Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1) 2)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

Artikel 3


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den (...)
Der Bundespräsident Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Um zum Erreichen der von der Bundesregierung am 24./25. August 2007 in Meseberg beschlossenen "Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm" beizutragen, soll der weitere Ausbau der Biokraftstoffe ab dem Jahr 2015 stärker als bisher auf die Minderung von Treibhausgas-Emissionen ausgerichtet werden (Nr. 17 der Eckpunkte). Hierzu sollen im Rahmen der Anforderungen an den Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs auch die Treibhausgas-Emissionen berücksichtigt werden, die bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen entstehen. Dies setzt Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den Erlass konkretisierender Regelungen in Rechtsverordnungen voraus.

Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123, S. 42). Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Notifizierung des Gesetzentwurfs nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), und gegebenenfalls eine parallele Notifizierung bei der Welthandelsorganisation (WTO) nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse erforderlich.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine notwendige Änderung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Energiesteuergesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die für die Anerkennung von Biokraftstoffen die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien gefordert werden kann, vorgenommen.

2. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen zum Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in den Verkehr gebrachten Kraftstoffs dienen in erster Linie dem Schutz der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 BImSchG und damit der Luftreinhaltung i. S. v. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Der Bund hat daher nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Darüber hinaus wird das Recht der Wirtschaft i. S. v. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG betroffen.

Zum Recht der Wirtschaft gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung beziehungsweise die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt regeln. Entscheidend für die Zuordnung zum Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" ist, dass von der Regelung nicht nur wirtschaftlich Tätige betroffen sind, sondern dass das wirtschaftliche Wirken selbst spezifisch geregelt wird. Das Gesetz enthält Vorschriften, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen regeln und sich damit unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betroffenen Unternehmen auswirken. In diesem Sinne steuert das Gesetz die wirtschaftliche Betätigung der Vertreiber von Kraftstoffen. Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Kraftstoffe in Verkehr bringen möchte, darf dies nur, wenn er die in den §§ 37a bis 37c oder in einer Rechtsverordnung nach § 37d enthaltenen Vorgaben einhält.

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d. h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f.). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Neuregelungen im BImSchG betreffen das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die ganz überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet, häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Mindestanteilen von Biokraftstoff hätten eine erhebliche Behinderung des bundesweiten Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im Energiesteuergesetz ergibt sich aus Artikel 105 Abs. 2, 1. Alternative GG: Die Energiesteuer ist als Verbrauchssteuer eine übrige Steuer im Sinne dieser Vorschrift, deren Aufkommen dem Bund ganz zusteht.

3. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Zur Erreichung der o.g. Ziele gibt es keine Alternative. Die vorhandenen Vorschriften werden systemkonform modifiziert. Der Aufwand für den Vollzug ändert sich nicht.

4. Kosten und Preiswirkungen

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Rechtsänderungen nicht. Sonstige Haushaltsausgaben entstehen nicht.

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die Verpflichtung, die Treibhausgas-Emissionen durch einen erhöhten Mindestanteil an Biokraftstoffen zu senken, wird im Verhältnis zum geltenden Recht zu Mehrkosten für die Wirtschaft führen weil die Herstellungskosten und damit auch die Marktpreise für Biokraftstoffe höher sind als die der fossilen Kraftstoffe. Dies dürfte auch zu einem leichten Anstieg der Kraftstoffpreise führen. Letztlich hängt dies von der weiteren Entwicklung der Preise für fossile Kraftstoffe ab. Die Höhe des Preisanstiegs hängt von der Gesamtpreiskalkulation der quotenverpflichteten Unternehmen ab, die unternehmensintern durchgeführt wird und im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden als gering eingeschätzt.

5. Bürokratiekosten

Die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes modifiziert die Pflichten zum Inverkehrbringen von Biokraftstoff, ohne bereits bestehende Informationspflichten von Unternehmen zu ändern. Art und Inhalt solcher Informationspflichten können sich allerdings durch die - ergänzend zu erlassende - Rechtsverordnung ändern, die die Berechnung der Kohlendioxydbilanz von Biokraftstoffen bestimmt; Ausführungen zu den insoweit ggf. entstehenden Bürokratiekosten erfolgen im Rahmen des parallelen Rechtsetzungsverfahrens zum Erlass dieser Rechtsverordnung.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.

6. Befristung

Eine Befristung ist nicht möglich, weil langfristig gesehen eine tragfähige und verlässliche Förderung erforderlich ist, um das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel (Erhöhung des Beitrags der Biokraftstoffe zum Klimaschutz) zu erreichen.

7. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 - Anpassung der Inhaltsübersicht

Die Anpassung vollzieht die Änderung der Paragraphenüberschrift zu § 37a BImSchG sowie die Einführung eines neuen § 37e BImSchG nach.

Zu Nummer 2 - Änderung und Ergänzung des § 37a BImSchG

Mit der Änderung und Ergänzung des § 37a soll ein weiterer Ersatz von Kraftstoff durch Biokraftstoffe erreicht werden. Der Biokraftstoffanteil, der vom Verpflichteten in Verkehr zu bringen ist, wird ab dem Jahr 2015 als Netto-Klimaschutzbeitrag (Dekarbonisierung) festgelegt und von 5 % im Jahr 2015 stufenweise auf 10 % ab dem Jahr 2020 gesteigert. Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Treibhausgasbilanz von Biokraftstoffen, der als Biokraftstoffe zu verwendenden Energieerzeugnisse sowie der CO₂-Äquivalente für Otto- und Dieselkraftstoff werden durch Rechtsverordnung konkretisiert, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beruht. Die bis Ende 2014 gültigen energetischen Quoten werden durch die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung abgelöst.

Zu Nummer 3 - Änderung des § 37b BImSchG

Durch Einführung des neuen § 37a Abs. 3a sind die Verweise in § 37b entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 - Änderung des § 37c BImSchG

Die Ergänzung des § 37c Abs. 2 sanktioniert Verstöße gegen die ab dem Jahr 2015 geltende Pflicht zur Minderung der Treibhausgas-Emissionen. Die Sanktion wird auf Basis der bisherigen Systematik als Abgabe in Höhe von 19 Euro pro GJ unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der zu einer Verbesserung der Treibhausgasminderung pro Energieeinheit führt festgelegt. Der Umrechnungsfaktor ist die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 3 in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe. Damit ist sichergestellt, dass die Sanktion für alle Verpflichteten in der gleichen Höhe festgelegt wird.

Darüber hinaus war durch Änderungen in den §§ 37a bis 37c die Anpassung von Verweisen notwendig.

Zu Nummer 5 - Änderung des § 37d Abs. 2 BImSchG

Zu Buchstabe a - Änderung der Nummer 3

Die Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 sieht vor, dass zur Anrechnung eines Biokraftstoffs auf Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 weitere Voraussetzungen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden können. Nach dem bisherigen Wortlaut können die in der Vorschrift genannten drei Kriterien, bei Erzeugung der Biomasse bestimmte Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume einzuhalten oder das Aufweisen eines bestimmten CO₂-Verminderungspotenzials zu fordern, alternativ vorliegen, um als Biokraftstoff zu gelten. Die alternative Erfüllung der Kriterien ist nicht sinnvoll. Die Änderung der Ermächtigungsgrundlage stellt klar, dass die genannten Mindestanforderungen, um den Klima- und Umweltzielen gerecht zu werden, kumulativ vorliegen müssen.

Des Weiteren wird zur Klarstellung das Wort "CO₂-Verminderungspotenzials" durch das Wort "Treibhausgasverminderungspotenzials" ersetzt.

Zu Buchstabe b - Änderung der Nummer 5

Durch Änderungen in den §§ 37a bis 37c war die Anpassung von Verweisen notwendig.

Zu Nummer 6 - Regelung zu Gebühren und Auslagen

Zur Schaffung einer Regelung zu Gebühren und Auslagen wird ein neuer § 37e eingeführt.

Absatz 1 legt den Kreis der gebührenpflichtigen Amtshandlungen fest und ordnet die Geltung des Kostendeckungsprinzips an.

Absatz 2 regelt die Verordnungsermächtigung. Als Gebührenart i. S. d. § 4 VwKostG wird die Rahmengebühr gewählt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 - Anpassung der Inhaltsübersicht

Die Anpassung vollzieht die Einführung eines neuen § 66a EnergieStG nach.

Zu Nummer 2 - Änderung des § 50 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d.

Zu Nummer 3 - Änderung des § 66 Abs. 1 Nr. 11a

Die Definition von Biokraftstoffen in § 37d Bundes-Immissionsschutzgesetz und in § 50 Abs. 4 Energiesteuergesetz sind aufgrund der engen Verzahnung dieser beiden Gesetze identisch.

Die beiden korrespondierenden Vorschriften in § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a und in § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten jedoch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Nach dem bisherigen Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a kann durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden, dass bei Nichtvorliegen der in der Norm genannten Anforderungen schon kein Biokraftstoff vorliegt. Bei § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz hingegen ändert das Nichtvorliegen der in der Norm genannten Voraussetzungen die Definition von Biokraftstoffen nicht, sondern verhindert lediglich, dass der Biokraftstoff auf die Erfüllung der Biokraftstoffquote angerechnet werden kann.

Um zu gewährleisten, dass die Biokraftstoffeigenschaft nach § 50 mit der Biokraftstoffeigenschaft nach den §§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz im Gleichklang steht, wird die Ermächtigungsgrundlage im § 66 Abs. 1 Nr. 11a dem Regelungsinhalt der Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst. Die Konsequenz bei Nichterfüllung der in der Ermächtigungsnorm genannten Anforderungen ist dann nicht das Nichtvorliegen eines Biokraftstoffes, sondern lediglich die fehlende Entlastungsmöglichkeit nach § 50.

Die in der Vorschrift genannten drei Kriterien, bei Erzeugung der Biomasse bestimmte Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume einzuhalten oder das Aufweisen eines bestimmten CO₂-Verminderungspotenzials zu fordern, können nach dem bisherigen Wortlaut alternativ vorliegen, um als Biokraftstoff zu gelten. Die alternative Erfüllung der Kriterien ist nicht sinnvoll. Die Änderung der Ermächtigungsgrundlage stellt klar, dass die genannten Mindestanforderungen, um den Klima- und Umweltzielen gerecht zu werden, kumulativ vorliegen müssen.

Des Weiteren wird zur Klarstellung das Wort "CO₂-Verminderungspotenzials" durch das Wort "Treibhausgasverminderungspotenzials" ersetzt.

Zu Nummer 4 - Regelung zu Gebühren und Auslagen

Zur Schaffung einer Regelung zu Gebühren und Auslagen wird ein neuer § 66a eingeführt.

Absatz 1 legt den Kreis der gebührenpflichtigen Amtshandlungen fest und ordnet die Geltung des Kostendeckungsprinzips an.

Absatz 2 regelt die Verordnungsermächtigung. Als Gebührenart i. S. d. § 4 VwKostG wird die Rahmengebühr gewählt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Das Ressort weist allerdings darauf hin, dass die - ergänzend zu erlassende - Rechtsverordnung ggf. Auswirkungen auf Informationspflichten für Unternehmen haben wird.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken. Er geht aber davon aus, dass er beim Erlass der Rechtsverordnung erneut beteiligt wird.

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv.Vorsitzender Berichterstatter