwingend die Veranstalter, feuergefährliche Handlungen jeder Art (nicht nur Pyrotechnik sondern auch alle anderen Feuereffekte, z.B. Feuerspucken, brennende Fackeln, Kerzen etc.) mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Feuerwehren) abzustimmen!
Mit dem Rechtsbegriff " Versammlungsstätte " werden auch alle Arten von Veranstaltungen erfasst, bei denen Zuschauer/Besucher anwesend sein können.
Insofern sind auch alle " gleich zu achtenden Veranstaltungen " umfänglich mit eingeschlossen.
Damit besteht eine wirksame Verpflichtung, die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Bereich von Theater, Film und Fernsehen als auch in allen anderen Veranstaltungsstätten wie Freilichtbühnen, Sportveranstaltungen etc. durch die für den Brandschutz zuständigen Stellen begutachten zu lassen.
In Bezug auf Film- und Fernsehproduktionsstätten, die, so weit Besucher anwesend sind, ebenfalls Versammlungsstätten im Sinne des Landesrechts sind, kann auf die Begutachtung bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der geringer gefährlichen Kategorien 1, 2 und T1 verzichtet werden, sofern diese nicht in Anwesenheit von Besuchern und damit nicht in Versammlungsstätten, sondern an Produktionsstätten außerhalb von Studios, an sog. " Locations ", also Aufnahmeorten auf privaten oder öffentlichen Geländen stattfindet. Für die Anwendung in diesem Bereich greifen bereits eine Vielzahl von bestehenden rechtlichen Vorschriften u. a. aus dem Ordnungsrecht, dem Brandschutz-Recht, dem Zivilrecht und nicht zuletzt dem Strafrecht, welche auch die Durchführung anderer feuergefährlicher Handlungen bei Film und Fernsehaufnahmen regulieren.
Eine Erprobung zusammen mit der für den Brandschutz zuständigen Stellen für die geringer gefährlichen Kategorien 1, 2 und T1 wäre unverhältnismäßig und kaum praktisch durchführbar, da es sich bei Aufnahmeorten auch um entlegene Lokalitäten, wie Gebirge, Küstenabschnitte, Hochseeschiffe als auch private Grundstücke (Industrieanlagen, Kiesgruben etc.) oder staatliche Einrichtungen wie Truppenübungsplätze etc. handeln kann, für deren Nutzung in der Regel ohnehin eine Nutzungsgenehmigung (Dreh-Genehmigung) des Hausrechtsinhabers oder der zuständigen staatlichen Stellen (z.B. Sondernutzungs-Genehmigung für öffentliche Straßen und Plätze) erforderlich ist. Da Film- und Fernsehaufnahmen zumindest im Freien auch stark von den herrschenden Wetterverhältnissen am Aufnahmetag abhängig sind, ist es nur schwer möglich, im Voraus die exakte Lokalität und den Zeitpunkt zu benennen, an der die Aufnahmen jeweils stattfinden. Insofern ist eine Erprobung zusammen mit staatlichen Stellen nur bei Verwendung der gefährlichen Kategorien 4, T2, P2 sowie der explosionsgefährlicher Stoffe und Sätze zielführend.
Zu Nummer 26 und 27 (§§ 24 und 25):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund der geänderten Klassen- bzw. Kategoriebezeichnungen. Erst durch Ausweitung der Meldepflicht der Grenzüberwachungsbehörden auf die gewerbliche Einfuhr pyrotechnischer Gegenstände (aus Drittstaaten) können die zuständigen Behörden gewährleisten, dass nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht werden, die geltendem nationalen oder europäischen Recht entsprechen.
Zu Nummer 28, 40 bis 46 (§ 25a, Anlagen):
Mit Wegfall der bisherigen Anlagen 3 sowie 5 bis 9 und der Neunummerierung der bisherigen Anlagen 1a, 2, 4 und 10 war auch der Querverweis in § 25a anzupassen.
Zu Nummer 29 bis 31 (§§ 32, 33 und 34):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Vermeidung von Missverständnissen muss darauf hingewiesen werden, dass die §§ 32 ff. Lehrgangstypen und -inhalte, nicht jedoch konkrete Lehrgangsbezeichnungen regeln. Die Änderung in § 33 berücksichtigt, dass seit 1998 die Beförderung kein eigenständiger sprengstoffrechtlicher Genehmigungstatbestand ist. Die Ortsveränderung ist als Verbringen Teil des Umgangs.
Zu Nummer 32 (§ 37 Satz 1):
Die Regelung stellt sicher, dass auch die in § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen im Rahmen eines Lehrgangs erst nach erfolgter Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen erhalten.
Zu Nummer 33 (§§ 39 - 40a):
Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erfordert eine Ergänzung der Bestimmungen der bisherigen §§ 39 bis 40a. Die ermöglicht zugleich eine Straffung der bisherigen Bestimmungen.
§ 39 fasst insoweit die bisher in § 39 und § 40 enthaltenen Regelungen zusammen. § 40 enthält Bestimmungen zur Niederlassung und § 40a zu vorübergehenden Dienstleistungen.
Zu § 39:
Die Vorschrift trifft die Grundaussage zur Gleichwertigkeit fachlicher Qualifikationen.
Dabei wird ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen der §§ 39 und 40 nicht nur die Differenzierung zwischen Deutschen und anderen Unionsbürgern aufgegeben, sondern auch eine Erstreckung der Regelung auf Bürger der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz vollzogen.
Zu § 40:
§ 40 ist anwendbar auf Fälle nicht nur vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeit in Deutschland. Ob eine solche Niederlassung im Sinne des europäischen Rechts vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen - insbesondere anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie) - und umfasst sowohl selbständiges Gewerbe als auch unselbständige Tätigkeit (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikationen des selbständigen Gewerbetreibenden und des verantwortlichen Angestellten einerseits und des mit Tätigkeiten betrauten Unselbständigen andererseits müssen gegenüber dem Antragsteller Berücksichtigung finden.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie um und betrifft Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit ebenfalls an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist.
Nach der Richtlinie muss der von der den Antrag stellenden Person vorgelegte Befähigungsnachweis bescheinigen, dass ihr Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem des im Aufnahmestaat festgelegten Niveaus, wie in Artikel 11 der Richtlinie klassifiziert, liegt. Der Fachkundenachweis ist auf der untersten Stufe der in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten Qualifikationsniveaus angesiedelt, so dass es auf diese Stufenregelung hier nicht ankommt. Angeknüpft wird stattdessen direkt und ausschließlich an den im ausstellenden Staat erforderlichen Nachweis.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie um. Diese Vorschrift betrifft Antragsteller aus einem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit nicht reglementiert ist und stellt auf die Berufserfahrung als Qualifikation ab. Auch hier ist die Vorlage eines Befähigungsnachweises (Bescheinigung über die Tätigkeit) für eine Anerkennung der Qualifikation erforderlich. Die Berufserfahrung muss in den vergangenen zehn Jahren insgesamt zwei Jahre vollzeitliche Tätigkeit ausmachen. Diese rechnerische Größe kann auch durch entsprechend längere Berufstätigkeit in Teilzeit erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie um.
Absatz 2 und 3 macht von der Möglichkeit des Artikels 14 der Richtlinie Gebrauch, bei inhaltlicher Abweichung der Qualifikation Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen. Der den Antrag stellenden Person verbleibt dabei die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vgl. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie). Mit ihnen werden jeweils nur diejenigen Fachgebiete abgedeckt, deren Kenntnisse die den Antrag stellende Person nicht durch die vorgelegten Unterlagen nachweisen konnte (in der Praxis könnten dies zum Beispiel die deutschen Unfallverhütungsvorschriften oder die sonstigen für die Tätigkeit in Deutschland zu beachtenden spezifischen Regelungen sein. Inhalt und Umfang der ergänzenden Unterrichtung und der spezifischen Fachkundeprüfung orientieren sich an der Art der angestrebten Tätigkeit. Durchführung und Bescheinigung der Ausgleichsmaßnahmen obliegt wie die reguläre Unterrichtung und Fachkundeprüfung den zuständigen Stellen (Lehrgangsträger, zuständige Behörde).
Absatz 4 Satz 1 fordert in Übereinstimmung mit Artikel 50 und Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, um den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation feststellen zu können. Die Sätze 2 bis 5 verdeutlichen den auch nach der Richtlinie wichtigen Grundsatz, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation zu einem der innerstaatlichen Qualifikation gleichwertigen Berufszugang berechtigt (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie). Da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Gesetzes Voraussetzung für die Betätigung ist, kann es in der Praxis sinnvoll sein, die entsprechenden Unterlagen frühzeitig zu prüfen, insbesondere bevor Anpassungsmaßnahmen begonnen werden. Absatz 4 gibt eine solche Reihenfolge allerdings nicht vor, da die den Antrag stellende Person aus der Richtlinie einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen unabhängig von den Tätigkeitsvoraussetzungen hat. Die Sätze 4 und 5 präzisieren die Art des Nachweises dieser Tätigkeitsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie.
Absatz 5 gibt in Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie den zeitlichen Rahmen des Zulassungsverfahrens vor. In dem zur Verfügung gestellten Zeitraum ist der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise zu prüfen.
Da vorliegend ein Anwendungsfall des Kapitels I der Richtlinie gegeben ist, kann die Frist in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung bzw. ihr Ausbleiben bestehen die Rechtsbehelfe des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie). Die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung und die Erteilung der Erlaubnis sind ebenfalls innerhalb kürzester Frist zu ermöglichen, sind aber von der zeitlichen Vorgabe des Absatzes 5 nicht umfasst.
Zu § 40a:
Zu Absatz 1:
Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Absatz 2 und 3.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 40a und erweitert die Regelung auf Bürger der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz. Die Vorschrift gewährleistet, dass auf jedem dem Gesetz unterliegenden Transport eine den Behörden bekannte, auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte Person anwesend ist. Dies lässt den Verzicht auf eine in anderen Staaten übliche Begleitung durch bewaffnete Transportbegleiter oder die Polizei zu.
Ob die Vorschrift im Hinblick auf die Neuregelung in Absatz 1 auf Dauer weiterhin erforderlich ist, muss im Lichte der mit der Neuregelung gewonnenen Erfahrungen zu gegebener Zeit beurteilt werden. Eine Aufhebung zum jetzigen Zeitpunkt ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht vertretbar.
Zu Nummer 34 und 35 (§§ 41 und 42):
Die Änderungen sind durch die Richtlinie 2008/43/EG geboten. Der Standort von Explosivstoffen muss jederzeit nachvollziehbar sein.
Zu Nummer 36 (§ 44 Absatz 3):
Die Änderung erleichtert die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung zur Nachweisführung.
Zu Nummer 37 (§ 45):
Die Änderungen sind geboten, weil Teilaufgaben des Wehrwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr im Rahmen einer Organisationsänderung einer anderen Dienststelle übertragen werden.
Zu Nummer 38 (§ 46):
Die Änderung der Nummer 2a ist redaktionell, die der Nummer 6 eine Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.
Zu Nummer 39 (§ 49):
Die Einführung neuer Bestimmungen für die Kennzeichnung als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG erfordert Übergangsbestimmungen, die den von Artikel 15 der Richtlinie gesetzten Rahmen ausschöpfen.
Zu Nummer 40 (Anlage 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Abschnitte 2 und 3 der bisherigen Anlage.
Zu Nummer 41 (Anlage 2):
Die Regelung ist durch Verweis auf die Anlagen zur Richtlinie 93/15/EWG in § 6a obsolet.
Zu Nummer 43 (Anlage 4):
Die Änderung ist durch die mit der Richtlinie 2007/23/EG neu eingeführten Kategorien erforderlich. Gleichzeitig wurden auch die Pyrotechnischen Sätze, die der Richtlinie
93/15/EWG unterfallen, neu gekennzeichnet und in zwei Kategorien unterteilt. Dies ist Voraussetzung für differenzierte nationale Umgangsbestimmungen für diese Produkte, da der Zugang zu einigen auch Personen gestattet werden kann, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Vorschriften):
Zu Absatz 1 (§ 492 Absatz 3 Satz 2 StPO):
Mit der Schaffung der Anfrage nach § 8a Absatz 5 Nummer 2 SprengG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) ist die zur Auskunftserteilung erforderliche korrespondierende Regelung in § 492 Absatz 3 StPO unterblieben. Dies wird hiermit nachgeholt.
Zu Absatz 2. (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BZRG):
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Absatz 3. (§ 6 Absatz 1 Nummer 5a ZStVBetrV):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 1.
Zu Absatz 4 (WaffRÄndG):
Die im Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 vorgesehene Neuregelung der Bestimmungen für Transporte von Schusswaffen aus und in Drittstaaten sollte nach Artikel 7 des Änderungsgesetzes verzögert zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Schon bei der parlamentarischen Beratung des Änderungsgesetzes hatte sich gezeigt, dass die seitens der Vereinten Nationen für den Vollzug der neu gefassten Vorschriften zur Verfügung gestellten Mechanismen - wie sie bereits innerhalb der EU bestehen und funktionieren - nicht ausreichend sind, vgl. BT-Drs. 016/8224 S. 21. Bis zum Inkrafttreten der neuen Drittstaatenregelungen am 1. Januar 2010 sollte die Bundesregierung bei den Vereinten Nationen auf die Einrichtung der erforderlichen behördlichen Strukturen hinwirken. Die Implementierung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) in nationales Recht war Gegenstand einer Expertenkonsultation unter Leitung des United Nations Office of Drugs and Crime (UNODC) Ende August 2008 in Wien. Die Umsetzungsschwierigkeiten insbesondere bezüglich der Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr nach Art. 10 Abs. 2 des VN-Schusswaffenprotokolls wurden auch auf der 4. Vertragsstaatenkonferenz zum VNAbkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Oktober 2008 erörtert.
Auf Nachfrage teilte UNODC mit, dass weder die Errichtung eines weltweit einheitlichen waffenrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch eine Vernetzung nationaler Kontaktstellen der Vertragsstaaten vorgesehen sei, sondern vorerst nur eine Liste nationaler Kontaktstellen auf den Internetseiten von UNODC veröffentlicht werden solle.
Diese Maßnahme kann jedoch die für ein waffenrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlichen Mechanismen nicht ersetzen. Wenn Drittstaaten, wie z.B. die USA, über keine Waffenbehörden verfügen und diese auch nicht auf absehbare Zeit einrichten werden, lässt sich ein waffenrechtliches Genehmigungsverfahren, wie es innerhalb der EU praktiziert wird, nicht auf Drittstaaten übertragen. Andernfalls würde der Gesetzgeber den Waffenbehörden, Herstellern, Händlern und Besitzern von Schusswaffen eine praktisch nicht erfüllbare Verpflichtung vorschreiben.
Vor diesem Hintergrund gab UNODC der Bundesregierung zu verstehen, dass die bereits bestehenden Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Schusswaffen die völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 VN-Schusswaffenprotokoll bereits erfüllen.
Dies bedeutet, dass Deutschland neben der ausfuhrrechtlichen Kontrolle, die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wahrgenommen wird, kein weiteres (parallel laufendes waffenrechtliches) Genehmigungsverfahren einführen muss.
Mit den Verbringens- und Mitnahmevorschriften der §§ 29 ff. Waffengesetz, die sich in der Praxis bewährt haben, erfüllt Deutschland schon jetzt die Voraussetzungen für die Ratifizierung des VN-Schusswaffenprotokolls. Die Ratifizierung des VN-Schusswaffenprotokolls soll nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgen. Da diese Vorschriften mit der Regelung der Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten vollkommen neu gefasst worden waren, sind die in der nunmehrigen Neufassung enthaltenen Regelungen ohne Drittstaatenbezug in die weiterhin geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu überführen (vgl. insoweit Absatz 5 Buchstaben a, b und f sowie Absatz 6 Buchstabe b).
Zu Absatz 5 (WaffG)
Zu Buchstabe a (§§ 29 bis 32 WaffG):
Die Änderung der Kategorieangaben im Klammertext dient der Klarstellung. Kriegswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie A 1.1 zum Waffengesetz unterliegen nicht den waffenrechtlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich denen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Zu Buchstabe b (§ 32 Absatz 5):
Aufgrund eines praktischen Bedürfnisses im Transportwesen wird in § 32 Absatz 5 Nummer 3 zu der Ausnahmevorschrift des § 27 Absatz 3 Nummer 3 des Waffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung zurückgekehrt. Die Regelung war in Artikel 1 Nummer 21 (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 WaffG) und Nummer 22 (§ 32a Absatz 4 Nummer 4 WaffG) des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) enthalten und sollte zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Der Verzicht auf eine Neufassung der §§ 30 bis 33 des Waffengesetzes, die ausschließlich wegen der drittstaatenspezifischen Regelungen erfolgt war, macht nunmehr die Ergänzung des § 32 Absatz 5 erforderlich.
Zu Buchstabe c (§ 40 Absatz 3):
Das durch die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes eingeführte Verbot des Umgangs mit sog. USBV (= unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen) hatte zur Folge, dass Schadensdarstellungen und sog. pyrotechnische Effekte im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen und Film- und Fernsehproduktionsstätten durch Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und Befähigungsscheine durch das Verbot ebenso gehindert wären wie bestimmte Schadensbeseitigungen durch Katastrophenschutzkräfte. Selbst die Herstellung einer Schlagpatrone im Rahmen der Durchführung von Sprengarbeiten erfüllt bereits den Tatbestand der Verbotsnorm. Gleiches gilt für die umfassende Ausbildung für derartige Tätigkeiten in staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgängen.
Eine derartige Kriminalisierung war weder beabsichtigt noch ist sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Betroffenen und Dritter (von der Tätigkeit begünstigter Personen) erforderlich. Weiter erschwert und sanktioniert werden sollen ausschließlich der - kriminelle - Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich der Anleitung hierzu, d. h. der Umgang ohne behördliche Kenntnis oder Erlaubnis.
Zur Herstellung des Rechtsfriedens, im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung, im Hinblick auf die große Zahl der Betroffenen und zur Sicherstellung der mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeiten und Ausbildungen insbesondere in den Bereichen Durchführung von Sprengarbeiten und Katastrophenschutz sowie die Arbeit von Inhabern sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse im Rahmen von Theatern, Film- und Fernsehproduktionen hat das Bundeskriminalamt auf Weisung des Bundesministeriums des Innern mittels einer auf § 40 Absatz 4 WaffG gestützten Allgemeinverfügung eine der beabsichtigten Rechtsänderung entsprechende Ausnahme von dem gesetzlichen Umgangsverbot gestattet, die der vorgesehenen Rechtsänderung entspricht Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird diese Allgemeinverfügung obsolet.
Zu Buchstabe d (§ 48 Absatz 4)
Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nummer L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) . Die Richtlinie 2006/123/EG will Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten die erleichterte Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Heimatstaat ermöglichen.
Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, zentrale Ansprechstellen einzurichten, über welche der Dienstleister alle vor Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen am Dienstleistungsort erhalten und mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten kann. Dies muss bis Ende des Jahres 2009 erfolgen (vgl. auch Art. 6 Satz 2). Zur Frage der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG für Genehmigungen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 25 ( § 49 SprengG) verwiesen.
Zu Buchstabe e (§ 50):
Mit den Änderungen wird der Gebührentatbestand des Waffengesetzes für den Bereich der Bundesverwaltung an die Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie angepasst.
Darüber hinaus ergeht die Gebührenregelung künftig im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, zu dessen Geschäftsbereich auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gehört. Dies entspricht der für § 37 Abs. 2 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes vorgesehenen Änderung.
Die zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie eingefügte Ergänzung des Absatzes 2 hat bisher nur geringe praktische Bedeutung. Der neue Satz 4 bestimmt, dass das im Anwendungsbereich der Richtlinie geltende Kostendeckungsprinzip nicht nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt, sondern auch für solche, die von Inländern im Inland ausgeübt werden. Damit wird eine Benachteiligung von Inländern vermieden, die sich daraus ergeben würde, dass für sie im Anwendungsbereich der Richtlinie die Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert würden.
Von der Neuregelung werden derzeit weniger als ein Prozent der Aufgaben des BVA im Waffenrecht umfasst. Die Aufgabenwahrnehmung der ebenfalls in den Vollzug des Waffenrechts eingeschalteten Bundeskriminalamtes (BKA) nach § 2 Absatz 5 und § 40 Absatz 4 WaffG und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach § 20 Absatz 4 Satz 2 WaffG stellen keine Genehmigungen von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der EG-Dienstleistungsrichtlinie dar. Es handelt sich hier um die Klassifizierung von Produkten, der Genehmigung des Marktzugangs bzw. der Konformitätsbewertung, BGBl. der Prüfung von Waren. Auch die Anzeige bei der PTB nach § 24 Absatz 5 WaffG stellt keine Genehmigung, sondern eine bloße materielle Anforderung dar. Die Gebührenordnung der PTB unterliegt daher auch keiner Anpassung.
Zu Buchstabe f (§ 53 Absatz 1):
Die Bußgeldvorschrift des § 53 Absatz 1 Nummer 5 steht nicht im Zusammenhang mit der Drittstaatenregelung und ist durch ein Redaktionsversehen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits zum 1. April 2008 mit den geänderten Grundnormen in Kraft gesetzt worden.
Die Änderung der Nummer 7 vollzieht eine auf Grund des Gesetzes vom 26 März 2008 erforderliche redaktionelle Anpassung.
Zu Absatz 6 (AWaffV):
Zu Buchstabe a (§ 26 Absatz 6)
Der neue Absatz 6 setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nummer L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) um. Entsprechend § 42a VwVfG wird auf eine Regelung zur Genehmigungsfiktion verzichtet.
Zu Buchstabe b (§ 32 Absatz 2 Nummer 2):
Auf die Begründung zu Absatz 5 Buchstabe a wird verwiesen.
Zu Absatz 7 und 8 (§ 20 Absatz 3 BeschG, § 11 Absatz 2 BeschussV
Schwarzpulverpresslinge ohne Geschoss sind Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG. Sie sind nicht als Munition oder Pyrotechnik vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (vgl. Richtlinie 2004/57/EG und Anlage III zum SprengG). Sie sind jedoch auch Munition im Sinne von Waffen- und Beschussgesetz. Für derartige Munition gibt es nach dem Recht der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) und in der Folge nach nationalem Beschussrecht keine technischen Anforderungen für die Zulassung. Den für die Munitionszulassung im Normalfall zuständigen Beschussämtern fehlt daher eine technische Grundlage für eine Munitionszulassung.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist bisher im Beschussrecht nur für die Zulassung pyrotechnischer Munition zuständig (§§ 10, 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG, § 11 Absatz 2 BeschussV). Sie ist jedoch auch zuständige nationale Stelle für die Durchführung der Bauartprüfung für Explosivstoffe ( § 5a SprengG, §§ 6a Absatz 1, 12a Absatz 4 und 12c Absatz 1 SprengV1) nach der Richtlinie 93/15/EWG.
Nach dieser Richtlinie sind Bauartprüfungen und Konformitätsbewertungen anderer Benannter Stellen gleichwertig.
Zu Absatz 9 (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe p GüKG):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.
Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güterverkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Gefahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs- und fahrzeugspezifische Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen gemäß Sprengstoffgesetz. Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terrorismusbekämpfung dar durch einen optimaleren Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen.
Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung):
Mit der Regelung soll die Neubekanntmachung der wiederholt geänderten Bestimmungen ermöglicht werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):
Die Regelung orientiert sich an praktischen Notwendigkeiten. Die im Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 getroffenen Änderungen zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten, die zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollten, haben sich als nicht erforderlich erwiesen. Die Aufhebung dieser Bestimmungen kann daher ebenso mit sofortiger Wirkung in Kraft treten wie die klarstellende Regelung zu den Waffenkategorien, die Privilegierung von Waffen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen die mit dem Gesetz vom 26. März 2008 neu geschaffenen Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1 und § 37 Absatz 4 des Waffengesetzes. Die Richtlinie 2006/123/EG ist bis Ende des Jahres 2009 in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie treten daher zum 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen gewährleistet die Inkrafttretensregelung die verfahrenstechnische Umsetzung der geänderten Bestimmungen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 743:
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft 9 Informationspflichten neu eingeführt, 19 Informationspflichten geändert und 2 Informationspflichten aufgehoben. Ferner werden für die Verwaltung 16 Informationspflichten neu eingeführt, 18 Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierende bürokratische Auswirkungen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Bezogen auf die Wirtschaft führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer Mehrbelastung von rund 150.000 Euro. Diese resultiert im Wesentlichen aus der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG zur Kennzeichnung und Rückverfolgung explosionsgefährlicher Stoffe und der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände.
So erfolgt eine geringfügige Erweiterung der Informationspflicht zum Führen eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe durch Erlaubnisinhaber mit einer bürokratischen Mehrbelastung von rund 75.000 Euro. Der Berechnung wurde ein Zusatzaufwand pro Verzeichnungsführung von etwa 1 Minute und eine jährliche Fallzahl von 150.000 Einträgen zugrunde gelegt.
Weiterhin sind explosionsgefährliche Stoffe nunmehr elektronisch lesbar zu kennzeichnen.
Diese Form erleichtert nach Angaben des Ressorts die IT-mäßige Erfassung und einen Datenabgleich, der sowohl für die Buchhaltung als auch für polizeiliche Zwecke notwendig ist. Die mit der geänderten Informationspflicht einhergehenden jährlichen Bürokratiekosten wurden auf rund 35.000 Euro beziffert und sind aber im Hinblick auf die hohe jährliche Fallzahl von etwa 45 Mio. Kennzeichnungen als marginal einzustufen.
Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände resultieren zum Teil kostenneutrale Verlagerungen von einer Informationspflicht zu einer anderen. So gilt beispielsweise die künftige Verpflichtung, das EU-weite CE-Zeichen an Stelle des nationalen Zulassungszeichens zu verwenden. Ferner bestand bisher für Pyrotechnik ein nationales Zulassungsverfahren. Dieses wird nunmehr durch ein einheitliches EU-Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt. Die bürokratische Mehrbelastung wird auf rund 55.000 Euro beziffert.
Daneben ergeben sich für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die künftige Baumusterprüfung - im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulassung - anerkannt wird;
Doppelprüfungen und doppelte Kennzeichnungen werden somit vermieden.
Da das Regelungsvorhaben im Wesentlichen der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben dient, bestehen insbesondere zu den oben genannten kostenträchtigen Informationspflichten keine Regelungsalternativen.
Zu begrüßen ist, dass das Ressort nationale Spielräume zu Reduzierung der Bürokratiekosten genutzt hat. So führen die im Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten, die nicht durch EU-Recht vorgegeben sind, im Saldo zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 30.000 Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ((ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68 ).
- **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.