Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) stimmten Bundestag und Bundesrat dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), zu. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. II S. 630, 672), durch die Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. II S. 402), durch das Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. II S. 2298) und durch die Verordnungen vom 29. September 2000 (BGBl. II S. 1233), vom 26. Juli 2002 (BGBl. II S. 1702), vom 6. Mai 2003 (BGBl. II S. 484), vom 8. Juli 2004 (BGBl. II S. 1016), vom 24. Oktober 2005 (BGBl. II S. 1194), vom 19. Mai 2009 (BGBl. II S. 478) und vom 1. Juli 2010 (BGBl. II S. 646) sind Änderungen des ATP-Vertragstextes und der Anhänge zum ATP in innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.

Weitere Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP sind nun in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP durch Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. II S. 630), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist. Beim Erlass der Rechtsverordnung ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herzustellen; die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand auf Bundes- oder kommunaler Ebene.

F. Weitere Kosten

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Änderung der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP Kostenminderungen oder Kostensteigerungen für die Wirtschaft induziert werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Februar 2012

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikationen vom 2. April 2009 und 26. August 2009 geändert worden ist (BGBl. II S. 646, 647), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Februar 2011 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des ATP vom 11. Februar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeines

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBI. 1988 II S. 630, 672) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Änderungen der Anlagen 1, 2 und 3 des ATP Kostenminderungen und Kostensteigerungen für die Wirtschaft eintreten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Vorhaben weist keinen Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Die Änderungen vom 11. Februar 2011 der Anlagen 1, 2 und 3 des ATP sind völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. Mit der Umsetzung werden die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen.

Zu Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erhält durch die Bekanntmachungserlaubnis die Möglichkeit, die bislang über einen längeren Zeitraum erfolgten mehrfachen Änderungen des Übereinkommens in einer neuen Fassung zu berücksichtigen. Dies ist sinnvoll, da das Übereinkommen im Verlaufe der durch mehrere Verordnungen erfolgten Änderungen für den Rechtsanwender unübersichtlich geworden ist.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Absatz 4 enthält für die Änderungen die bei völkerrechtlichen Übereinkommen übliche Bekanntgabevorschrift.

Auf der sechsundsechzigsten Tagung angenommene Änderungen des ATP-Übereinkommens (Übersetzung)

1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 2.2.4

Es wird ein neuer Buchstabe(b) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(b) Wenn der Tank aus zwei Kammern besteht, sind mindestens an den folgenden Punkten Messungen vorzunehmen:

In Nähe des Bodens der ersten Kammer und in Nähe der Trennwand zur zweiten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach oben gerichtet ist.

In Nähe des Bodens der zweiten Kammer und in Nähe der Trennwand zur ersten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach unten gerichtet ist."

Der bestehende Buchstabe(b) wird zu Buchstabe(c).

Änderung des letzten Absatzes des bestehenden Absatzes 2.2.4(b), sodass er folgenden Wortlaut erhält:

(d) Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Tanks sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Tanks mit mindestens zwei Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel aller in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte und die Mindestanzahl der Messungen in allen Kammern eines Kessels soll mindestens zwölf betragen."

2. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 (ii)

Einfügen von "AMCA 210-07," nach "AMCA 210-85,".

3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2

In Absatz 6.2(i) ersetzen von: "(i) Beförderungsmittel, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hergestellt wurden [02/01/2012]" durch "(i) Beförderungsmittel, die ab dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden".

In Absatz 6.2(ii) ersetzen von: "Für Beförderungsmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen [02.01.2011] hergestellt worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen:" durch "Für Beförderungsmittel, die vor dem in Absatz 6.2.(i) genannten Datum hergestellt wurden, gelten die folgenden Bestimmungen:".

4. Anlage 1, Anhang 3 A

Einfügen des folgenden Textes nach der Überschrift:

"Bescheinigungen für Beförderungsmittel, die vor dem 2. Januar 2011 gemäß den Anforderungen der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Modellbescheinigung nach Anlage 1, Anhang 3 erteilt wurden, sind bis zum ursprünglichen Ablauftermin gültig."

5. Anlage 2 Absatz 4

Ersetzen von "Alle gefrorenen Lebensmittel (außer Butter)" durch "Alle anderen gefrorenen Lebensmittel (außer Butter)".

6. Anlage 2, Anhang 1

Änderung der ersten drei Absätze, sodass sie folgenden Wortlaut erhalten:

"Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät ausgerüstet sein, das die Lufttemperatur messen und aufzeichnen und die so gewonnenen Daten speichern kann (im Folgenden als "das Messgerät" bezeichnet), um die Lufttemperatur zu überwachen, der tiefgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgesetzt sind.

Das Messgerät muss gemäß EN 13486 (Temperaturregistriergeräte und Thermometer für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Regelmäßige Prüfungen) durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein.

Das Messgerät muss den Bestimmungen der Norm EN 12830 (Temperaturregistriergeräte für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Prüfungen, Leistungen, Gebrauchstauglichkeit) entsprechen."

7. Anlage 3

Änderung von Abschnitt III, sodass er folgenden Wortlaut erhält:

"Fleischerzeugnisse3), pasteurisierte Milch, Butter, frische Milchprodukte (Jogurt, Kefir, Rahm, Frischkäse4)), fertig zubereitete Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse), verzehrfertig zubereitetes rohes Gemüse und Erzeugnisse aus rohem Gemüse5), Fruchtsaftkonzentrate sowie nachfolgend nicht aufgeführte Fischprodukte3)".

Denkschrift

1. Allgemeines

Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärme gedämmter Beförderungsmittel (Lkw, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beförderungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.

Nach Artikel 18 Absatz 1 des ATP kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP, innerhalb der Fristen zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Der hier in Rede stehende Entwurf enthält Änderungen der Anlagen 1, 2 und 3 des ATP. Diese wurden durch Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Februar 2011 Nr. C.N. 67.2011 TREATIES-1 gegenüber den Vertragsparteien des ATP bekannt gemacht. Entsprechend Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des ATP hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen fristgerecht am 26. Juli 2011 die Erklärung abgegeben, dass Deutschland die Änderungsvorschläge zwar anzunehmen beabsichtige, dass die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in Deutschland jedoch noch nicht erfüllt seien. Nach Zirkularnote der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2011 Nr. C.N. 493.2011 TREATIES-2 gelten diese Änderungsvorschläge spätestens am 11. Mai 2012 als angenommen, wenn Deutschland nicht bis dahin Einspruch einlegt.

Da die Änderungen der Anlagen 1, 2 und 3 des ATP sachgerecht sind, können sie akzeptiert werden und sind somit in deutsches Recht umzusetzen.

2. Besonderes

Die mit Zirkularnote vom 11. Februar 2011 Nr. C.N. 67.2011 TREATIES-1 bekannt gemachten Änderungen beziehen sich auf Anlage 1 Anhang 2 und 3 A, auf Anlage 2 Absatz 4, auf Anlage 2 Anhang 1 und auf Anlage 3 des ATP und gestalten sich wie folgt:

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 2.2.4 des ATP

Die Regelung zur Positionierung der Temperaturmessfühler bei der Prüfung von wärmegedämmten Tanks in Anlage 1 Anhang 2 Absatz 2.2.4 wird präzisiert und ergänzt. Bislang ist nur festgelegt, wo sich die Position der Temperaturmessfühler für wärmegedämmte Tanks mit einer Kammer befindet. Künftig wird in dem neu eingefügten Buchstaben b vorgeschrieben, wo sich die Position der Temperaturmessfühler für wärmegedämmte Tanks mit zwei Kammern befindet. Damit wird das Prüfverfahren für die Prüfstellen genauer beschrieben, und die Messergebnisse sind besser vergleichbar. Die neue Regelung entspricht der in Deutschland bereits vorhandenen Praxis.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 Ziffer ii des ATP

Durch die Änderung wird Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 Ziffer ii durch ein weiteres Verfahren, das für die Messung des Luftstroms einer Kältemaschine herangezogen werden kann, ergänzt. Diese Ergänzung hat keine Auswirkungen auf Deutschland, da in Deutschland für die Messung die bereits in Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 Ziffer ii genannten Verfahren herangezogen werden.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 6.2 des ATP

Im Rahmen der Änderungen zur Neustrukturierung der Anlage 1 des ATP, die in Deutschland mit der Achten Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens vom 1. Juli 2010 (BGBl. II S. 646, 647) umgesetzt wurden, ist eine zeitliche Lücke von einem Jahr, in der keine der Bestimmungen gelten, entstanden. Durch die jetzige Änderung wird diese Lücke geschlossen.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 3 A des ATP

Bei einer vorherigen Änderung des ATP, die in Deutschland mit der Achten Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens umgesetzt wurde, wurde eine neue Form der Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP gemäß Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 eingeführt, die seit dem 2. Januar 2011 gilt. Durch die jetzige Änderung wird eine Übergangsfrist eingeführt, die erforderlich ist, damit die vor diesem Datum ausgestellten Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP gemäß Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf behalten und keine neuen Bescheinigungen als Ersatz ausgestellt werden müssen.

Zur Änderung der Anlage 2 Absatz 4 des ATP

Die Änderung dient der sprachlichen Berichtigung der bestehenden Formulierung.

Zu Änderung der Anlage 2 Anhang 1 des ATP

Die Änderung bereinigt sprachliche Unregelmäßigkeiten im Text des Abkommens und dient der Anpassung des Abkommens an die Verordnung (EG) Nr. 37/2005 vom 12. Januar 2005.

Zur Änderung der Anlage 3 des ATP

Die Änderung dient der sprachlichen Berichtigung der bestehenden Formulierung.