Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(Personenstandsverordnung - PStV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

Vom ...

Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durch...., Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl.1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Bundesministerium der Justiz:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Standesamt

§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache

§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift

§ 4 Rückgabe von Urkunden

§ 5 Prüfungspflicht

§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls

§ 7 Zurückstellen der Beurkundung

§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit

Kapitel 2
Personenstandsregister

Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister

§ 9 Personenstandsregister, Registerinhalt

§ 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern

§ 11 Anforderungen an die Datenverarbeitungsverfahren

§ 12 Herstellererklärung

§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme

§ 14 Berechtigungskonzept

Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister

§ 15 Personenstandsregister

§ 16 Haupteintrag

§ 17 Folgebeurkundungen

§ 18 Hinweise

§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

§ 20 Sicherungsregister

§ 21 Abschluss der Personenstandsregister

§ 22 Sammelakten

§ 23 Namensangabe

§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters

§ 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

§ 26 Suchverzeichnisse

§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

Kapitel 3
Eheschließung

§ 28 Anmeldung

§ 29 Eheschließung

Kapitel 4
Lebenspartnerschaft

§ 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

Kapitel 5
Geburt

§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

§ 32 Geburten in Fahrzeugen

§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt

§ 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung

§ 36 Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern

§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen

§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung

§ 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften

§ 42 Testamentsverzeichnis

§ 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern

§ 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht

§ 45 Angleichung von Namen

§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Kapitel 8
Berichtigungen

§ 47 Berichtigungen

Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Abschnitt 1
Personenstandsurkunden

§ 48 Personenstandsurkunden

§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

§ 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

§ 52 Internationales Stammbuch der Familie

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

§ 53 Benutzung durch Personen

§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Abschnitt 3
Mitteilungen

§ 56 Mitteilungen an das Standesamt

§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister

§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister

§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister

§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister

§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 63 Datenübermittlung

§ 64 Abrufverfahren

Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65 Übergangsbeurkundungen

§ 66 Fortführung von Altregistern

§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag

§ 68 Fortführung des Heiratseintrags

§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister

§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin

§ 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

§ 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)

§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Datenfelder in den Personenstandsregistern



Allgemeine Registerangaben für alle Register

Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeld
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main X X
0011 Art des Registers G= Geburtenregister
E= Eheregister
L= Lebenspartnerschaftsregister
S= Sterberegister
X X
0012 Eintragsnummer z.B. "334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres X X
0013 Jahr des Eintrags X X
0014 Nummer der Folgebeurkundung z.B "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag X
0020 Anlass der Beurkundung z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung. X X
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X
0048 Sperrvermerk1
0049 Datum Sperrvermerk1 Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Amtsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten X X


Geburtenregister

Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeld
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Ortsteil X X
1052 Straße, Nr. X X
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X X X
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches ausländisches Recht oder auf deutsches Recht bei Rechtswahl X
1120 Geschlechtszugehörigkeit X X
1130 Religionszugehörigkeit X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1199 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X
Mutter / Annehmende des Kindes
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1230 Religionszugehörigkeit X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer z.B. G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Vater / Annehmender des Kindes
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1330 Religionszugehörigkeit X X
1340 Tag der Geburt X
1342 Ort der Geburt X
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer z.B. G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer z.B. E 067/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer z.B. E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung z.B. Scheidung oder Tod X
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X
1595 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer z.B. L 012/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z.B. Aufhebung oder Tod X
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X
1695 Registernummer X
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer X
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X
Tod des Kindes
1940 Todestag Datum, das sich aus der Sterbeurkunde oder dem Beschluss über die Todeserklärung ergibt. X
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
1950 Sterbeort X
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer X


Eheregister

Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeld
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung X X
2050 Ort der Eheschließung X X
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2078 Angaben zur Ehenamenswahl Ehename ist Familienname des Mannes oder der Frau X
2079 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
2105 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2111 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2113 Geburtsname (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
2115 Vornamen (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2130 Religionszugehörigkeit X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
2205 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2213 Geburtsname (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
2215 Vornamen (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2230 Religionszugehörigkeit X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390 Art der Eheauflösung z.B. Scheidung oder Aufhebung X
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer / Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
2450 Sterbeort X
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum X
2465 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
2470 Registerbehörde / Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer / Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
2550 Sterbeort X
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum X
2565 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
2570 Registerbehörde / Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer / Aktenzeichen X
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Wiederverheiratung des Ehemanns
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Ehemanns
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X


Lebenspartnerschaftsregister

Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeld
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
3078 Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens Lebenspartnerschaftsname ist Familienname des 1. oder 2. Lebenspartners X
3079 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches ausländisches Recht X
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
3105 Vornamen (Vor Begründung) X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname (nach Begründung) X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3113 Geburtsname (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
3115 Vornamen (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3130 Religionszugehörigkeit X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
3205 Vornamen (vor Begründung) X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname (nach Begründung) X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3213 Geburtsname (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
3215 Vornamen (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3230 Religionszugehörigkeit X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung z.B. Aufhebung X
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer / Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
3450 Sterbeort X
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum X
3465 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
3470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
3550 Sterbeort X
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum X
3565 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
3570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer X
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X


Sterberegister

Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeld
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum. Bei unbekanntem Todestag auch Auffindungstag X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X X
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil X X
4152 Sterbeort Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X
4199 Tot aufgefunden X
Angaben zum Verstorbenen
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
4205 Vornamen X X X
4219 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4230 Religionszugehörigkeit X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Familienstand des Verstorbenen
4300 Familienstand X X
4301 Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4303 Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X
4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Ehe des Verstorbenen
4450 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Familienbuchkennzeichen Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008. X
Lebenspartnerschaft des Verstorbenen
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4559 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit
4660 Todeserklärung / Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum X
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4665 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
4670 Behörde Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer X

Anlagen 2-12

Die Anlagen 2 -12 befinden sich im PDF-Dokument

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Verordnung

Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz (PStG) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise weit reichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs, Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der personenstandsrechtlichen Verfahren) werden als Kernelemente der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung wird - nach Ablauf einer Übergangszeit - zum 1. Januar 2014 für alle Standesämter in Deutschland obligatorisch sein.

Zur Umsetzung des Personenstandsgesetzes waren bereits bisher die erforderlichen Ausführungsvorschriften verordnungsrechtlich geregelt. Das Personenstandsrechtsreformgesetz führt diese Systematik fort und überlässt es ebenfalls dem Verordnungsgeber, die notwendigen Ausführungsvorschriften für die personenstands- und namensrechtlichen Verfahren zu treffen. Durch § 73 PStG wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Verordnungsgeber nimmt die in der gesetzlichen Ermächtigung aufgeführten Regelungstatbestände (§ 73 Nr. 1 bis 26 PStG) ausnahmslos in Anspruch und stellt damit für die Standesämter eine umfassende Ausführungsregelung zum Personenstandsgesetz bereit. Diese Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) sowie die noch anwendbaren Regelungen der Personenstandsverordnung der Wehrmacht (BGBl. III Nr. 211-1-2).

Die Verordnung enthält die dem neuen Personenstandsrecht entsprechenden Regelungen zur Durchführung des standesamtlichen Verfahrens bei Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und im Sterbefall einschließlich der damit einhergehenden familien- und namensrechtlichen Beurkundungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Ausführungsvorschriften zur Durchführung der elektronischen Personenstandsregistrierung, dem elektronischen Datenaustausch sowie dem Beurkundungsverfahren in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013.

II. Schwerpunkte der Verordnung

1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Die allgemeinen Bestimmungen zur Bezeichnung und zum Amtssitz des Standesamtes, zur Dolmetscherhinzuziehung im standesamtlichen Verfahren, zur allgemeinen Prüfungspflicht des Standesbeamten vor der Beurkundung eines Personenstandsfalls sowie zur Form der Anzeige von Personenstandsfällen und zur Zurückstellung der Beurkundung bei fehlenden Angaben (§§ 1 bis 8) entsprechen im Wesentlichen den bereits bisher geltenden Regelungen.

Die Vorschriften zum Verfahren der Anmeldung und Durchführung der Eheschließung (§§ 28, 29) sind ebenfalls im Wesentlichen unverändert geblieben. Sowohl bei der Anmeldung als auch für die Eheschließung selbst werden vom Standesamt Niederschriften aufgenommen die die wesentlichen Erklärungen der Eheschließenden enthalten.

Nach § 30 der Verordnung sind die Regelungen für die Eheschließung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende landesrechtliche Regelung des Lebenspartnerschaftsrechts über die Zuständigkeit, die Beurkundung und Dokumentation vorhanden ist. In diesen Fällen hat das Landesrecht nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes lediglich sicherzustellen, dass die Beurkundung fortlaufend dokumentiert und die nach dem Personenstandsrecht erforderlichen Mitteilungspflichten erfüllt werden.

Die Vorschriften über die Beurkundung der Geburt enthalten neben den Definitionen für Lebend-, Tod- und Fehlgeburt (§ 31 der Verordnung) auch die Vorschriften zur Zuständigkeit bei Geburt in Land- und Luftfahrzeugen, zu den erforderlichen Nachweisen bei der Anzeige der Geburt, zum Prüfverfahren beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes ausländischer Eltern durch Geburt im Inland (§ 34) und zu weiteren Besonderheiten bei der Geburtsbeurkundung, u. a. bei fehlenden Nachweisen zur Identität der Eltern.

Die Vorschriften über die Beurkundung eines Sterbefalls regeln u. a. die Zuständigkeit in besonderen Fällen (z.B. bei Sterbefällen in Fahrzeugen), die erforderlichen Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls und weitere Besonderheiten bei der Sterbefallbeurkundung.

In den besonderen Beurkundungs- und Registervorschriften (§§ 42 bis 47) sind Vorschriften mit unterschiedlichem rechtlichen Hintergrund zusammengefasst. Zu nennen sind die Regelungen zu Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (bisher §§ 42a ff. PStG a. F.) und von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (bisher Personenstandsverordnung der Wehrmacht) , zur Angleichung von (ausländischen) Namen an deutsches Recht sowie zur Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung und das Verfahren bei Berichtigungen von Registereinträgen.

Der Verwendung der standesamtlichen Daten sind die in den §§ 48 bis 64 getroffenen Regelungen gewidmet. Die §§ 48 bis 55 enthalten nähere Ausführungsbestimmungen zu den Personenstandsurkunden, den Auszügen aus Personenstandsregistern sowie für die Benutzung der Personenstandsregister durch Personen, ausländische Vertretungen und für wissenschaftliche Zwecke. Der Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden sowie das Verfahren bei elektronischer Datenübermittlung mittels eines Datenaustauschformates (XPersonenstand) wird in den §§ 56 bis 64 zusammengefasst.

Das Verfahren zur Beurkundung in den auf Papier geführten Altregistern und zur Beurkundung in Papierregistern während der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 sowie die Überführung dieser Einträge in die elektronischen Register werden in den §§ 65 bis 75 geregelt.

Das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2009 ist durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vorgegeben. Die Personenstandsverordnung der Wehrmacht wird zeitgleich außer Kraft gesetzt, da deren noch anwendbare Regelungen in die Verordnung übernommen wurden.

Zur Sicherstellung einheitlicher Registerinhalte sind die in den Personenstandsregistern erforderlichen Datenfelder in Anlage 1 aufgelistet. Die verbindlich vorgeschriebenen Formulare für Personenstandseinträge und -urkunden sowie die Niederschriften über die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft sind als Anlagen 2 bis 12 beigefügt.

2. Elektronisches Beurkundungsverfahren

In den Standesämtern werden schon bisher elektronische Verfahren zur Bearbeitung der Personenstandsfälle genutzt. Mit Hilfe dieser Verfahren werden die Arbeitsabläufe im Standesamt - von der Beurkundung im Personenstandsbuch über die Urkundenausstellung bis zu den Mitteilungen an andere Stellen - erledigt. Dabei entsteht kein elektronisches Register mit Beweiswert, denn die im Verfahren verwendeten Daten werden nach der Erstbeurkundung wieder gelöscht und stehen nicht langfristig für etwaige Folgebeurkundungen zur Verfügung. Die maßgebliche Beurkundung ergibt sich derzeit aus den auf Papier vorgenommenen Personenstandseinträgen, die jahrgangsweise zu Personenstandsbüchern gebunden werden.

Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz werden die papiergebundenen Bücher durch elektronische Personenstandsregister ersetzt, in denen die Personenstandseinträge dauerhaft zu speichern sind. Die Sensibilität der Personenstandsdaten, insbesondere deren dauernde und vor unberechtigtem Zugriff geschützte Aufbewahrung ( § 7 Abs. 1 PStG) unter gleichzeitiger Sicherstellung jederzeitiger Nutzbarkeit für Standesbeamte und Berechtigte erfordern einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die einzelnen Komponenten elektronischer Registerführung, deren Funktionsweise und die Anforderungen an die Sicherheit.

Die mit öffentlichem Glauben versehenen Einträge sind wichtiger Nachweisquell zum Beispiel für Unterhalts- und Erbansprüche, aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts, wie etwa für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Abstammung von einem deutschen Elternteil. Aus diesem Generalauftrag folgen höchste Ansprüche an die Datensicherheit sowie an eine dauernde Verfügbarkeit und Lesbarkeit der unveränderbar gespeicherten Dokumente in den elektronischen Personenstandsregistern. Eine dem bisherigen Zweitbuch entsprechende Sicherheitskopie in Papierform oder als Mikrofilm sieht das Gesetz nicht vor; stattdessen ist für jedes Personenstandsregister in ein ebenfalls elektronisch zu führendes Sicherungsregister anzulegen so dass künftig der gesamte Bestand an Personenstandsdaten ausschließlich in elektronischer Form vorliegen wird. Eine Beschädigung der elektronischen Beurkundungen, Zweifel an der Integrität oder Authentizität der hieraus erstellten Urkunden oder gar ein völliger Verlust hätten unabsehbare Konsequenzen für die Betroffenen. Gleiches gilt unter Haftungsgesichtspunkten auch für die verantwortlichen Behörden. Die jederzeitige Benutzbarkeit der Personenstandsdokumentation - und zwar über die Führungsfristen hinaus auf Dauer - ist deshalb mit - gegebenenfalls auch hohem - technischem Aufwand sicherzustellen.

Die Verordnung beschreibt in den §§ 9 bis 14 die Voraussetzungen für den Betrieb elektronischer Register und die erforderlichen technischen und konzeptionellen Sicherheitsanforderungen an die eingesetzten Anlagen, Programme und Verfahren.

Die Architektur der elektronischen Personenstandsregistrierung sieht im Einzelnen Folgendes vor:

a) Datenformat

Die Beurkundungsdaten werden in den elektronischen Registern in strukturierter Form als XML-Dokument abgelegt und auf Dauer lesbar und unveränderbar gespeichert.

Zusätzlich erfolgt gleichzeitig eine Speicherung der Daten im Format PDF/A. Maßgebliche Beurkundung im Sinne des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Daten.

Die doppelte Speicherung in unterschiedlichen Formaten soll die hohen Anforderungen an die dauerhafte Lesbarkeit und Unversehrtheit der Daten unterstützen.

Ausgangspunkt für diese Überlegung war, dass die Kombination aus einer strukturierten Datei im XML-Format und einer Bilddatei im PDF/A-Format den Sicherheitsanforderungen an die langfristige Beweiskraft der Personenstandseinträge in besonderem Maße gerecht wird. Die Verbindlichkeit der gespeicherten Daten hängt entscheidend von der Güte der eingesetzten Signaturkomponenten ab; sie kann erhöht werden, wenn digitale Signaturen um redundante Komponenten erweitert werden.

Der vorgesehene Vorrang der XML-Dokumente im Register hat auch Kritik hervorgerufen:

Das im Format PDF/A gespeicherte Dokument solle die maßgebliche Beurkundung sein, da eine PDF-Datei alle Befehle zur identischen Rekonstruktion des Inhalts und Aussehens eines Dokumentes, unabhängig von der Bedeutung der Inhalte, enthalte. Demgegenüber sei der im XML-Format gespeicherte Registereintrag erst mit Hilfe einer Schema-Spezifikation und einer Transformation lesbar.

Dokumente im Format PDF/A könnten jederzeit so wieder hergestellt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstellung ausgesehen hätten, während für XML-Dokumente eine Veränderung des Inhalts auch zur Veränderung des Schemas führe was wiederum die zusätzliche Speicherung der zu den Daten gehörenden Schemata und Transformationen erfordere.

Der Personenstandseintrag im XML-Format wird durch die Verordnung gleichwohl als maßgebliche Beurkundung festgelegt, da es für die langfristige Speicherung der Personenstandsdaten besser geeignet ist als das PDF/A-Format. Für die Langzeitspeicherung ist es erforderlich, zusätzliche Verifikationsdaten zu speichern, um Signaturen auch nach mehr als 30 Jahren noch zuverlässig prüfen zu können. Dies ist nicht möglich bei Signaturen, die in einem PDF-Dokument enthalten sind. Ein Eintrag im PDF/A-Format müsste deshalb in ein XML-Dokument eingefügt und mit einer XML-Signatur versehen werden. XML-Daten sind im Übrigen ohnehin bei der Registerbenutzung als sog. Metadaten erforderlich, um einen Eintrag im Register aufzurufen. Daneben fördert auch die Vorgabe von XML als Format im standardisierten elektronischen Datenaustausch (XPersonenstand) die Verwendung von XML als Beurkundungsformat, weil der manuelle Prüfungsaufwand des Standesbeamten bei Übernahme von Mitteilungsdaten in die Register wesentlich geringer ist, als dies bei einem PDF-Urkundenformat der Fall wäre.

b) Signaturanwendung

Bei der Beurkundung im elektronischen Register wird die dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur des beurkundenden Standesbeamten mit gespeichert, um jederzeit die Integrität des Eintrags überprüfen zu können. Da die Personenstandseinträge dauernd aufzubewahren sind, werden sie bei Ablauf der Gültigkeit der Signatur über ein sog. Zeitstempelverfahren übersigniert und behalten ihre Integrität.

Bei der elektronischen Datenübermittlung werden Verschlüsselung und Signatur des Datensatzes durch die vorgeschriebene Verwendung des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport sichergestellt. Daneben ist bei Mitteilungen, die beim Empfänger zu einer Eintragung im urkundlichen Teil des Registers führen, ebenfalls die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders anzubringen.

c) Sicherheitsanforderungen

Für die elektronischen Personenstandsregister dürfen nur Anlagen und Anwendungen verwendet werden, die nach dem jeweiligen Stand der Technik den anerkannten technischen Anforderungen an die automatisierte Verarbeitung geschützter Daten entsprechen. Im Einzelnen werden dazu gefordert: Revisionssicherheit, Authentisierung, Berechtigungsverwaltung, Berechtigungsprüfung, Beweissicherung, Wiederaufbereitung, Unverfälschtheit, Übertragungssicherheit, Zugangsund Zutrittskontrolle. Diese Sicherheitsbedingungen gewährleisten eine ordnungsgemäße Erfassung, Beurkundung, Speicherung, Nutzung, Sicherung und Übermittlung der Personenstandsdaten.

Im Übrigen sind für den Betrieb elektronischer Register die Vorlage einer Herstellererklärung, die Erstellung eines Betriebskonzeptes und ein Berechtigungskonzept vorgeschrieben. Die Herstellererklärung ist ein zulässiges Verfahren zum Nachweis, dass ein Produkt den gesetzlichen Anforderungen genügt.

d) Aufbau und Inhalt der Register

Die Verordnung enthält in den §§ 15 bis 27 Vorschriften zum Aufbau und Inhalt der elektronischen Register sowie über die näheren Einzelheiten des elektronischen Beurkundungsverfahrens. Vorgesehen sind u. a.:

Die für die elektronische Beurkundung erforderlichen Datenfelder sind in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt.

e) Datenaustausch

Für den elektronischen Datenaustausch der Standesämter untereinander wird ein öffentlicher Standard festgelegt, mit dem die Daten medienbruchfrei übermittelt werden können. Dieser Übermittlungsstandard wird durch das Datenaustauschformat XPersonenstand beschrieben. XPersonenstand ist ein öffentlicher Standard, der sowohl Interoperabilität als auch Hersteller- und Produktunabhängigkeit garantiert und die erforderlichen Übermittlungsprozesse unterstützt. Das Personenstandswesen folgt damit dem Vorbild anderer Rechtsgebiete (z.B. des Melderechts), die ein standardisiertes Datenaustauschformat bereits seit Längerem nutzen.

Der Standard XPersonenstand wird beim Bundesarchiv in Koblenz für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt; er kann beim Bundesverwaltungsamt bezogen werden. Bei Änderung des Standards veröffentlicht das Bundesministerium des Innern Bekanntmachungen im Bundesanzeiger unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung.

f) Altdatenerfassung

Für die Übernahme von papiergebundenen Beurkundungen in die elektronischen Register gibt die Verordnung lediglich Rahmenbedingungen vor, die sicherstellen, dass die nachträglich erfassten Personenstandseinträge den Neubeurkundungen im elektronischen Register in Aufbau und Funktion entsprechen. Das Verfahren der Nacherfassung, insbesondere die Frage, ob diese anlassbezogen oder systematisch erfolgt bleibt nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 PStG den Ländern überlassen.

3. Zuständigkeit

Die Verordnung wird gestützt auf die Ermächtigungen in § 73 Nr. 1 bis 26 des Personenstandsgesetzes.

Daneben werden Ermächtigungen in § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 und Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 in Anspruch genommen.

4. Finanzielle Auswirkungen

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die finanziellen Auswirkungen der Reform des Personenstandswesens auf die öffentlichen Haushalte sind bereits durch die gesetzlichen Regelungen im Personenstandsrechtsreformgesetz vorgegeben sie sind im Gesetzgebungsverfahren ausführlich erläutert worden (siehe auch Bundesrats-Drucksache 616/05 (PDF) ). Danach ist davon auszugehen, dass in der Einführungsphase (bis etwa 2014) unter Einbeziehung aller mit der Personenstandsrechtsreform beabsichtigten Maßnahmen den Einsparungen von etwa 60 Mio. Euro pro Jahr ein finanzieller Aufwand in Höhe von 74 Mio. Euro pro Jahr gegenüberstehen wird. Nach Abschluss der Einführungsphase (etwa ab 2015) reduziert sich der finanzielle Aufwand bei gleichbleibend hohen Einsparungen auf rund 14 Mio. Euro pro Jahr, so dass sich dann per Saldo insgesamt ein stetiges Einsparvolumen in Höhe von rund 46 Mio. Euro pro Jahr für die deutschen Standesämter ergibt.

Die Verordnung sieht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus keine neuen kostenrelevanten Maßnahmen oder Tatbestände vor, so dass die vorstehende Kostenprognose weiterhin Gültigkeit hat.

b) Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen durch die Reform keine Kosten. Für Krankenhäuser und Bestattungsunternehmen sind Einsparungen durch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit den Standesämtern zu erwarten.

Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Von den anfallenden Be- und Entlastungen der öffentlichen (kommunalen) Haushalte sind per Saldo auch keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche Mitwirkungs-und Mitteilungspflichten außerhalb der Verwaltung ergeben sich bereits aus dem Personenstandsgesetz oder sind auch bisher schon Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens.

Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen oder erweiterten Informationspflichten eingeführt. Sowohl die zahlreichen Mitteilungspflichten als auch die sonstigen Anforderungs-, Melde- und Übersendungspflichten des Standesamtes und anderer Behörden sind auch bisher Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens nach der Personenstandsverordnung vom 25. Februar 1977 (PStV 1977) oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA).

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 Standesamt

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zur funktionalen Behördenzuständigkeit im Personenstandsgesetz. Die in Absatz 2 getroffene Festlegung zum Amtssitz des Standesamtes entspricht den bisherigen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA) und stellt klar, dass Amtshandlungen des Standesbeamten grundsätzlich in den Diensträumen des Standesamts vorzunehmen sind.

Zu § 2 Übersetzung in die deutsche Sprache

Die vorzulegenden Urkunden dienen dem Standesamt zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beurkundung eines Personenstandsfalls. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der Urkunde zweifelsfrei erfasst werden kann. Bei einer fremdsprachigen Urkunde ist dies grundsätzlich nur gewährleistet, wenn auch eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt wird. Im Hinblick auf den besonders hohen Beweiswert der Personenstandsurkunden wird hier im Regelfall nur die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung in Frage kommen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Im Übrigen entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Regelung in § 5 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV 1977) für das standesamtliche Verfahren bei Beteiligten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind. Der Hinweis auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers soll deutlich machen, dass ein Beteiligter nicht als Dolmetscher in eigener Angelegenheit tätig werden soll.

Steht kein allgemein vereidigter Dolmetscher zur Verfügung, soll die zur Übersetzung herangezogene Person vom Standesbeamten vereidigt werden, um damit die Richtigkeit der Übersetzung zu bekräftigen. Der Eid ist entsprechend § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu leisten. Ein Dolmetscher, der nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, kann sich auch gegenüber Behörden eines anderen Bundeslandes oder des Bundes auf diesen Eid berufen; die Regelung entspricht insoweit § 189 Abs. 2 GVG.

Zu § 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift

Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen (§§ 6 und 7 PStV 1977) für die am Verfahren Beteiligten, die hörbehindert, sprachbehindert oder schreibunkundig sind, zusammen. Als bereichsspezifische Regelung im Personenstandswesen ergänzt sie die bestehenden Vorschriften über die Gleichstellung von Behinderten im Verwaltungsverfahren.

Zu § 4 Rückgabe von Urkunden

Die in personenstandsrechtlichen Verfahren vorzulegenden Urkunden können den Bürgern auch für andere Zwecke von Nutzen sein. Deshalb verpflichtet Absatz 1 das Standesamt, Urkunden, die von den Beteiligten zum Nachweis ihrer Angaben vorgelegt werden den Urkundeninhabern zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Urkunden, die ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt wurden (z.B. Ehefähigkeitszeugnis). Das Standesamt soll durch beglaubigte Ablichtungen von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, und solchen in fremder Sprache, auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein, die vorgenommenen personenstandsrechtlichen Eintragungen zu belegen. Werden Urkunden in elektronisch geführte Sammelakten übernommen, reicht es aus, wenn ein entsprechender Transfervermerk angebracht wird; das Verfahren ist angelehnt an die Regelung in § 55b Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu § 5 Prüfungspflicht

Die Vorschrift verpflichtet den Standesbeamten, vor jedem Eintrag in das Personenstandsregister und jeder sonstigen Beurkundung den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf das Beurkundungsverfahren bei elektronischer Registerführung:

Zu § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls

Die Pflicht zur Aufnahme einer Niederschrift nach Absatz 1 gilt für alle Anzeigen von Personenstandsfällen, die gegenüber dem Standesamt mündlich abgegeben werden.

Durch die zu den Sammelakten zu nehmende Niederschrift kann bei späteren Berichtigungsverfahren belegt werden, welche Erklärungen abgegeben wurden und dass die Angaben vom Standesamt richtig im Personenstandsregister beurkundet wurden. Die Niederschrift über die Anzeige eines Personenstandsfalls muss als schlichtere Form der Beurkundung nicht zwingend vom Urkundsbeamten aufgenommen werden.

Die für bestimmte Einrichtungen (§§ 20 und 30 des Gesetzes) zugelassene schriftliche Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls kann gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch elektronisch erfolgen. Die Vorteile der elektronischen Kommunikation ergeben sich allerdings erst dann, wenn die elektronische Anzeige eines Personenstandsfalls durch die Übermittlung strukturierter Datensätze unter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand erfolgt und die angezeigten Daten nach Prüfung durch den Standesbeamten direkt in das Personenstandsregister übernommen werden können. Wenn das anzeigende Krankenhaus und das Standesamt an das gleiche verwaltungsinterne Kommunikationsnetz angeschlossen sind und so eine sichere Datenübertragung gewährleistet ist, kann auf die Verwendung des Formats OSCI-Transport verzichtet werden; dies wird durch den Verweis auf § 63 Abs. 3 klargestellt.

Zu § 7 Zurückstellen der Beurkundung

Die Vorschrift bezieht sich auf alle Personenstandsfälle, die wegen fehlender Angaben oder fehlender urkundlicher Nachweise noch nicht beurkundet werden können, und gewährleistet so eine vollständige und richtige Beurkundung. Soweit die fehlenden Angaben die nicht nachgewiesene Identität der Eltern eines Kindes bei der Geburtsbeurkundung oder den Personenstand eines Verstorbenen betreffen, gelten ergänzend die §§ 35 und 40. Die nach Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung wird formlos auf Antrag erteilt und dient den Betroffenen als Nachweis gegenüber anderen Behörden, dass sie ihre Anzeigepflicht erfüllt haben.

Zu § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit

Die Vorschrift gilt - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung für die Prüfung der Staatsangehörigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung (§ 11 PStV 1977) - für alle personenstandsrechtlichen Verfahren, die vom Standesamt nur mit Kenntnis der Staatsangehörigkeit des Beteiligten beurteilt werden können. Die Nachweismöglichkeiten entsprechen dem bisherigen Recht. Die in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Personalausweise sind nach § 3 der Aufenthaltsverordnung als Passersatz zugelassen, wenn sie nach dem Recht des ausländischen Staates auch für Auslandsreisen bestimmt sind. Alle übrigen Ausländer unterliegen im Bundesgebiet der Passpflicht.

Kapitel 2 Personenstandsregister

Zu § 9 Register, Registerinhalt

In Absatz 1 wird zunächst das elektronische Personenstandsregister als Zusammenfassung der Registereinträge beschrieben. Die Zusammenschau mit Absatz 2 lässt daneben auch den Aufbau des Beurkundungswesens erkennen: Die Personenstandsdaten werden zu einem Registereintrag (Personenstandseintrag) zusammengefasst, die Registereinträge, die sich auf gleichartige Personenstandsfälle (z.B. Eheschließungen) beziehen stellen in ihrer Gesamtheit das Personenstandsregister (z.B. Eheregister) dar. Die Anforderung, dass die Registereinträge auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind, stellt klar, dass die Registereinträge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gepflegt werden, bearbeitungsfähig sein müssen und dass auch die nicht mehr aktuellen Registerdaten nicht gelöscht werden dürfen.

Absatz 2 definiert den Registereintrag anhand seiner Einzelelemente. Die dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes) des beurkundenden Standesbeamten ist Bestandteil des Registereintrags, um die Integrität der Daten prüfen und den Urheber eines Registereintrags jederzeit zweifelsfrei identifizieren zu können. Die Einträge in den Personenstandsregistern müssen entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen - wie bislang durch die Unterschrift des Standesbeamten - persönlich zurechenbar sein. Die dauerhafte Überprüfbarkeit der Signatur (§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) wird durch die Verordnung vorgeschrieben, um die Integrität der auf Dauer aufzubewahrenden Registereinträge (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) zu gewährleisten. Dies erfordert eine regelmäßige Übersignierung der Daten (§ 6 des Signaturgesetzes i. V. m. § 17 der Signaturverordnung).

Absatz 3 legt fest, dass die Beurkundungsdaten sowohl im Format XML als auch im Format PDF/A gespeichert werden. Da bisher keine Erfahrungen mit Langzeitspeicherungen vorliegen ist eine redundante Verwendung unterschiedlicher Dokumentenformate geeignet Risiken hinsichtlich der dauerhaften Verfügbarkeit von Personenstandsdaten zu minimieren. Eine Kombination der Datenformate XML und PDF/A bei der technischen Ausgestaltung des Registers gewährleistet insbesondere

Absatz 4 legt den im Format XML gespeicherten Registereintrag als verbindliche Beurkundung fest. Die im Format PDF/A gespeicherten Registerdaten dienen lediglich Kontrollzwecken, wenn Zweifel an der Integrität der Beurkundungsdaten bestehen, z.B. weil die Signaturprüfung negativ verlaufen ist. Der Vorrang des XML-Dokuments erleichtert im Übrigen den auf XML basierenden strukturierten Datenaustausch.

Zu § 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern

Wegen der Sensibilität der gespeicherten Daten sowie der Verpflichtung, sie dauerhaft aufzubewahren und ihre Integrität zu wahren, sind an die eingesetzten Anlagen und Programme für die elektronische Personenstandsregistrierung besondere Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift verweist hierzu auf die technischen Anforderungen an die automatisierte Verarbeitung von Daten und stellt fest, dass es sich bei den Personenstandsdaten um Daten mit einem hohen Schutzbedarf handelt.

Absatz 2 stellt zunächst die dauerhafte Unveränderbarkeit und Integrität der Personenstandsdaten in den Vordergrund der Überlegungen zu geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.

Die Abwehr qualifizierter - insbesondere unter Einsatz von krimineller Energie verübter - Angriffe auf die Personenstandsdaten wird dabei als eines der wesentlichen Ziele der Sicherheitsarchitektur hervorgehoben. Zur Erreichung dieses Ziels werden verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen aufgelistet, die dem hohen Schutzbedarf der Personenstandsdaten Rechnung tragen. Dabei handelt es sich einerseits um Maßnahmen, die den besonderen Anforderungen des Datenschutzes genügen und bereits in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführt sind, andererseits um speziell auf den Schutz der Anlagen und Anwendungen des Personenstandswesens ausgerichtete Sicherheitsanforderungen, die für eine ordnungsgemäße Erfassung, Beurkundung, Speicherung, Nutzung, Sicherung und Übermittlung der Personenstandsdaten unerlässlich sind.

Zu § 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren

Die Vorschrift beschreibt die Anforderungen an eine Schnittstelle, die für eine einheitliche Darstellung der Registereinträge und das reibungslose Zusammenwirken unterschiedlicher Fachverfahren erforderlich ist. Zunächst werden die Anforderungen an das Registerverfahren (Absatz 1) und an das Fachverfahren (Absatz 2) beschrieben und im Folgenden die Anforderungen an eine Schnittstelle (Absatz 3), die das Zusammenwirken dieser Verfahren zu gewährleisten hat. Die Verordnung verzichtet darauf eine spezielle Schnittstelle zwischen Register- und Fachverfahren für verbindlich zu erklären. Insoweit ist es grundsätzlich zulässig und möglich, unterschiedliche Schnittstellen für die elektronische Personenstandsregistrierung in Deutschland einzusetzen.

Wesentliche Rahmenbedingungen für das elektronische Beurkundungsverfahren und damit auch für die Schnittstelle sind bereits durch die Vorgaben der Verordnung gesetzt.

Dies betrifft die Festlegung der Datenfelder in den Personenstandsregistern (Anlage 1), die vorgegebenen Datenformate (§ 9 Abs. 3 und 4), die vorgeschriebenen Formulare für die Darstellung der Registereinträge (Anlagen 2 bis 5), die Beschreibung der Inhalte und die Kennzeichnung von Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweisen (§§ 15 bis 18), die Vorgabe eines einheitlichen Zeichensatzes für die elektronisch erfassten Beurkundungsdaten (§ 15 Abs. 3) sowie die Festlegung des Datenaustauschverfahrens XPersonenstand (§ 63), dessen Formate (z.B. Feldlängen für Datenfelder) für das elektronische Register maßgebend sein sollen. Der danach für die Programmhersteller noch verbleibende Spielraum für die Schnittstellengestaltung gefährdet nicht die Interoperabilität beim Zusammenwirken der standesamtlichen Verfahren in Deutschland.

Zu § 12 Herstellererklärung

Die Verordnung verzichtet auf eine Zertifizierung von Programmen für den standesamtlichen Gebrauch, fordert aber als Mindestvoraussetzung für im Standesamt einzusetzende elektronische Fach- und Registerverfahren eine Herstellererklärung des Programmanbieters. Mit der Herstellererklärung übernimmt dieser die Verantwortung für die gesetzeskonforme Funktionalität des eingesetzten Systems.

Zu § 13 Betriebskonzept

Das Betriebs- und Sicherheitskonzept ist erforderlich, um die spezifischen Bedingungen der elektronischen Beurkundung von Personenstandsfällen in einem bestimmten Standesamt festzulegen. Es konkretisiert die externen Rahmenbedingungen, die sich aus den Rechtsvorschriften und den Programmbeschreibungen und Erklärungen der Hersteller eingesetzter Datenverarbeitungssysteme ergeben. Die in der Vorschrift genannten Inhalte des Betriebs- und Sicherheitskonzepts sind nicht abschließend.

Zu § 14 Berechtigungskonzept

Die Vorschrift stellt sicher, dass nur befugte Benutzer Zugriff auf die Registereinträge haben. Die Vertraulichkeit wird durch Berechtigungsstufen erreicht, die vom Leiter des Standesamts festgelegt werden. Die Berechtigungsstufe des jeweiligen Benutzers wird im elektronischen System verwaltet und bei jeder Anmeldung überprüft.

Das System begrenzt die Verwendung des Personenstandsregisters entsprechend der Berechtigungsstufe des angemeldeten Nutzers. Dadurch wird gewährleistet, dass der jeweilige Nutzer des Registers nur die Zugriffe auf das Register ausführen kann zu denen er berechtigt ist. Die Berechtigung zur Einsicht umfasst jeweils auch die Befugnis, die Daten auszudrucken. Ob der Nutzer auch berechtigt ist, eine Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes) zu erstellen, indem er den Ausdruck siegelt und ggf. mit einem Beglaubigungsvermerk versieht, oder die Daten qualifiziert signiert zur Ausstellung einer Urkunde an ein anderes Standesamt versendet, richtet sich dagegen nach den internen Vorschriften des Standesamts.

Die Vorschrift setzt im Übrigen voraus, dass für den Leiter des Standesamts und die eingesetzten Systemadministratoren systemseitig besondere Benutzungsrechte eingeräumt werden die es gestatten, neue Anwender im Registerverfahren einzurichten, bisherige Anwender zu sperren und Berechtigungen für die Anwender zu vergeben.

Die besonderen Bedingungen der Berechtigungsvergabe für zentrale Register sind an die spezifischen Gegebenheiten dieser Register anzupassen und können bei Bedarf landesrechtlich geregelt werden. Die Berechtigungsstufen umfassen nicht die Einsichtnahme in die Suchverzeichnisse anderer Standesämter (§ 26 Abs. 3).

Zu § 15 Personenstandsregister

Die Vorschrift definiert die inhaltlichen Bestandteile eines Personenstandsregisters (Absatz 1) und weist den einzelnen Personenstandsregistern unterschiedliche Kennbuchstaben zu (Absatz 2), die auch Bestandteil der Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 sind.

Der in Absatz 3 festgelegte Zeichensatz ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung enthält ausreichend Zeichen für die verschiedenen, europaweit in lateinischer Schrift existierenden Buchstaben, Ziffern und Symbole und bietet deshalb die Gewähr dafür dass alle bei der Beurkundung im Personenstandsregister vorkommenden Namen und Bezeichnungen, insbesondere auch diakritische Zeichen, unverändert dargestellt werden können.

Zu § 16 Haupteintrag

Die in Absatz 1 vorgesehene Bezeichnung der Erstbeurkundung eines Personenstandsfalls als Haupteintrag ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Es wird klargestellt dass als Abschluss der Beurkundung in den elektronisch geführten Registern neben der Namensangabe die qualifizierte elektronische Signatur des Standesbeamten erforderlich ist. Die Signatur gewährleistet auch die Integrität der gespeicherten Daten; diese geht verloren, wenn Dokumente oder Daten im elektronischen Personenstandsregister unbeabsichtigt (durch technische Störungen) oder absichtlich durch Unbefugte (in Fälschungsabsicht) erzeugt, modifiziert oder gelöscht werden würden. Durch die elektronische Signatur und die damit verbundenen elektronischen Zeitstempel ist jederzeit zweifelsfrei überprüfbar, ob die Daten unversehrt sind.

Die Kennzeichnung eines Personenstandseintrags dient der Abgrenzung von Haupteintrag und Folgebeurkundungen sowie der Unterstützung der Suchfunktionen in den Registern. Sie erlaubt ebenfalls die eindeutige Zuordnung eines Registereintrags zu einem Standesamt im Rahmen des Mitteilungsverkehrs sowie die eindeutige Bezugnahme auf andere Registereinträge bei der Registrierung von Hinweisen. Absatz 2 legt die hierzu erforderlichen Registrierungsdaten fest. Mit Hilfe der Registrierungsdaten ist gewährleistet, dass nicht verschiedene deutsche Personenstandseinträge die gleiche Kennzeichnung haben.

Maßgeblich für die Bezeichnung von Personenstandseinträgen in Urkunden und Registern ist die aus diesen Daten entwickelte Registernummer (Absatz 2 Satz 2), die sich auf die Kennzeichnung des Registers, die Eintragsnummer und das Beurkundungsjahr beschränkt. Die Registernummer lautet dann z.B. G/334/2009 für die im Geburtenregister vorgenommene 334. Geburtsbeurkundung des Jahres 2009.

Zu § 17 Folgebeurkundungen

Die fortlaufende Nummerierung der Folgebeurkundungen ist für die eindeutige Zuordnung und als Ordnungskriterium bei der Gesamtbewertung eines Registereintrags notwendig. Die Vorschrift stellt im Übrigen sicher, dass Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister den gleichen Regeln unterworfen sind wie Haupteinträge. Folgebeurkundungen werden im Personenstandsregister regelmäßig unter Angabe eines Wirksamkeitsdatums und des Anlasses der Beurkundung gespeichert.

Zu § 18 Hinweise

Die Vorschrift listet auf, welche Daten bei Eintragung eines Hinweises in das Register aufzunehmen sind. Diese Daten ermöglichen es, die Verbindung zu anderen Registereintragungen herzustellen. Hinweise bedürfen im elektronischen Register keiner qualifizierten elektronischen Signatur, da sie nicht an der Beweiskraft der Beurkundung teilhaben. Dadurch ist es auch möglich, Hinweise durch Mitarbeiter des Standesamts anbringen zu lassen, die keine ausgebildeten Standesbeamten sind und gegebenenfalls nicht über Signaturberechtigungen verfügen.

Zu § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

Die mit den Anlagen 2 bis 5 vorgeschriebenen Registereinträge sind sowohl für die Darstellung der elektronischen Registerführung am Bildschirm und als Registerausdruck als auch für Übergangsbeurkundungen in Papierregistern zu verwenden. Die verbindliche Festlegung der Formulare und Darstellung am Bildschirm soll deren Einheitlichkeit und Wiedererkennbarkeit sicherstellen. Nur wenn im Einzelfall die vorgeschriebene Darstellung technisch nicht vollständig umsetzbar ist, darf eine geringfügige Abweichung erfolgen.

Die Leittexte der Formulare nach den Anlagen 3 und 5 sind den geschlechtsspezifischen Gegebenheiten der die Lebenspartnerschaft begründenden Personen und des Hinterbliebenen anzupassen.

Zu § 20 Sicherungsregister

Da mit dem Sicherungsregister ein Personenstandsregister nach Datenverlust wiederhergestellt werden soll, muss es diesem in Aufbau und Inhalt entsprechen. Das Sicherungsregister hat deshalb auch zu gewährleisten, dass jede Änderung des Personenstandsregisters zeitgleich zumindest am gleichen Tag, automatisch in das Sicherungsregister übernommen wird. Personenstands- und Sicherungsregister müssen insoweit kompatibel sein und im Übrigen garantieren, dass die Signaturen der Personenstandseintragungen unverändert in das Sicherungsregister übernommen werden.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 fordert die sichere Datenübertragung zwischen Personenstands-und Sicherungsregister. Dass Beschädigungen des Personenstandsregisters sich nicht auch auf das Sicherungsregister auswirken, ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten. Nähere Regelungen zur Aufbewahrung der Sicherungsregister trifft die Vorschrift gleichwohl nicht, da dies nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes den Ländern vorbehalten bleibt.

Zu § 21 Abschluss der Register

Der Abschlussvermerk enthält die Anzahl der in einem Kalenderjahr vorgenommenen Erstbeurkundungen. Dadurch soll eine Abgabe der Jahresregister an die Archive erleichtert und verhindert werden, dass weitere Registereinträge für das Beurkundungsjahr hinzugefügt werden. Das elektronische System muss gewährleisten, dass die Anzahl der Haupteinträge eines Jahres bei Bedarf angezeigt und der in die unterschiedlichen Register aufzunehmende Abschlussvermerk systemseitig unveränderbar und jederzeit abrufbar hinterlegt wird. Die Anzahl der Folgebeurkundungen ist davon nicht erfasst. Für die in der Übergangszeit vorgenommenen Beurkundungen (§ 65) erfolgt der Abschlussvermerk im Papierregister.

Zu § 22 Sammelakten

Um der vielfach aufgezeigten Raumnot in Standesämtern zu begegnen, ermöglicht die Regelung auch die elektronische Führung der Sammelakten. Mit dem Verweis auf § 13 wird sichergestellt, dass die für eine elektronische Aktenführung erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen in dem Betriebskonzept des Standesamts festgelegt werden und eine regelmäßige Funktionalitätsüberprüfung und gegebenenfalls Datenmigration auch für die elektronischen Sammelakten erfolgt.

Werden Urkunden in elektronisch geführte Sammelakten übernommen, reicht es aus wenn ein entsprechender Transfervermerk angebracht wird; das Verfahren ist angelehnt an die Regelung in § 55b Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu § 23 Namensangabe

Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 1 PStV 1977.

Im Übrigen greift die Regelung den bislang von der Rechtsprechung geprägten Grundsatz auf, neben den im deutschen Recht vorgesehenen Vor- und Familiennamen auch weitere Namen und Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt in die Personenstandsregister einzutragen. Damit insbesondere im standesamtlichen Mitteilungsverkehr erkennbar ist, dass es sich um Namen und Namensbestandteile handelt, die dem deutschen Recht fremd sind, sind diese ausländischen Namensformen ihrer Art nach zu bezeichnen.

Absatz 4 erweitert den Anwendungsbereich der Regelung, die nicht nur auf die Angabe des Namens im Personenstandsregister anzuwenden ist, sondern auch auf die Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen zur Namensführung und zur Anerkennung von Vater- und Mutterschaft.

Zu § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters

Das nach Absatz 1 vorgesehene Protokoll über die Wiederherstellung eines elektronischen Personenstandsregisters dient der Dokumentation der ordnungsgemäßen Datenübernahme und ist Teil des Sicherheitskonzepts. Für in Verlust geratene Papierregister ist die bereits bewährte Methode der Umwidmung eines Sicherungsregisters zum Personenstandsregister weiterhin zulässig, weil dadurch mit geringem Aufwand zeitnah wieder ein Personenstandsregister zur Benutzung zur Verfügung steht.

Hingegen steht es dem Standesamt frei, im Fall des Absatzes 3 anstelle der Aktualisierung eines Heiratseintrags im Heiratsbuch den Eintrag elektronisch nachzuerfassen.

Zu § 25 Übergabe der Personenstandsregister an Archive

Die Übergabeniederschrift dokumentiert die Übergabe und ermöglicht es, bei einem späteren Antrag auf Benutzung den Antragsteller an das zuständige Archiv zu verweisen.

Es ist davon auszugehen, dass nur ganze Jahrgänge eines Registers an die Archive abgegeben werden. Bei einem nachbeurkundeten Personenstandsfall kann es vorkommen, dass die Fortführungsfrist (§ 5 Abs. 5 des Gesetzes) bei Vornahme der Beurkundung bereits abgelaufen ist. Auf den Registereintrag wäre daher unmittelbar nach der Beurkundung Archivrecht anzuwenden, gleichwohl verbleibt der Eintrag im Register, bis der Jahrgang abgegeben wird.

Zu § 26 Suchverzeichnisse

Die Suchverzeichnisse übernehmen die Aufgabe der bisher geführten Namenverzeichnisse.

Wie die Personenstandsregister selbst, sind künftig auch die Suchverzeichnisse elektronisch zu führen, § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes. Dies gilt nur für Suchverzeichnisse zu Personenstandsfällen, die nach dem 1. Januar 2009 im elektronischen Personenstandsregister beurkundet oder nacherfasst wurden. Die Suchkriterien sind auf die Merkmale zu beschränken, die zum Auffinden eines Personenstandsfalls benötigt werden, da die Suchverzeichnisse nicht für andere Auswertungen genutzt werden sollen. Damit ein Personenstandseintrag sicher gefunden werden kann soll nicht nur der aktuell geführte, sondern auch jeder früher geführte Name einer Person Suchkriterium sein. Für einen möglichst effizienten Einsatz der elektronischen Registerführung sind die Suchverzeichnisse so zu gestalten, dass sie auch von anderen Standesämtern genutzt werden können, wie dies § 68 Abs. 2 des Gesetzes vorsieht. Die Benutzung umfasst sowohl die Einsicht in das Suchverzeichnis durch automatischen Abruf (§ 64) als auch die einfache Suchanfrage, die durch das Verzeichnis führende Standesamt beantwortet wird.

Zu § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

Personenstandsfälle von Deutschen, die sich im Ausland ereignet haben, werden künftig nicht mehr zentral beim Standesamt I in Berlin beurkundet, sondern bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Nur wenn kein inländischer Wohnsitz besteht, erfolgt die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin.

Auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen besteht mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes eine zusätzliche Zuständigkeit des Wohnsitzstandesamts. Um bei der Beantragung einer Nachbeurkundung oder der Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung schnell feststellen zu können, ob der Personenstandsfall oder die Namenserklärung bereits beurkundet wurde, werden beim Standesamt I in Berlin Verzeichnisse über diese Beurkundungen geführt. Auch diese Suchverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können, da nur so ein effizienter Einsatz der elektronischen Registerführung gewährleistet ist.

Kapitel 3 Eheschließung

Zu § 28 Anmeldung

Die Anmeldung der Eheschließung soll von den Eheschließenden möglichst persönlich vorgenommen werden, da das Standesamt so am besten das Vorliegen aller Ehevoraussetzungen prüfen kann. Die Bevollmächtigung eines Eheschließenden ist für den Ausnahmefall vorgesehen, um bei längerer Verhinderung an der persönlichen Vorsprache des anderen Eheschließenden die beabsichtigte Anmeldung der Eheschließung gleichwohl zu ermöglichen. Wie für andere Rechtsgeschäfte, die keine höchstpersönliche Erklärung der Beteiligten fordern, können die Eheschließenden auch einer dritten Person Vollmacht zur Anmeldung ihrer Eheschließung erteilen.

Wie bisher ist über die Anmeldung der Eheschließung eine Niederschrift aufzunehmen, die alle zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erforderlichen Angaben zur Person der Eheschließenden enthalten soll. Die Niederschrift muss als schlichtere Form der Beurkundung nicht zwingend vom Urkundsbeamten aufgenommen werden.

Zu § 29 Eheschließung

Um Missverständnisse und Übermittlungsfehler auszuschließen, muss der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen vor der Eheschließung bestätigen.

Die Prüfung der Ehefähigkeit durch das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde ist grundsätzlich abschließend und verbindlich; dies gilt auch, wenn die Ehe bei einem anderen Standesamt geschlossen werden soll. Die Eheschließenden sind jedoch vor der Eheschließung zu befragen, ob sich Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben, da nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden kann, dass Änderungen bereits angezeigt wurden.

Kapitel 4 Lebenspartnerschaft

Zu § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

Die Verfahrensvorschriften für die Begründung und Beurkundung einer Lebenspartnerschaft entsprechen denen der Eheschließung (§ 17 des Gesetzes). Die Leittexte des Formulars nach Anlage 11 sind den geschlechtsspezifischen Gegebenheiten der die Lebenspartnerschaft begründenden Personen anzupassen.

§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eröffnet den Ländern die Möglichkeit, vom Personenstandsgesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft zu treffen.

Soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.

Kapitel 5 Geburt

Zu § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

Die Absätze 1 bis 3 der Regelung entsprechen dem Inhalt des bisherigen § 29 PStV 1977. Mit Absatz 4 wurde die Beurkundungspflicht auf alle Kinder einer Mehrlingsgeburt ausgedehnt wenn mindestens eines der Kinder lebend oder tot geboren wurde.

Damit wird dem Anliegen vieler Eltern entsprochen, in einem solchen Fall für alle Kinder Urkunden zu erhalten.

Zu § 32 Geburten in Fahrzeugen

In der neuen Regelung wurden die §§ 48, 51 und 52 PStV 1977 zusammengefasst.

Im Übrigen wird für den Fall einer Geburt während einer Fahrt oder während eines Fluges festgelegt, dass der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen ist, wenn der genaue Geburtsort nicht bekannt ist. Damit sollen ungenaue Angaben oder die im täglichen Leben hinderlichen Angaben "geboren auf der Fahrt von ... nach" künftig vermieden werden.

Zu § 33 Nachweise bei Anzeige einer Geburt

Die bei nicht miteinander verheirateten Eltern neben den Geburtsurkunden vorzulegenden Urkunden gewährleisten, dass bereits mit Beurkundung der Geburt auch der Vater vermerkt werden kann und die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes beurteilt werden können. Die Vorlage eines Personaldokuments ist zur Prüfung der Identität der Eltern erforderlich. Sofern bei der Geburt eine Ärztin oder eine Hebamme anwesend war, ist insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine Lebend- oder Totgeburt zu beurkunden ist, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In Hinblick auf unterschiedlichste Lebenssituationen ist eine abschließende Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen nicht möglich; das Standesamt entscheidet nach Lage des Einzelfalls, welche Unterlagen zusätzlich zur Beurkundung erforderlich sind.

Zu § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 26 PStV 1977 für die Prüfung der Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern ausländischer Eltern durch Geburt im Inland. In Absatz 5 Satz 2 wird klargestellt, dass die Abfrage des Standesamts bei der Ausländerbehörde auch elektronisch mit Hilfe des Datenaustauschformats XPersonenstand erfolgen kann, wenn hierfür die technischen Voraussetzungen bei den Ausländerbehörden vorliegen.

Zu § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung

In der standesamtlichen Praxis mehrten sich Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen werden konnte und die Beurkundung der Geburt daher bis zum Vorliegen eines gesicherten Nachweises zurückgestellt werden musste.

Die vorgesehene - bislang nur in der Verwaltungsvorschrift enthaltene - Regelung berücksichtigt das Recht auf zeitnahe Beurkundung der Geburt des Kindes und soll eine einheitliche Handhabung gewährleisten. Dies entspricht auch den Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt, die in Art. 7 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegt sind.

Die Beschränkung auf die ausschließliche Erteilung eines Registerausdrucks als Personenstandsurkunde ist notwendig, damit der Empfänger der Urkunde erkennen kann dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat. Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach den §§ 59 oder 60 des Gesetzes oder nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 ist daher ausgeschlossen.

Zu § 36 Fortführung des Geburtenregisters

Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 28 PStV 1977 und stellt damit klar, dass keine Folgebeurkundung einzutragen ist, wenn das Kind z.B. infolge Eheschließung einen neuen Familiennamen führt.

Die Regelung in Absatz 2 ermöglicht die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die die geänderte Namensführung von Eltern und Kind ausweist. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe von Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes und Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind Fälle aufgetreten, in denen eine Familie Erklärungen zur Namensführung abgab, die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten jedoch nicht zu einer Namensübereinstimmung von Eltern und Kind führten. Den Beteiligten war nur schwer zu vermitteln, dass in diesen Fällen nur die geänderte Namensführung des Kindes zu vermerken war.

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) erlangt ein Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres die Religionsmündigkeit.

Es kann demnach dann nur noch selbst den Wunsch der Eintragung seiner Religionszugehörigkeit im Geburtsregister äußern und bedarf hierzu nicht der Zustimmung seiner Eltern.

Kapitel 6 Sterbefall

Zu § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern

Die neue Regelung fasst die §§ 49, 50, 51, 51a und 52 PStV 1977 zusammen. Im Übrigen wird für einen Sterbefall während einer Fahrt oder während eines Fluges festgelegt dass der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen ist wenn der genaue Sterbeort nicht bekannt ist. Dies vereinfacht die Beurkundung und vermeidet die von Hinterbliebenen häufig als diskriminierend empfundene Eintragung "in ... tot aufgefunden".

Zu § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

Im Hinblick auf unterschiedlichste Lebenssituationen ist eine abschließende Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen nicht möglich; das Standesamt entscheidet nach Lage des Einzelfalls, welche Unterlagen zusätzlich zur Beurkundung erforderlich sind.

Zu § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen

Neben der vom Gesetz vorgesehenen Angabe des Familienstandes des Verstorbenen soll - wie im bisherigen Recht - bei Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Sterbefalls auch der Name des Ehegatten oder Lebenspartners eingetragen werden. Gleiches soll gelten, wenn der Verstorbene verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte und die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits durch Tod aufgelöst war. Dies erleichtert den Hinterbliebenen insbesondere im Nachlassverfahren die Nachweisführung. Angaben über einen früheren Ehegatten sind dagegen nicht einzutragen, wenn die frühere Ehe geschieden oder aufgehoben wurde Gleiches gilt für eine frühere Lebenspartnerschaft, die aufgehoben wurde.

Zu § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung

Absatz 1 betrifft Verstorbene, deren Vor- und Familienname sowie sonstige Merkmale des Personenstandes nicht ermittelt werden konnten. Absatz 2 bezieht sich auf Personen, über deren Identität zwar Angaben vorliegen, diese jedoch nicht nachgewiesen werden konnten. Entsprechend der Regelung für den Geburtseintrag in § 35 ist in diesen Fällen auch ein erläuternder Zusatz zum Sterbeeintrag erforderlich.

Zu § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen

Anstelle der bisher aus dem Buch für Todeserklärungen ausgestellten beglaubigten Abschrift des Eintrags ist den Berechtigten nunmehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes eine beglaubigte Abschrift des in die Sammlung aufgenommenen Beschlusses zu erteilen. Obwohl die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit kein Personenstandsregister ist, sollen die allgemeinen Benutzungsregelungen grundsätzlich auch für die Sammlung gelten; wie bisher soll jedoch auf die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses verzichtet werden und das berechtigte Interesse als ausreichend gelten.

Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften

Zu § 42 Testamentsverzeichnis

Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass das Testamentsverzeichnis nicht Bestandteil des Geburtenregisters ist. Die Verbindung zum Testamentsverzeichnis wird durch einen Hinweis im Geburtenregister auf die laufende Nummer der Verwahrungsnachricht hergestellt. Das Standesamt ist nach § 82 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit verpflichtet, dem Absender der Verwahrungsnachricht den Tod des Erblassers mitzuteilen. Nähere Bestimmungen über den Inhalt des Testamentsverzeichnisses, die Speicherung und Löschung von Daten sowie Art und Umfang der Mitteilungen an die Absender von Verwahrungsnachrichten im Sterbefall sind nach § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen zu treffen.

Zu § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern

Die Vorschrift ergänzt § 38 des Gesetzes. Die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit für die Beurkundung von Sterbefällen in den ehemaligen deutschen Konzentrationslagern entsprechen den bisherigen Regelungen in §§ 43a bis 43f PStG 1957. Erst jetzt bekannt gewordene Sterbefälle sind auch weiterhin zu registrieren; die in § 5 des Gesetzes geregelten Fristen haben lediglich Einfluss auf die Frage der Fortführung des Personenstandseintrags.

Zu § 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht

Die Vorschrift übernimmt den wesentlichen Inhalt des noch geltenden Teils der Personenstandsverordnung der Wehrmacht, die außer Kraft tritt (siehe § 75). Erst jetzt bekannt gewordene Sterbefälle sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 auch weiterhin zu registrieren; die in § 5 des Gesetzes geregelten Fristen haben lediglich Einfluss auf die Frage der Fortführung des Personenstandseintrags.

Zu § 45 Angleichung von Namen

Die Vorschrift stellt klar, dass das Recht zur Angleichung des Namens nicht nur Personen zusteht deren Namensführung sich infolge einer Einbürgerung oder Adoption erstmalig nach deutschem Recht richtet, sondern auch denen, die deutsches Recht für ihre Namensführung gewählt haben. Bei der Wahl des neuen Namens sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlichrechtlichen Namensänderung sein können zu vermeiden.

Zu § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 9a PStV 1977. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass Erklärungen zur Namensführung auch gegenüber einem Standesamt abgegeben werden können, welches kein Personenstandsregister für die Person führt, deren Name geändert worden ist. Dies ist der Fall, wenn für die Person im Inland kein Personenstandsregister geführt und die Erklärung beim Wohnsitzstandesamt oder gegenüber dem Standesamt I in Berlin wirksam abgegeben wurde. Da nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes in die Eheurkunde künftig nur der aktuell geführte Familienname aufzunehmen ist, kann ein Ehegatte mit einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung auch den Nachweis über den früher geführten Familiennamen führen.

Kapitel 8 Berichtigungen

Zu § 47 Berichtigungen

Die Vorschrift übernimmt weitgehend die Bestimmung des bisherigen § 60 PStV 1977. Die Festlegung, dass die Mitteilung an das in Betracht kommende Standesamt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Eintragung zu erfolgen hat, entfällt jedoch. Die Mitteilung hat durch Übersenden eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer elektronischen Mitteilung über XPersonenstand zu geschehen.

Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Zu § 48 Personenstandsurkunden

Die Regelung ist den bisherigen §§ 62, 63 PStV 1977 nachgebildet und schreibt für die Ausstellung der Personenstandsurkunden Formulare verbindlich vor. Die Verwendung einheitlicher Formulare soll die Erkennbarkeit der Urkunden als amtliche Dokumente erhöhen und Fälschungen vorbeugen.

Zu einer Abweichung in der äußeren Gestalt der Urkunde kommt es in den Fällen, in denen bei der Beantragung einer Geburtsurkunde gemäß § 59 Abs. 2 des Gesetzes auf Verlangen Angaben über Geschlecht, Religion oder die Eltern der Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, nicht aufgenommen werden. In diesem Fall werden auch die Leittexte zu den entsprechenden Angaben und die dazugehörenden Zeilen nicht aufgenommen.

Grundsätzlich bestehen Registereinträge aus einem urkundlichen und einem Hinweisteil, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Der beglaubigte Registerausdruck nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes enthält somit auch die Hinweise. Absatz 3 regelt, dass ein Registerausdruck mit Hinweisen nur auf Verlangen zu erteilen ist, da die Hinweise regelmäßig nur den Zusammenhang zu einem anderen Personenstandsregister herstellen und mangels Beweiskraft für Beurkundungszwecke nicht geeignet sind. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur der Person zugänglich zu machen, auf die sich der Geburtseintrag bezieht; die Berechtigung anderer Antragsteller zur Benutzung des Personenstandsregisters erstreckt sich nicht auf das Testamentsverzeichnis.

Absatz 4 der Vorschrift legt die Anforderungen an Papier und Schreibmittel für den Ausdruck und die Ausstellung von Personenstandsurkunden fest.

Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen; Standesämter sind nicht gehindert, etwa für die Übergangsbeurkundungen stärkeres Papier zu verwenden.

Zu § 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Die Vorschrift ermöglicht einen erleichterten Geburtsnachweis für im Ausland geborene Kinder, deren Geburt nicht in einem deutschen Geburtenbuch, aber in Spalte 9 des Familienbuchs ihrer Eltern beurkundet ist; betroffen sind insbesondere Vertriebene und Spätaussiedler. Durch eine beglaubigte Familienbuch-Abschrift sollen solche Personen auch künftig einen Nachweis ihrer Geburt führen können, ohne dass es einer meist aufwendigen Nachbeurkundung nach § 36 des Gesetzes bedarf. Eine solche öffentliche Urkunde ist zwar nicht mit dem hohen Beweiswert einer Personenstandsurkunde ausgestattet dürfte aber für viele Fälle des täglichen Lebens ausreichen.

Die Regelung entlastet sowohl die Beteiligten als auch das sonst mit der Nachbeurkundung befasste Standesamt.

Zu § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Die Vorschrift übernimmt die Regelung aus dem bisherigen § 64 PStV 1977.

Zu § 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschrift des § 70 PStV 1977.

Zu § 52 Internationales Stammbuch der Familie

Das Übereinkommen ist von sieben Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) gezeichnet worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen nicht gezeichnet. Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 65 PStV 1977 und berücksichtigt damit das Anliegen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, dass möglichst auch die in Nichtvertragsstaaten beurkundeten Personenstandsfälle in das internationale Stammbuch eingetragen werden können.

Zu § 53 Benutzung durch Personen

Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Benutzung der Personenstandsregister durch berechtigte Personen. Absatz 1 stellt klar, dass für die Übermittlung von Daten aus einem Personenstandsregister an eine berechtigte Person auf elektronischem Wege ein gesichertes Verfahren verwendet und die persönlichen Daten verschlüsselt werden müssen. Die Übermittlung von persönlichen Daten per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

Absatz 2 macht deutlich, dass die Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz des Gesetzes auch für Halbgeschwister der Person gilt, auf die sich der Registereintrag bezieht. Aufgrund der Geschwisterbeziehung wird in Kauf genommen, dass die Halbgeschwister auch Kenntnis von Angaben über den Elternteil der Person erhalten, mit dem sie nicht verwandt sind.

Zu § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische

Vertretungen § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes räumt ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen das Recht der Benutzung von Personenstandsregistern ein; ausgenommen sind gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes Ersuchen, die sich auf einen heimatlosen Ausländer oder einen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beziehen. Die Verordnung erweitert die Ausnahme vom Benutzungsrecht auf Ausländer, die Asylberechtigte sind oder bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Darüber hinaus gilt die Ausnahme auch für Ausländer, die Asyl oder Flüchtlingsschutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots beantragt haben und über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sowie für Ausländer, die im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels sind. Die Benutzungsbeschränkung gegenüber ausländischen Vertretungen für Eintragsdaten der genannten ausländischen Personen ist gerechtfertigt, da den Betroffenen durch Offenlegung der Daten erhebliche Nachteile entstehen können, wenn das Verfahren nicht erfolgreich war oder der Aufenthaltstitel erlischt. Das individuelle Schutzinteresse der Betroffenen ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Interesse ihres Heimatstaates an der Offenlegung der Daten. Sind die Versagungsgründe nicht den dem Standesamt zur Verfügung stehenden Unterlagen zu entnehmen ist es nicht verpflichtet, im Einzelfall Ermittlungen zum Status der Person anzustellen auf die sich die angeforderte Urkunde bezieht.

Zu § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Die Vorschrift trifft nähere Festlegungen zur Vorbereitung der Interessenabwägung, welche das zuständige Standesamt nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Feststellung des erheblichen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Forschungsvorhabens vornehmen muss. Sie stellt klar, dass das Standesamt zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Betroffene zu deren schutzwürdigen Belangen befragen darf. Dazu hat es gegebenenfalls die Adresse der Betroffenen über die Meldeämter zu ermitteln. Hat das Standesamt festgestellt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, muss je nach Gegenstand des Forschungsvorhabens die zuständige oberste Fachbehörde des Bundes oder der Länder der Benutzung zustimmen.

Zu § 56 Mitteilungen an das Standesamt

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes haben öffentliche Stellen dem Standesamt Anlässe mitzuteilen die zu einer Folgebeurkundung oder einem Hinweis führen. Mit der Regelung wird die in § 73 Nr. 20 des Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung zur Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen umgesetzt, die dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben.

Zu § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister

Zu § 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister

Zu § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister

Zu § 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister

Nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes übermittelt das Standesamt von Amts wegen anderen Behörden oder Gerichten Angaben über eine Beurkundung, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Die §§ 57, 58, 59, 60 setzen die in § 73 Nr. 8 des Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung für den Bund um. Den Grundsätzen des Datenschutzrechts folgend werden von der Verordnungsermächtigung lediglich die standesamtlichen Mitteilungspflichten erfasst, die sich bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Mitteilungspflichten, die bisher im PStG oder der PStV geregelt waren finden sich nunmehr im jeweiligen Fachgesetz (§ 14 des Entwurfs eines Bundesmeldegesetzes, §§ 48, 64c und 82a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 52a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung). Mitteilungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen, für die keine Rechtsgrundlage außerhalb des Personenstandsrechts geschaffen wurde dürfen deshalb künftig von Amts wegen nicht mehr vorgenommen werden.

Die Mitteilungspflichten des Standesamtes in Personenstandsfällen werden in der PStV übersichtlich für das jeweilige Register zusammengefasst und folgen einem einheitlichen Aufbau. Sie sind in die Mitteilungspflichten bei Vornahme des Haupteintrags und Mitteilungspflichten bei Eintragung der jeweiligen Folgebeurkundung gegliedert.

Schließlich werden die Daten aufgelistet, die mitgeteilt werden dürfen.

Zu § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Die Vorschrift ergänzt die vorangehenden Regelungen über Mitteilungen um diejenigen Mitteilungspflichten, die sich aus § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ergeben.

Eine Auflistung der mitzuteilenden Daten ist entbehrlich, da sich diese bereits aus dem vorgenannten Gesetz ergeben.

Zu § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

Absatz 1 gewährleistet zum einen, dass die vorgeschriebenen Mitteilungen auch dann erfolgen, wenn ein Standesamt eine familien- oder namensrechtliche Erklärung entgegennimmt für den Personenstandsfall jedoch kein Personenstandsregistereintrag besteht weil er sich im Ausland ereignet hat und eine nachträgliche Beurkundung nicht erfolgt ist. Zum anderen wird sichergestellt, dass notwendige Mitteilungen auch dann erfolgen, wenn ein Hinweis aufgrund eines im Ausland erfolgten Personenstandsfalls in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen wird.

Absatz 2 schränkt die Mitteilungspflichten ein, wenn zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen ist. Für die Aktualisierung der Daten anderer Stellen ist es notwendig, die ausgesetzte Mitteilung nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.

Die Regelung in Absatz 3 berücksichtigt die nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eröffnete Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer anderen Behörde als dem Standesamt zu übertragen.

Absatz 4 erfüllt den datenschutzrechtlichen Anspruch, jeweils nur die zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zu übermitteln.

Mit Absatz 5 wird der Signaturstandard der Mitteilungen festgelegt. Der Empfänger einer Mitteilung zu einem Personenstandseintrag hat auf ihrer Grundlage entweder eine Folgebeurkundung oder einen Hinweis einzutragen. Während der Hinweis nur die Verknüpfung von Einträgen untereinander herstellt, verändert oder ergänzt die Folgebeurkundung den Registereintrag. Der damit verbundene Anspruch an die inhaltliche Richtigkeit und den Beweiswert der Mitteilung erfordert es, sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nach heutigem Erkenntnisstand bietet nur die qualifizierte elektronische Signatur mit ihrer externen Überprüfbarkeit die Gewähr für eine sichere und dem einzelnen Standesbeamten zurechenbare Beurkundung.

Nur sie ersetzt nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die im bisherigen Recht vorgesehene Schriftform. Das Standesamt ist jedoch nicht gehindert, auch Mitteilungen, die lediglich zur Eintragung eines Hinweises führen, mit einer Signatur zu versehen. Dies ermöglicht es, alle Mitteilungen in einem Vorgang zu signieren.

Zu § 63 Datenübermittlung

Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen zur Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und öffentlichen Stellen. Sie verpflichtet die an der Kommunikation Beteiligten, gesicherte verschlüsselte Verfahren zu benutzen; das Versenden einer einfachen E-Mail zur Übermittlung von Personenstandsdaten ist nicht zulässig (siehe auch § 54 Abs. 1).

Zusätzlich bestimmt Absatz 2, dass die elektronische Kommunikation der Standesämter untereinander unter Verwendung des öffentlich niedergelegten Datenaustauschformats XPersonenstand und des Übertragungsprotokoll OSCI-Transport zu erfolgen hat. Er enthält die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2013.

Um das Potential des elektronischen Mitteilungsverkehrs auszuschöpfen und eine einfache Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger zu ermöglichen, soll der Mitteilungsverkehr mit anderen öffentlichen Stellen ebenfalls regelmäßig durch strukturierte Datensätze erfolgen (Absatz 3)., Die Umsetzung des elektronischen Mitteilungsverkehrs erfolgt hinsichtlich Zeitpunkt und zu verwendendem Datenaustauschformat in Absprache zwischen den verschiedenen Behörden. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Nutzung des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport wird bei der Datenübertragung innerhalb eines Rechenzentrums gemacht, da in diesem Fall eine ausreichende Sicherheit gegen unbefugten Zugriff anzunehmen ist. Gleiches gilt für die Datenübermittlung innerhalb eines verwaltungsinternen Kommunikationsnetzes, wobei hier jeweils die Prüfung vorgenommen werden muss, ob ein vergleichbares Sicherheitsniveau gegeben ist.

Zu § 64 Abrufverfahren

Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 des Gesetzes regelt die Zulässigkeit eines Abrufverfahrens nur für die Standesämter untereinander und ordnet an, dass sich die Rechtsgrundlage für den Abruf von Personenstandsdaten durch eine sonstige öffentliche Stelle aus Bundes- oder Landesrecht ergeben muss. Ein Abrufverfahren zwischen den Standesämtern ist ausschließlich für die Einsicht in das Suchverzeichnis eines anderen Standesamtes vorgesehen, siehe § 26 Abs. 2. Die Verordnungsvorschrift führt die Bestimmungen über das Abrufverfahren aus und regelt das Erfordernis eines verschlüsselten Verfahrens für die Datenübermittlung, die Beschränkung auf die erforderlichen Daten und die Pflicht des Standesamtes, ein Protokoll über die Abrufe zu führen. Letzteres soll sicherstellen, dass das registerführende Standesamt nachvollziehen kann, welche Daten von welcher Stelle abgerufen wurden. Ferner wird festgelegt, welche Angaben in das Protokoll aufzunehmen und nach welcher Frist die Protokolle zu vernichten sind.

Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 65 Übergangsbeurkundung

Soweit Standesämter am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister verfügen, erfolgt die personenstandsrechtliche Beurkundung in einem Papierregister. Die hierfür nach Absatz 1 vorgeschriebenen Formulare (Anlagen 2 bis 5) entsprechen in ihrem Aufbau der Darstellung von elektronischen Registereinträgen auf dem Bildschirm (§ 19).

Die Sammlung der Registereinträge bildet das Papierregister. Absatz 2 lässt erkennen, dass das Register auch in Lose-Blatt-Form geführt werden kann, weil etwaige Folgebeurkundungen auch noch in späteren Jahren der Erstbeurkundung (Haupteintrag) zugeordnet werden müssen. Die Anforderungen an die Papierqualität und die Schreibmittel entsprechen den nach § 48 Abs. 4 vorgegebenen Standards für Personenstandsurkunden, so dass für Einträge und Urkunden die gleichen Papiersorten und Druckeinrichtungen verwendet werden können. Höhere Qualitätsanforderungen an die Einträge in den Übergangsregistern sind auch deshalb nicht angezeigt, weil eine zügige Übernahme der Übergangsbeurkundungen in die elektronischen Register zu erwarten ist.

Im Übrigen gelten für die Beurkundung in den Papierregistern während der Übergangszeit alle Vorschriften zur Führung von Personenstandsregistern unmittelbar, soweit sie nicht spezifische technische Einzelheiten der elektronischen Registerführung regeln.

Zu § 66 Fortführung von Altregistern

Solange ein bis zum 31. Dezember 2008 angelegter Eintrag nicht elektronisch nacherfasst ist muss er auf Papier fortgeführt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Folgebeurkundung bei Fortführung wie bisher am Rande des Eintrags vorzunehmen ist. Die Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen, auch wenn auf den bisherigen Vordrucken für einige der künftig einzutragenden Hinweise keine Zeile vorgesehen ist. Es sind nur die Hinweise einzutragen, die sich aus einer nach dem 31. Dezember 2008 einzutragenden Folgebeurkundung oder einem sonstigen Personenstandsfall, wie der Auflösung der Ehe des Kindes, ergeben. Nachforschungen des Standesamts zu Hinweisen, die sich auf vor dem 31. Dezember 2008 beurkundete Personenstandsfälle beziehen, sollen damit vermieden werden; das Standesamt darf jedoch einen solchen Hinweis eintragen, wenn ihm die Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen Benutzung des Eintrags bekannt werden.

Eine von Absatz 1 abweichende Regelung ist erforderlich für die Fortführung von Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf den dort gebräuchlichen Vordrucken angelegt wurden. Die Vordrucke bieten am Rand keinen Raum für die Eintragung von Folgebeurkunden; diese sind daher - wie bisher - auf der Rückseite der Personenstandseinträge vorzunehmen.

Zu § 67 Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag

Zu § 68 Fortführung des Heiratseintrags Im Gegensatz zu den bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Geburten- und Sterbebüchern wird der Heiratseintrag nur in dem Ausnahmefall des § 68 fortgeführt. Für die Fortführung wird das Familienbuch herangezogen. § 67 regelt die Einzelheiten der Fortführung im Familienbuch. In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch dürfen jedoch nur solche Folgebeurkundungen und Hinweise eingetragen werden, die sonst in einen Eheeintrag einzutragen wären. Eintragungen in Spalte 7 (z.B. über den nach der Eheschließung erfolgten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit) oder in den Spalten 9 links oder rechts zu Kindern der Ehegatten sind nicht mehr möglich.

Absatz 3 stellt klar, dass für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch kein Sicherungsregister anzulegen ist.

Zu § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

Die Regelungen der §§ 75 Satz 3 und 76 Abs. 5 des Gesetzes gestatten es, die Personenstandseinträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 (Altregister) und die während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 noch auf Papier vorgenommenen Beurkundungen in elektronische Register zu übernehmen.

Da das elektronische Register für alle Beurkundungen gleich strukturiert ist, müssen für die übernommenen Eintragungen die gleichen Anforderungen gelten wie für Neubeurkundungen. Wie bei diesen muss der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar sein; es ist nicht zulässig, lediglich den letzten Stand, wie er sich zum Zeitpunkt der Nacherfassung darstellt, zu übernehmen. Daten, die nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen sind, werden nicht in das Register übernommen.

Randvermerke müssen als Folgebeurkunden übernommen werden und den Namen des ursprünglichen Standesbeamten sowie das Datum der ursprünglichen Eintragung als Beurkundungsdatum enthalten. Nur so bleibt erkennbar, welcher Standesbeamte für die inhaltliche Richtigkeit der Folgebeurkundung zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Eintragung verantwortlich war. Soweit sich Angaben, die nach neuem Recht erforderlich wären, in dem zu erfassenden Eintrag nicht finden, kann auf eine Nacherhebung verzichtet werden.

Die Vorschrift sieht davon ab, die bestehenden Möglichkeiten der Nacherfassung (anlassbezogene oder systematische Nacherfassung) einzugrenzen. Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, kann dies durch landesrechtliche Ausführungsvorschriften auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes erfolgen. Mit dem Protokoll über die Nacherfassung kann später nachvollzogen werden, wer für die ordnungsgemäße Übernahme der Registerdaten verantwortlich war.

Weil nach erfolgter Nacherfassung nur der elektronische Registereintrag die Personenstandsbeurkundung darstellt kann der bisherige Papiereintrag nur noch den Charakter einer Sammelakte haben. Der auf dem Papierregistereintrag angebrachte Vermerk stellt sicher, dass dieser Eintrag nicht versehentlich als Personenstandseintrag benutzt wird.

Zu § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen sind ebenfalls die Formulare der Anlagen 2 bis 5 zu benutzen. Absatz 2 nimmt die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 auf und erweitert sie auf die Ausstellung von Urkunden.

Zu § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 71 PStV 1977, stellt aber klar, dass die Konsularregister auch elektronisch geführt werden können.

Zu § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72 PStV 1977.

Zu § 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72a PStV 1977.

Zu § 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72b PStV 1977.

Zu § 75 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Verordnung soll zur gleichen Zeit in Kraft treten wie das Personenstandsgesetz.

Die Personenstandsverordnung der Wehrmacht kann außer Kraft treten, da die noch anwendbaren Regelungen in § 44 der Verordnung übernommen wurden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 609:
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche Informationspflichten bestehen bereits aufgrund des Personenstandsgesetzes oder der derzeit geltenden Personenstandsverordnung, die durch den vorgelegten Entwurf abgelöst werden soll. Der Entwurf öffnet das Personenstandsregister für elektronische Verfahren und erleichtert damit insbesondere die Kommunikation und Mitteilungen zwischen den Standesämtern.

Dies dürfte jedenfalls mittelfristig zu einer Entlastung der Verwaltung führen, die aber derzeit nicht quantifiziert werden kann.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter