Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung
(Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Hans Bernhard Beus

Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

Vom ...

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Betriebssitz

§ 4 Unschädliche Beseitigung

§ 5 Bundes- und Landesreserven

§ 6 Einziehung und Zuteilung

§ 7 Überschussabgabe

Abschnitt 2
Übertragungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 8 Grundsätze

§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung

§ 10 Umgehungen

Unterabschnitt 2
Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten

§ 11 Grundsätze

§ 12 Angebote

§ 13 Nachfragegebote

§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote

§ 15 Übertragungsbereiche

§ 16 Übertragungsstellen

§ 17 Gleichgewichtspreis

§ 18 Festlegung der Übertragungen

§ 19 Durchführung der Übertragungen

§ 20 Aufzeichnungen

Unterabschnitt 3
Besondere Übertragungen

§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten

§ 22 Betriebsübertragung

§ 23 Gesellschafterstellung

§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche

§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft

§ 26 Insolvenz

§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung

§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung

§ 29 Spätere Antragstellung

§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe

Abschnitt 3
Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung

§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten

§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten

§ 33 Umwandlung von Quoten

§ 34 Saldierung nicht genutzter Quoten

Abschnitt 4
Durchführung und Kontrolle

§ 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten

§ 36 Beförderungsdokumente

§ 37 Zulassung der Käufer

§ 38 Käuferwechsel

§ 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen

§ 40 Mitteilungen der Käufer

§ 41 Mehrere Käufer

§ 42 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen

§ 43 Äquivalenzmengen für Käse

§ 44 Mitwirkungspflichten

§ 45 Aufbewahrungsfristen

§ 46 Mitteilungen der Länder

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge

§ 49 Übernahmerecht des Pächters

§ 50 Übertragung übernommener Quoten

§ 51 Ausnahmen

§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen

§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten

§ 56 Übergangsregelungen

§ 57 Aufhebung von Vorschriften

§ 58 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den xx. März 2008
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Mit der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Einheitliche GMO; ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) werden die bisherigen 21 Agrarmarktordnungen der EG in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst. Von dieser Zusammenfassung ist auch die bislang getrennt von der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (GMO Milch) geregelte Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenverordnung; ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 123) betroffen, indem ihre Vorschriften in die Einheitliche GMO eingestellt werden.

Zugleich fasst die Einheitliche GMO in ihrem Kapitel III "Produktionsbeschränkungen" die Vorschriften der EG-Milchabgabenverordnung mit denen über die Überschussabgabe im Zuckerbereich zusammen. Dieser Regelungsansatz führt dazu, dass die in der Milchabgaben- und Zuckerüberschussabgabenregelung gewählten Begriffe durch die Einheitliche GMO teilweise vereinheitlicht werden. Als Ausgangspunkt für diese Vereinheitlichung wurde von der Europäischen Kommission die Zuckerüberschussabgabenregelung gewählt. Daher benennt die Einheitliche GMO die bisherigen Begriffe der Milchabgabenregelung "Abgabe" in "Überschussabgabe" und "Referenzmenge" in "Quote" um. Zusätzlich stellt die Einheitliche GMO - insofern ebenfalls der bisherigen Regelung im Zuckerbereich folgend - nicht mehr den Abgabencharakter, sondern den Quotencharakter der Produktionsbeschränkung im Milchbereich in den Vordergrund.

Die Einheitliche GMO wird gemäß ihres Art. 204 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchstabe g für den Bereich der Milchquotenregelung (Art. 65 bis 84) ab dem am 01.04.2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraums gelten. Daher sind die erforderlichen Anpassungen des deutschen Durchführungsrechts in Gestalt der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV), die gegenwärtig in ihrer Fassung vom 07.03.2007 (BGBl. I S. 295) gilt, ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Da sich die begrifflich notwendigen Anpassungen durch die gesamte Milchabgabenverordnung durchziehen und folglich eine umfangreiche Änderungsverordnung mit anschließender Neubekanntmachung erforderlich wäre, ist es sinnvoller, die Milchabgabenverordnung als Milchquotenverordnung neu zu erlassen. Hierzu bietet sich der 01.04.2008 als Beginn des nächsten Zwölfmonatszeitraums und Inkrafttretensdatum der Einheitlichen GMO im vorliegenden Bereich an. Zugleich wird der Neuerlass genutzt, um die Milchabgabenverordnung in einigen Punkten an die Verwaltungspraxis anzupassen.

Im Folgenden werden nur die Unterschiede zur bisherigen Milchabgabenverordnung erläutert.

Insbesondere die Reihenfolge und Nummerierung der Paragrafen ist mit der der bisherigen Verordnung identisch.

Soweit Vorschriften aus der bisherigen Milchabgabenverordnung in die neue Verordnung inhaltlich unverändert übernommen werden, kann auf die Bundesrats-Drucksachen zu der bisherigen Verordnung verwiesen werden (vgl. zuletzt mit weiteren Nachweisen BR-Drs. 935/06 (PDF) vom 28.12.2006).

Kosten

I. Allgemeine Kosten

II. Bürokratiekosten

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zum Titel und zu § 1

Die Änderung des Titels und des § 1 übernimmt entsprechend Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a Einheitliche GMO die sprachliche Änderung von Referenzmenge in Quote sowie die systematische Änderung von Abgabensystem in Quotensystem. Die Wahl der Titelabkürzung soll die wesentlichen Bestandteile des Langtitels widerspiegeln und eine Verwechslung mit Milchqualitätsregelungen vermeiden.

Zu § 2

Nach Art. 65 Buchstabe e Einheitliche GMO heißt der bisherige Abnehmer zukünftig Käufer.

Da damit für das deutsche Durchführungsrecht dieselbe Bezeichnung wie im EG-Recht gewählt wird bedarf es zukünftig in Abs. 1 keines Verweises auf die EG-rechtliche Regelung mehr.

Zu § 7

Entsprechend der geänderten EG-rechtlichen Terminologie wird die Abgabe in Überschussabgabe umbenannt.

Zu § 8

Abs. 5 Satz 2 und 3 klärt die Frage, in welchem Umfang die Quote im Falle der Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums zwischen den beiden an der Rückübertragung beteiligten Parteien aufzuteilen ist, sofern die Quote noch nicht vollständig für Milchanlieferungen genutzt wurde und die Parteien keine in Satz 1 genannte Vereinbarung über diese Frage abgeschlossen haben.

Folgendes Beispiel kann für eine Aufteilung nach Satz 2 angeführt werden: Mit Ablauf des 31.10. läuft eine zeitweilige Übertragung über eine Quote von 100.000 kg aus. Von diesen 100.000 kg sind mit Ablauf des 31.10. bereits 30.000 kg genutzt und scheiden daher als rückübertragbar aus. Die restlichen 70.000 kg werden nach dem Maßstab 100.000 kg geteilt durch 365 Tage (im Schaltjahr 366 Tage) aufgeteilt. Pro Tag ergibt diese Aufteilung eine Quote von 273,9726 kg. Genutzt werden dürfen daher vom Rückübertragenden bis zum Ablauf des 31.10. insgesamt 58.630 kg (214 Tage [01.04. bis 31.10.] x 273,9726 kg). Mithin verbleiben bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums am 31.03. von der zum Ablauf des 31.10. noch nicht genutzten Quote 28.630 kg beim Rückübertragenden (während die restlichen 41.370 kg bereits zum 01.11. auf den Rückübernehmer fallen und ihm entsprechend zu bescheinigen sind).

Nutzt der Rückübertragende seine so ermittelte Restquote nicht, ist sie im Rahmen der Käufer- und ggf. Bundessaldierung zu berücksichtigen.

Zu § 10

Abs. 1 stellt klar, dass Art. 193 Einheitliche GMO auch für den Bereich der Quotenübertragungen gilt da es sich bei der Zuweisung einer Quote um eine Abgabenvergünstigung und damit um einen Vorteil handelt, der im Rahmen der Einheitlichen GMO seine Rechtsgrundlage findet.

Zu § 12

In Abs. 1 Nr. 3 wird für die Angebote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens zusätzlich die Angabe der Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsame Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) vom 03.12.2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgenommen. Danach handelt es sich bei der Betriebsnummer um "die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer". Soweit ein Anbieter über eine solche Nummer ausnahmsweise nicht verfügt, kann er sie bei der zuständigen Landesstelle beantragen.

Zu § 13

Vgl. zu Abs. 1 Nr. 3 die Erläuterungen zu § 12.

Zu § 20

Abs. 4 Satz 1 wird um eine Übersendung bestimmter Übertragungsstellenaufzeichnungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ergänzt.

Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um solche, die zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Zielerreichung des Übertragungsstellensystems durch das BMELV erforderlich sind.

Zu § 22

In Abs. 3 werden drei Präzisierungen vorgenommen. Satz 3 stellt klar, dass in dem Fall des § 27 Abs. 4 Satz 2, in dem die Landesstelle ausnahmsweise keinen Nachweis ausstellt, für eine eventuelle Einziehung auf den Antrag auf Bescheinigung der Übertragung nach § 27 Abs. 1 abzustellen ist. Satz 5 stellt klar, dass nach Vornahme der nach Satz 4 maximal möglichen Einziehung der Betroffene wieder Übertragungen vornehmen kann (soweit keine anderweitigen Übertragungsbeschränkungen eingreifen). Satz 6 enthält lediglich eine sprachliche Klarstellung. Abs. 4 Satz 4 regelt den Ausnahmefall, dass zwischen der Übertragung und der Bescheinigung der Übertragung ein längerer Zeitraum liegt und dem Übernehmenden in dieser Zeit nicht zugemutet werden kann, den Betrieb wie nach Abs. 4 vorgeschrieben weiter zu bewirtschaften. Abs. 5 enthält für die Konstellation der zeitweiligen Übertragung eines Milcherzeugungsbetriebes zusammen mit einer Quote die Möglichkeit, nach dem Ablauf der zeitweiligen Betriebsüberlassung die betroffene Quote von Seiten des zeitweilig Übernehmenden dauerhaft zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum, für den ein Weiterübertragungsverbot gilt bereits verstrichen ist. Auf diese Weise soll insbesondere Milcherzeugungsgesellschaften, die während der zeitweiligen Betriebsüberlassung ihren Betrieb mit Eigenmitteln erweitert haben die Möglichkeit gegeben werden, dass die in ihrem erweiterten Betrieb belieferte Quote bei ihnen verbleiben kann.

Die dauerhafte Übertragung kann bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die zeitweilige Übertragung mit vereinbart werden, soweit aus der Vereinbarung die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 5 (zeitweilige Übertragung während des genannten Zeitraums; keine vorherige Rückgabe des Betriebes; Rückgabe des Betriebes zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung) hervorgeht.

Zu § 23

In Abs. 1 wird eine Klarstellung unter Einbeziehung des ergänzten § 22 Abs. 4 vorgenommen.

Zu § 27

Vgl. zu Abs. 1 die Erläuterungen zu § 12. Abs. 2 Satz 2 und 3 stellt klar, dass gemäß der bisherigen Praxis Name und Anschrift des Käufers anzugeben sind und im Falle der demnächst erfolgenden Aufnahme der Milcherzeugung vergleichbar mit § 13 Abs. 2 zu verfahren ist.

Falls der antragstellende Übernehmer kein Milcherzeuger im Sinne des Art. 65 Buchstabe c Einheitliche GMO - etwa im Erbfall oder beim Rückfall einer verpachteten Referenzmenge - ist hat er diesen Umstand nach Satz 4 anzugeben, damit die Landesstelle die nach der EG-Milchquotenregelung erforderliche Einhaltung der Vorgaben des § 9 (Weiterübertragungspflicht) überprüfen kann. Abs. 3 Satz 1 bis 5 modifiziert das bisherige Käufernachweisverfahren dahingehend, dass der Nachweis nicht mehr grundsätzlich vor der Übertragung, sondern erst nach der Übertragung ausgestellt wird. Denn bezüglich der besonderen Übertragungen hat sich herausgestellt, dass deren Bescheinigung fast ausschließlich nachträglich beantragt wird. Für die Käufer vereinfacht sich damit das Nachweisverfahren, da sie nunmehr lediglich die Belieferungshöhe zu dem Zeitpunkt, der ihnen von dem Milcherzeuger mitgeteilt wird, nachzuweisen haben.

Weicht der vom Milcherzeuger dem Käufer benannte Übertragungszeitpunkt ausnahmsweise von demjenigen ab, den die Landesstelle als zutreffend ansieht, ist eine erneute Bescheinigung auszustellen. Letzterer Fall konnte auch bisher schon auftreten und wurde entsprechend gelöst. Der bisherige Satz 4, der § 8 Abs. 4 verfahrensrechtlich absicherte, ist durch die Änderung des Nachweisverfahrens entbehrlich geworden. Der neue Satz 6 ist eine Folgeänderung zu § 22 Abs. 5, um unnötige Nachweise zu vermeiden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bildet den modifizierten Abs. 3 für das Antragsverfahren ab. Abs. 4 Satz 1 enthält eine Klarstellung für die Landesstellen.

Zu § 28

Vgl. zu Abs. 1 Nr. 1 die Erläuterungen zu § 12.

Zu § 30

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Begrenzung auf die Käuferebene im Falle von Direktverkaufsquoten nicht gilt und sich im Falle von Anlieferungsquoten auf die Anlieferung vor und während der Überlassung erstreckt. Liefert ein Milcherzeuger vor der Überlassung an zwei

Käufer, kann er damit für eine Überlassung zwischen den bei diesen beiden Käufern anliefernden Milcherzeugern wählen. Die Änderungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ergänzen die bisherigen Verfahrensvorschriften um solche für die Überlassung von Direktverkaufsquoten.

Zu § 33

Abs. 4 regelt das in der Vergangenheit vermehrt aufgetretene Problem, dass Milcherzeuger auf Grund der besseren Saldierungsmöglichkeit im Bereich der Direktverkaufsquoten einen Großteil ihrer Direktverkaufsquoten in Anlieferungsquoten umwandeln lassen und dadurch ihre Direktverkäufe nicht mehr durch eine entsprechende Direktverkaufsquote abgedeckt sind.

Die neue Anlieferungsquote nutzen sie entweder für eigene Anlieferungen oder veräußern sie im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Da die EG-Milchquotenregelung darauf abzielt, dass die Milcherzeuger eine ihrer Erzeugung entsprechende Quote besitzen, werden nun die zulässigen Gründe für eine Umwandlung näher umschrieben. Der ebenfalls geänderte Abs. 1 Nr. 4 spiegelt diese Änderung wider.

Zu § 37

Gestützt auf Art. 82 Unterabs. 1 Einheitliche GMO und in logischer Konsequenz des Abs. 2 stellt Abs. 1 Satz 2 klar, dass der Käufer seine milchquotenbezogene Tätigkeit erst mit Erhalt der Zulassung aufnehmen darf.

Zu § 38

Die Änderungen in Abs. 1 und 2 kodifizieren den bisher stillschweigend vorausgesetzten Antrag des Milcherzeugers gegenüber dem Käufer sowie die Weitergabe der Milcherzeugerunterlagen, ohne die ein neuer Käufer seine EG-rechtlich vorgeschriebenen quotenrechtlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann.

Zu § 39

Abs. 2 macht von der in Art. 81 Abs. 3 Satz 1 Einheitliche GMO enthaltenen Option stärker als bislang Gebrauch. So ist in letzter Zeit eine Entwicklung dergestalt eingetreten, dass Käufer selbst bei sehr hoher Überschreitung der Anlieferungsquote während eines Zwölfmonatszeitraums ihre bisher fakultative Möglichkeit, die Abgabe vorzeitig zu erheben, nicht nutzen und mit Beginn des zwingenden Abgabenerhebungszeitraums beim Milcherzeuger die erforderlichen Mittel entweder nicht mehr vorhanden sind oder sich eine Eintreibung als äußerst schwierig erweist.

Die Höhe der Vorauszahlung errechnet sich aus dreißig Prozent des in der EG-Milchquotenregelung normierten Abgabesatzes und dem Umfang, in dem die Anlieferungsquote durch Anlieferungen des Milcherzeugers überschritten wird (Beispiel: Ein Milcherzeuger, der über eine Quote von 250.000 kg verfügt, hat diese bereits mit Ablauf des 31.12.2008 vollständig beliefert.

In den letzten drei Monaten des Zwölfmonatszeitraums 2008/09 liefert er im Januar 2009 30.000 kg, im Februar 2009 25.000 kg und im März 2009 20.000 kg. Nach dem in Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 2 Einheitliche GMO für den Zwölfmonatszeitraum 2008/09 normierten Abgabesatz für die Überschussabgabe in Höhe von 27,83 Euro/100 kg hat der Käufer vom Milchentgelt für Januar 2009 2.504,70 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 30.000 kg), für Februar 2009 2.087,25 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 25.000 kg) und für März 2009 1.669,80 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 20.000 kg) einzubehalten. Abs. 3 geht auf einen Wunsch der Molkereiwirtschaft zurück, in der speziellen Situation der während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums eintretenden vorweggenommenen Vererbung eines Milcherzeugungsbetriebes von dem Vater auf den Sohn sowie vergleichbaren Übertragungskonstellationen ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Soweit die beteiligten Personen der entsprechenden Mitteilung des Käufers nicht widersprechen, werden ihre Anlieferungsquoten und ihre Anlieferungen zum Zwecke der Abgabenerhebung zusammengefasst.

Um die Abgabenerhebung sicherzustellen, wird für diesen Fall eine Gesamtschuldnerschaft angeordnet.

Zu § 40

Abs. 6 Satz 2 regelt angesichts divergierender finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Mitteilung des Satzes 1 als Bekanntgabe der Abgabenerhebung gilt. Insofern findet ab diesem Zeitpunkt § 355 Abs. 1 Satz 1 AO Anwendung, d.h. die einmonatige Einspruchsfrist beginnt.

Da es sich um ein Selbstveranlagungsverfahren handelt, bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 AO.

Zu § 41

Abs. 1 Satz 2 und 3 stellt klar, dass der Käufer die zuständige Bundesfinanzbehörde umgehend über eine Käuferbestimmung im Sinne des Satz 1 zu unterrichten hat und die Bestimmung eines bislang nicht für die Durchführung der Milchquotenregelung zuständigen Käufers zugleich einen Käuferwechsel im Sinne des § 38 mit den in § 38 normierten Konsequenzen bedeutet.

Zu § 44

Der bisherige § 44 wird aus redaktionellen Gründen (Zusammenfassung der Aufbewahrungsfristen) in § 45 Abs. 1 Satz 2 verschoben, wobei die bisher in § 44 Satz 1 angeordnete tägliche Aufzeichnungspflicht für die Direktverkäufer aus Gründen der Verfahrenserleichterung für die Direktverkäufer entfällt. Es gilt nunmehr allein die in Art. 24 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 22) enthaltene Pflicht zur monatlichen Aufzeichnung der Verkäufe oder Übertragungen, wobei diese monatlichen Aufzeichnungen allerdings ausreichend nachvollziehbar sein müssen. Die Erleichterung tritt daher vor allem für Direktverkäufer ein die etwa Käselaiber portionsweise vermarkten und für die die Buchführung über die tägliche Abgabe dieser Stückelungen gegenüber der Erfassung ganzer Käselaiber aufwendiger ist oder die tägliche Verkaufsbelege erstellen und diese am Monatsende lediglich zusammenzufassen brauchen. Um die Fristenregelungen von den Mitwirkungspflichten redaktionell zu trennen wird der bisherige § 45 Satz 1 und 2 zu § 44.

Zu § 45

Vgl. zu Abs. 1 die Erläuterungen zu § 44. Abs. 2 kodifiziert unter Berücksichtigung der bislang schon geltenden Zehnjahresfrist die Pflicht, Unterlagen im Bereich der Berechnung und Höhe der Quoten solange aufzubewahren, wie sie zur Feststellung von Quoten noch benötigt werden. Läuft etwa ein Altpachtvertrag, d.h. ein Pachtvertrag über eine Milcherzeugungsfläche, der vor Einführung der Milchquotenregelung 1984 abgeschlossen wurde, 2008 aus, so muss es möglich sein, sämtliche damit zusammenhängenden Flächen- und Quotenveränderungen seit 1984 nachverfolgen zu können, um bei Beendigung des Pachtvertrages die auf den Verpächter fallende Quote richtig zu berechnen. Vor diesem Hintergrund stellt Abs. 3 ergänzend klar dass bei betrieblichen Änderungen auf Käuferseite die "Quotenhistorie" der von dem jeweiligen Käufer betreuten Quoten jederzeit nachvollziehbar sein muss, da ansonsten die richtige Zuordnung der Quoten gefährdet wäre.

Zu § 47

Die Nr. 1, 3, 4 und 5 ergänzen drei bereits beschriebene Konkretisierungen und die mit § 39 Abs. 2 vorgenommene stärkere Verpflichtung der Käufer um entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Die Bußgeldbewehrung des § 45 Abs. 3 ist erforderlich, da jüngst einige Fälle aufgetreten sind, in denen die für die Quotenberechnung erforderlichen Unterlagen vor allem in Altpachtfällen (vgl. die Erläuterungen zu § 45) nicht mehr oder zumindest nicht mehr vollständig bei dem aktuell zuständigen Käufer vorhanden waren und dadurch die richtige Zuweisung der Quoten nach dem Ende des Pachtvertrages gefährdet wurde. Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Milchpreisentwicklung vermehrt Änderungen auf der Ebene der Käufer vor allem in Gestalt der Verschmelzung bisheriger Käufer eingetreten und noch zu erwarten sind.

Zu § 48

Abs. 2 Satz 3 enthält die Klarstellung, dass im Falle der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge eine Zustimmung des Verpächters nicht erforderlich ist, da der Rechtseintritt bereits von Gesetzen wegen erfolgt. Die vorweggenommene Erbfolge wurde nicht aufgenommen, da erstens § 593a BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verpächters vorsieht und zudem § 593a BGB nur auf flächengebundene Quoten Anwendung findet, während auf flächenungebundene Quoten nach § 581 Abs. 2 BGB die anders gestalteten Bestimmungen des Mietrechts anzuwenden sind.

Zu § 49

Abs. 3 Satz 4 enthält eine Absicherung für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass kein Gleichgewichtspreis zustande kommt.

Zu § 52

Der bisherige Satz 2 ist durch die neue horizontale Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 6 entbehrlich geworden.

Zu § 56

Die Abs. 1, 2 und 4 enthalten redaktionelle Änderungen. Abs. 3 Satz 1 eröffnet den Käufern auf deren Wunsch die Möglichkeit, die neue Option des § 39 Abs. 3 bereits auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden. Die Übergangsregelung des Abs. 5 wird - nunmehr bezogen auf den 01.04.2008 - beibehalten, da die Vorbereitungen für den Übertragungsstellentermin April bereits im Januar beginnen und daher nicht das Inkrafttreten der Ablöseverordnung abgewartet werden kann.

Zu § 57

§ 57 enthält redaktionelle Änderungen. Insbesondere stellt er sicher, dass hinsichtlich der Fortgeltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung keine Änderung eintritt, soweit sie für die Abwicklung der vor dem 01.04.2000 abgeschlossenen Pachtverträge noch herangezogen werden muss.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Ablöseverordnung zur Milchquotenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Eine Informationspflicht der Verwaltung wird neu eingeführt.

Es werden drei Informationspflichten für Unternehmen geändert. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich daraus eine Reduzierung der Bürokratiekosten in Höhe von jährlich rund 13.000,00 Euro Netto ergibt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter