A. Problem und Ziel
- Anpassung der deutschen Milchabgabenverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Einheitliche GMO).
B. Lösung
- Erlass einer Ablöseverordnung zur Milchabgabenverordnung.
C. Alternativen
- Erlass einer Änderungsverordnung mit anschließender Neubekanntmachung.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Über die unter F.1. aufgeführten Kosten hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen:
Es werden Informationspflichten aus Gründen der Rechtsklarheit konkretisiert. Da diese Pflichten nach Auffassung der Bundesregierung schon bisher bestanden, ergeben sich keine Mehrkosten.
Lediglich hinsichtlich zweier Informationspflichten geht die Verordnung über den bisherigen Rechtszustand hinaus. Dazu ergibt sich Folgendes: betroffene Unternehmen: etwa 32.000 jährlich Häufigkeit/Periodizität: unregelmäßig erwartete Mehrkosten: etwa 3.850 EUR jährlich.
Zugleich wird eine Aufzeichnungspflicht im Bereich der Direktverkäufer abgeschwächt wodurch sich folgende Kostenminderung ergibt: betroffene Unternehmen: etwa 650 jährlich Häufigkeit/Periodizität: täglich erwartete Minderkosten: etwa 16.750 EUR jährlich.
In der Summe ergibt sich damit eine Kostenminderung von etwa 12.900 EUR jährlich.
- 2. Bürgerinnen und Bürger:
Nicht betroffen.
- 3. Verwaltung:
Es wird eine bisher auf einer freiwilligen Vereinbarung bestehende Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund kodifiziert.
Die Pflicht besteht dreimal jährlich. Mehrkosten ergeben sich nicht, da die zu übermittelnden Daten bereits aus anderen Gründen erhoben werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Hans Bernhard Beus
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Quotensystem für Milch und andere Milcherzeugnisse (EG-Milchquotenregelung).
§ 2 Zuständigkeiten
- (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.
- (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt werden konnte maßgeblich.
§ 3 Betriebssitz
- (1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.
- (2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.
§ 4 Unschädliche Beseitigung
- Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde beizufügen.
§ 5 Bundes- und Landesreserven
- (1) Die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.
- (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.
§ 6 Einziehung und Zuteilung
- (1) Ist in der EG-Milchquotenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufsquote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchquotenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-Milchquotenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
- (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direktverkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote überweist das Land der Bundesreserve.
§ 7 Überschussabgabe
- Soweit nach der EG-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe
- 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
- 2. im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.
Abschnitt 2
Übertragungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 8 Grundsätze
- (1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.
- (2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
- 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
- 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen
- a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
- b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
- 3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Abs. 1 und
- 4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.
- (3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.
- (4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.
- (5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zu Grunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.
- (6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.
§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung
- (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt.
- (2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
- (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
- (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
§ 10 Umgehungen
- (1) Die Bestimmungen der EG-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EG-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.
- (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Quoten unerheblich.
Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maßgebend.
- (3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quoten zu schaffen.
Unterabschnitt 2
Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten
§ 11 Grundsätze
- (1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.
- (2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.
- (3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen.
Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.
- (4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.
- (5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
§ 12 Angebote
- (1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,
- 2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
- 3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.
- (2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
- a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
- b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2. ein Nachweis
- a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,
- b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und
- c) darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
- (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.
- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.
- (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
- (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.
§ 13 Nachfragegebote
- (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
- 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,
- 3. die Betriebsnummer des Nachfragers und
- 4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.
- (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.
- (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.
§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
- (1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
- 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
- 2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
- 3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
- (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
- (3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.
§ 15 Übertragungsbereiche
- (1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
- (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.
§ 16 Übertragungsstellen
- (1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.
- (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.
- (3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.
- (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.
- (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.
§ 17 Gleichgewichtspreis
- (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
- 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
- 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und
- 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.
- (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt.
Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.
- (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
- (4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt.
Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Quoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.
- (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
§ 18 Festlegung der Übertragungen
- (1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.
- (2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
- (3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 19 Durchführung der Übertragungen
- (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Quoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Quoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
- (2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden.
- (3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.
- (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit.
- (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.
- (6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quoten auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Quote an die Anbieter.
§ 20 Aufzeichnungen
- (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
- 1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote,
- 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
- 3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung,
- 4. die Ermittlung von Kürzungssätzen,
- 5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen,
- 6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie
- 7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.
- (3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.
- (4) Nachrichtlich erhalten die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen und das Bundesministerium die in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.
Unterabschnitt 3
Besondere Übertragungen
§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
- (1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.
- (2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.
§ 22 Betriebsübertragung
- (1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.
- (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätzliche Quote übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich der Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 6 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.
- (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten übertragen.
Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Quote auf einen Dritten zu ermöglichen wird die von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle des § 27 Abs. 4
Satz 2 tritt an die Stelle des in Satz 2 genannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27 Abs. 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in der in Satz 4 genannten Höhe erfolgt findet Satz 1 keine Anwendung mehr. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar, wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.
- (4) Wird der zusammen mit der Quote übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebes ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Quote. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt gesondert vorzunehmen. Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiterbewirtschaftung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.
- (5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Absatz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeitweiligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird. Hinsichtlich einer nach Satz 1 übertragenen Quote gilt Absatz 3 entsprechend.
- (6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.
§ 23 Gesellschafterstellung
- (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.
- (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.
- (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen.
- (4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.
- (5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
- (1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.
- (2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.
- (3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert darf die Quote der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden.
- (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen.
Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt.
- (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
- (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Quote auf ihn übertragen werden.
Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.
- (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
- (3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen hat.
§ 26 Insolvenz
- Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Quote kann eine Quote durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Quote entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.
§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung
- (1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu beantragen.
- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, folgende Nachweise, die sich je nach übertragener Quote auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu beziehen haben, beizufügen:
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei
- a) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich ist und
- b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach § 32 Abs. 1 anzugeben ist;
- 2. ein Nachweis
- a) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es sich um eine Anlieferungsquote handelt, und
- b) darüber, dass die Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu prüfen ist.
In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. Erzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat jedoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über die Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer kein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei
- (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Übertragenden im Falle einer Anlieferungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszustellen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragenden zu benennen und in den Nachweis aufzunehmen. Trifft der aufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in Absatz 1 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den Übertragenden davon in Kenntnis. Der Übertragende hat entsprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis zu verlangen. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abweichend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden. Ist der Übernehmer bereits vor der Übertragung der Inhaber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.
- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate sein. Verfügt der Übertragende über Quoten mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Quote, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben.
Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.
- (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
- (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.
- (7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen.
- (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmer bekannt zu geben.
§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
- (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
- 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
- 2. die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
- 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4 den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
- (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
§ 29 Spätere Antragstellung
- (1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam.
In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.
- (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe
- (1) Der Inhaber einer Quote kann
- 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder
- 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und der Übernehmer vor und der Übernehmer während der Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Überlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens 1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden zuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
- 1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie
- 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung beizufügen.
- (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer Anlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.
- (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor.
- (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen.
Abschnitt 3
Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
- (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufsquoten entsprechend.
- (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
- (3) Den sich aus der EG-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.
§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten
- (1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Quoten zieht das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Quote bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Quote die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
- (3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.
- (4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befindet.
Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
- (5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve einzieht.
§ 33 Umwandlung von Quoten
- (1) Soll nach der EG-Milchquotenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quoten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten,
- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4. die Gründe für die begehrte Umwandlung.
- (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen.
- (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Quote fort.
- (4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Übernahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antragsteller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
§ 34 Saldierung nicht genutzter Quoten
- (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt: Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote des Überlieferers Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungsquote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
- (2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt.
- (3) Die Zuteilung nach dem Absätze 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.
- (4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.
- (5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
- (6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundesweite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, entsprechend den Absätzen 2 bis 5 vor.
Abschnitt 4
Durchführung und Kontrolle
§ 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten
- (1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Quote.
- (2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
- (3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich.
Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle vorzulegen.
- (4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungsquote auch dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.
- (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
- (7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt.
Satz 1 gilt nicht für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens.
- (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.
§ 36 Beförderungsdokumente
- Soweit nach der EG-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.
§ 37 Zulassung der Käufer
- (1) Jeder Käufer hat die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen.
Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind.
Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.
- (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.
§ 38 Käuferwechsel
- (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Die in Satz 1 genannte Bescheinigung ist vom Milcherzeuger spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer zu beantragen. In dem Antrag ist der neue Käufer zu benennen.
- (2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Der vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem neuen Käufer zu übermitteln.
- (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Überschussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Überschussabgabe zu erheben ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.
§ 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen
- (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag der Überschussabgabe, der nach der EG-Milchquotenregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt, ab.
- (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote überschreiten, hat der Käufer Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungsbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.
- (3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Überschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des Übertragenden und des Übernehmers berechnen sowie von dem Übertragenden und dem Übernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Widerspricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung.
§ 40 Mitteilungen der Käufer
- (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
- 1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist
- 2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten erfolgt sind,
- 3. den durchschnittlichen gewogenen
- a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
- b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
- 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
- (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:
- 1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
- 2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen,
- 3. die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen sowie
- 4. die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.
- (3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2. die Anlieferungsquote und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,
- 3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
- 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
- 5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anlieferungsquote,
- 6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie
- 7. den Betrag der Überschussabgabe.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
- (5) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
- (6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.
§ 41 Mehrere Käufer
- (1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unverzüglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Bestimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat, ist § 38 entsprechend anzuwenden.
- (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
§ 42 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen
- (1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
- (2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
§ 43 Äquivalenzmengen für Käse
- (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
- Hartkäse 12,20 kg
- Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
- Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
- Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
- Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
- Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
- Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
- Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
- Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
- (2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.
§ 44 Mitwirkungspflichten
- Soweit es für die Durchführung der Milchquotenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken.
§ 45 Aufbewahrungsfristen
- (1) Soweit in dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von Direktverkäufen sind die nach der EG-Milchquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
- (2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quoten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Entstehung der jeweiligen Unterlage.
- (3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer übernommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käufern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten Zustand zu übergeben.
Mit der Übergabe gehen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die neuen Käufer über.
§ 46 Mitteilungen der Länder
- Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:
- 1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
- a) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
- b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
- c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
- 2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.
- 1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
- 2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,
- 3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
- 5. entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.
§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge
- (1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden.
- (2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten.
Außer im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Verpächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
- (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden.
Quoten, die der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für Quoten, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind.
- (4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs oder Flächenrückgabe aufgehoben.
§ 49 Übernahmerecht des Pächters
- (1) Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
- (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.
- (3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
- (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches) treten.
Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.
- (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
- (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
§ 50 Übertragung übernommener Quoten
- (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.
- (2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 51 Ausnahmen
- (1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn
- 1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder
- 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist nachweisen kann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird.
- (2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Quote verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat.
- (3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Quote für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.
- (4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
- Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt.
- Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
- (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.
- (2) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.
- (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres
- 1. Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
- (4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
- (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
- (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt
- 1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den zuständigen Käufer und
- 2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.
§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten
- Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.
- Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Quote zu beantragen.
§ 56 Übergangsregelungen
- (1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestimmungen.
- (2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.
- (3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum 30. April 2008 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.
- (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
- (5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fassung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.
§ 57 Aufhebung von Vorschriften
- (1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.
- (2) Soweit § 57 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.
§ 58 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den xx. März 2008
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Mit der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Einheitliche GMO; ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) werden die bisherigen 21 Agrarmarktordnungen der EG in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst. Von dieser Zusammenfassung ist auch die bislang getrennt von der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (GMO Milch) geregelte Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenverordnung; ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 123) betroffen, indem ihre Vorschriften in die Einheitliche GMO eingestellt werden.
Zugleich fasst die Einheitliche GMO in ihrem Kapitel III "Produktionsbeschränkungen" die Vorschriften der EG-Milchabgabenverordnung mit denen über die Überschussabgabe im Zuckerbereich zusammen. Dieser Regelungsansatz führt dazu, dass die in der Milchabgaben- und Zuckerüberschussabgabenregelung gewählten Begriffe durch die Einheitliche GMO teilweise vereinheitlicht werden. Als Ausgangspunkt für diese Vereinheitlichung wurde von der Europäischen Kommission die Zuckerüberschussabgabenregelung gewählt. Daher benennt die Einheitliche GMO die bisherigen Begriffe der Milchabgabenregelung "Abgabe" in "Überschussabgabe" und "Referenzmenge" in "Quote" um. Zusätzlich stellt die Einheitliche GMO - insofern ebenfalls der bisherigen Regelung im Zuckerbereich folgend - nicht mehr den Abgabencharakter, sondern den Quotencharakter der Produktionsbeschränkung im Milchbereich in den Vordergrund.
Die Einheitliche GMO wird gemäß ihres Art. 204 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchstabe g für den Bereich der Milchquotenregelung (Art. 65 bis 84) ab dem am 01.04.2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraums gelten. Daher sind die erforderlichen Anpassungen des deutschen Durchführungsrechts in Gestalt der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV), die gegenwärtig in ihrer Fassung vom 07.03.2007 (BGBl. I S. 295) gilt, ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Da sich die begrifflich notwendigen Anpassungen durch die gesamte Milchabgabenverordnung durchziehen und folglich eine umfangreiche Änderungsverordnung mit anschließender Neubekanntmachung erforderlich wäre, ist es sinnvoller, die Milchabgabenverordnung als Milchquotenverordnung neu zu erlassen. Hierzu bietet sich der 01.04.2008 als Beginn des nächsten Zwölfmonatszeitraums und Inkrafttretensdatum der Einheitlichen GMO im vorliegenden Bereich an. Zugleich wird der Neuerlass genutzt, um die Milchabgabenverordnung in einigen Punkten an die Verwaltungspraxis anzupassen.
Im Folgenden werden nur die Unterschiede zur bisherigen Milchabgabenverordnung erläutert.
Insbesondere die Reihenfolge und Nummerierung der Paragrafen ist mit der der bisherigen Verordnung identisch.
Soweit Vorschriften aus der bisherigen Milchabgabenverordnung in die neue Verordnung inhaltlich unverändert übernommen werden, kann auf die Bundesrats-Drucksachen zu der bisherigen Verordnung verwiesen werden (vgl. zuletzt mit weiteren Nachweisen BR-Drs. 935/06 (PDF) vom 28.12.2006).
Kosten
I. Allgemeine Kosten
- 1. Öffentliche Haushalte: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
- 2. Wirtschaft: Der Wirtschaft entstehen bis auf die geringen nachstehend aufgeführten Bürokratiekosten keine weiteren Kosten.
- 3. Preisniveau: Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Es werden Informationspflichten aus Gründen der Rechtsklarheit konkretisiert.
Da diese Pflichten nach Auffassung der Bundesregierung schon bisher bestanden, ergeben sich keine Mehrkosten. Lediglich hinsichtlich zweier Informationspflichten geht die Verordnung über den bisherigen Rechtszustand hinaus. Dies betrifft zum einen die nun zwingend vorgesehene Angabe der so genannten InVeKoS-Betriebsnummer in Anträgen auf Quotenübertragungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Entwurf). Schon bislang wird diese Nummer, bei der es sich um die zentrale Nummer des gegenwärtigen Agrarförderrechts handelt und die jedem Landwirt zwingend zugewiesen ist, in den Anträgen auf freiwilliger Basis angegeben. Ihre Angabe führt zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung bei den Agrarverwaltungen der Länder, da dort jeder Landwirt unter seiner InVeKoS-Betriebsnummer in einer zentralen Datenbank geführt wird.
Die Eintragung der Nummer dürfte für den Landwirt etwa 10 Sekunden in Anspruch nehmen.
Jährlich werden - entsprechend dem Durchschnitt der letzten beiden Jahre - im Übertragungsstellenverfahren etwa 29.250 Anträge und im Bescheinigungsverfahren für sonstige Übertragungen etwa 3.600 Anträge gestellt. Als Stundensatz ist der niedrigste Stundensatz der Standard-Kostenmessung (SKM) von 17,20 EUR/Stunde heranzuziehen. Damit ergeben sich 1.569 EUR jährlich.
Zum anderen ist die Mitteilung der Käufer nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Entwurf zu nennen. Diese Mitteilung beruht auf der freiwilligen Entscheidung des jeweiligen Käufers, in dem speziellen Fall der Übertragung eines Milcherzeugungsbetriebes zusammen mit einer Quote im Wege der Erbfolge ein bestimmtes Abgabeerhebungsverfahren durchzuführen. Dieses besondere Abgabeerhebungsverfahren geht auf einen Wunsch der Käufer zurück. In Deutschland gibt es gegenwärtig rund 275 Käufer, bei denen das Verfahren zum Tragen kommen könnte. Wird angenommen dass für die Mitteilung 5 Minuten erforderlich sind, es jährlich rund 1.600 Erbfolgeübertragungen gibt und der niedrigste SKM-Stundensatz zu wählen ist, ergeben sich maximal 2.287 EUR jährlich.
Dem steht eine Kostenminderung durch die Streichung der Pflicht zur täglichen Aufzeichnung bei den Direktverkäufern in § 44 Entwurf gegenüber (vgl. die Erläuterungen zu § 44).
Bei der Kostenberechnung wird unterstellt, dass etwa die Hälfte der gegenwärtig gemeldeten Direktverkäufer und damit rund 650 Unternehmen betroffen sind. Der geschätzten Zeitersparnis von 1,5 Minuten pro Werktag steht eine Belastung durch die dann nach EG-Recht vorzunehmende monatliche Aufzeichnung gegenüber. Pro Monat werden dafür 30 Minuten angenommen.
Bei Ansetzen des niedrigsten SKM-Stundensatzes ergibt sich im Saldo eine Kostenminderung von rund 16.750 EUR jährlich.
Wird die Kostenbelastung der Kostenminderung gegenübergestellt, ist in der Summe eine Kostenminderung von rund 12.900 EUR jährlich zu verzeichnen.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
- 3. Verwaltung: Durch § 20 Abs. 4 Satz 1 Entwurf wird eine bisher auf einer freiwilligen Vereinbarung bestehende Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund kodifiziert. Die Pflicht besteht dreimal jährlich. Mehrkosten ergeben sich nicht, da die zu übermittelnden Daten bereits aus anderen Gründen erhoben werden.
Sonstiges
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zum Titel und zu § 1
Die Änderung des Titels und des § 1 übernimmt entsprechend Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a Einheitliche GMO die sprachliche Änderung von Referenzmenge in Quote sowie die systematische Änderung von Abgabensystem in Quotensystem. Die Wahl der Titelabkürzung soll die wesentlichen Bestandteile des Langtitels widerspiegeln und eine Verwechslung mit Milchqualitätsregelungen vermeiden.
Zu § 2
Nach Art. 65 Buchstabe e Einheitliche GMO heißt der bisherige Abnehmer zukünftig Käufer.
Da damit für das deutsche Durchführungsrecht dieselbe Bezeichnung wie im EG-Recht gewählt wird bedarf es zukünftig in Abs. 1 keines Verweises auf die EG-rechtliche Regelung mehr.
Zu § 7
Entsprechend der geänderten EG-rechtlichen Terminologie wird die Abgabe in Überschussabgabe umbenannt.
Zu § 8
Abs. 5 Satz 2 und 3 klärt die Frage, in welchem Umfang die Quote im Falle der Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums zwischen den beiden an der Rückübertragung beteiligten Parteien aufzuteilen ist, sofern die Quote noch nicht vollständig für Milchanlieferungen genutzt wurde und die Parteien keine in Satz 1 genannte Vereinbarung über diese Frage abgeschlossen haben.
Folgendes Beispiel kann für eine Aufteilung nach Satz 2 angeführt werden: Mit Ablauf des 31.10. läuft eine zeitweilige Übertragung über eine Quote von 100.000 kg aus. Von diesen 100.000 kg sind mit Ablauf des 31.10. bereits 30.000 kg genutzt und scheiden daher als rückübertragbar aus. Die restlichen 70.000 kg werden nach dem Maßstab 100.000 kg geteilt durch 365 Tage (im Schaltjahr 366 Tage) aufgeteilt. Pro Tag ergibt diese Aufteilung eine Quote von 273,9726 kg. Genutzt werden dürfen daher vom Rückübertragenden bis zum Ablauf des 31.10. insgesamt 58.630 kg (214 Tage [01.04. bis 31.10.] x 273,9726 kg). Mithin verbleiben bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums am 31.03. von der zum Ablauf des 31.10. noch nicht genutzten Quote 28.630 kg beim Rückübertragenden (während die restlichen 41.370 kg bereits zum 01.11. auf den Rückübernehmer fallen und ihm entsprechend zu bescheinigen sind).
Nutzt der Rückübertragende seine so ermittelte Restquote nicht, ist sie im Rahmen der Käufer- und ggf. Bundessaldierung zu berücksichtigen.
Zu § 10
Abs. 1 stellt klar, dass Art. 193 Einheitliche GMO auch für den Bereich der Quotenübertragungen gilt da es sich bei der Zuweisung einer Quote um eine Abgabenvergünstigung und damit um einen Vorteil handelt, der im Rahmen der Einheitlichen GMO seine Rechtsgrundlage findet.
Zu § 12
In Abs. 1 Nr. 3 wird für die Angebote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens zusätzlich die Angabe der Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsame Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) vom 03.12.2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgenommen. Danach handelt es sich bei der Betriebsnummer um "die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer". Soweit ein Anbieter über eine solche Nummer ausnahmsweise nicht verfügt, kann er sie bei der zuständigen Landesstelle beantragen.
Zu § 13
Vgl. zu Abs. 1 Nr. 3 die Erläuterungen zu § 12.
Zu § 20
Abs. 4 Satz 1 wird um eine Übersendung bestimmter Übertragungsstellenaufzeichnungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ergänzt.
Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um solche, die zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Zielerreichung des Übertragungsstellensystems durch das BMELV erforderlich sind.
Zu § 22
In Abs. 3 werden drei Präzisierungen vorgenommen. Satz 3 stellt klar, dass in dem Fall des § 27 Abs. 4 Satz 2, in dem die Landesstelle ausnahmsweise keinen Nachweis ausstellt, für eine eventuelle Einziehung auf den Antrag auf Bescheinigung der Übertragung nach § 27 Abs. 1 abzustellen ist. Satz 5 stellt klar, dass nach Vornahme der nach Satz 4 maximal möglichen Einziehung der Betroffene wieder Übertragungen vornehmen kann (soweit keine anderweitigen Übertragungsbeschränkungen eingreifen). Satz 6 enthält lediglich eine sprachliche Klarstellung. Abs. 4 Satz 4 regelt den Ausnahmefall, dass zwischen der Übertragung und der Bescheinigung der Übertragung ein längerer Zeitraum liegt und dem Übernehmenden in dieser Zeit nicht zugemutet werden kann, den Betrieb wie nach Abs. 4 vorgeschrieben weiter zu bewirtschaften. Abs. 5 enthält für die Konstellation der zeitweiligen Übertragung eines Milcherzeugungsbetriebes zusammen mit einer Quote die Möglichkeit, nach dem Ablauf der zeitweiligen Betriebsüberlassung die betroffene Quote von Seiten des zeitweilig Übernehmenden dauerhaft zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum, für den ein Weiterübertragungsverbot gilt bereits verstrichen ist. Auf diese Weise soll insbesondere Milcherzeugungsgesellschaften, die während der zeitweiligen Betriebsüberlassung ihren Betrieb mit Eigenmitteln erweitert haben die Möglichkeit gegeben werden, dass die in ihrem erweiterten Betrieb belieferte Quote bei ihnen verbleiben kann.
Die dauerhafte Übertragung kann bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die zeitweilige Übertragung mit vereinbart werden, soweit aus der Vereinbarung die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 5 (zeitweilige Übertragung während des genannten Zeitraums; keine vorherige Rückgabe des Betriebes; Rückgabe des Betriebes zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung) hervorgeht.
Zu § 23
In Abs. 1 wird eine Klarstellung unter Einbeziehung des ergänzten § 22 Abs. 4 vorgenommen.
Zu § 27
Vgl. zu Abs. 1 die Erläuterungen zu § 12. Abs. 2 Satz 2 und 3 stellt klar, dass gemäß der bisherigen Praxis Name und Anschrift des Käufers anzugeben sind und im Falle der demnächst erfolgenden Aufnahme der Milcherzeugung vergleichbar mit § 13 Abs. 2 zu verfahren ist.
Falls der antragstellende Übernehmer kein Milcherzeuger im Sinne des Art. 65 Buchstabe c Einheitliche GMO - etwa im Erbfall oder beim Rückfall einer verpachteten Referenzmenge - ist hat er diesen Umstand nach Satz 4 anzugeben, damit die Landesstelle die nach der EG-Milchquotenregelung erforderliche Einhaltung der Vorgaben des § 9 (Weiterübertragungspflicht) überprüfen kann. Abs. 3 Satz 1 bis 5 modifiziert das bisherige Käufernachweisverfahren dahingehend, dass der Nachweis nicht mehr grundsätzlich vor der Übertragung, sondern erst nach der Übertragung ausgestellt wird. Denn bezüglich der besonderen Übertragungen hat sich herausgestellt, dass deren Bescheinigung fast ausschließlich nachträglich beantragt wird. Für die Käufer vereinfacht sich damit das Nachweisverfahren, da sie nunmehr lediglich die Belieferungshöhe zu dem Zeitpunkt, der ihnen von dem Milcherzeuger mitgeteilt wird, nachzuweisen haben.
Weicht der vom Milcherzeuger dem Käufer benannte Übertragungszeitpunkt ausnahmsweise von demjenigen ab, den die Landesstelle als zutreffend ansieht, ist eine erneute Bescheinigung auszustellen. Letzterer Fall konnte auch bisher schon auftreten und wurde entsprechend gelöst. Der bisherige Satz 4, der § 8 Abs. 4 verfahrensrechtlich absicherte, ist durch die Änderung des Nachweisverfahrens entbehrlich geworden. Der neue Satz 6 ist eine Folgeänderung zu § 22 Abs. 5, um unnötige Nachweise zu vermeiden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bildet den modifizierten Abs. 3 für das Antragsverfahren ab. Abs. 4 Satz 1 enthält eine Klarstellung für die Landesstellen.
Zu § 28
Vgl. zu Abs. 1 Nr. 1 die Erläuterungen zu § 12.
Zu § 30
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Begrenzung auf die Käuferebene im Falle von Direktverkaufsquoten nicht gilt und sich im Falle von Anlieferungsquoten auf die Anlieferung vor und während der Überlassung erstreckt. Liefert ein Milcherzeuger vor der Überlassung an zwei
Käufer, kann er damit für eine Überlassung zwischen den bei diesen beiden Käufern anliefernden Milcherzeugern wählen. Die Änderungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ergänzen die bisherigen Verfahrensvorschriften um solche für die Überlassung von Direktverkaufsquoten.
Zu § 33
Abs. 4 regelt das in der Vergangenheit vermehrt aufgetretene Problem, dass Milcherzeuger auf Grund der besseren Saldierungsmöglichkeit im Bereich der Direktverkaufsquoten einen Großteil ihrer Direktverkaufsquoten in Anlieferungsquoten umwandeln lassen und dadurch ihre Direktverkäufe nicht mehr durch eine entsprechende Direktverkaufsquote abgedeckt sind.
Die neue Anlieferungsquote nutzen sie entweder für eigene Anlieferungen oder veräußern sie im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Da die EG-Milchquotenregelung darauf abzielt, dass die Milcherzeuger eine ihrer Erzeugung entsprechende Quote besitzen, werden nun die zulässigen Gründe für eine Umwandlung näher umschrieben. Der ebenfalls geänderte Abs. 1 Nr. 4 spiegelt diese Änderung wider.
Zu § 37
Gestützt auf Art. 82 Unterabs. 1 Einheitliche GMO und in logischer Konsequenz des Abs. 2 stellt Abs. 1 Satz 2 klar, dass der Käufer seine milchquotenbezogene Tätigkeit erst mit Erhalt der Zulassung aufnehmen darf.
Zu § 38
Die Änderungen in Abs. 1 und 2 kodifizieren den bisher stillschweigend vorausgesetzten Antrag des Milcherzeugers gegenüber dem Käufer sowie die Weitergabe der Milcherzeugerunterlagen, ohne die ein neuer Käufer seine EG-rechtlich vorgeschriebenen quotenrechtlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Zu § 39
Abs. 2 macht von der in Art. 81 Abs. 3 Satz 1 Einheitliche GMO enthaltenen Option stärker als bislang Gebrauch. So ist in letzter Zeit eine Entwicklung dergestalt eingetreten, dass Käufer selbst bei sehr hoher Überschreitung der Anlieferungsquote während eines Zwölfmonatszeitraums ihre bisher fakultative Möglichkeit, die Abgabe vorzeitig zu erheben, nicht nutzen und mit Beginn des zwingenden Abgabenerhebungszeitraums beim Milcherzeuger die erforderlichen Mittel entweder nicht mehr vorhanden sind oder sich eine Eintreibung als äußerst schwierig erweist.
Die Höhe der Vorauszahlung errechnet sich aus dreißig Prozent des in der EG-Milchquotenregelung normierten Abgabesatzes und dem Umfang, in dem die Anlieferungsquote durch Anlieferungen des Milcherzeugers überschritten wird (Beispiel: Ein Milcherzeuger, der über eine Quote von 250.000 kg verfügt, hat diese bereits mit Ablauf des 31.12.2008 vollständig beliefert.
In den letzten drei Monaten des Zwölfmonatszeitraums 2008/09 liefert er im Januar 2009 30.000 kg, im Februar 2009 25.000 kg und im März 2009 20.000 kg. Nach dem in Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 2 Einheitliche GMO für den Zwölfmonatszeitraum 2008/09 normierten Abgabesatz für die Überschussabgabe in Höhe von 27,83 Euro/100 kg hat der Käufer vom Milchentgelt für Januar 2009 2.504,70 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 30.000 kg), für Februar 2009 2.087,25 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 25.000 kg) und für März 2009 1.669,80 Euro (dreißig Prozent von 27,83 Euro/100 kg x 20.000 kg) einzubehalten. Abs. 3 geht auf einen Wunsch der Molkereiwirtschaft zurück, in der speziellen Situation der während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums eintretenden vorweggenommenen Vererbung eines Milcherzeugungsbetriebes von dem Vater auf den Sohn sowie vergleichbaren Übertragungskonstellationen ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Soweit die beteiligten Personen der entsprechenden Mitteilung des Käufers nicht widersprechen, werden ihre Anlieferungsquoten und ihre Anlieferungen zum Zwecke der Abgabenerhebung zusammengefasst.
Um die Abgabenerhebung sicherzustellen, wird für diesen Fall eine Gesamtschuldnerschaft angeordnet.
Zu § 40
Abs. 6 Satz 2 regelt angesichts divergierender finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Mitteilung des Satzes 1 als Bekanntgabe der Abgabenerhebung gilt. Insofern findet ab diesem Zeitpunkt § 355 Abs. 1 Satz 1 AO Anwendung, d.h. die einmonatige Einspruchsfrist beginnt.
Da es sich um ein Selbstveranlagungsverfahren handelt, bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 AO.
Zu § 41
Abs. 1 Satz 2 und 3 stellt klar, dass der Käufer die zuständige Bundesfinanzbehörde umgehend über eine Käuferbestimmung im Sinne des Satz 1 zu unterrichten hat und die Bestimmung eines bislang nicht für die Durchführung der Milchquotenregelung zuständigen Käufers zugleich einen Käuferwechsel im Sinne des § 38 mit den in § 38 normierten Konsequenzen bedeutet.
Zu § 44
Der bisherige § 44 wird aus redaktionellen Gründen (Zusammenfassung der Aufbewahrungsfristen) in § 45 Abs. 1 Satz 2 verschoben, wobei die bisher in § 44 Satz 1 angeordnete tägliche Aufzeichnungspflicht für die Direktverkäufer aus Gründen der Verfahrenserleichterung für die Direktverkäufer entfällt. Es gilt nunmehr allein die in Art. 24 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 22) enthaltene Pflicht zur monatlichen Aufzeichnung der Verkäufe oder Übertragungen, wobei diese monatlichen Aufzeichnungen allerdings ausreichend nachvollziehbar sein müssen. Die Erleichterung tritt daher vor allem für Direktverkäufer ein die etwa Käselaiber portionsweise vermarkten und für die die Buchführung über die tägliche Abgabe dieser Stückelungen gegenüber der Erfassung ganzer Käselaiber aufwendiger ist oder die tägliche Verkaufsbelege erstellen und diese am Monatsende lediglich zusammenzufassen brauchen. Um die Fristenregelungen von den Mitwirkungspflichten redaktionell zu trennen wird der bisherige § 45 Satz 1 und 2 zu § 44.
Zu § 45
Vgl. zu Abs. 1 die Erläuterungen zu § 44. Abs. 2 kodifiziert unter Berücksichtigung der bislang schon geltenden Zehnjahresfrist die Pflicht, Unterlagen im Bereich der Berechnung und Höhe der Quoten solange aufzubewahren, wie sie zur Feststellung von Quoten noch benötigt werden. Läuft etwa ein Altpachtvertrag, d.h. ein Pachtvertrag über eine Milcherzeugungsfläche, der vor Einführung der Milchquotenregelung 1984 abgeschlossen wurde, 2008 aus, so muss es möglich sein, sämtliche damit zusammenhängenden Flächen- und Quotenveränderungen seit 1984 nachverfolgen zu können, um bei Beendigung des Pachtvertrages die auf den Verpächter fallende Quote richtig zu berechnen. Vor diesem Hintergrund stellt Abs. 3 ergänzend klar dass bei betrieblichen Änderungen auf Käuferseite die "Quotenhistorie" der von dem jeweiligen Käufer betreuten Quoten jederzeit nachvollziehbar sein muss, da ansonsten die richtige Zuordnung der Quoten gefährdet wäre.
Zu § 47
Die Nr. 1, 3, 4 und 5 ergänzen drei bereits beschriebene Konkretisierungen und die mit § 39 Abs. 2 vorgenommene stärkere Verpflichtung der Käufer um entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Die Bußgeldbewehrung des § 45 Abs. 3 ist erforderlich, da jüngst einige Fälle aufgetreten sind, in denen die für die Quotenberechnung erforderlichen Unterlagen vor allem in Altpachtfällen (vgl. die Erläuterungen zu § 45) nicht mehr oder zumindest nicht mehr vollständig bei dem aktuell zuständigen Käufer vorhanden waren und dadurch die richtige Zuweisung der Quoten nach dem Ende des Pachtvertrages gefährdet wurde. Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Milchpreisentwicklung vermehrt Änderungen auf der Ebene der Käufer vor allem in Gestalt der Verschmelzung bisheriger Käufer eingetreten und noch zu erwarten sind.
Zu § 48
Abs. 2 Satz 3 enthält die Klarstellung, dass im Falle der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge eine Zustimmung des Verpächters nicht erforderlich ist, da der Rechtseintritt bereits von Gesetzen wegen erfolgt. Die vorweggenommene Erbfolge wurde nicht aufgenommen, da erstens § 593a BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verpächters vorsieht und zudem § 593a BGB nur auf flächengebundene Quoten Anwendung findet, während auf flächenungebundene Quoten nach § 581 Abs. 2 BGB die anders gestalteten Bestimmungen des Mietrechts anzuwenden sind.
Zu § 49
Abs. 3 Satz 4 enthält eine Absicherung für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass kein Gleichgewichtspreis zustande kommt.
Zu § 52
Der bisherige Satz 2 ist durch die neue horizontale Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 6 entbehrlich geworden.
Zu § 56
Die Abs. 1, 2 und 4 enthalten redaktionelle Änderungen. Abs. 3 Satz 1 eröffnet den Käufern auf deren Wunsch die Möglichkeit, die neue Option des § 39 Abs. 3 bereits auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden. Die Übergangsregelung des Abs. 5 wird - nunmehr bezogen auf den 01.04.2008 - beibehalten, da die Vorbereitungen für den Übertragungsstellentermin April bereits im Januar beginnen und daher nicht das Inkrafttreten der Ablöseverordnung abgewartet werden kann.
Zu § 57
§ 57 enthält redaktionelle Änderungen. Insbesondere stellt er sicher, dass hinsichtlich der Fortgeltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung keine Änderung eintritt, soweit sie für die Abwicklung der vor dem 01.04.2000 abgeschlossenen Pachtverträge noch herangezogen werden muss.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Ablöseverordnung zur Milchquotenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Eine Informationspflicht der Verwaltung wird neu eingeführt.
Es werden drei Informationspflichten für Unternehmen geändert. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich daraus eine Reduzierung der Bürokratiekosten in Höhe von jährlich rund 13.000,00 Euro Netto ergibt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |