A. Problem und Ziel
Das Unionsrecht (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) sieht im Sektor Obst und Gemüse auch die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor. Es sind einige Bestimmungen im nationalen Durchführungsrecht auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auszuweiten sowie eine Regelung zur demokratischen Kontrolle zu erlassen.
Im Unionsrecht vorgesehene Optionen zur Berechnungs- und Kontrollmethode des Wertes der vermarkteten Erzeugung (zentrale Bezugsgröße für die Beihilfenobergrenze) sollen ausgeübt werden. Zur Verbesserung der behördlichen Kontrollen soll der berechnete Wert der vermarkteten Erzeugung wie auch die Buchführung extern beglaubigt werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 5.830,79 €.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die neu eingeführte Informationspflicht führt bei den Ländern zu nicht bezifferbaren geringfügigen Entlastungen beim Kontrollaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Juni 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom ... 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes, der durch Artikel 396 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie"
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter "und deren Vereinigungen" angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "von Erzeugerorganisationen" gestrichen.
- b) Nach dem Wort "Erzeugerorganisation" werden die Wörter "oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen" und nach dem Wort "Erzeugerorganisationen" die Wörter "oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein."
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann."
5. In § 6 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisation" die Wörter "oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
6. In § 8 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisation" die Wörter "oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 genannte Wert verwendet. Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen."
8. In § 13 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "ihrer angeschlossenen Erzeuger" ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Coaching."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung ist die Durchführung des Unionsrechts zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/891 , Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 ). So werden u.a. die Vorschriften über die Rechtsform, Mindestdauer der Mitgliedschaft und Mindestmitgliederzahl auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erstreckt.
In den Regelungen zur Durchführung über die Unionsbeihilfe für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden Änderungen vorgenommen. Es wird eine im Unionsrecht enthaltene Option zur Berechnungsmethode des Wertes der vermarkteten Erzeugung ausgeübt. Zur verbesserten Kontrolle wird vorgesehen, dass auch der Wert der vermarkteten Erzeugung (zentraler Wert zur Berechnung der Beihilfenobergrenze) wie die Finanzbuchhaltung durch Wirtschaftsprüfer zu testieren ist. Die im Unionsrecht neu eingeführte Krisenmaßnahme "Coaching" soll nicht angewendet werden.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erfolgt nicht. Die Verordnung dient der Durchführung von Unionsrecht und ist daher von der "one in/one out-Regelung" nicht erfasst.
2. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung (Verfahrensregelungen) berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Genderaspekte
Die Regelungen haben keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung. Frauen und Männer sind von der Verordnung weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich betroffen.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
b) Wirtschaft
Durch die Regelung in Nr. 8 Buchstabe b (Testierung des Wertes der vermarkteten Erzeugung durch Wirtschaftsprüfer) wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Betroffen sind derzeit 31 Erzeugerorganisationen. Die Testierung erfolgt einmal jährlich. Da die Fallzahl den Wert von 10.000 unterschreitet, wurden die Bürokratiekosten im vereinfachten Verfahren ermittelt. Die Testierung wird der Kostenklasse Steuern/Subventionen hohe Komplexität zugeordnet, der Kostenfaktor beträgt 188,09 €. Daraus ergeben sich jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 5.830,79 €.
c) Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Informationspflicht der Wirtschaft führt bei den Ländern zu nicht bezifferbaren geringfügigen Entlastungen beim Prüfaufwand.
IV. Befristung und Evaluierung
Da es sich um Vorschriften zur Durchführung EU-rechtlich vorgeschriebener Verfahren und Kontrollen handelt, ist eine Befristung oder Evaluierung unabhängig von den EU-Vorschriften nicht angezeigt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Da einzelne Bestimmungen des Abschnitts 2 der Verordnung auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erstreckt werden sollen, findet dies auch in der Überschrift seinen
Niederschlag.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe b).
Zu Buchstabe b)
Auch für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ist nach Unionsrecht (Artikel 18 iVm Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 ) eine Bestimmung über die anerkennungsfähigen Rechtsformen zu treffen. Es erfolgt keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a)
Zu Buchstabe aa)
Die Regelung in § 4 Absatz 1 Nummer 2 hat in der Praxis keine Anwendung gefunden. Zudem stehen mit der Möglichkeit, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu bilden oder der Möglichkeit der Verschmelzung von Erzeugerorganisationen andere Wege für die Kooperation zwischen Erzeugerorganisationen bereit.
Zu Buchstabe bb)
Folgeänderung zu Buchstabe aa) .
Zu Buchstabe b)
Nach Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 legt der Mitgliedstaat die Bedingungen fest, unter denen andere Organisationen als anerkannte Erzeugerorganisationen Mitglied in einer Vereinigung sein können. Es wird klargestellt, dass nur anerkannte Erzeugerorganisationen Mitglied einer Vereinigung sein können. Die Anerkennung als Vereinigung soll die Zusammenarbeit unter Erzeugerorganisationen stärken und zur Verbesserung der Stellung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette beitragen. Daher sollen Vereinigungen keine anderen natürlichen oder juristischen Personen als Mitglieder haben.
Zu Nummer 4
Diese Regelung dient der Durchführung von Artikel 18 iVm Artikel 17 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 zur Sicherstellung der demokratischen Kontrolle innerhalb der Vereinigung von Erzeugerorganisationen. Dabei wird der nach Unionsrecht jeweils höchstmögliche Prozentsatz für Anteile und Stimmrechte, die ein Mitglied haben darf, zugelassen.
Zu Nummer 5
Die für Mitglieder von Erzeugerorganisationen geltende Regelung der Kündigungsfrist wird auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erstreckt. Es gilt die nach Unionsrecht längstmögliche Frist von sechs Monaten. Dies dient der Durchführung von Artikel 18 iVm Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 .
Zu Nummer 6
Die Regelung zur Zulässigkeit der Auslagerung von Tätigkeiten wird auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erstreckt (Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a)
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/891 legt die Methode zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung fest. Dieser ist die maßgebliche Größe für die Beihilfenobergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 . Der Regelfall nach Artikel 23 Absatz 2 ist, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung derjenigen Mitglieder Grundlage der Berechnung ist, die am 1.1. des Beihilfenjahres Mitglieder der Erzeugerorganisation sind.
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/891 können die Mitgliedstaaten dieser Berechnung einen anderen Wert der vermarkteten Erzeugung zugrunde legen. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden, weil sie in der überwiegenden Zahl der Fälle (27 von 31 Erzeugerorganisationen) zu einer Verwaltungsvereinfachung führt. Zudem wird die Rechtssicherheit der Berechnung erhöht. Diese Option gilt gemäß Unionsrecht aber nur für Erzeugerorganisationen, die keine Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten haben. Die Ausübung der Option führt daher dazu, dass in Deutschland unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen. Die Vorteile der Regelung überwiegen jedoch.
Da zwei Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen, kann es beim Wechsel von Mitgliedern aus einer Erzeugerorganisation, für die Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/891 gilt, in eine Erzeugerorganisation, für die Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/891 gilt, zu einer doppelten Berücksichtigung des Wertes der vermarkteten Erzeugung kommen. Die Europäische Kommission teilt dazu mit, dass die Mitgliedstaaten eine Doppelberücksichtigung des Wertes der vermarkteten Erzeugung ausschließen müssen. Die Regelung in Absatz 2 berücksichtigt dies, indem der Wert der vermarkteten Erzeugung erst nach zwei Jahren bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt wird. Nach zwei Jahren hat sich der Referenzzeitraum bei der abgebenden Erzeugerorganisation dahin weiterentwickelt, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung der ausgeschiedenen Mitglieder nicht mehr erfasst ist. Dies trägt der Planungssicherheit der abgebenden Erzeugerorganisation Rechnung. Den Erzeugerorganisationen wird in Satz 3 ermöglicht, eine abweichende Regelung über die Berücksichtigung des Wert der vermarkteten Erzeugung des wechselnden Mitglieds zu treffen. Fallkonstellationen dieser Art gab es bisher nur wenige.
Zu Buchstabe b)
Es hat sich gezeigt, dass die Prüfung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der eine zentrale Bezugsgröße für die Anerkennung und Beihilfenhöhe ist, verbessert werden kann, wenn dieser Wert - wie auch die Finanzbuchhaltung (§ 11 Abs. 3) - durch einen Wirtschaftsprüfer oder Prüfverband testiert wird.
Zu Nummer 8
Anpassung an den Wortlaut des Unionsrechts (Artikel 26 Absatz 4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 ).
Zu Nummer 9
Mit Artikel 4 der so genannten Omnibusverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 ) wird als neue Krisenmaßnahme das so genannte "Coaching" neu eingeführt. Es handelt sich um die Beratung von Erzeugerorganisationen oder Landwirten durch andere Erzeugerorganisationen in Krisenfällen. Ein Bedürfnis der deutschen Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für diese Maßnahme ist nicht erkennbar.
Inhaltlich ist diese Maßnahme zudem sehr unbestimmt und dürfte im Wesentlichen Personalkosten betreffen. Personalkosten sind im Rahmen der Förderung im Sektor Obst und Gemüse sehr fehleranfällig und bedeuten so ein großes finanzielles Rückforderungsrisiko für die (Vereinigungen von) Erzeugerorganisationen.
Nach Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Krisenmaßnahmen nicht angewendet werden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.
Artikel 2
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.