A. Problem und Ziel
Deutschland hat der Europäischen Kommission am 28. Oktober 2008 den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts notifiziert (2008/456/D). Alle vorgesehenen Regelungen, denen die Europäische Kommission bis Anfang Dezember 2009 auch nach Berücksichtigung von Änderungswünschen zugestimmt hat, wurden im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl. I. S. 612) erlassen. Aus dem ursprünglich notifizierten Entwurf blieben lediglich die vorgesehenen Erleichterungen bei den Anforderungen für Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild umstritten. Den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen hat die Europäische Kommission nunmehr im Notifizierungsverfahren zugestimmt. Ferner werden mit der Verordnung einige redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
B. Lösung
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.
C. Alternativen
Schaffung einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Regelung, für die aber nach dem Ergebnis von Beratungen auf Kommissionsebene eine qualifizierte Mehrheit nicht erreichbar sein dürfte.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die Durchführung der Überwachung, die jedoch durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
E. Sonstige Kosten
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung der unter D.2 bezeichneten kostendeckenden Gebühren und Auslagen und die unter F. dargestellten Bürokratiekosten entstehen, stehen Kostenentlastungen z.B. durch die erleichterte Möglichkeit zur traditionellen Vermarktung von Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild oder die Ausweitung der Möglichkeit zur Vermarktung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren in kleinen Mengen gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht eine neue sowie die Ergänzung von vier bereits bestehenden, unionsrechtlich begründeten Informationspflichten vor, die insgesamt Bürokratiekosten in Höhe von schätzungsweise 57.000 € verursachen werden.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Entwurf begründet eine neue Informationspflicht und sieht die Ergänzung einer bestehenden, unionsrechtlich begründeten Informationspflicht vor, was voraussichtlich zu Bürokratiekosten von etwa 32.000 € führen wird.
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Für die Verwaltung sehen die Regelungen des Entwurfes vor, drei bestehende, unionsrechtlich begründete Informationspflichten zu ergänzen, was geschätzte Kosten in Höhe von etwa 25.000 € verursachen wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts")
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und - des § 13 Absatz 1 Nummer 3, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches:
Artikel 1
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Wer" und
- bb) in Nummer 1 nach der Angabe "Anlage 4 Nummer 1.3"
- b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "über das Wildbret verfügen darf" die Wörter ", und der Untersucher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind" eingefügt.
2. Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
- (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen
- 1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Person,
- a) nach der vor der Schlachtung oder Tötung keine Verhaltensstörungen zu beobachten waren und kein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) besteht und
- b) in der
- aa) das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sowie
- bb) das vorschriftsgemäße Schlachten und das ordnungsgemäße Entbluten bescheinigt werden, und jeweils die Wörter "von ihm" eingefügt.
- 2. die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichnete Gesundheitsbescheinigung.
- 1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Person,
- (2) In den Fällen des Absatzes 1und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur
- 1. im Inland und
- 2. direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher abgegeben werden."
4. In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "abgegeben werden, wenn" das Wort "die" eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
- "2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
- 2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,
- 2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,
- 2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist, oder
- 2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."
- "2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
- b) Kapitel III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
- 1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,
- 1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,
- 1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist, oder
- 1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen angenommen worden ist."
- 1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
- (1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) nicht besteht.
- (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
- (3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Fleisch von Schalenwild,
- 1. bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort unter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 genehmigt worden ist und
- 2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist, ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 5 zu kennzeichnen."
- b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6 und 7.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b
- b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Deutschland hat der Europäischen Kommission am 28. Oktober 2008 den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts notifiziert (Notifizierungs-Nummer 2008/456/D). Im Zuge des Notifizierungsverfahrens wurden eine Reihe von Bedenken der Dienststellen der Europäischen Kommission bilateral beraten. Alle Teile des Entwurfs, die unstrittig waren oder zu denen strittige Fragen bis Anfang Dezember 2009 geklärt werden konnten, wurden im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) erlassen. Aus dem ursprünglich notifizierten Entwurf blieben lediglich Art und Umfang der vorgesehenen Erleichterungen für Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild weiter zu klären. Dies ist auf der Grundlage der in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Regelungen erfolgt.
Neben vornehmlich redaktionellen Änderungen wird die Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts daher durch die Regelung von Anforderungen an die Abgabe von Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bestimmt. Diese erleichterten Anforderungen sind auf die besonderen Gegebenheiten in den ausschließlich betroffenen kleinen und mittelständischen Betrieben abgestellt.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner ihrer Regelungen kommt nicht in Betracht, da der Bedarf für die Ausnahmen von den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dauerhaft besteht.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen können.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Nachteilige Auswirkungen auf den Umweltschutz oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Lebensmittelunternehmer sind nicht zu erwarten.
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die Durchführung der Überwachung, die jedoch durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Behörden oder durch Bürokratiekosten entstehen, stehen Kostenentlastungen z.B. durch die erleichterte Möglichkeit zur traditionellen Vermarktung von Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild oder die Ausweitung der Möglichkeit zur Vermarktung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren in kleinen Mengen gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die Verordnung sieht mehrere Abweichungen vom Gemeinschaftsrecht für Wildfarmen mit einem geringen Produktionsvolumen an Schalenwild vor, um die in Deutschland traditionelle Gewinnung von Farmwildfleisch in kleinen Wildfarmen und die Vermarktung des Fleisches zu sichern und damit die Wettbewerbskraft dieser Betriebe zu erhalten und stärken.
In diesem Zusammenhang wird eine neue Informationspflicht begründet, die anlassbezogen anfällt. Vier unionsrechtlich begründete Informationspflichten - davon eine Antragspflicht zur Begünstigung des Antragstellers, komplementär dazu eine Genehmigungspflicht sowie zwei Kennzeichnungspflichten - werden ergänzt. Dies Verpflichtungen verursachen geringfügige Bürokratiekosten in Höhe von etwa 57.000 €, wie nachstehende Übersicht zeigt:
Bezugsnorm im Entwurf der Verordnung | Informationspflicht (IP) | Bürokratiekosten Schätzung | Adressat der Informationspflicht | Bemerkung | |
---|---|---|---|---|---|
Wirtschaft | Verwaltung | ||||
Artikel 1 Nr. 3 (§ 12a) | Im Fall der Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb und Schlachttieruntersuchung zwischen 24 Stunden bis 28 Tage vor der Schlachtung: schriftliche Erklärung einer "kundigen Person" (anlassbezogen) | 26.600C | 26.600C | Neue IP | |
Artikel 2 Nr. 2 (§ 7b Absatz 1) | Auf Antrag kann genehmigt werden, dass amtliche Schlachttieruntersuchung 24 Stunden - 28 Tage vor der Schlachtung durchgeführt werden darf (einmalig Antrag und Genehmigung) | 5.320C | 5.320C | Erweiterung der ID-IP 2007 01171506111 | |
Artikel 2 Nr. 2 (§ 7b Absatz 1) | 12.576 C | 12.576 C | Erweiterung der ID-IP 2007 01171506112 | ||
Artikel 2 Nr. 2 (§ 7b Absatz 2) | Der amtliche oder zugelassene Tierarzt streicht ein Tiret in der Gesundheitsbescheinigung (anlassbezogene Kennzeichnungspflicht) | 210C | 210C | Erweiterung der ID-IP 2007 041110322717 | |
Artikel 2 Nr. 3 (§ 8 Absatz 5) | Anschaffungskosten für einen neuen Stempel zur Kennzeichnung von Fleisch von Schalenwild, bei dem die Schlachttieruntersuchung zwischen 24 Stunden - 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt wurde (einmalig) | 12.500C | 12.500C | Erweiterung der ID-IP 2007 04111032273 | |
Summe | 57.206 € | 31.920 € | 25.286 € |
Eine Alternative zu den vorgesehenen Informationsverpflichtungen besteht nicht. Sie stellen ein Mindestmaß dar, um den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmern mit geringem Produktionsvolumen Rechnung zu tragen und damit die Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Betriebe zu verbessern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Klarstellung des Gewollten.
Die Änderungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6, LFGB gestützt.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung wird als Ausnahme zum Verbot des § 2c Absatz 1 Satz 1 die durch § 5 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nummer 1.5 der durch Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 aufgehobenen Fleischhygiene-Verordnung geregelte Möglichkeit fortgeführt, dass die zuständige Behörde im Falle von Schlachtungen außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch die weitere Zerlegung oder Verarbeitung von Fleisch auch vor Vorliegen des Ergebnisses der amtlichen Untersuchung auf Trichinen unter bestimmten Schutzmaßnahmen genehmigen kann.
Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 3
In Deutschland wird Fleisch von Schalenwild traditionell in kleinen Wildfarmen produziert und vermarktet. In derartigen Wildfarmen werden regelmäßig nur einzelne Tiere geschlachtet oder getötet und häufig im Wege der Direktvermarktung unmittelbar an den Endverbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher vermarktet. Um eine Fortführung dieser traditionellen Produktions- und Vermarktungsform zu ermöglichen, bedürfen daher einzelne Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der vorgeschriebenen Erklärungen und Bescheinigungen der Anpassung.
§ 12a bestimmt zu diesem Zweck abweichende Anforderungen an Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild, für die die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 7b der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung erteilt hat (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 2). Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass an die Stelle der nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchzuführenden Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen oder zugelassenen Tierarzt die Feststellung einer kundigen Person zu bestimmten, für die Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung relevanten Sachverhalten treten kann.
Sofern die zuständige Behörde die Schlachtung oder Tötung mit einer amtlichen Schlachttieruntersuchung in einem Zeitraum von mehr als 24 Stunden, aber nicht länger als 28 Tagen vor der Schlachtung oder Tötung genehmigt hat, hat eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person eine Bescheinigung auszustellen, deren Inhalt sich im Wesentlichen an der dem Jäger obliegenden Bescheinigungspflicht nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 orientiert. An die Stelle der Bescheinigung des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 treten nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung der kundigen Person (Nummer 1) und die nach § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 2) modifizierte Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Absatz 1 Nummer. 2).
Für die Abgabe des Fleisches von Zuchtwild, für das von der zuständigen Behörde die in § 7b Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Ausnahmen genehmigt worden sind, gelten die in Absatz 2 geregelten Beschränkungen.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 (Absatz 1) und § 34 Satz 1 Nummer 2 (Absatz 2) LFGB gestützt.
Zu Nummer 4
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 5
Die Regelung enthält die erforderliche Anpassung der Strafvorschriften im Hinblick auf die in § 12a vorgesehene Beschränkung für das Inverkehrbringen (Buchstabe a).
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 darf Fleisch aus Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist. Nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG( Nr. 854/2004 ist dieses Genusstauglichkeitszeichen am Fleisch anzubringen, wenn die amtliche Überwachung keine Mängel ergeben hat, die das Fleisch genussuntauglich machen. Damit bestätigt das Genusstauglichkeitskennzeichen, dass alle vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen durchgeführt worden sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht, die vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen durchführen zu lassen, ist nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Dagegen wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung amtlicher Untersuchungen bei Hausschlachtungen oder bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Verbrauch nach § 2c in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zur Lösung dieses Wertungswiderspruchs wird die Bewehrung eines Verstoßes gegen die Untersuchungspflichten bei Fleisch, das für den eigenen privaten häuslichen Verbrauch bestimmt ist, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gestrichen (Buchstabe b).
Zu Nummer 6
Durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) ist die Begrenzung der direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel- und Hasentieren nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf frisches Fleisch bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2013 ausgesetzt worden. Damit ist bis zum 31. Dezember 2013 auch die Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen und deren Abgabe an den Endverbraucher im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung möglich.
Anlage 5 Kapitel II Nummer 2 und Kapitel III Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sind daher entsprechend anzupassen und zu aktualisieren.
Die Änderungen sind auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen die zuständige Behörde dem Jäger die Entnahme der Proben übertragen hat, die amtliche Trichinenuntersuchung entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts zu erfolgen hat.
Die Änderung ist auf § 46 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.
Zu Nummer 2
Die Regelungen haben im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe a Nummer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zum Ziel, den besonderen Bedürfnissen von Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild und damit von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen Rechnung zu tragen (Absatz 1) und die weitere Anwendung der in Deutschland traditionellen Methode der Vermarktung geschlachteten Schalenwildes aus den genannten Wildfarmen zu ermöglichen (Absatz 2). Da aus den betroffenen Wildfarmen vorwiegend saisonal in der Regel nur einzelne Tiere geschlachtet oder getötet werden, wäre eine Vermarktung des Wildes aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild ohne die in Absatz 1 bestimmte Ausnahme wegen der anfallenden Kosten für die Schlachttieruntersuchung wirtschaftlich nicht vertretbar. Dessen ungeachtet wäre die Durchführung der Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt für die zuständige Behörde in einer Vielzahl von Fällen organisatorisch kaum zu lösen. Daher sind bestimmte Anforderungen des Anhangs I Abschnitt I und Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 anzupassen.
Die Regelung des Absatzes 1 zielt im Kern darauf ab, die Pflichten zur amtlichen Schlachttieruntersuchung von Farmwild an die Untersuchung frei lebenden Wildes anzugleichen. Für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild, die jeweils nur einzelne Stücke schlachten oder töten, soll auf diesem Wege eine angemessene Überwachung ermöglicht werden. Dabei wird die höhere Flexibilität in der Frage des Zeitpunktes der Durchführung der amtlichen Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung (bis zu 28 Tage statt 24 Stunden vor der Schlachtung) kompensiert durch Feststellungen des entsprechend einer "kundigen Person" im Sinne des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschulten Farmwildhalters zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, dass vergleichbar mit den Anforderungen an frei lebendes Wild nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine Verhaltensstörungen beobachtet wurden und kein Verdacht auf Umweltkontaminationen besteht (Absatz 1).
Da die Möglichkeit zur Verlängerung der Frist, innerhalb der die amtliche Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung durchgeführt werden muss, davon abhängig gemacht wird, dass eine Person mit den Kenntnissen einer "kundigen" Person an Stelle eines amtlichen oder zugelassenen Tierarztes zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung anwesend ist, sieht Absatz 2 Satz 1 eine entsprechende Anpassung der vom Tierarzt auszustellenden Gesundheitsbescheinigung vor.
Auf Grund der in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild charakteristischen Einzeltierschlachtungen bestimmt Absatz 2 Satz 2 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, dass die Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort auch dann erteilt werden kann, wenn die in Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hierfür vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt ist, da der Betreiber nicht über Verfahren verfügt, die es ermöglichen, eine Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen.
Durch Absatz 3 wird das Produktionsvolumen einer Wildfarm bestimmt, auf die die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ausnahmen angewendet werden können.
Die Regelungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 (Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1) und § 14 Absatz 2 Nummer 1 (Absatz 2 Satz 2) LFGB gestützt.
Zu den Nummern 3 und 4
Durch die Regelung unter Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a wird das Kennzeichen der Genusstauglichkeit nach Form und Inhalt bestimmt, das zu verwenden ist, wenn Fleisch von Schalenwild aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild unter Inanspruchnahme mindestens einer der Ausnahmemöglichkeiten des § 7b Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 (siehe Nummer 2) gewonnen und untersucht worden ist. Das Kennzeichen ist so gestaltet worden, dass eine Verwechselung mit dem gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitskennzeichen nicht möglich ist und die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen des § 12a der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung überwacht werden kann.
Die Änderung der Nummer 3 Buchstabe b und der Nummer 4 Buchstabe b sind jeweils Folgeänderung zu den Buchstaben a.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (NKR-Nr. : 585)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden zehn Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und zwei weitere geändert. Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt und für Bürgerinnen und Bürger werden zwei bestehende Informationspflichten geändert.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen ausführlich dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer bürokratischen Mehrbelastung der Wirtschaft von 280.000 Euro. Für die Verwaltung wurden die Kosten ebenfalls auf 280.000 Euro beziffert und für Bürgerinnen und Bürger wurde ein Zeitaufwand von 28.000 Stunden ermittelt.
Zum einen ermöglicht das Regelungsvorhaben kleinen und mittleren Unternehmen, sich von bestehenden materiellen Verpflichtungen befreien zu lassen. Hierzu müssen sie ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, was neue bürokratischen Belastungen der Wirtschaft zur Folge hat. Zum anderen werden neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar begründet, dass diese aus Verbraucherschutzgesichtspunkten notwendig sind.
Positiv zu bemerken ist, dass das Ressort sowohl für die Verwaltung als auch für Bürgerinnen und Bürger eine Quantifizierung der bürokratischen Auswirkungen vorgenommen hat. Die Kosten der Verwaltung sind dabei auf die Bearbeitung von Melde- und Antragsverfahren zurückzuführen. Der ermittelte Zeitaufwand bei Bürgerinnen und Bürger resultiert aus der Anmeldung zu amtlichen Untersuchungen. Den Belastungen stehen wiederum nicht monetär bewertete Entlastungseffekte gegenüber, da durch die neuen Meldepflichten bestimmte amtliche Untersuchungen entfallen können.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
- *)Die Verpflichtungen aus
- 1. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
- 2. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) sind beachtet worden.