A. Problem und Ziel
Am 21. November 2017 ist die Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht worden. Mit der Richtlinie sollen insbesondere Sekundärmarkttätigkeiten für Elektro- und Elektronikgeräte erleichtert werden, die ohne eine Änderung der Richtlinie 2011/65/EU (sog. RoHS-Richtlinie) nicht möglich wären. Die Regelungen sind bis zum 12. Juni 2019 in nationales Recht zu überführen.
Weiterhin traten am 6. Juli 2017 drei delegierte Richtlinien ((EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1010 und (EU) Nr. 2017/1011) sowie am 20. November 2017 die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1975 der Europäischen Kommission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft. Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die neuen delegierten Richtlinien passen bestehende Beschränkungen an den Stand der Technik an und legen gerätekategoriespezifische Übergangsfristen zur Umsetzung der Stoffbeschränkungen fest. Die delegierten Richtlinien (EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1010 und (EU) Nr. 2017/1011 sind bis zum 6. Juli 2018 in nationales Recht zu überführen. Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1975 ist bis zum 20. November 2018 umzusetzen.
Darüber hinaus ist am 25. Mai 2016 die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) in Kraft getreten, die das Datenschutzrecht EU-weit vereinheitlicht. Ihre Regelungen gelten ab dem 25. Mai 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die nationalen Vorgaben an die neue EU-Verordnung angepasst werden.
B. Lösung
Die Umsetzung der Vorgaben erfolgt durch eine Anpassung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) sowie der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinien sowie die Anpassung der nationalen Vorgaben an die EU-Datenschutz-Grundverordnung sind zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der ElektroStoffV und der AbfAEV. Aus diesem Grund können auch betroffene mittelständische Unternehmen nicht durch andere Regelungsalternativen (siehe Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test) vom 30. Dezember 2015) weniger belastet werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich Entlastungen in Höhe von 77.000 Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand. Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht.
Zudem setzt die Verordnung EU-Vorgaben eins zu eins um. Daher wird kein Anwendungsfall der "Onein, one-out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettsbeschluss vom 25. März 2015).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Änderungen bei den Bürokratiekosten dieses Normadressaten sind vernachlässigbar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. April 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 26. Sitzung am 19. April 2018 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, - des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 7 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- - des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), von denen § 8 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern "installiert wurde," das Wort "und" gestrichen.
- b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Pfeifenorgeln."
2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort "Energieversorgung" die Wörter "oder mit externem Antrieb über Netzkabel" eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie 2017/2102/EU (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ersatzteile" die Wörter "für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
- bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "gebracht wurden," das Wort "und" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und".
- dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
- 1. Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht wurden,
- 2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 3. Invitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden,
- 4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 5. industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden, sowie
- 6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen, bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie der delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission ((EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1010, (EU) Nr. 2017/1011) und (EU) Nr. 2017/1975 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Artikel 2 dient der Anpassung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 ändert Vorgaben der RoHS-Richtlinie. Diese regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist national durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die Änderungen an der RoHS-Richtlinie sehen einen neuen Ausschluss für Pfeifenorgeln aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, eine Erweiterung des bereits bestehenden Ausschlusses aus dem Anwendungsbereich für bewegliche Maschinen sowie Erleichterungen mit Blick auf die Förderung von Sekundärmarkttätigkeiten (Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel, Reparatur) für Elektro- und Elektronikgeräte oder deren Teile vor. Die Vorgaben sollen durch eine Änderung von § 1 Absatz 2, § 2 Nummer 26 und § 15 ElektroStoffV umgesetzt werden.
Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die neuen delegierten Richtlinien erneuern und konkretisieren bereits bestehende, aber ausgelaufene Ausnahmen für Blei und Cadmium.
Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1009 konkretisiert die bisherige Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards. Die Ausnahme wird dabei weiter aufgeteilt. Ihre Befristung endet für die Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 sowie für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente am 21. Juli 2021. Für die Kategorie 11 sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente endet die Befristung am 21. Juli 2024, für Invitro-Diagnostika am 21. Juli 2023.
Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1010 konkretisiert die bisherige Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüf-tungs, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR). Dabei wird zukünftig die Anwendung von Blei in Kompressoren und in hermetischen Scrollkompressoren unterschieden. Letztere Ausnahme gilt bis zum 21. Juli 2019, erstere längstens bis zum 21. Juli 2024.
Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1011 verlängert die bisherige Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen. Je nach Kategorie des Produktes läuft die Ausnahme am 21. Juli 2021, 2023 oder 2024 ab.
Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1975 verlängert die bestehende Ausnahme 39 hinsichtlich der Verwendung von Cadmiumselenid für Displayanwendungen um zwei Jahre. In Bezug auf Beleuchtungsanwendungen sind LED mit cadmiumhaltigen Quantenpunkten noch nicht auf dem Markt verfügbar. Die bislang hierfür geltende Ausnahme hat daher diesbezüglich in der Praxis keine Anwendung gefunden und wird deshalb nicht verlängert. Die Ausnahme gilt bis zum 31. Oktober 2019.
Durch die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV werden die gewährten Ausnahmen in nationales Recht überführt.
Artikel 2 enthält eine redaktionelle Anpassung des § 8 Absatz 3 Nummer 2 und des § 11 Absatz 3 Nummer 2 AbfAEV an die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die bisherigen Verweise auf § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden aufgehoben und durch Verweise auf die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ersetzt.
III. Alternativen
Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben bestehen keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die ElektroStoffV ist auf § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) und auf § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgeset-zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) gestützt.
Durch § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung und nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt zu erlassen. Es kann hierbei Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, an die Kennzeichnung von Produkten und produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie behördliche Maßnahmen, die der Durchsetzung dieser Anforderungen dienen, regeln. Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz sind auch Elektro- und Elektronikgeräte.
Nach § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen. Ziel der Stoffbeschränkungen in § 3 Absatz 1 und 3 der ElektroStoffV ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Vorschriften in Bezug auf die Stoffbeschränkungen und damit auch Änderungen dieser Vorschriften auf die abfallrechtliche Grundlage des § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Änderungen in den §§ 1 und 2 der ElektroStoffV sind sowohl auf die Ermächtigungsnorm des Produktsicherheitsgesetzes als auch des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die Änderungen in den §§ 3 und 15 ElektroStoffV auf § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützt.
Die Änderungen der AbfAEV sind auf § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 2 sowie auf § 54 Absatz 7 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützt. Diese ermächtigen die Bundesregierung, Anforderungen an das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen und an dessen elektronischer Durchführung festzulegen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung setzt die Vorgaben der europäischen Richtlinien eins zu eins in nationales Recht um.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem durch die Aufhebung von § 15 Absatz 1 und die Änderungen in § 15 Absatz 2 und 4 ElektroStoffV nicht mehr relevante Übergangsregelungen aufgehoben und Klarstellungen mit Blick auf das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von Kabeln und Ersatzteilen getroffen werden. Zudem werden durch die Änderungen in der AbfAEV bereits bestehende Verweise auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die ab dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage angepasst und damit entstehende Rechtsunsicherheiten vermieden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektro- und Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.
Die Änderungen der ElektroStoffV haben im Wesentlichen Auswirkungen auf die Managementregeln 1, 4, 5 und 6 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie" aus dem Jahr 2016): Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmen wird im Sinne der Managementregel 1 sichergestellt, dass den kommenden Generationen durch regelmäßige Überprüfungen der Ausnahmen keine unvertretbaren Risiken aufgebürdet werden. Weiterhin wird im Sinne der Managementregeln 4 und 5 durch die Beschränkung der Verwendung der gefährlichen Stoffe verhindert, dass diese während der Nutzungs- und der Entsorgungsphase aus den Elektro-und Elektronikgeräten freigesetzt werden. Dies vermeidet Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit und bietet verbesserten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch die Gewährung von zeitlich befristeten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen wird im Sinne der Managementregel 6 die betroffene Wirtschaft in den Bereichen, in denen keine unvertretbaren Risiken mit Blick auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, von unverhältnismäßigen Belastungen befreit.
Die redaktionellen Änderungen der AbfAEV haben keinen Einfluss auf die nachhaltige Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat das Statistische Bundesamt (Destatis) mit der Ermittlung des Erfüllungsaufwands beauftragt. Destatis hat einschlägige Wirtschaftsverbände gebeten, Informationen zu den Betroffenheiten deutscher Unternehmen als Grundlage für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zu übermitteln. Diese Rechercheergebnisse sowie Schätzungen, welche auf Ableitungen aus vorherigen Schätzungen zur ElektroStoffV basierten, führten zu der Beurteilung, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sich durch die Änderungen der ElektroStoffV nur geringfügig verändert. Einzig auf Grund der Erweiterung der Definition von beweglichen Maschinen um solche Maschinen, die über einen externen Antrieb über Netzkabel verfügen, ist eine jährliche Entlastung von 77.000 Euro zu erwarten. Auf Grund der Geringfügigkeit ist dieser Wert vernachlässigbar. Weitere Be- und Entlastungen waren nicht quantifizierbar. Somit entsteht insgesamt durch die Verordnung weder ein zusätzlicher einmaliger Umstellungsaufwand noch laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Auf Grund von Informationspflichten der Wirtschaft lässt sich eine jährliche Entlastung von rund 151 Euro an Bürokratiekosten für die Wirtschaft durch die gesetzlichen Neuerungen ausweisen. Da dieser Wert jedoch vernachlässigbar ist, werden keine Bürokratiekosten explizit ausgewiesen.
Durch die Änderung der AbfAEV ergeben sich keine Veränderungen im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten.
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Folgende Neuerungen führen in Umsetzung der delegierten Richtlinien zu Änderungen der ElektroStoffV und können somit Änderungen des Erfüllungsaufwandes begründen:
- 1. Aufnahme eines Ausschlusses für Pfeifenorgeln aus dem Anwendungsbereich der ElektroStoffV (§ 1 Absatz 2)
- 2. Erweiterung der Begriffsbestimmung der beweglichen Maschinen um solche Maschinen, die über einen externen Antrieb über Netzkabel verfügen (§ 2 Nummer 26)
- 3. Aufnahme eines dynamischen Verweises auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie (§ 3 Absatz 3 Satz 1)
- 4. Streichung der Übergangfrist für das Bereitstellen auf dem Markt von Produkten der Kategorie 11 in § 15 Absatz 1 und Aufnahme einer entsprechenden Regelung mit Blick auf das Inverkehrbringen in § 15 Absatz 2 (§ 15 Absatz 1 und 2)
- 5. Aufnahme einer neuen Regelung, auf deren Grundlage die Verwendung von Kabeln und Ersatzteilen, die nicht den Stoffbeschränkungen entsprechen, in Geräten der Kategorie 11 weiterhin möglich ist (§ 15 Absatz 4 Nummer 6)
- 6. Aufnahme differenzierter Regelungen zu den Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen für Ersatzteile für die Wiederverwendung in bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten (§ 15 Absatz 6).
Zu 1) Pfeifenorgeln sind bislang keiner der den Anwendungsbereich bestimmenden Kategorien gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 der ElektroStoffV zuzuordnen. Sie fallen insofern in die Kategorie 11 ("sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen"). Geräte dieser Kategorie 11 müssen die Anforderungen der ElektroStoffV gemäß der Übergangsvorschrift in § 15 Absatz 1 erst ab dem 22. Juli 2019 erfüllen. Ein Ausschluss von Pfeifenorgeln aus dem Anwendungsbereich der Elektro-StoffV bedeutet, dass die Hersteller dauerhaft nicht den Pflichten nach den §§ 4 und 5 ElektroStoffV unterliegen werden.
Der Erfüllungsaufwand von Geräten der Kategorie 11 wurde in der Schätzung zur ElektroStoffV als vernachlässigbar angesehen und nicht explizit ermittelt. Dies begründet sich daraus, dass nur wenige Geräte mit einem im Vergleich zu den anderen Kategorien geringen Gesamtumsatz in die Kategorie 11 fallen (Bundestagsdrucksache 17/11836, 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, S. 13). Zudem trifft die Reglung nur auf einen Teilbereich der Kategorie 11 zu, nämlich nur auf Unternehmen, welche Pfeifenorgeln in Verkehr bringen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die ggf. ab dem 22. Juli 2019 nicht mehr anfallende Belastung als vernachlässigbar und nicht zu quantifizieren eingestuft werden kann.
Zu 2) Die Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 26 der ElektroStoffV definiert den Begriff der beweglichen Maschinen. Diese beweglichen Maschinen sind gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 7 aus dem Anwendungsbereich der ElektroStoffV ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird durch eine Ergänzung der Definition um solche Maschinen erweitert, die zu den definierten Maschinen identisch sind und anstelle eines Batterieantriebs über einen externen Antrieb über Netzkabel verfügen. Die Definitionserweiterung erfolgte, da sonst nach dem 22. Juli 2019 eine unterschiedliche (wettbewerbsverzerrende) Behandlung ansonsten identischer Maschinen auftreten würde.
Die Ergebnisse der Nachmessung zum Erfüllungsaufwand der ElektroStoffV, welche in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes erfasst wurden, ergaben einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 50,4 Mio. Euro, resultierend aus den Vorgaben für ein Ausstellen der EU-Konformitätserklärung, das Anbringen der CE-Kennzeichnung
, der Sicherstellung einer dauerhaften Konformität, der Unterrichtung der Behörden über Nichtkonformität und eingeleitete Maßnahmen sowie das Erstellen technischer Unterlagen und der Durchführung einer internen Fertigungskontrolle. Die Nachfrage bei den einschlägigen Verbänden hat ergeben, dass es in aller Regel dieselben maximal 100 Unternehmen seien, welche bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung und mit externem Antrieb herstellen würden. Bei einer Gesamtanzahl von 13.150 Unternehmen im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte ergibt sich ein Anteil für die beweglichen Maschinen von ca. 0,76 %. Geschätzt wird weiter, dass der Anteil der Produkte mit externem Antrieb an allen "beweglichen Maschinen" bei diesen Herstellern bei etwa 20 % liegt.
Diese Informationen zusammengenommen bedeuten, dass bewegliche Maschinen, die über einen externen Antrieb über Netzkabel verfügen, einen Anteil von ca. 0,0076 * 0,2 = 0,00152 (0,15 %) an allen elektrischen und elektronischen Geräten, die unter die Elektro-StoffV fallen, ausmachen. Dieser Anteil, übertragen auf die bislang erfasste Gesamtbelastung von 50,4 Mio. Euro, ergibt eine Entlastung von jährlich etwa 77.000 Euro für den Ausschluss der beweglichen Maschinen um solche Maschinen, die über einen externen Antrieb über Netzkabel verfügen. Die Gesamtentlastung lässt sich noch auf einzelne Vorgaben aufteilen, bei welchen ein jährlicher Erfüllungsaufwand anfällt. So entsteht eine Entlastung im Bereich der Informationspflichten und damit der Bürokratiekosten (Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung
sowie Unterrichtung der Behörden über Nichtkonformität und eingeleitete Maßnahmen) in Höhe von ca. 151 Euro durch die neue Regelung.
Zu 3) Die drei neuen delegierten Richtlinien (EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1010 und (EU) Nr. 2017/1011 ändern die Ausnahmen 9b, 13a und 13b des Anhangs III der RoHS-RL und sind bis zum 6. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen. Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1975 ändert die bisherige Ausnahme 39 des Anhangs III der RoHS-Richtlinie und ist bis zum 20. November 2018 in nationales Recht zu überführen. Die Umsetzungen sollen durch den neu aufzunehmenden dynamischen Verweis erfolgen. Somit soll verhindert werden, dass sich angesichts einer Vielzahl von zukünftig zu erwartenden Anträgen für weitere, zeitlich befristete Ausnahmen ein permanenter Bedarf zur Änderung des § 3 Absatz 3 ElektroStoffV ergibt.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Ausnahmen lediglich auf die Stoffbeschränkungen, nicht jedoch auf die weiteren Herstellerpflichten beziehen, ist davon auszugehen, dass für die betroffenen Hersteller durch die zeitlich befristeten Ausnahmen lediglich eine Entlastung in Höhe der einmaligen Umstellungskosten für die Anpassung der Geräte an die Stoffbeschränkungen entsteht. Bisherige Änderungen in den Anhängen III und IV sind jedes Mal als vernachlässigbar eingestuft worden. Abschätzungen hinsichtlich der Anzahl möglicher neuer, zeitlich befristeter Ausnahmen zukünftiger Entwicklungen sind kaum quantifizierbar. Von Zeit zu Zeit werden Ausnahmen auslaufen, während andere neu hinzukommen werden. Aufgrund dieser Überlegungen wird für diese Schätzung davon ausgegangen, dass auch zukünftige Änderungen der Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes wahrscheinlich als vernachlässigbar eingestuft werden können.
Zu 4) Die bisherige Regelung in § 15 Absatz 1 ElektroStoffV sah vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11, die vor dem Inkrafttreten der ElektroStoffV nicht den Anforderungen an die Stoffbeschränkungen unterlagen, noch bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass die betroffenen Produkte ab dem genannten Datum nicht mehr verkauft werden dürften, da vom Bereitstellen auf dem Markt jede Abgabe - und nicht nur das Inverkehrbringen - umfasst ist. Davon betroffen wären Sekundärmarkttätigkeiten, wie z.B. der Wiederverkauf der entsprechenden Geräte der Kategorie 11 und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für diese Geräte. Um dem entgegenzuwirken, wird die entsprechende Regelung aufgehoben und durch eine neue Reglung ersetzt. Zukünftig dürfen nichtkonforme Produkte nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht (= erstmalig bereitgestellt) werden.
Da die Schätzung des Erfüllungsaufwandes zur ElektroStoffV als vernachlässigbar angesehen wurde, da damit zu rechnen war, dass in Kategorie 11 nur wenige Geräte mit einem im Vergleich zu den anderen Kategorien geringen Gesamtumsatz hineinfallen werden (Bundestagsdrucksache 17/11836, 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, S. 13), kann daraus geschlossen werden, dass die Entlastung der Wirtschaft durch die verlängerte Möglichkeit des Verkaufs von Elektro- und Elektronikgeräten der Kategorie 11, die nicht den Anforderungen genügen, als vernachlässigbar und nicht zu quantifizieren eingestuft werden kann.
Zu 5) Bisher regelt § 15 Absatz 4 den Zeitpunkt, zu dem Ersatzteile und Kabel den Stoffbeschränkungen entsprechen müssen. Die neue Regelung stellt eine Folgeänderung zu 4. dar und stellt klar, ab wann Ersatzteile oder Kabel für Elektrogeräte der Kategorie 11 ebenfalls den Stoffbeschränkungen unterliegen müssen. Um die Wiederverwendung gebrauchter Geräte zu fördern und somit zu einem verringerten Gesamtabfallaufkommen beizutragen, müssen Kabel und Ersatzteile für Geräte der Kategorie 11, die vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, auch in Zukunft nicht den Stoffbeschränkungen entsprechen. Dementsprechend fällt hier auch kein Umstellungsaufwand an. Analog zu den Regelungen in 4) wurde der Erfüllungsaufwand für Geräte der Kategorie 11 in der Schätzung zur ElektroStoffV als vernachlässigbar angesehen, da damit zu rechnen war, dass nur wenige Geräte mit einem im Vergleich zu anderen Kategorien geringen Gesamtumsatz in die Kategorie 11 fallen würden (Bundestagsdrucksache 17/11836, 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, S. 13). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die zeitlich unbefristete Verwendungsmöglichkeit von Kabeln und Ersatzteilen, welche nicht den Stoffbeschränkungen genügen, für entsprechende Geräte zu einer geringfügigen Entlastung für die Wirtschaft führt und der Erfüllungsaufwand insofern als vernachlässigbar und nicht zu quantifizieren einzustufen ist.
Zu 6) Die bisherige Regelung in § 15 Absatz 6 konkretisiert die Bedingungen, unter denen Ersatzteile, die nicht den Stoffbeschränkungen entsprechen, im Rahmen der Wiederverwendung in Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt werden dürfen. Die neue Regelung nimmt hier eine Differenzierung vor und ermöglicht so die Wiederverwendung von nichtkonformen Ersatzteilen unter bestimmten Bedingungen für alle Geräte, die erst sukzessive in den Anwendungsbereich gefallen sind. Da die Änderung nur für eine zeitlich befristete Verwendung von Ersatzteilen aus Produkten gilt, die entweder selber inzwischen alle nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, oder aber zur Kategorie 11 gehören, wird für die hier vorliegende Schätzung analog der vorherigen Änderungen davon ausgegangen, dass die Entlastung der Wirtschaft durch die neue Regelung zur Wiederverwendung von nichtkonformen Ersatzteilen unter bestimmten Bedingungen für alle Geräte, die erst sukzessive in den Anwendungsbereich gefallen sind, als vernachlässigbar und nicht zu quantifizieren eingestuft werden kann.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorliegende Änderungsverordnung ergeben sich weder Be- noch Entlastungen für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung) Artikel 1 ändert die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV).
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 um. Mit der Ergänzung von § 1 Absatz 2 ElektroStoffV werden zukünftig auch Pfeifenorgeln vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV ausgeschlossen. Diese werden unter Verwendung einer besonderen Bleilegierung hergestellt, für die es keine Alternative gibt. Zudem haben diese eine sehr lange Nutzungsdauer und werden daher nur selten ausgetauscht. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung ist daher nicht sachgerecht.
Zu Nummer 2
Nummer 2 erweitert in Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 die bisherige Definition des Begriffs "bewegliche Maschinen" in § 2 Nummer 26 Elektro-StoffV. Damit werden zukünftig auch Maschinen, die mit einem externen Antrieb über Kabel verfügen, in die Definition aufgenommen. In der Folge wird hierdurch auch der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 Nummer 7 ElektroStoffV auf entsprechende bewegliche Maschinen ausgedehnt, so dass zukünftig mehr bewegliche Maschinen nicht den Anforderungen der ElektroStoffV unterliegen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 ändert § 3 Absatz 3 Satz 1 ElektroStoffV. Durch die Änderung werden die von der Kommission erlassenen delegierten Richtlinien (EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1010, (EU) Nr. 2017/1011 und (EU) Nr. 2017/1975, durch die weitere zeitlich befristete Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gewährt werden, in nationales Recht überführt. Gleichzeitig wird durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie sichergestellt, dass bei zukünftigen delegierten Richtlinien der Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV keine erneute Änderung der ElektroStoffV mehr erforderlich ist. Bei der RoHS-Richtlinie handelt es sich um einen Binnenmarktrichtlinie, die sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützt. Bei den Regelungen der delegierten Richtlinien zur Änderung der Anhänge III und IV handelt es sich um technische Regelungen, die keinen nationalen Umsetzungsspielraum zulassen. Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise auch ein dynamischer Verweis auf EU-Recht zugelassen werden. Von dieser Möglichkeit wird durch die Änderung Gebrauch gemacht. Dieses nicht zuletzt auch, um den bürokratischen Aufwand, der mit einer ansonsten regelmäßig erforderlichen Änderung der ElektroStoffV verbunden ist, zu reduzieren.
Zu Nummer 4
Nummer 4 ändert § 15 ElektroStoffV.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a hebt § 15 Absatz 1 ElektroStoffV auf und setzt damit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 um. In Verbindung mit Buchstabe b wird so sichergestellt, dass zukünftig solche Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum 21. Juli 2019 nicht in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen (Kategorie 11), aber vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, auch nach diesem Datum weiterverkauft werden können, auch wenn die Stoffbeschränkungen nicht eingehalten werden. Die bisherige Regelung sah insofern ein generelles Vermarktungsverbot für entsprechende Elektro- und Elektronikgeräte vor. Ein solches Verbot ist jedoch auch aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll und würde insbesondere dem Ziel des schonenden und sparsamen Umgangs mit Ressourcen widersprechen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b fasst § 15 Absatz 2 ElektroStoffV neu und setzt Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 um. Der neue Absatz 2 regelt, dass Elektro - und Elektronikgeräte der Kategorie 11, die vor dem 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, bis zu diesem Datum nicht die Stoffbeschränkungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e Nummer 2 einhalten müssen und daher ohne Einhaltung der festgelegten zulässigen Höchstkonzentrationen in Verkehr gebracht werden dürfen. Durch das Anknüpfen der Regelung an das Inverkehrbringen wird zudem sichergestellt, dass diese Elektro- und Elektronikgeräte nach diesem Datum auch weiterhin abverkauft werden können, wenn das ursprüngliche Inverkehrbringen vor dem 21. Juli 2019 liegt. Auch dieses entspricht dem Ziel eines schonenden und sparsamen Umgangs mit natürlichen Ressourcen. Die Vorgaben für die weiteren Kategorien, die bislang in § 15 Absatz 2 ElektroStoffV geregelt wurden, sind entbehrlich, da die Übergangsfristen bereits abgelaufen sind und damit für die Regelungen kein Anwendungsbereich verbleibt. Im Sinne der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind diese Regelungen im neu gefassten Absatz 2 insofern nicht mehr enthalten.
Die bisherigen Übergangsregelungen mit Blick auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 wurden aufgehoben, da die Fristen für die Ausnahme von den Stoffbeschränkungen bereits abgelaufen sind (für medizinische Geräte sowie Überwachungs-und Kontrollinstrumente am 21. Juli 2014, für Invitro-Diagnostika am 21. Juli 2016 und für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente am 21. Juli 2017). Bis zu diesen Fristen in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, welche die Stoffbeschränkungen auf Grund der damaligen Übergangsvorschrift nicht einhalten mussten, dürfen auch weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c ändert § 15 Absatz 4 ElektroStoffV. Mit der Änderung soll Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 umgesetzt werden. Mit der Ergänzung im Einleitungssatz soll die Übergangsregelung klarer für den Rechtsanwender formuliert werden. Die neue Nummer 6 ergänzt die Liste um die Elektro- und Elektrogeräte der Kategorie 11, für deren Kabel und Ersatzteile bislang noch keine Regelungen hinsichtlich des Einhaltens der Stoffbeschränkungen getroffen waren. Danach unterliegen Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen und die Erweiterung des Leistungsvermögens von sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, nicht den Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV.
Zu Buchstabe d
Mit Buchstabe d wird § 15 Absatz 6 ElektroStoffV neu gefasst und damit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 umgesetzt. Bislang enthielt § 15 Absatz 6 ElektroStoffV lediglich eine Regelung für Ersatzteile, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut wurden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden. Die Regelung soll nach der Aufnahme neuer Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich auch für diese eine entsprechende Übergangsregelung schaffen. So sollen auch Ersatzteile aus medizinischen Geräten, Invitro-Diagnostika, (industrielle) Überwachungs- und Kontrollinstrumente und sonstige Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11, die bis zu bestimmten Zeitpunkten in Verkehr gebracht und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet wurden, die jeweils bis zu zehn Jahre später in Verkehr gebracht wurden, von der Befreiung von den Stoffbeschränkungen profitieren. Auf diesem Weg sollen erwünschte Sekundärmarkttätigkeiten ermöglicht und damit ein Beitrag zum Ziel des effizienten Einsatzes von Ressourcen geleistet werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung)
Die Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dient der redaktionellen Anpassung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Verordnung ist bereits am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt gemäß Artikel 99 Absatz 2 ab dem 25. Mai 2018.
Ziel der EU-Datenschutz-Grundverordnung ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 13) sowie ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen innerhalb der Europäischen Union (Erwägungsgrund 10) zu gewährleisten.
Die Ablösung des nationalen Datenschutzrechtes durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung hat eine umfangreiche Bereinigung des nationalen Rechts in Bezug auf datenschutzrechtliche Regelungen zur Folge. Einerseits wird das BDSG durch ein neues nationales Datenschutzgesetz abgelöst. Andererseits sind die nationalen bereichsspezifischen Regelungen hinsichtlich des Datenschutzrechtes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Infolgedessen besteht auch auf untergesetzlicher Ebene Anpassungsbedarf, auf den die vorliegende Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung abzielt.
Mit den beiden textlichen Änderungen, die die § 8 und § 11 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung betreffen, werden die bisherigen Verweise auf § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgehoben und durch Verweise auf die nunmehr in den Artikeln 24, 25 und 32 der EU-Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen ersetzt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Diese tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (NKR-Nr. 4355, BMUB)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand als Entlastung (gerundet): Davon aus Informationspflichten: | -77.000 Euro geringfügige Entlastung |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Umsetzung von EU-Recht | Mit dem Regelungsvorhaben werden EU-Vorgaben in der ElektroStoffV umgesetzt: aufgrund Richtlinie (EU) 2017/2102 erfolgen Änderungen bei der Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zudem erfolgen Anpassungen für bestehende Ausnahmen aufgrund der delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1001, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975. Des Weiteren erfolgen Anpassungen in der AbfAEV aufgrund der EU Datenschutz-Grundverordnung. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben hinausgegangen wird. |
"One in one out"-Regel | Der Regelungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel begründet. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben setzt EU-Vorgaben um, um bestehende Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (bspw. für Blei, Cadmium, Quecksilber usw.) zu ändern. Hierzu wird die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) angepasst.
Darüber hinaus erfolgen noch redaktionelle Anpassungen bei der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) aufgrund der geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2102 werden in der ElektroStoffV:
- - Tätigkeiten im Sekundärmarkt für nichtkonforme Elektro-/ Elektronikgeräte oder deren Teile erleichtert, bspw. für den Weiterverkauf, den Gebrauchtwarenhandel oder die Reparatur. Damit soll u.a. der Austausch von Ersatzteilen, die Nachrüstung, die Nachbesserung oder die Wiederverwendung erleichtert und so die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Insoweit unterliegen Elektro- oder Elektronikgeräte oder deren Teile nicht den Stoffbeschränkungen, wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erstmalig in Verkehr gebracht wurden, - bewegliche Maschinen zur professionellen Nutzung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV ausgenommen, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Energieversorgung verfügen oder mit Netzkabel betrieben werden. Bisher unterliegen Maschinen mit Netzkabel (externer Antrieb) den Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV,
- - Pfeifenorgeln vom Anwendungsbereich der ElektrostoffV ausgenommen. Die Orgelpfeifen enthalten eine besondere Bleilegierung, zu der es keine Alternative gibt. Zudem bleiben sie oft über Jahrhunderte am selben Ort.
Zudem enthält die ElektroStoffV Ausnahmen von Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke wie bspw. für bereits in Verkehr gebrachte invitro-Diagnostika. Diese Ausnahmen haben gemäß Richtlinie eine Geltungsdauer von höchstens bis zu 5 oder 7 Jahren, können aber auf Antrag verlängert werden. Die delegierten Richtlinien (EU) Nr. 2017/1009, (EU) Nr. 2017/1001 und (EU) Nr. 2017/1011 enthalten Konkretisierungen bestehender Ausnahmen für
- - Blei in Weißglas für optische Anwendungen,
- - Blei in Lagerschalen und -buchsen für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen und für
- - cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser,
d.h. die Ausnahmen wurden mit konkreten Ablaufdaten versehen.
Die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/1975 verlängert eine bestehende Ausnahme für Cadmiumselenid in Displayanwendungen (bspw. in Monitoren) für weitere zwei Jahre. Nach Einschätzung des Ressorts hat die Verlängerung der Ausnahme für deutsche Unternehmen zurzeit keine praktische Relevanz. Im Übrigen wird eine Ausnahme für LEDs mit cadmiumhaltigen Quantenpunkten nicht verlängert.
Das Regelungsvorhaben übernimmt diese Konkretisierungen, indem rechtstechnisch eine dynamische Verweisung auf das EU-Recht eingeführt wird.
II.1 Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar geschätzt.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt eine jährliche Entlastung von rund -77.000 Euro an, der Davon-Anteil der Bürokratiekosten ist geringfügig.
In ihrer bisher geltenden Fassung bewirkt die ElektroStoffV einen jährlichen Erfüllungsaufwand von etwa 50,4 Mio. Euro, den das Statistische Bundesamt durch Nachmessung der ElektroStoffV aus dem Jahr 2012 (NKR-Nr. 2376) ermittelt hat. Dieser Aufwand fällt bspw. für das Erstellen der technischen Unterlagen und einer internen Fertigungskontrolle sowie für das Ausstellen der EU-Konformitätserklärung, das Anbringen der CE-Kennzeichnung
und für die Sicherstellung der dauerhaften Konformität (also der Einhaltung der Stoffbeschränkungen) an.
Durch den Ausschluss aller professionell genutzten beweglichen Maschinen aus dem Anwendungsbereich verringert sich dieser Erfüllungsaufwand um jährlich rund -77.000 Euro. Nunmehr sind nicht nur batteriebetriebene, sondern auch solche mit externem Antrieb (Netzkabel) vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV ausgeschlossen. Bewegliche Maschinen sind bspw. solche, die auf Baustellen eingesetzt werden.
Die Entlastung von rund -77.000 Euro wurde wie folgt ermittelt:
In einem ersten Schritt hat das Ressort zunächst den Anteil der betroffenen Unternehmen ermittelt. Laut Ressort und auf Basis von Verbändeangaben sind maximal 100 Unternehmen in Deutschland betroffen, die bewegliche Maschinen zur professionellen Nutzung in Verkehr bringen. Bezogen auf die Gesamtzahl der rund 13.150 Unternehmen im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte sind dies etwa 0,76%.
Das Ressort geht im Weiteren davon aus, dass bei diesen Herstellern etwa 20% der beweglichen Maschinen über einen externen Antrieb verfügen. Insoweit wird der Anteil der beweglichen Maschinen mit externen Antrieb auf einen Gesamtanteil von 0,15% aller elektrischen und elektronischen Geräte geschätzt. Bezogen auf den o.g. Erfüllungsaufwand entfällt damit ein Aufwand von rund 77.000 Euro p.a. auf bewegliche Maschinen zur professionellen Nutzung mit externem Antrieb.
Im Übrigen fällt kein Aufwand bzw. keine Entlastung an.
Da Pfeifenorgeln als "sonstige Elektro- und Elektronikgeräte" der Kategorie 11 gemäß Übergangsvorschrift bis 21. Juli 2019 noch von den Vorgaben der ElektroStoffV befreit sind und nun dauerhaft vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Vergleich zum Status Quo nicht. Aber auch ab dem Sommer 2019 kann der laufende Aufwand und der Umstellungsaufwand für Pfeifenorgeln als vernachlässigbar eingestuft werden. Denn mit Einführung der Kategorie 11 in die Elektro-StoffV im Jahr 2012 wurde der Erfüllungsaufwand für diese Geräte insgesamt als "zahlenmäßig vernachlässigbar" eingeschätzt.
Die Förderung der Sekundarmarkttätigkeit betrifft ebenfalls "sonstige Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11" bzw. Ersatzteile und Kabel für Neu- bzw. Altgeräte der Kategorie 11. Insoweit gilt auch hier die Einschätzung, dass vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand vermieden wird. Geräte der Kategorie 11 sind z.B. Textilien mit elektronischen Funktionen.
Die datumsbezogenen Konkretisierungen für die geltenden Ausnahmen der Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke führen zu keinen Änderungen der Vorgaben. Daher fällt insoweit kein Erfüllungsaufwand an. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausnahme für Cadmiumselenid für Displayanwendungen. Dagegen erfolgte das Auslaufen der Ausnahme für die Verwendung von LEDs mit cadmiumhaltigen Quantenpunkten, weil diese Produkte auf dem Markt nicht erhältlich sind. Ein Erfüllungsaufwand fällt daher praktisch nicht an. Im Übrigen wurde die Ausnahme für Cadmium in LEDs und Displayanwendungen durch Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 in das zu dem Zeitpunkt geltende ElektroG via dynamischer Verweisung umgesetzt, so dass kein Erfüllungsaufwand geschätzt werden musste.
Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder fällt kein Erfüllungsaufwand an. Der Aufwand für die Marktüberwachung bleibt im Wesentlichen bestehen.
II.2 "One in one Out"-Regel
Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel begründet.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- *. Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
- 1. der Richtlinie 2017/2102/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8),
- 2. der Delegierten Richtlinie 2017/1009/EU der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),
- 3. der Delegierten Richtlinie 2017/1010/EU der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23),
- 4. der Delegierten Richtlinie 2017/1011/EU der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25),
- 5. der Delegierten Richtlinie 2017/1975/EU der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).