A. Problem und Ziel
- Zur Ausübung der Tätigkeit des Huf- und Klauenbeschlags ist in Deutschland eine staatliche Anerkennung erforderlich, die auf der Erfüllung verschiedener Kriterien, insbesondere auch zur beruflichen Qualifikation, basiert. Dieser Sachverhalt ist im Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) geregelt.
- Mit der Neufassung dieses Gesetzes sind die bisherigen Verordnungen im Hufbeschlag, die die Qualifikationen und Prüfungen der Fachkräfte des Hufbeschlags regelten, aufgehoben worden. Somit besteht die Notwendigkeit, neue Regelungen zur Umsetzung des Hufbeschlaggesetzes zu erlassen.
- Mit der neuen Verordnung soll den Anforderungen des Hufbeschlaggesetzes, das im Wesentlichen die notwendige Qualität der Arbeit der Hufbeschlagschmiede im Sinne der Erfordernisse des Tierschutzes und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Tiere sicherstellt, entsprochen werden.
- Der Tätigkeitsbereich des Hufbeschlags hat in den letzten Jahren erhebliche Änderungen erfahren. Diese Tätigkeit wird heute im überwiegenden Maße durch spezialisierte Unternehmer ausgeübt, die ihre Dienstleistungen direkt in Ställen und Anlagen der Pferdehaltung anbieten. Des Weiteren haben neue Hufschutzmaterialien und die Versorgung von barhufgehenden Pferden an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit, die Qualifizierung im Hufbeschlag im Sinne des angewandten Tierschutzes, zur Sicherung der Tiergesundheit und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit stärker auf die Bedürfnisse der Pferde auszurichten.
B. Lösung
- Erlass einer neuen Hufbeschlagverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine zusätzlichen Aufwendungen.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
- Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Oktober 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
Vom 2006
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
- (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
- (2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
- (1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Hufbeschlaggesetz erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
- (2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
- Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied / zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
§ 4 Ziel der Prüfung
- Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
§ 5 Zulassung zur Prüfung
- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
- (2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
- 1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
- 2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.
- (3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.
- (4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrganges nach § 8 ist nicht zulässig.
- (5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
- 2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.
- (6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
- 1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die Staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,
- 2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat
vorzulegen.
- (7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
- 1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,
- 2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat
vorzulegen.
- (8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 6 Einführungslehrgang
- (1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.
- (2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.
- (3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
- (4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
- (5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.
§ 7 Praktische Tätigkeit
- (1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
- 1. ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
- 2. Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
- 3. Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
- 4. Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
- 5. Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
- 6. Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
- 7. Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
- 8. Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
- 9. Beratung und Information des Tierhalters,
- 10. Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.
- (2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.
§ 8 Vorbereitungslehrgang
- (1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
- (2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
- (3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
- 1. Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
- 2. Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
- 3. Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
- 4. Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
- 5. Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
- 6. Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
- 7. Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
- 8. Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
- 9. Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
- 10. Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
- a) Fohlen,
- b) unregelmäßige Hufe,
- c) besondere Gebrauchszwecke,
- d) erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
- e) unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
- 11. Anwendung von Pflegemitteln,
- 12. Schmieden von Hufeisen,
- 13. Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten zu vermitteln und zu vertiefen.
- (4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
- 1. Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
- 2. Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
- 3. allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
- 4. regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
- 5. Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
- 6. Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
- 7. Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
- 8. Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
- 9. Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
- 10. Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
- 11. Umgang mit schwierigen Pferden,
- 12. Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
- 13. Beratung und Information der Tierhalter,
- 14. betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
- 15. Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
- 16. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.
§ 9 Prüfungsteile
- Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.
§ 10 Praktischer Teil der Prüfung
- (1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,
- 2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und
- 4. Herstellung eines Hufeisens oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5. Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch
- 1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,
- 2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
- 3. die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und
- 4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.
Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
- (2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
- (3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
- (4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
- (5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.
§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung
- (1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1. Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und
- 2. schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.
- (2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereichthema bestimmt. Der Fallbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfügung. Die Vorstellung und Erörterung des Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
- (3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:
- 1. Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit Huf-und Klauentieren,
- 2. Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,
- 3. Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflusst,
- 4. Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
- 5. Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,
- 6. Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,
- 7. Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf- und Klauenbeschlags,
- 8. Tiergesundheit und Tierschutz,
- 9. Haftung des Hufbeschlagschmieds,
- 10. Rechnungslegung und Kundenberatung.
Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 12 Prüfungsausschuss
- (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen besetzt werden.
- (3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben. Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
- (4)
An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. - (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
- (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
- (7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
§ 13 Prüfungsverfahren
- (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
- (2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
- (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
- (4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
- (5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung
- (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
- (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
- (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
- 1. in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
- 2. in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
- (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
- (3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
Abschnitt 3
Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied / zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16 Ziel der Prüfung
- Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
§ 17 Zulassung zur Prüfung
- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
- 2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
- (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
- (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
- 2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfling angemeldet hat.
- (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
- 1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
- 2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
- 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat
vorzulegen.
- (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 18 Prüfung
- (1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
- 1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,
- 2. Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und
- 4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des Absatzes 5.
- (2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind - beziehen. In den Fallstudien ist
- 1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und
- 2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis
schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmöglichkeiten, Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxisüblicher Hufschutzmaterialien einzugehen. Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen. Die Fallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. Für das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.
- (3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd - unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
- (4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
- (5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
§ 19 Prüfungsausschuss
- (1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
- (2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
- (3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als geprüfte Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen anerkannt sein. Drei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt
- (4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
- (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
- (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
- (7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
§ 20 Prüfungsverfahren
- (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
- (2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
- (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
- (4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
- (5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
§ 21 Bewertung und Bestehen der Prüfung
- (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
- (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
- (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
- (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.
§ 22 Wiederholung der Prüfung
- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
- (3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens bis zum (Datum sechs Monate nach Inkrafttreten) nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.
- (2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.
§ 24 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2007
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde |
Nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes |
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird |
Herr/Frau |
geboren am |
auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse |
als |
Geprüfter Hufbeschlagschmied/ |
Geprüfte Hufbeschlagschmiedin 1 |
staatlich anerkannt |
und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt. |
, den |
(Unterschrift) | (Siegel) |
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde |
Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes |
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird |
Herr/Frau |
geboren am |
auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse |
als |
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied / |
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin 1 |
staatlich anerkannt. |
, den |
(Unterschrift) | (Siegel) |
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden |
Anlage 3 (zu § 3)
Anerkennungsurkunde |
Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes |
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird nachfolgende Einrichtung1 |
als |
Hufbeschlagschule |
staatlich anerkannt. |
, den |
(Unterschrift) | (Siegel) |
1 Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen |
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1)
Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 21 Abs. 1
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz zu bewerten:
Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. |
Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. |
Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. |
Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. |
Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2)
Prüfungszeugnis |
Herr/Frau |
geboren am | in |
hat am |
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes |
die in § 10 der Hufbeschlagverordnung vom | vorgeschriebene |
Prüfung |
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin" |
mit folgenden Ergebnissen2 |
bestanden/nicht bestanden: |
Praktischer Teil |
Durchführung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: |
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: |
Durchführung einer Barhufversorgung nach § 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: |
Herstellung eines Hufeisens nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: |
Theoretischer Teil |
Anfertigung eines Fallberichts nach § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: |
Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: |
, den |
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
(Unterschrift/Siegel) |
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden |
2 Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) |
3 Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2)
Prüfungszeugnis |
Herr/Frau |
geboren am | in |
hat am |
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes |
die in § 20 der Hufbeschlagverordnung vom | vorgeschriebene |
Prüfung |
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin" |
mit folgenden Ergebnissen2 |
bestanden/nicht bestanden: |
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: |
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: |
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: |
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: |
, den |
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
(Unterschrift/Siegel) |
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden |
2 Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) |
3 Nichtzutreffendes bitte streichen |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
Der Huf- und Klauenbeschlag ist eine Tätigkeit, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Huf- und Klauentieren nimmt und daher eine besondere Relevanz zum Tierschutz hat.
Vor diesem Hintergrund zählt in Deutschland, wie auch in anderen europäischen Ländern, die Tätigkeit des Hufbeschlagschmieds seit dem 19. Jahrhundert zu den geschützten Tätigkeitsbereichen, d. h. die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit ist an eine staatliche Anerkennung gebunden, die durch den Nachweis von Qualifikationen erworben wird.
Mit der vor kurzem erfolgten Reform des Hufbeschlaggesetzes wurden die Voraussetzungen für eine Anpassung der rechtlichen Regelungen zur Qualifizierung und staatlichen Anerkennung von Fachkräften des Huf- und Klauenbeschlags an die heutigen Erfordernisse geschaffen.
Mit der neuen Hufbeschlagverordnung wird durch die Gestaltung der Qualifikationen und Prüfungen der im Bezug auf Tierschutz und Tiergesundheit sowie Leistungsfähigkeit der Tiere notwendige hohe Qualitätsanspruch an die berufliche Handlungsfähigkeit im Huf-und Klauenbeschlag sichergestellt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht hiermit von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes Gebrauch.
2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Regelungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus dem zum 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Hufbeschlaggesetz und ist im Wesentlichen in den Ausführungen des allgemeinen Teils der Begründung dargelegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im besonderen Teil der Begründung verwiesen.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch die Verordnung nicht erwartet.
Zur Durchführung der Verordnung wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt.
4. Sonstige Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots-und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.
5. Gleichstellungspolitische Folgen
Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch die Verordnung nicht intendiert. Die Maßnahmen wirken sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus.
Die sprachliche Gleichstellung ist im Entwurf berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Abschnitt 1
(Staatliche Anerkennung)
Zu § 1
(Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin)
Absatz 1 legt die genauen Modalitäten der staatlichen Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen fest. Insbesondere wird die Frage des Nachweises der geforderten Zuverlässigkeit näher geregelt. Außerdem wird festgelegt, dass der Nachweis der erforderlichen zweijährigen praktischen Beschäftigung auch durch einen Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 der Verordnung erbracht werden kann. Damit ist sichergestellt, dass diese praktische Tätigkeit nicht zusätzlich zu der für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung erforderlichen Praxiszeit nachzuweisen ist. Durch die Anlage 1 der Verordnung wird die förmliche Urkunde der Anerkennung vorgeschrieben.
Absatz 2 regelt, dass Personen, die über Ausnahmeregelungen zur Hufbeschlagschmiedprüfung zugelassen werden, auch bei der staatlichen Anerkennung von bestimmten Nachweisen, insbesondere in Bezug auf die der zweijährigen praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, befreit sind.
Zu § 2
(Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin)
Absatz 1 bestimmt die genauen Modalitäten der staatlichen Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen. Insbesondere wird die Frage des Nachweises des jährlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen und der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 5 Abs.1, Nr. 3 und 4 Hufbeschlaggesetz) näher geregelt. Durch die Anlage 2 der Verordnung wird die förmliche Urkunde der Anerkennung vorgeschrieben.
Absatz 2 legt fest, dass Personen, die über Ausnahmeregelungen zur Hufbeschlaglehrschmiedprüfung zugelassen werden, auch bei der staatlichen Anerkennung von bestimmten Nachweisen, insbesondere in Bezug auf die Zeit der praktischen Tätigkeit als anerkannter Hufbeschlagschmied/anerkannte Hufbeschlagschmiedin befreit sind.
Zu § 3 (Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule)
Die Vorschrift legt die Modalitäten der staatlichen Anerkennung einer solchen Bildungseinrichtung fest und schreibt mit der Anlage 3 die förmliche Urkunde für die Anerkennung vor.
Abschnitt 2(Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
Zu § 4 (Ziel der Prüfung)
Mit der Zielbeschreibung der Prüfung wird sichergestellt, dass die in § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes beschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen auch bei der Gestaltung der Prüfung, insbesondere bei der Konzeption der Aufgaben und der Bewertung der Prüfungsleistungen, Beachtung finden.
Zu § 5 (Zulassung zur Prüfung)
Absatz 1 regelt die allgemeinen Zulassungskriterien zur Prüfung. Diese sind die Bewältigung einer zweijährigen praktischen Tätigkeit (näher in § 7 geregelt) und der Besuch von erforderlichen Lehrgängen (näher in Absatz 2 geregelt). Diese Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung stellen sicher, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Prüfung über Voraussetzungen verfügen, die bereits eine beruflichen Handlungsfähigkeit erkennen lassen.
Absatz 2 bestimmt, dass die erforderlichen Lehrgänge der Einführungslehrgang (näher in § 6 beschrieben) und der Vorbereitungslehrgang (näher in § 8 beschrieben) sind.
Absatz 3 legt für Absolventen einer Berufsausbildung im Metallbau, Fachrichtung Gestaltung, Kernbereich Hufbeschlag, gesonderte Modalitäten bei der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung fest. Auf Grund ihrer in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen in Bezug auf den Huf- und Klauenbeschlag sollen diese Prüfungsinteressenten mit Erleichterungen zur Prüfung zugelassen werden. Diese Festlegung setzt auch eine Forderung des Bundesrates an die Gestaltung der Hufbeschlagverordnung um.
Absatz 4 ermöglicht für weitere Personengruppen mit Vorkenntnissen, die einen Bezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben, Erleichterungen beim Zugang zur Hufbeschlagprüfung. Die Möglichkeit einer teilweisen Befreiung von den Zulassungskriterien zur Prüfung bezieht sich auf die Teilnahme an dem Einführungslehrgang und auf die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit. Für Personen, die über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügen, also insbesondere Pferdewirte/Pferdewirtinnen und Landwirte/Landwirtinnen, die im Betriebszweig Pferdehaltung ausgebildet wurden, kann dabei auf Antrag die Zeit der praktischen Tätigkeit auf ein Jahr verkürzt werden. Auch mit dieser Festlegung wird auf die Forderung des Bundesrates eingegangen.
Absatz 5 bestimmt, wo der Antrag auf die Zulassung zur Prüfung einzureichen ist und welche Unterlagen diesem Antrag im Regelfall beizufügen sind.
Absatz 6 legt fest, welche Unterlagen Absolventen einer Berufsausbildung im Metallbau, Fachrichtung Metallgestaltung, Kernbereich Hufbeschlag, für die Zulassung zur Prüfung der zuständigen Behörde vorlegen müssen.
Absatz 7 legt fest, welche Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden müssen, wenn bei der Zulassung zur Prüfung die teilweise Befreiung von Zulassungskriterien beantragt wird. Die Begründung der Anträge auf die Befreiung von Zulassungskriterien kann z.B. durch die Vorlage von Berufsabschluss- und Studienzeugnissen oder anderer Nachweise, aus denen sich erhebliche tätigkeitsbezogene Vorkenntnisse begründet ableiten lassen, erfolgen.
Absatz 8 regelt, dass die zuständigen Behörden nach Anhörung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden.
Zu § 6 (Einführungslehrgang)
Absatz 1 beschreibt die Zielsetzung, die Struktur, den zeitlichen Umfang und den Zeitpunkt des Einführungslehrgangs. Mit diesem Lehrgang soll sichergestellt werden, dass Personen, die sich in eine Qualifikation im Huf- und Klauenbeschlag begeben, vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 Grundlagen zum Umgang mit den Tieren und zu einer Tätigkeit im Huf- und Klauenbeschlag vermittelt werden. Die Notwendigkeit dieses Lehrgangs ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass zukünftig auch Personen ohne jegliche tätigkeitsbezogene Vorkenntnisse unter Aufsicht eine Tätigkeit im Huf- und Klauenbeschlag aufnehmen können. Diesen muss unter Aspekten des Tierschutzes, aber auch des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit eine geordnete Einführung in den Huf- und Klauenbeschlag gegeben werden.
Absatz 2 legt die Inhalte des theoretischen Teils des Einführungslehrgangs fest.
Absatz 3 bestimmt die Inhalte des praktischen Teils des Einführungslehrgangs.
Absatz 4 schreibt die staatliche Anerkennung des Lehrgangs vor. Dies geschieht vor dem Hintergrund der notwendigen Qualität des Lehrgangsangebots und der Tatsache, dass die Teilnahme an diesem Lehrgang eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung und ein Kriterium der staatlichen Anerkennung darstellt. Ausdrücklich wird nicht gefordert, dass dieser Lehrgang an Hufbeschlagschulen durchgeführt werden muss. Damit haben auch andere Bildungsanbieter mit den entsprechenden personellen und materiellen Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Lehrgänge anzubieten.
Absatz 5 legt fest, dass die Lehrgangsanbieter die Teilnahme an dem Einführungskurs zu bestätigen haben. In der Bestätigung ist auch die Anerkennungsnummer des Lehrgangs nach § 4 aufzuführen. Die Notwendigkeit der Bestätigung ergibt sich aus der Funktion des Einführungslehrgangs als Kriterium der Prüfungszulassung und der staatlichen Anerkennung.
Zu § 7 (Praktische Tätigkeit)
Absatz 1 beschreibt die Zielstellung der praktischen Tätigkeit als ein Element der Qualifikation im Huf- und Klauenbeschlag und legt die maßgeblichen Elemente der beruflichen Handlungsfähigkeit fest, in die eine stufenweise Einarbeitung erfolgen soll. Mit der inhaltlichen Festlegung dieser Elemente soll herausgestellt werden, dass die praktische Tätigkeit ein wichtiges Element der Qualifikation und der Vorbereitung auf die Hufbeschlagprüfung ist. Den Teilnehmern an der Qualifikation werden damit wichtige Hinweise für die inhaltliche Gestaltung der praktischen Tätigkeit gegeben.
Absatz 2 legt fest, in welcher Art und Weise ein Nachweis der in der praktischen Tätigkeit erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgen soll.
Zu § 8 (Vorbereitungslehrgang)
Absatz 1 legt fest, dass der Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule stattfinden muss und der Besuch des Lehrgangs durch diese Schule zu bestätigen ist.
Absatz 2 beschreibt den zeitlichen Mindestumfang, die Zielstellung und die Struktur des Lehrgangs. Insbesondere wird herausgestellt, dass der Lehrgang der Vertiefung und Festigung der bereits erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit im Huf- und Klauenbeschlag dienen soll. Damit wird sichergestellt, dass die Prüflinge über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen, um sich einer Prüfung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Hufbeschlaggesetz zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang eine für alle verbindliche Zulassungsvoraussetzung für die Hufbeschlagprüfung, für die keine Befreiungsmöglichkeit besteht.
Absatz 3 legt den zeitlichen Mindestumfang des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs und die hier verbindlich zu vermittelnden Inhalte fest. Dabei besteht für die Hufbeschlagschulen die Möglichkeit, die beschriebenen Inhalte ggf. zu ergänzen.
Absatz 4 bestimmt den zeitlichen Mindestumfang des theoretischen Teils des Lehrgangs und die hier verbindlich zu vermittelnden Inhalte. Die Möglichkeit der Ergänzung dieser Inhalte ist ebenfalls gegeben.
Zu § 9 (Prüfungsteile)
Hier erfolgt die Festlegung, dass sich die Hufbeschlagprüfung aus einem praktischen und einem theoretischen Prüfungsteil zusammensetzt.
Zu § 10 (Praktischer Teil der Prüfung)
Absatz 1 legt die vier Prüfungsbereiche der praktischen Prüfung fest. Außerdem wird geregelt, dass die Prüfung aus tierschutzrechtlichen Gründen abgebrochen werden kann. Hat der Prüfling den Abbruch zu verantworten, ist der Prüfungsbereich mit ungenügend zu bewerten. Absatz 2 regelt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Durchführen eines Warmbeschlags". Während der Durchführung der Prüfungsaufgabe hat der Prüfling im Verlauf der Arbeitserledigung sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und in dem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.
Absatz 3 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Beschlag mit alternativen Hufschutzmaterialien" fest. Die Durchführung der Prüfungsaufgabe schließt ein Fachgespräch zur Thematik alternativer Hufschutz ein. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.
Absatz 4 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Durchführung einer Barhufversorgung" fest. Auch dieser Prüfungsbereich schließt ein Fachgespräch zur Thematik Barhufversorgung ein. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.
Absatz 5 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Herstellen eines Huf- oder Klaueneisens" fest. Ausdrücklich soll die konkrete Aufgabenstellung unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken formuliert werden und Bezug zur gängigen Berufspraxis haben.
Zu § 11 (Theoretischer Teil der Prüfung)
Absatz 1 legt die beiden Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung fest.
Absatz 2 beschreibt den Prüfungsbereich "Anfertigen eines Fallberichts" und legt dessen inhaltliche und zeitliche Gestaltung fest. Da sich der Fallbericht auf eine selbst gewählte Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit beziehen soll, kann mit diesem Bericht jede den Definitionen des Huf- oder Klauenbeschlags gemäß des § 2 des Hufbeschlaggesetzes entsprechende Arbeit dargestellt werden, sofern diese von besonderem fachlichem Interesse ist. Der Fallbericht muss sich daher nicht ausdrücklich auf das Anbringen von Schutzmaterialien beziehen. Ein besonderes fachliches Interesse dürfte z.B. bei längerfristigen Stellungskorrekturen oder Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Der vorzulegende Fallbericht ist dem Prüfungsausschuss vorzustellen und die Inhalte des Berichts sind anschließend mit diesem zu diskutieren. Auch in diesem Prüfungsbereich bilden der eingereichte Bericht, die Vorstellung des Berichts und dessen Diskussion eine Gesamtheit und sind so zu bewerten.
Absatz 3 beschreibt die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Prüfungsbereichs "schriftliche Arbeit". Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Aufgaben als komplexe Fragestellungen zu formulieren sind, das heißt nicht als Fächerfragen, sondern als Aufgaben, in denen die unter den Nummern 1 bis 10 beschriebenen Inhalte als vernetztes Wissen entsprechend den Erfordernissen der beruflichen Praxis erfasst und bewertet werden.
Zu § 12 (Prüfungsausschuss)
Absatz 1 bestimmt, dass die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abzulegen ist.
Absatz 2 regelt die Einrichtung und die personelle Stärke des Prüfungsausschusses. Inwieweit die Einrichtung länderübergreifender gemeinsamer Prüfungsausschüsse sinnvoll ist, obliegt der Entscheidung der Bundesländer.
Absatz 3 bestimmt die erforderliche Qualifikation der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses. Außerdem wird festgelegt, wie das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird.
Absatz 4 regelt die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses und dessen Verschwiegenheitspflicht.
Absatz 5 legt fest, dass die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ehrenamtlich ist. Gleichzeitig enthält er eine Regelung zur Entschädigung der Ausschussmitglieder. Diese Regelung entspricht der für andere Prüfungsausschüsse im Bereich der beruflichen Bildung.
Absatz 6 bestimmt die zuständige Behörde als Aufsichtsgremium für den Prüfungsausschuss sowie deren Befugnis, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden und Ausschussmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen abzuberufen.
Absatz 7 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, Prüfungen bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen für ungültig zu erklären. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, das Prüfungszeugnis einzuziehen, wenn die Prüfung für ungültig erklärt wird.
Zu § 13 (Prüfungsverfahren)
Absatz 1 bestimmt, dass die Leitung der Prüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt. Gleiches gilt für die in Absprache mit der zuständigen Behörde zu erfolgende Festsetzung der Prüfungstermine und deren öffentliche Bekanntgabe.
Absatz 2 legt als Frist für die Ladung zur Prüfung einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen fest.
Absatz 3 regelt die Befugnis, Prüflinge bei ordnungswidrigen Verhalten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. In diesen Fällen gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
Absatz 4 legt fest, dass Prüflinge, die ohne Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche versäumen, die gesamte Prüfung nicht bestanden haben.
Absatz 5 bestimmt, welche Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss in seiner Niederschrift auszuweisen hat.
Zu § 14 (Bewertung und Bestehen der Prüfung)
Absatz 1 regelt den bei der Bewertung der Leistungen anzuwendenden Maßstab (Anlage 4 der Verordnung).
Absatz 2 legt fest, dass die insgesamt sechs Prüfungsbereiche der beiden Prüfungsteile gesondert zu bewerten sind. Eine Zusammenfassung dieser Bewertungen erfolgt nicht.
Absatz 3 regelt, mit welchen Bewertungen die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden ist. Danach ist es für ein Bestehen der Prüfung erforderlich, dass in allen vier Prüfungsbereichen des praktischen Teils der Prüfung und in mindestens einem Prüfungsbereich des theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen = Note 4 erbracht worden sind. Eine Note mangelhaft = 5 im theoretischen Teil der Prüfung ist möglich. Für den Fall, dass ein Prüfungsbereich mit ungenügend = 6 bewertet wurde, ist die Prüfung unabhängig von den Bewertungen der anderen Prüfungsbereiche nicht bestanden.
Absatz 4 legt die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses fest, dessen Form in der Anlage 5 der Verordnung vorgeschrieben wird.
Zu § 15 (Wiederholung der Prüfung)
Absatz 1 legt fest, wie oft und in welchem Zeitraum eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann.
Absatz 2 regelt das Recht des Prüflings, sich bei der Wiederholungsprüfung auf Antrag von Prüfungsbereichen, in denen er in der vorausgehenden Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, befreien zu lassen.
Absatz 3 bestimmt, an wen der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung zu stellen ist und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Behörde erfolgen kann.
Abschnitt 3 (Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin)
Zu § 16 (Ziel der Prüfung)
Mit der Zielbeschreibung der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die in § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes beschriebenen Anforderungen an die Qualifikation von Hufbeschlaglehrschmieden / von Hufbeschlaglehrschmiedinnen auch bei der Gestaltung der Prüfung, insbesondere bei der Konzeption der Aufgaben und der Bewertung der Prüfungsleistungen, Beachtung finden.
Zu § 17 (Zulassung zur Prüfung)
Absatz 1 regelt die allgemeinen Zulassungskriterien zur Prüfung. Diese sind die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und eine mindestens fünfjährige vollberufliche praktische Tätigkeit. Diese Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sollen sicherstellen, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Prüfung über Vorraussetzungen verfügen, die eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit erwarten lassen.
Absatz 2 regelt die Befugnis der zuständigen Behörden, in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss, im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 formulierten Zulassungskriterien zu gestatten. Allerdings ist die Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung nicht zulässig. Insbesondere in dem Fall der Neugründung einer Hufbeschlagschule dürfte zur Absicherung des notwendigen Ausbildungspersonals eine Abweichung von der Fünfjahresfrist bei einer bekannten hohen beruflichen Reputation des Prüflings zu erwägen sein.
Absatz 3 legt fest, wo der Antrag auf die Zulassung zur Prüfung einzureichen ist und welche Unterlagen diesem Antrag im Regelfall beizufügen sind.
Absatz 4 bestimmt, welche Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden müssen, wenn bei der Zulassung zur Prüfung die teilweise Befreiung von Zulassungskriterien nach Absatz 1 beantragt wird. Die Begründung der Anträge auf die Befreiung von Zulassungskriterien kann z.B. durch die Vorlage tierärztlicher Stellungnahmen oder anderer Nachweise, aus denen sich eine hohe berufliche Reputation erkennen lässt, erfolgen.
Absatz 5 regelt, dass die zuständige Behörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet.
Zu § 18 (Prüfung)
Absatz 1 regelt, welche vier Prüfungsteile diese Prüfung umfasst.
Absatz 2 legt den Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Anfertigung und Diskussion von Fallstudien" fest. Bei den der Anfertigung der Fallstudien zugrunde liegenden herausgehobenen Behandlungsmaßnahmen muss der Prüfling mit einem Tierarzt / einer Tierärztin zusammenarbeiten und dem notwendigen höheren Anspruchsniveau gegenüber der Anfertigung des Fallberichts in der Prüfung nach § 11 Abs. 2 entsprechen. Die Fallstudien können sich dabei durchaus auf Behandlungsmaßnahmen beziehen, die vor der Zulassung zur Prüfung durchgeführt wurden. Ausdrücklich soll bei der Bearbeitung der Fallstudien auch auf die Einsatzmöglichkeiten und Grenzen der jeweils aktuell praxisüblichen Hufschutzmaterialien eingegangen werden. Der Prüfungsteil ist als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit der vorgelegten Fallstudien, der Vorstellung der Studien vor dem Prüfungsausschuss und der Diskussion mit diesem zu bewerten.
Absatz 3 legt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Durchführen einer orthopädischen Maßnahme" fest. Auch in dieser Prüfungsaufgabe soll die enge Partnerschaft zwischen Veterinärmedizin und Hufbeschlag herausgestellt werden. Der Prüfungsausschuss steht dabei vor der Herausforderung, durch die Wahl der Aufgabe eine herausgehobene fachliche Arbeit im Huf-und Klauenbeschlag festzulegen, zu prüfen und möglicherweise verschiedene Handlungs- oder Lösungsansätze zu akzeptieren. Der Prüfungsteil ist als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten. Außerdem wird geregelt, dass die Prüfung aus tierschutzrechtlichen Gründen abgebrochen werden kann. Hat der Prüfling den Abbruch zu verantworten, ist der Prüfungsteil mit ungenügend zu bewerten.
Absatz 4 regelt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten". Auch diese Aufgabe ist in der Gesamtheit zu bewerten.
Absatz 5 regelt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen". In diesem Prüfungsteil soll insbesondere die berufliche Handlungsfähigkeit, um als Lehrkraft an einer Hufbeschlagschule tätig zu werden, geprüft werden. Bei der Bewertung der Gesamtaufgabe haben die praktische und die theoretische Unterweisung das gleiche Gewicht.
Zu § 19 (Prüfungsausschuss)
Absatz 1 bestimmt, dass die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abzulegen ist.
Absatz 2 regelt die Einrichtung und die personelle Stärke des Prüfungsausschusses. Für die Einrichtung des Prüfungsausschusses und die Berufung der Mitglieder muss die zuständige Behörde die regional zuständige Tierärztekammer anhören. Inwieweit die Einrichtung länderübergreifender gemeinsamer Prüfungsausschüsse sinnvoll ist, obliegt der Entscheidung der Länder.
Absatz 3 bestimmt die erforderliche Qualifikation der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses. Außerdem wird festgelegt, wie das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird.
Absatz 4 regelt die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses und dessen Verschwiegenheitspflicht.
Absatz 5 legt fest, dass die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ehrenamtlich ist. Gleichzeitig enthält er eine Regelung zur Entschädigung der Ausschussmitglieder. Diese Regelung entspricht der von anderen Prüfungsausschüssen im Bereich der beruflichen Bildung.
Absatz 6 bestimmt die zuständige Behörde als Aufsichtsgremium für den Prüfungsausschuss sowie deren Befugnis, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden und Ausschussmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen abzuberufen.
Absatz 7 regelt das Recht der zuständigen Behörde, Prüfungen bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen für ungültig zu erklären. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, das Prüfungszeugnis einzuziehen, wenn die Prüfung für ungültig erklärt wird.
Zu § 20 (Prüfungsverfahren)
Absatz 1 bestimmt, dass die Leitung der Prüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt. Gleiches gilt für die in Absprache mit der zuständigen Behörde zu erfolgende Festlegung der Prüfungstermine und deren öffentliche Bekanntgabe.
Absatz 2 legt als Frist für die Ladung zur Prüfung einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen fest.
Absatz 3 regelt die Befugnis, Prüflinge bei ordnungswidrigem Verhalten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen und den Sachverhalt, dass in diesen Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
Absatz 4 legt fest, dass Prüflinge, die ohne Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche versäumen, die gesamte Prüfung nicht bestanden haben.
Absatz 5 bestimmt, welche Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss in seiner Niederschrift auszuweisen hat.
Zu § 21 (Bewertung und Bestehen der Prüfung)
Absatz 1 regelt den bei der Bewertung der Leistungen anzuwendenden Maßstab.
Absatz 2 legt fest, dass die insgesamt vier Prüfungsteile gesondert zu bewerten sind. Eine Zusammenfassung dieser Bewertungen erfolgt nicht. Auch für die Bewertung der Leistungen nach § 18 Abs. 5 wird nur eine Bewertung ausgewiesen. Bei der Ermittlung dieser haben die Leistungen der praktischen Unterweisung und der schriftlichen Unterweisung das gleiche Gewicht.
Absatz 3 regelt, mit welchen Bewertungen die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden ist. Danach ist es für ein Bestehen der Prüfung erforderlich, dass in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen = Note 4 erbracht worden sind. Eine Note mangelhaft = 5 im Prüfungsteil "Nachweis der schmiedetechnische Fertigkeiten" nach § 18 Abs. 4 ist möglich. Für den Fall, dass ein Prüfungsteil mit ungenügend = 6 bewertet wurde, ist die Prüfung unabhängig von den Bewertungen der anderen Prüfungsteile insgesamt nicht bestanden.
Absatz 4 legt die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses fest, dessen Form in der Anlage 6 der Verordnung vorgeschrieben wird.
Zu § 22 (Wiederholung der Prüfung)
Absatz 1 legt fest, wie oft und in welchem Zeitraum eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann.
Absatz 2 regelt das Recht des Prüflings, sich bei der Wiederholungsprüfung auf Antrag von Prüfungsbereichen, in denen er in der vorausgehenden Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, befreien zu lassen.
Absatz 3 bestimmt, an wen der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung zu stellen ist und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Behörde erfolgen kann.
Zu Zu Abschnitt 4
Zu § 23 (Übergangsvorschriften)
Absatz 1 regelt, dass für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten der Hufbeschlagverordnung Prüfungsverfahren auf Antrag des Prüflings nach den Vorschriften der Vorgängerverordnung zu Ende geführt werden können. Diese Festlegung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Prüfungskandidaten, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Hufbeschlagverordnung in einer Vorbereitungsmaßnahme an einer Hufbeschlaglehrschmiede bzw. Hufbeschlagschule befinden und sich daher ggf. noch nicht ausreichend auf die neuen Prüfungsinhalte vorbereiten konnten, gerechte Prüfungsbedingungen geboten werden.
Absatz 2 regelt für Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Hufbeschlaggesetz gesonderte Modalitäten für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung. Danach sind solche Personen, die eine ununterbrochene zweijährige gewerbliche Tätigkeit und den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 9 nachweisen, zur Prüfung zuzulassen.
Zu § 24 (Inkrafttreten)
Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.