Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

keine.

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes *) **)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeines zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes:

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts (Artikel 1 und 2):

Mit dem Gesetzentwurf werden in Artikel 1 und 2 die Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 S. 1) und der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 S. 8) in deutsches Recht umgesetzt. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Berechtigten im Waffen- und Sprengstoffrecht aneinander angeglichen, was deren Überprüfung im Rahmen der straf- und verfahrensrechtlichen Registerabfragen erleichtert und sicherstellt, dass Personen mit waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen nicht nach unterschiedlichen Kriterien auf ihre Zuverlässigkeit geprüft werden.

Weitere Änderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sind Ergebnis der Evaluierung des 3. SprengÄndG. Nunmehr werden auch Personen im Bergbau, die Lehrgänge zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen, vorab auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36). Die Dienstleistungsrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, dass Dienstleister das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abwickeln können. Für Genehmigungsverfahren, die der EG-Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, können nur kostendeckende Gebühren erhoben werden. Dies betrifft Erlaubnisse und Befähigungsscheine, welche spezifisch die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung betreffen, nicht hingegen Vorschriften allgemeiner Natur, welche von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie Privatpersonen (sogenannte "Jedermann-Anforderungen") oder Verfahren im Bereich des Warenverkehrs wie Zulassung, Konformitätsbewertung oder Verbringensgenehmigung.

Die Anpassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz an die EG - Dienstleistungsrichtlinie bleibt einem späteren Rechtsetzungsakt vorbehalten.

Als Folge der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) waren weitere Anpassungen der 1. SprengV erforderlich.

Die Umsetzung der vorbezeichneten vier europäischen Richtlinien erfolgt dabei in dem erforderlichen Umfang bei gleichzeitiger Ausschöpfung der für Übergangsregelungen zulässigen Spielräume. Der für Wirtschaft und Verwaltung aus der Umstellung erforderliche Aufwand wird damit zeitlich gestreckt und finanziell auf das absolut notwendige Maß begrenzt.

Da die zur Umsetzung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes notwendigen technischen Regelungen in der Verordnung zum Gesetz geregelt sind, sichert nur eine gemeinsame Änderung von Gesetz und Verordnung Regelungstransparenz und verdeutlicht das Ineinandergreifen der Bestimmungen. Das Gesetz hat sich in seiner jetzigen Struktur durch den insbesondere aus der Fortentwicklung europäischen Rechts entstandenen Anpassungsbedarf als kompliziert erwiesen. Daher soll in der kommenden Legislaturperiode die grundlegende Neuordnung des Sprengstoffrechts erfolgen.

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden sechs Informationspflichten neu eingeführt, dreizehn Informationspflichten erweitert, fünf Informationspflichten vereinfacht und eine Informationspflicht aufgehoben.

Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger Prognose ca. 152.000,- Euro. Die Vielzahl der Informationspflichten führt zu Kosten in Größenordnungen bis zu wenigen tausend Euro.

Im Wesentlichen ergeben sich neue und erweiterte Informationspflichten aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG, der neben der erweiterten Kennzeichnung der Stoffe und Gegenstände auch eine erweiterte Verzeichnisführung folgt.

Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG resultieren zum Teil kostenneutrale Verlagerungen von einer Informationspflicht zu einer anderen - so beispielsweise die künftige Verpflichtung, das EU-weite CE-Zeichen an Stelle des nationalen Zulassungszeichens zu verwenden. Daneben ergeben sich für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die künftige Baumusterprüfung - im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulassung - anerkannt wird; Doppelprüfungen und doppelte Kennzeichnungen werden somit vermieden. Die potenzielle Kostenersparnis kann an dieser Stelle nicht quantifiziert werden.

a) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

Die mit diesem Gesetzentwurf neu eingeführten sechs Informationspflichten ergeben einen Kostenaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rd. 35.739,- Euro.

Folgende kostenträchtige Informationspflichten werden neu eingeführt:

b) Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten

Die mit diesem Gesetzentwurf erweiterten 13 Informationspflichten ergeben einen Kostenmehraufwand für die Wirtschaft in Höhe von rd. 198.249,- Euro.

Vier Informationspflichten sind kostenneutral, da bei einer Informationspflicht die Erweiterung selbst nur den Bereich der Bürger betrifft, bei einer Informationspflicht die Verpflichtung bereits aufgrund anderweitiger Regelungen bestand und bei zwei weiteren Informationspflichten durch die Umsetzung der Pyrotechnik-Richtlinie vergleichbare Regelungen zum bisherigen nationalen Zulassungsverfahren pyrotechnischen Gegenstände auf das europäische Baumusterkonformitätsverfahren verlagert werden.

Die zu Mehrkosten führenden Informationspflichten stellen sich wie folgt dar:

c) Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten

Die mit diesem Gesetzentwurf vereinfachten fünf Informationspflichten ergeben eine Kostenreduzierung für die Wirtschaft in Höhe von rd. 82.602,- Euro. Eine Informationspflicht ist kostenneutral, da sich durch die Umsetzung der Pyrotechnik-Richtlinie eine vergleichbare Regelung ergibt - eine vergleichbare Verpflichtung vom bisherigen nationalen Zulassungsverfahren pyrotechnischer Gegenstände auf das europäische Baumusterkonformitätsverfahren aufgrund einer anderweitigen Regelungen.

Die zu einer Kostenreduzierung führenden Informationspflichten stellen sich wie folgt dar: - Antrag auf Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör ( § 5 Absatz 3 SprengG i.V.m. §§ 6, 10 und 12 der 1. SprengV)

jährlich ca. 17.310,- €

Die Vereinfachung ist für eine Vielzahl der Fälle (Pyrotechnik) nur eine Verlagerung von der Zulassung zur Baumusterkonformität und daher für die Wirtschaft kostenneutral. In den Fällen, in denen z.B. für eine Verwendung im Ausland eine Baumusterprüfung erfolgte, ist eine Kostenreduzierung jedoch gegeben.

Als Kostenfaktor wird die Einzelgenehmigung (mittlere und hohe Komplexität) mit 34,62 € angesetzt - ca. 500 Fälle im Jahr.

Der Wegfall der Anzeigepflicht gegenüber den Sprengstoffbehörden betrifft Feuerwerke für Theater und vergleichbare Einrichtungen. Hierauf kann verzichtet werden, da die Effekte vor der Verwendung in Anwesenheit der für den Brandschutz und ggf. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen erprobt werden müssen - Wegfall einer Doppelregelung.

Als Kostenfaktor wird die Meldung bestimmter Tätigkeiten (hohe Komplexität) mit 26,06 € angesetzt - ca. 2.500 Fälle im Jahr.

d) Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

Die mit diesem Gesetzentwurf aufgehobene Informationspflicht ist kostenneutral, da die Übergangsregelung zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen war.

3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden eine Informationspflicht neu eingeführt, zwei Informationspflichten erweitert und zwei Informationspflichten vereinfacht.

a) Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
b) Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c) Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

4. Informationspflichten für die Verwaltung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Stand: 28. Januar 2009, werden zwölf Informationspflichten neu eingeführt, zwölf Informationspflichten erweitert, sechs Informationspflichten vereinfacht und eine Informationspflicht aufgehoben.

a) Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
b) Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c) Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
d) Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:

5. Sonstige Kosten

Bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verursacht der Gesetzentwurf durch Ausweitung der behördlichen Tätigkeit Mehrausgaben. Der voraussichtliche Bedarf an Sachmitteln beträgt einmalig ca. 1,89 Mio. € für die Schaffung von Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk. Der jährliche Personalmittelbedarf wird - bezogen auf drei Stellen im höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im mittleren Dienst - auf 312 - 427 T€ geschätzt.

Den Mehrkosten stehen erwartete Mehreinnahmen aus Gebührentatbeständen (Prüfung von Großfeuerwerk, Gutachten) von ca. 390 T€ gegenüber.

Über die Finanzierung des durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes bedingten Investitions- und Personalbedarfs wird unter angemessener Berücksichtigung der zu erwartenden Gebühreneinnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushalts für 2010 zu entscheiden sein.

Bei der Zollverwaltung entsteht durch die Gesetzesänderung ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf den Sach- und Personalhaushalt ist dadurch aber nicht zu rechnen.

Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Überprüfungen der "Sprengberechtigten im Technischen Hilfswerk" führt zu einer geringen Einsparung von Personalkosten in den Landesverwaltungen. Im Hinblick darauf, dass mit der Verlagerung der Aufgaben auf das THW selbst Verwaltungskosten in Bezug auf die Erstellung von Antragsunterlagen und die Begründung von Anträgen auf Erteilung von Befähigungsscheinen gegenüber den Landesbehörden entfallen, können die Aufgaben vom Bund im wesentlichen kostenneutral und ohne Personalmehrbedarf wahrgenommen werden.

Soweit künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Befähigungsscheine für Personal in Kernkraftwerken verzichtet werden kann, ist die dadurch eintretende Ersparnis für die Landesverwaltungen gering, da die Zahl der Betroffenen sehr klein ist.

Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güterverkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Gefahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs-und fahrzeugspezifische Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen gemäß Sprengstoffgesetz. Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terrorismusbekämpfung dar durch einen optimaleren Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen. Die zusätzliche Aufgabe hat eine Erhöhung des Zeitaufwands pro Kontrollfall zur Folge: Derzeit kontrolliert das Bundesamt insgesamt ca. 35.000 Gefahrgutfahrzeuge im Jahr. Davon befördern ca. 3.000 Fahrzeuge Gefahrgut der Klasse 1 ("Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff"). Diese Fahrzeuge würden künftig nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts im engeren Sinne, sondern auch im Hinblick auf die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes hin überprüft. Jede Kontrolle dürfte sich damit im Durchschnitt um schätzungsweise rund 10 Minuten verlängern. Insgesamt würde sich also eine zusätzliche Kontrollzeit von 3.000 x 10 Minuten = 30.000 Minuten pro Jahr ergeben. Ziel ist es, die Anzahl der kontrollierten Gefahrguttransporte in den nächsten Jahren auf 70.000 pro Jahr zu verdoppeln. Dies würde zu einer zusätzlichen Kontrollzeit für das Sprengstoffrecht von 60.000 Minuten führen, also rund eine Zweidrittelstelle ausmachen.

Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die im Übrigen geltenden Berufszugangsverfahren. Welche der beiden Verfahrensarten einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestaltung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Reihe von Fällen die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.

6. Zu sonstigen Änderungen (Artikel 3):

Durch die Änderung von Strafprozessordnung, Bundeszentralregistergesetz und Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Registerauskunft an die sprengstoffrechtlichen Vollzugsbehörden geschaffen.

Die Änderungen von Beschussgesetz und Beschussverordnung beseitigen ein Regelungsdefizit bei der Prüfung sog. Schwarzpulverpresslinge,die sowohl Munition im Sinne des Waffengesetzes als auch Explosivstoffe im Sinne des Rechts der Europäischen Union sind.

Des Weiteren passt der Gesetzentwurf parallel zur Änderung des Sprengstoffstoffgesetzes auch das Waffengesetz an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG an.

Die Anpassung der Kostenverordnung zum Waffengesetz bleibt einem späteren Rechtsetzungsakt vorbehalten.

Die Aufhebung von Bestimmungen des Waffenrechtsänderungsgesetzes zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten verhindert deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2010. Damit werden nicht erforderliche Belastungen der Wirtschaft und privater Waffenbesitzer vermieden. Die Wiedereinführung der bis zum 31. März 2003 geltenden Privilegierungsregelung für Waffen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - Bestandteil der aufgehobenen Bestimmungen für das Verbringen - soll gleichwohl erfolgen, was gleichermaßen die Verwaltung wie die Eigner von Schiffen und Luftfahrzeugen entlastet.

Die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes gibt dem Bundesamt für Güterverkehr die Möglichkeit, Gefahrguttransporte umfassend und nicht nur hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sie ist Maßnahme der Terrorismusbekämpfung und optimiert vorhandene Kontrollstrukturen.

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts (Artikel 1 und 2):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (Artikel 1) sowie der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Artikel 2 ) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz.

2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensregisters, des Waffengesetzes, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, des Beschussgesetzes, der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz und des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 3 ):

Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung der Strafprozessordnung (Artikel 3 Nummer 1), des Bundeszentralregistergesetzes (Artikel 3 Nummer 2) und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (Artikel 3 Nummer 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung des Waffengesetzes, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, des Beschussgesetzes und der Beschussverordnung (Artikel 3 Nummer 4 bis 6) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz, die zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 3 Nummer 7) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz.

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1 (SprengG):

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Änderung des Absatzes 1 setzt die Neuordnung der europäischen Prüfvorschriften in der Folge der REACH-Verordnung um.

Die Änderung von Absatz 4 Nummer 3 macht als Folgeänderung zum 3. SprengÄndG § 33 auch für den Bereich der Bergbehörden anwendbar.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1)

Es handelt sich um eine notwendige Verschärfung im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten. Nicht mehr erforderlich ist künftig kumulatives Handeln.

Zu Nummer 3 (§ 3 Absatz 3)

Die durch die Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG neu geschaffenen oder konkretisierten Pflichten des Herstellers gebieten es, diesen im Gesetz unmittelbar zu definieren.

Zu Nummern 4, 5 und 6 (§§ 5, 5a und 6):

Im Jahre 1998 war erstmals eine Gruppe der dem Gesetz unterfallenden explosionsgefährlichen Stoffe, nämlich die Explosivstoffe und Zünder, hinsichtlich ihres Inverkehrbringens und Verbringens europäischem Recht unterworfen worden. Pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör waren hinsichtlich der Rechtsetzung in ausschließlich nationaler Zuständigkeit geblieben. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber Bestimmungen für die europäischem Recht unterfallenden Gegenstände aus § 5 in den neuen § 5a des Gesetzes verlagert und in der Folge auch in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Trennung der Regelungen vollzogen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 127 S. 73) führte dazu, dass pyrotechnische Sätze als Explosivstoffe zu betrachten und entsprechend europäischem Recht zu regeln waren.

Zu § 5

Das EG-Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe wird auf bisher nationaler Zulassung unterliegende pyrotechnische Gegenstände erstreckt (§ 5 Absatz 1).

Soweit Gegenstände von der RL 2007/23/EG nicht erfasst sind (Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung in der Seefahrt sowie in Spielzeug), erfolgt eine nationale Konformitätsbewertung. Diese wird unter Anwendung der für das EG-Konformitätsnachweisverfahren geltenden Kriterien durchgeführt, was die Umschreibung erleichtert, falls auch für diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt dem EU-Recht unterstellt werden. (§ 5 Absatz 2). Das Verfahren leistet damit einen Beitrag zur Vermeidung von Kosten durch künftige Schaffung europäischen Rechts.

In der Folge konnten die Bestimmungen neu gefasst und in § 5 zusammengeführt werden. § 5a konnte aufgehoben werden.

Insgesamt führt der Übergang vom nationalen Zulassungsverfahren auf das europäische Konformitätsbewertungsverfahren bei allen Unternehmen, die Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Binnenmarkt außerhalb Deutschlands haben, zu Kostenersparnissen in nicht abschätzbarem Umfang, da das EU-Verfahren neben dem Zulassungsverfahren im eigenen Staat bis zu 26 weitere nationale Zulassungsverfahren und die damit verbundenen technischen Prüfungen überflüssig macht.

Für pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung in der Ausrüstung von Seefahrzeugen sowie um Amorces für Spielzeugpistolen enthält das Recht der Europäischen Union keine technischen Anforderungen an die Produktsicherheit. Die durchgeführte Konformitätsbewertung ist durch die auf dem Gegenstand aufgedruckte Identifikationsnummer erkennbar, die sich aus der Kennung der Bundesanstalt, der Jahreszahl der Prüfung sowie einer fortlaufende Nummer zusammensetzt.

In § 5 Absatz 3 wird für die dem nationalen Zulassungsverfahren unterstellten Gegenstände im Hinblick auf die zollrechtlichen Bestimmungen und Auslegungsprobleme des bisherigen § 5 Absatz 1 klargestellt, dass nur die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke des Inverkehrbringens zur Notwendigkeit der Zulassung führen. Werden die Gegenstände jedoch nicht in Verkehr gebracht und beispielsweise in einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Einrichtung für den Weitertransport in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zwischengelagert, besteht das Erfordernis der Zulassung nicht.

§ 5 Absatz 4 enthält die Versagungsgründe für eine Zulassung (bisher § 5 Absatz 2).

§ 5 Absatz 5 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 5 Absatz 3 und 5a Absatz 2 für Ausnahmen vom Zulassungs- oder Konformitätsnachweiserfordernis zusammen.

§ 5 Absatz 6 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 4.

Zu § 6

Absatz 1 enthält die Ausweitung der Verordnungsermächtigungen zur CE-Kennzeichnung

auf die der Richtlinie 2007/23/EG unterfallenden pyrotechnischen Gegenstände.

Absatz 3 enthält eine notwendige redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 7 (§ 8 Absatz 4):

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen erfolgt aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen, z.B. den Bestimmungen des Waffengesetzes, des Jagdgesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung oder der Luftsicherheits-Überprüfungsverordnung durch unterschiedliche Behörden. Ob dabei die Zuverlässigkeit der überprüften Person bejaht wird, ist zum einen abhängig von der auszuübenden Tätigkeit, zum anderen von Tatsachen, die in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Derartige Tatsachen können sich insbesondere aus der Art von Vorstrafen und dem Strafmaß, aber auch aus tatsächlichem Verhalten ergeben. Der verständliche Wunsch der Wirtschaft und der Betroffenen, Doppelüberprüfungen zu vermeiden, ist daher abzuwägen mit dem Interesse des Staates, den Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen nur solchen Personen zu ermöglichen, die gerade im Hinblick auf den Umgang mit derartigen Stoffen vertrauenswürdig sind.

Doppelprüfungen im Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht erfolgen bei Waffenherstellungs-und Waffenhandelsunternehmen, soweit diese auch Munition herstellen oder handeln oder Pulver für sog. Wiederlader vertreiben. Auch die Waffenberechtigten, die ihre Munition selber laden (Wiederlader) unterliegen dieser Doppelüberprüfung. Waffenrechtliche Prüfungen erfolgen im Dreijahresturnus, während sich aus sprengstoffrechtlicher Sicht bisher keine Notwendigkeit für eine Verkürzung des Prüfungszyklus ergeben hat.

Das Sicherheitsüberprüfungsrecht, Atomrecht oder Luftsicherheitsrecht nennen keine Straftatbestände oder Strafrahmen, deren Vorliegen die Unzuverlässigkeitsvermutung nach sich zieht. Von daher lässt auch ein Positivtestat nach diesen Gesetzen allein nicht die Vermutung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit zu. Die Behörde wird in die Prüfung nur dann eintreten, wenn sie Kenntnis von einer Überprüfung nach Atomrecht, Luftsicherheitsrecht oder Sicherheitsüberprüfungsrecht (ab Stufe 2) erhält. Ob sich aus der Möglichkeit der Anrechnung einer derartigen Zuverlässigkeitsprüfung Kostenersparnisse für Wirtschaft oder Verwaltung ergeben, ist nicht abschätzbar, da keine Erkenntnisse vorliegen, wie viele Personen nach welchen Rechtsgrundlagen Doppelprüfungen unterliegen. Die Zahl der Personen, die neben der Prüfung nach einem der vorstehend genannten Gesetze auch einer sprengstoffrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wird jedenfalls als insgesamt gering eingeschätzt.

Zu Nummer 8 (§ 8a):

Die Änderung in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (Buchstabe

Zu Nummer 9 (§ 15):

Zu Absatz 1:

Die Änderung dient der Klarstellung. Eine Lagergruppenzuordnung ist nur im Falle des Stoffverbleibs in Deutschland erforderlich, nicht aber bei jedwedem innergemeinschaftlichen Transit (Verbringen) durch Deutschland oder dem Transit in Bezug auf Drittstaaten (Durchfuhr).

Zu Absatz 4:

Für die Zollverwaltung sieht das Sprengstoffrecht gegenwärtig neben der generellen Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 5 SprengG und speziellen Mitteilungspflichten (§ 25 Absatz 2 der 1. SprengV bisher lediglich ein Anhalte- und Prüfungsrecht ( § 15 Absatz 4 SprengG) vor. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten ist jedoch häufig eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde unter Weitergabe von Beteiligtendaten erforderlich.

Im Hinblick auf § 30 AG (Steuergeheimnis) und Art. 10 Absatz 2 Grundgesetz (Postgeheimnis) erfolgt deshalb eine Erweiterung von § 15 Absatz 4 SprengG um entsprechende Befugnisse.

Das durch die Änderung des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes mit Überwachungsaufgaben beauftragte Bundesamt für Güterverkehr ist eine zur Personen- und Warenkontrolle befugte Stelle. Insoweit konnte auf eine ausdrückliche Regelung für diese Stelle in § 15 verzichtet werden.

Zu Nummer 10 (§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c):

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 11 (§ 21 Absatz 3)

Nach geltendem Recht durften die von der Regelung betroffenen Personen nur bestellt werden, wenn keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bestanden.

Da eine Vorabüberprüfung durch die Behörde im Gesetz nicht vorgesehen war, wurde vom Unternehmer in der Regel die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vom Mitarbeiter verlangt. Da derartige Zeugnisse jedoch nicht alle im Register vermerkten Einträge enthalten, konnte es vorkommen, dass die Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach erfolgter Bestellung auf der Basis nicht im Führungszeugnis vermerkter Erkenntnisse die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Bestellten feststellte und die Bestellung zurückgenommen werden musste.

Die nunmehr vorgesehene Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Bestellung zur verantwortlichen Person verlagert die umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Behörde auf den Zeitpunkt vor der Bestellung und macht dadurch die bisher erfolgte Prüfung durch den Arbeitgeber und die dafür anfallenden Kosten überflüssig.

Auch wird es durch das geänderte Verfahren nicht mehr dazu kommen, dass bei Bestellung in zeitlicher Nähe zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (deren Grundlage eine unbeschränkte Registerauskunft ist) eine Ablehnung durch die Behörde erfolgt. Eingespart werden behördliche Kosten und Kosten der Wirtschaft für die nicht mehr erforderlichen Führungszeugnisse, außerdem Kosten der Wirtschaft für wegen Unzuverlässigkeit aufzuhebende Bestellungen.

Zu Nummer 12 (§ 22)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Regelung des neuen Absatzes 4 Satz 2 war bisher in § 22 Absatz 3 der 1. SprengV enthalten. Die weiteren Änderungen dienen dem besseren Verständnis.

Zu Nummer 13 (§ 32):

Zu Absatz 4:

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Absatz 5:

Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG. Großfeuerwerk der Klasse IV unterlag bisher nur einem Qualitätssicherungsverfahren. Künftig ist für alle pyrotechnischen Gegenstände, ebenso wie für Explosivstoffe, ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben.

Zu Nummer 14 (§ 32a)

Die Änderung ist eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG. Sie regelt nur für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände spezifische Fragen. Für die Marktüberwachung allgemein findet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rats (ABl. L 218 S. 30) unmittelbar Anwendung.

Zu Absatz 1 und 1a:

Als Folge der Neuregelung des § 5 konnte Absatz 1 Satz 1 gestrafft und Absatz 1a aufgehoben werden.

Zu Absatz 3:

Die Unterrichtungspflicht betrifft als Folge der Richtlinie 2007/23/EG nun auch pyrotechnische Gegenstände

Zu Absatz 4:

Die bisher nur für Explosivstoffe geltende Regelung wird als Folge der Richtlinie 2007/23/EG nun auch auf pyrotechnische Gegenstände erweitert und unter Berücksichtigung der Neufassung des § 5 und Aufhebung des § 5a angepasst.

Zu Nummer 15 (§ 33 Absatz 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum 3. SprengÄndG. Die Regelung wird damit auf alle Personen erstreckt, die der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen.

Zu Nummer 16 (§ 36):

Zu Absatz 5:

In der Folge der Föderalismusreform ist eine Trennung von Verwaltungstätigkeiten von Bund und Ländern erforderlich. So werden z.B. für die Erteilung von Erlaubnissen für Mitarbeiter bestimmter Bundeseinrichtungen künftig nicht mehr Landesbehörden sondern Behörden des Bundes zuständig sein.

Zu Absatz 6:

Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) . Die Richtlinie 2006/123/EG will Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten die erleichterte Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Heimatstaat ermöglichen.

Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, zentrale Ansprechstellen einzurichten, über welche der Dienstleister alle vor Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen am Dienstleistungsort erhalten und mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten kann. Dies muss bis Ende des Jahres 2009 erfolgen (vgl. auch Art. 5 Satz 2).

Zu Nummer 17 (§ 37 Absatz 1 und 2):

Die Vorschrift passt die Vorschrift an die entsprechenden Gebührenregelungen im Waffen- und Beschussgesetz an und schafft für Amtshandlungen von Bundesbehörden zum Vollzug des SprengG, die der EG- Dienstleistungsrichtlinie unterliegen, einen Anwendungsvorrang des Kostendeckungsprinzips.

Zu Buchstabe a:

Die Verweisung im bisherigen § 37 Absatz 1 Satz 2 auf das Verwaltungskostengesetz hat nur deklaratorische Bedeutung, so dass es einer Normierung nicht bedarf. Damit wird die Vorschrift an die parallelen Regelungen im Waffen- und im Beschussgesetz angepasst.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung des § 37 Absatz 2 Satz 1 regelt als Folge der Föderalismusreform ausschließlich die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen von Bundesbehörden.

Gebühren- und Auslagenregelungen für Amtshandlungen der Länderbehörden werden dagegen einer landesrechtlichen Regelung überlassen. Damit wird die Vorschrift an die parallelen Regelungen im Waffengesetz angepasst.

Die Ergänzung des § 37 Absatz 2 Satz 2 um den Anwendungsvorrang des Kostendeckungsprinzips für dienstleistungsrelevante Amtshandlungen hat bisher keine praktische Bedeutung, weil die Aufgaben der Bundesanstalt im Vollzug des Sprengstoffgesetzes nicht Dienstleistungen i. S. der Dienstleistungsrichtlinie betreffen. Da für die Zukunft nicht auszuschließen ist, dass einer Bundeseinrichtung im Sinne der Richtlinie relevante Aufgaben übertragen werden, war insoweit Vorsorge zu treffen.

Die einzige für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 37 SprengG zuständige Behörde ist bisher die Bundesanstalt. Deren Tätigkeit nach §§ 5 und 15 Absatz 6 SprengG sind aber nicht als Genehmigungen von Dienstleistungstätigkeiten anzusehen; vielmehr beziehen sie sich auf die Inspektion und Zulassung von pyrotechnischen Sätzen und Explosivstoffen, mithin auf Waren bzw. Produkte, welche der europäischen Warenverkehrsfreiheit unterliegen. Sie sind auch nicht Bestandteil sonstiger Verfahren über Erlaubnisse oder Befähigungen, die der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen. Dies gilt insbesondere auch für die Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 i. V. m. § 7 Nummer 2 SprengG, die besagt, dass Explosivstoffe nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfen, wenn der Verbringungsvorgang von der Bundesanstalt genehmigt worden ist. Zwar gilt diese Regelung unterschiedslos für Dienstleister und Nicht-Dienstleister, die Explosivstoffe nach Deutschland verbringen und kann somit potentiell auch Dienstleister betreffen. Gerade deshalb aber fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie heraus.

Denn diese gilt nur für Anforderungen bzw. im Falle von Gebühren für Genehmigungen, welche spezifisch die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung betreffen; nicht hingegen erfasst sie Vorschriften allgemeiner Natur, welche von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie Privatpersonen (so genannte "Jedermann-Anforderungen", vgl. Erwägungsgrund 9).

Satz 4 bestimmt, dass das im Anwendungsbereich der DLRL geltende Kostendeckungsprinzip nicht nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt, sondern auch für solche, die von Inländern im Inland ausgeübt werden. Damit wird eine Benachteiligung von Inländern vermieden, die sich daraus ergeben würde, dass für sie im Anwendungsbereich der DLRL die Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert würden.

Da für die Zukunft nicht auszuschließen ist, dass einer Bundeseinrichtung im Sinne der Richtlinie relevante Aufgaben übertragen werden, war insoweit Vorsorge zu treffen.

Zu Nummer 18 (§ 38)

Die Vorschrift ist durch Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht länger erforderlich.

Zu Nummer 19 (§ 39):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge der Änderung des § 37 Absatz 2.

Zu Nummer 20 und 21 (§§ 40 und 41)

Die Änderungen sind im Schwerpunkt eine Folge der Umsetzung der RL 2007/23/EG.

Zu § 40:

Die Änderung vollzieht die als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG notwendigen Anpassungen. Nur der unberechtigte Umgang mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen ist Straftat.

Zu § 41:

Zu Absatz 1:

Zu Nummer 1c, 1d, 2, 3, 3a und 3b:

Die Änderungen sind Folge der Neufassung des § 5 sowie der Aufhebung des § 5a.

Zu Nummer 4a:

§ 15 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet den Adressaten der Vorschrift zum Nachweis, dass das von ihm in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes gebrachte Produkt eine Zuordnung zu einer Lager- und Verträglichkeitsgruppe besitzt. Bei Einfuhren, oder Verbringensvorgängen über Binnengrenzen werden immer wieder Transporte mit nicht oder falsch gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) festgestellt. Nur eine Sanktionierung der Verstöße gegen die Nachweispflicht entsprechend der Sanktionierung der Einfuhr ohne Zulassung oder Konformitätsbewertung ist geeignet, die Täter abzuschrecken und dadurch die Gefährdung der Öffentlichkeit zu mindern. Die Sanktionsnorm stellt klar, dass die Verpflichtung zum Nachweis gegenüber einer zuständigen Behörde besteht. Dies kann z.B. die Zolldienststelle sein, bei der der Gegenstand bei Einfuhr zu gestellen ist.

Zu Nummer 12a:

Die Ergänzung sanktioniert die Abweichung vom Stand der Technik.

Zu Absatz 1a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 3:

Die Neuregelung ist Folge der durch die Änderung des § 11 Absatz 2 GüKG erweiterten Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr. Explosionsgefährliche Stoffe der Klasse 1 sind Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter.

Die Ansiedlung der Bußgeldzuständigkeit beim Bundesamt entspricht der allgemeinen Systematik des Güterkraftverkehrsrechts und der speziellen Systematik des Gefahrgutrechts.

In beiden Rechtsgebieten liegt die Bußgeldzuständigkeit für Gebietsfremde grundsätzlich beim Bundesamt für Güterverkehr (vgl. § 21 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz und § 10 Absatz 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz).

Zu Nummer 22 (§ 42):

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Dabei wurde der Text in Anlehnung an § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes neu gefasst.

Zu Nummer 23 (§ 45):

Das Sprengstoffgesetz ist Organisationsgesetz für die Bundesanstalt. Die Änderung vollzieht eine Anpassung an die Leitlinie der BAM. Die explizite Erwähnung von Forschung und Entwicklung (FuE) entspricht der Bedeutung, die diese u. a. entsprechend des Konzeptes einer modernen Ressortforschung der Bundesregierung und den Empfehlungen des Wissenschaftsrats für Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben haben.

Die Aufnahme der Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Zuständigkeitskatalog entspricht zudem der Bedeutung der BAM für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft, die sie dadurch erhält, dass sie durch Mitwirkung in Normungsgremien, Forschungskooperationen, Personalaustausch und die Verwertung von Erfindungen eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse ermöglicht.

Zugleich bedeutet diese Formulierung eine Angleichung an entsprechende Formulierungen in § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes. Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers wurde im Einheiten- und Zeitgesetz ebenfalls erstmalig als Aufgabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit aufgenommen.

Zu Nummer 24 (§ 47):

Die bisherigen Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 sind mit Ablauf des Jahres 2007 nicht mehr erforderlich. An ihre Stelle treten durch die Umsetzung der RL 2007/23/EG erforderliche Übergangsbestimmungen für pyrotechnische Gegenstände.

Diese berücksichtigen, dass für Pyrotechnik in Kraftfahrzeugen von der Richtlinie 2007/23/EG andere Übergangsfristen als für Feuerwerk festgelegt wurden und bei derartigen Zulassungen in der Vergangenheit von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht wurde. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass für die von der Richtlinie 2007/23/EG ausgenommenen pyrotechnischen Gegenstände ein nationales Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, das keine Aufhebung bestehender Zulassungen erfordert. Die Regelungen stehen im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie.

Zu Nummer 25 (§ 49):

Die bisherigen Absätze 2 und 3 konnten aufgehoben werden. Das in Absatz 2 genannte Gesetz wurde bereits 1976 aufgehoben. Absatz 3 hatte im Wesentlichen deklaratorischen Charakter und ist nicht länger erforderlich.

Der neue Absatz 2 setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376S. 36 vom 27. Dezember 2006) um. Dies geschieht, obwohl es sich bei den vom Gesetz oder auf Grund des Gesetzes geforderten Erlaubnissen, Befähigungsscheinen oder Verbringensgenehmigungen nicht um die Genehmigung von Dienstleistungen handelt, sondern um eine diskriminierungsfreie für Jedermann geltende Erlaubnis bzw. Genehmigung zum Zugang zum gefährlichen Produkt "explosionsgefährlicher Stoff". Derartige Genehmigungen sind durch europäisches Recht ausdrücklich vorgegeben (z.B. RL 91/477/EWG i. V. m. RL 2008/51/EG für Waffen und Munition, RL 93/15/EWG i. V. m. Beschluss 2004/388/EG für Explosivstoffe. RL 2007/23/EG für pyrotechnische Gegenstände) oder in Vorbereitung begriffen (Beschluss des Rates der Justiz- und Innenminister zu einem Aktionsplan Explosivstoffsicherheit als Maßnahme der Terrorismusbekämpfung).

Entsprechend § 42a VwVfG wird für den sensiblen Bereich der explosionsgefährlichen Stoffe auf eine Regelung zur Genehmigungsfiktion verzichtet.

Zu Nummer 26 (Anlage III)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Richtlinie 93/15/EWG verweist zur Definition der Explosivstoffe auf das Handbuch der Vereinten Nationen zur Beförderung gefährlicher Güter in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden siebten revidierten Fassung. Da das Handbuch inzwischen fortgeschrieben wurde und Anlage III Nummer 1 zur Zuordnung der Explosivstoffe die jeweiligen UN-Nummern nennt, waren hier redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Darüber hinaus mussten in Nummer 1 die Explosivstoffe gestrichen werden, die nicht ausschließlich zivile Verwendung finden. Als Explosivstoffe mit gleichermaßen ziviler und militärischer Verwendung sind sie nun der Nummer 2 zugeordnet.

Zu Buchstabe b

Acetonperoxide, durch Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nummer 413 dem Gesetz unterstellt und der Stoffgruppe A zugeordnet (BAnz. 2002 Nummer 66 S. 7376), und Hexamethylentriperoxiddiamin (Nummer 41 der "Altstoffliste", BAnz. 1986 Nummer 233a S. 1, 4) werden nicht als kommerzielle Sprengstoffe eingesetzt. Terroristen verwenden sie aber in steigendem Maße für die Herstellung von selbstgefertigten Bomben (USBV = Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung). Die Zuordnung zu den Explosivstoffen hat insoweit Signalwirkung und dient auch der Rechtsklarheit, da insbesondere im Bereich von Hobbychemikern die rechtlichen Konsequenzen der Herstellung dieser Stoffe nicht immer bekannt sind.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (vgl. auch Nummer 1 Buchst. a).

Zu Artikel 2 (1. SprengV):

Allgemeines

Die Verordnung enthält die zur Ausführung des Gesetzes zwingend notwendigen technischen Anforderungen zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Transparenz von Änderungen insbesondere im Zusammenhang mit der fristgebundenen Übernahme von EU-Recht in den nationalen Rechtsbestand ist daher für die vom Gesetz Betroffenen nur bei gemeinsamer Änderung von Gesetz und Verordnung in einem Artikelgesetz gewährleistet. Davon unbenommen bleibt eine Neuordnung des Sprengstoffrechts.

Zu Nummer 1, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis, Überschriften Abschnitt II und III)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 2 (§ 1):

Zu Absatz 1:

Artikel 5 der RL 2007/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass nur konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Freistellungen vom Gesetz nach Nummer 1 und 2 können insoweit nicht im bisherigen Umfang Bestand haben. Die Änderung der Nummer 2a ist redaktionelle Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 5 und 5a des Gesetzes.

zu Absatz 1a:

Die Regelung stellt Unternehmen in bestimmten Fällen des rein innerbetrieblichen Umgangs von der Anzeigepflicht frei. Da es sich um Zwischenprodukte handelt, die nicht in den freien Verkehr gelangen, kann auf die Anzeigepflicht verzichtet werden.

Zu Absatz 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nummer 1 ist durch die Neufassung des § 4 Absatz 2 im Dritten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften nicht länger erforderlich. Die weiteren Änderungen sind Folge der mit der RL 2007/23/EG eingeführten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände, welche die bisherigen Klassen ersetzen.

Zu Absatz 3:

Die Änderung dient der Klarstellung. Sie macht deutlich, dass es sich hier - ungeachtet der Organisationsform - um eine Freistellung von Berechtigungsausweisen handelt, die von den für die Aufgabe "Katastrophenschutz" in Bund, Ländern und Kommunen verantwortlichen Einrichtungen aufgrund bestehender Vorschriften verausgabt werden.

Dazu gehört unter anderem die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit ihren Dienststellen.

Zu Nummer 3 bis 5 (§§ 2, 3 und 3a):

Zu § 2:

Als Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 5 und 5a des Gesetzes ist in den Absätzen 1 und 4a eine redaktionelle Anpassung erfolgt. Darüber hinaus wird als Folge der Richtlinie 2007/23/EG als Bemessungsgröße von der Brutto- auf die Nettomenge übergegangen, denn nur diese ist für die Bewertung des Gefährdungspotenzials von Bedeutung.

Zu §§ 3 und 3a:

§ 3 fasst die bisherigen §§ 3 und 3a zusammen als Konsequenz der Zusammenfassung der §§ 5 und 5a des Gesetzes in Folge der RL 2007/23/EG. Daneben beinhalten die Änderung des § 3 Absatz 1 eine Klarstellung (vgl. auch Begründung zu § 1 Absatz 3) und des Absatzes 2 Nummer 8 eine redaktionelle Korrektur.

Der neue § 3 Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass Entwicklungen für militärische oder polizeiliche Zwecke auf Grund geänderter Rahmenbedingungen durch die betroffenen Unternehmen in Angriff genommen werden, ohne dass bereits ein konkreter Auftrag vorliegt. Da es sich um Unternehmen handelt, die ausschließlich oder vorwiegend in diesem Bereich tätig sind, soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, auch in diesen Fällen Ausnahmen von der Zulassungspflicht zu genehmigen.

Zu Nummer 6 (§ 4):

Die Änderungen der bisherigen Klasseneinteilung in neue Kategorien erfordern die Anpassung der Absätze 2 bis 4. Absatz 3 enthält nunmehr neben der bisherigen Regelung für Personal in der Kfz-Industrie auch eine Regelung für das Personal in Kerntechnischen Anlagen. Dessen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung und eine Schulung im Umgang mit den Geräten, zu denen dieses Personal Zugang hat, ermöglichen den Verzicht auf einen Befähigungsschein.

Da Artikel 7 der Richtlinie 2007/23/EG nunmehr Altersrestriktionen für alle Kategorien pyrotechnischer Gegenstände vorsieht, war zudem Absatz 6 aufzuheben.

Zu Nummer 7 (§ 5)

Zu Absatz 1:

Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Einrichtung ist nicht mehr im Bereich der Prüfung von Explosivstoffen tätig. Die Freistellungsregelung ist daher entbehrlich.

Zu Absatz 2a bis 2c:

Bereits nach geltendem Recht ist das Technische Hilfswerk (THW) umfassend von den Bestimmungen des Gesetzes freigestellt. Diese Freistellung wird nunmehr auch auf die Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstreckt. Sie benötigen mit Inkrafttreten der Neuregelung keinen durch eine Landesbehörde auszustellenden Befähigungsschein mehr. Die notwendige Fachkunde sowie der Nachweis der Berechtigung wird durch interne Vorschriften gewährleistet.

Da die überwiegende Zahl der Mitarbeiter des THW keine Bundesbediensteten sind, über deren Zuverlässigkeit der Dienstherr umfassende Kenntnis hat, sind auf die Mitarbeiter mit Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen die §§ 8 bis 8c des Gesetzes anwendbar.

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit vor Teilnahme an sprengstoffrechtlich relevanten Lehrgängen sowie vor Einsatz als verantwortliche Person im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes soll durch die Bundesschule des THW erfolgen, da diese in Lehrgängen die Fachkunde im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt, vor Lehrgangsbeginn die Zuverlässigkeit der Lehrgangsteilnehmer feststellen muss und nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss die Zeugnisse ausstellt, auf Grund von denen die THW-Angehörigen in ihrer Verwendung im THW eingeplant werden. Einer Beauftragung von Landesbehörden oder anderen Bundesbehörden bedarf es nicht.

Notwendig ist es jedoch, dass die örtlich zuständigen Behörden Kenntnis von Sprengarbeiten erhalten, die das THW originär oder auf Veranlassung anderer staatlicher Stellen außerhalb eigener Liegenschaften ausführt. Dies wird durch Absatz 2c gewährleistet, der auch in Fällen greift, wo z.B. Katastrophenstäbe ohne Einbindung der für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden Aufträge erteilen.

Zu Nummer 9 und 46 (§§ 6 und 6a, Anlage 5):

Mit Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG finden die Regelungen des bisherigen § 6 keine Anwendung mehr für pyrotechnische Gegenstände. Darüber hinaus werden pyrotechnische Gegenstände statt in die bisherigen Klassen PI, PII, PIII, PIV, T1 und T2 in die Kategorien 1 bis 4 für Feuerwerk, P1 und P2 für technische Pyrotechnik sowie T1 und T2 für Theaterpyrotechnik. Das bisher geltende Recht fasst Theater- und technische Pyrotechnik in den Klassen T1 und T2 zusammen. Die vorliegende Änderung ersetzt auch die für Explosivstoffe geltenden bisherigen Anlagen 5 bis 9 der Verordnung durch Verweise auf die entsprechenden Anlagen der EG-Explosivstoff-Richtlinie 93/15/EWG. Entsprechende Verweise erfolgen auch für pyrotechnische Gegenstände auf Anlagen der Richtlinie 2007/23/EG. Die entsprechenden Teile der bisherigen Anlage 1, die neu gefasst wird (vgl. Nummer 39), entfallen.

Im Rahmen dieser Änderung werden in § 6 alle allgemeinen Regelungen zu Zulassung und Konformitätsnachweis zusammengefasst, während § 6a ausschließlich die bisher in § 6a Absatz 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Markierung von Explosivstoffen zusammenfasst.

Der neue § 6a Absatz 3 enthält darüber hinaus eine Übergangsregelung für Explosivstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den geltenden Bestimmungen markiert wurden. Dies ist erforderlich, weil durch Änderung des Technischen Anhangs zum Übereinkommen von 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens der prozentuale Anteil des dem Sprengstoff beizumischenden Markierungsstoffes 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) erhöht wurde, um die Möglichkeiten für das Aufspüren dieser Explosivstoffe zu verbessern. In Deutschland gibt es keine signifikante Herstellung derartiger Explosivstoffe mehr. Allerdings befinden sich noch erhebliche Mengen von nach bisherigem Recht markierten Explosivstoffen im Verkehr, die mit den in Deutschland vorhandenen technischen Mitteln auch aufgespürt werden können. Daher wird die weitere innerstaatliche Nutzung dieser Explosivstoffe bis zu dem für den Verbrauch nicht markierter militärischer Explosivstoffe festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gestattet.

Zu Nummer 10 (§ 7 Absatz 4):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Nummer 11, 13 bis 15 (§§ 8, 9, 10 und 12):

Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.

Pyrotechnische Gegenstände sind nicht länger Gegenstand einer Zulassung.

Zu Nummer 16 bis 18 (§§ 12a, 12b und 12c):

Die bisher für Explosivstoffe geltenden Regelungen werden als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG auf pyrotechnische Gegenstände erweitert. Neben den allgemeinen Bestimmungen für das Konformitätsnachweisverfahren für pyrotechnische Gegenstände sind dabei die Besonderheiten für Großfeuerwerk (Modul H als Qualitätsnachweis) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 19 (§§ 13 bis 15):

Zu § 13:

Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.

Zu §§ 14 und 15:

Es handelt sich um Anpassungen als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG und der Richtlinie 2008/43/EG. Auf Grund der Summe der Änderungen wurde § 14 neu gefasst.

Pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 unterliegen nicht der Richtlinie 2007/23/EG. Da die Identifikationsnummer bei diesen Gegenständen zugleich dem Nachweis der erfolgten Baumusterprüfung dient, muss sie nicht nur der Anleitung beigefügt sondern auch auf den Gegenstand selbst aufgedruckt werden. Nur so ist auch für den Laien nachvollziehbar, dass es sich bei dem Gegenstand, der kein CE-Zeichen mit Kennnummer einer benannten Stelle trägt, gleichwohl um ein geprüftes und sicheres Produkt handelt. Die Identifikationsnummer dient zudem der eindeutigen Zuordnung aller auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG getroffenen nationalen Verboten und Beschränkungen.

Die Änderung in § 14 Absatz 2 Nummer 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auch - für den Bereich von für das Militär bestimmten Stoffen - eine Einrichtung der Bundeswehr tätig ist, deren Bezeichnung sich durch Organisationsänderungen in der Vergangenheit wiederholt geändert hat. Die nunmehr gewählte neutrale Behördenbezeichnung macht Rechtsänderungen in Folge von Organisationsänderungen künftig entbehrlich.

Zu Nummer 20 (§ 16):

Die Änderung in Absatz 3 beseitigt einen Fehler der bisherigen Bestimmung.

Die bisher in Absatz 4 Satz 2 enthaltene Beschränkung ist sprengstoffrechtlich nicht geboten. Werden größere Gebinde vom Erlaubnisinhaber aufbewahrt, kann sich daraus im privaten Bereich das Erfordernis einer Lagergenehmigung ergeben, da die nach Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV maximal genehmigungsfrei zulässige "Kleinmenge" überschritten wird.

Zu Nummer 21 (§ 17):

Die Änderung ist Folge der Aufhebung der bisherigen Anlage 3, deren Inhalt als "Technische Regel Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen" veröffentlicht werden soll.

Zu Nummer 22 (§ 18):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den §§ 14 bis 16.

Zu Nummer 23 (§ 19):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 19.

Zu Nummer 24 (§ 20):

Die Anpassung erfolgt zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG. Dabei wird abweichend vom bisher geltenden Recht auch eine Altersgrenze für Feuerwerk der Kategorie 1 eingeführt. Die Altersgrenze von 12 Jahren entspricht der in Deutschland durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte in Verfahren zur Produktsicherheit eingeführten Altersgrenze für Feuerwerk der bisherigen Klasse PI. Diese Altersgrenze wurde in der Vergangenheit durch Empfehlungen der Hersteller für die Produktabgabe an den Endverbraucher beachtet, was eine gesetzliche Regelung entbehrlich machte. Die Altersgrenze für Feuerwerk der Kategorie 2 wird entsprechend der Ermächtigung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG beibehalten, da sich die bisherige Regelung bewährt hat und die für den Vollzug des Gesetzes verantwortlichen Länder bei einer allgemeinen Absenkung der Altersgrenze eine wachsende Zahl von Missbrauchsfällen erwarten (vgl. auch Begründung zu § 22). Den Ländern bleibt es jedoch unbenommen, von der Regelung des § 24 Absatz 1 Gebrauch zu machen.

Bisher in § 20 enthaltene Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände wurden in Anlage 3 zusammengefasst, da diese Anforderungen auch für die Bauartprüfung (§ 6 Absatz 1 und 3) maßgeblich sind.

Zu Nummer 25 (§§ 21 bis 23):

Außer der redaktionellen Anpassung auf Grund der geänderten Klassen- bzw. Kategoriebezeichnungen wurden die Inhalte der bisherigen §§ 21 bis 23 neu geordnet und gestrafft, um die Transparenz zu verbessern.

Der bisherige § 22 Absatz 4 ist nunmehr § 22 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 12).

Zu § 21 Absatz 1:

Die Regelung war bisher in § 21 Absatz 4 enthalten.

Zu § 21 Absatz 2:

Die Regelung war bisher in § 21 Absatz 3 enthalten.

Zu § 21 Absatz 3:

Die Regelung war bisher in § 22 Absatz 1 enthalten.

Zu § 21 Absatz 4:

Die Regelung war bisher in § 22 Absatz 4 enthalten. Die dort angesprochene Aussage zu Schaufenstern ist nicht erforderlich.

Zu § 21 Absatz 5:

Die Regelung ist inhaltlich unverändert geblieben.

Zu § 22 Absatz 1 und 2:

Die Regelungen entsprechen den bisherigen § 21 Absatz 1 und 2. Dabei wurde in Absatz 1 für die Abgabe an den Endverbraucher drei Tage im Zeitraum 28. bis 31. Dezember festgelegt. Den Ländern bleibt es unter Berücksichtigung der Ladenöffnungszeiten und inzwischen weit verbreiteter Sonntagsöffnungen vorbehalten, landesweit oder für regionale Bereiche Regelungen zu treffen. Eine weitergehende Freigabe der Abgabe an Endverbraucher wird von den Ländern wegen einer befürchteten Zunahme von Missbrauchsfällen abgelehnt.

Zu § 23 Absatz 1:

Die Regelung in Absatz 1 war bisher in Absatz 1 Satz 3 enthalten.

Zu § 23 Absatz 2:

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2.

Zu § 23 Absatz 3:

Der bisherige Absatz 2 wurde klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Vorschrift keine Anwendung findet auf Theater, vergleichbare Einrichtungen und Freilichtveranstaltungen.

Letztere werden entgegen der Intension des Verordnungsgebers im Vollzug häufig nicht den "vergleichbaren Einrichtungen" zugeordnet.

Zu § 23 Absatz 4:

Die Regelung war bisher in Absatz 2 Satz 2 enthalten.

Zu § 23 Absatz 5:

Die Regelung war bisher in Absatz 3 enthalten.

Zu § 23 Absatz 6:

Die ursprünglich im Gesetzestext verankerte Forderung nach einer vorhergehenden Erprobung der pyrotechnischen Effekte für Theater- und Filmproduktionen, beruht auf Überlegungen von Sachverständigen bei der Erstgestaltung des § 23 der 1. SprengV im Jahre 1990 in Übereinstimmung mit berufsgenossenschaftlichen Anforderungen.

Die für die Ausführung der Effekte Verantwortlichen sollten nur solche zum Einsatz bringen, die vorher ausreichend im Hinblick auf den Anwendungsort und das film- und theatermäßige Geschehen erprobt worden waren. Einer Erprobung sollte nicht erneut am endgültigen Verwendungsort erfolgen. Vielmehr sollen die Anwender die pyrotechnischen Gegenstände bzw. Effekte an ungefährdetem Ort so lange erproben, bis sich zeigt, ob eine Durchführung im Bereich von Bühnen und Filmstudios überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Erst dann sollte unter Absprache mit der für die Bühnentechnik und Sicherheit zuständigen Personen einer Erprobung auf der Bühne bzw. am Aufnahmeort ohne Zuschauer vorgenommen werden.

Bereits seit Jahrzehnten existiert im Bereich der sog. Versammlungsstätten ein Sicherheitsregime als Länderrecht (Versammlungsstätten-VO), das eine Begutachtung durch die für den Brandschutz zuständigen Stellen zwingend vorschreibt, bevor eine Vorführung vor Besuchern stattfindet. Dieses Sicherheitsregime beruht darauf, dass die für den Brandschutz zuständige Stelle obligatorisch eine sog. Brandschau bei Veranstaltungen vornimmt, bei der auch feuergefährliche Handlungen überprüft werden. In der Regel werden pyrotechnischen Effekte am Theater bei der Haupt- und der Generalprobe der Feuerwehr vorgeführt, da oft erst zu diesem Zeitpunkt alle Komponenten der Inszenierung begutachtbar sind, nur in besonderen Fällen wird die Feuerwehr auch zu einer vorhergehenden technischen Probe hinzugezogen, z.B. bei ungewöhnlichem Umfang der pyrotechnischen Effekte.

Die Einführung des Rechtsbegriffs Versammlungsstätte aus dem Sonderbautenrecht der Länder in den § 23 erscheint insoweit sinnvoll. Das Landesrecht als " lex specialis " regelt auf wesentlich umfangreichere und spezifischere Weise die Sicherheit von Mitarbeitern und Besuchern/Zuschauern als dies der § 23 der 1. SprengV vermag. Zwischenzeitlich ist eine Muster-VersammlungsstättenVO in allen Bundesländern in geltendes Recht umgesetzt worden und verpflichtet zwingend die Veranstalter, feuergefährliche Handlungen jeder Art (nicht nur Pyrotechnik sondern auch alle anderen Feuereffekte, z.B. Feuerspucken, brennende Fackeln, Kerzen etc.) mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Feuerwehren) abzustimmen!

Mit dem Rechtsbegriff " Versammlungsstätte " werden auch alle Arten von Veranstaltungen erfasst, bei denen Zuschauer/Besucher anwesend sein können.

Insofern sind auch alle " gleich zu achtenden Veranstaltungen " umfänglich mit eingeschlossen.

Damit besteht eine wirksame Verpflichtung, die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Bereich von Theater, Film und Fernsehen als auch in allen anderen Veranstaltungsstätten wie Freilichtbühnen, Sportveranstaltungen etc. durch die für den Brandschutz zuständigen Stellen begutachten zu lassen.

In Bezug auf Film- und Fernsehproduktionsstätten, die, so weit Besucher anwesend sind, ebenfalls Versammlungsstätten im Sinne des Landesrechts sind, kann auf die Begutachtung bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der geringer gefährlichen Kategorien 1, 2 und T1 verzichtet werden, sofern diese nicht in Anwesenheit von Besuchern und damit nicht in Versammlungsstätten, sondern an Produktionsstätten außerhalb von Studios, an sog. " Locations ", also Aufnahmeorten auf privaten oder öffentlichen Geländen stattfindet. Für die Anwendung in diesem Bereich greifen bereits eine Vielzahl von bestehenden rechtlichen Vorschriften u. a. aus dem Ordnungsrecht, dem Brandschutz-Recht, dem Zivilrecht und nicht zuletzt dem Strafrecht, welche auch die Durchführung anderer feuergefährlicher Handlungen bei Film und Fernsehaufnahmen regulieren.

Eine Erprobung zusammen mit der für den Brandschutz zuständigen Stellen für die geringer gefährlichen Kategorien 1, 2 und T1 wäre unverhältnismäßig und kaum praktisch durchführbar, da es sich bei Aufnahmeorten auch um entlegene Lokalitäten, wie Gebirge, Küstenabschnitte, Hochseeschiffe als auch private Grundstücke (Industrieanlagen, Kiesgruben etc.) oder staatliche Einrichtungen wie Truppenübungsplätze etc. handeln kann, für deren Nutzung in der Regel ohnehin eine Nutzungsgenehmigung (Dreh-Genehmigung) des Hausrechtsinhabers oder der zuständigen staatlichen Stellen (z.B. Sondernutzungs-Genehmigung für öffentliche Straßen und Plätze) erforderlich ist. Da Film- und Fernsehaufnahmen zumindest im Freien auch stark von den herrschenden Wetterverhältnissen am Aufnahmetag abhängig sind, ist es nur schwer möglich, im Voraus die exakte Lokalität und den Zeitpunkt zu benennen, an der die Aufnahmen jeweils stattfinden. Insofern ist eine Erprobung zusammen mit staatlichen Stellen nur bei Verwendung der gefährlichen Kategorien 4, T2, P2 sowie der explosionsgefährlicher Stoffe und Sätze zielführend.

Zu Nummer 26 und 27 (§§ 24 und 25):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund der geänderten Klassen- bzw. Kategoriebezeichnungen. Erst durch Ausweitung der Meldepflicht der Grenzüberwachungsbehörden auf die gewerbliche Einfuhr pyrotechnischer Gegenstände (aus Drittstaaten) können die zuständigen Behörden gewährleisten, dass nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht werden, die geltendem nationalen oder europäischen Recht entsprechen.

Zu Nummer 28, 40 bis 46 (§ 25a, Anlagen):

Mit Wegfall der bisherigen Anlagen 3 sowie 5 bis 9 und der Neunummerierung der bisherigen Anlagen 1a, 2, 4 und 10 war auch der Querverweis in § 25a anzupassen.

Zu Nummer 29 bis 31 (§§ 32, 33 und 34):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Vermeidung von Missverständnissen muss darauf hingewiesen werden, dass die §§ 32 ff. Lehrgangstypen und -inhalte, nicht jedoch konkrete Lehrgangsbezeichnungen regeln. Die Änderung in § 33 berücksichtigt, dass seit 1998 die Beförderung kein eigenständiger sprengstoffrechtlicher Genehmigungstatbestand ist. Die Ortsveränderung ist als Verbringen Teil des Umgangs.

Zu Nummer 32 (§ 37 Satz 1):

Die Regelung stellt sicher, dass auch die in § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen im Rahmen eines Lehrgangs erst nach erfolgter Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen erhalten.

Zu Nummer 33 (§§ 39 - 40a):

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erfordert eine Ergänzung der Bestimmungen der bisherigen §§ 39 bis 40a. Die ermöglicht zugleich eine Straffung der bisherigen Bestimmungen.

§ 39 fasst insoweit die bisher in § 39 und § 40 enthaltenen Regelungen zusammen. § 40 enthält Bestimmungen zur Niederlassung und § 40a zu vorübergehenden Dienstleistungen.

Zu § 39:

Die Vorschrift trifft die Grundaussage zur Gleichwertigkeit fachlicher Qualifikationen.

Dabei wird ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen der §§ 39 und 40 nicht nur die Differenzierung zwischen Deutschen und anderen Unionsbürgern aufgegeben, sondern auch eine Erstreckung der Regelung auf Bürger der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz vollzogen.

Zu § 40:

§ 40 ist anwendbar auf Fälle nicht nur vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeit in Deutschland. Ob eine solche Niederlassung im Sinne des europäischen Rechts vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen - insbesondere anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie) - und umfasst sowohl selbständiges Gewerbe als auch unselbständige Tätigkeit (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikationen des selbständigen Gewerbetreibenden und des verantwortlichen Angestellten einerseits und des mit Tätigkeiten betrauten Unselbständigen andererseits müssen gegenüber dem Antragsteller Berücksichtigung finden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie um und betrifft Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit ebenfalls an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist.

Nach der Richtlinie muss der von der den Antrag stellenden Person vorgelegte Befähigungsnachweis bescheinigen, dass ihr Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem des im Aufnahmestaat festgelegten Niveaus, wie in Artikel 11 der Richtlinie klassifiziert, liegt. Der Fachkundenachweis ist auf der untersten Stufe der in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten Qualifikationsniveaus angesiedelt, so dass es auf diese Stufenregelung hier nicht ankommt. Angeknüpft wird stattdessen direkt und ausschließlich an den im ausstellenden Staat erforderlichen Nachweis.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie um. Diese Vorschrift betrifft Antragsteller aus einem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit nicht reglementiert ist und stellt auf die Berufserfahrung als Qualifikation ab. Auch hier ist die Vorlage eines Befähigungsnachweises (Bescheinigung über die Tätigkeit) für eine Anerkennung der Qualifikation erforderlich. Die Berufserfahrung muss in den vergangenen zehn Jahren insgesamt zwei Jahre vollzeitliche Tätigkeit ausmachen. Diese rechnerische Größe kann auch durch entsprechend längere Berufstätigkeit in Teilzeit erreicht werden.

Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie um.

Absatz 2 und 3 macht von der Möglichkeit des Artikels 14 der Richtlinie Gebrauch, bei inhaltlicher Abweichung der Qualifikation Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen. Der den Antrag stellenden Person verbleibt dabei die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vgl. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie). Mit ihnen werden jeweils nur diejenigen Fachgebiete abgedeckt, deren Kenntnisse die den Antrag stellende Person nicht durch die vorgelegten Unterlagen nachweisen konnte (in der Praxis könnten dies zum Beispiel die deutschen Unfallverhütungsvorschriften oder die sonstigen für die Tätigkeit in Deutschland zu beachtenden spezifischen Regelungen sein. Inhalt und Umfang der ergänzenden Unterrichtung und der spezifischen Fachkundeprüfung orientieren sich an der Art der angestrebten Tätigkeit. Durchführung und Bescheinigung der Ausgleichsmaßnahmen obliegt wie die reguläre Unterrichtung und Fachkundeprüfung den zuständigen Stellen (Lehrgangsträger, zuständige Behörde).

Absatz 4 Satz 1 fordert in Übereinstimmung mit Artikel 50 und Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, um den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation feststellen zu können. Die Sätze 2 bis 5 verdeutlichen den auch nach der Richtlinie wichtigen Grundsatz, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation zu einem der innerstaatlichen Qualifikation gleichwertigen Berufszugang berechtigt (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie). Da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Gesetzes Voraussetzung für die Betätigung ist, kann es in der Praxis sinnvoll sein, die entsprechenden Unterlagen frühzeitig zu prüfen, insbesondere bevor Anpassungsmaßnahmen begonnen werden. Absatz 4 gibt eine solche Reihenfolge allerdings nicht vor, da die den Antrag stellende Person aus der Richtlinie einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen unabhängig von den Tätigkeitsvoraussetzungen hat. Die Sätze 4 und 5 präzisieren die Art des Nachweises dieser Tätigkeitsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie.

Absatz 5 gibt in Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie den zeitlichen Rahmen des Zulassungsverfahrens vor. In dem zur Verfügung gestellten Zeitraum ist der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise zu prüfen.

Da vorliegend ein Anwendungsfall des Kapitels I der Richtlinie gegeben ist, kann die Frist in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung bzw. ihr Ausbleiben bestehen die Rechtsbehelfe des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie). Die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung und die Erteilung der Erlaubnis sind ebenfalls innerhalb kürzester Frist zu ermöglichen, sind aber von der zeitlichen Vorgabe des Absatzes 5 nicht umfasst.

Zu § 40a:

Zu Absatz 1:

Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Absatz 2 und 3.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 40a und erweitert die Regelung auf Bürger der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz. Die Vorschrift gewährleistet, dass auf jedem dem Gesetz unterliegenden Transport eine den Behörden bekannte, auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte Person anwesend ist. Dies lässt den Verzicht auf eine in anderen Staaten übliche Begleitung durch bewaffnete Transportbegleiter oder die Polizei zu.

Ob die Vorschrift im Hinblick auf die Neuregelung in Absatz 1 auf Dauer weiterhin erforderlich ist, muss im Lichte der mit der Neuregelung gewonnenen Erfahrungen zu gegebener Zeit beurteilt werden. Eine Aufhebung zum jetzigen Zeitpunkt ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht vertretbar.

Zu Nummer 34 und 35 (§§ 41 und 42):

Die Änderungen sind durch die Richtlinie 2008/43/EG geboten. Der Standort von Explosivstoffen muss jederzeit nachvollziehbar sein.

Zu Nummer 36 (§ 44 Absatz 3):

Die Änderung erleichtert die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung zur Nachweisführung.

Zu Nummer 37 (§ 45):

Die Änderungen sind geboten, weil Teilaufgaben des Wehrwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr im Rahmen einer Organisationsänderung einer anderen Dienststelle übertragen werden.

Zu Nummer 38 (§ 46):

Die Änderung der Nummer 2a ist redaktionell, die der Nummer 6 eine Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.

Zu Nummer 39 (§ 49):

Die Einführung neuer Bestimmungen für die Kennzeichnung als Folge der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG erfordert Übergangsbestimmungen, die den von Artikel 15 der Richtlinie gesetzten Rahmen ausschöpfen.

Zu Nummer 40 (Anlage 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Abschnitte 2 und 3 der bisherigen Anlage.

Zu Nummer 41 (Anlage 2):

Die Regelung ist durch Verweis auf die Anlagen zur Richtlinie 93/15/EWG in § 6a obsolet.

Zu Nummer 43 (Anlage 4):

Die Änderung ist durch die mit der Richtlinie 2007/23/EG neu eingeführten Kategorien erforderlich. Gleichzeitig wurden auch die Pyrotechnischen Sätze, die der Richtlinie

93/15/EWG unterfallen, neu gekennzeichnet und in zwei Kategorien unterteilt. Dies ist Voraussetzung für differenzierte nationale Umgangsbestimmungen für diese Produkte, da der Zugang zu einigen auch Personen gestattet werden kann, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Vorschriften):

Zu Absatz 1 (§ 492 Absatz 3 Satz 2 StPO):

Mit der Schaffung der Anfrage nach § 8a Absatz 5 Nummer 2 SprengG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) ist die zur Auskunftserteilung erforderliche korrespondierende Regelung in § 492 Absatz 3 StPO unterblieben. Dies wird hiermit nachgeholt.

Zu Absatz 2. (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BZRG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Absatz 3. (§ 6 Absatz 1 Nummer 5a ZStVBetrV):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 1.

Zu Absatz 4 (WaffRÄndG):

Die im Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 vorgesehene Neuregelung der Bestimmungen für Transporte von Schusswaffen aus und in Drittstaaten sollte nach Artikel 7 des Änderungsgesetzes verzögert zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Schon bei der parlamentarischen Beratung des Änderungsgesetzes hatte sich gezeigt, dass die seitens der Vereinten Nationen für den Vollzug der neu gefassten Vorschriften zur Verfügung gestellten Mechanismen - wie sie bereits innerhalb der EU bestehen und funktionieren - nicht ausreichend sind, vgl. BT-Drs. 016/8224 S. 21. Bis zum Inkrafttreten der neuen Drittstaatenregelungen am 1. Januar 2010 sollte die Bundesregierung bei den Vereinten Nationen auf die Einrichtung der erforderlichen behördlichen Strukturen hinwirken. Die Implementierung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) in nationales Recht war Gegenstand einer Expertenkonsultation unter Leitung des United Nations Office of Drugs and Crime (UNODC) Ende August 2008 in Wien. Die Umsetzungsschwierigkeiten insbesondere bezüglich der Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr nach Art. 10 Abs. 2 des VN-Schusswaffenprotokolls wurden auch auf der 4. Vertragsstaatenkonferenz zum VNAbkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Oktober 2008 erörtert.

Auf Nachfrage teilte UNODC mit, dass weder die Errichtung eines weltweit einheitlichen waffenrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch eine Vernetzung nationaler Kontaktstellen der Vertragsstaaten vorgesehen sei, sondern vorerst nur eine Liste nationaler Kontaktstellen auf den Internetseiten von UNODC veröffentlicht werden solle.

Diese Maßnahme kann jedoch die für ein waffenrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlichen Mechanismen nicht ersetzen. Wenn Drittstaaten, wie z.B. die USA, über keine Waffenbehörden verfügen und diese auch nicht auf absehbare Zeit einrichten werden, lässt sich ein waffenrechtliches Genehmigungsverfahren, wie es innerhalb der EU praktiziert wird, nicht auf Drittstaaten übertragen. Andernfalls würde der Gesetzgeber den Waffenbehörden, Herstellern, Händlern und Besitzern von Schusswaffen eine praktisch nicht erfüllbare Verpflichtung vorschreiben.

Vor diesem Hintergrund gab UNODC der Bundesregierung zu verstehen, dass die bereits bestehenden Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Schusswaffen die völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 VN-Schusswaffenprotokoll bereits erfüllen.

Dies bedeutet, dass Deutschland neben der ausfuhrrechtlichen Kontrolle, die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wahrgenommen wird, kein weiteres (parallel laufendes waffenrechtliches) Genehmigungsverfahren einführen muss.

Mit den Verbringens- und Mitnahmevorschriften der §§ 29 ff. Waffengesetz, die sich in der Praxis bewährt haben, erfüllt Deutschland schon jetzt die Voraussetzungen für die Ratifizierung des VN-Schusswaffenprotokolls. Die Ratifizierung des VN-Schusswaffenprotokolls soll nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgen. Da diese Vorschriften mit der Regelung der Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten vollkommen neu gefasst worden waren, sind die in der nunmehrigen Neufassung enthaltenen Regelungen ohne Drittstaatenbezug in die weiterhin geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu überführen (vgl. insoweit Absatz 5 Buchstaben a, b und f sowie Absatz 6 Buchstabe b).

Zu Absatz 5 (WaffG)

Zu Buchstabe a (§§ 29 bis 32 WaffG):

Die Änderung der Kategorieangaben im Klammertext dient der Klarstellung. Kriegswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie A 1.1 zum Waffengesetz unterliegen nicht den waffenrechtlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich denen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Zu Buchstabe b (§ 32 Absatz 5):

Aufgrund eines praktischen Bedürfnisses im Transportwesen wird in § 32 Absatz 5 Nummer 3 zu der Ausnahmevorschrift des § 27 Absatz 3 Nummer 3 des Waffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung zurückgekehrt. Die Regelung war in Artikel 1 Nummer 21 (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 WaffG) und Nummer 22 (§ 32a Absatz 4 Nummer 4 WaffG) des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) enthalten und sollte zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Der Verzicht auf eine Neufassung der §§ 30 bis 33 des Waffengesetzes, die ausschließlich wegen der drittstaatenspezifischen Regelungen erfolgt war, macht nunmehr die Ergänzung des § 32 Absatz 5 erforderlich.

Zu Buchstabe c (§ 40 Absatz 3):

Das durch die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes eingeführte Verbot des Umgangs mit sog. USBV (= unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen) hatte zur Folge, dass Schadensdarstellungen und sog. pyrotechnische Effekte im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen und Film- und Fernsehproduktionsstätten durch Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und Befähigungsscheine durch das Verbot ebenso gehindert wären wie bestimmte Schadensbeseitigungen durch Katastrophenschutzkräfte. Selbst die Herstellung einer Schlagpatrone im Rahmen der Durchführung von Sprengarbeiten erfüllt bereits den Tatbestand der Verbotsnorm. Gleiches gilt für die umfassende Ausbildung für derartige Tätigkeiten in staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgängen.

Eine derartige Kriminalisierung war weder beabsichtigt noch ist sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Betroffenen und Dritter (von der Tätigkeit begünstigter Personen) erforderlich. Weiter erschwert und sanktioniert werden sollen ausschließlich der - kriminelle - Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich der Anleitung hierzu, d. h. der Umgang ohne behördliche Kenntnis oder Erlaubnis.

Zur Herstellung des Rechtsfriedens, im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung, im Hinblick auf die große Zahl der Betroffenen und zur Sicherstellung der mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeiten und Ausbildungen insbesondere in den Bereichen Durchführung von Sprengarbeiten und Katastrophenschutz sowie die Arbeit von Inhabern sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse im Rahmen von Theatern, Film- und Fernsehproduktionen hat das Bundeskriminalamt auf Weisung des Bundesministeriums des Innern mittels einer auf § 40 Absatz 4 WaffG gestützten Allgemeinverfügung eine der beabsichtigten Rechtsänderung entsprechende Ausnahme von dem gesetzlichen Umgangsverbot gestattet, die der vorgesehenen Rechtsänderung entspricht Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird diese Allgemeinverfügung obsolet.

Zu Buchstabe d (§ 48 Absatz 4)

Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nummer L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) . Die Richtlinie 2006/123/EG will Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten die erleichterte Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Heimatstaat ermöglichen.

Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, zentrale Ansprechstellen einzurichten, über welche der Dienstleister alle vor Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen am Dienstleistungsort erhalten und mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten kann. Dies muss bis Ende des Jahres 2009 erfolgen (vgl. auch Art. 6 Satz 2). Zur Frage der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG für Genehmigungen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 25 ( § 49 SprengG) verwiesen.

Zu Buchstabe e (§ 50):

Mit den Änderungen wird der Gebührentatbestand des Waffengesetzes für den Bereich der Bundesverwaltung an die Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie angepasst.

Darüber hinaus ergeht die Gebührenregelung künftig im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, zu dessen Geschäftsbereich auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gehört. Dies entspricht der für § 37 Abs. 2 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes vorgesehenen Änderung.

Die zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie eingefügte Ergänzung des Absatzes 2 hat bisher nur geringe praktische Bedeutung. Der neue Satz 4 bestimmt, dass das im Anwendungsbereich der Richtlinie geltende Kostendeckungsprinzip nicht nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt, sondern auch für solche, die von Inländern im Inland ausgeübt werden. Damit wird eine Benachteiligung von Inländern vermieden, die sich daraus ergeben würde, dass für sie im Anwendungsbereich der Richtlinie die Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert würden.

Von der Neuregelung werden derzeit weniger als ein Prozent der Aufgaben des BVA im Waffenrecht umfasst. Die Aufgabenwahrnehmung der ebenfalls in den Vollzug des Waffenrechts eingeschalteten Bundeskriminalamtes (BKA) nach § 2 Absatz 5 und § 40 Absatz 4 WaffG und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach § 20 Absatz 4 Satz 2 WaffG stellen keine Genehmigungen von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der EG-Dienstleistungsrichtlinie dar. Es handelt sich hier um die Klassifizierung von Produkten, der Genehmigung des Marktzugangs bzw. der Konformitätsbewertung, BGBl. der Prüfung von Waren. Auch die Anzeige bei der PTB nach § 24 Absatz 5 WaffG stellt keine Genehmigung, sondern eine bloße materielle Anforderung dar. Die Gebührenordnung der PTB unterliegt daher auch keiner Anpassung.

Zu Buchstabe f (§ 53 Absatz 1):

Die Bußgeldvorschrift des § 53 Absatz 1 Nummer 5 steht nicht im Zusammenhang mit der Drittstaatenregelung und ist durch ein Redaktionsversehen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits zum 1. April 2008 mit den geänderten Grundnormen in Kraft gesetzt worden.

Die Änderung der Nummer 7 vollzieht eine auf Grund des Gesetzes vom 26 März 2008 erforderliche redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 6 (AWaffV):

Zu Buchstabe a (§ 26 Absatz 6)

Der neue Absatz 6 setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nummer L 376 S. 36 vom 27. Dezember 2006) um. Entsprechend § 42a VwVfG wird auf eine Regelung zur Genehmigungsfiktion verzichtet.

Zu Buchstabe b (§ 32 Absatz 2 Nummer 2):

Auf die Begründung zu Absatz 5 Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Absatz 7 und 8 (§ 20 Absatz 3 BeschG, § 11 Absatz 2 BeschussV

Schwarzpulverpresslinge ohne Geschoss sind Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG. Sie sind nicht als Munition oder Pyrotechnik vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (vgl. Richtlinie 2004/57/EG und Anlage III zum SprengG). Sie sind jedoch auch Munition im Sinne von Waffen- und Beschussgesetz. Für derartige Munition gibt es nach dem Recht der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) und in der Folge nach nationalem Beschussrecht keine technischen Anforderungen für die Zulassung. Den für die Munitionszulassung im Normalfall zuständigen Beschussämtern fehlt daher eine technische Grundlage für eine Munitionszulassung.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist bisher im Beschussrecht nur für die Zulassung pyrotechnischer Munition zuständig (§§ 10, 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG, § 11 Absatz 2 BeschussV). Sie ist jedoch auch zuständige nationale Stelle für die Durchführung der Bauartprüfung für Explosivstoffe ( § 5a SprengG, §§ 6a Absatz 1, 12a Absatz 4 und 12c Absatz 1 SprengV1) nach der Richtlinie 93/15/EWG.

Nach dieser Richtlinie sind Bauartprüfungen und Konformitätsbewertungen anderer Benannter Stellen gleichwertig.

Zu Absatz 9 (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe p GüKG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.

Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güterverkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Gefahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs- und fahrzeugspezifische Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen gemäß Sprengstoffgesetz. Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terrorismusbekämpfung dar durch einen optimaleren Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen.

Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung):

Mit der Regelung soll die Neubekanntmachung der wiederholt geänderten Bestimmungen ermöglicht werden.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):

Die Regelung orientiert sich an praktischen Notwendigkeiten. Die im Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 getroffenen Änderungen zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten, die zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollten, haben sich als nicht erforderlich erwiesen. Die Aufhebung dieser Bestimmungen kann daher ebenso mit sofortiger Wirkung in Kraft treten wie die klarstellende Regelung zu den Waffenkategorien, die Privilegierung von Waffen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen die mit dem Gesetz vom 26. März 2008 neu geschaffenen Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1 und § 37 Absatz 4 des Waffengesetzes. Die Richtlinie 2006/123/EG ist bis Ende des Jahres 2009 in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie treten daher zum 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen gewährleistet die Inkrafttretensregelung die verfahrenstechnische Umsetzung der geänderten Bestimmungen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 743:
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft 9 Informationspflichten neu eingeführt, 19 Informationspflichten geändert und 2 Informationspflichten aufgehoben. Ferner werden für die Verwaltung 16 Informationspflichten neu eingeführt, 18 Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben.

Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierende bürokratische Auswirkungen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Bezogen auf die Wirtschaft führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer Mehrbelastung von rund 150.000 Euro. Diese resultiert im Wesentlichen aus der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG zur Kennzeichnung und Rückverfolgung explosionsgefährlicher Stoffe und der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände.

So erfolgt eine geringfügige Erweiterung der Informationspflicht zum Führen eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe durch Erlaubnisinhaber mit einer bürokratischen Mehrbelastung von rund 75.000 Euro. Der Berechnung wurde ein Zusatzaufwand pro Verzeichnungsführung von etwa 1 Minute und eine jährliche Fallzahl von 150.000 Einträgen zugrunde gelegt.

Weiterhin sind explosionsgefährliche Stoffe nunmehr elektronisch lesbar zu kennzeichnen.

Diese Form erleichtert nach Angaben des Ressorts die IT-mäßige Erfassung und einen Datenabgleich, der sowohl für die Buchhaltung als auch für polizeiliche Zwecke notwendig ist. Die mit der geänderten Informationspflicht einhergehenden jährlichen Bürokratiekosten wurden auf rund 35.000 Euro beziffert und sind aber im Hinblick auf die hohe jährliche Fallzahl von etwa 45 Mio. Kennzeichnungen als marginal einzustufen.

Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände resultieren zum Teil kostenneutrale Verlagerungen von einer Informationspflicht zu einer anderen. So gilt beispielsweise die künftige Verpflichtung, das EU-weite CE-Zeichen an Stelle des nationalen Zulassungszeichens zu verwenden. Ferner bestand bisher für Pyrotechnik ein nationales Zulassungsverfahren. Dieses wird nunmehr durch ein einheitliches EU-Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt. Die bürokratische Mehrbelastung wird auf rund 55.000 Euro beziffert.

Daneben ergeben sich für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die künftige Baumusterprüfung - im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulassung - anerkannt wird;

Doppelprüfungen und doppelte Kennzeichnungen werden somit vermieden.

Da das Regelungsvorhaben im Wesentlichen der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben dient, bestehen insbesondere zu den oben genannten kostenträchtigen Informationspflichten keine Regelungsalternativen.

Zu begrüßen ist, dass das Ressort nationale Spielräume zu Reduzierung der Bürokratiekosten genutzt hat. So führen die im Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten, die nicht durch EU-Recht vorgegeben sind, im Saldo zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 30.000 Euro.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter