Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/10901 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Drucksachen 016/10289, 016/10693 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze".
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) § 7e wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaaa) In Nummer 2 werden die Wörter "des Dreifachen" gestrichen und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. bbbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- bbb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und ein von Satz 1 Nr. 3 abweichender Zeitraum" gestrichen.
- ccc) In Absatz 4 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
- bb) § 7f wird wie folgt gefasst:"
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
- Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat."
- aa) § 7e wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: 4a. § 7f wird wie folgt gefasst:"
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
- (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
- 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat,
- 2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen.
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
- (2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.
- (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zur deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Abs. 2 gesondert auszuweisen.""
- (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
- c) Die Nummer 6 (§ 23b) wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
.b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
- 1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder
- 2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7 und 8 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig der dem Kalendermonat folgt, in dem
- 1. im Falle der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,
- 2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.""
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 bis 8" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4 bis 9" ersetzt."
- cc) In Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- dd) Dem Buchstaben e wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem (einsetzen: Datum der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag) geschlossen worden sind.""
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- d) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: 6a. § 23b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann."
- bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.
- cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen."
- aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
- b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4 bis 9" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 5 bis 11" ersetzt.
- c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der Angabe "nach § 7c" die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" eingefügt."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt. 8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.""
- a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches SozialgesetzbuchDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch....... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 131 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden."
- b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "§ 7 Abs. 1a" durch die Angabe "§ 7b" ersetzt.
- a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,""
- 1. § 131 wird wie folgt geändert:
- 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt: 0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "stationäre" gestrichen."
- b) In den Nummern 1 bis 3 und 5 und 6 wird jeweils die Angabe "§ 23b Abs. 2 Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "§ 23b Abs. 2 Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a angefügt: 6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe "§ 23b Abs. 2 Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "§ 23b Abs. 2 Sätze 1 bis 4" ersetzt."
- 5. Nach Artikel 4 werden folgende Artikel 4a bis 4f eingefügt:
Artikel 4a
Änderung des Siebten Buches SozialgesetzbuchDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren."
- 2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort "Zeitpunkt" die Wörter "oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls," eingefügt.
- 3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor."
- 4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Unfallverhütungsvorschriften" am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder."
- 5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kapitel" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" angefügt.
- 6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahnärzte, die" die Wörter "nach einem Versicherungsfall" und nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" eingefügt.
- 7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
- 8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt".
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom [einsetzen: Tag nach der Verkündung des UVMG] (BGBl. I S ...) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum [Einsetzen: Tag der Verkündung des UVMG] eingetreten sind.
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt."
- 2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen."
Artikel 4c
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und ForstwirtschaftDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" gestrichen.
- 2. In § 6 werden die Wörter "des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.
- 3. § 9 wird wie folgt gefasst:"
§ 9
- Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen."
- 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung," gestrichen und nach dem Wort "Vierten" ein Komma und das Wort "Siebten" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht."
- 5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Träger der Rehabilitation" durch die Wörter "anderen Leistungsträger" ersetzt.
- 6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für den verheirateten Berechtigten" die Wörter "bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009" eingefügt.
Artikel 4d
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."
- 2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Krankenkasse" das Wort "zu" eingefügt."
Artikel 4e
Änderung des BetriebsrentengesetzesDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch-....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich."
- b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
Artikel 4f
Änderung des ArbeitsgerichtsgesetzesIn § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 2" die Angabe "Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2" eingefügt."
- 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- 6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ... ) geändert worden ist wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.""
- 2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ... ) geändert worden ist wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe "nach § 7c" die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" eingefügt."
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom ... [einsetzen: Tag der Verkündung des UVMG] ( BGBl. I S. ...) wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2014" ersetzt."
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- 7. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
"Artikel 6a
Neufassung des Vierten Buches SozialgesetzbuchDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
- 8. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
- (4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft."