Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 25. April 2008 aufgrund der zweiten Beschlussempfehlung und des zweiten Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/8918 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 016/6543 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1 Zweck des Wohngeldes
- (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
- (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
§ 2 Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
§ 3 Wohngeldberechtigung
- (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- 2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
- 3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
- (2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
- 1. die erbbauberechtigte Person,
- 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
- 3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
- (3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
- (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt.
- (5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
- 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben
- 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben
- 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben
- 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind.
Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- Das Wohngeld richtet sich nach
- 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
- 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen.
Kapitel 2
Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder
- (1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch wer
- 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- 5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist
- 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
- (2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
- (3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.
- (4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben.
- (5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.
- (6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit ist jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
- (2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden wenn nach dem Todesfall
- 1. die Wohnung aufgegeben wird,
- 2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
- 3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
- (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
- 1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 7.
- a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
- (2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
- 1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II,
- 2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
- 4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
- (3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.
§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
- (1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht
- 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
- b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird
- 2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird oder
- b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3. bis zum Letzten
- a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
- b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
- 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Kapitel 3
Miete und Belastung
§ 9 Miete
- (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
- (2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
- 1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,
- 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
- 3. Untermietzuschläge,
- 4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
- 5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
- (3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
§ 10 Belastung
- (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.
- (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.
§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
- (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
- 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1, und
- 2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6.
Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.
- (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
- 1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
- 2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
- 3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
- 4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
- 5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.
- (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten maßgebend.
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
- (1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro 1 I 292 II 308 III 330 IV 358 V 385 VI 407 2 I 352 II 380 III 402 IV 435 V 468 VI 501 3 I 424 II 451 III 479 IV 517 V 556 VI 594 4 I 490 II 523 III 556 IV 600 V 649 VI 693 5 I 561 II 600 III 638 IV 688 V 737 VI 787 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 66 II 72 III 77 IV 83 V 88 VI 99 - (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.
- (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
- 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
- 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.
- (4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.
- (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe Mietenniveau I niedriger als minus 15 Prozent II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent und höher - (6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkosten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag für Heizkosten in Euro 1 24 2 31 3 37 4 43 5 49 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 6
Kapitel 4
Einkommen
§ 13 Gesamteinkommen
- (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
- (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
§ 14 Jahreseinkommen
- (1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
- (2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
- 2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden
- 3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten;
- 4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) Rentenabfindungen,
- b) Beitragserstattungen,
- c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- d) Kapitalabfindungen,
- e) Ausgleichszahlungen;
- 5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- 6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
- 7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes;
- 8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
- b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
- c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
- 9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
- 10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
- 11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
- 12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen;
- 13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;
- 14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
- 15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
- 16. die auf erhöhte Absatzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absatzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
- 17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
- 18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
- 19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt;
- 20.
- a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
- b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
- 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
- 22. die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
- 23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- 24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
- 25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
- 26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung;
- 27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
- a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
- c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
- d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;
- 28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
- 29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
- 30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind;
- 31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
- (3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
- 1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
- 2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
- 3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
- (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
- (2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der Antragstellung zugeflossen ist sie nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
- (3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
- (4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass
- 1. Steuern vom Einkommen,
- 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Bewilligungszeitraum zu leisten sind.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.
- (2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
§ 17 Freibeträge
- Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- 1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
- 2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
- 3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
- 4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird wenn die wohngeldberechtigte Person allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist
- 5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist.
§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
- Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
- 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
- Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes
- (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,08 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. "M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.
- (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.
- (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
- (1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei denn die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.
- (2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
§ 21 Sonstige Gründe
- Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
- 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde
- 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
- 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 22 Wohngeldantrag
- (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
- (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
- (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
- (4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.
- (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§ 23 Auskunftspflicht
- (1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
- 1. die Haushaltsmitglieder,
- 2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
- 3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
- a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder Lebenspartnerin,
- b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frühere Ehe- oder Lebenspartnerin,
- c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die keine Haushaltsmitglieder sind.
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5).
- (2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
- (3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
- (4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.
- (5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
- (1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- (2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berücksichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
- (3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.
- (4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist die Wohngeldbehörde zuständig die den Wohngeldbescheid erlassen hat.
§ 25 Bewilligungszeitraum
- (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden.
- (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
- (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist.
- (4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
- (5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28 Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit folgt.
§ 26 Zahlung des Wohngeldes
- (1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten. Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 schriftlich zu unterrichten.
- (2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut im Inland zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.
§ 27 Änderung des Wohngeldes
- (1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
- 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.
- (2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
- 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
- 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden.
Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen.
- (3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
- 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
- 3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.
- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
- (1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird.
- (2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
- (3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
- (4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
- (5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen.
- (6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder § 43 Abs. 1 genannten Umstände.
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
- (1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
- (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
- (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
- (1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit
- 1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
- 2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.
Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
- (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
- 1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben
- 2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
- 3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen.
Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- (3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
- Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
- (1) Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.
- (2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung im Jahr 2002 aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist anhand der grundsicherungsbedingten Mehrausgaben zu überprüfen, die den Trägern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2004 unmittelbar entstanden sind und nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin anfallen. Grundsicherungsbedingte Mehrausgaben nach Satz 2 sind Ausgaben, die auf
- 1. die Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern nach § 43 und § 94 Abs. 1 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2. die Erstattung von Kosten und Auslagen der Träger der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entfallen. Übersteigen oder unterschreiten die ermittelten Mehrausgaben die Höhe des geltenden Festbetrages um mehr als 10 Prozent, ist der Festbetrag neu festzusetzen. Die Neufestsetzung erfolgt mit Wirkung der auf ihre Verkündung folgenden Kalenderjahre.
§ 33 Datenabgleich
- (1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen
- 1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
- 2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.
- (2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,
- 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
- 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
- 4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
- 5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat,
- 6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,
- 7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.
- (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
- 1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,
- 2. Geburtsdatum, Geburtsort,
- 3. Anschrift,
- 4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
- 5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und
- 6. Geschlecht an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
- (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
- (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend.
- (6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.
Teil 6
Wohngeldstatistik
§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
- (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind ist eine Bundesstatistik zu führen.
- (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig.
Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
- (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
§ 35 Erhebungsmerkmale
- (1) Erhebungsmerkmale sind
- 1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;
- 2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;
- 3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;
- 4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;
- 5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;
- 6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
- 7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;
- 8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3 und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungsmerkmal;
- 9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.
- (2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.
- (3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Abs. 1), zu löschen.
§ 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen
- (1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen.
Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
- 1. vierteljährlich
- a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
- b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
- 2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.
- 1. vierteljährlich
- (2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
- (3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 37 Bußgeld
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
§ 38 Verordnungsermächtigung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
- 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
- 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln.
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
- Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
- Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.
§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
- (1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
- (2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
Teil 8
Überleitungsvorschriften
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
- (1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach § 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
- (2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leistung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden.
- (3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
- (4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser andere Bescheid von der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.
- (5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen Wohngeldbescheid erhalten haben ist bei der Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld gemeinsam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. Enden die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Satzes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung zu leisten.
§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts
- (1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden. Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen.
- (2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden.
Anlage 1
Werte für "a", "b" und "c"
Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 Haushaltsmitglied | 2 Haushaltsmitglieder | 3 Haushaltsmitglieder | 4 Haushaltsmitglieder | 5 Haushaltsmitglieder | 7 Haushaltsmitglieder | 8 Haushaltsmitglieder | 9 Haushaltsmitglieder | 10 Haushaltsmitglieder | 11 Haushaltsmitglieder | 12 Haushaltsmitglieder | 6 Haushaltsmitglieder | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
a | 6,300E-2 | 5,700E-2 | 5,500E-2 | 4,700E-2 | 4,200E-2 | 3,700E-2 | 3,300E-2 | 2,300E-2 | -1,970E-2 | -4,010E-2 | -6,600E-2 | -8,990E-2 |
b | 7,963E-4 | 5,761E-4 | 5,176E-4 | 3,945E-4 | 3,483E-4 | 3,269E-4 | 3,129E-4 | 2,959E-4 | 2,245E-4 | 1,565E-4 | 1,200E-4 | 1,090E-4 |
c | 9,102E-5 | 6,431E-5 | 3,250E-5 | 2,325E-5 | 2,151E-5 | 1,519E-5 | 8,745E-6 | 7,440E-6 | 3,459E-5 | 5,140E-5 | 5,686E-5 | 6,182E-5 |
Hierbei bedeuten:
- E-2 geteilt durch 100,
- E-4 geteilt durch 10 000,
- E-5 geteilt durch 100 000,
- E-6 geteilt durch 1 000 000.
Anlage 2
Rechenschritte und Rundungen
- 1. "M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12 ("M*") auf "M" gilt: Um "M" zu erhalten, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 2. "Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 ("Y*") auf "Y" gilt: Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 3. Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 Haushaltsmitglied 2 Haushaltsmitglieder 3 Haushaltsmitglieder 4 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6 Haushaltsmitglieder 7 Haushaltsmitglieder 8 Haushaltsmitglieder 9 Haushaltsmitglieder 10 Haushaltsmitglieder 11 Haushaltsmitglieder 12 Haushaltsmitglieder M 45 55 65 75 85 85 95 105 115 125 155 245 Y 205 245 265 315 345 365 385 415 585 805 1085 1255 - 4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
- z1 = a + b · M + c · Y,
- z2 = z1 · Y,
- z3 = M - z2,
- z4 = 1,08 · z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.
Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze
- (1) In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 4a des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe " § 2 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.
- (2) In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 41 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.
- (3) In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "und dem Wohngeldsondergesetz" gestrichen und die Wörter "die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes" durch die Wörter "die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.
- (4) In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 5 und 6" durch die Angabe "§§ 9 und 10" ersetzt.
- (5) In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "( § 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)" durch die Angabe "(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)" ersetzt.
- (6) In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist wird die Angabe "§ 37b" durch die Angabe "§ 33" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Ermittlung der Miete
§ 2 Miete
§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters
§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten
§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen
§ 7 Mietwert
Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung
§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 10 Fremdmittel
§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung
Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002". - 2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
"Teil 1 Anwendungsbereich".
- 3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:
"Teil 2 Ermittlung der Miete".
- 4. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Zweiten Teils" durch die Angabe "Teils 2" ersetzt.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann."
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe "( § 8 des Wohngeldgesetzes)" gestrichen.
- 5. § 1a wird aufgehoben.
- 6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "von § 5 Abs. 1" durch die Angabe "des § 9 Abs. 1" ersetzt.
- 7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "so" gestrichen.
- 8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.
- 9. In § 5 werden die Wörter "Antrag auf Mietzuschuss" durch das Wort "Mietzuschussantrag" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.
- 10. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe "§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2" und das Wort "sind" durch das Wort "sind:" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter "Betriebskosten für zentrale" und die Wörter "sowie zentraler" durch die Wörter "sowie zentrale" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
- 1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
- 2. für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
- 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird."
- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- 12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
- 13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.
- 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.
- 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.
- 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
- 17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
- 18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt.
Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "zu berücksichtigen" ge strichen und nach den Wörtern "Als Belastung ist" die Wörter "zu berücksichtigen:" angefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" und die Wörter "im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies" durch die Wörter "dies gilt" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 4a" durch die Angabe "§ 2" ersetzt.
- 20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden das Wort "auszuweisen" durch das Wort "auszuweisen:" und die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 11" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort "Betriebskosten" die Wörter "ohne die Heizkosten" eingefügt.
- 22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Antragsberechtigte" durch die Wörter "die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe "§§ 13 und 14" durch die Angabe "§§ 12 und 13" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge" durch die Wörter "die Beträge nach Satz 1" und die Wörter "vom Antragsberechtigten" durch die Wörter "von der wohngeldberechtigten Person" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Antragsberechtigte" durch die Wörter "die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 11 Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe "§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 11 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 11 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter "Betriebskosten für zentrale" und die Wörter "sowie zentraler" durch die Wörter "sowie zentrale" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen" durch das Wort "Möbeln" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "so" gestrichen.
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 24. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002*)".
- b) Die einleitende Bemerkung "Nachstehend werden bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -, Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -." wird aufgehoben.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 21 Abs. 2 Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
"3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,".
- 2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der Angabe "§ 88e Abs. 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "und 5 Satz 2 Nr. 1" gestrichen.
Artikel 5
Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverordnung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch ..., außer Kraft.
- (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch ..., außer Kraft.