Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Oktober 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)

Vom 2006

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin

§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied / zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

§ 4 Ziel der Prüfung

§ 5 Zulassung zur Prüfung

§ 6 Einführungslehrgang

§ 7 Praktische Tätigkeit

§ 8 Vorbereitungslehrgang

§ 9 Prüfungsteile

§ 10 Praktischer Teil der Prüfung

§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung

§ 12 Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsverfahren

§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung

§ 15 Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 3
Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied / zur Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 16 Ziel der Prüfung

§ 17 Zulassung zur Prüfung

§ 18 Prüfung

§ 19 Prüfungsausschuss

§ 20 Prüfungsverfahren

§ 21 Bewertung und Bestehen der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten


Bonn, den 2007
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

 
 
 
 
 
Anerkennungsurkunde
 
 
Nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird
 
 
 
Herr/Frau
geboren am
 
 
auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse
 
 
 
 
als
Geprüfter Hufbeschlagschmied/
Geprüfte Hufbeschlagschmiedin 1
 
 
staatlich anerkannt
 
 
 
und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.
 
 
 
, den
 
 
 
(Unterschrift)(Siegel)
 
 
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden

 
 
 
 
 
 

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

 
 
 
 
 
Anerkennungsurkunde
 
 
Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird
 
 
 
Herr/Frau
geboren am
 
 
 
auf der Grundlage der vorgelegten Zeugnisse
 
 
 
 
 
 
als
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied /
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin 1
 
 
 
staatlich anerkannt.
 
 
 
, den
 
 
(Unterschrift)(Siegel)
 
 
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden

 
 
 
 
 
 

Anlage 3 (zu § 3)

Anerkennungsurkunde
 
 
 
Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird nachfolgende Einrichtung1
 
 
 
 
 
 
als
Hufbeschlagschule
staatlich anerkannt.
 
 
 
, den
 
 
 
(Unterschrift)(Siegel)
 
 
 
1 Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen

 
 
 
 
 
 

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1)

Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 21 Abs. 1

Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz zu bewerten:

Note 1 = sehr gut:eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.
Note 2 = gut:eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend:eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.
Note 4 = ausreichend:eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft:eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenügend:eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

 
 
 
 
 
 

Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2)

 
 
 
Prüfungszeugnis
 
 
 
 
Herr/Frau
 
geboren amin
 
 
 
hat am
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes
die in § 10 der Hufbeschlagverordnung vomvorgeschriebene
 
 
 
Prüfung
 
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin"
mit folgenden Ergebnissen2
 
 
bestanden/nicht bestanden:
 
 
 
Praktischer Teil
 
Durchführung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:
 
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung:
 
Durchführung einer Barhufversorgung nach § 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung:
 
Herstellung eines Hufeisens nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung:
 
 
 
 
Theoretischer Teil
 
Anfertigung eines Fallberichts nach § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:
Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung:
 
 
 
, den
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 
 
 
(Unterschrift/Siegel)
 
 
 
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden
2 Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend)
3 Nichtzutreffendes bitte streichen

 
 
 
 
 
 

Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2)

 
 
 
Prüfungszeugnis
 
 
 
 
Herr/Frau
 
geboren amin
 
 
 
hat am
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes
die in § 20 der Hufbeschlagverordnung vomvorgeschriebene
 
 
 
Prüfung
 
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin"
mit folgenden Ergebnissen2
bestanden/nicht bestanden:
 
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung:
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung:
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung:
 
 
 
, den
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 
 
 
(Unterschrift/Siegel)
 
 
 
1 geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden
2 Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend)
3 Nichtzutreffendes bitte streichen

 
 
 
 
 
 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Reformansätze

Der Huf- und Klauenbeschlag ist eine Tätigkeit, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Huf- und Klauentieren nimmt und daher eine besondere Relevanz zum Tierschutz hat.

Vor diesem Hintergrund zählt in Deutschland, wie auch in anderen europäischen Ländern, die Tätigkeit des Hufbeschlagschmieds seit dem 19. Jahrhundert zu den geschützten Tätigkeitsbereichen, d. h. die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit ist an eine staatliche Anerkennung gebunden, die durch den Nachweis von Qualifikationen erworben wird.

Mit der vor kurzem erfolgten Reform des Hufbeschlaggesetzes wurden die Voraussetzungen für eine Anpassung der rechtlichen Regelungen zur Qualifizierung und staatlichen Anerkennung von Fachkräften des Huf- und Klauenbeschlags an die heutigen Erfordernisse geschaffen.

Mit der neuen Hufbeschlagverordnung wird durch die Gestaltung der Qualifikationen und Prüfungen der im Bezug auf Tierschutz und Tiergesundheit sowie Leistungsfähigkeit der Tiere notwendige hohe Qualitätsanspruch an die berufliche Handlungsfähigkeit im Huf-und Klauenbeschlag sichergestellt.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht hiermit von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes Gebrauch.

2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Regelungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus dem zum 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Hufbeschlaggesetz und ist im Wesentlichen in den Ausführungen des allgemeinen Teils der Begründung dargelegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im besonderen Teil der Begründung verwiesen.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch die Verordnung nicht erwartet.

Zur Durchführung der Verordnung wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt.

4. Sonstige Kosten

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots-und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

5. Gleichstellungspolitische Folgen

Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch die Verordnung nicht intendiert. Die Maßnahmen wirken sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus.

Die sprachliche Gleichstellung ist im Entwurf berücksichtigt.

B. Besonderer Teil

Abschnitt 1
(Staatliche Anerkennung)

Zu § 1

(Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin)

Absatz 1 legt die genauen Modalitäten der staatlichen Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen fest. Insbesondere wird die Frage des Nachweises der geforderten Zuverlässigkeit näher geregelt. Außerdem wird festgelegt, dass der Nachweis der erforderlichen zweijährigen praktischen Beschäftigung auch durch einen Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 der Verordnung erbracht werden kann. Damit ist sichergestellt, dass diese praktische Tätigkeit nicht zusätzlich zu der für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung erforderlichen Praxiszeit nachzuweisen ist. Durch die Anlage 1 der Verordnung wird die förmliche Urkunde der Anerkennung vorgeschrieben.

Absatz 2 regelt, dass Personen, die über Ausnahmeregelungen zur Hufbeschlagschmiedprüfung zugelassen werden, auch bei der staatlichen Anerkennung von bestimmten Nachweisen, insbesondere in Bezug auf die der zweijährigen praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, befreit sind.

Zu § 2

(Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin)

Absatz 1 bestimmt die genauen Modalitäten der staatlichen Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen. Insbesondere wird die Frage des Nachweises des jährlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen und der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 5 Abs.1, Nr. 3 und 4 Hufbeschlaggesetz) näher geregelt. Durch die Anlage 2 der Verordnung wird die förmliche Urkunde der Anerkennung vorgeschrieben.

Absatz 2 legt fest, dass Personen, die über Ausnahmeregelungen zur Hufbeschlaglehrschmiedprüfung zugelassen werden, auch bei der staatlichen Anerkennung von bestimmten Nachweisen, insbesondere in Bezug auf die Zeit der praktischen Tätigkeit als anerkannter Hufbeschlagschmied/anerkannte Hufbeschlagschmiedin befreit sind.

Zu § 3 (Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule)

Die Vorschrift legt die Modalitäten der staatlichen Anerkennung einer solchen Bildungseinrichtung fest und schreibt mit der Anlage 3 die förmliche Urkunde für die Anerkennung vor.

Abschnitt 2(Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

Zu § 4 (Ziel der Prüfung)

Mit der Zielbeschreibung der Prüfung wird sichergestellt, dass die in § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes beschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen auch bei der Gestaltung der Prüfung, insbesondere bei der Konzeption der Aufgaben und der Bewertung der Prüfungsleistungen, Beachtung finden.

Zu § 5 (Zulassung zur Prüfung)

Absatz 1 regelt die allgemeinen Zulassungskriterien zur Prüfung. Diese sind die Bewältigung einer zweijährigen praktischen Tätigkeit (näher in § 7 geregelt) und der Besuch von erforderlichen Lehrgängen (näher in Absatz 2 geregelt). Diese Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung stellen sicher, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Prüfung über Voraussetzungen verfügen, die bereits eine beruflichen Handlungsfähigkeit erkennen lassen.

Absatz 2 bestimmt, dass die erforderlichen Lehrgänge der Einführungslehrgang (näher in § 6 beschrieben) und der Vorbereitungslehrgang (näher in § 8 beschrieben) sind.

Absatz 3 legt für Absolventen einer Berufsausbildung im Metallbau, Fachrichtung Gestaltung, Kernbereich Hufbeschlag, gesonderte Modalitäten bei der Zulassung zur Hufbeschlagprüfung fest. Auf Grund ihrer in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen in Bezug auf den Huf- und Klauenbeschlag sollen diese Prüfungsinteressenten mit Erleichterungen zur Prüfung zugelassen werden. Diese Festlegung setzt auch eine Forderung des Bundesrates an die Gestaltung der Hufbeschlagverordnung um.

Absatz 4 ermöglicht für weitere Personengruppen mit Vorkenntnissen, die einen Bezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben, Erleichterungen beim Zugang zur Hufbeschlagprüfung. Die Möglichkeit einer teilweisen Befreiung von den Zulassungskriterien zur Prüfung bezieht sich auf die Teilnahme an dem Einführungslehrgang und auf die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit. Für Personen, die über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügen, also insbesondere Pferdewirte/Pferdewirtinnen und Landwirte/Landwirtinnen, die im Betriebszweig Pferdehaltung ausgebildet wurden, kann dabei auf Antrag die Zeit der praktischen Tätigkeit auf ein Jahr verkürzt werden. Auch mit dieser Festlegung wird auf die Forderung des Bundesrates eingegangen.

Absatz 5 bestimmt, wo der Antrag auf die Zulassung zur Prüfung einzureichen ist und welche Unterlagen diesem Antrag im Regelfall beizufügen sind.

Absatz 6 legt fest, welche Unterlagen Absolventen einer Berufsausbildung im Metallbau, Fachrichtung Metallgestaltung, Kernbereich Hufbeschlag, für die Zulassung zur Prüfung der zuständigen Behörde vorlegen müssen.

Absatz 7 legt fest, welche Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden müssen, wenn bei der Zulassung zur Prüfung die teilweise Befreiung von Zulassungskriterien beantragt wird. Die Begründung der Anträge auf die Befreiung von Zulassungskriterien kann z.B. durch die Vorlage von Berufsabschluss- und Studienzeugnissen oder anderer Nachweise, aus denen sich erhebliche tätigkeitsbezogene Vorkenntnisse begründet ableiten lassen, erfolgen.

Absatz 8 regelt, dass die zuständigen Behörden nach Anhörung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden.

Zu § 6 (Einführungslehrgang)

Absatz 1 beschreibt die Zielsetzung, die Struktur, den zeitlichen Umfang und den Zeitpunkt des Einführungslehrgangs. Mit diesem Lehrgang soll sichergestellt werden, dass Personen, die sich in eine Qualifikation im Huf- und Klauenbeschlag begeben, vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 Grundlagen zum Umgang mit den Tieren und zu einer Tätigkeit im Huf- und Klauenbeschlag vermittelt werden. Die Notwendigkeit dieses Lehrgangs ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass zukünftig auch Personen ohne jegliche tätigkeitsbezogene Vorkenntnisse unter Aufsicht eine Tätigkeit im Huf- und Klauenbeschlag aufnehmen können. Diesen muss unter Aspekten des Tierschutzes, aber auch des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit eine geordnete Einführung in den Huf- und Klauenbeschlag gegeben werden.

Absatz 2 legt die Inhalte des theoretischen Teils des Einführungslehrgangs fest.

Absatz 3 bestimmt die Inhalte des praktischen Teils des Einführungslehrgangs.

Absatz 4 schreibt die staatliche Anerkennung des Lehrgangs vor. Dies geschieht vor dem Hintergrund der notwendigen Qualität des Lehrgangsangebots und der Tatsache, dass die Teilnahme an diesem Lehrgang eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung und ein Kriterium der staatlichen Anerkennung darstellt. Ausdrücklich wird nicht gefordert, dass dieser Lehrgang an Hufbeschlagschulen durchgeführt werden muss. Damit haben auch andere Bildungsanbieter mit den entsprechenden personellen und materiellen Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Lehrgänge anzubieten.

Absatz 5 legt fest, dass die Lehrgangsanbieter die Teilnahme an dem Einführungskurs zu bestätigen haben. In der Bestätigung ist auch die Anerkennungsnummer des Lehrgangs nach § 4 aufzuführen. Die Notwendigkeit der Bestätigung ergibt sich aus der Funktion des Einführungslehrgangs als Kriterium der Prüfungszulassung und der staatlichen Anerkennung.

Zu § 7 (Praktische Tätigkeit)

Absatz 1 beschreibt die Zielstellung der praktischen Tätigkeit als ein Element der Qualifikation im Huf- und Klauenbeschlag und legt die maßgeblichen Elemente der beruflichen Handlungsfähigkeit fest, in die eine stufenweise Einarbeitung erfolgen soll. Mit der inhaltlichen Festlegung dieser Elemente soll herausgestellt werden, dass die praktische Tätigkeit ein wichtiges Element der Qualifikation und der Vorbereitung auf die Hufbeschlagprüfung ist. Den Teilnehmern an der Qualifikation werden damit wichtige Hinweise für die inhaltliche Gestaltung der praktischen Tätigkeit gegeben.

Absatz 2 legt fest, in welcher Art und Weise ein Nachweis der in der praktischen Tätigkeit erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgen soll.

Zu § 8 (Vorbereitungslehrgang)

Absatz 1 legt fest, dass der Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule stattfinden muss und der Besuch des Lehrgangs durch diese Schule zu bestätigen ist.

Absatz 2 beschreibt den zeitlichen Mindestumfang, die Zielstellung und die Struktur des Lehrgangs. Insbesondere wird herausgestellt, dass der Lehrgang der Vertiefung und Festigung der bereits erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit im Huf- und Klauenbeschlag dienen soll. Damit wird sichergestellt, dass die Prüflinge über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen, um sich einer Prüfung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Hufbeschlaggesetz zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang eine für alle verbindliche Zulassungsvoraussetzung für die Hufbeschlagprüfung, für die keine Befreiungsmöglichkeit besteht.

Absatz 3 legt den zeitlichen Mindestumfang des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs und die hier verbindlich zu vermittelnden Inhalte fest. Dabei besteht für die Hufbeschlagschulen die Möglichkeit, die beschriebenen Inhalte ggf. zu ergänzen.

Absatz 4 bestimmt den zeitlichen Mindestumfang des theoretischen Teils des Lehrgangs und die hier verbindlich zu vermittelnden Inhalte. Die Möglichkeit der Ergänzung dieser Inhalte ist ebenfalls gegeben.

Zu § 9 (Prüfungsteile)

Hier erfolgt die Festlegung, dass sich die Hufbeschlagprüfung aus einem praktischen und einem theoretischen Prüfungsteil zusammensetzt.

Zu § 10 (Praktischer Teil der Prüfung)

Absatz 1 legt die vier Prüfungsbereiche der praktischen Prüfung fest. Außerdem wird geregelt, dass die Prüfung aus tierschutzrechtlichen Gründen abgebrochen werden kann. Hat der Prüfling den Abbruch zu verantworten, ist der Prüfungsbereich mit ungenügend zu bewerten. Absatz 2 regelt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Durchführen eines Warmbeschlags". Während der Durchführung der Prüfungsaufgabe hat der Prüfling im Verlauf der Arbeitserledigung sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und in dem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.

Absatz 3 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Beschlag mit alternativen Hufschutzmaterialien" fest. Die Durchführung der Prüfungsaufgabe schließt ein Fachgespräch zur Thematik alternativer Hufschutz ein. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.

Absatz 4 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Durchführung einer Barhufversorgung" fest. Auch dieser Prüfungsbereich schließt ein Fachgespräch zur Thematik Barhufversorgung ein. Der Prüfungsbereich ist dabei als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten.

Absatz 5 legt Inhalt und zeitlichen Umfang des Prüfungsbereichs "Herstellen eines Huf- oder Klaueneisens" fest. Ausdrücklich soll die konkrete Aufgabenstellung unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken formuliert werden und Bezug zur gängigen Berufspraxis haben.

Zu § 11 (Theoretischer Teil der Prüfung)

Absatz 1 legt die beiden Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung fest.

Absatz 2 beschreibt den Prüfungsbereich "Anfertigen eines Fallberichts" und legt dessen inhaltliche und zeitliche Gestaltung fest. Da sich der Fallbericht auf eine selbst gewählte Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit beziehen soll, kann mit diesem Bericht jede den Definitionen des Huf- oder Klauenbeschlags gemäß des § 2 des Hufbeschlaggesetzes entsprechende Arbeit dargestellt werden, sofern diese von besonderem fachlichem Interesse ist. Der Fallbericht muss sich daher nicht ausdrücklich auf das Anbringen von Schutzmaterialien beziehen. Ein besonderes fachliches Interesse dürfte z.B. bei längerfristigen Stellungskorrekturen oder Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Der vorzulegende Fallbericht ist dem Prüfungsausschuss vorzustellen und die Inhalte des Berichts sind anschließend mit diesem zu diskutieren. Auch in diesem Prüfungsbereich bilden der eingereichte Bericht, die Vorstellung des Berichts und dessen Diskussion eine Gesamtheit und sind so zu bewerten.

Absatz 3 beschreibt die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Prüfungsbereichs "schriftliche Arbeit". Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Aufgaben als komplexe Fragestellungen zu formulieren sind, das heißt nicht als Fächerfragen, sondern als Aufgaben, in denen die unter den Nummern 1 bis 10 beschriebenen Inhalte als vernetztes Wissen entsprechend den Erfordernissen der beruflichen Praxis erfasst und bewertet werden.

Zu § 12 (Prüfungsausschuss)

Absatz 1 bestimmt, dass die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abzulegen ist.

Absatz 2 regelt die Einrichtung und die personelle Stärke des Prüfungsausschusses. Inwieweit die Einrichtung länderübergreifender gemeinsamer Prüfungsausschüsse sinnvoll ist, obliegt der Entscheidung der Bundesländer.

Absatz 3 bestimmt die erforderliche Qualifikation der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses. Außerdem wird festgelegt, wie das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

Absatz 4 regelt die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses und dessen Verschwiegenheitspflicht.

Absatz 5 legt fest, dass die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ehrenamtlich ist. Gleichzeitig enthält er eine Regelung zur Entschädigung der Ausschussmitglieder. Diese Regelung entspricht der für andere Prüfungsausschüsse im Bereich der beruflichen Bildung.

Absatz 6 bestimmt die zuständige Behörde als Aufsichtsgremium für den Prüfungsausschuss sowie deren Befugnis, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden und Ausschussmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen abzuberufen.

Absatz 7 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, Prüfungen bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen für ungültig zu erklären. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, das Prüfungszeugnis einzuziehen, wenn die Prüfung für ungültig erklärt wird.

Zu § 13 (Prüfungsverfahren)

Absatz 1 bestimmt, dass die Leitung der Prüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt. Gleiches gilt für die in Absprache mit der zuständigen Behörde zu erfolgende Festsetzung der Prüfungstermine und deren öffentliche Bekanntgabe.

Absatz 2 legt als Frist für die Ladung zur Prüfung einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen fest.

Absatz 3 regelt die Befugnis, Prüflinge bei ordnungswidrigen Verhalten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. In diesen Fällen gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

Absatz 4 legt fest, dass Prüflinge, die ohne Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche versäumen, die gesamte Prüfung nicht bestanden haben.

Absatz 5 bestimmt, welche Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss in seiner Niederschrift auszuweisen hat.

Zu § 14 (Bewertung und Bestehen der Prüfung)

Absatz 1 regelt den bei der Bewertung der Leistungen anzuwendenden Maßstab (Anlage 4 der Verordnung).

Absatz 2 legt fest, dass die insgesamt sechs Prüfungsbereiche der beiden Prüfungsteile gesondert zu bewerten sind. Eine Zusammenfassung dieser Bewertungen erfolgt nicht.

Absatz 3 regelt, mit welchen Bewertungen die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden ist. Danach ist es für ein Bestehen der Prüfung erforderlich, dass in allen vier Prüfungsbereichen des praktischen Teils der Prüfung und in mindestens einem Prüfungsbereich des theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen = Note 4 erbracht worden sind. Eine Note mangelhaft = 5 im theoretischen Teil der Prüfung ist möglich. Für den Fall, dass ein Prüfungsbereich mit ungenügend = 6 bewertet wurde, ist die Prüfung unabhängig von den Bewertungen der anderen Prüfungsbereiche nicht bestanden.

Absatz 4 legt die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses fest, dessen Form in der Anlage 5 der Verordnung vorgeschrieben wird.

Zu § 15 (Wiederholung der Prüfung)

Absatz 1 legt fest, wie oft und in welchem Zeitraum eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann.

Absatz 2 regelt das Recht des Prüflings, sich bei der Wiederholungsprüfung auf Antrag von Prüfungsbereichen, in denen er in der vorausgehenden Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, befreien zu lassen.

Absatz 3 bestimmt, an wen der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung zu stellen ist und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Behörde erfolgen kann.

Abschnitt 3 (Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin)

Zu § 16 (Ziel der Prüfung)

Mit der Zielbeschreibung der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die in § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes beschriebenen Anforderungen an die Qualifikation von Hufbeschlaglehrschmieden / von Hufbeschlaglehrschmiedinnen auch bei der Gestaltung der Prüfung, insbesondere bei der Konzeption der Aufgaben und der Bewertung der Prüfungsleistungen, Beachtung finden.

Zu § 17 (Zulassung zur Prüfung)

Absatz 1 regelt die allgemeinen Zulassungskriterien zur Prüfung. Diese sind die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und eine mindestens fünfjährige vollberufliche praktische Tätigkeit. Diese Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sollen sicherstellen, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Prüfung über Vorraussetzungen verfügen, die eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit erwarten lassen.

Absatz 2 regelt die Befugnis der zuständigen Behörden, in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss, im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 formulierten Zulassungskriterien zu gestatten. Allerdings ist die Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung nicht zulässig. Insbesondere in dem Fall der Neugründung einer Hufbeschlagschule dürfte zur Absicherung des notwendigen Ausbildungspersonals eine Abweichung von der Fünfjahresfrist bei einer bekannten hohen beruflichen Reputation des Prüflings zu erwägen sein.

Absatz 3 legt fest, wo der Antrag auf die Zulassung zur Prüfung einzureichen ist und welche Unterlagen diesem Antrag im Regelfall beizufügen sind.

Absatz 4 bestimmt, welche Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden müssen, wenn bei der Zulassung zur Prüfung die teilweise Befreiung von Zulassungskriterien nach Absatz 1 beantragt wird. Die Begründung der Anträge auf die Befreiung von Zulassungskriterien kann z.B. durch die Vorlage tierärztlicher Stellungnahmen oder anderer Nachweise, aus denen sich eine hohe berufliche Reputation erkennen lässt, erfolgen.

Absatz 5 regelt, dass die zuständige Behörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet.

Zu § 18 (Prüfung)

Absatz 1 regelt, welche vier Prüfungsteile diese Prüfung umfasst.

Absatz 2 legt den Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Anfertigung und Diskussion von Fallstudien" fest. Bei den der Anfertigung der Fallstudien zugrunde liegenden herausgehobenen Behandlungsmaßnahmen muss der Prüfling mit einem Tierarzt / einer Tierärztin zusammenarbeiten und dem notwendigen höheren Anspruchsniveau gegenüber der Anfertigung des Fallberichts in der Prüfung nach § 11 Abs. 2 entsprechen. Die Fallstudien können sich dabei durchaus auf Behandlungsmaßnahmen beziehen, die vor der Zulassung zur Prüfung durchgeführt wurden. Ausdrücklich soll bei der Bearbeitung der Fallstudien auch auf die Einsatzmöglichkeiten und Grenzen der jeweils aktuell praxisüblichen Hufschutzmaterialien eingegangen werden. Der Prüfungsteil ist als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit der vorgelegten Fallstudien, der Vorstellung der Studien vor dem Prüfungsausschuss und der Diskussion mit diesem zu bewerten.

Absatz 3 legt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Durchführen einer orthopädischen Maßnahme" fest. Auch in dieser Prüfungsaufgabe soll die enge Partnerschaft zwischen Veterinärmedizin und Hufbeschlag herausgestellt werden. Der Prüfungsausschuss steht dabei vor der Herausforderung, durch die Wahl der Aufgabe eine herausgehobene fachliche Arbeit im Huf-und Klauenbeschlag festzulegen, zu prüfen und möglicherweise verschiedene Handlungs- oder Lösungsansätze zu akzeptieren. Der Prüfungsteil ist als eine in sich geschlossene Aufgabe anzusehen und in der Gesamtheit zu bewerten. Außerdem wird geregelt, dass die Prüfung aus tierschutzrechtlichen Gründen abgebrochen werden kann. Hat der Prüfling den Abbruch zu verantworten, ist der Prüfungsteil mit ungenügend zu bewerten.

Absatz 4 regelt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten". Auch diese Aufgabe ist in der Gesamtheit zu bewerten.

Absatz 5 regelt Inhalt und zeitlichen Ablauf des Prüfungsteils "Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen". In diesem Prüfungsteil soll insbesondere die berufliche Handlungsfähigkeit, um als Lehrkraft an einer Hufbeschlagschule tätig zu werden, geprüft werden. Bei der Bewertung der Gesamtaufgabe haben die praktische und die theoretische Unterweisung das gleiche Gewicht.

Zu § 19 (Prüfungsausschuss)

Absatz 1 bestimmt, dass die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abzulegen ist.

Absatz 2 regelt die Einrichtung und die personelle Stärke des Prüfungsausschusses. Für die Einrichtung des Prüfungsausschusses und die Berufung der Mitglieder muss die zuständige Behörde die regional zuständige Tierärztekammer anhören. Inwieweit die Einrichtung länderübergreifender gemeinsamer Prüfungsausschüsse sinnvoll ist, obliegt der Entscheidung der Länder.

Absatz 3 bestimmt die erforderliche Qualifikation der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses. Außerdem wird festgelegt, wie das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

Absatz 4 regelt die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses und dessen Verschwiegenheitspflicht.

Absatz 5 legt fest, dass die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ehrenamtlich ist. Gleichzeitig enthält er eine Regelung zur Entschädigung der Ausschussmitglieder. Diese Regelung entspricht der von anderen Prüfungsausschüssen im Bereich der beruflichen Bildung.

Absatz 6 bestimmt die zuständige Behörde als Aufsichtsgremium für den Prüfungsausschuss sowie deren Befugnis, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden und Ausschussmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen abzuberufen.

Absatz 7 regelt das Recht der zuständigen Behörde, Prüfungen bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen für ungültig zu erklären. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, das Prüfungszeugnis einzuziehen, wenn die Prüfung für ungültig erklärt wird.

Zu § 20 (Prüfungsverfahren)

Absatz 1 bestimmt, dass die Leitung der Prüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt. Gleiches gilt für die in Absprache mit der zuständigen Behörde zu erfolgende Festlegung der Prüfungstermine und deren öffentliche Bekanntgabe.

Absatz 2 legt als Frist für die Ladung zur Prüfung einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen fest.

Absatz 3 regelt die Befugnis, Prüflinge bei ordnungswidrigem Verhalten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen und den Sachverhalt, dass in diesen Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.

Absatz 4 legt fest, dass Prüflinge, die ohne Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche versäumen, die gesamte Prüfung nicht bestanden haben.

Absatz 5 bestimmt, welche Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss in seiner Niederschrift auszuweisen hat.

Zu § 21 (Bewertung und Bestehen der Prüfung)

Absatz 1 regelt den bei der Bewertung der Leistungen anzuwendenden Maßstab.

Absatz 2 legt fest, dass die insgesamt vier Prüfungsteile gesondert zu bewerten sind. Eine Zusammenfassung dieser Bewertungen erfolgt nicht. Auch für die Bewertung der Leistungen nach § 18 Abs. 5 wird nur eine Bewertung ausgewiesen. Bei der Ermittlung dieser haben die Leistungen der praktischen Unterweisung und der schriftlichen Unterweisung das gleiche Gewicht.

Absatz 3 regelt, mit welchen Bewertungen die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden ist. Danach ist es für ein Bestehen der Prüfung erforderlich, dass in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen = Note 4 erbracht worden sind. Eine Note mangelhaft = 5 im Prüfungsteil "Nachweis der schmiedetechnische Fertigkeiten" nach § 18 Abs. 4 ist möglich. Für den Fall, dass ein Prüfungsteil mit ungenügend = 6 bewertet wurde, ist die Prüfung unabhängig von den Bewertungen der anderen Prüfungsteile insgesamt nicht bestanden.

Absatz 4 legt die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses fest, dessen Form in der Anlage 6 der Verordnung vorgeschrieben wird.

Zu § 22 (Wiederholung der Prüfung)

Absatz 1 legt fest, wie oft und in welchem Zeitraum eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann.

Absatz 2 regelt das Recht des Prüflings, sich bei der Wiederholungsprüfung auf Antrag von Prüfungsbereichen, in denen er in der vorausgehenden Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, befreien zu lassen.

Absatz 3 bestimmt, an wen der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung zu stellen ist und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Behörde erfolgen kann.

Zu Zu Abschnitt 4

Zu § 23 (Übergangsvorschriften)

Absatz 1 regelt, dass für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten der Hufbeschlagverordnung Prüfungsverfahren auf Antrag des Prüflings nach den Vorschriften der Vorgängerverordnung zu Ende geführt werden können. Diese Festlegung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Prüfungskandidaten, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Hufbeschlagverordnung in einer Vorbereitungsmaßnahme an einer Hufbeschlaglehrschmiede bzw. Hufbeschlagschule befinden und sich daher ggf. noch nicht ausreichend auf die neuen Prüfungsinhalte vorbereiten konnten, gerechte Prüfungsbedingungen geboten werden.

Absatz 2 regelt für Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Hufbeschlaggesetz gesonderte Modalitäten für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung. Danach sind solche Personen, die eine ununterbrochene zweijährige gewerbliche Tätigkeit und den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 9 nachweisen, zur Prüfung zuzulassen.

Zu § 24 (Inkrafttreten)

Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.