Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 660/92 = AE-Nr. 922541,
Drucksache 539/95 = AE-Nr. 952415,
Drucksache 475/03 (PDF) = AE-Nr. 032316,
Drucksache 286/05 (PDF) = AE-Nr. 050913 und AE-Nr. 061733
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Unternehmens- und Handelsstatistik steht in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen: Die starke Integration der Weltmärkte führt zu Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur und die Integration Europas schreitet weiter voran. Die Statistik muss auf diese Entwicklungen reagieren und die neuen Phänomene beschreiben. Gleichzeitig muss die verwaltungstechnische Belastung der Unternehmen verringert werden. Diese beiden Herausforderungen widersprechen einander indessen nicht. Der Bedarf an neuen Arten von Indikatoren kann im Zuge der Modernisierung des Produktionssystems in Angriff genommen werden. Neue Arten von Indikatoren, die die benötigten Informationen liefern, könnten geschaffen werden, indem neue Informationsquellen genutzt und bereits vorhandene Unternehmensstatistiken miteinander verknüpft werden, ohne dabei die Meldelast der Unternehmen zu erhöhen. Zur effizienten Nutzung der möglichen Synergien sind aber Investitionen erforderlich; vor allem deshalb wird dieses Programm vorgeschlagen.
- Allgemeiner Kontext
Die Kommission hat sich verpflichtet, die Rechtsetzungspolitik zu verbessern, unnötige Bürokratie abzubauen und eine Überregulierung zu vermeiden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über eine bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union (KOM (2005) 97 endg. vom 16. März 2005) ist die Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften (und damit die Verringerung der Belastung der Unternehmen) eines der vorrangigen Ziele dieser politischen Initiative. In der Mitteilung der Kommission über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik (KOM (2006) 693 endg. vom 14. November 2006) wurde diese Verpflichtung gezielter auf die Statistik ausgerichtet.
Europäische Unternehmen sind vor dem Hintergrund der Globalisierung tätig, wo multinationale Firmen eine bedeutende Rolle spielen. Globalisierte Märkte bringen einen schärferen internationalen Wettbewerb auf Waren- und Dienstleistungsmärkten, aber auch auf Faktormärkten mit sich, dem sich die Wirtschaft stellen muss, um ihre Stellung zu behaupten und zu stärken. Dass Europa aufs Tempo drücken muss, wurde kürzlich im jährlichen Fortschrittsbericht 2006 der Kommission über Wachstum und Beschäftigung unterstrichen.
Die Reaktionen der Unternehmen hängen eng mit der Globalisierung zusammen und können neben internen Bemühungen um eine Steigerung ihrer Leistung auch in Form von Umsiedelungen von Wirtschaftsbereichen, Auslagerungen von Tätigkeiten, Direktinvestitionen oder anderen Auslandstätigkeiten erfolgen.
Die Wirtschaftsstatistik und insbesondere die Unternehmensstatistik sollten diese Vorgänge angemessen abbilden und aktuelle, qualitativ hochwertige statistische Informationen über die strukturellen Veränderungen in der europäischen Wirtschaft und ihren Unternehmen liefern können. Mit diesen Statistiken sollten sich auch die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der EU überwachen lassen. Andererseits sollten den Unternehmen durch neue Statistiken keine zusätzlichen Belastungen entstehen. Diese Ziele sollen mit dem vorgeschlagenen Programm erreicht werden.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Es gibt drei Basisrechtsakte in diesem Bereich:
Erstens die Hauptverordnung zur Unternehmensstatistik: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik.
Zweitens die Verordnung über die Unternehmensregister: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke.
Beide Rechtsvorschriften enthalten die wichtigsten Grundsätze der Unternehmensstatistik; sie könnten überarbeitet werden, um die Datenerhebung und -verarbeitung effizienter zu gestalten.
Die wichtigste Basis für Ziel 4 ist die Intrastat-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004. Das Programm MEETS könnte Änderungen dieser Verordnung zur Folge haben, die auf Vereinfachungen im Sinne einer weniger aufwendigen Datenerhebung für die Unternehmen abzielen.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die zunehmende europäische Integration in vielen Bereichen - dazu gehören auch die Währungsunion und das europäische Zollsystem - schafft neuen Bedarf an Statistiken über die Rolle des Euro in internationalen Transaktionen und erfordert eine Anpassung des statistischen Systems.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission und der Initiative für bessere Rechtsetzung sowie mit den vorstehend genannten Bestrebungen zum Abbau von unnötiger Bürokratie und zur Vermeidung von Überregulierung.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems haben auf technischer Ebene in den zuständigen Arbeitsgruppen, aber auch auf der Ebene der Leiter der statistischen Ämter intensive Konsultationen stattgefunden. Zudem wurden die zuständigen Generaldirektionen der Kommission konsultiert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Mitgliedstaaten sehen sich mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Erstens führt der Wandel in der Wirtschaft dazu, dass sich der Statistikbedarf der politischen Entscheidungsträger ändert. An Informationen über Phänomene wie die Globalisierung oder über Bereiche, deren Bedeutung zunimmt, wie etwa der Dienstleistungssektor, besteht bei allen Beteiligten erheblicher Bedarf. Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Belastung der Unternehmen weiter zu erhöhen, stark eingeschränkt. Der Aufwand für die Unternehmen soll vielmehr verringert werden. Daher haben einige Mitgliedstaaten bereits mit einer grundlegenden Überarbeitung ihrer Unternehmens- und Handelsstatistiken begonnen. Generell geht aus den Antworten hervor, dass Synergien genutzt und kohärente Konzepte ausgearbeitet werden sollten, um zu verhindern, dass sich unkoordinierte Initiativen auf nationaler Ebene in ineffizienter Weise überschneiden. Dies würde anstatt zu einer harmonisierten Vorgehensweise zu einer Vielzahl unterschiedlicher statistischer Behandlungen der neuen Phänomene führen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
- Option 1 (Grundoption, d. h. ohne Gemeinschaftsintervention): Um die Möglichkeiten, der EU bessere und aussagekräftigere Unternehmens- und Handelsstatistiken bereitzustellen, in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Unternehmen durch Statistiken weniger belastet werden, sind Investitionen notwendig, bevor ein neues System in Betrieb genommen werden kann. Ohne Gemeinschaftsintervention würden nur wenige Länder diese Investitionen tätigen, die europäischen Statistiken wären weniger gut vergleichbar und die Möglichkeiten zur Verringerung der Meldelast würden nicht vollständig genutzt werden.
- Option 2 (Gemeinschaftsintervention wie vorgeschlagen): Das Programm MEETS wird Doppelarbeit verhindern. Neue und kostenwirksamere Erhebungssysteme können in wenigen Mitgliedstaaten erprobt und dann in allen Ländern angewandt werden. Daher steht der Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren im Mittelpunkt dieses Programms. Bemühungen um Harmonisierung, Rationalisierung und Regulierung werden am besten auf Gemeinschaftsebene eingeleitet, auf der sich solche Projekte am effizientesten durchführen lassen.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Erstens ist zu ermitteln und Einverständnis darüber zu erzielen, welche neuen Bereiche abgebildet werden sollen. Gemeinsam mit allen Beteiligten sind Zielindikatoren festzulegen und Methodikansätze zu vereinbaren, damit vergleichbare Daten produziert werden können. Natürlich führt der Wandel der Rahmenbedingungen nicht nur zu neuen Anforderungen, sondern auch zu der Notwendigkeit, die alten Anforderungen laufend zu überprüfen.
Zweitens sollten alle unternehmensbezogenen Statistiken rationeller gestaltet werden. Das bedeutet, dass Bemühungen um eine Integration von Konzepten und Methoden in der Unternehmensstatistik erforderlich sind. Zudem könnte sich der Schwerpunkt von einer nationalen Perspektive hin zu einer europäischen Perspektive verschieben. Zu dieser Integration gehören: Koordinierung der Rechtsakte, Harmonisierung der Methodiken, Arbeit an der weiteren Integration und Verknüpfung von statistischen Systematiken, Arbeit an der weiteren Integration und Verknüpfung von Unternehmensregistern und damit zusammenhängenden Quellen, hinreichende Einbeziehung multinationaler Unternehmensgruppen in die Unternehmensregister und Einführung einer Berichterstattung über multinationale Unternehmensgruppen.
Drittens ist auch eine Integration bei der Datenerhebung und -verarbeitung erforderlich. Durch die Zusammenführung aller erhobenen Daten in einem einzigen System oder durch den Einsatz von Techniken zur Verknüpfung von Mikrodaten lassen sich bereits vorhandene Angaben viel effizienter nutzen. Die zweite Säule der Reform des Produktionssystems ist die Förderung der Nutzung von Verwaltungsdaten. Die Staaten erheben eine Vielzahl von Daten zu verschiedenen Zwecken, etwa für die Besteuerung oder die Arbeitsmarktpolitik. Es wäre der Effizienz sehr zuträglich, wenn die statistischen Ämter dieselben Angaben nicht noch einmal erheben müssten. Allerdings ist ein großer Aufwand für die Sicherung der Datenqualität erforderlich, weil die Verwaltungsdaten sehr oft nicht in der benötigten Form verfügbar sind. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Daten, die nach wie vor erhoben werden müssen, ohne viel Aufwand aus der Rechnungslegung der Unternehmen gewonnen werden können. Die Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards wird zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Und schließlich müssen Standardschätzverfahren entwickelt werden, um die Belastung der Unternehmen überall dort, wo es möglich ist, zu verringern. Diese Verfahren könnten zum Beispiel angewandt werden, um die erforderlichen Angaben über KMU zu schätzen, ohne diese zu belasten. Um vergleichbare Daten vorlegen zu können, werden Standards und Konventionen benötigt.
Viertens wurden bereits einige statistische Bereiche ermittelt, in denen Vereinfachungen notwendig sind. Ein Beispiel dafür ist Intrastat. Das Intrastat-System wird auch weiterhin in der herkömmlichen Weise vereinfacht (Schwellenwerte, Verbesserungen der IKT, Nomenklaturen usw.). Zudem wird die 5 Drucksache 516/07 (PDF)
Möglichkeit einer Umstellung auf ein System, bei dem nur die Ströme in eine Richtung erfasst werden (Einstromverfahren), geprüft. Dadurch ließe sich die Belastung deutlich verringern, ohne auf die wichtigsten Angaben zu verzichten. Um zu garantieren, dass eine solche Umstellung möglichst effizient erfolgt und dass die Qualität der statistischen Informationen gewahrt bleibt, ist eine sorgfältige Steuerung der Umstellung erforderlich. Die Auswirkungen einer derartigen Änderung und ihre vollständige Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten daher auch eines der Ziele des neuen Programms sein.
- Rechtsgrundlage
Artikel 285 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Einige Mitgliedstaaten würden unkoordiniert in die Modernisierung der Unternehmens- und Handelsstatistiken investieren, so dass die Ergebnisse sich nicht mit denen anderer EU-Staaten vergleichen ließen und die Erstellung europäischer Aggregate Probleme bereiten würde. Einige Mitgliedstaaten würden keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, so dass sie hinter den aktuellen Entwicklungen etwa bei der Globalisierung zurückbleiben und daher im europäischen Gesamtbild fehlen würden. Es käme zu Doppelarbeiten, mehrere Mitgliedstaaten würden ähnliche Projekte durchführen, Fehler würden sich wiederholen. Wenn einige Mitgliedstaaten ihr System der Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgreich modernisieren, sind die Grenzkosten für die Einführung des gleichen Systems in anderen Mitgliedstaaten weitaus geringer als die Kosten für die Entwicklung eines völlig neuen Systems. Ein nicht koordinierter Ansatz würde dazu führen, dass auf mögliche Einsparungen verzichtet wird.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Um die Möglichkeiten, der EU bessere und aussagekräftigere Unternehmens- und Handelsstatistiken bereitzustellen, in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Unternehmen durch Statistiken weniger belastet werden, sind Investitionen notwendig, bevor ein neues System in Betrieb genommen werden kann. Das Programm MEETS wird Doppelarbeit verhindern. Neue und kostenwirksamere Erhebungssysteme können in wenigen Mitgliedstaaten erprobt und dann in allen Ländern angewandt werden. Daher steht der Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren im Mittelpunkt dieses Programms. Bemühungen zur Harmonisierung, Rationalisierung und Regelung werden am besten auf Gemeinschaftsebene eingeleitet, auf der sich solche Projekte am effizientesten durchführen lassen.
Das Programm zielt vor allem darauf ab, dass Investitionen getätigt werden, damit den neuen statistischen Anforderungen bei gleichzeitiger Entlastung der Unternehmen Rechnung getragen werden kann, indem Daten und Verfahren effizienter genutzt werden. Die Realisierung des ersten Aspekts zeigt sich darin, dass die statistischen Anforderungen daran angepasst werden, welcher Bedarf an EU-Statistiken neu und welcher überholt ist. In einigen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik lassen sich die Belastungen bereits messen. EU-weite Indikatoren würden zeigen, wie sich die Belastungen ceteris paribus verringern.
Der Vorschlag beschränkt sich darauf, Synergien zu nutzen und Doppelarbeit, die zwangsläufig ineffizient wäre, zu vermeiden. Mit diesem Programm wird nicht die reguläre Produktion statistischer Daten gefördert, sondern die "Umstrukturierung" der Unternehmens- und Handelsstatistik, um einen koordinierten und effizienten Ansatz sicherzustellen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für die wichtigsten Ziele und Maßnahmen des Programms geschaffen. Über das konkrete jährliche Arbeitsprogramm werden die Mitgliedstaaten im Komitologieverfahren abstimmen. In vielen Fällen werden die einzelnen Maßnahmen durch Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten unterstützt, daher haben die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Maßnahmen.
Finanziell wird die Gemeinschaft nach Maßgabe des Haushalts für das Programm belastet, verwaltungstechnisch werden die Kommissionsdienststellen und die nationalen statistischen Ämter belastet. Zusätzliche Belastungen für die Unternehmen sind nicht vorgesehen. Nach Abschluss des Programms dürften statistische Daten sogar mit geringeren Belastungen erhoben werden.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Das Programm sollte einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Grundlage haben, der den Rahmen vorgibt. Das jährliche Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Durchlaufen des Komitologieverfahrens angenommen werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Während der Laufzeit des Programms werden folgende Beträge aufgewendet (in Mio. Euro): 2008 (5,00), 2009 (6,50), 2010 (11,50), 2011 (9,00), 2012 (6,50), 2013 (4,00). Im Zeitraum 2008-2013 verfügt das Programm über Haushaltsmittel in Höhe von 42,50 Mio. Euro.
5. Weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union1 verpflichtet, die Rechtsetzungspolitik zu verbessern, unnötige Bürokratie abzubauen und eine Überregulierung zu vermeiden.
- (2) Die Kommission hat im November 2006 eine Mitteilung über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik2 veröffentlicht, in der ein strategischer Ansatz für die weitere Verringerung der statistischen Belastung der Unternehmen festgelegt wird.
- (3) Die Unternehmens- und Handelsstatistik steht in den kommenden Jahren vor einer großen Herausforderung. Um politische Maßnahmen der Gemeinschaft unterstützen zu können, muss sie in der Lage sein, Phänomene der im Wandel begriffenen Wirtschaft der Gemeinschaft abzubilden, etwa die Globalisierung, neue Trends im Unternehmertum, die Informationsgesellschaft, sich ändernde Handelsstrukturen und die Wettbewerbsfähigkeit im Licht der erneuerten Lissabon-Strategie.
- (4) Ein Schlüsselelement für den Bedarf an Unternehmens- und Handelsstatistiken ist die erneuerte Lissabon-Strategie mit ihrem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und ein hohes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen.
- (5) Die zunehmende europäische Integration in vielen Wirtschaftsbereichen - dazu gehören auch die Europäische Währungsunion und das europäische Zollsystem - schafft neuen Bedarf an Statistiken über die Rolle des Euro in internationalen Transaktionen und erfordert eine Anpassung des statistischen Systems. Die Unternehmens- und Handelsstatistik sollte diese Vorgänge angemessen abbilden und aktuelle, qualitativ hochwertige statistische Informationen über die strukturellen Veränderungen in der europäischen Wirtschaft und ihren Unternehmen liefern können.
- (6) Die Methoden für die Erstellung von Unternehmens- und Handelsstatistiken werden umgestaltet werden müssen, um die Belastung der Unternehmen zu verringern und alle verfügbaren Quellen und neuen Technologien effizient zu nutzen.
- (7) Der Bedarf an neuen Arten von Indikatoren kann im Zuge der Modernisierung des statistischen Produktionssystems in Angriff genommen werden. Neue Arten von Indikatoren, die die benötigten Informationen liefern, könnten geschaffen werden, indem bereits vorhandene Unternehmensstatistiken miteinander verknüpft werden, ohne dass die Meldelast der Unternehmen erhöht werden muss. Durch neue Quellen und elektronischen Zugriff wird der Aufwand bei der Datenerhebung verringert und gleichzeitig der Informationsbestand erhöht werden. Das Potenzial der Unternehmensstatistik sollte effizienter genutzt und die Qualität der statistischen Informationen verbessert werden.
- (8) Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-Ante-Bewertung vorgenommen, um das Programm auf das Erfordernis der Effizienz im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Programmkonzeption die knappen Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
- (9) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Höchstbetrag festgelegt, der für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung3 die vorrangige Bezugsgröße bilden wird.
- (10) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung eines Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann (da eine unkoordinierte Modernisierung zu Doppelarbeit, Wiederholung von Fehlern und höheren Kosten führen würde), sollte es wegen des Umfangs dieser Statistiken besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Gemeinschaft kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (11) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm4 ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört worden.
- (12) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken5 liefert einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieses Beschlusses.
- (13) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 beschlossen werden -
Beschliessen:
Artikel 1
Aufstellung des Programms
- 1. Es wird ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik aufgestellt (im Folgenden "Programm MEETS" genannt).
- 2. Das Programm MEETS beginnt am 1. Juli 2008 und endet am 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Geltungsbereich und allgemeine Ziele
- 1. Die im Programm MEETS vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Produktion und Verbreitung von Unternehmens- und Handelsstatistiken in der Europäischen Gemeinschaft.
- 2. Die allgemeinen Ziele sind:
- a) Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten (Ziel 1),
- b) Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken (Ziel 2),
- c) Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung (Ziel 3),
- d) Modernisierung und Vereinfachung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (im Folgenden Intrastat genannt) (Ziel 4).
Artikel 3
Maßnahmen
- Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten (Ziel 1):
- - Maßnahme 1.1: Entwicklung neuer Bereiche,
- - Maßnahme 1.2: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen;
b) Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken (Ziel 2):
- - Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,
- - Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen,
- - Maßnahme 2.3: Europäische Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen;
c) Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung (Ziel 3):
- - Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,
- - Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,
- - Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten;
d) Modernisierung und Vereinfachung des Datenerhebungssystems für Intrastat (Ziel 4):
- - Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,
- - Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten,
- - Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs für Intrastat.
- Diese Maßnahmen werden im Anhang beschrieben und in den in Artikel 4 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen ausführlicher erläutert.
Artikel 4
Jährliches Arbeitsprogramm
- Ein jährliches Arbeitsprogramm, das die Prioritäten für die Maßnahmen der einzelnen Ziele und die Zuweisung der Haushaltsmittel gemäß diesem Beschluss enthält, wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 5
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 6
Bewertung
- 1. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Bewertung der im Rahmen des Programms MEETS durchgeführten Tätigkeiten vor, um festzustellen, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen.
- 2. Spätestens am 31. Dezember 2011 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms MEETS.
Spätestens am 31. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms MEETS. In diesem Bericht ist unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben zu prüfen, welche Vorteile der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Lieferanten und den Nutzern der statistischen Informationen aus den durchgeführten Maßnahmen erwachsen und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich sind.
Artikel 7
Finanzierung
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2008-2013 auf 42,50 Mio. EUR festgelegt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Untergliederung der in Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen
Ziel 1: Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten
Maßnahme 1.1: Entwicklung neuer Bereiche
- - In einer im Wandel begriffenen Wirtschaft ist es wichtig, prioritäre Bereiche für die Statistik festzulegen, wie etwa Globalisierung und Unternehmertum, und sich auf Gemeinschaftsebene für jeden der prioritären Bereiche auf Zielindikatoren zu einigen. Diese Indikatoren müssen so weit wie möglich mit internationalen Statistiken harmonisiert sein.
- - Die Statistiken müssen in effizienter Weise erstellt werden und vergleichbar sein. Daher muss innerhalb des Europäischen Statistischen Systems daran gearbeitet werden, zu harmonisierten Definitionen neu festgelegter Merkmale und Indikatoren zu gelangen.
- - Wenn sie sich auf Zielindikatoren und deren harmonisierte Definitionen geeinigt haben, müssen die Mitgliedstaaten ihre Verfahren zur Erhebung statistischer Daten in den prioritären Bereichen auf harmonisierte Weise weiterentwickeln und testen.
- - Die neuen Bereiche werden entwickelt, indem Studien durchgeführt, Seminare veranstaltet und Projekte zur Entwicklung von Methoden und Wegen zur Erhebung neuer Statistiken finanziell unterstützt werden.
Maßnahme 1.2: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen
- - In einer im Wandel begriffenen Welt entsteht nicht nur Bedarf an neuen statistischen Daten, sondern es wird auch Bedarf in anderen Bereichen hinfällig. Daher werden die Prioritäten regelmäßig überprüft werden, um Bereiche und Merkmale zu ermitteln, die weniger wichtig geworden sind und daher aus den rechtlichen Anforderungen herausgenommen werden können. Für die Überprüfungen muss die Kommission externe Studien einleiten.
- - Die Erhebung statistischer Indikatoren im Zusammenhang mit laufenden politischen Maßnahmen wird sichergestellt werden.
Ziel 2: Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken
Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens
- - Die europäische Statistik wird nach europäischen Rechtsvorschriften erstellt, die sich über mehrere Jahre hinweg weiterentwickelt haben. Durch eine gründliche Überprüfung der Konsistenz zwischen den Rechtsvorschriften muss sichergestellt werden, dass alle relevanten Teile miteinander übereinstimmen. Daher ist eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen, aus der ein harmonisierter rechtlicher Rahmen für die verschiedenen Bereiche der Unternehmens- und Handelsstatistik hervorgehen soll. Hierfür muss die Kommission externe Studien einleiten.
- - In der Statistik gibt es Querschnittsthemen - beispielsweise liefern mehrere statistische Bereiche Beschäftigungsdaten, und zuweilen wird ein und dasselbe Phänomen aus unterschiedlichen Blickwinkeln beschrieben. Zur Verbesserung der Harmonisierung werden Studien über die Harmonisierung der Methodiken zwischen den jeweiligen Statistikbereichen eingeleitet werden. Hierfür werden die Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung benötigen.
- - Zwischen den einzelnen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik muss die Übereinstimmung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden Studien zur Konsistenz eingeleitet werden. Dabei könnte es sich um die Konsistenz zwischen der Statistik des Warenhandels und der Zahlungsbilanzstatistik, aber auch zwischen der strukturellen Unternehmensstatistik und der Handelsstatistik handeln. Hierfür ist die Einleitung externer Studien durch die Kommission und die finanzielle Unterstützung von Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erforderlich.
Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen
- - Die Kommission hat bereits eine Maßnahme zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Registers multinationaler Unternehmensgruppen eingeleitet. Dieses Register bildet eine wesentliche Grundlage für die Erstellung harmonisierter Statistiken über die Globalisierung der Wirtschaft. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Maßnahme werden auf die Vervollständigung dieses Registers abzielen. Hierfür werden externe Studien erforderlich sein, die von der Kommission einzuleiten sind.
- - Es reicht nicht aus, ein solches Register einzurichten, es werden auch Maßnahmen in den Mitgliedstaaten finanziell unterstützt werden müssen, die darauf abzielen, effizientere Datenerhebungsverfahren für Unternehmensgruppen zu entwickeln und ihre Bedeutung für den internationalen Handel aufzuzeigen.
- - Wenn das gemeinschaftliche Register der multinationalen Unternehmensgruppen erst einmal ausgewertet werden kann, wird die europäische Statistik eine neue Perspektive erhalten, daher werden spezielle Gemeinschaftserhebungen über Unternehmensgruppen einzuführen sein. Hierfür muss die Kommission externe Studien in Auftrag geben, und die Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Bereich werden finanziell unterstützt werden müssen.
Maßnahme 2.3: Europäische Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen
- - Um neuem und entstehendem Bedarf an Gemeinschaftsstatistiken Rechnung zu tragen, werden spezielle Gemeinschaftserhebungen auf Adhoc-Basis durchgeführt werden. Solche Erhebungen werden die Einleitung externer Studien durch die Kommission oder die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten erforderlich machen.
- - Um die potenziellen Einsparungen durch gemeinschaftliche Stichprobenverfahren in der regulären Statistik in vollem Umfang nutzen zu können, werden Studien zur Ermittlung von Bereichen, in denen Gemeinschaftsaggregate ausreichen würden, und zur Entwicklung neuer Methoden der Datenerhebung in diesen Bereichen durchgeführt werden. Außerdem werden die Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme erhalten. Es gibt keinen Standardtyp für gemeinschaftliche Stichprobenverfahren; sie müssen auf die jeweiligen Umstände abgestimmt werden.
- - In statistischen Bereichen, in denen die Daten als Grundlage für Benchmarkvergleiche herangezogen werden, werden die einzelstaatlichen Erhebungen beibehalten.
Ziel 3: Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung
Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen
- - Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung vollständig integrierter Datensätze für die Unternehmens- und Handelsstatistik auf Mikroebene - ein "Data Warehouse"-Konzept für die Statistik. Die Mitgliedstaaten werden finanzielle Unterstützung erhalten, damit sie Datensätze oder Mikrodatensätze aus verschiedenen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik, beispielsweise Handels- und Unternehmensregister, miteinander verknüpfen können. Die strukturelle Unternehmensstatistik wird mit der Statistik über Forschung und Entwicklung und der Statistik der Informationsgesellschaft verknüpft.
- - Methodikstudien über neue Arbeitsverfahren zur besseren Nutzung laufender Datenerhebungen werden durchgeführt werden, um beispielsweise die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologie auf die Unternehmensergebnisse durch eine Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Quellen zu bewerten.
- - Das effizientere Verfahren der Datenerhebung zielt auf die Verringerung der Belastung der Unternehmen ab. Es muss sichergestellt werden, dass die statistischen Ämter die erhobenen Informationen so effizient wie möglich nutzen. Daher werden Methodikstudien, in denen die optimale Verteilung der Stichprobenumfänge und ihre kombinierte Verwendung mit anderen Quellen und damit zusammenhängende Schätzverfahren untersucht werden, finanzielle Unterstützung erhalten. Dies könnte auch für Qualitätsstudien gelten in Fällen, in denen bestimmte Unternehmen (z.B. KMU) aus statistischen Erhebungen ausgenommen sind, sowie für die Entwicklung geeigneter harmonisierter Schätzverfahren.
- - Die Notwendigkeit, den Aufwand für die Unternehmen und insbesondere für KMU zu verringern, sollte die Erhebung einschlägiger Informationen für die Überwachung politischer Maßnahmen nicht gefährden.
Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten
- - Statistische Informationen werden zuweilen zweifach erhoben: einmal für Verwaltungszwecke, z.B. Steuern, und dann noch einmal in Erhebungen für statistische Zwecke. Diese Doppelbelastung ist so weit wie möglich zu vermeiden. Daher werden aus diesem Programm Projekte zur Nutzung von Verwaltungsdaten, einschließlich Unternehmensabschlüssen, für statistische Zwecke finanziell unterstützt werden, indem den Ländern bei der Umstellung von statistischen Erhebungen auf die Nutzung von Verwaltungsdaten bei gleichzeitiger Sicherung einer hohen Datenqualität geholfen wird.
- - Innerhalb der Unternehmen ist es sinnvoll, die Zusammenführung der Rechnungslegungssysteme und der statistischen Berichterstattung zu fördern, so dass die Meldung von Daten für statistische Zwecke vereinfacht wird. Dies erfordert die Einleitung externer Studien durch die Kommission und die finanzielle Unterstützung von Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.
Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten
- - Die neue Informationstechnologie (IT) bietet Möglichkeiten für eine vereinfachte Berichterstattung. Es ist vorgesehen, Maßnahmen zur Erleichterung der Datenübertragung von den Unternehmen an die nationalen statistischen Behörden finanziell zu unterstützen. Hierfür können Unternehmensabschlüsse und sonstige nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Finanzberichte sowie geeignete technische Standards für solche Berichte, einschließlich eXtensible Business Reporting Language (XBRL), verwendet werden.
- - Ein effizienterer Einsatz von IT-Werkzeugen sollte unterstützt werden, um den Informationsaustausch zwischen der Kommission und der nationalen Ebene zu erleichtern. Darüber hinaus müssen die Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung weiterentwickelt werden. Dies wird die finanzielle Unterstützung von Projekten in diesem Bereich erfordern.
- - Unter Berücksichtigung der laufenden Entwicklungen im Bereich der Vereinfachung der Zollformalitäten bei Aus- und Einfuhr ist eine finanzielle Unterstützung von Maßnahmen vorgesehen, die auf die Vereinfachung des Austauschs, der Verarbeitung und Verbreitung qualitativ hochwertiger und tief gegliederter Handelsstatistiken abzielen.
Ziel 4: Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat
Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen
- - Vorgesehen ist die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Wahrung und Verbesserung der Datenqualität in einem vereinfachten Erhebungssystem abzielen.
- - Finanzielle Unterstützung werden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erhalten, die auf die Verringerung von Asymmetrien abzielen, indem Fehlklassifikationen vermieden und die Schätz- und Erhebungsverfahren, die Verarbeitungssysteme, die Regeln für den Umgang mit vertraulichen Daten sowie Schwellen und Bereinigungsverfahren harmonisiert werden.
Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten
- - Die Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten, die von den Unternehmen für andere Zwecke gemeldet werden (insbesondere Mehrwertsteuer- und Rechnungslegungsdaten), wird gefördert werden. Hierfür wird eine finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden, die auch die Entwicklung von IT-Werkzeugen und -Verfahren abdeckt.
Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs für Intrastat
- - Die Weiterentwicklung von Werkzeugen und Verfahren für den Datenaustausch innerhalb eines zentralisierten Systems ist von entscheidender Bedeutung. Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung im Bereich der innergemeinschaftlichen Handelsstatistik müssen entwickelt werden. Darüber hinaus werden Maßnahmen finanziell unterstützt werden, bei denen es um die rechtlichen und technischen Aspekte des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten geht.
Finanzbogen
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